B. Ausbildungsförderung (BAföG) I n h a l t s v e r z e i c h n i s

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1 B. Ausbildungsförderung (BAföG) I n h a l t s v e r z e i c h n i s I. Allgemeines 2 II. Leistungen nach dem BAföG 2 1. Förderungsfähige Ausbildungsstätten 2 2. Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis 3 3. Förderungsbedürftigkeit 3 a. Bedarf des Auszubildenden 3 b. Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen 4 4. Ausschluss durch andere Leistungen 5 5. Umfang der Leistungen 5 III. Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe 6 1. Förderungsfähige Ausbildung 6 2. Erfüllen der persönlichen Voraussetzungen 7 3. Förderungsbedürftigkeit 7 a. Bedarf des Auszubildenden 7 b. Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen 7 4. Umfang und Dauer der Leistungen 7 IV. Aufhebung und Änderung von Bescheiden, Rückforderung 8 1. Änderungs- und Rückforderungsbescheide 8 a. Änderungsbescheide zugunsten des/der Auszubildenden 8 b. Änderungsbescheide zu Lasten des/der Auszubildenden 8 c. Änderung von Bescheiden, die von Anfang an rechtswidrig waren Aufrechnung in Bescheiden 12 a. Voraussetzungen der Aufrechnung 12 b. Einschränkung der Aufrechnung Rückforderungsbescheide gegen Ehegatten und Eltern 13 a. Allgemeines 13 b. Vorsatz und Fahrlässigkeit 13 c. Ursächliches Verhalten 13 d. Schadensersatzanspruch Bußgeld- und Straftatbestände 14 a. Verletzung von Mitwirkungspflichten der Auszubildenden, ihrer 14 Ehegatten und der Eltern (1) Nichtangabe der in 60 Abs. 1 SGB I bezeichneten Tatsachen 14 (2) Unterlassen von Änderungsmitteilungen 15 (3) Nichtvorlage von Beweisurkunden 15 b. Bußgeldtatbestände für auskunftspflichtige Personen 15 c. Höhe der Geldbuße 15 V. Das Rechtsbehelfsverfahren Das Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Prozesskosten und Prozesskostenhilfe 17 a. Prozesskosten 17 b. Prozesskostenhilfe 17 (1) Fehlende eigene finanzielle Mittel 18 (2) Antragstellung 19 VI. Verhältnis der Ausbildungsförderung zu anderen Sozialleistungen 19 1

2 1. Ausbildungsförderung und Grundsicherung für Arbeitssuchende/Sozialhilfe BAföG und Wohnkostenzuschuss gemäß 22 Abs. 7 SGB II Wohngeld Ausbildungsförderung und Waisenrente Ausbildungsförderung nach dem SGB III 21 I. Allgemeines Der Gesetzgeber verfolgt mit der Ausbildungsförderung im wesentlichen zwei Ziele. Zum einen sollen Menschen in die Lage versetzt werden, eine angemessene Ausbildung zu absolvieren. Zum anderen soll hierdurch das Ausbildungsniveau angehoben werden. Hierzu wurden zwei Instrumente geschaffen das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und die Berufsausbildungshilfe ( 59 ff SGB III). Das nun folgende Kapitel stellt beide Förderungsmöglichkeiten ausführlich dar, beginnend mit dem BAföG. Wichtig: Weitere Sozialleistungen zur Finanzierung des ausbildungsbedingten Lebens- und sonstigen Bedarfs können Auszubildende grundsätzlich nicht beanspruchen. So sind vor allem Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe ausgeschlossen, auch wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung nicht ausreichen etwas anderes gilt nur in Härtefällen. II. Leistungen nach dem BAföG Leistungen nach dem BAföG werden zur Förderung von Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildungen gewährt. Demnach erhalten nur Leistungen Auszubildende in einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung ( 2 BAföG), wenn sie die persönlichen Voraussetzungen der 8 ff BAföG erfüllen, förderungsbedürftig sind ( 12 BAföG) und und bei denen Leistungen nach dem BAföG nicht wegen des Bezugs anderer Leistungen ausgeschlossen sind. Im Einzelnen: 1. Förderungsfähige Ausbildungsstätten Weiterführende allgemeinbildende Schulen (Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) und Berufsfachschulen einschließlich aller Formen der beruflichen Grundbildung ab Klasse 10 sowie von Fachschul- und Fachoberschulklassen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zweijährigen Bildungsgang mit berufsqualifizierendem Abschluss enden ( 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt ( 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG). Abendhauptschulen und Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs ( 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG), höhere Fachschulen und Akademien ( 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG). Staatliche Hochschulen ( 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG). 2

3 Von den zuständigen Landesbehörden als gleichwertig anerkannte Ergänzungshochschulen und nichtstaatliche Hochschulen ( 2 Abs. 2 BAföG). Durch Rechtsverordnung als gleichwertig anerkannte sonstige Schulen ( 2 Abs. 3 BAföG). Fernunterrichtsstätten ( 3 BAföG). Die Leistungen nach dem BAföG werden sowohl für Zeiten des Besuchs der genannten Bildungsträger als auch für Zeiten eines Praktikums gewährt, wenn dieses im Zusammenhang mit der Ausbildung steht und der Inhalt des Praktikums in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Die Ausbildung muss mindestens ein Schul- oder ein Studienhalbjahr dauern und die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nehmen ( 2 Abs. 5 S. 1 BAföG). Auszubildende erhalten Leistungen grundsätzlich nur, wenn sie eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Inland ( 4 BAföG) oder im Ausland absolvieren, die täglich vom ständigen Inlandswohnsitz aufgesucht werden kann ( 5 BAföG) sog. Grenzpendler. Andere Auslandsausbildungen werden nur gefördert, wenn sie an einergleichwertigen Bildungsstätte im EG-Ausland absolviert werden oder die Ausbildung im Ausland als notwendig anerkannt ist. 2. Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis Leistungen nach dem BAföG erhalten Deutsche i.s.v. Art. 116 GG und die nach 8 Abs. 1 BAföG privilegierten Ausländer (Angehörige der Mitgliedsstaaten der EU, Asylberechtigte, Ausländer mit deutschen Elternteil) mit gewöhnlichem Aufenthalt in der BRD. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird ( 9 Abs. 1 BAföG). Überdurchschnittliche Leistungen werden nicht verlangt. Das bloße Bestehen ist ausreichend. Bei Auszubildenden an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen setzt die weitere Förderung ab dem 5. Fachsemester die Vorlage des Zwischenprüfungszeugnisses oder einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte voraus, dass der Auszubildende die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Darüber hinaus werden Leistungen nur an Personen erbracht, die bei Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 10 Abs. 3 S. 1 BAföG). Älteren Auszubildenden werden nur Leistungen gewährt, wenn ein Ausnahmetatbestand des 10 Abs. 3 S. 2 BAföG vorliegt. Leistungen nach dem BAföG werden grundsätzlich nur bei Erstausbildungen gewährt ( 7 Abs. 1 BAföG). Betriebliche Ausbildungen stehen einer Förderung durch BAföG nicht entgegen, weil diese dem Grunde nach nicht mit BAföG förderungsfähig sind. Studierende, die erst nach einer abgeschlossenen Lehre ihr Studium aufnehmen, können daher auch BAföG erhalten. Eine weitere Ausbildung wird nur in den Fällen des 7 Abs. 2 BAföG gefördert. 3. Förderungsbedürftigkeit Auch wenn die Vorschriften des BAföG dies nicht ausdrücklich erwähnen, setzt ein Anspruch auf Leistungen die Förderungsbedürftigkeit des Antragstellers voraus. Ein Auszubildender ist bedürftig, wenn er seinen Bedarf ( 11 BAföG) nicht mit seinem Einkommen und Vermögen, Einkommen seines Ehegatten und Einkommen seiner Eltern decken kann. a) Bedarf des Auszubildenden Beim BAföG wird nicht der individuelle Bedarf, sondern ein pauschalierter Bedarf angesetzt ( 12-14a BAföG). Hierin eingerechnet ist der Bedarf für den Lebensunterhalt und der Bedarf für die Ausbildung (z.b. Literatur). In Fällen, in denen der Auszubildende einen erhöhten, nicht 3

