Kurt Reindl: Starker Euro?

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1 Kurt Reindl: Starker Euro? A. Binnenwert des Euro Außenwert des Euro 1. Binnenwert des Euro: Euro-Binnenwert = Kaufkraft des Euro im Euro-Währungsgebiet; Stabilität der Kaufkraft = Geldwertstabilität = Stabilität des allgemeinen Preisniveaus (Preisstabilität); instabiles Preisniveau (hohe Inflation, Deflation) negative volkswirtschaftliche Auswirkungen; es ist daher vorrangiges Ziel der einheitlichen Geldpolitik Preisstabilität zu gewährleisten (Art 127 Abs 1 Satz 1 AEUV) bzw hat die einheitliche Geldpolitik vorrangig das Ziel der Preisstabilität [zu] verfolgen (Art 119 Abs 2 AEUV). Instrumente der Geldpolitik: Durchführung von Offenmarkt- und Kreditgeschäften; Auferlegung einer Mindestreservepflicht; sonstige geldpolitische Instrumente; Banknotenmonopol. (siehe ANHANG 4 Pkt B) Zuständigkeiten in der Geldpolitik: (siehe auch ANHANG 7) - Festlegung der einheitlichen Geldpolitik: Rat der Europäischen Zentralbank (EZB-Rat); zum Teil auch Rat der Europäischen Union (Ministerrat) in der Zusammensetzung der Wirtschafts- bzw Finanzminister (ECOFIN-Rat). - Ausführung der einheitlichen Geldpolitik gemäß den Leitlinien und Beschlüssen des EZB-Rates: Direktorium der EZB unter Einbeziehung der weisungsgebundenen nationalen Zentralbanken. - Genehmigung der Ausgabe von Euro-Banknoten: EZB-Rat. 2. Außenwert des Euro: Euro-Außenwert = Wert des Euro im Verhältnis zu anderen Währungen innerhalb oder außerhalb der EU (Euro- Wechselkurs) (siehe ANHANG 5); Wechselkurs bzw Wechselkurspolitik bedeutsam für Außenhandel; [auch die einheitliche Wechselkurspolitik hat das Ziel der Preisstabilität, also der Stabilität des Binnenwerts des Euro, zu verfolgen (Art 119 Abs 2 AEUV)]. Instrumente der Wechselkurspolitik: Durchführung von Devisengeschäften (An- und Verkauf von Fremdwährungen). Zuständigkeiten in der Wechselkurspolitik: (siehe auch ANHANG 7) a. gegenüber EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums, die freiwillig am Wechselkursmechanismus (siehe WKM II ANHANG 6) teilnehmen (Dänemark [DK] 1, Estland [EST], Lettland [LV], Litauen [LT]) 1 Dänemark und Großbritannien gemäß Protokollen zu den Verträgen nicht zur Einführung des Euro verpflichtet. Kurt Reindl Starker Euro? - 1 -

2 - Durchführung von Devisengeschäften: EZB-Rat; Direktorium der EZB, sofern vom EZB-Rat entsprechende Kompetenzen übertragen, unter Einbeziehung der nationalen Zentralbanken. - Überwachung des Funktionierens des WKM II, Koordinierung der Geldund Wechselkurspolitiken und Verwaltung des im WKM II-Abkommen festgelegten Interventions- und Finanzierungsmechanismus: Erweiterter EZB-Rat. - Unwiderrufliche Festlegung des Kurses des Euro zur Währung eines Mitgliedstaates, der den Euro einführt: ECOFIN-Rat. b. gegenüber EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums, die nicht am Wechselkursmechanismus teilnehmen (Bulgarien [BG], Großbritannien [GB] 1,Polen [PL], Rumänien [RO], Schweden [S], Tschechien [CZ], Ungarn [H]) - Durchführung von Devisengeschäften: EZB-Rat; Direktorium der EZB, sofern vom EZB-Rat entsprechende Kompetenzen übertragen, unter Einbeziehung der nationalen Zentralbanken. c. gegenüber Drittstaaten - Durchführung von Devisengeschäften: EZB-Rat, Direktorium der EZB, sofern vom EZB-Rat entsprechende Kompetenzen übertragen, unter Einbeziehung der nationalen Zentralbanken. - (fakultativer) Abschluss förmlicher Vereinbarungen über Wechselkurssystem für Euro gegenüber Währungen von Drittstaaten samt Festlegung der Euro-Leitkurse: ECOFIN-Rat. - (fakultativer) Erlass von allgemeinen Orientierungen für Wechselkurspolitik mangels eines solchen Wechselkurssystems: ECOFIN-Rat. B. Rechtsgrundlagen: im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB- Satzung), in Verordnungen und Beschlüsse des EZB-Rates und des ECO- FIN-Rates. (siehe ANHANG 1) C. Aktuelles: Unabhängigkeit der EZB und Ankauf von Staatspapieren. (siehe ANHANG 4 Pkt E) Kurt Reindl Starker Euro? - 2 -

3 Rechtsgrundlagen A. Primärrecht (siehe im Detail ANHANG 8) ANHANG 1 1. Art 3 Vertrag über die Europäische Union (EUV), ABl C 2010/83, Art 3, 119, 123, , , 219, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl C 2010/83, Art 1 3, 7, 8, 17 23, 31, 34, Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB-Satzung), ABl C 2010/83, Protokoll (Nr. 15) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, ABl C 2010/83, Protokoll (Nr. 16) über einige Bestimmungen betreffend Dänemark, ABl C 2010/83, Protokoll (Nr. 17) betreffend Dänemark, ABl C 2010/83, 288. B. Sekundärrecht (Auszug) 1. Rechtsakte des ECOFIN-Rates a. Verordnungen des Rates im Bereich der Geldpolitik: - VO 1998/2531/EG vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank, ABl L 1998/318, 1, idf ABl L 2002/24, 1. - VO 1998/2532/EG vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen b. Beschlüsse und Entscheidungen des Rates im Bereich der Wechselkurspolitik: - Beschluss 2010/416/EU des Rates vom 13. Juli 2010 gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung des Euro durch Estland am 1. Januar 2011, ABl L 2010/196, Entscheidung 1998/683/EG vom 23. November 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem CFA-Franc und dem Komoren- Franc, ABl L 1998/320, 58 Kurt Reindl Starker Euro? - 3 -

