NÖ Landesregierung RU4-U-200/ Oktober 2015 Amt der NÖ Landesregierung Abt. Umwelt- und Energierecht, RU4 VERHANDLUNGSSCHRIFT

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1 Behörde Zahl Datum NÖ Landesregierung RU4-U-200/ Oktober 2015 Amt der NÖ Landesregierung Abt. Umwelt- und Energierecht, RU4 VERHANDLUNGSSCHRIFT Ort der Amtshandlung Stadtgemeinde Mistelbach Hauptplatz 6, 2130 Mistelbach Leiter der Amtshandlung Mag. Paul Sekyra (Abteilung RU4) Weitere amtliche Organe und sonst. Anwesende (Name, Funktion) Siehe Anwesenheitslisten der Sachverständigen und Behördenorgane Siehe Anwesenheitslisten sonstige Anwesende Beilage I Beilage II Weitere Beilage Liste für die Zustellung der VHS Vollmacht Bürgerinitiative Brennnessel Beilage III Beilage A Stellungnahme von Mag. Christian Weinberger, Projektmanager Regionalförderung vom 21. Oktober 2015 Beilage B Gegenstand der Amtshandlung Mit Schreiben vom 27.Juli 2015 hat der Sprecher der Bürgerinitiative Brennnessel, Prim. Dr. Friedrich Brandstetter, vertreten durch die Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG, Herrengasse 5, 1010 Wien, eine Anzeige wegen Abänderung des Projektes durch die Verlegung des EURO VELO 9 entgegen der Grundsatzgenehmigung der NÖ Landesregierung vom 08. Juli 2008 übermittelt.

2 Seite 2 von 8 1 Begrüßung 1.1 Zu Beginn der Verhandlung werden die Anwesenden vom Verhandlungsleiter im Namen der UVP-Behörde (NÖ Landesregierung) begrüßt und werden die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der Abteilung Umwelt- und Energierecht vorgestellt. 2 Rechtsbelehrung zur Verhandlung 2.1 Vom Verhandlungsleiter wird bekannt gegeben, dass die Verhandlungsverständigung rechtzeitig erfolgt ist. 2.2 Insbesondere werden die Verhandlungsteilnehmer darüber belehrt, dass Gegenstand der heutigen Verhandlung die Klärung der Frage, ob im Konkreten eine konsenswidrige Umsetzung des Vorhabens erfolgt ist und ob allenfalls eine Verwaltungsübertretung vorliegt. 2.3 Zu Beginn der Verhandlung wird weiters die Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit der o.a. Anzeige erörtert und in der Folge ein Lokalaugenschein durchgeführt. 3 Verhandlungsgegenstand - Sachverhalt 3.1 Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 08.Juli 2008, RU4-U-200/023, in der Fassung des Bescheides des Umweltsenates vom 08. März 2010, US 2B/2008/23-62, wurde dem Land Niederösterreich, vertreten durch die NÖ Landesregierung, Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Autobahnen und Schnellstraßen, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens B40/B46 Umfahrung Mistelbach erteilt. 3.2 Mit den Bescheiden der NÖ Landesregierung vom 18. September 2013, RU4- U-200/ , vom 18. September 2013, RU4-U-200/ , und vom 18. September 2013, RU4-U-200/ , wurden Änderungen für das Vorhaben B40/B46 Umfahrung Mistelbach gemäß 18b UVP-G 2000 genehmigt. 3.3 Mit Schreiben vom 27.Juli 2015 hat der Sprecher der Bürgerinitiative Brennnessel, Prim. Dr. Friedrich Brandstetter, vertreten durch die Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG, Herrengasse 5, 1010 Wien, eine Anzeige wegen Ab-

3 Seite 3 von 8 änderung des Projektes durch die Verlegung des EURO VELO 9 entgegen der Grundsatzgenehmigung der NÖ Landesregierung vom 08. Juli 2008 übermittelt. 4 Bisherige Verfahren 4.1 Dem Land Niederösterreich, vertreten durch die NÖ Landesregierung, Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Autobahnen und Schnellstraßen, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, wurde mit - Bescheid der NÖ Landesregierung vom 08.Juli 2008, RU4-U-200/023, in der Fassung - Bescheid des Umweltsenates vom 08. März 2010, US 2B/2008/23-62, abgeändert durch den - Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18. September 2013, RU4-U- 200/ und den - Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18. September 2013, RU4-U- 200/ und den - Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18. September 2013, RU4-U- 200/ die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens B 40/B 46 Umfahrung Mistelbach erteilt. 4.2 Das Land Niederösterreich hat die Planung, die Errichtung, die Erhaltung und auch den Betrieb (über 25 Jahre) des Infrastrukturbauvorhabens B 40/B 46 Umfahrung Mistelbach in Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft (Public Private Partnership, PPP) europaweit ausgeschrieben und nach Durchführung des Vergabeverfahrens der Bietergemeinschaft HABAU/HAIDER im August 2013 den Zuschlag erteilt. Zur Durchführung dieses Projekts waren die Zuschlagsempfänger nach dem PPP-Vertrag verpflichtet, die Mercurius II GmbH zu gründen. Die Mercurius II GmbH ist somit Errichterin und über einen Zeitraum von 25 Jahren auch Betreiberin und Erhalterin der Projektstrecke.