4 ausbildungsprägenden Bedarf hat (Schwangerschaft, Krankheit, Behinderung etc.), kommen Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) oder Leistungen des Sozialamts in Betracht. Der Bedarf setzt sich aus einem Grundbetrag und Zusatzbeträgen zusammen. Die Höhe hängt von der Ausbildungsart und der Unterbringung ab. Es gelten derzeit folgende Bedarfssätze: Schüler weiterführender allgemeinbildender Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fach- Oberschulen ohne abgeschlossene Berufsausbildung bei auswärtiger Unterbringung 348. Schüler in Berufsfachschulen und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss erlangen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), auch bei auswärtiger Unterbringung 348. Personen, die eine Abendhaupt- oder eine Abendrealschule, eine Berufsaufbauschule oder eine Fachoberschule mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen 348 ; bei auswärtiger Unterbringung 417. Schüler einer Fachschule mit abgeschlossener Berufsausbildung, eines Abendgymnasiums oder eines Kollegs 354 ; bei auswärtiger Unterbringung 443. Studierende höherer Fachschulen, Akademien und Hochschulen 377 ; bei auswärtiger Unterbringung 466. Der Bedarfssatz kann bei Schülern um 64 erhöht werden, wenn die Miet- und Mietnebenkosten einen Betrag von 52 übersteigen. Studierende erhalten bis 64 mehr, wenn die Miet- und Mietnebenkosten mehr als 133 betragen. Darüber hinaus werden die Kosten einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in Höhe von 47 und für die Pflegeversicherung in Höhe von 8 übernommen ( 13a BAföG). Zusatzleistungen werden nur in Härtefällen gewährt ( 14a BAföG). Die Einzelheiten regelt die HärteVO. Die Bedarfssätze sind alle zwei Jahre zu überprüfen und ggf. entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten und der finanzwirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. b) Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Auf die zu gewährenden Leistungen wird das Einkommen und Vermögen des Auszubildenden, wenn dieses nicht ausreicht, das Einkommen des Ehegatten und soweit auch dieses nicht ausreicht das Einkommen der Eltern angerechnet. Eine Anrechnung des Einkommens der Eltern erfolgt nicht, wenn kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern besteht ( 11 Abs. 3 BAföG), weil der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, Unterhalt zu gewähren, bei Besuch eines Abendgymnasiums oder eines Kollegs, bei Beginn eines Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 30. Lebensjahres sowie bei fünfjähriger Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres ( 11 Abs. 2a, 3 BAföG). Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sowie einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft werden generell nicht angerechnet. Kein Einkommen sind Grundrenten und Schwerbeschädigtenzulagen nach dem BVG. Einkommens- und Kirchensteuer, Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung werden von den positiven Einkünften abgesetzt. Ein Verlustausgleich findet nicht statt. Bei der Einkommensberechnung ist beim Auszubildenden das aktuelle Einkommen (z.b. aus Nebenbeschäftigung oder Ferienjob), bei anderen das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres maßgeblich. Sofern bei den letztgenannten das aktuelle Einkommen wesentlich niedriger ist, als das 4

5 Einkommen des vorletzten Kalenderjahres, wird auf Antrag des Auszubildenden das aktuelle Einkommen zu Grunde gelegt. ( 24 BAföG). Der Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden ist abhängig von der Art der Ausbildung und seiner familiären Situation. Der Freibetrag beträgt jährlich Ohne Freibetrag angerechnet wird das Einkommen des Auszubildenden aus einem Praktikanten- oder einem Aus- Bildungsverhältnis ( 23 Abs. 3 BAföG). Auch voll anrechenbar sind Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln. Die Höhe des anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einem Ferienjob oder einer Nebenbeschäftigung ist von den familiären Verhältnissen des Auszubildenden und der Ausbildungsart abhängig. Bei ledigen Auszubildenden ohne Kind beträgt die Hinzuverdienstgrenze zwischen 2750 und 4330 jährlich. Vom Einkommen des Ehegatten sind monatlich 960 anrechnungsfrei, vom Einkommen der Eltern ist bei verheirateten zusammenlebenden Eltern ein Sockelfreibetrag von 1440 und bei einem alleinstehenden Elternteil von 960 anrechnungsfrei. Die Sockelfreibeträge werden um Freibeträge der Kinder erhöht. Nach Abzug des Freibetrags werden vom verbleibenden Einkommen 50 % auf Leistungen nach dem BAföG angerechnet ( 25 Abs. 4 BAföG). Je Kind erhöht sich dieser Prozentsatz um weitere 5 %. Im Hinblick auf unbillige Härten kann z.b. bei außergewöhnlichen Belastungen weiteres Einkommen anrechnungsfrei bleiben. Das Vermögen wird nur beim Auszubildenden, nicht dagegen beim Ehegatten und bei den Eltern, berücksichtigt. Unter Vermögen sind beim Auszubildenden alle Sachen, Forderungen und sonstigen Vermögenswerte zu verstehen. Hierzu zählt kein Vermögen, welches aus rechtlichen Gründen nicht verwertbar ist. Ferner sind die in 27 Abs. 2 BAföG genannten Vermögenswerte (z.b. selbst bewohntes kleines Grundstück) ebenso nicht zu berücksichtigen, wie Vermögensbestandteile, deren Einsatz eine unbillige Härte bedeuten würde ( 29 Abs. 3 BAföG). Auch beim Vermögen steht dem Auszubildenden ein Freibetrag in Höhe von 5200 zu. Der Freibetrag erhöht sich um einen Freibetrag für den Ehegatten in Höhe von 1800 und je Kind um Zur Bestimmung des monatlichen Anrechnungsbetrages wird der über dem Freibetrag liegende Vermögenswert durch die Kalendermonate des Bewilligungszeitraums dividiert ( 30 BAföG). 4. Ausschluss durch andere Leistungen Leistungen nach dem BAföG können ausgeschlossen sein, sofern der Auszubildende bereits andere Sozialleistungen bezieht. Dies sind ( 2 Abs. 6 BAföG): Unterhaltsgeld nach dem SGB III Leistungen nach Vorschriften der Länder zur Förderung des wissenschaftlichen oder künstlerischen Nachwuchses Leistungen von den Begabtenförderungswerken, Anwärterbezüge oder andere Bezüge für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und Ausbildungsbeihilfen für Gefangene nach 44 und 176 Abs. 4 Strafvollzugsgesetz 5. Umfang der Leistungen Der Auszubildende erhält Leistungen in Höhe des durch die einzusetzenden Mittel nicht gedeckten Bedarfs. Zuständig hierfür sind die Ämter für Ausbildungsförderung. Bei Schülern werden die Leistungen als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt ( 17 Abs. 1 BAföG), während Studierende höherer Fachschulen, Akademien und Hochschulen die Leistungen 5

6 zu 50 % als Zuschuss und zu 50 % des Förderbetrags als unverzinsliches Darlehen gewährt bekommen ( 17 Abs. 2 BAföG). Die Rückzahlung des Darlehens beginnt 5 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Ab diesem Zeitpunkt beginnt eine 20jährige Frist, während der das Darlehen in gleich bleibenden Monatsraten zurückzuzahlen ist. Im Falle vorzeitiger Beendigung der Ausbildung vor der Förderungshöchstdauer oder bei einem besonders guten Prüfungsergebnis kann das Darlehen teilweise erlassen werden ( 18b BAföG). Bei Ausbildungen, die ab März 2001 begonnen wurden, ist die Rückzahlung auf höchstens begrenzt ( 17 Abs. 2 BAföG). Bei Studierenden werden Leistungen nach dem BAföG grds. nur bis zum Erreichen der Förderungs-Höchstgrenze gewährt. Diese Höchstgrenze ist für die meisten Studiengänge in 15a BAföG festgelegt. Für Universitätsstudiengänge beträgt sie neun, bei Fachhochschulstudiengängen sieben bis acht Semester. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Förderungshöchstgrenze verlängert werden. Gründe können sein: die Mitwirkung an der studentischen Selbstverwaltung, das erstmalige Nichtbestehen der Abschlussprüfung, eine Behinderung, eine Schwangerschaft, die Pflege und Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren sowie sonstige schwerwiegende Gründe. Ist die Förderungshöchstgrenze erreicht, kann für maximal zwei Semester eine Anschlussförderung gewährt werden, wenn andernfalls das Studium abgebrochen werden müsste ( 15 Abs. 3a BAföG). Dies geschieht jedoch nur, sofern sich der Studierende in einem selbständigen Studiengang befindet, er innerhalb von vier Monaten nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer zur Prüfung zugelassen wird und die Hochschule bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb des Zeitraums der Abschlussförderung abgeschlossen werden kann. Diese Anschlussförderung wird als Bankdarlehen gewährt. III. Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe Leistungen nach dem SGB III werden zur Förderung betrieblicher Ausbildungen und berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen gewährt. Leistungsempfänger sind demnach Auszubildende in einer Ausbildung nach dem BBiG, der HandwO oder dem SeemannsG, die selbst bzw. deren Angehörige nicht über ausreichende Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhalts und der ausbildungsbedingten Kosten verfügen. Für die Berufsausbildungsbeihilfe nach den 59 ff SGB III ist die Agentur für Arbeit am Wohnsitz des Auszubildenden zuständig. Die Berufsausbildungsbeihilfe erhalten nur Auszubildende in einer nach den 59 ff SGB III förderungsfähigen Ausbildung ( 60 ff SGB III) die die persönlichen Voraussetzungen der 63 ff SGB III erfüllen förderungsbedürftig sind ( 68 ff SGB III) und bei denen die Leistung nicht wegen des Bezugs anderer Leistungen ausgeschlossen ist. 1. Förderungsfähige Ausbildung Mit der Berufsausbildungsbeihilfe werden Berufsausbildungen nach 60 SGB III sowie die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach 61 SGB III gefördert. Förderungsfähig sind demnach betriebliche und außerbetriebliche Ausbildungen in einem nach dem 6

