Großraum- und Schwerverkehr: welche Genehmigungen braucht ein Unternehmer?

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1 Großraum- und Schwerverkehr: welche Genehmigungen braucht ein Unternehmer? Titanen auf Ab-Wegen: Die verkehrsrechtlichen Bestimmungen zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten 1 von Adolf Rebler, Regierungsamtsrat, Regierung der Oberpfalz, Regensburg und Christian Borzym, Polizeihauptmeister, VPI Augsburg- Schwerverkehrsgruppe Die nachfolgende Abhandlung soll einen Überblick bieten über die verkehrsrechtlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen, die ein Unternehmer benötigt, um einen Großraum- oder Schwertransport durchführen zu können. Zusammenhang und Abgrenzung der einzelnen Genehmigungen werden an einem Beispiel erläutert. 1. Allgemein In Deutschland werden jährlich ca Großraum- und Schwertransporte (GST) durchgeführt. Damit ein solcher Transport gefahrlos und mit möglichst geringen Behinderungen für den übrigen Verkehr und ohne Schäden an den Straßen abgewickelt werden kann, ist ein komplexes Verfahren vorgesehen, das Fahrzeug, Ladung und Fahrtweg einer aufwändigen Prüfung unterzieht. Erst wenn die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung erfolgreich verlaufen ist und der Unternehmer sich im Besitz aller Genehmigungen und Erlaubnisse befindet, kann mit der Durchführung des Transportes begonnen werden. Die Vielzahl der Unternehmer verhält sich rechtstreu und holt - auf mehr oder weniger mühsamen Wegen- die erforderlichen Gestattungen 2 ein. Im Rahmen von Verkehrsüberwachungen wird jedoch auch immer häufiger festgestellt, dass sich viele schwarze Schafe diesen Genehmigungsverfahren nicht unterziehen oder die durch die erlangten Genehmigungen gesetzten Rahmenbedingungen überschreiten 3. Sehr oft ist es einfach aber auch Unkenntnis darüber, welche Regularien bestehen und welche Rahmenbedingungen zu beachten sind. Andrerseits ist es auch für die Organe der Verkehrsüberwachung von Bedeutung, genau über die gesetzlichen Rahmenbedingungen für GST Bescheid zu wissen, sei es allein schon aus dem Grund, um Haftungsansprüche zu vermeiden: jede (verlorene) Stunde kostet den Unternehmer im Durchschnitt Definition der Großraum- und Schwertransporte (GST) und Abgrenzung zu den Schwersttransporten : Was aber ist überhaupt ein GST? Eine Legaldefinition dessen, was als Großraum- oder Schwertransport anzusehen ist, existiert nicht. Eine Auslegungshilfe gibt aber die Randnummer (RN) 13 der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu 29 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach bedürfen Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die nach den 32 und 34 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zulässigen Grenzen überschreiten, einer Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO. (Genehmigungspflichtig können im Übrigen auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen sein.) Unter Großraumtransport wird deshalb ein Transport mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen verstanden, deren Gewicht innerhalb der Grenzen des 34 StVZO (Achslast und Gesamtgewicht) liegt, deren Abmessungen jedoch nicht den Vorgaben des 32 StVZO (Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen) entsprechen 4. 1 Siehe zu Details auch: Rebler/Borzym, Großraum- und Schwertransporte und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Boorberg Gestattung ist der verwaltungsrechtliche Oberbegriff für (Ausnahme)-Genehmigungen und Erlaubnisse. 3 Die polizeiliche Statistik in Bayern weist generell - also ohne direkte Zuordnung speziell zum Schwerverkehr - beim Verstoß Überschreitung von Achslast und Gesamtgewicht seit dem Jahr 2003 eine erhebliche Steigerung auf; so im Jahr 2003: Anzeigen, 2004: 4.733, 2005: 5.937, 2006: Überschreitungen von Abmessungen werden statistisch nicht erfasst. 4 Die Abmessungen eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind im Übrigen auch dann überschritten, wenn die Vorschriften über die Kurvenläufigkeit ( 32 d Abs. 2 StVZO) nicht eingehalten werden (RN 80 VwV zu 29 StVO).

