Zuständigkeit des Amtsgerichts für Änderung eines Teilungsplanes im Rahmen der Zwangsversteigerung

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1 VG München, Beschluss v M 10 K Titel: Zuständigkeit des Amtsgerichts für Änderung eines Teilungsplanes im Rahmen der Zwangsversteigerung Normenketten: VwGO 40 Abs. 1 VwZVG Art. 26 Abs. 2 S. 1 ZVG 10 Abs. 1, 159 Leitsätze: 1 Für eine Klage auf Änderung des vollstreckungsgerichtlichen Teilungsplans im Rahmen der Immobiliarvollstreckung sind die ordentlichen Gerichte gemäß Art. 26 Abs. 2 BayVwZVG zuständig. (redaktioneller Leitsatz) 2 Eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte besteht nur, soweit Einwendungen den zugrunde liegenden Leistungsbescheid selbst betreffen oder die Kommunen die Vollstreckung durch eigenes Personal vornehmen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Immobiliarvollstreckung, Teilungsplan, Verwaltungsrechtsweg, Verweisung Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht München verwiesen. III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen einen Teilungsplan im Rahmen einer von der Beklagten betriebenen Zwangsversteigerung. Der Kläger war von November 2006 bis zur Zwangsversteigerung im Februar 2013 Eigentümer der Wohnung WE... in der...-str. 54 (Wohnungseigentumsanlage/..., vgl. Grundbuch des AG München der Gemarkung... FlSt. Nr...., Band..., Blatt...). Am 11. Mai 2010 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - wegen rückständiger Grundsteuerforderungen einschließlich Nebenkosten aus den Jahren 2007 bis März 2010 i. H. v. 480,27 und rückständiger Schmutzwassergebühren einschließlich Nebenkosten i. H. v ,64 gemäß 13 für vollstreckbar erklärten Ausstandsverzeichnissen die Beschlagnahme der Eigentumswohnung zum Zwecke der Zwangsversteigerung. Die Zwangsversteigerung wurde mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 17. Mai 2010 angeordnet (Gz K 258/10). Am 13. September 2011 trat die Beklagte wegen weiterer Grundsteuerforderungen (April 2010 bis Juni 2011) nebst Mahngebühren gemäß vier weiteren für vollstreckbar erklärten Ausstandsverzeichnissen i. H. v. insgesamt 164,82 dem Verfahren

2 bei; der Beitritt wurde mit Gerichtsbeschluss vom 15. September 2011 im Rang nach 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zugelassen (Gz K 258/10). Am... Februar 2013 fand Versteigerungstermin statt. Mit Zuschlagsbeschluss desselben Tags wurde der Zuschlag einer Frau G. für den bar zu zahlenden Betrag von i. H. v erteilt. Am 19. September 2013 fand Verteilungstermin statt. Die Beklagte erhielt vorweg vorgeschossene Verfahrenskosten über 2.712,68, aus der verbleibenden Teilungsmasse wurden der Beklagten 206,85 und der weiteren Beteiligten H. M ,33 zugeteilt. Im Rahmen des vollstreckungsgerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahrens Gz K 258/2010 erhob der Kläger nach Aktenlage bis zum Versteigerungstermin insgesamt 12 Rechtsbehelfe (Einstellungs- /Aufhebungsanträge, Beschwerden, Erinnerungen), die das Amtsgericht München - Vollstreckungsgericht - u. a. mit Beschlüssen vom 28. Oktober 2011, 2. November 2011, 14. Mai 2012, 16. Mai 2012, 27. September 2012 und 23. Oktober 2012, teilweise nach Bestätigung durch das Landgericht München I (B. v T 22281/12) rechtskräftig zurückwies; auch Befangenheitsanträge gegen den bestellten Sachverständigen sowie gegen den mit der Sache befassten Rechtspfleger wurden abgelehnt. Zuletzt wies das Landgericht München I mit Beschlüssen jeweils vom 20. März T 3761/13 bzw. 20 T 5477/13 - die Beschwerden des Klägers sowie der Beteiligten Frau H. M. gegen den Zuteilungsbeschluss vom 5. Februar 2013 zurück. Eine vom Kläger und von Frau M. am 12. September 2013 erhobene Verfassungsbeschwerde Az. 2 BvR 2003/13 mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die sofortige Erteilung des Zuschlags im Versteigerungstermin am 5. Februar 2013 für die streitgegenständliche Wohnung ist nach Aktenlage noch anhängig. Bereits mit Schriftsatz vom 11. Juni 2012 hatte der Kläger so bezeichnete kombinierte Vollstreckungsabwehrklage mit Hilfsantrag auf Leistung zum Amtsgericht München (Prozessgericht) gestellt und beantragt festzustellen, dass die von der Beklagten fortbetriebene Zwangsvollstreckung i. H. v ,16 in das Sondereigentum des Klägers Nr.... im...-straße 54/56,... unzulässig ist und der Zwangsversteigerungs-/Beitrittsantrag der Beklagten im Verfahren AG München - Gz K 258/10 - durch die ablöseberechtigte Grundschuldgläubigerin am 30. Dezember 2011, hilfsweise am 4. Januar 2012, hilfsweise am 8. März 2012, rechtswirksam zurückgenommen worden ist; weiter hilfsweise wurde beantragt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen des Betrags von 1.695,16 einstweilen ohne Sicherheitsleistung gemäß 769 Abs. 1 ZPO einzustellen, weiter hilfsweise die Beklagte zur Zahlung von 1.695,16 als Schadensersatz an den Kläger zu verurteilen. Das Verfahren wurde beim Amtsgericht München unter dem Az. 264 C 14955/12 geführt. Mit Beschluss vom 21. Februar 2013 verwies das Amtsgericht München den Rechtstreit Az. 264 C 14955/12 an das Verwaltungsgericht München (Eingang am ); die Zwangsvollstreckung beruhe auf einem öffentlich-rechtlichen Bescheid, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch seien beim Verwaltungsgericht mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. Dar Verfahren wurde beim Verwaltungsgericht unter dem Az. M 10 K geführt. Mit Schreiben vom 25. September 2013 bat das Verwaltungsgericht den Kläger um Mitteilung, ob nach erfolgter Zwangsversteigerung am... Februar 2013 die Klage bzw. deren Anträge aufrechterhalten werden sollen. Daraufhin stellte der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht zuletzt die Anträge, 1. festzustellen, dass die von der Beklagten nach dem 4. Januar 2012 aus Rangklasse 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG im Verfahren AG München K 258/10 - fortbetriebene Zwangsvollstreckung wegen Forderung i. H. v. 206,85 und Vorweganspruch i. H. v ,86 in das Sondereigentum des Klägers Wohnung Nr....