7 BBiG, der HandwerksO oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Beruf aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages. Die Ausbildung muss überwiegend berufspraktisch unter Anleitung eines Ausbilders erfolgen. Zu beachten ist, dass grds. nur die erste, zu einem Berufsabschluss führende Berufsausbildung gefördert wird. Etwas anderes gilt nur, sofern die erste Ausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen wurde ( 60 Abs. 2 SGB III). Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind z.b. Grundausbildungslehrgänge, mit denen grundlegende berufliche Kenntnisse vermittelt werden und so die Chancen auf dem Ausbildungsmarkt erhöht werden sollen. Diese sind förderungsfähig, wenn sie nicht den Schulgesetzen unterliegen, auf die Ausbildung vorbereiten und eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lassen ( 62 SGB III). 2. Erfüllen der persönlichen Voraussetzungen Die Berufsausbildungsbeihilfe erhalten Deutsche, Heimatlose und die in 63 Abs. 2 SGB III genannten Ausländer (z.b. EG-Ausländer, anerkannte Asylberechtigte). Die Beihilfe wird dabei nur an Auszubildende gezahlt, die außerhalb des elterlichen Haushalts leben und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern nicht in angemessener Zeit erreichen können ( 64 Abs. 1 SGB III). Ist die Ausbildungsstätte in angemessener Zeit zu erreichen, so erhalten Auszubildende zur Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie volljährig oder verheiratet sind, mit einem Kind zusammenleben oder sie aus schwerwiegenden Gründen nicht auf die elterliche Wohnung verwiesen werden können. 3. Förderungsbedürftigkeit Die Berufsausbildungsbeihilfe wird nur an Personen geleistet, die ihren Gesamtbedarf für Lebensunterhalt, Fahrtkosten, sonstige Aufwendungen und Lehrgangskosten nicht aufbringen können ( 59 Abs. 1 SGB III). a) Bedarf des Auszubildenden Der Bedarf für den Lebensunterhalt setzt sich bei der beruflichen Ausbildung aus den Unterbringungskosten und der Verpflegung zusammen. Beim Bedarf für Fahrtkosten sind dies Kosten für Pendelfahrten bzw. kosten für eine monatliche Heimfahrt ( 67 SGB III). Der Bedarf für sonstige Aufwendungen umfasst bei der beruflichen Ausbildung die Gebühren für Fernunterricht bis zu einer Höhe von 16 monatlich, eine Pauschale für Arbeitskleidung von 11, unvermeidbar durch die Maßnahme entstehende Kosten sowie die Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder je Kind und Monat in Höhe von 130 ( 68 SGB III). Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen werden als sonstige Aufwendungen eine Pauschale von 8 für Lernmittel sowie die Kosten für eine freiwillige Krankenversicherung und die Pflegeversicherung ( 68 Abs. 2 SGB III), eine Pauschale für Arbeitskleidung von 11 monatlich, unvermeidbar durch die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme entstehende Kosten, Kinderbetreuungskosten von 130 monatlich sowie die Lehrgangskosten übernommen ( 69 SGB III). b) Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Das Einkommen des Auszubildenden wird wenn dieses nicht ausreicht auf den Gesamtbedarf angerechnet. Gleiches gilt für das Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners und das Einkommen der Eltern. Vom Einkommen der Eltern unabhängig wird die Berufsausbildungsbeihilfe gewährt, wenn der Aufenthaltsort der 7

8 Eltern nicht bekannt, die Eltern aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert sind, Unterhalt zu zahlen oder ein Unterhaltsanspruch nicht besteht ( 71 Abs. 5 SGB III). Für die Ermittlung und Anrechnung des Einkommens sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten die Vorschriften des BAföG entsprechend. Abweichend hiervon bleiben 52 der Ausbildungsvergütung sowie bei erforderlicher auswärtiger Unterbringung zusätzlich 510 anrechnungsfrei. Leistungen Dritter, die der Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe dienen, werden angerechnet ( 71 Abs. 2 SGB III). 4. Umfang und Dauer der Leistungen Die Berufsausbildungsbeihilfe wird von der Agentur für Arbeit in Höhe des durch Einkommen nicht gedeckten Bedarfs gewährt. Liegt der Bedarf unter 10, wird sie nicht ausbezahlt. Die Leistungen werden für die Dauer der beruflichen Ausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gezahlt ( 73 Abs. 1 SGB III). Im Falle von Fehlzeiten wird die Beihilfe nur bei Krankheit, bei Schwangerschaft, nach der Entbindung sowie bei Fernbleiben aus wichtigem Grund gewährt ( 73 Abs. 2 SGB III). IV. Aufhebung und Änderung von Bescheiden, Rückforderung 1. Änderungs- und Rückforderungsbescheide a. Änderungsbescheide zugunsten des/der Auszubildenden Ein Änderungsbescheid kann die finanzielle Situation des Auszubildenden verbessern, indem ihm/ihr rückwirkend und/oder für die Zukunft eine höhere Förderung zuerkannt wird, als es bislang der Fall war. Ein solcher Änderungsbescheid kann insbesondere ergehen, wenn der/die Auszubildende einen Aktualisierungsantrag gestellt hat; der Änderungsbescheid ergeht dann unter Vorbehalt, weil sich herausgestellt hat, dass der/die Auszubildende im Bewilligungszeitraum ein geringeres Einkommen erzielt hat, als er/sie es im Leistungsantrag angegeben hatte, weil sich die Rechtslage zugunsten des Auszubildenden geändert hat (z.b. weil Bedarfssätze oder Freibeträge erhöht wurden), weil sich die familiären Verhältnisse während des Bewilligungszeitraums derart geändert haben, dass sich hierdurch eine höhere Förderung ergibt, weil das Amt für Ausbildungsförderung z.b. aufgrund eines Widerspruchs oder einer gerichtlichen Entscheidung einen Fehler korrigiert, den es zu Lasten des/der Auszubildenden bei der Bewilligung gemacht hatte, weil sich bei einer abschließenden Entscheidung nach vorausgegangener Vorbehaltsförderung Ein höherer Förderungsbetrag ergibt. Solche Änderungen sind seitens des Amtes für Ausbildungsförderung grundsätzlich mit Wirkung vom Beginn des Monats an vorzunehmen, in dem sie eingetreten sind, höchstens jedoch rückwirkend für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Änderung unabhängig von wem dem Amt für Ausbildungsförderung mitgeteilt worden ist. Eine rückwirkende Änderung vom Beginn des Bewilligungszeitraums unabhängig vom Zeitpunkt der Mitteilung der geänderten Umstände kommt nur in folgenden Fällen in Betracht: Das eigene Einkommen des/der Auszubildenden, das Einkommen der eigenen Kinder oder das der Kinder des Ehegatten oder das Einkommen der Kinder der Eltern im 8