4 - Entscheidung 1998/744/EG vom 21. Dezember 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem Kap-Verde-Escudo, ABl L 1998/358, Entscheidung 1999/96/EG vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco, ABl L 1999/30, 31 - Entscheidung 1999/97/EG vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Republik San Marino, ABl L 1999/30, 33 - Entscheidung 1999/98/EG vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Vatikanstadt, ABl L 1999/30, 35 - Entscheidung 2009/895/EG vom 26. November 2009 zum Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit dem Staat Vatikanstadt, ABl L 2009/321, 36 - Entscheidung 2009/904/EG vom 26. November 2009 zum Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Neuverhandlung der Währungsvereinbarung mit der Republik San Marino, ABl L 2009/322, Rechtsakte des EZB-Rates: a. Verordnungen des EZB-Rates im Bereich der Geldpolitik: - VO 2003/1745/EG vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht Kurt Reindl Starker Euro? - 4 -

5 b. Beschlüsse des EZB-Rates im Bereich der Geldpolitik: - Beschlüsse des EZB-Rats über die Geldpolitische Strategie des ESZB, zb Beschluss vom veröffentlicht in Presseaussendung vom , zu finden unter zb Beschluss vom , veröffentlicht in Presseaussendung vom , zu finden unter - Beschlüsse des EZB-Rats über die Festlegung der Leitzinssätze: zb Beschluss vom , veröffentlicht in Presseaussendung vom , zu finden unter - Beschluss EZB/2010/3 vom 6. Mai 2010 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel, ABl L 2010/117, Beschluss EZB/2010/5 vom 14. Mai 2010 zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte, ABl L 2010/124, 8 - Weitere geldpolitische Beschlüsse des EZB-Rats siehe unter c. Leitlinien des EZB-Rates im Bereich der Geldpolitik: - Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems, ABl L 2000/310, 1, idf ABl L 2010/267, 21 - Leitlinie EZB/2008/18 vom 21. November 2008 über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten, ABl L 2008/314, 14 idf L 2009/330, 95 d. Leitlinien des EZB-Rats im Bereich der Wechselkurspolitik: - Leitlinie (EZB/2003/12) vom 23. Oktober 2003 gemäß Artikel 31.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank für die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgeführten Transaktionen mit ihren Arbeitsguthaben in Fremdwährungen - Leitlinie EZB/2002/6 vom 26. September 2002 über die für die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB geltenden Mindeststandards. Kurt Reindl Starker Euro? - 5 -

6 Literaturverzeichnis A. Lehr- bzw Handbücher: - Binder, Wirtschaftsrecht 2 (1999) Rz 1020 ff. - Hahn/Häde, Währungsrecht (2010), 132 ff und 210 ff. ANHANG 2 - Potacs, Währungs- und Devisenrecht, in: Holoubek/Potacs (Hrsg), Handbuch des Öffentlichen Wirtschaftsrechts 2 (2007), 1177 ff. B. Kommentare: - Häde in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV 3 (2007) 348 ff und 1352 ff. - Koch in: Lenz/Borchardt (Hrsg), EU-Verträge 5 (2010) 1577 ff und 2340 ff. - Potacs in: Schwarze (Hrsg), EU-Kommentar 2 (2008) 1215 ff und 1224 ff. C. Aufsätze: - Herrmann, EZB-Programm für die Kapitalmärkte verstößt nicht gegen die Verträge, EuZW 17/2010, Meyer, Die EZB als Marktmacher, ÖBA 2010, Novotny, Kritische Würdigung des Beitrags von Herrn Prof. Dr. Dirk Meyer Die EZB als Marktmacher, ÖBA 2010, Seidel, Der Ankauf nicht markt- und börsengängiger Staatsanleihen, namentlich Griechenlands, durch die Europäische Zentralbank und durch nationale Bentralbanken rechtlich nur fragwürdig oder Rechtsverstoß? EuZW 14/2010, 521. Kurt Reindl Starker Euro? - 6 -

7 Entwicklungsstand der Europäischen Währungsunion ANHANG 3 A. Euro-Währungsgebiet: (ab : 17 von 27 EU- Mitgliedstaaten) Belgien Deutschland Estland (ab ) Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Luxemburg Malta Niederlande Österreich Portugal Slowakei Slowenien Spanien Zypern B. Am Wechselkursmechanismus II teilnehmende EU- Mitgliedstaaten und ihre Währungen: (siehe ANHÄNGE 5 und 6) Dänemark Dänische Krone (DKK) Estland 2 Estnische Krone (EKK) Lettland Lettischer Lats (LVL) Litauen Litauischer Litas (LTL) Quelle: Deutsche Bundesbank, Eurosystem, Geld und Geldpolitik (2009), 106 (zu finden unter C. Nicht am Wechselkursmechanismus II teilnehmende EU- Mitgliedstaaten und ihre Währungen: (siehe auch ANHANG 6) Bulgarien Bulgarischer Lew (BGN) Großbritannien - Britisches Pfund (GBP) Polen Polnischer Złoty (PLN) Rumänien Rumänischer Leu (RON) Schweden Schwedische Krone (SEK) Tschechien Tschechische Krone (CZK) Ungarn Ungarischer Forint (HUF) 2 Nach dem Beschluss 2010/416/EU des Rates vom 13. Juli 2010 gemäß Artikel 140 Absatz 2 AEUV über die Einführung des Euro durch Estland am 1. Januar 2011, ABl L 2010/196, 24, erfüllt Estland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro: Estland wird daher aus dem WKM II ausscheiden. Kurt Reindl Starker Euro? - 7 -