3 im...-straße 54,..., mit voll valutierter Grundschuld der Beizuladenden H. M. i. H. v nach Rangklasse 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG unzulässig war, 2. die beizuladende Frau H. M. mit ihrer im Teilungsplan vom 19. September 2013 ausgewiesenen Forderung von , die nur i. H. v ,33 Befriedigung erhält, vor der Forderung der Beklagten bestehend aus 206,85 sowie deren ausgewiesenem Vorweganspruch nach 109 ZVG i. H. v ,86 zu befriedigen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 erklärte Frau H. M. gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass sie dem Verwaltungsstreitverfahren auf Seiten des Klägers wegen eines eigenen rechtlichen Interesses an dessen Obsiegen als Nebenintervenientin beitrete. Auf mehrfache Anfragen des Verwaltungsgerichts zum Verfahrensstand der Verfassungsbeschwerde Az. 2 BvR 2003/13 bzw. zum Ruhen des Verfahrens reagierte der Kläger nicht. Am 30. April 2015 wurde die Streitsache Az. M 10 K vor der Kammer verhandelt. Der Kläger ist zum Termin nicht erschienen. Mit Beschluss desselben Tages wurde der im Schriftsatz des Klägers vom 4. Oktober 2013 unter Ziffer 2 gestellte Klageantrag (Änderung des Teilungsplans/der Zuteilung vom 19. September 2013) vom Verfahren Az. M 10 K abgetrennt und erhielt insoweit das Az. M 10 K Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Verweisung des abgetrennten Verfahrens an das Amtsgericht München gegeben; der Kläger hat mit Schreiben vom 21. August 2015 um Verweisung gebeten. Mit Urteil vom 30. April 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage im Verfahren Az. M 10 K (betreffend den unter Ziffer 1 im Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 gestellten Antrag) abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30. April 2015 Bezug genommen. II. Nach 173 VwGO i. V. m. 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht München zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. 1. Nach 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Mit seinem im Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 unter Ziffer 2 gestellten Klageantrag begehrt der Kläger eine Änderung des vollstreckungsgerichtlichen Teilungsplans vom 19. September 2013 bzw. die Vorwegbefriedigung der Beteiligten H. M. Nach 159 ZVG kann jeder Beteiligte eine Änderung des Teilungsplans im Wege der Klage erwirken, auch wenn er Widerspruch gegen den Plan nicht erhoben hat; die Klage richtet sich gegen diejenigen Beteiligten, deren Berücksichtigung im Teilungsplan ganz oder zum Teil beseitigt werden soll (BGH, B. v V ZB 80/06 - juris; vgl. auch Stöber, ZVG, 18. Aufl., 159 Anm. 2.1; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., 159 Rdn. 4; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., 159 Rdn. 2). Die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über diesen Klageantrag ergibt sich vorliegend aus Art. 26 Abs. 2 VwZVG. Nach Art. 26 Abs. 1 VwZVG sind Kommunen - wie hier die Beklagte - berechtigt, zur Beitreibung von Geldforderungen, die sie durch einen Leistungsbescheid - hier durch Steuerbescheid - geltend machen,