9 Bewilligungszeitraum ist tatsächlich niedriger, als es im Bescheid prognostisch zugrunde gelegt worden ist. Wenn sich bei einem vom Auszubildenden oder von der Auszubildenden gestellten Aktualisierungsantrag später herausstellt, dass das Einkommen der Eltern bzw. des betreffenden Elternteils niedriger ist, als es im Vorbehaltsbescheid nach 24 Abs. 3 BAföG zugrunde gelegt worden ist. Während des Bewilligungszeitraums erhöht sich ein für die Anrechnung des Einkommens des Ehegatten oder der Eltern in Betracht kommender Härtefreibetrag nach 25 Abs. 6 BAföG. Ferner sind Bescheide vom Beginn des Bewilligungszeitraums an zu ändern, wenn sich herausstellt, dass der Bescheid zum Nachteil des/der Auszubildenden von Beginn an rechtswidrig war. b. Änderungsbescheid zu Lasten des/der Auszubildenden Eine deutlich größere Rolle spielen in der Praxis Änderungsbescheide zu Lasten des/der Auszubildenden. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem eigentlichen Änderungsbescheid und einem darauf aufbauenden Rückforderungsbescheid (häufig auch als Erstattungsbescheid bezeichnet). Häufig ergeht der Rückforderungsbescheid zeitgleich mit dem Änderungsbescheid (Aufhebungsbescheid bei Reduzierung der Förderung auf Null). In der Regel kann nämlich eine bereits erbrachte Förderung nur zurückverlangt werden, wenn der vorausgegangene Bewilligungsbescheid aufgehoben wurde. Änderungsbescheide zu Lasten des/der Auszubildenden können insbesondere ergehen, weil der/die Auszubildende die Ausbildung beendet, abgebrochen oder unterbrochen hat oder er/sie die Ausbildung überhaupt nicht betrieben hat, weil sich die familiären Verhältnisse im Laufe des Bewilligungszeitraums so geändert haben, dass sich eine geringere Förderung ergibt, weil sich herausstellt, dass der/die Auszubildende im Bewilligungszeitraum ein höheres Einkommen erzielt hat, als er/sie es im Förderungsantrag schätzend vorhergesagt hat, weil sich bei der abschließenden Entscheidung nach vorausgegangener Vorbehaltsförderung ein niedrigerer Förderungsbetrag ergibt, weil das Amt einen Fehler korrigiert, den es bei der Bewilligung zugunsten des/der Auszubildenden gemacht hat; dies kann ein Bescheid sein, der auf falschen Angaben des/der Auszubildenden, seines oder ihres Ehegatten oder der Eltern beruht, es kann aber auch ein Fehler sein, den das Amt allein zu vertreten hat, nachdem Vorschüsse gewährt wurden und sich erst nachträglich herausstellt, dass dem/der Auszubildenden kein Förderungsanspruch bzw. ein niedrigerer Anspruch zusteht. Die gesetzlichen Regelungen des BAföG über die Aufhebung und Rückforderung uneinheitlich und schwer verständlich. So regelt das BAföG selbst in 20 lediglich drei Fallgruppen, in denen eine Aufhebung und Rückforderung möglich ist. Dies ist der Fall: beim Änderungsbescheid wegen zusätzlichen Einkommens des/der Auszubildenden, wenn der/die Auszubildende ein höheres Einkommen erzielt hat, als das Amt im Zeitpunkt der Bewilligung angenommen hat. Bei der Beantragung der Förderung muss der/die Auszubildende seine Einkünfte schätzend vorhersagen. Sobald nach Ablauf des Bewilligungszeitraums feststeht, welches Einkommen er/sie tatsächlich erzielt hat, wir der Bescheid geändert. Änderungen, die während des Bewilligungszeitraums beim Einkommen des/der Auszubildenden eintreten, wirken sich dabei unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintritts rechtlich auf den gesamten Bewilligungszeitraum aus, sind also auf den gesamten Bewilligungszeitraum umzulegen. Ermessen hat das Amt in diesen 9

10 Fällen nicht. Auch besteht kein Vertrauensschutz seitens des/der Auszubildenden, ebenso wenig wie ein Einwand der Entreicherung. beim Änderungsbescheid nach Vorbehaltsförderung. Dieser sieht ausdrücklich die Änderung eines Bescheides in solchen Fällen vor, in denen eine Förderung gemäß 24 Abs. 2 und 3 zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt worden ist, weil z.b. der Einkommenssteuerbescheid der Eltern noch nicht vorgelegen hat. Stellt sich also später heraus, dass die Voraussetzungen für die tatsächlich geleistete Förderung nicht oder nicht in vollem Umfang vorgelegen haben, so wird die vorbehaltlich erfolgte Bewilligung durch eine abschließende Entscheidung geändert. Auch hier besteht kein Ermessen der Behörde, ebenso wenig wie Vertrauensschutz des/der Auszubildenden. Auch der Einwand der Entreicherung kann nicht erhoben werden. Auch ein Fall der Vorbehaltsförderung ist gegeben, wenn das Amt Vorschüsse geleistet hat. Solche stehen gemäß 51 Abs. 2 unter dem Vorbehalt der Rückforderung, so dass die Förderung ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden muss, wenn sich später ergibt dass kein oder nur ein geringerer Förderungsanspruch bestand. Eine vorherige Aufhebung ist hier nicht erforderlich, da Vorschüsse nicht auf der Grundlage von Bewilligungsbescheiden ergehen, sondern unmittelbar kraft Gesetzes geleistet werden. beim Änderungsbescheid wegen zu vertretender Unterbrechung der Ausbildung. Wenn der/die Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm/ihr zu vertretenden Grund unterbricht, und sei es auch nur für kurze Zeit. Anders als in anderen Rückforderungstatbeständen setzt die Änderung und Rückforderung wegen zu vertretender Unterbrechung eine vorherige ausdrückliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht voraus. Voraussetzung ist stets ein Verschulden des/der Auszubildenden. Wenn jedoch die Ausbildung aus einem nicht zu vertretenden Grunde für mindestens einen Monat unterbrochen wird, kann der Förderungsanspruch zeitweise entfallen. Hinsichtlich der Verjährung und Verwirkung gilt: Das Recht der Behörde, einen rechtswidrigen Bescheid aufzuheben, unterliegt nicht der Verjährung insbesondere nicht der vierjährigen Verjährung für sozialrechtliche Erstattungsansprüche gemäß 50 Abs. 4 SGB X. Jedoch kann Verwirkung eintreten. Hiernach darf das Vertrauen des Schuldners oder der Schuldnerin nicht enttäuscht werden, wenn der Gläubiger den Eindruck hat entstehen lassen, dass er keine Rechte mehr gegen den Schuldner/die Schuldnerin geltend machen will. Hierzu muss ein längerer Zeitraum verstreichen und es müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die der/die Auszubildende annehmen darf, dass das Amt nichts mehr von ihm/ihr will. c. Änderung von Bescheiden, die von Anfang an rechtswidrig waren Ob Bescheide, die von Anfang an rechtswidrig waren, geändert werden und Leistungen zurückverlangt werden können, ist im BAföG selbst nicht geregelt. Dies richtet sich nach 45 SGB X. Hiernach ist die Behörde berechtigt und gehalten, einen Bewilligungsbescheid, der von Anfang an zugunsten des/der Auszubildenden ganz oder teilweise falsch gewesen ist, zurückzunehmen. Eine entscheidende Frage ist hierbei, ob die Rücknahme rückwirkend, also auch für die Vergangenheit erfolgen darf. Nach 45 SGB X darf die Behörde einen von Anfang an rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurücknehmen, wenn der/die Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht hat, die der/die Begünstigte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen, oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder 10