8 Preisstabilität und geldpolitische Instrumente ANHANG 4 A. Inflation und Geldmengenwachstum Geldpolitische Strategie des ESZB 3 : Definition von Preisstabilität als mittelfristiger Anstieg des HVPI für das Euro-Währungsgebiet von unter, aber nahe 2 % gegenüber dem Vorjahr; Festlegung eines Referenzwerts für das Geldmengenwachstum mit einer Jahreswachstumsrate von 4 ½ % für das Geldmengenaggregat M3 (vgl hierzu die IST-Werte in den Abbildungen 1 und 2). Abbildung 1: Geldmengenwachstum; Quelle: EZB, Mitteilungsblatt Oktober 2010, 87. M 3 = Weit gefasstes Geldmengenaggregat, das M2 sowie marktfähige Finanzinstrumente, insbesondere Rückkaufsvereinbarungen, Geldmarktfondsanteile und von MFIs begebene Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren umfasst. M 2 = Mittleres Geldmengenaggregat, das M1 sowie Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten (d. h. kurzfristige Spareinlagen) und Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren (d. h. kurzfristige Termineinlagen) bei MFIs und beim Zentralstaat umfasst. M 1 = Eng gefasstes Geldmengenaggregat, das den Bargeldumlauf und die täglich fälligen Einlagen bei MFIs und beim Zentralstaat (z. B. bei der Post oder dem Schatzamt) umfasst. (EZB, Jahresabschluss 2009, 283 f). Abbildung 2: Teuerungsrate nach dem HVPI: wichtigste Komponenten; Quelle: EZB, Jahresabschluss HVPI (Harmonisierter Verbraucherpreisindex) = Messgröße der Verbraucherpreisentwicklung, die von Eurostat ermittelt wird und für alle EU- Mitgliedstaaten harmonisiert ist. (EZB, Jahresabschluss 2009, 282) 3 Siehe Beschluss des EZB-Rats über die Geldpolitische Strategie des ESZB vom veröffentlicht in Presseaussendung vom , zu finden unter und Beschluss vom , und Beschluss vom , veröffentlicht in Presseaussendung vom , zu finden unter Kurt Reindl Starker Euro? - 8 -

9 B. Geldpolitische Instrumente Geldpolitik kann nicht unmittelbar auf das Preisniveau einwirken; Versuch der mittelbaren Beeinflussung des Preisniveaus über die dem Eurosystem 4 zur Verfügung stehenden geldpolitischen Instrumente: Offenmarkt- und Kreditgeschäfte, Mindestreserven, sonstige geldpolitische Instrumente (Art 18 bis 20 ESZB-Satzung). 5 Darüber hinaus Banknotenmonopol des EZB-Rats, nämlich ausschließliches Recht die Ausgabe von Euro-Banknoten zu genehmigen (Art 128 Abs 1 AEUV, Art 16 Abs 1 ESZB- Satzung), für Währungspolitik von Bedeutung Mindestreserven Pflicht bestimmter in den Mitgliedstaaten niedergelassener Kreditinstitute zum Unterhalten von Mindestreserven bei der EZB und den nationalen Zentralbanken; Festlegung der Mindestreservebasis und des höchstzulässigen Mindestreservesatzes durch Verordnung des ECOFIN-Rats 7 : von 0 bis max 10 % der Basis (Art 4); Präzisierung der Mindestreservebasis und Festlegung des tatsächlich anzuwendenden Mindestreservesatzes durch Verordnung der EZB 8 : 0 % für Repogeschäfte und Einlagen und Schuldverschreibungen mit Laufzeit oder Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren; 2 % für alle anderen in die Mindestreservebasis einbezogenen Verbindlichkeiten (Art 4) Offenmarkt- und Kreditgeschäfte Gem Art 18 ESZB-Satzung ( Offenmarkt- und Kreditgeschäfte ) dürfen die EZB und die nationalen Zentralbanken einerseits auf den Finanzmärkten tätig werden, indem sie auf Euro oder sonstige Währungen lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kaufen und verkaufen oder entsprechende Darlehensgeschäfte tätigen 10, andererseits Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Si- 4 Unter Eurosystem versteht man das Zentralbanksystem des Euro-Währunsgebiets, das sich aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) eingeführt haben, zusammensetzt. 5 In seiner an die nationalen Zentralbanken gerichteten Leitlinie EZB/2000/7 vom über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems, ABl L 2000/310, 1, idf ABl L 2010/267, 21, präzisierte der EZB-Rat einerseits die in Art 18 AEUV genannten Offenmarkt- und Kreditgeschäfte und unterteilte sie in befristete Transaktionen, endgültige Kaufe bzw Verkäufe, Emission von EZB-Schuldverschreibungen, Devisenswapgeschäfte sowie in die ständigen Fazilitäten (Spitzenrefinanzierungsfazilität und Einlagenfazilität). Da für alle Kreditgeschäfte des Eurosystems ausreichende Sicherheiten zu stellen sind, legt diese Leitlinie zudem fest, unter welchen Umständen Sicherheiten als notenbankfähig erachtet werden können. 6 Potacs, Währungs- und Devisenrecht, in: Holoubek/Potacs (Hrsg), Handbuch des Öffentlichen Wirtschaftsrechts 2 (2007), VO 1998/2531/EG vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank, ABl L 1998/318, 1, idf ABl L 2002/24, 1; siehe in diesem Zusammenhang auch die VO 1998/2532/EG des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen. 8 VO 2003/1745/EG der EZB vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht. 9 Siehe auch die an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichteten und im Einklang mit den oa Verordnungen stehenden Bestimmungen über Mindestreserven in Kapitel 7 der Leitlinie EZB/2000/7 vom über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems, ABl L 2000/310, 1, idf ABl L 2010/267, Art 18.1 erster Gedankenstrich ESZB-Satzung; zur Wortfolge entsprechende Darlehensgeschäfte tätigen vgl die engl bzw franz Version: lending or borrowing claims and marketable instruments ; en prêtant ou en empruntant des créances et des titres négociables. Kurt Reindl Starker Euro? - 9 -

