Erlöschen des Aufenthaltstitels - Schulbesuch im Ausland ist nicht vorübergehender Natur

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1 VG München, Urteil v M 10 K Titel: Erlöschen des Aufenthaltstitels - Schulbesuch im Ausland ist nicht vorübergehender Natur Normenketten: AufenthG 34 Abs. 1, 35, 51 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 44 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 Leitsätze: 1 Eine gültige Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG bei solchen Auslandsaufenthalten, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen (vgl. BVerwG BeckRS 2013, 46725). (redaktioneller Leitsatz) 2 Der Grund der Ausreise ist nicht vorübergehender Natur, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sein Aufenthalt im Ausland aber auf unabsehbare Zeit angelegt ist (BVerwG BeckRS 1988, ), wie hier beim Schulbesuch im Ausland. (redaktioneller Leitsatz) 3 Durch kurzfristige Besuchsaufenthalte jeweils vor Ablauf von sechs Monaten, der in 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bzw. 55 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG festgelegten Höchstgrenze, kann das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht vermieden werden (BVerwG BeckRS 1988, ; VGH München BeckRS 2009, 43746). 1 (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Auslandsaufenthalt, zeitlich begrenzt, vorübergehender Natur, unabsehbare Zeit, Schulbesuch Rechtsmittelinstanz: VGH München, Urteil vom ZB Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt eine Niederlassungserlaubnis, hilfsweise eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am... September 1997 in... geboren. Bis zu seinem 10. Lebensjahr lebte er zusammen mit seinen Eltern, die beide in Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, in der Bundesrepublik Deutschland und besuchte dort die 1. und 2. Klasse der Grundschule. Um dem

2 Kläger mit seiner Familie die Führung einer Familiengemeinschaft im Bundesgebiet zu ermöglichen wurde ihm in der Vergangenheit regelmäßig die Aufenthaltserlaubnis verlängert. Die letzte Aufenthaltserlaubnis wurde am 12. September 2003 erteilt und war gültig bis zum 10. September Der Kläger besucht bereits seit September 2007 die Schule in der Türkei und beendet diese voraussichtlich nächstes oder übernächstes Jahr. Während der Schulzeit lebt er bei seinen Großeltern. In den Ferien besucht er regelmäßig seine Eltern in Deutschland. Am 6. September 2013 sprach der Kläger zusammen mit seinem Vater bei der Beklagten vor und beantragte die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. hilfsweise die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dabei legte er Schulzeugnisse der ersten zwei Jahrgangsstufen aus Deutschland und weitere Schulzeugnisse aus der Türkei vor. Die Beklagte stellte dem Kläger eine Grenzübertrittsbescheinigung aus und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 13. September Der Ausreiseverpflichtung kam der Kläger am 12. September 2013 nach. Mit Schreiben vom 12. September 2013 stellte der Bevollmächtigte des Klägers nochmals einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dem Bevollmächtigten des Klägers wurde mehrfach eine Frist zur Antragsrücknahme gewährt und letztmalig mit Schreiben vom 26. November 2013 die Möglichkeit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern. Der Kläger wurde zum 12. September 2013 von Amts wegen vom Wohnsitz bei seinen Eltern abgemeldet. Mit Bescheid vom 15. Januar 2014 wurde der Antrag des Klägers vom 6. September 2013 auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger bereits seit 2007 seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt habe, da er in der Türkei zur Schule gehe und bei seinen Großeltern wohne. Lediglich während der unterrichtsfreien Zeit würde er zu seinen Eltern nach Deutschland reisen und diese besuchen. Der Kläger halte sich nach den Erkenntnissen der Beklagten auch weiterhin in der Türkei auf. Deshalb müsse der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ungeachtet anderer Versagungsgründe allein wegen mangelnder örtlicher Zuständigkeit abgelehnt werden. Überdies sei auch nicht bekannt, ob die weiteren Voraussetzungen zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Aufenthaltsrecht für Kinder im Sinne des 34 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. 