oder bleiben? Trennen oder bleiben? Linde sagt, wie s geht. Trennen Trennen oder bleiben? Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner Dr.
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- Hermann Biermann
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1 Linde sagt, wie s geht. ASTRID DEIXLER-HÜBNER STEFAN DINGES MARIE-CHRISTINE PRANTER Trennen Trennen oder bleiben? Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner lehrt am Institut für Europäisches und Österreichisches Zivilverfahrensrecht der Johannes Kepler Universität Linz. Mitherausgeberin der Interdisziplinären Zeitschrift für Familienrecht (ifamz) sowie Autorin zahlreicher familienrechtlicher Werke. Dr. Stefan Dinges ist Trainer, Berater und Mediator (i.a.) in Gesundheitseinrichtungen und Medizinethiker am Institut für Ethik und Recht in der Medizin der Universität Wien. Mag. Marie-Christine Pranter, Juristin und Mediatorin, lehrt an der FH St. Pölten Mediation und Konfliktlösung sowie an der Universität Wien Ehe- und Familienrecht in der Mediation. ISBN DEIXLER-HÜBNER DINGES PRANTER DIE AUTOREN oder bleiben? Trennen oder bleiben? In vielen Paarbeziehungen hat zumindest einer der Partner schon einmal an Trennung gedacht. Wird der Gedanke geäußert, folgen Konfrontation und oft auch Überforderung. Dieser Ratgeber führt anhand von Fallbeispielen juristische und psychosoziale Informationen sowie Kommunikationstipps zusammen und berät Paare in Konfliktsituationen. Von der Vorbeugung über die Bearbeitung eines Konflikts bis zu Maßnahmen, wenn dieser eskaliert, zeigt er, welche Rechte und Möglichkeiten beide Partner haben und wie sie diese für gute Lösungen einsetzen können. Konstruktive Lösungen Prävention und Bearbeitung von Paarkonflikten
2 INHALT Vorwort Abkürzungsverzeichnis Einleitung Ziele und Nutzen des Buches Was ist unter einem Konflikt zu verstehen? Mediation strukturierte Konfliktbearbeitung Baustein: Gewaltfreie und wertschätzende Kommunikation Baustein: Einschätzungen der Lebens- und Beziehungsqualität Kapitel 1: Paarkonflikte verhindern Rechtliche und psychosoziale Grundlagen der Ehe Rechte und Pflichten in der Ehe Baustein: Die unterschiedlichen Typen von Medianden Baustein: Persönlichkeitstypen und Verhaltensstile Ehegattenunterhalt Vermögensrecht in der Ehe Gesetzliche Regelung der nichtehelichen Lebens gemeinschaft Baustein: Gesundheitsmediation als Intervention zur Förderung sozialer Gesundheit Baustein: Die Wahrheit beginnt zu zweit Die Organisation wechselseitigen Verstehens und gemeinsamer Vereinbarungen Kapitel 2: Paare im Konflikt und vor der Trennung Machen Konflikte Sinn? Ist Stress die neue Volkskrankheit? Konfliktlösungen im Vorfeld der Scheidung Durchführung der einvernehmlichen Scheidung Konfliktlösung im Pflegschaftsverfahren Baustein: Entwicklung von Lösungsperspektiven Inhalt
3 Kapitel 3: Eskalationen rund um Trennung und Scheidung Wenn eine Lösung in weiter Ferne ist Baustein: Die neun Stufen der Konflikteskalation (nach F. Glasl) Streitige Scheidung Gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs Gerichtlicher Gewaltschutz Baustein: Persönlichkeitsdefizite Persönlichkeitsstörungen Besitzstörungsklage Aufteilungsverfahren Trennung von Lebensgefährten Der Kampf ums Kind Maßnahmen zum Schutz der Minderjährigen bzw bei Problemen im Ablauf der persönlichen Kontakte Baustein: Verhandlungsplanung in der Mediation Literatur Stichworte Trennen oder bleiben? 6
4 Kapitel 1 Paarkonflikte verhindern Das folgende Kapitel beinhaltet Grundrechte, Pflichten und Werte einer Ehe bzw Partnerschaft aus rechtlicher Sicht. Dazu kommen Basisinformationen über Gesundheitsmediation und einige Hinweise zu psychosozialen Grundlagen von Ehe und Paarbeziehungen. Kapitel 1: Paarkonflikte verhindern 23 Kapitel 1: Paarkonflikte verhindern