11 unvollständig gemacht hat, oder wenn der/die Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Von praktischer Bedeutung sind in der täglichen Praxis die beiden Tatbestandsgruppen der groben Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der/die Auszubildende die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Hierbei ist kein rein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf individuelle Besonderheiten bei dem/der Auszubildenden Rücksicht zu nehmen, also auf seine/ihre ganz persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten, einen Fehler zu erkennen. Ein etwaiges Mitverschulden von Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung ist für den Rücknahmetatbestand des 45 SGB X ohne jede Bedeutung. Von grob fahrlässigen oder unvollständigen Angaben ist die Rede, wenn der/die Auszubildende deutlich erkennen konnte, dass von ihm/ihr mitgeteilte Angaben unrichtig waren bzw. welche Angaben oder Änderungsmitteilungen von ihm/ihr verlangt werden. Dies ist immer dann zu verneinen, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben auf unklaren Fragen in formularmäßigen Fragebögen beruhen. Bei der grob fahrlässigen Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Empfänger von Sozialleistungen nach dem auch im öffentlichen Sozialleistungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet sind, sich im Rahmen ihrer jeweiligen, meist laienhaften Möglichkeiten eine Vorstellung darüber zu verschaffen, ob die Leistungsbewilligung rechtmäßig ist und Fehlzahlungen zu vermeiden. So hat der Auszubildende auf Auffälligkeiten im Ergebnis zu achten, denn schon am Ergebnis kann der Auszubildende häufig erkennen, dass der Bescheid fehlerhaft ist, weil der bewilligte Betrag zweifelhaft erscheint. So muss der Auszubildende z.b. Verdacht schöpfen, wenn die Förderungshöhe trotz wesentlicher Veränderungen, die sich auch nach ihrer laienhaften Beurteilung nachteilhaft auf die Förderungshöhe auswirken müssten, gleich bleibt. Ebenso wenn der Auszubildende trotz eines hohen Einkommens der unterhaltspflichtigen Eltern den Förderungshöchstbetrag erhält. Auszubildende sind ferner verpflichtet, den ergangenen Bewilligungsbescheid in seiner Begründung nachzuvollziehen und ihn auf seine Richtigkeit soweit möglich zu prüfen. Ob der Auszubildende dabei einen Fehler erkennen muss, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls und vom Aufbau des Bescheids ab. Besteht der Bescheid größtenteils nur aus einem schwer verständlichen Zahlenwerk und fehlt es an Erläuterungen, so sind die Verständnismöglichkeiten gering. In einem Gesetzestext muss der/die Auszubildende nicht nachschlagen. Liegt kein konkreter Verdacht vor, so muss der/die Auszubildende das Zahlenwerk auch nicht nachrechnen. Drängen sich dem/der Auszubildenden jedoch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides auf, so ist er verpflichtet, diesem nachzugehen, indem er/sie beim Amt für Ausbildungsförderung oder einer anderen kompetenten Stelle nachfragt. Tut er/sie dies nicht, so liegt ein grob fahrlässiges Handeln vor. Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Fehlerhaftigkeit muss im Zeitpunkt der Bekanntgabe des früheren, zurückzunehmenden Bescheides vorgelegen haben. Ein einmal bestehendes Vertrauen auf den Bestand des Bescheides kann nicht durch spätere Kenntniserlangung beseitigt werden. Auch kann das Amt für Ausbildungsförderung nicht durch ein Anhörungsschreiben vor der Aufhebung diese Kenntnis verschaffen. Die Möglichkeit der Behörde, den begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, besteht nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der 11

12 Tatsachen, welche die Rücknahme rechtfertigen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Die objektive Beweislast hinsichtlich des Ablaufs der Frist trägt die Behörde. Bei der Entscheidung über die Rücknahme kommt der Behörde ein Ermessen zu, d.h. sie kann abwägen, ob sie zurücknimmt oder nicht. Die Begründung des Rücknahmebescheides muss nicht nur erkennen lassen, dass die Behörde überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen hat, sondern auch diejenigen Gesichtspunkte, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Lediglich Ausführungen zum Fehlen des Vertrauensschutzes reichen hierbei nicht aus. Wurde der Bewilligungsbescheid zunächst rechtmäßig erlassen, wird er jedoch aufgrund späterer Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich fehlerhaft und somit rechtswidrig, so richtet sich die Änderung ausschließlich nach 53 BAföG. Diese Sondervorschrift geht den allgemeinen Bestimmungen des SGB X ( 48) vor. Da die Aufhebung/Änderung manchmal Wochen oder Monate dauern kann, stellt sich die frage, ob die Behörde die zuviel erbrachten Leistungen auch rückwirkend zurückverlangen und den Bescheid rückwirkend ändern kann. Dies kann sie ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Änderung, wenn der Auszubildende von Anfang an Kenntnis von dem Eintritt der Änderung hatte, da der/die Auszubildende von Anfang an mit einer Änderung rechnen musste. Problematisch ist dies, wenn der/die Auszubildende von der für ihn ungünstigen Änderung selbst erst nachträglich erfahren hat. Nach Auffassung des BVerwG hat der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Vorrang, wenn der/die Auszubildende trotz Anwendung der Sorgfalt nicht mit der Änderung rechnen musste und konnte. In Fällen, in denen sich das eigene Einkommen des Auszubildenden, das Einkommen der eigenen Kinder oder der Kinder oder sonstigen Unterhaltsberechtigten seines oder ihres Ehegatten oder der Kinder oder sonstigen Unterhaltsberechtigten der Eltern gegenüber der im Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Höhe erhöht, wirkt sich dies dergestalt aus, dass sich zugleich das anzurechnende maßgebliche Durchschnittseinkommen des/der Auszubildenden, seines/ihres Ehegatten oder der Eltern im Berechnungszeitraum ändert. Es ergeht gemäß 53 BAföG ein Änderungsbescheid für den gesamten Bewilligungszeitraum. Auch hier gibt es keine Verjährung (insbesondere nicht 45 Abs. 4 BAföG), jedoch kann Verwirkung eintreten (s.o.). Kann der/die Auszubildende den festgesetzten Erstattungsanspruch nicht erfüllen, so kann er/sie beim Amt für Ausbildungsförderung schriftlich die Stundung des vollen Betrages oder die Einräumung von Ratenzahlungen beantragen. Eine Stundung kommt insbesondere in Betracht, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den/die Auszubildende verbunden wäre, wovon grundsätzlich ausgegangen wird, solange er/sie Leistungen nach dem BAföG erhält. Bei Rückforderungsbeträgen von mehr als kann die Stundung von der Beibringung von Sicherheiten abhängig gemacht werden (z.b. Bürgschaft eines Dritten). Bezieht der/die Anspruchsgegner/in keine BAföG-Leistungen mehr, so kann die Stundung von einer angemessenen Verzinsung abhängig gemacht werden. Beantragt der/die Auszubildende bzw. Anspruchsteller/in keine Stundung oder Ratenzahlung, so kann die bestandskräftige (nicht durch Rechtsmittel angegriffene) Festsetzung der Rückforderung bzw. Anordnung der sofortigen Vollziehung vollstreckt werden (Pfändung). 2. Aufrechnung in Bescheiden In der Praxis kommt es häufig vor, dass das Amt für Ausbildungsförderung einen Rückforderungsanspruch, den es aufgrund früherer Überzahlungen gegenüber dem Auszubildenden hat, einfach mit laufenden Zahlungen von Ausbildungsförderung verrechnet, anstatt ihn 12

13 gerichtlich durchzusetzen. Wenn dies ohne Einschränkungen möglich wäre, könnte dies im Einzelfall zur Gefährdung der Ausbildung führen, weil dem/der Auszubildenden (nahezu) keine finanziellen Mittel mehr zur Verfügung stünden, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit der Verrechnung beschränkt. a. Voraussetzungen der Aufrechnung Die Voraussetzungen einer Aufrechnung durch das Amt für Ausbildungsförderung richten sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hiernach müssen die Forderungen (Forderung des Amtes auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen Forderung des/der Auszubildenden auf Ausbildungsförderung) ihrem Gegenstande nach gleichartig, fällig und gegenseitig sein. Zudem dürfen sie nicht einredebehaftet sein (z.b. Einrede der Verjährung). Gleichartigkeit oder Gegenseitigkeit sind allenfalls dann nicht gegeben, wenn der Erstattungsanspruch auf einen Dritten (anderen Leistungsträger) übergegangen ist. In diesen Fällen ist eine Aufrechnung nur nach entsprechender Ermächtigung durch den Inhaber des Erstattungsanspruchs möglich. Der Rückforderungsanspruch des Amtes für Ausbildungsförderung ist erst fällig, wenn der Bewilligungsbescheid, auf dem die zu Unrecht erbrachten Leistungen beruhen, aufgehoben und der Rückforderungsanspruch durch einen Erstattungsbescheid nach 20 BAföG oder 50 SGB X festgestellt worden ist. Hat der/die Auszubildende den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angefochten, ohne dass die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde, so ist eine Aufrechnung im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ( 80 Abs. 1 VwGO) nicht möglich. Eine dennoch erklärte Aufrechnung geht ins Leere und bringt den Anspruch des Auszubildenden auf künftige Zahlung der Ausbildungsförderung nicht zum Erlöschen. Bei der Entscheidung, ob eine Aufrechnung erklärt wird, kommt der Behörde Ermessen zu. Im Rahmen einer vorher durchzuführenden Anhörung ( 24 SGB X) ist zu prüfen, ob Gründe der wirtschaftlichen oder sozialen Situation des/der Auszubildenden der Aufrechnung entgegenstehen. Auf solche Gründe muss der/die Auszubildende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht selber hinweisen. Unterlässt er dies und sind die entgegenstehenden Umstände dem Amt auch nicht bekannt, so kann dieses bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Höhe aufrechnen. b. Einschränkung der Aufrechnung Für die laufenden Monate kann das Amt für Ausbildungsförderung gegen den Anspruch des/der Auszubildenden auf Ausbildungsförderung mit eigenen Ansprüchen nur aufrechnen, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht und der/die Auszubildende hierdurch nicht hilfebedürftig i.s.d. SGB II wird. Gemäß 51 Abs. 2 SGB I kann außerdem gegen Ansprüche auf laufende Förderleistungen nur bis zu deren Hälfte aufgerechnet werden. Im Falle von bereits abgelaufenen Monaten macht 19 BAföG eine Ausnahme von der Beschränkung auf die Hälfte des monatlichen Förderungsanspruchs, weil für diese Ansprüche der besondere sozialrechtliche Aufrechnungsschutz typischerweise nicht erforderlich ist. Im Rahmen ihres Ermessens müssen die Ämter für Ausbildungsförderung im Einzelfall von einer Aufrechnung absehen, wenn entgegenstehende Belange des/der Auszubildenden dies erforderlich machen (z.b. bei Aufnahme eines Überbrückungsdarlehens in der Vergangenheit). HINWEIS: Da unklar ist, ob eine Aufrechnung mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angegriffen werden kann, sollte dies solange eine Klärung nicht erfolgt ist auf jeden Fall binnen 13