5 Abs. 1 Nr. 1 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorlägen. Die Tatsache, dass der Kläger weiterhin bei seinen Eltern im Bundesgebiet angemeldet gewesen sei, stelle keine Begründung für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet dar. Die Führung einer familiären Lebensgemeinschaft setze zwar nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft voraus, jedoch sei diese gekennzeichnet durch eine gemeinsame Lebensführung. Diese könne in Form einer Beistands- und Erziehungsgemeinschaft vorliegen, welche jedoch als Voraussetzung einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt abverlange. Im Fall des Klägers lägen diese Voraussetzungen nicht vor, da auch die Erziehung maßgeblich bzw. hauptsächlich durch die Großeltern des Klägers im Heimatland sichergestellt sei. Der gemeinsame Lebensmittelpunkt des Klägers und seinen Eltern sei allein aufgrund der räumlichen Trennung nicht gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger bereits seit 2007 in der Türkei die Schule besuche, sei er in den vergangenen Jahren wiederholt unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist und habe sich während der schulfreien Zeit unerlaubt hier in der Bundesrepublik aufgehalten. Der Kläger sei nach 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitze. Für einen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sei daher eine Aufenthaltserlaubnis nötig, die der Kläger jedoch nicht mehr besitze. Vom Setzen einer Ausreisefrist im Rahmen dieses Bescheides habe abgesehen werden können, da der Kläger das Bundesgebiet nachweislich zum 12. September 2013 verlassen habe. Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

3 den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis, hilfsweise eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, sowie eine Aufenthaltserlaubnis gemäß den 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation). Der Kläger habe in der Türkei nur die Schule besucht und sei bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um mit seinen Eltern in den Schulferien zusammenzuleben und mit seinen Freunden die Freizeit zu verbringen. Hieraus ergebe sich, dass sich der Kläger lediglich zu Bildungszwecken in der Türkei aufgehalten habe und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hierdurch nicht aufgegeben habe. Die Beklagte sei daher sowohl örtlich zur Erteilung der Aufenthaltstitel zuständig, als auch rechtlich hierzu verpflichtet. Wie bereits ausgeführt, habe der Kläger die Bundesrepublik Deutschland nur zum Besuch der Schule in der Türkei und daher immer nur zeitweilig aus vorübergehenden Gründen verlassen, so dass sein Aufenthaltsrecht gemäß 9 Abs. 1 AuslG 1965 nicht erloschen sei. Der Kläger sei türkischer Staatsangehöriger und Kind türkischer Arbeitnehmer. Er sei hier geboren und habe unbestritten bis zu seinem 10. Lebensjahr ununterbrochen bei seinen Eltern gelebt. Somit sei gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2009 (Az. 1 C 6/08) aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 hinsichtlich der Frage, ob die Aufenthaltserlaubnis des Klägers durch seine erstmalige Ausreise zu Schulzwecken im Jahre 2007 erloschen sei, die Vorschrift des 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965 heranzuziehen (Rn. 16 des Urteils) und nicht 51 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers sei somit nicht bereits allein deshalb erloschen, da er nicht innerhalb von 6 Monaten in die Bundesrepublik Deutschland wieder eingereist sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt, dass das Ausländergesetz 1965 anders als das Ausländergesetz 1990 keinen Verlusttatbestand einer Aufenthaltserlaubnis enthalten habe, der allein an den Ablauf einer zeitlich bestimmten Frist anknüpfe. Vielmehr sei gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu überprüfen, ob der Auslandsaufenthalt des Klägers während der Schulzeiten der Geltung des Ausländergesetzes 1965 den Erlöschenstatbestand des 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965 erfüllt hätte. Nach dieser Vorschrift sei eine Aufenthaltserlaubnis erloschen, wenn der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde verlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht berufe sich dabei auf seine frühere Rechtsprechung und führe aus, dass zum einen dieser Erlöschenstatbestand auch dann eingreife, wenn der seiner Natur nach vorübergehende Grund während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintrete und auch die Dauer der Abwesenheit eine Rolle spiele in dem Sinne, dass je länger diese wäre umso mehr man über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt hinaus einen beabsichtigen