10 cherheiten zu stellen sind 11 ; in der Praxis gem der an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichteten Leitlinie EZB/7/ Ausführung von unterschiedlichen Geschäften: (1.) befristete Transaktionen, endgültige Käufe bzw Verkäufe, Emission von EZB-Schuldverschreibungen, Devisenswapgeschäfte, Hereinnahme von Termineinlangen, um die Zinssätze und Liquidität am Markt zu steuern und Signale bezüglich des geldpolitischen Kurses zu geben (Initiative geht dabei von der EZB aus); (2.) Bereitstellung und Absorption von Übernachtliquidität durch Spitzenund der Einlagefazilität, um Signale bezüglich des allgemeinen Kurses der Geldpolitik zu geben und die Ober- und Untergrenze für Tagesgeldsätze abzustecken (Initiative geht vom Markt aus) 13 ; Interventionen auf den Finanzmärkten bzw Abwicklung der Geschäfte durch die von der EZB angewiesenen nationalen Zentralbanken. Laut EZB sind die Hauptrefinanzierungsgeschäfte (HRG) 14 die wichtigsten Offenmarktgeschäfte; HRG sind wöchentlich stattfindende liquiditätszuführende befristete Transaktionen: Eurosystem führt Kreditgeschäfte gegen Verpfändung notenbankfähiger Sicherheiten durch. 15 Beschlossene bzw bestätigte Zinsen (Leitzinssätze) für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte sowie für die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität werden regelmäßig veröffentlicht. 16 Bei aus geldpolitischen Gründen 17 durchgeführten Devisenswapgeschäften 18 Bindung an allfällige vom ECOFIN-Rat gem Art 219 Abs 2 AEUV erlassene allgemeine Orientierungen 19 ; solche Orientierungen aber bislang vom ECOFIN-Rat nicht erlassen; Wechselkurspolitik und somit auch Durchführung von Devisenswapgeschäften im Rahmen der Geldpolitik daher aktuell und bis auf weiters alleine von Vorstellungen und Überlegungen der EZB getragen. 11 Art 18.1 zweiter Gedankenstrich ESZB-Satzung. 12 Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems, ABl L 2000/310, 1, idf ABl L 2010/267, Leitlinie EZB/2000/7 unterscheidet zwischen Offenmarktgeschäften und ständigen Fazilitäten, um die unterschiedliche Stoßrichtung der beiden Instrumente hervorzustreichen (vgl Pkt und der Leitlinie); zu beachten ist, dass gem Leitlinie vom Begriff Offenmarktgeschäfte auch besicherte Kredite umfasst sind. 14 Pkt Leitlinie EZB/2000/7. 15 Pkt Leitlinie EZB/2000/7. 16 Siehe zb Beschluss vom : Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte sowie Zinssätze für Spitzenrefinanzierungsfazilität und Einlagefazilität unverändert bei 1,00 %, 1,75 % bzw. 0,25 %, veröffentlicht in Presseaussendung vom , zu finden unter Die Zinssätze für die beiden ständigen Fazilitäten stecken dabei die Ober- und Untergrenze für die Tagesgeldsätze am Interbankenmarkt ab. 17 ESZB kann auch aus rein wechselkurspolitischen Gründen an den Devisenmärkten intervenieren. Siehe zb Die EZB hat heute am Devisenmarkt interveniert, weil sie über die nationalen und weltweiten Auswirkungen des Euro-Wechselkurses, einschließlich seiner Folgen für die Preisstabilität, besorgt ist. Die EZB betont erneut, dass der Außenwert des Euro die günstige Wirtschaftslage im Euroraum nicht widerspiegelt. bzw EZB, Jahresbericht 2000, 29: Im Sommer 2000 stand der Wechselkurs des Euro immer weniger in Einklang mit den soliden Fundamentaldaten des Euro-Währungsgebiets; dies weckte auch Bedenken bezüglich der möglichen Auswirkungen auf die Weltwirtschaft. Auf Initiative der EZB befasste man sich am 22. September 2000 auf G7-Ebene mit der Abwertung des Euro, und es fand eine konzertierte Devisenmarktintervention zusammen mit den Währungsbehörden der Vereinigten Staaten, Japans, des Vereinigten Königreichs und Kanadas statt. Auf Grund ihrer Bedenken hinsichtlich der sich aus dem Rückgang des Euro-Wechselkurses ergebenden Risiken für die Preisstabilität im Eurogebiet entschloss sich die EZB Anfang November zur Durchführung weiterer Devisenmarktinterventionen. 18 Pkt 3.4. Leitlinie EZB/2000/7. 19 Vgl Potacs, Währungs- und Devisenrecht, in: Holoubek/Potacs (Hrsg), Handbuch des Öffentlichen Wirtschaftsrechts 2 (2007), Kurt Reindl Starker Euro?

11 C. Besicherungspflicht und Kriterien für notenbankfähige Sicherheiten Geldpolitische Instrumente in Form von Kreditgeschäften (liquiditätszuführende geldpolitische Geschäfte und Innertageskredite) gem Art 18.1 ESZB-Satzung nur gegen ausreichende Sicherheiten 20 ; Akzeptanz eines breiten Spektrum von Sicherheiten; einheitliches Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten, die für sämtliche Kreditgeschäfte des Eurosystems verwendet werden können ( einheitliches Sicherheitenverzeichnis ); detaillierte Zulassungsmerkmale für notenbankfähige Sicherheiten, Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem, Maßnahmen zur Risikokontrolle sowie Grundsätze für die Bewertung von Sicherheiten geregelt in Kapitel 6 des Anhangs zur Leitlinie EZB/2000/7. Wegen Finanzkrise seit 1. Februar in Notfällen auch Akzeptanz von nicht auf Euro lautenden Sicherheiten; darüber hinaus separater Erlass einer Leitlinie EZB/2008/18 vom 21. November 2008 über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten 22. Im Zuge der Griechenlandkrise schließlich Erlass von temporären Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel: Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten in Abschnitt der Allgemeinen Regelungen [Anm: gemeint ist die Leitlinie EZB/2000/7 vom über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems, ABl L 2000/310, 1, idf ABl L 2010/267, 21] werden [ ] ausgesetzt (Art 1); gem ErwGrd 4 des betreffenden Beschlusses des EZB-Rates 23 sollen die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß Leitlinie EZB/2000/7 ausnahmsweise und temporär ausgesetzt und so ein Beitrag für die Solidität der Finanzinstitute vorgenommen [ ] und dadurch die Stabilität des Finanzsystems insgesamt [ge]stärkt sowie die Kunden dieser Institute [ge]schützt [werden]. 24 ). Am 9. Mai 2010 schließlich EZB-Ratsbeschluss Programm für die Wertpapiermärkte, demzufolge angesichts der derzeit außergewöhnlichen Situation auf den Finanzmärkten, die durch starke Spannungen in einigen Marktsegmenten geprägt ist, die den geldpolitischen Transmis- 20 Vgl Pkt 1.5. des Anhangs zur Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems, ABl L 2000/310, 1, idf ABl L 2010/267, Art 3 ivm Art 1 der Leitlinie EZB/2008/13 der Europäischen Zentralbank 2009/99/EG vom 23. Oktober 2008 zur Änderung der Leitlinie EZB/2000/7 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems, ABl L 2009/36, ABl L 2008/314, 14 idf L 2009/330, 95 (gem Art 10 der Leitlinie gilt sie bis zum 31. Dezember 2010 oder bis zum Fälligkeitstag des letzten bis zum 31. Dezember 2010 eingegangenen Refinanzierungsgeschäfts mit einer Laufzeit von 12 Monaten, je nachdem, welches dieser Ereignisse später Eintritt). 23 Beschluss EZB/2010/3 vom 6. Mai 2010, ABl L 2010/117, Hervorhebung durch den Verfasser. Kurt Reindl Starker Euro?