14 Monatsfrist getan werden. Rechnet die Behörde aufgrund einer unberechtigten Forderung auf, so kann hiergegen u.u. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich vorgegangen werden. 3. Rückforderungsbescheide gegen Ehegatten und Eltern a. Allgemeines Ein Ersatzanspruch gegen Ehegatten und Eltern des/der Auszubildenden gemäß 47a BAföG kann bestehen, wenn diese die unberechtigte Leistung dadurch herbeiführen, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige über die Änderung von wesentlichen Umständen unterlassen haben. Ein solcher Rückforderungsanspruch gegenüber Ehegatten und Eltern besteht unabhängig von einem etwaigen Rückforderungsanspruch gegen den/die Auszubildende(n). Der Anspruch besteht in Höhe der zu Unrecht gewährten Ausbildungsförderung zuzüglich 6% gesetzlich festgelegter Zinsen seit Auszahlung. Die Ersatzpflicht trifft nicht den getrennt lebenden oder den geschiedenen Ehegatten. b. Vorsatz und Fahrlässigkeit Eine Ersatzpflicht erfordert, dass Ehegatte oder Eltern vorsätzlich (d.h. mit Wissen und Wollen) oder fahrlässig falsche Angaben gemacht oder es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen haben, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind oder über die sie im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben haben. Hier genügt anders als beim Auszubildenden selbst einfache Fahrlässigkeit. Eine solche Fahrlässigkeit wird regelmäßig zu verneinen sein, wenn sich der/die Betreffende entsprechend dem Rat oder der Auskunft des Amtes für Ausbildungsförderung verhalten hat, das nach 15 SGB I zur Auskunft und nach 41 Abs. 3 BAföG zur Beratung verpflichtet ist. c. Ursächliches Verhalten Das Verhalten von Ehegatte oder Eltern muss eine nicht berechtigte Leistung an den Auszubildenden herbeigeführt haben. Hierbei reicht Mitursächlichkeit aus. Ob ein Fehlverhalten des/der auszubildenden vorliegt, ist ohne Bedeutung. Es fehlt an einer erforderlichen Ursächlichkeit, wenn feststeht, dass es auf Grund des Verhaltens anderer auch dann zu einer unberechtigten Leistungsgewährung gekommen wäre, wenn die Auskunftsperson(n) (Ehegatte/Eltern) sich korrekt verhalten hätte). d. Schadensersatzanspruch Es handelt sich bei dem Anspruch des Amtes für Ausbildungsförderung um einen eigenständigen Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts. Es gelten daher die Grundsätze des mitwirkenden Verschuldens entsprechend 254 BGB. Ferner folgt hieraus die dreijährige Verjährungsfrist des 195 BGB. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der zuständige Sachbearbeiter positive Kenntnis von haftungsbegründenden Umständen oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Der Ersatzanspruch darf von der Behörde durch Leistungsbescheid festgesetzt und im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden. Die vorherige Aufhebung des an den/die Auszubildende gerichteten Bewilligungsbescheides ist nicht erforderlich. Der Ersatzanspruch gegenüber Ehegatte oder Eltern ist im Verhältnis zum Erstattungsanspruch gegenüber dem/der Auszubildenden weder vor- noch nachrangig. Auszubildende(r) und Ehegatte bzw. Eltern haften gesamtschuldnerisch. Die Behörde kann daher frei entscheiden, gegen wen sie vorgeht. Insgesamt darf der Rückforderungsbetrag natürlich nur einmal verlangt werden. 4. Bußgeld- und Straftatbestände Falsche oder unvollständige Angaben können nicht nur zu einer Rückzahlungsverpflichtung des/der Auszubildenden oder einer Erstattungspflicht des Ehegatten/der Eltern führen. Das hierin liegende 14

15 Unrecht kann auch strafrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen. So kann in diesem Verhalten ein Betrug oder eine Urkundenfälschung gesehen werden. Weniger schwerwiegende Verstöße gegen die Pflicht, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen und Verstöße gegen andere Mitwirkungspflichten können gemäß 58 BAföG als Ordnungswidrigkeit durch einen Bußgeldbescheid mit Geldbuße geahndet werden. Das BAföG enthält drei Gruppen von Ordnungswidrigkeitentatbeständen. Alle drei können sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung geahndet werden ( 1 OWiG). a. Verletzung von Mitwirkungspflichten der Auszubildenden, ihrer Ehegatten und der Eltern Auszubildende, deren Ehegatten (auch bei Getrenntlebenden) und ihre Eltern können mit einer Geldbuße belegt werden, wenn sie ihre Mitwirkungspflichten nach 60 SGB I und 47 Abs. 4 BAföG nicht erfüllen. Hierbei ist zwischen drei Untergruppen von Ordnungswidrigkeiten zu unterscheiden, und zwar die Nichtangabe der in 60 Abs. 1 SGB I genannten Tatsachen, das Unterlassen von Änderungsmitteilungen und die Nichtvorlage von Beweisurkunden (1) Nichtangabe der in 60 Abs. 1 SGB I bezeichneten Tatsachen Dieser Ordnungswidrigkeitentatbestand erstreckt sich sowohl auf den Fall, dass überhaupt keine Angaben gemacht werden als auch den Fall, dass die Angaben unrichtig oder unvollständig gemacht werden. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass per Bescheid eine konkrete Aufforderung der Behörde zur Auskunftserteilung vorausgegangen ist und dass dieser Verwaltungsakt bereitswegen schon eingetretener Bestandskraft oder auf Grund einer Anordnung der sofortigen Vollziehung vollziehbar war. Fahrlässige Falschangaben des/der Auszubildenden selbst werden nicht als Ordnungswidrigkeit erfasst. Falschangaben des/der Auszubildenden können sofern sie vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) und mit Bereicherungsabsicht erfolgen als Betrug nach 263 StGB strafrechtlich geahndet werden. (2) Unterlassen von Änderungsmitteilungen Hiervon erfasst sind die Fälle, in denen die Auszubildenden, der Ehegatte oder die Eltern es entgegen der nach 60 Abs. 1 SGB I normierten Pflicht unterlassen, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, Änderungen in den Verhältnissen anzuzeigen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind. Hierbei erstreckt sich die Pflicht von Ehegatte und Eltern grundsätzlich auf die Umstände, über die sie selbst Angaben gemacht haben oder machen müssen. (3) Nichtvorlage von Beweisurkunden Mit Geldbuße geahndet werden kann hier die Nichtvorlage von Beweisurkunden, nachdem ein Verlangen auf Vorlage vorausgegangen ist. Dieses Verlangen muss in Form eines Verwaltungsakts erfolgt sein und vollziehbar sein. Für die Zeit, in der der VA noch nicht vollziehbar ist (weil z.b. ein Widerspruch oder eine Klage hiergegen erhoben wurde), wird das Verhalten (Nichtvorlage) auch nicht nachträglich ordnungswidrig, wenn der Rechtsbehelf zurückgewiesen wird. b. Bußgeldtatbestände für auskunftspflichtige Personen 15