Dauerauslandsaufenthalt annehmen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe hinsichtlich des Ausländergesetzes 1965 mehrfach entschieden, dass die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Ausländergesetzes 1965 vorgesehene Regelung, dass bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Monaten im Zweifel von einer ihrer Natur nach nicht nur vorübergehende Ausreise auszugehen sei, als eine nur lose Orientierungshilfe für die Ausländerbehörden zu sehen sei, die die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht entbehrlich mache. Es könne unter Umständen ein nicht unerheblich längerer Auslandsaufenthalt seiner Natur nach ebenfalls vorübergehend sein. Die besonderen Umstände dieses Falles würden aber zeigen, dass die nach dem Jahre 2007 erfolgten Ausreisen nur aus vorübergehenden Gründen im Sinn des 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965 erfolgt seien, nämlich zum Besuch der Schule. Das werde deutlich, da die Eltern in Deutschland geblieben seien und nur der Kläger ausgereist sei, um die Schule zu besuchen, die Schulferien aber wieder bei seinen Eltern verbracht habe. Der Kläger kenne die Türkei nur als Ausbildungsort und von früheren Aufenthalten nur als Urlaubsland. Es sei ihm nie in den Sinn gekommen, für immer in dieses Land zurückzukehren, wenn die Eltern nicht die Entscheidung getroffen hätten, dass er seine Schulausbildung in der Türkei fortsetzen solle. Die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Ausführungen des Ausländergesetzes 1965 vorgesehene Vermutungsregelung, dass im Zweifel bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Monaten, ein von seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Grund anzunehmen sei, habe der Kläger somit widerlegt.

4 Auch das supranationale Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sei nicht erloschen und der Kläger habe aufgrund dieses Freizügigkeitsrechts hinsichtlich der Arbeitsaufnahme in Deutschland ein entsprechend korrespondierendes Aufenthaltsrecht. Unstrittig dürfte sein, dass dem Kläger vor seiner Ausreise im Jahre 2007 ein supranationales Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 zugestanden habe. Es sei durch den EuGH auch klargestellt worden, dass Art. 7 ARB 1/80 dem Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers Zugang zu einer Beschäftigung gewährt werde, ihm aber keine Verpflichtung auferlege, tatsächlich eine solche Beschäftigung auszuüben, so dass dieses supranationale Aufenthaltsrecht von seinem beschäftigungsrechtlichen Zweck losgelöst sei. Der Kläger habe aber im Zeitraum 2007 bis 2013 zum einen nicht für einen erheblichen Zeitraum die Bundesrepublik Deutschland verlassen, zum anderen liege ein berechtigter Grund vor. Ein nicht unerheblicher Zeitraum hinsichtlich dem Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 könne nach neuester Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn das Bundesgebiet für 12 aufeinander folgende Monate lang verlassen worden sei. Hierbei werde auf Art. 9 Abs. 1 c der Richtlinie 2003/109/EG abgestellt. Lege man als Auslegungshilfe bzw. Orientierungsrahmen die genannten Entscheidungen des Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, bleibe der Zeitraum, in dem sich der Kläger in der Türkei aufgehalten habe, deutlich unter den zeitlichen Vorgaben, die sich insbesondere den genannten Richtlinien für den Verlust des Aufenthaltsrecht eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten bzw. Daueraufenthaltsberechtigten entnehmen lasse. Der Zeitraum ab dem 12. September 2013 sei dabei freilich außer Acht zu lassen, da die Beklagten den weiteren Aufenthalt des Klägers ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gestattet habe. Schon aus dem Wortlaut von 12 aufeinander folgenden Monaten ergebe sich, dass es sich hierbei um einen zusammenhängenden Zeitraum ohne tatsächliche Unterbrechungen handeln müsse. Nicht ausreichend sei danach, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige sich zwar mehrfach, aber jeweils weniger als ein Jahr lang außerhalb des Bundesgebiets aufhalte. Neben der Heranziehung der genannten Richtlinien als Orientierungshilfe für die Auslegung des Begriffs nicht unerheblicher Zeitraum ohne berechtigte Gründe sei das Verständnis des Erlöschensgrundes maßgeblich vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 herzu bestimmen. Gehe man demzufolge davon aus, dass Art. 7 ARB 1/80 den Aufenthalt von Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer auch dann privilegieren solle, wenn