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1 55 Anhang V der ESF-Förderbroschüre des Freistaats Thüringen 2007 bis 2013 Durchführungsbestimmungen (DB) zur Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung betriebswirtschaftlicher und technischer Beratungen von kleinen und mittleren Unternehmen und Existenzgründern (Beratungsrichtlinie) vom 13. August 2007 EUROPÄISCHE UNION Europäischer Sozialfonds

2 56 Inhaltsverzeichnis 1 Generelle Hinweise 2 Hinweise zu den einzelnen Fördertatbeständen der Beratungsrichtlinie des TMWTA 2.1 Beratung durch selbstständige Unternehmensberater (Ziffer 2.1 der Beratungsrichtlinie) 2.2 Beratung von KMU und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Handwerk (Ziffer 2.2 der Beratungsrichtlinie) 2.3 Beratung und Qualifizierung zum Aufbau eines Unternehmens durch Vergabe von Existenzgründerpässen Gutscheine (Ziffer 2.3 der Beratungsrichtlinie) 2.4 Implementierung von Beratungsnetzwerken (Ziffer 2.4 der Beratungsrichtlinie)

3 57 1 Generelle Hinweise Die Beratungsförderung des Bundes und der Länder wurde neu geordnet und aufeinander abgestimmt: In der Vorgründungsphase greifen vorrangig die Programme des Freistaats Thüringen wie Existenzgründerpass und Unternehmensberatung durch selbstständige Berater. In der Gründungsphase (bis zum fünften Jahr) erfolgt die Förderung (Bund) vorrangig durch das Gründercoaching Deutschland (GCD) der KfW über die Thüringer Kammern. Ergänzt werden kann diese Förderung von den Ländern unter Umständen dann, wenn das KfW- Gründercoaching nicht in Anspruch genommen werden kann oder mit der Förderung andere Ziele als Coaching verfolgt werden. Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung des TMWTA. In der Aufbau- bzw. Bestandsphase (nach Gründung, ab fünf Jahre) bietet das Land erneut die Förderung von Beratungsleistungen durch selbstständige Unternehmensberater über einen Qualitätssicherer an. Nachfolgend werden die einzelnen Fördertatbestände gemäß Beratungsrichtlinie benannt und weiter erläutert. 2 Hinweise zu den einzelnen Fördertatbeständen der Beratungsrichtlinie des TMWTA 2.1 Beratung durch selbstständige Unternehmensberater (Ziffer 2.1 der Beratungsrichtlinie) Anforderungen an den Qualitätssicherer Ein Auftragnehmer für die Qualitätssicherung von Beratungsleistungen muss folgende Voraussetzungen erfüllen: unabhängige und neutrale Tätigkeit in Verbindung mit sehr guten regionalen Marktkenntnissen, Bereitstellung eines offenen und an Qualitätskriterien gebundenen Beraterpools, breite Akzeptanz beim Mittelstand, Erfahrungen im Zuwendungsrecht und bei der Anwendung der Beihilfevorschriften, kombiniert mit den logistischen und personellen Voraussetzungen für eine entsprechende Verfahrensabwicklung, Organisation des kontinuierlichen Erfahrungsaustausches der eingesetzten Berater, umfangreiche Kenntnisse im Umgang mit Förderprogrammen, einschließlich der entsprechend geforderten notwendigen statistischen Auswertung und Berichterstattung. Antragsteller, die diese Kriterien erfüllen, können durch die GFAW im Einvernehmen mit dem TMWTA als Auftragnehmer für die Qualitätssicherung von Beratungsleistungen zugelassen werden.

4 Aufgaben des Qualitätssicherers Der Qualitätssicherer hat den Beratungsbedarf und die Eignung des gewählten Beraters in Form einer fachlichen Stellungnahme zu bestätigen. Der Qualitätssicherer gibt fachliche Stellungnahmen für die Bewertung der Förderfähigkeit und für die Erfüllung der Aufgabenstellung als Voraussetzung für die Auszahlung ab. Außerdem hat der Qualitätssicherer die Sicherung der begleitenden und nachträglichen Qualitäts- bzw. Erfolgskontrolle zur Aufgabe. Folgende Mindestanforderungen sind beim Ersteinsatz des Beraters bzw. bei wiederholtem Einsatz in angemessener Frist erneut durch den Qualitätssicherer zu prüfen: Selbstständigkeit des Beraters bzw. Beratungsunternehmens, der überwiegende Geschäftszweck muss in der Regel auf die entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet sein, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und die erforderliche persönliche Eignung (ggf. polizeiliches Führungszeugnis), fachliche Fähigkeiten und ausreichend berufliche Erfahrung, die für den Beratungsauftrag erforderlich sind Umfang und Höhe der Zuwendung Das TMWTA behält sich vor, für einzelne Beratungsfelder Festlegungen zur Anzahl der Tagewerke und der Höhe des Fördersatzes im Rahmen der Bestimmungen zu Ziffer 5.1 der Beratungsrichtlinie zu treffen. Das Qualitätssicherungshonorar hat in angemessener Höhe zum Qualitätssicherungsaufwand zu stehen. Die Kalkulation des Honorars bedarf der Zustimmung der GFAW. Gruppenberatungen sind zulässig Zuwendungsfähige Ausgaben Die in der Richtlinie genannten Honorarsätze der selbstständigen Unternehmensberater verstehen sich incl. aller sonstigen Aufwendungen wie z. B. Ausgaben für Reisen, Vorbereitung und Nachbereitung Ausschluss von der Förderung Von der Förderung ausgeschlossen werden insbesondere nachfolgende Beratungen: allgemeine Situationsanalysen, die der Vermittlung von Basiswissen für eine sachgerechte Betriebsführung dienen, die Rechts-, Akquisitions-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben, die mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden (Kumulierungsverbot), in deren Rahmen Waren oder Dienstleistungen angeboten oder vertrieben werden, die Aufstellung von Neu- und Umbauplänen, die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Buchführungsarbeiten, die Erarbeitung von EDV-Software und Werbematerialien (Internetauftritt), gutachterliche Stellungnahmen oder Qualitätsprüfungen sowie technische, chemische und ähnliche Untersuchungen.