12 sionsmechanismus und damit auch die effektive Durchführung einer auf mittelfristige Preisstabilität ausgerichteten Geldpolitik beeinträchtigen, ein vorübergehendes Programm für die Wertpapiermärkte [ ] eingeführt werden sollte 25 ; Zentralbanken des Eurosystems können ua zulässige börsegängige Schuldtitel, die von Zentralstaaten oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, begeben werden, auf dem Sekundärmarkt ankaufen (Art 1). D. Unabhängigkeit der EZB und der Zentralbanken der Mitgliedstaaten sowie Verbot von Geschäften mit öffentlichen Stellen Unabhängigkeitsgarantien für die EZB bzw die nationalen Zentralbanken zur Sicherstellung einer stabilitätsgerechte[n] Kontrolle der Zentralbankgeldschöpfung 26 (Art 130, Art 282 Abs 3 AEUV und Art 7 ESZB- Satzung); darüber hinaus Verbot von Geschäften mit öffentlichen Stellen, sog Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung 27 (Art 123 AEUV bwz Art 21 ESZB-Satzung): Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der EZB oder den nationalen Zentralbanken für Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlichrechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten [sind] ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken. E. Gefahr für die Unabhängigkeit durch die neuesten geldpolitischen Beschlüsse der EZB? In der Literatur Kritik am Beschluss des EZB-Rates zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte sowie am Beschluss über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der griechischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel; im Ankauf von Wertpapieren durch EZB bzw nationale Zentralbanken liege ein Verstoß gegen Verbot der monetären Finanzierung der öffentlichen Hand (Art AEUV bzw Art 21.1 ESZB-Satzung). 28 Gegenargumente jener, die die Maßnahmen befürworten: Primärrecht verbiete nur den unmittelbaren Erwerb von Schuldtiteln der öffentlichen Hand durch die EZB oder die nationalen Zentralbanken; Eurosystem erwerbe Anleihen nur mittelbar über Geschäftsbanken; darüber hinaus von Marktteilnehmern auch nicht berechenbar; Umgehung des Verbots, die einhellig als unzulässig erachtetet wird, stünde nicht zu befürchten, weil 25 ErwGrd 2 des Beschlusses EZB/2010/5 vom 14. Mai 2010 zur Einführung eines Programms für die Wertpapiermärkte, ABl L 2010/124, Lenz/Borchardt (Hrsg), EU-Verträge 5 (2010) Vorb Art Rz Lenz/Borchardt (Hrsg), EU-Verträge 5 aao Rz Meyer, Die EZB als Marktmacher, ÖBA 2010, 555; Seidel, Der Ankauf nicht markt- und börsengängiger Staatsanleihen, namentlich Griechenlands, durch die Europäische Zentralbank und durch nationale Zentralbanken rechtlich nur fragwürdig oder Rechtsverstoß? EuZW 14/2010, 521. Kurt Reindl Starker Euro?

13 das Programm der EZB nicht darauf ausgelegt ist, den Finanzmarktakteuren auch zukünftig zu emittierende Papiere der Mitgliedstaaten abzunehmen 29 ; bei den Maßnahmen handle es sich zudem um intervenierende Markteingriffe, die aber in der Währungspolitik, nämlich auf den Währungsmärkten, wohlbekannt seien und auch auf den Wertpapiermärkten ihre Berechtigung hätten, wenn die Umsetzung der Geldpolitik in Gefahr ist 30 ; Ankauf von Staatsanleihen aber gerade deswegen erforderlich, weil Transformationsfunktion der operativen Geldpolitik nicht mehr gewährleistet war 31 ; im Falle eines Wertverfalls von Griechenland- Anleihen schlagartiger Verlust relevante[r] Volumina des gesamten Eurosystem-Besicherungspools mit zu erwartenden Auswirkungen auf Zugang zu Zentralbankgeld und somit auf Liquiditätssituation der ohnedies angespannten Märkte 32 ; Zulässigkeit der Maßnahmen sei zudem auf Basis von Art 127 Abs 5 AEUV gegeben: Beitrag des Eurosystems zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen ; Finanzsystemstabilität bedeute auch zuverlässige Liquidität der Finanzmärkte, die eine Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit der Geldpolitik überhaupt sei Herrmann, EZB-Programm für die Kapitalmärkte verstößt nicht gegen die Verträge, EuZW 17/2010, Novotny, Kritische Würdigung des Beitrags von Herrn Prof. Dr. Dirk Meyer Die EZB als Marktmacher, ÖBA 2010, Novotny, Kritische Würdigung, aao Novotny, Kritische Würdigung, aao Herrmann, EZB-Programm, aao 645. Kurt Reindl Starker Euro?