5 Trennen oder bleiben? B eim Lesen dieses Kapitels werden Sie sich an einigen Stellen denken: Das ist doch nicht meine/unsere Vorstellung von Ehe und Partnerschaft! Sie werden feststellen, dass das aktuelle österreichische Eherecht auch eine Geschichte hat und in den tieferen Schichten weit ins vorige Jahrhundert zurückreicht. Rechtliche Bestimmungen spiegeln Werte und Normen wider, auf die sich eine Mehrheit in einem bestimmten gesellschaftlichen Kontext geeinigt hat. Dabei kann durchaus der Eindruck entstehen, dass die Normen und Moralvorstellungen, die hinter einer aktuellen rechtlichen Bestimmung zu finden sind, nicht zur Gänze den aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen oder persönlichen Vorstellungen entsprechen. Ebenso ist es möglich, dass Paare im Lichte der aktuellen Gesetzgebung und der damit verbundenen Rechtsprechung mit Vorstellungen konfrontiert werden, die sie nicht oder in anderer Weise für sich definiert und geklärt haben. Wahrscheinlich werden Sie entdecken, dass dieser oder jener Aspekt gar nicht bedacht, besprochen und geklärt worden ist. Das kann sich auf die rechtliche Information beziehen, ganz wesentlich betrifft es aber Bedürfnisse und Emotionen. Nicht erst in der Krise machen Paare die Erfahrung, wie unterschiedlich sie sind und empfinden und wie fremd sie einander sein können trotz großer (Liebes-)Gefühle! In der Regel fällt uns zuerst das Fremde am anderen auf. Hier kann uns der schon erwähnte Perspektivenwechsel helfen: Wie erlebt der andere das, was mir vertraut und oft auch gar nicht mehr bewusst ist: Gerüche, Geräusche, Farben aber auch Ziele, Werte und Bedürfnisse. Am Ende dieses Kapitels finden Sie einige Ausführungen zu unterschiedlichen Bedürfnissen, Emotionen und Persönlichkeiten. Auch wenn wir dabei zunächst an den anderen denken, ist damit auch die Frage verbunden: Kenne ich mich eigentlich selbst? Ist mir bewusst, was mich anzieht oder abstößt, was mich fasziniert oder wovor mich ekelt? Dahinter stehen Bewertungen (vgl M. Rosenberg), Basis-Emotionen und Werthaltungen, die keinesfalls von allen geteilt werden müssen. Im Sinne von Konfliktprävention, vielleicht in einer aktuellen Krisensituation, können wir nur empfehlen, diese Klärung miteinander angestoßen durch Elemente des Eherechtes voranzutreiben. 24
6 Rechtliche und psychosoziale Grundlagen der Ehe Ehebegriff Die eherechtlichen Bestimmungen finden sich einerseits im ersten Teil des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), zum anderen im Ehegesetz 1938, das als Sondergesetz neben dem ABGB gilt. Während das EheG 1938 vor allem das Eheschließungs- und Ehescheidungsrecht regelt, sind die übrigen Bestimmungen des Ehe- und Familienrechts im ABGB geregelt. In 44 ABGB wird der Ehebegriff definiert: Die Familienverhältnisse werden durch den Ehevertrag begründet. In dem Ehevertrage erklären zwei Personen verschiedenen Geschlechts gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitig Beistand zu leisten. Das Wesen der Ehe soll also nach dem Willen des Gesetzes in einer grundsätzlich lebenslangen und umfassenden Gemeinschaft liegen. Doch obwohl die Ehe auf Dauer angelegt ist, ist sie nicht mehr wie früher unauflösbar. Trotz des Umstands, dass das Zeugen und Erziehen von Kindern für den Gesetzgeber zu den erklärten Ehezielen gehören, sind selbstverständlich auch kinderlose Ehen voll gültig. Gestaltung der Ehegemeinschaft durch die Ehegatten partnerschaftliches Prinzip Seit 1975 basiert das Eherecht auf dem partnerschaftlichen Prinzip. Dies drückt das ABGB in seinem 89 folgendermaßen aus: Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten sind im Verhältnis zueinander gleich. Grundsätzlich sind die ehelichen Rechte und Pflichten vom Gesetz zwingend geregelt, wie etwa die Beistandspflicht und die umfassende Lebensgemeinschaft. Soweit dies aber nicht zutrifft, unterliegen sie der Disposition der Ehegatten. Die Pflichten der Ehegatten sind vor allem im 90 ABGB normiert. Diese Vorschrift spricht aus, dass die Ehegatten einander zur um- 25 Kapitel 1: Paarkonflikte verhindern