z. B. nachgezogene oder im Bundesgebiet geborene Kinder sich auch nach Erreichen der Volljährigkeit weiter bei ihren Familien im Bundesgebiet aufhalten wollten und diesen das Recht verleihen solle, ein von den Eltern losgelöstes eigenständiges Leben im Bundesgebiet rechtmäßig führen zu können, spreche einiges dafür, dass ein Verlust dieser Rechtstellung nur dann eintrete, wenn eine Rückkehr in die Türkei erfolge, die diesen Zielen zuwiderlaufe und insbesondere zu einem Abreißen des Integrationszusammenhangs führe. Ein Verlassen des Aufnahmemitgliedsstaats für eine nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe könne danach nur dann angenommen werden, wenn der Familienangehörige zu erkennen gebe, dass er diesen Integrationszusammenhang nicht mehr aufrechterhalten wolle. Aus diesen Gründen gebiete die Frage, ob der Kläger seine Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verloren habe, letztlich eine Einzelfallbetrachtung, bei der insbesondere der Ausreisezweck und die objektiv feststellbaren Umstände der Ausreise zu würdigen seien. Es sei daher die Frage zu beantworten, ob das Verhalten des Betroffenen bei objektiver Betrachtungsweise den Schluss zulasse, dass er die Bundesrepublik Deutschland auf Dauer verlassen habe wollen. Berechtigte Gründe lägen in der Regel dann vor, wenn der Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedsstaat u. a. die Verfolgung anerkennenswerter Interessen zugrunde liege. In Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 sowie in Art. 16 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) seien Gründe benannt, die bereits erworbene Rechte zumindest innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nicht berührten, wie z. B. bestimmte Arten von Krankheiten, Schwangerschaft, Mutterschaft, Studium oder Berufsausbildung. Die Gründe müssten legitim, also allgemein gesellschaftlich anerkannt sein. Es komme daher darauf an, ob die Gründe der Abwesenheit von Deutschland von der Allgemeinheit anzuerkennen oder eher zu missbilligen seien. Ein derartig anerkennenswerter Grund für die Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet sei im vorliegenden Fall gegeben, da der Kläger lediglich die Schulausbildung in der Türkei erhalte und sonst seine Ferien in Deutschland verbracht habe. Für die Zeit ab dem 12. September 2013 hingegen liege ein berechtigter Grund, da ab diesen Zeitpunkt die Beklagten den weiteren Aufenthalt des Klägers verweigert habe und ihn

5 zur Ausreise gezwungen habe. Die Aufenthalte in der Türkei hätten somit lediglich Ausbildungszwecken gedient und somit liege ein berechtigter Grund vor, so dass das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht erloschen sei. Dafür, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt und seine Zukunft ausschließlich in Deutschland sehe und somit nur vorübergehend in die Türkei zurückgekehrt sei, um seine Schulausbildung dort zu absolvieren, sprächen auch die objektiven Umstände seiner Abwesenheit vom Bundesgebiet. So habe er seine gesamten Schulferien bei seinen Eltern und Freunden in Deutschland verbracht. Sein Zimmer in der elterlichen Wohnung sei während des gesamten Zeitraums zur Verfügung gestanden. Nach Beendigung der Schule wolle der Kläger in Deutschland studieren. Seine Aufenthalte in Deutschland mit einer Dauer von nahezu dreieinhalb Monaten im Jahr würden belegen, dass er entsprechend seiner Absicht und der seiner Eltern tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet bei behalten habe und regelmäßig zu seiner Familie und zu seinen Freunden nach Hause gekommen sei. Diese Tatsachen ließen den Schluss zu, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet keinesfalls habe aufgeben wollen. Die Beklagte beantragt dagegen, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Bescheid vom 15. Januar 2014 sowie auf die Ausländerakte. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, 113 Abs. 5 VwGO. 1. Die Beklagte ist für die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sachlich gemäß 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständig. Nach dieser Vorschrift sind die Ausländerbehörden zuständig für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen. Örtlich ist die Beklagte gemäß Art. 9 Abs. 1 GO, 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (ZustVAuslR), nach der in Fällen der Beantragung eines Aufenthaltstitels aus dem Ausland, die Kreisverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk der Ausländer beabsichtigt, seinen gewöhnlichen Aufenthalts zu nehmen, zuständig. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis oder Verlängerung der vom 12. September 2003 bis 10. September 2013 geltenden Aufenthaltserlaubnis. a. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus 35 AufenthG. Danach ist einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, abweichend von 9 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit 5 Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Vorliegend fehlt es bereits daran, dass der Kläger nicht seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Mit der Aufnahme der Schulausbildung in der Türkei im Jahr 2007 hat der Kläger seinen gewöhnlichen bzw. dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet aufgegeben, indem er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist ist, mit der Folge, dass seine vom 12. September 2003 bis 10. September 2013 gültige Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zeitpunkt nach 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bzw. 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen ist. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschriften sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v C juris Rn. 16) lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der

6 gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind bei der Prüfung, ob die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist, alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern (BVerwG, U. v C juris Rn. 21; B. v B 135/88 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, U. v B juris Rn. 19; BayVGH, B. v ZB juris Rn. 8). Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den oben genannten begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (vgl. BVerwG, U. v C juris Rn. 16; BayVGH, B. v ZB juris Rn. 8). Der Grund der Ausreise ist daher also nicht vorübergehender Natur, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sein Aufenthalt im Ausland aber auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks verlässt, ist demgemäß der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, B. v B 135/88 - juris Rn. 8). Dass der Kläger, wie von ihm geltend gemacht, die Absicht hat, nach dem Schulbesuch in der Türkei in das Bundesgebiet zurückzukehren, steht dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis und somit der Aufgabe des gewöhnlichen bzw. dauernden Aufenthalts deshalb nicht entgegen. Nachdem der Kläger bzw. seine Eltern die zuständige Ausländerbehörde seinerzeit in Unkenntnis über die beabsichtigte Schulausbildung des Klägers in der Türkei gelassen haben und die Beklagte hiervon erst im Jahr 2013 erfahren hat, der Besuch der Schule in der Türkei sowohl ein als auch mehrere Schuljahre dauern konnte, war und ist es in objektiv nachprüfbarer Weise nicht absehbar, wann der Kläger in das Bundesgebiet zurückkehren wird. Nach den Gesamtumständen erscheint die Dauer des Auslandsaufenthaltes damit unabsehbar. Der Kläger wird zwar nach der Erläuterung des Vaters in der mündlichen Verhandlung voraussichtlich die Schule Mitte nächsten Jahres beenden. Zum einen steht damit aber das tatsächliche Ende des Schulbesuchs noch nicht mit Sicherheit fest und zum anderen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch seine weitere Ausbildung nach dem Erwerb des Schulabschlusses im Ausland fortsetzen wird. Soweit der Kläger den Kontakt zu seiner Familie im Bundesgebiet aufrechterhalten und diese jeweils in den Ferien oder an religiösen Feiertagen besucht hat, vermag dies bei der gegebenen Sachlage eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Durch diese kurzfristigen Besuchsaufenthalte jeweils vor Ablauf von 6 Monaten, der in 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bzw. 55 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG festgelegten Höchstgrenze, konnte der Kläger das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht vermeiden (vgl. BVerwG, U. v B 135/88 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v ZB juris Rn. 12; OVG Lüneburg, U. v ME juris Rn. 9). Bei einer derart langen Zeit des Schulbesuchs, der eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände des Klägers mit sich bringt, kann daher nicht mehr von einem Aufenthalt während der Schulausbildung gesprochen werden, der nur einen zeitlich begrenzten Ausbildungsabschnitt ins Ausland verlagert. Vielmehr will der Kläger seine gesamte Schulausbildung im Ausland abschließen, so dass der Schulbesuch in der Türkei auf unabsehbare Zeit ausgerichtet war.