14 Wechselkurse ANHANG 5 Abbildung 1: Nominaler und realer effektiver Wechselkurs des Euro (EWK-21; Währungen von 21 der wichtigsten Handelspartner des Euro-Währungsgebiets); Quelle: EZB, Jahresabschluss Abbildung 2: EUR-Kursentwicklung zu USD und JPY; Quelle: EZB, Jahresabschluss Abbildung 4: Entwicklung der nicht am WKM II teilnehmenden EU-Währungen gegenüber dem Euro; Quelle: EZB, Jahresabschluss Abbildung 3: Entwicklung der am WKM II teilnehmenden EU- Währungen; Quelle: EZB, Jahresabschluss Kurt Reindl Starker Euro?

15 ANHANG 6 Abkommen über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II-Abkommen) A. Interventionspflichten Im Verhältnis zu Währungen von EU-Mitgliedstaaten, die Euro noch nicht eingeführt haben, grundsätzlich freie Bildung des Wechselkurses am Devisenmarkt 34 ; im Rahmen des zwischen den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die Euro noch nicht eingeführt haben, und der EZB abgeschlossenen Wechselkursmechanismus II -Abkommens 35 allerdings bei unerwünschten Wechselkursschwankungen uu Interventionspflichten 36 ; Teilnahme am WKM II ist freiwillig 37 ; Interventionspflichten daher nur im Zusammenhang mit Währungen von EU-Mitgliedstaaten, die freiwillig am WKM II teilnehmen. 38 B. Bedeutung des Abkommens Grundsätzlich alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, Euro einzuführen 39 ; für eine Reihe von Mitgliedstaaten hat Rat noch nicht beschlossen, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllen (sog Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung ); regelmäßiger Bericht der Kommission und der EZB an Rat, inwieweit solche Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind 40 ; ua Prüfung ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist ; Maßstab hierfür sind ua die Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Euro- 34 Auch im Verhältnis zu Währungen von Drittstaaten Wechselkursbildung am freien Markt; ECOFIN-Rates kann mit Drittstaaten Wechselkursabkommen abschließen oder das ESZB bei der Durchführung von Devisengeschäften durch allgemeine Orientierungen binden; diese Befugnis hat ECOFIN-Rat nicht gegenüber Währungen von Mitgliedstaaten der EU, die Euro noch nicht eingeführt haben ( Auf die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, finden [die] Bestimmungen der Verträge [über] Währungsvereinbarungen und andere Maßnahmen bezüglich der Wechselkurspolitik (Artikel 219) [keine Anwendung] [Art 139 Abs 2 lit g AEUV]). 35 ABl C 2006/73, 21, idf ABl C 2009/16, 10; das Abkommen ist derzeit zwischen den Zentralbanken Bulgariens, Dänemarks, Estlands, Großbritanniens, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, Schwedens, Tschechiens und Ungarns sowie der EZB abgeschlossen. 36 Interventionen an den Interventionspunkten (Art 3.1. WKM II-Abkommen) grundsätzlich automatisch und in unbegrenzter Höhe (ErwGrd 3 neunter Gedankenstrich WKM II-Abkommen); Standardschwankungsbreite von ±15 % bezogen auf jeweiligen Leitkurs (ErwGrd 3 siebter Gedankenstrich 7 WKM II-Abkommen); Schwankungsbreite für dänischen Krone gem Art 15 WKM II- Abkommen mit ±2,25 % festgelegt (vgl Hahn/Häde, Währungsrecht2, [2010] 25 Rz 48). 37 ErwGrd 3 vierter Gedankenstrich WKM II-Abkommen. 38 Derzeit nehmen nur Dänemark, Estland, Lettland und Litauen am WKM II teil. Ungeachtet der im Abkommen normierten Schwankungsbreiten wurden die estnische Krone und der litauische Litas unter Beibehaltung ihrer bisherigen Currency-Board- Regelungen in den WKM II eingegliedert; Lettland hat beschlossen, den Wechselkurs des Lats mit einer Schwankungsbandbreite von ±1 % bei seinem Leitkurs zum Euro zu halten (siehe ANHANG 5, Abbildung 3). Estlands wird mit Ende 2010 aus dem WKM II ausscheiden, weil es am den Euro einführen wird (siehe ANHANG 3 Pkt B). 39 Mt Ausnahme von Großbritannien und Dänemark, für die aufgrund von Sonderbestimmungen keine solche Verpflichtung besteht; siehe Protokoll (Nr. 15) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, ABl C 2010/83, 284; Protokoll (Nr. 16) über einige Bestimmungen betreffend Dänemark, ABl C 2010/83, 287; Protokoll (Nr. 17) betreffend Dänemark, ABl C 2010/83, Art 140 Abs 1 AEUV. Kurt Reindl Starker Euro?

16 päischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegenüber dem Euro 41 und die Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus, die im Niveau der langfristigen Zinssätze zum Ausdruck kommt. 42 Ist Mitgliedstaat reif für Einführung des Euro, legt ECOFIN-Rat den Kurs, zu dem dessen Währung durch den Euro ersetzt wird, unwiderruflich fest und ergreift die sonstigen erforderlichen Maßnahmen zur Einführung des Euro als einheitliche Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat 43 ; bis es so weit ist, überwacht der erweiterte EZB-Rat in Bezug auf jene Mitgliedstaaten, die Euro noch nicht eingeführt haben, das Funktionieren des Wechselkursmechanismus 44, und muss jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse behandeln. Er berücksichtigt dabei die Erfahrungen, die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind Art 140 Abs 1 dritter Gedankenstrich AEUV (Hervorhebung durch den Verfasser). 42 Art 140 Abs 1 vierter Gedankenstrich AEUV (Hervorhebung durch den Verfasser). 43 Art 140 Abs 3 AEUV. 44 Art 141 Abs 2 dritter Gedankenstrich AEUV (Hervorhebung durch den Verfasser) ivm Art erster Gedankenstrich ivm Art 43 Abs 1 ESZB-Satzung; vgl auch Art WKM II-Abkommen. 45 Art 142 AEUV (Hervorhebung durch den Verfasser). Kurt Reindl Starker Euro?