5 2.2 Beratung von KMU und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Handwerk (Ziffer 2.2 der Beratungsrichtlinie) Die Befristung im Zusammenhang mit dem Fördertatbestand gemäß Ziffer 2.2 Beratung von KMU und Existenzgründern durch organisationseigene Berater im Handwerk bis zum resultiert aus der Befristung der VO (EG) 70/2001 in der jeweils geltenden Fassung. Bei den Antragstellern nach Ziffer 2.2 darf kein wirtschaftlicher Vorteil verbleiben. Für die Förderung gelten die Bestimmungen der Beratungsrichtlinie des Bundes in der jeweils geltenden Fassung. Nach der Beratungsrichtlinie des Bundes kann der Zuschuss für jedes Beratungstagwerk 200 pro Tagwerk betragen. Bei allen vom Land bzw. unter Beteiligung des Landes geförderten Beraterstellen können andere Fördersätze je Tagwerk geregelt werden, sofern die Förderung 50 v. H. nicht übersteigt. Gefördert werden nur Beraterstellen, zu denen die Zustimmung des TMWTA vorliegt. Bei Stellen, die vom Bund und vom Land gefördert werden, schließt das die Zustimmung des Bundes ein. Zur Festlegung der maximalen Obergrenze der Sachausgaben nach Ziffer 5.2 der Richtlinie wird den Empfehlungen des Bundesministeriums der Finanzen gefolgt. Danach kann die Sachausgabenpauschale pro Person bis zu im Jahr betragen (Raumausgaben und laufende Sachausgaben, ohne Zuschlag für Bildschirmarbeitsplatz). Die Notwendigkeit der spitzen Abrechnung bleibt hiervon unberührt. Zuzüglich können Ausgaben für Fahrten laut dem jeweils gültigen Reisekostengesetz abgerechnet werden, maximal für Berater der Verbände bis zu km pro Jahr und für Berater der Kammern bis zu km pro Jahr. Im Verwendungsnachweis sind die entstandenen Ausgaben einzeln nachzuweisen Beratung und Qualifizierung zum Aufbau eines Unternehmens durch Vergabe von Existenzgründerpässen (Gutscheinen) (Ziffer 2.3 der Beratungsrichtlinie) Vom Antragsteller kann der Nachweis geeigneter Kenntnisse verlangt werden, sofern begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bestehen. Als Nachweis derartiger Kenntnisse kann die erfolgreiche Teilnahme an einem Existenzgründerseminar gelten. Fachkundige Stellen zur Erstellung eines individuellen Betreuungsplanes sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und berufsständische Kammern. Der Antragsteller hat auf Aufforderung einen Nachweis vorzulegen, der bestätigt, dass keine gleichartigen Leistungen von der zuständigen Bundesagentur für Arbeit für denselben Zweck beantragt wurden. Gefördert werden kann im Rahmen der Unternehmensnachfolge auch die Prozessbegleitung durch einen selbständigen Berater. Die dafür zum Einsatz kommenden Berater müssen die Kriterien gemäß Pkt Abs. 2 erfüllen. Dies wird in der Regel vorausgesetzt, wenn der Berater im Pool des Qualitätssicherers oder der KfW gelistet ist.