16 Mit einer Geldbuße belegt werden können auch Personen, die Auskünfte für Ausbildungsstätten und deren Träger abgeben müssen, die Arbeitgeber, soweit sie Lohnbescheinigungen auszustellen haben und wiederum der Ehegatte sowie die Eltern des/der Auszubildenden, wenn sie eine verlangte Auskunft nicht geben oder verlangte Urkunden nicht vorlegen. Auch hier muss das Verlangen in Form eines Verwaltungsakts vollziehbar sein. Gleiches gilt für Bedienstete von Schulen, die dem/der Auszubildenden für Zwecke des BAföG bescheinigt haben, dass er/sie die Schule besucht, wenn sie ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Unterrichtung des Amtes für Ausbildungsförderung über den Abbruch der Ausbildung ( 47 Abs. 3 BAföG) nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. c. Höhe der Geldbuße Im Höchstmaß beträgt die Geldbuße Fahrlässiges Handeln darf gem. 17 OwiG jedoch höchstens mit der Hälfte des Höchstbetrages geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße im Einzelfall richtet sich gem. 17 Abs. 3 OWiG nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem Tatvorwurf. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse können als Maßstab in Betracht kommen. Gegen den Bußgeldbescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch bei der Behörde eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat ( 67 OWiG). Hierüber entscheidet das zuständige Amtsgericht (Strafrichter). V. Das Rechtsbehelfsverfahren 1. Widerspruchsverfahren Ist der/die Adressat/in mit einem Bescheid (Ablehnung eines Antrags auf Ausbildungsförderung, Rücknahmebescheid o.ä.) des Amtes für Ausbildungsförderung nicht einverstanden, so kann er/sie binnen eines Monats ( 70 VwGO) nach Bekanntgabe ( 37 SGB X) des Bescheids schriftlich Widerspruch erheben. Hierbei kommt es zur Fristwahrung auf den Eingang des Widerspruchs bei der zuständigen Behörde innerhalb der Monatsfrist an. Rechtzeitige Absendung genügt nicht. Ist dem Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, so beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr ab Bekanntgabe. Das Widerspruchsschreiben sollte den angefochtenen Bescheid genau bezeichnen und deutlich zum Ausdruck bringen, in welchem Umfang der Bescheid angefochten wird. Eine Teilanfechtung ist nämlich zulässig und u.u. auch sinnvoll. Eine Begründung des Widerspruchs ist zwar rechtlich nicht erforderlich, aber gleichwohl im Interesse einer sachgerechten Prüfung unbedingt zu empfehlen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass eine ernsthafte Prüfung unterbleibt und der Widerspruch floskelhaft zurückgewiesen wird. Eine Begründung kann auch noch nachgereicht werden, für sie gilt die Monatsfrist nicht. Versäumt der Widerspruchsführer die Monatsfrist, so wird der Bescheid unanfechtbar. Dies schließt den Rechtsschutz jedoch nicht in allen Fällen aus. Für den Bereich des BAföG ist nämlich 44 SGB X zu beachten. Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, und zwar auch mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Rechtswidrigkeit dazu geführt hat, dass Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Der/die Auszubildende hat daher einen Anspruch auf Rücknahme von unanfechtbar gewordenen Bescheiden, durch die Förderungsanträge rechtswidrig abgelehnt wurden, sowie von Bewilligungsbescheiden, durch die Art, Dauer und Höhe der Förderung unzutreffend zu seinem/ihrem Nachteil festgesetzt wurden. Darüber ist 44 SGB X auch auf rechtswidrige Änderungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide sowie Vorabentscheidungen anzuwenden. Für Aufrechnungsbescheide, Feststellungsbescheide über die zu tilgende Darlehensschuld und für 16

17 die anderen im Zusammenhang mit der Darlehensrückforderung ergehenden Bescheide gilt 44 SGB X hingegen nicht. Zu beachten ist, dass ein Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht ohne weiteres zur Zulässigkeit eines verspäteten Widerspruchs führt. Der Anspruch auf Rücknahme ist im Wege eines Antrags bei der Behörde, die ihn erlassen hat, geltend zu machen. Wird der Antrag abgelehnt, so kann diese Entscheidung wiederum mit Widerspruch und ggf. Klage angefochten werden. Die Ausgangsbehörde (Amt für Ausbildungsförderung) prüft die Rechtmäßigkeit und bei Ermessensentscheidungen auch die Zweckmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Kann sie dem Widerspruch nicht abhelfen, so leitet sie den Widerspruch an die nach Landesrecht jeweils zuständige Widerspruchsbehörde weiter, die abschließend hierüber entscheidet. Wird dem Widerspruch nicht (vollständig) abgeholfen, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Hiergegen kann der/die Betroffene binnen eines Monats ( 74 VwGO) nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erheben. 2. Klage vor dem Verwaltungsgericht Die Klage muss schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden. Die Klagefrist hierfür beträgt einen Monat und beginnt mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides. Enthält der Widerspruchsbescheid keine Rechtsmittelbelehrung, so beträgt die Frist ein Jahr. Die Klage muss sich gegen diejenige Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts richten, deren Behörde (i.d.r. das Amt für Ausbildungsförderung) den Erstbescheid erlassen hat. Vor den Verwaltungsgerichten besteht kein Anwaltszwang. Klagen können daher auch ohne Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt/Rechtsanwältin) von den Betroffenen persönlich erhoben und durchgeführt werden. Ob dies jedoch empfehlenswert ist, hängt vom Einzelfall und von der Komplexität der Materie ab. Die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ist seit nur noch nach vorheriger Zulassung möglich. Ein entsprechender Zulassungsantrag beim Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof kann nur durch Rechtsanwälte gestellt werden. Auch bei der Klage gilt eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich jedoch empfiehlt sich eine solche zur Verbesserung der Erfolgsaussichten. Die Klageschrift soll ferner einen bestimmten Klageantrag enthalten ( soll heißt auch hier nicht muss ). Aus der Klageschrift muss sich jedoch zumindest zweifelsfrei ergeben, mit welchem Begehren die Klage erhoben wird (z.b. Aufhebung eines Bescheides oder Verpflichtung zum Erlass eines Bescheides). Im Rahmen des Klageverfahrens findet eine vollständige inhaltlich Überprüfung der Entscheidungen der Ämter für Ausbildungsförderung statt. Lediglich dort, wo der Behörde ein Ermessen eingeräumt ist, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle ausnahmsweise auf die Frage, ob das zuständige Amt ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Hierbei prüft das Gericht, ob sämtliche maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind, ob sachwidrige Erwägungen angestellt wurden und ob die Ermessensentscheidung gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip oder den Gleichheitssatz verstößt. 3. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung In Fällen, in denen das Amt für Ausbildungsförderung den Antrag auf Leistung abgelehnt hat und über den Widerspruch und /oder die Klage noch nicht entschieden worden ist, besteht unter 17