4 Seite 4 von Im Bescheid des Umweltsenates vom 08. März 2010, US 2B/2008/23-62, wird unter anderem folgendes festgelegt: I Die Verlegung des EURO VELO 9 im Bereich der Taschlbachniederung an die Trasse der Umfahrung Paasdorf hat zu unterbleiben. 4.4 Mit Schreiben vom 27.Juli 2015 hat der Sprecher der Bürgerinitiative Brennnessel, Prim. Dr. Friedrich Brandstetter, vertreten durch die Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG, Herrengasse 5, 1010 Wien, eine Anzeige wegen Abänderung des durch die Verlegung des EURO VELO 9 entgegen der Grundsatzgenehmigung der NÖ Landesregierung vom 08. Juli 2008 übermittelt. 4.5 Zum bisherigen Verfahren ist festzuhalten, dass durch die Konsensinhaber geringfügige Abweichungen angezeigt wurden. Die Unterlagen der geänderte Ausführung im Begleitwegenetz, welche auch der geänderten Führung des EURO VELO 9 betreffen, befinden sich im Technischen Bericht Verkehr zu den geringfügigen Abweichungen B40/46/ Aufgrund dieser Anzeige wurde durch die UVP-Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, wobei alle angesprochenen Fachbereiche sachverständig Stellung genommen haben. Ergebnis dieser Prüfung war, dass die Änderungen aus fachlicher Sicht geringfügig zu beurteilen sind. 4.7 Aus rechtlicher Sicht ergibt sich daraus, dass eine abschließende Beurteilung im Abnahmeverfahren gemäß 20 UVP-G erfolgen wird. 5 Während der Verhandlung abgegebene Erklärungen und Stellungnahmen 5.1 Stellungnahmen der Verhandlungsteilnehmer Stellungnahme der Vertreterin der BH Mistelbach: Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem EUROVELO 9 nicht um einen Radweg im Sinne der StVO 1960 handelt, sondern um eine touristische Radroutenführung. Ein Bewilligungstatbestand der Routenverlegung wird seitens der BH Mistelbach nicht gesehen.

5 Seite 5 von Stellungnahme des ASV für Verkehrstechnik Über die geänderte Führung des gegenständlichen Güterweges nördlich der Trasse der B 40 liegt am heutigen Tag ein Lageplan (PPP-B40/B46 Umfahrung Mistelbach Abschnitt 3 Umfahrung Paasdorf, Lageplan Teil 2, Umfahrung Paasdorf km 0,550 bis km 1,25, freigegeben am im Maßstab1:500 vor, welcher dem vor Ortvorgefundenen Naturstand hinsichtlich der Trassenführung entspricht. Dieser Güterweg entspricht mit einer Breite der staubfrei befestigten Fahrbahn den technischen Mindesterfordernissen und ist auch hinsichtlich des Längsgefälles für die Führung einer Radroute geeignet. Festzuhalten ist, dass auch die ursprüngliche Trasse des EUROVELO 9 vor Errichtung der Umfahrungen von Paasdorf und Mistelbach weitgehend erhalten bleibt, sodass letztere als kürzere zwischenörtliche Verbindungen zwischen Paasdorf und Mistelbach vor allem für den Alltagsradverkehr zur Verfügung steht. Die gegenständliche Führung ergibt eine Mehrweglänge, welche jedoch für die touristische Zwecke, wie im Zusammenhang mit dem EUROVELO 9 beabsichtigt, durchaus verträglich ist. Das Abrücken der Trasse von der Trasse der B40 im Sinne des vorliegenden Lageplans ist aus verkehrstechnischer Sicht einerseits im Hinblick auf mögliche Abkommensunfälle im Zuge der B40 aber auch im Hinblick auf den Blendschutz bei Verkehr in entgegengesetzter Fahrtrichtung im Zuge des Güterweges und der B40 zielführend. Aus verkehrstechnischer Sicht können daher bei der vorgefundenen dem o.a. Lageplan entsprechenden Trassenführung keine Mängel abgeleitet werden Stellungnahme des SV für Raumordnung/Landschaftsbild Die Verlegung des Güterweges, auf dem zukünftig die Radroute EURO VELO 9 geführt werden soll von der Trasse der Umfahrung Paasdorf sowie die Bepflanzung der zwischen Güterweg und o.a. Trasse gelegenen Flächen entspricht der raumordnungsfachlichen Beurteilung im UVP-Verfahren und auch der Stellungnahme vom Dadurch können Funktionalität und Erholungsqualität bei der Benutzung der Radroute EURO VELO 9 gegenüber einer direkt an der o.a. Trasse entlangführenden Lage verbessert werden.