4 eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und damit die Voraussetzungen für die Vollstreckung selbst zu schaffen. Für die Vollstreckung an sich sind gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 VwZVG die ordentlichen Gerichte nach Maßgabe der Zivilprozessordnung zuständig. Nur in den in Art. 26 Abs. 3, 4 und 5 VwZVG genannten Fällen können die Kommunen im Rahmen ihres Organisations- und Verwaltungsermessens selbst durch eigenes Personal vollstrecken; (nur) in diesen Fällen unterliegen Rechtsbehelfe im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, Art 26 Abs. 7 Satz 3 VwZVG. Im Übrigen verbleibt es bei der Rechtswegzuweisung nach Art. 26 Abs. 2 VwZVG. So liegt der Fall auch hier. Die Beklagte vollstreckt vorliegend ihre Grundsteuerforderungen gerade nicht durch eigenes Personal, sondern bedient sich - wie im gegebenen Falle der Immobiliarvollstreckung auch nicht anders zulässig, vgl. Art. 26 Abs. 5 Satz 1 VwZVG - des Vollstreckungsgerichts. Der Kläger macht hier auch keine Einwendung gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Leistungsbescheid (Grundsteuerfestsetzung) an sich geltend, die im Rahmen der Klagen gemäß 42, 43 VwGO (v.a. Anfechtungsklage) immer der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nach 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen. In Abgrenzung hierzu sind im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beachtlich auch nur nachträglich entstandene Einwendungen gegen den im vollstreckbaren Leistungsbescheid titulierten Anspruch (v.a. Erlöschen durch Erfüllung/Zahlung, Aufrechnung, Erlass u.dgl.); insofern schließen sowohl die Vollstreckungsabwehr-klage nach 767 ZPO als auch die Rechtsbehelfe, die im Rahmen der Vollstreckung nach Art 26 Abs. 7 Satz 3 VwZVG der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unterliegen, Einwendungen, die bereits vor Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können, als unbeachtlich aus (vgl. Art. 21 Satz 2 VwZVG bzw. sinngemäß 767 Abs. 2 ZPO). Die Überprüfung dieser Einwendungen im Vollstreckungsverfahren obliegt, je nach dem, welchen Weg die die Vollstreckung anordnende Kommune im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewählt hat, in den Fällen des Art 26 Abs. 7 Satz 3 VwZVG den Verwaltungsgerichten und im Übrigen nach Art. 26 Abs. 2 VwZVG den ordentlichen Gerichten (zum Ganzen vgl. Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, 33. Aufl., Ziff. I 1 b zu Art. 21 VwZVG, Ziff. XI 2 zu Art. 26 VwZVG). Ungeachtet dessen sind die im vorliegenden Fall der Vollstreckung zugrunde liegenden Grundsteuerbescheide der Beklagten nach Aktenlage unanfechtbar geworden. 2. Schließlich steht auch der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 21. Februar Az. 264 C 14955/12 - im Hinblick auf seine Bindungswirkung einer Verweisung des hier zur Entscheidung stehenden (abgetrennten) Streitgegenstands nicht entgegen. Dieser amtsgerichtliche Beschluss entfaltet Bindungswirkung im Sinne des 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nur hinsichtlich des im Schriftsatz des Klägers vom 11. Juni 2012, zuletzt in der Fassung der Ziffer 1 seines Schriftsatzes vom 4. Oktober 2013 gestellten Klageantrags, gerichtet auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 30. April Az. M 10 K abgewiesen. Bei dem unter Ziffer 2 im klägerischen Schriftsatz vom 4. Oktober 2013 formulierten, auf die Änderung des Teilungsplans gerichteten Antrag handelt es insofern um einen neuen Streitgegenstand, der der Bindungswirkung nicht unterfällt. 3. Der Rechtsstreit ist daher nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das nach 12, 23 Nr. 1, 27 GVG bzw. 764, 864, 869 ZPO sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht München zu verweisen.

5 4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß 173 VwGO i. V. m. 17 b Abs. 2 GVG der Entscheidung des Amtsgerichts vorbehalten.

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