17 ANHANG 7 Zuständigkeiten mit Rechtsquellenverweisen 1. Einheitliche Geldpolitik (Binnenwert) - Festlegung der einheitlichen Geldpolitik: EZB-Rat (Art UAbs 1 Satz 2 ESZB-Satzung); ECOFIN-Rat 46 (Art 129 Abs 3 und 4 AEUV; Art 133 AEUV). - Ausführung der einheitlichen Geldpolitik gemäß den Leitlinien und Beschlüssen des EZB-Rates: Direktorium der EZB unter Einbeziehung der weisungsgebundenen nationalen Zentralbanken (Art UAbs 2 Satz 1 und 2 ESZB-Satzung). - Genehmigung der Ausgabe von Euro-Banknoten: EZB-Rat (Art 128 Abs 1 AEUV, Art 16 Abs 1 ESZB-Satzung). 2. Einheitliche Wechselkurspolitik (Außenwert) a. gegenüber EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Eurosystems, die freiwillig am WKM II (siehe ANHANG 6) teilnehmen - Durchführung von Devisengeschäften: EZB-Rat, Direktorium der EZB, sofern vom EZB-Rat entsprechende Kompetenzen übertragen (Art UAbs 2 Satz 3 ESZB-Satzung) unter Einbeziehung der nationalen Zentralbanken (Art UAbs 3 ESZB-Satzung). - Überwachung des Funktionierens des WKM II, Koordinierung der Geldund Wechselkurspolitiken und Verwaltung des im WKM II-Abkommen festgelegten Interventions- und Finanzierungsmechanismus 47 : Erweiterter EZB-Rat (Art 16 WKM II-Abkommen; Art 46.1 erster Gedankenstrich ivm Art 43 Abs 1 ESZB-Satzung und Art 141 Abs 2 AEUV). 46 Unbeschadet der Befugnisse der EZB und nach Anhörung der EZB erlässt der Rat gemeinsam mit dem Europäischen Parlament (EP) Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind (Art 133 AEUV). Die Stimmrechte der Wirtschafts- bzw Finanzminister der Mitgliedstaaten, für die der Rat (noch) nicht beschlossen hat, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllen ( Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung ) ruhen hierbei (Art 139 Abs 2 lit f ivm 4 AEUV). Darüber hinaus Kompetenzen des Rates jeweils mit Vorschlags- bzw Empfehlungs- und Anhörungsrechten von Kommission, EPund EZB (Art 129 Abs 4 AEUV) betreffend zb Grundlagen der Mindestreservepflicht (Basis für die Mindestreserven; höchstzulässige Relationen zwischen diesen Mindestreserven und ihrer Basis; angemessene Sanktionen; siehe Art ESZB-Satzung) oder Anwendung neuer geldpolitischer Instrumente mit Verpflichtungen für Dritte (Art 20 Abs 2 ESZB-Satzung). Zudem Kompetenz des Rates gemeinsam mit dem EP mit Empfehlungs- und Anhörungsrechten von Kommission und EZB zur Änderungen von Bestimmungen der ESZB-Satzung, zb Art 18, 19.1 ESZB-Satzung (Art 129 Abs 3 AUEV). In wie weit auch diesbezüglich jene Mitglieder des Rates nicht stimmberechtigt sind, die die Mitgliedstaaten vertreten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, ist nicht klar: in Art 139 Abs 2 AEUV sind diese Bestimmungen nicht aufgezählt und Art 139 Abs 3 AEUV regelt nur, dass die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, und deren nationale Zentralbanken [ ] nach Kapitel IX der Satzung des ESZB und der EZB von den Rechten und Pflichten im Rahmen des ESZB ausgeschlossen [sind]. ; in Kapitel IX wird in Art ESZB-Satzung normiert, dass ua Art 18, 19 und 20 ESZB-Satzung für Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung keinerlei Rechte oder Verpflichtungen entstehen lassen. Man wird aber davon ausgehen können, dass auch in diesen Bereichen die Stimmrechte ruhen. 47 Anwendung des WKM II-Abkommens nur gegenüber EU-Mitgliedstaaten, die Euro noch nicht eingeführt haben (siehe AN- HANG 6) und freiwillig am WKM II teilnehmen. Kurt Reindl Starker Euro?

18 - Unwiderrufliche Festlegung des Kurses des Euro zur Währung eines Mitgliedstaates, der den Euro einführt: ECOFIN-Rat (Art 140 Abs 3 AEUV). b. gegenüber EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Eurosystems, die nicht am WKM II teilnehmen - Durchführung von Devisengeschäften (Art 127 Abs 2 AEUV; Art 3.1. ESZB-Satzung): EZB-Rat (Art UAbs 1 Satz 1 ESZB-Satzung); Direktorium der EZB, sofern vom EZB-Rat entsprechende Kompetenzen übertragen (Art UAbs 2 Satz 3 ESZB-Satzung) unter Einbeziehung der nationalen Zentralbanken (Art UAbs 3 ESZB-Satzung). c. gegenüber Drittstaaten - Durchführung von Devisengeschäften: EZB-Rat, Direktorium der EZB, sofern vom EZB-Rat entsprechende Kompetenzen übertragen (Art UAbs 2 Satz 3 ESZB-Satzung) unter Einbeziehung der nationalen Zentralbanken (Art UAbs 3 ESZB-Satzung). - (fakultativer) Abschluss förmlicher Vereinbarungen über Wechselkurssystem 48 für Euro gegenüber Währungen von Drittstaaten samt Festlegung der Euro-Leitkurse: ECOFIN-Rat (gem Art 219 Abs 1 AEUV). - (fakultativer) Erlass von allgemeinen Orientierungen für Wechselkurspolitik mangels eines solchen Wechselkurssystems): ECOFIN-Rat (gem Art 219 Abs 2 AEUV). 48 ZB Abkommen über ein Fixkurssystem. Kurt Reindl Starker Euro?