6 Im Falle einer Unternehmensnachfolge können im individuellen Betreuungsplan auch Beratungsleistungen für die Übergabemodalitäten vorgesehen werden Implementierung von Beratungsnetzwerken Gefördert werden nach Ziffer der Beratungsrichtlinie das einheitliche Beratungsnetzwerk der Thüringer Kammern sowie nach Ziffer ergänzende Netzwerke und Modellprojekte. Gefördert werden vorrangig Beratungsleistungen (Einzel- und Gruppenberatungen) zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Existenzgründer und KMU. Die eingesetzten Berater sollen die Kriterien gemäß Pkt Abs. 2 erfüllen und im Pool des Qualitätssicherers bzw. der KfW gelistet sein. Förderfähig sind Personal- und Sachausgaben einschließlich Ausgaben für Veranstaltungen und Wettbewerbe (Aufrufe zur Interessenbekundung) in Abstimmung mit dem TMWTA. Auf Anforderung hat der Antragsteller fachliche Stellungnahmen oder Gutachten vorzulegen Bestimmungen über Netzwerke nach Ziffer der Beratungsrichtlinie (einheitliches Beratungsnetzwerk) Erste Ansprechpartner für angehende Unternehmer sind die Industrie- und Handelskammern in Erfurt, Gera und Suhl sowie die Handwerkskammern in Erfurt, Gera und Suhl, die in einem Netzwerk alle mit der Beratung von Gründern und KMU befassten Stellen und Einrichtungen bündeln und koordinieren. Der Freistaat Thüringen sieht finanzielle Hilfen für den Aufbau und den Betrieb des einheitlichen Beratungsnetzwerkes der sechs Thüringer Kammern vor. Das Beratungsnetzwerk organisiert das Zusammenwirken aller in der Beratungsförderung involvierten Akteure. Ziel ist es, ein koordiniertes Leistungsangebot aus einer Hand bereitzustellen, das von der Vorgründungsphase über die eigentliche Gründung bis hin zur Sicherung greift. Das einheitliche Beratungsnetzwerk wird die Betreuung und Beratung im Sinne einer Lotsenfunktion sicherstellen. Das einheitliche Netzwerk bündelt und gibt allgemein zugängliche Informationen weiter damit handelt es sich um eine allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme. Ein direkter wirtschaftlicher Vorteil an KMU (geldwerter Vorteil bzw. Belastungsverminderung) wird nicht gewährt Bestimmungen zu Projekten nach Ziffer der Beratungsrichtlinie (ergänzende Beratungsnetzwerke und Modellprojekte) Beratungsnetzwerke und Modellprojekte nach Ziffer der Beratungsrichtlinie ergänzen das einheitliche Beratungsnetzwerk nach Ziffer Dabei müssen sich diese als Teil der angebotenen Beratungsleistungen für Existenzgründer oder KMU in das Gefüge bestehender Beratungsleistungen ergänzend einordnen lassen. Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu beratender KMU sollen gestärkt und tragfähige, auf Vollerwerb orientierte Existenzgründungen unterstützt werden.

7 Voraussetzung für die Förderung der ergänzenden Beratungsnetzwerke und Modellprojekte ist: die Vorlage eines tragfähigen Konzepts, die Beschreibung des Zwecks und der Notwendigkeit zum Etablieren und zum Betrieb des zusätzlichen Projekts/Netzwerks, die Benennung aller beteiligten Akteure und die Darstellung der beabsichtigten Synergieeffekte. Die Konzepte sollten grundsätzlich einen überregionalen Ansatz verfolgen. Antragsteller müssen überzeugend darlegen, warum die Zielstellung mit bereits vorhandenen Angeboten nicht erreicht werden kann. Zudem sind Messgrößen anzugeben, die eine Erfolgskontrolle ermöglichen. Der zu erwartende Nutzen für die Erfüllung der Ziele des ESF-OP und die beabsichtigten Wirkungen sind nachvollziehbar in einer Vorausschau darzustellen. Konzepte sind aufgrund der Komplexität in der Regel drei Monate vor Projektbeginn bei der GFAW einzureichen. Die Auswahl der zu fördernden ergänzenden Beratungsnetzwerke und Modellprojekte kann über Aufrufe zur Interessenbekundung erfolgen. Näheres regelt der Netzwerkleitfaden nach Ziffer 3 dieser Förderbroschüre. Bei der Auswahl haben Projekte, die durch Beratungsleistungen die Wettbewerbsfähigkeit bestehender Unternehmen verbessern bzw. Gründungen von Vollerwerbsexistenzen ermöglichen, oberste Priorität. Ergänzende Beratungsnetzwerke Ergänzende Beratungsnetzwerke können Beratungsleistungen für benachteiligte Zielgruppen und zur Herstellung der Chancengleichheit im Sinne des ESF-OP anbieten. Diese Beratungsleistungen müssen den weit überwiegenden Umfang des Projekts abdecken. Weitere Beratungsnetzwerke können für KMU und Existenzgründer Beratungsleistungen anbieten, die das Beratungsangebot der selbständigen Unternehmensberatung über einen Qualitätssicherer sinnvoll ergänzen. Modellprojekte Bei einem Modellprojekt soll es sich um ein neuartiges bzw. bisher nicht beim gleichen Träger aus ESF-Mitteln gefördertes Vorhaben handeln, das das bestehende Beratungsangebot und Beratungsnetzwerk sinnvoll ergänzt. Die Förderung erfolgt für die Dauer von bis zu drei Jahren. 61 Diese DB treten zum 1. Januar 2008 in Kraft. Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit Referat 23 Mittelstand, Handel, Handwerk, Freie Berufe

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