18 bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht eine vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung zu erwirken. Ein solcher Antrag muss bei demjenigen Verwaltungsgericht gestellt werden, das auch für die Entscheidung in der Hauptsache (Klage) zuständig wäre/ist. Auch dieser Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß 123 Abs. 1 VwGO, dass die Anordnung zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile für den/die Auszubildende(n) notwendig erscheint. Erste Voraussetzung ist damit, dass der/die Antragsteller/in auf die Leistungen nach dem BAföG angewiesen ist und die Gefahr besteht, dass die Ausbildung wegen fehlender finanzieller Mittel abgebrochen werden müsste. Zweite Voraussetzung ist, dass nach den Umständen davon auszugehen ist, dass die Förderung zu Unrecht abgelehnt wurde. 4. Prozesskosten und Prozesskostenhilfe a. Prozesskosten Gerichtsverfahren über Rechte und Pflichten nach dem BAföG vor den Verwaltungsgerichten sind in allen Instanzen gerichtskostenfrei ( 188 VwGO). Die unterlegene Partei muss jedoch der Gegenseite (obsiegende Partei) die außergerichtlichen Kosten erstatten. Anwaltszwang besteht vor den Verwaltungsgerichten nicht. Vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Parteien anwaltlich vertreten lassen (Anwaltszwang). Beauftragt der/die Kläger/in einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, erhält er/sie die Gebühren nur dann erstattet, wenn die Klage Erfolg hat. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem so genannten Gegenstandswert. Dieser ergibt sich regelmäßig aus dem Jahresbetrag der begehrten Forderung, wenn nicht der tatsächlich geforderte Betrag geringer ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Förderung vollständig oder nur teilweise durch Zuschuss geleistet werden soll. Etwaige Rückstände aus der Zeit vor der Klageerhebung werden nicht hinzugerechnet. b. Prozesskostenhilfe Möchte der/die Betroffene den Rechtsstreit mit Hilfe eines Anwalts/einer Anwältin führen oder muss er/sie dies, weil der Rechtsstreit in die Berufungsinstanz gelangt, so kann er/sie hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts eigener Wahl beantragen ( 166 VwGO i.v.m. 114 ZPO). Ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt zwei Dinge voraus. Zum einen muss die Klage, für die Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt wird, hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, zum anderen muss der/die Antragsteller/in nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen außerstande sein, das Verfahren selbst ohne Gefährdung des eigenen oder des Unterhalts der unterhaltsberechtigten Familie durchzuführen. Solche hinreichenden Erfolgsaussichten sind schon dann gegeben, wenn der Ausgang im Hauptsacheverfahren zweifelhaft erscheint. Es sind hier anders als im einstweiligen Rechtsschutz keine überwiegenden Erfolgsaussichten erforderlich. Zwar prüft das Gericht, ob hinreichende Erfolgsaussichten gegeben sind, jedoch lässt sich der Sachverhalt im Prozesskostenhilfe-Verfahren meist nicht weiter aufklären. Wenn also eine Klage nicht von vornherein erfolglos erscheint, wird Prozesskostenhilfe in der Regel bewilligt. (1) Fehlende eigene finanzielle Mittel 18

19 Anhand der monatlich zur Verfügung stehenden Geldmittel wird beurteilt, ob der/die Antragsteller/in außerstande ist, den Prozess ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts zu bestreiten. Hierzu wird zunächst das Gesamt(brutto)einkommen bestimmt, anschließend werden hiervon abgezogen die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern, die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Vorsorgeaufwendungen, sonstige Beiträge zu Versicherungen in angemessenem Umfang, die Werbungskosten, angemessene Wohn- und Heizkosten und Freibeträge. Die Freibeträge betragen derzeit bei einem Alleinstehenden ohne Unterhaltspflichten ab monatlich 382 bei einem Verheirateten, dessen Ehegatte oder Lebenspartner kein eigenes Einkommen hat, ab monatlich 764 für Antragsteller, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, zusätzlich ab monatlich 174 für jede weitere Person, z.b. ein Kind, dem Unterhalt aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht geleistet wird, erhöht sich der Betrag ab um weitere 267. Übersteigt das einzusetzende Einkommen 15, so wird Prozesskostenhilfe zwar grundsätzlich bewilligt, es wird jedoch häufig zugleich ein bestimmter Ratenbetrag festgesetzt, der pro Monat auf die Prozesskosten an das Gericht zu zahlen ist. Es werden in diesem Fall die Prozesskosten also nur vorgeschossen. Wird der Prozess verloren, müssen die Kosten ratenweise zurückgezahlt werden. Es brauchen jedoch niemals mehr als 48 Monatsraten gezahlt zu werden. Die Höhe der Raten ist von der Höhe der nach Abzug der oben genannten Verminderungsbeträge verbleibenden monatlichen Geldmittel abhängig. Die Pflicht, dem obsiegenden Prozessgegner dessen außergerichtliche Kosten vollen Umfangs zu erstatten, wird von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht berührt. Bei Auszubildenden mit unterhaltspflichtigen Eltern ist zu beachten, dass die Kosten eines Prozesses um Ausbildungsförderung regelmäßig zu den Unterhaltskosten gehören, die von den Eltern getragen werden müssen. Dies gilt nicht, wenn die Eltern selbst finanziell hierzu nicht in der Lage sind. Gleiches gilt, wenn sich die Eltern ernsthaft und nachhaltig weigern, die Kosten eines Prozesses zu tragen, weil dem Auszubildenden nicht zugemutet werden kann, zunächst einen Unterhaltsprozess gegen die Eltern zu führen. (2) Antragstellung Der entsprechende Antrag ist unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formblätter zu stellen. Ihm sind Einkommensnachweise beizufügen. Ein solcher Antrag kann sowohl zusammen mit der Klageerhebung, als auch unabhängig von der Klage gestellt werden. Die Klage sollte aber auf jeden Fall innerhalb der Klagefrist und unabhängig vom Ausgang eines Prozesskostenhilfeverfahrens erhoben werden, denn der Antrag auf PKH stellt keinen Ersatz für die Klageerhebung dar. VI. Verhältnis der Ausbildungsförderung zu anderen Sozialleistungen 19

20 Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der Frage, inwieweit neben BAföG-Leistungen auch andere Sozialleistungen bezogen werden können. 1. Ausbildungsförderung und Grundsicherung für Arbeitssuchende/Sozialhilfe Gemäß 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (ALG II). Gleiches gilt gemäß 22 Abs. 1 SGB XII auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt. Nur in besonderen Härtefällen kann der Träger der Sozialhilfe entsprechende Leistungen neben der Ausbildungsförderung bewilligen. Ausgeschlossen sind zunächst einmal alle Auszubildenden, die tatsächlich nach dem BAföG gefördert werden. Auszubildende können Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt auch dann nicht beanspruchen, wenn sie tatsächlich keine Ausbildungsförderung erhalten, die Ausbildung aber im Rahmen des BAföG dem Grund nach förderungsfähig ist. Hierdurch sind vor allem Auszubildende ausgeschlossen, die ohne wichtigen Grund eine vorangegangene Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt haben bzw. bei denen ohne zureichenden Grund die Altersgrenze oder die Förderungshöchstdauer überschritten worden ist. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass das BAföG nach der Zielsetzung des Gesetzgebers die Leistungen der Allgemeinheit für die förderungswürdig erscheinenden Fälle abschließend regelt. Über das BAföG hinaus sollen grundsätzlich keine sonstigen Sozialleistungen beansprucht werden können. Es ist dem/der Auszubildenden daher grundsätzlich zuzumuten, auf die Ausbildung bzw. deren Fortsetzung zu verzichten und sich stattdessen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, falls er/sie die Ausbildung bzw. den Rest nicht irgendwie aus eigenen Kräften finanzieren kann. Ebenso sind auch für ausländische Studierende Sozialleistungen ausgeschlossen, die keine BAföG-Förderung erhalten können, weil sie die besonderen Voraussetzungen nicht erfüllen, unter denen Ausländer und Ausländerinnen gefördert werden können. Der zuvor genannte Ausschluss anderer Sozialleistungen gilt nicht für Auszubildende, die eine Schule besuchen (weiterführende allgemeinbildende Schulen ab 10. Klasse, Berufsfachschulen ab 10. Klasse, Fach- und Fachoberschulklassen, deren Beruf eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt.) und kein BAföG erhalten, weil die besonderen Schülerförderungsvoraussetzungen nicht vorliegen, sie also entweder bei den Eltern wohnen oder weil sie zwar nicht bei den Eltern wohnen, von der Wohnung der Eltern aus aber eine entsprechende Ausbildungsstätte erreichbar ist. Der Besuch dieser zuvor genannten Ausbildungsstätten (Schulausbildungen) stellt unter den genannten Voraussetzungen nämlich keine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung dar. In den Fällen, in denen Schüler eine zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern erreichen können, sie noch nicht verheiratet sind bzw. waren und sie auch nicht mit einem eigenen Kind zusammenleben, wird keine Förderung nach dem BAföG gewährt, und zwar weder dann, wenn der/die Schüler/in tatsächlich bei den Eltern lebt noch in Fällen, in denen er/sie aus persönlichen, nicht ausbildungsbedingten Gründen nicht bei den Eltern lebt. In diesen Fällen ist ein Sozialleistungsanspruch eröffnet. Auch sind neben dem BAföG andere Sozialleistungen möglich bei Auszubildenden, die tatsächlich nach dem BAföG gefördert werden, denen aber nur der unzureichende Bedarfssatz nach 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 182 zusteht. Ein solcher Ausschluss anderer Sozialleistungen neben dem BAföG bedeutet, dass der/die Auszubildende weder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (Regelsatz und Kosten der Unterkunft) noch einmalige Leistungen nach SGB II & XII beanspruchen kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass dies laut BverwG nur den typischen ausbildungsgeprägten Bedarf, nicht dagegen 20

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