Der Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz (Zusammenfassung Karin Birchler )

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1 Der Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz (Zusammenfassung Karin Birchler ) Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen für den Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz sind das Organisationsstatut der Römischkatholischen Kantonalkirche Schwyz (vom 8. April 1998) Finanzausgleich sowie das Finanzausgleichsgesetz der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz (vom 5. April 2001). Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz 27. Mai 2011 / Karin Birchler / Seite 1 von 16

2 Auszug aus dem Organisationsstatut der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz (vom 8. April 1998): " Finanzausgleich 1 Die Kantonalkirche sorgt für einen angemessenen Finanzausgleich, damit übermässige Unterschiede in der Steuerbelastung unter den Kirchgemeinden vermieden werden. 2 Der Finanzausgleich wird auf eine sparsame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung durch die Kirchgemeinden ausgerichtet. 3 Die Kantonalkirche zieht die Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft zur Finanzierung des Finanzausgleichs heran." Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz 27. Mai 2011 / Karin Birchler / Seite 2 von 16

3 Auszug aus dem Finanzausgleichsgesetz der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz (vom 5. April 2001): " 2 Ziele Der Finanzausgleich sorgt dafür, dass übermässige Unterschiede in der Steuerbelastung unter den Kirchgemeinden vermieden werden und trotzdem die nötigen Aufgaben der Kirchgemeinden gemäss Organisationsstatut erfüllt werden können. Das Ziel wird mit dem Normaufwandsausgleich (Belastungsausgleich) und der Steuerkraftabschöpfung (Ressourcenausgleich) erreicht." Aktuelle Steuersätze im Kanton Schwyz 2011: Illgau 55% (höchster) Wollerau 8% (niedrigster) Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz 27. Mai 2011 / Karin Birchler / Seite 3 von 16

4 Materielle Grundlagen Die materiellen Grundlagen zur Berechnung des Finanzausgleichs der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz bilden eine einheitliche Erfassung, Anforderung, Beurteilung und genaue Auswertung der 37 (!) eingereichten aktuellen Jahresrechnungen unserer Kirchgemeinden zur Errechnung des Normaufwandes sowie verschiedener anderer Eckdaten, die aktuellen Katholikenzahlen sowie die Steuersätze des abgeschlossenen Rechnungsjahres der einzelnen Kirchgemeinden. Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz 27. Mai 2011 / Karin Birchler / Seite 4 von 16

5 Normaufwandausgleich Die Kantonalkirche richtet jenen Kirchgemeinden jährlich einen Beitrag zweckgebunden als Normaufwandausgleich aus, deren Normaufwand im zuletzt abgeschlossenen Rechnungsjahr über dem Steuerertrag gemäss dem anrechenbaren Steuerfuss liegt. Der Kantonskirchenrat entscheidet, ob der Normaufwand ganz oder nur teilweise ausgeglichen wird. Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz 27. Mai 2011 / Karin Birchler / Seite 5 von 16

6 Der Normaufwand wird nach Normaufwandgruppen der laufenden Rechnung ermittelt und berechnet sich nach dem Durchschnittswert aller Mitglieder der Kirchgemeinden mit mehr als 1000 Mitgliedern. Um für die einzelnen Kirchgemeinden den Anspruch auf einen Beitrag als Normaufwandausgleich festzustellen, wird der Normaufwand für jede Kirchgemeinde bezogen auf die Gesamtzahl ihrer Mitglieder ermittelt. Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz 27. Mai 2011 / Karin Birchler / Seite 6 von 16

7 Der Normaufwand umfasst die Normaufwandgruppen: a) Behörden und Verwaltung b) Seelsorge und Gottesdienst c) Beiträge, Unterhalt, Abschreibungen und Passivzinsen für kirchliche Liegenschaften, soweit sie überwiegend Kultuszwecken dienen (Kirchen, Kapellen und Pfarrhäuser). Für Kirchgemeinden mit weniger als 1200 Mitgliedern kann ein Strukturzuschlag zum Normaufwand hinzugerechnet werden. Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz 27. Mai 2011 / Karin Birchler / Seite 7 von 16

8 Vom Normaufwand jeder Kirchgemeinde werden die Steuererträge abgezogen, welche nach dem anrechenbaren Steuerfuss berechnet werden. Der anrechenbare Steuerfuss wird auf 30% festgesetzt. Der Kantonskirchenrat kann Abweichungen von höchstens 10% vom anrechenbaren Steuerfuss beschliessen. Er setzt den anrechenbaren Steuerfuss für die Dauer von 3 Jahren fest. Der nach Abzug des normierten Steuerertrages ungedeckte Betrag des Normaufwandes ist finanzausgleichsberechtigt und wird von der Kantonalkirche den bezugsberechtigten Kirchgemeinden zugesichert und ausbezahlt. Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz 27. Mai 2011 / Karin Birchler / Seite 8 von 16