7 b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner ihm am 12. September 2003 erteilten Aufenthaltserlaubnis, denn 34 Abs. 1 AufenthG, wonach die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern ist, solange ein personenberechtigter Elternteil u. a. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, was bei den Eltern des Klägers der Fall ist, und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß 37 AufenthG hätte, setzt zunächst einen verlängerbaren Titel voraus. Bereits hieran fehlt es jedoch vorliegend (vgl. oben). c. Da der Kläger seine Schulausbildung voraussichtlich erst nächstes Jahr oder vielleicht übernächstes Jahr beenden wird und erst danach seinen Lebensmittelpunkt wieder in das Bundesgebiet zurückverlegen will, kommt zudem weder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach 32 Abs. 2 AufenthG noch nach sonstigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes in Betracht. d. Da der Kläger seinen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit 6 Jahren in die Türkei verlegt hatte, ist auch ein mögliches aus Art. 7 ARB 1/80 (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG Türkei über die Entwicklung der Assoziation) abgeleitetes Aufenthaltsrecht erloschen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erlöschen die aus Art. 7 ARB 1/80 erwachsenen Rechte u. a., wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (vgl. EuGH U. v C-329/97, Ergat, Rn. 45, 46 u. 48 und U. v C-371/08, Ziebell, Rn. 49). Das Verständnis dieses Erlöschensgrundes ist vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen. Dieser zielt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darauf ab, das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach seiner Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtstellung des Stammberechtigten zu lösen und dem Familienangehörigen zum Zwecke der Integration im Mitgliedstaat eine autonome Rechtsposition zu verschaffen (vgl. EuGH, U. v C-373/03, Aydinli, Rn. 23; U. v C- 325/05, Derin, Rn. 53 und 71). Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (vgl. BVerwG, U. v C juris Rn. 27). Mit Blick auf dieses Regelungsziel kommt es im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, ob er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, ebenfalls maßgeblich darauf an, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang. Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr, müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (vgl. BVerwG, U. v C juris Rn. 17 ff.). Im vorliegenden Fall lebte der Kläger bis zu seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Jahr 2013 schon seit 6 Jahren bei seinen Großeltern in der Türkei, um dort die Schule zu besuchen. Auch wenn er in den Ferien seine Eltern regelmäßig besuchte, kann doch von einem Lebensmittelpunkt in Deutschland nicht mehr ausgegangen werden. Vielmehr verbrachte und verbringt der Kläger doch den größten Teil des Jahres in der Türkei und ist durch das Zusammenleben mit den Großeltern familiär eingebunden und betreut. Auch wenn es nachvollziehbar erscheint, dass der Kläger seine Schulausbildung in der Türkei genießt, erweisen sich solche Gründe doch aus dem Blickwinkel des Assoziationsrechts als nicht gerechtfertigt, denn durch die Aufgabe des Lebensmittelpunkts im Bundesgebiet hat der Kläger den im Wege des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB 1/80 erreichten Integrationszusammenhang selbst zerrissen (so BVerwG, U. v C juris Rn. 22). Aus der dem Regelungszweck des Art. 7 ARB 1/80, die Aufrechterhaltung der familiären Bande im Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen und die dauerhafte Eingliederung der Familie zu fördern, zuwiderlaufenden Wirkung der mehrjährigen überwiegenden Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet folgt zugleich, dass als schutzwürdig anzuerkennende berechtigte Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets bei der Verlagerung der gesamten

8 Schulausbildung ins Ausland nicht gegeben sind (vgl. OVG Lüneburg, B. v ME 418/07 - juris Rn. 7). Die Klage ist daher unbegründet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt ( 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

9 Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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