7 Trennen oder bleiben? fassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind, die besonders die Verpflichtung zum gemeinsamen Wohnen, zur ehelichen Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand umfasst. Gemäß 91 ABGB sollen die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten. Das partnerschaftliche Prinzip wurde durch das EheRÄG 1999 noch insofern verdeutlicht, als seither festgelegt ist, dass die Erwerbs- und Haushaltstätigkeit mit dem Ziel voller Ausgewogenheit der Beiträge einvernehmlich gestaltet werden soll ( 91 Abs 1 ABGB). Diese stärkere Verankerung der Pflicht zur gleichen Aufgabenteilung in der Ehe soll nach dem Willen des Gesetzgebers vor allem der Bewusstseinsbildung in der Gesellschaft dienen. Obwohl der Grundsatz der Familienautonomie gilt, ist nicht zu unterschätzen, dass von einer solchen gesetzlichen Verankerung zumindest eine Signalwirkung ausgeht. Mit der Normierung der partnerschaftlichen Aufgabenteilung kann selbstverständlich nicht in Bezug auf jeden einzelnen Aufgabenbereich eine Pflichterfüllung genau zur Hälfte angestrebt werden, es soll aber insgesamt eine gerechtere Lastenverteilung erreicht werden. Das Gesetz geht zwar von der Verpflichtung aus, Einvernehmen zu erzielen, doch kann eine solche Einigung ja nicht gesetzlich angeordnet werden. Die Ehegatten können sich daher nur um ein entsprechendes Einvernehmen bemühen. Der einvernehmlichen Gestaltung der Ehegemeinschaft sind aber vielfach Grenzen gesetzt: einerseits durch das zwingende Recht des 44 ABGB, anderseits durch die Rücksichtnahme aufeinander und das Wohl der Kinder. Von bestimmten Rahmenpflichten, die das Wesen der Ehe ausmachen, können die Ehegatten nicht abweichen. So sind etwa nach dem Grundsatz der umfassenden Lebensgemeinschaft die Treue- und Beistandspflicht als unverzichtbare Prinzipien anzusehen. Nach der überwiegenden Judikatur verstoßen etwa ein getrenntes Wohnen ohne sachliche Gründe oder die Vereinbarung einer Sexualfreiheit zwischen den Ehegatten gegen das Wesen der Ehe und sind somit unzulässig. Andererseits muss die Ehegattenautonomie auch dort ihre Grenze finden, wo es um die Rücksichtnahme aufeinander oder das Wohl der Kinder geht. Eine Vereinbarung wäre etwa rücksichtslos, wenn sie einen 26
8 Ehepartner wesentlich benachteiligen würde etwa wenn der alleinverdienende Ehepartner sich auch noch um den gesamten Haushalt kümmern muss. Nach dem Prinzip der staatlichen Nichteinmischung in die Privatsphäre der Ehegatten kann aber, wenn keine Einigung zu erzielen ist außer bei der Frage nach der Wohnsitzverlegung oder der Kindererziehung, das Gericht über die rein persönlichen Rechte und Pflichten (zb Haushaltsführung) der Ehegatten nicht unmittelbar angerufen werden. Die Ehegatten müssen die Aufteilung der Aufgaben nicht unbedingt ausdrücklich vereinbaren, dies kann auch stillschweigend (konkludent) erfolgen, indem sie faktisch eine Rollenverteilung für einen längeren Zeitraum vornehmen. Eine einvernehmlich erzielte Regelung muss aber nicht für die Gesamtdauer der Ehe Gültigkeit haben. Davon können die Ehepartner einvernehmlich jederzeit wieder abgehen. Aber auch einem Ehegatten allein steht es grundsätzlich zu, einseitig von der einvernehmlichen Lebensgestaltung abzugehen, wenn dies wegen seiner Persönlichkeitsentfaltung notwendig erscheint. So kann etwa die Frau, die bisher den Haushalt geführt hat und sich nun dadurch in ihrer persönlichen Entwicklung erheblich eingeengt fühlt, einer Berufstätigkeit nachgehen. Nach der Judikatur ist es aber unzulässig, dass ein Ehegatte gegen den Widerspruch des anderen Ehegatten einseitig von der Vereinbarung abgeht, wenn dies den berechtigten Interessen des anderen ent gegensteht. Jedenfalls ist ein einseitiges Abgehen dann nicht möglich, wenn ein solches Vorgehen gegen die Rücksichtnahme aufeinander oder gegen das Wohl der Kinder verstößt. Seit dem EheRÄG 1999 ist durch Einfügung eines neuen 91 Abs 2 ABGB ein einseitiges Abgehen von der Gestaltungseinigung wegen wichtiger persönlicher Gründe leichter möglich. Besonders der Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird als so ein gewichtiger Grund im Gesetz explizit angeführt. Das einseitige Abgehen darf allerdings nicht einem wichtigen Anliegen des anderen oder dem Kindeswohl entgegenstehen. Im Fall eines berechtigten Änderungsverlangens haben sich die Ehegatten wieder um ein Einvernehmen über die Neugestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zu bemühen. Auch Verstöße gegen eine gemeinsame Vereinbarung sind nicht unmittelbar klagbar. Gerichtlich verfolgbar sind nur vermögensrechtliche Ansprüche, wie Unterhalt oder die Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb. 27 Kapitel 1: Paarkonflikte verhindern
9 Stichworte Anti-Stalking-Gesetz 159 Anwaltspflicht, relative 112 Anzeige, gerichtliche 111 Aufteilungsverfahren 166 Kriterien 168 Schulden und Haftungen 169 Ausweisung aus der Wohnung 148 Basis-Emotionen 84 Besitzstörungsklage 163 Besuchsbegleiter 189 Besuchsmittler 189 Ehebegriff 25 Ehebruch 125 Ehegattenunterhalt 56 Anspannungsprinzip 141 Art des Anspruchs 59 Bemessungsgrundlage 140 eigene Einkünfte 57 Höhe 138 Unterhaltsklage 141 Ehe 25 ff. Grundlagen 25 ff. partnerschaftliches Prinzip 25 Rechte und Pflichten 28 Ehepakte 63 Ehepflichten 32 anständige Begegnung 32 gegenseitiger Beistand 32 gemeinsames Wohnen Stichworte
10 Haushaltsführung 37 Mitwirkung im Erwerb 41 Schlüsselgewalt 39 Treue 31 Eheverfehlung 123 Ehevertrag 64 Ehewohnung 64 Mediation 68 Einstweilige Verfügung 157 Ergänzungsanspruch 58, 139 Familiengerichtshilfe 109 Gerichtsentscheidung, Durchsetzung 186 Gesundheitsmediation 78 Einsatzgebiete 81 Gewaltfreie Kommunikation (Rosenberg) 17 Gewaltschutz, gerichtlicher 147 Gewaltschutzzentren, Adressen 162 Glasl, Fritz 116 Jung scher Typenindex (JTI) 54 Trennen oder bleiben? Kinderbeistand 188 Kindesunterhalt 142 Durchschnittsbedarfswerte 143 Erlöschen 145 Höhe 143 Sonderbedarf 144 Kindeswohl, Maßnahmen 183 Konflikt 11, 93 Konflikteskalation, neun Stufen (Glasl) 116 Konfliktlösung vor der Scheidung 99 Konflikt verhindern 23 Kontaktrecht
11 Lebensgemeinschaft 71 Kinder 74 Partnerschaftsvertrag 75 Trennung 172 Trennung, Obsorgeregelung 176 Wohnrecht 74 Lebens- und Beziehungsqualität 20 Einschätzung 20 LiFo-Modell 52 Machtungleichgewicht 78 Medianden, Typen 44 Mediation 14, 15 Geschichte 15 gesetzliche Rahmenbedingungen 16 Verhandlungsplanung 190 Moeller, Michael Lukas 89 Obsorge 104 Lebensgemeinschaft 176 Obsorgeübertragung 176 Opfer-Notruf des BMJ 162 Opferschutzbestimmungen, zivilverfahrensrechtliche 161 Persönlichkeitsdefizite 150 Persönlichkeitsentwicklungsstörungen bei Kinder und Jugendlichen 156 Persönlichkeitsstörungen 150 Persönlichkeitstypen 45 Pflegschaftsverfahren 109, 181 Privatsphäre, Schutz vor Eingriffen 159 Problemlösungs-Matrix 113 Riemann, Fritz 48 Riemann-Thomann-Modell (Grundbestrebungen des Menschen) 46 Rosenberg, Marshall B Kapitel 3: Eskalationen rund um Trennung und Scheidung
12 Scheidung aus Verschulden 123 Verfahrensablauf 106 Scheidung einvernehmliche 101 Gebühren 107 streitige 121, 128, 132 ff. wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft 122 Scheidungsfolgenvereinbarung 102 Stalking 160 Streitschlichtung, verfahrensrechtliche Maßnahmen 109 Stress 94 Trennungsvereinbarung 69 Trennung unter Gewalt 161 Überlastung eines Partners 38 Unterhalt Ehegatten 56 ff. Einstweilige Verfügungen 146 Kinder 142 ff. Mediation 60 Unterhaltsanspruch, Durchsetzung 138 Unterhaltsverfahren 145 Verbot des Aufenthalts 156 Verhaltensstile 45 Vermögensrecht 61 Verträge zwischen Ehegatten 63 Vier Typen der Angst (Riemann) 48 Vorwegvereinbarungen 69 Trennen oder bleiben? Wegweisung, polizeiliche 158 Wertematrix 88 Zwiegespräch (Moeller) 89 Methode
Welche Faktoren sollten Gegenstand einer genaueren Betrachtung sein?... 30
Verwendete Abkürzungen... 9 Vorwort zur zweiten Auflage.................................. 10 Vorwort zur ersten Auflage... 11 Kapitel 1: Einleitung... 13 1.1 Die Entscheidung... 14 1.2 Gut vorbereitet
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