9 Feststellung der Ausgleichsberechtigung (finanzschwache Kirchgemeinden) Vergleich Normleistungsaufwand mit Ertrag von 30 Prozent einer Steuereinheit. Wenn Normleistungsaufwand höher als Ertrag von 30 Prozent einer Steuereinheit finanzausgleichsberechtigt. Festlegen des Normaufwandausgleichs inklusive Strukturzuschlag bis maximal 1.4% der relativen Steuerkraft aller Kirchgemeinden (Plafonierung). Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz 27. Mai 2011 / Karin Birchler / Seite 9 von 16

10 Steuerkraftausgleich Der von der Kantonalkirche geleistete Finanzausgleich wird von jenen Kirchgemeinden aufgebracht, deren relative Steuerkraft über dem Mittel der relativen Steuerkraft aller Kirchgemeinden liegt. Die betroffenen Kirchgemeinden sind ausgleichspflichtig. Relative Steuerkraft Zur Berechnung der relativen Steuerkraft wird der Durchschnitt des Steuerertrages der beiden zuletzt abgeschlossenen Rechnungsjahre der Kirchgemeinden auf eine Steuereinheit (100%) umgerechnet und durch die Zahl der Mitglieder der Kirchgemeinden geteilt. Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz 27. Mai 2011 / Karin Birchler / Seite 10 von 16

11 Finanzierung Verlegen des zu leistenden Finanzausgleichs unter die ausgleichspflichtigen (finanzstarken) Kirchgemeinden durch Steuerkraftabschöpfung. Verteilung im Verhältnis zum Überhang der relativen Steuerkraft der beiden zuletzt abgeschlossenen Rechnungsjahre. Progression in der Verteilung des zu leistenden Finanzausgleichs unter den ausgleichspflichtigen Kirchgemeinden bis maximal 10% festlegen. Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz 27. Mai 2011 / Karin Birchler / Seite 11 von 16

12 Der Überhang der relativen Steuerkraft bemisst sich nach der Differenz zwischen der relativen Steuerkraft der betreffenden ausgleichspflichtigen Kirchgemeinde und dem Mittel der relativen Steuerkraft aller Kirchgemeinden. Ermittlung des Betrages (absolute Abschöpfung bzw. Steuerkraftabschöpfung), der in den Finanzausgleich zu entrichten ist. Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz 27. Mai 2011 / Karin Birchler / Seite 12 von 16

13 Feststellung der Zahlungspflicht (finanzstarke Kirchgemeinden) Ermittlung der relativen Steuerkraft jeder Kirchgemeinde bzw. pro Kopf. Errechnung des Mittels der relativen Steuerkraft aller Kirchgemeinden (jeweils für die beiden zuletzt abgeschlossenen Rechnungsjahre). Kirchgemeinden über diesem Mittel aller Kirchgemeinden finanzausgleichspflichtig. Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz 27. Mai 2011 / Karin Birchler / Seite 13 von 16

14 Steuerfuss der Kirchgemeinden Jede Kirchgemeinde setzt ihren Steuerfuss in eigener Verantwortung fest. Sie sorgt im Interesse einer tragbaren Steuerbelastung für eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltführung, erwirtschaftet angemessene Liegenschaftsund Finanzerträge und bemüht sich um Spenden ihrer Mitglieder und von Dritten. Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz 27. Mai 2011 / Karin Birchler / Seite 14 von 16

15 Grundlagen der Berechnung Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, der Kantonalkirche alle Angaben zur Ermittlung des Normleistungsaufwandes und der Steuerkraft nach einheitlichen Anforderungen zu erteilen, Voranschläge und Rechnungen abzuliefern und Rechnungskontrollen zuzulassen. Die Rechnung ist bis spätestens Ende April des Folgejahres abzuschliessen, von der Rechnungsprüfungskommission prüfen zu lassen, und der Kantonalkirche einzureichen (selbst wenn sie von der Kirchgemeindeversammlung noch nicht abgenommen worden ist). Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz 27. Mai 2011 / Karin Birchler / Seite 15 von 16

16 Vollzug Der Kantonskirchenrat setzt den auszugleichenden Normaufwand, den Strukturzuschlag, den anrechenbaren Steuerfuss, die Progression in der Verteilung des zu leistenden Finanzausgleichs unter den ausgleichspflichtigen Kirchgemeinden endgültig fest. Der Kantonale Kirchenvorstand stellt dem Kantonskirchenrat Antrag, sichert den berechtigten Kirchgemeinden den Finanzausgleich zu, nimmt den Einzug und die Auszahlung, sowie die Kontrollen vor. Er erlässt Vorschriften über ein einheitliches Rechnungswesen der Kirchgemeinden. Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz 27. Mai 2011 / Karin Birchler / Seite 16 von 16

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