19 Primärrecht im Detail (Hervorhebungen durch den Verfasser) ANHANG 8 Auszug aus dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) Artikel 3 (ex-artikel 2 EUV) (3) Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Auszug aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Artikel 3 (1) Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen: a) Zollunion, b) Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln, c) Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, d) Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik, e) gemeinsame Handelspolitik. TITEL VIII DIE WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK Artikel 119 (ex-artikel 4 EGV) (2) Parallel dazu umfasst diese Tätigkeit [der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union] nach Maßgabe der Verträge und der darin vorgesehenen Kurt Reindl Starker Euro?

20 Verfahren eine einheitliche Währung, den Euro, sowie die Festlegung und Durchführung einer einheitlichen Geld- sowie Wechselkurspolitik, die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen sollen. KAPITEL 1 DIE WIRTSCHAFTSPOLITIK Artikel 123 (ex-artikel 101 EGV) (1) Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im Folgenden als nationale Zentralbanken bezeichnet) für Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, Zentralregierungen, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmen der Mitgliedstaaten sind ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen durch die Europäische Zentralbank oder die nationalen Zentralbanken. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht für Kreditinstitute in öffentlichem Eigentum; diese werden von der jeweiligen nationalen Zentralbank und der Europäischen Zentralbank, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute behandelt. KAPITEL 2 DIE WÄHRUNGSPOLITIK Artikel 127 (ex-artikel 105 EGV) (1) Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden ESZB ) ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Ziele der Union beizutragen. Das ESZB handelt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird, und hält sich dabei an die in Artikel 119 genannten Grundsätze. Kurt Reindl Starker Euro?

21 (2) Die grundlegenden Aufgaben des ESZB bestehen darin, die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen, Devisengeschäfte im Einklang mit Artikel 219 durchzuführen, die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. (3) Absatz 2 dritter Gedankenstrich berührt nicht die Haltung und Verwaltung von Arbeitsguthaben in Fremdwährungen durch die Regierungen der Mitgliedstaaten. (4) Die Europäische Zentralbank wird gehört zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Union im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank, von den nationalen Behörden zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich der Europäischen Zentralbank, und zwar innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 129 Absatz 4 festlegt. Die Europäische Zentralbank kann gegenüber den zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union und gegenüber den nationalen Behörden Stellungnahmen zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen abgeben. (5) Das ESZB trägt zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen bei. (6) Der Rat kann einstimmig durch Verordnungen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen der Europäischen Zentralbank übertragen. Artikel 128 (ex-artikel 106 EGV) (1) Die Europäische Zentralbank hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Kurt Reindl Starker Euro?

22 (2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Union erforderlich ist. Artikel 129 (ex-artikel 107 EGV) (1) Das ESZB wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank, nämlich dem Rat der Europäischen Zentralbank und dem Direktorium, geleitet. (2) Die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden Satzung des ESZB und der EZB ) ist in einem den Verträgen beigefügten Protokoll festgelegt. (3) Das Europäische Parlament und der Rat können die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1 Buchstabe a und 36 der Satzung des ESZB und der EZB gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ändern. Sie beschließen entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank nach Anhörung der Kommission oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung der Europäischen Zentralbank. (4) Der Rat erlässt entweder auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission die in den Artikeln 4, 5.4, 19.2, 20, 28.1, 29.2, 30.4 und 34.3 der Satzung des ESZB und der EZB genannten Bestimmungen. Artikel 130 (ex-artikel 108 EGV) Bei der Wahrnehmung der ihnen durch die Verträge und die Satzung des ESZB und der EZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die Europäische Zentralbank noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten verpflichten sich, diesen Kurt Reindl Starker Euro?

23 Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. [Anm.: siehe auch EuGH, Rs C-11/00, Kommission/EZB, Slg 2003, I-7145, Rz 134 ff] Artikel 131 (ex-artikel 109 EGV) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung seiner nationalen Zentralbank mit den Verträgen sowie mit der Satzung des ESZB und der EZB im Einklang stehen. Artikel 132 (ex-artikel 110 EGV) (1) Zur Erfüllung der dem ESZB übertragenen Aufgaben werden von der Europäischen Zentralbank gemäß den Verträgen und unter den in der Satzung des ESZB und der EZB vorgesehenen Bedingungen Verordnungen erlassen, insoweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 19.1, Artikel 22 oder Artikel 25.2 der Satzung des ESZB und der EZB festgelegten Aufgaben erforderlich ist; sie erlässt Verordnungen ferner in den Fällen, die in den Rechtsakten des Rates nach Artikel 129 Absatz 4 vorgesehen werden, Beschlüsse erlassen, die zur Erfüllung der dem ESZB nach den Verträgen und der Satzung des ESZB und der EZB übertragenen Aufgaben erforderlich sind, Empfehlungen und Stellungnahmen abgegeben. (2) Die Europäische Zentralbank kann die Veröffentlichung ihrer Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen beschließen. (3) Innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat nach dem Verfahren des Artikels 129 Absatz 4 festlegt, ist die Europäische Zentralbank befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Beschlüssen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Zwangsgeldern zu belegen. Artikel 133 Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Ver- Kurt Reindl Starker Euro?

24 wendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen. KAPITEL 4 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST Artikel 136 (1) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erlässt der Rat für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge und dem entsprechenden Verfahren unter den in den Artikeln 121 und 126 genannten Verfahren, mit Ausnahme des in Artikel 126 Absatz 14 genannten Verfahrens, um a) die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken, b) für diese Staaten Grundzüge der Wirtschaftspolitik auszuarbeiten, wobei darauf zu achten ist, dass diese mit den für die gesamte Union angenommenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik vereinbar sind, und ihre Einhaltung zu überwachen. (2) Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist. Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a. Artikel 137 Die Einzelheiten für die Tagungen der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind in dem Protokoll betreffend die Euro-Gruppe festgelegt. Artikel 138 (ex-artikel 111 Absatz 4 EGV) (1) Zur Gewährleistung der Stellung des Euro im internationalen Währungssystem erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der innerhalb der zuständigen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind. Der Rat beschließt nach Anhörung der Europäischen Zentralbank. Kurt Reindl Starker Euro?

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