6 Seite 6 von Stellungnahme der Vertreter des Konsensinhabers Zunächst ist darauf zu verweisen, dass lediglich zusätzlich zur bereits vorhandenen Radroute die auch nach Errichtung der Umfahrung bestehen bleibt eine weitere zusätzliche Radroute hinzutritt. Schon aus diesem Grund liegt keine (projektändernde) Verlegung eines Radweges vor. Aus rechtlicher Sicht reduziert sich daher die Frage auf eine solche der Ausschilderung der EURO VELO Radroute. Zu dieser Frage legt der Konsensinhaber eine Stellungnahme des EURO VELO-Koordinators vom vor (diese wird als Beilage B zur Verhandlungsschrift genommen), aus der hervorgeht, dass die neue Radroute einschließlich Beschilderung fachlich zu begrüßen ist. Ergänzend vertritt der Konsensinhaber die Auffassung, dass auch deshalb keine Vorhabensänderung vorliegt, weil die geschilderten Maßnahmen dem Wortlaut nach der Auflage I des Bescheides des Umweltsenates vom entsprechen und diese geradezu umsetzen, da die neue Radroute gerade nicht an die Trasse heranrückt, sondern von dieser abgerückt ausgeführt wird. Sollte aus rechtlicher Sicht dennoch von einer Vorhabensänderung ausgegangen werden, so wäre bereits derzeit sichergestellt, dass sie im Abnahmebescheid genehmigungsfähig wäre, zumal die dafür erforderlichen Voraussetzungen bereits jetzt von den Sachverständigen als erfüllt attestiert wurden. Dies betrifft insbesondere die Geringfügigkeit der (behaupteten) Änderung Stellungnahme Bürgerinitiative Brennnessel Zunächst wird eine Vollmacht vom 28. Okt. 2015, unterzeichnet vom Sprecher der Bürgerinitiative Brennnessel Dr. Friedrich Brandstetter, vorgelegt, in welcher Frau Martina Pürkl und Herr Günter Adami zur Vertretung in der Verhandlung ermächtigt werden (diese Vollmacht wird als Beilage A zur VHS genommen). Festgehalten wird, dass die neue geplante EURO VELO 9 nicht der Bescheidauflage des Bescheides des Umweltsenates vom 8. März 2010 Punkt I entspricht, wonach keine Verlegung der alten EURO VELO 9 zu erfolgen hätte. Weiters wird festgehalten, dass die neue Route eine konsenslos errichtete Straße darstellt. Weiters hat der Sachverständige für Raumordnung und Landschaftsbild auch festgehalten, dass die vorliegende Radroute dem ursprünglich bewilligten Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 8. Juli 2008, Punkt I entspricht und er keine rechtliche Beurteilung über die Geringfügigkeit der abweichenden Radroute gegen-

7 Seite 7 von 8 über der Bescheidauflage des Umweltsenates vom 8. März 2010 Punkt I abgegeben kann. Es handelt sich daher nicht um eine geringfügige Abänderung der vorgenannten Bescheidauflagen. Die Bürgerinitiative Brennnessel ersucht um Übermittlung der Stellungnahme des EURO VELO Koordinators und um Übermittlung des Schriftverkehres, aus dem ersichtlich ist, dass nun 2 Radrouten als EURO VELO 9 geführt werden sollen bzw. aus dem ersichtlich ist, dass künftig nun beide Radrouten geführt werden sollen 6 Erklärungen des Verhandlungsleiters: 6.1 Zunächst wird auf die Stellungnahme der NÖ Landesregierung als UVP- Behörde vom 2. April 2015 verwiesen, welche an die Bürgerinitiative Brennnessel sowie die mitwirkenden Behörden ergangen ist. Aus der heutigen Verhandlung hat sich weder eine Änderung des Sachverhaltes noch der rechtlichen Einschätzung, welche der Beurteilung in diesem Anschreiben zugrunde gelegt wurden, ergeben. 6.2 Zusammenfassend kann aus behördlicher Sicht weder eine konsenswidrige, konsenslose oder auflagenwidrige Umsetzung des konkreten Vorhabens betreffend die Ausführung des Begleitwegenetzes im Bereich der geplanten Führung des EURO VELO 9 erkannt werden. 6.3 Insbesondere wird auch auf die Ausführungen zur Frage der Erfüllung der Auflage I im Bescheid des Umweltsenats hingewiesen, wonach für die UVP- Behörde die sprachliche Ausführung eindeutig ist. Diese Auflage untersagt nur die Verlegung der Radroute an die Trasse der Umfahrung, nicht jedoch das Abrücken. 6.4 Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass eine abschließende rechtliche Beurteilung im Zuge des Abnahmeverfahrens durch Erlassung eines Abnahmebescheides erfolgen wird. In diesem Abnahmeverfahren kommt jedenfalls allen Parteien des Genehmigungsverfahrens Parteistellung zu. 6.5 Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die UVP-Behörde weiterhin nicht für alle Maßnahmen, welche im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß 90 StVO 1960, mit der Verpflichtung von Erlassung von Verordnungen oder der Ausschilderung von rechtlich nicht verbindlichen Radrouten stehen, zuständig ist.

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