2 2 Schwertransporte sind Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Gewichte und Achslasten über den Grenzwerten der StVZO liegen. Sind sowohl die gesetzlichen Längen-, Breiten- und/ oder Höhenmaße als auch das zulässige Gewicht überschritten, handelt es sich definitionsgemäß um einen Großraum- und Schwertransport.Ein Schwersttransport hingegen ist anzunehmen, wenn Fahrzeug und Ladung ein Gesamtgewicht von 100 t überschreiten oder die Achslast mehr als 14 t beträgt. Hinzu kommt ein weiteres (mittelbares) Kriterium: Nicht jedes Fahrzeug, das 5 außerhalb des Rahmens der StVZO liegt, ist ein GST. Im üblichen 6 Sprachgebrauch werden nur Fahrzeuge/ Fahrzeugkombinationen darunter verstanden, die unteilbare Ladungen transportieren, die mit normalen Fahrzeugen nicht befördert werden können. 3. Das Kriterium, das einen GST ausmacht : die Ladung GST sind dafür vorgesehen, überdimensionierte Frachten zu befördern. Das kann im einfachsten Fall der Bagger einer Baufirma sein, der auf einem Tieflade-Anhänger von einem Lkw-Kipper gezogen wird und kann über die Einzelteile einer Windkraftanlage oder Langholzstämme bis zu Generatoren für Kraftwerke gehen. All diese Ladungen sind unteilbar, d. h. sie können nicht oder nur unter erheblichem Aufwand zerlegt und wieder zusammengebaut werden. Die Notwendigkeit, solche Ladung zu transportieren ist ein Ausnahmefall 7 im Sinne des Gesetzes, der eine Abweichung von den Vorschriften der StVZO rechtfertigt. Rein wirtschaftliche Gesichtspunkte, etwa die bessere Auslastung eines technisch dafür geeigneten Fahrzeugs, spielen keine Rolle. 4. Die gesetzlich notwendigen Ausnahmegenehmigungen/ Erlaubnisse Die Straßen sind nur für normale Fahrzeuge gebaut. Was hier normal ist, regeln die Bauvorschriften der StVZO. Ein Fahrzeug/ eine Fahrzeugkombination 8, das (nach oben hin) von den gesetzlichen Vorschriften abweicht, benötigt eine -Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO (sog. 70er) Diese Genehmigung sanktioniert die Abweichungen von der StVZO und ist fahrzeugbezogen. Diese Genehmigung kann je nach Grad der Abweichung als Dauergenehmigung (i. d. R. für 6 Jahre) oder für jede Einzelfahrt erteilt werden 9. Die Grundlage für die Genehmigung bildet i. d. R. ein technisches Gutachten Erlaubnis nach 29 Abs. 3 StVO (sog. 29er) Diese Erlaubnis ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn ein Fahrzeug die gesetzlichen Abmessungen und Gewichte nicht einhält. Sie ist streckenbezogen 11. Beispiel: Ein 4,25m hohes Fahrzeug, das technisch verkehrsicher ist, benötigt für seinen Transport eine Strecke mit ausreichendem Luftraum. -Daneben (oder unabhängig davon) gibt es noch die rein ladungsbezogene Ausnahmegenehmigung von den 18, 22 StVO nach 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO (sog. 46er ). Sie greift nur dann, wenn eine Ladung über die Fahrzeugsilhouette hinausragt und die Grenzen der 22, 18 Abs. 1 Satz 2 StVO überschreitet (Ladungsüberstand oder Ladungsüberhang). Wird das zulässige Gesamtgewicht überschritten, ist jedoch immer eine Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO erforderlich 12. Es ist allerdings durchaus möglich, dass für einen Transport alle drei Gestattungen notwendig sind Wegen unzulässiger Überladung. 6 Und auch im behördlichen. 7 Siehe zur Ausnahmegenehmigung gleich weiter unten. 8 Lkw mit Anhänger oder Sattel-Kfz. 9 Rebler/ Bοrzym, a. a. O., S. 70 ff. 10 Diese Gutachten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. 70 StVZO kann durch den TÜV oder die DEKRA erstellt werden. 11 Zum standardisierten Verfahren nach der sog. RGST siehe Rebler/ Borzym, a. a. O., S. 45 ff. 12 Rebler/ Bοrzym, a. a. O.,S Siehe auch RN 81 VwV zu 29 StVO; abgedruckt in Rebler/Borzym, a. a. O., S. 149 ff.

3 3 5. Die Gestattungen als Verwaltungsakt; Nebenbestimmungen Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis sind Verwaltungsakte im Sinne des 35 VwVfG. Es handelt sich um behördliche Ermessensentscheidungen, die mit Nebenbestimmungen (Befristung, Bedingung 14, Widerrufsvorbehalt) versehen werden (können). Jede Ausnahme von gesetzlichen Bestimmungen bedeutet den Verzicht auf eine zum Schutz der Allgemeinheit erforderliche Regelung. Die genehmigende Behörde muss dafür sorgen, dass der Verzicht keinen Schaden verursacht. Die Nebenbestimmungen in einer Erlaubnis/ Ausnahmegenehmigung sollen die von einem GST ausgehende Gefahr auf die normale Betriebsgefahr von 20% reduzieren 15. Je nach Art der Nebenbestimmung ist von unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Missachtung auszugehen: Während ein Verstoß gegen Auflagen die Genehmigung an sich unberührt lässt, macht sie ein Verstoß gegen Bedingungen unwirksam; der Unternehmer wird dann so behandelt, als hätte er nie eine Genehmigung besessen. Bedingung ist z. B. die Verpflichtung, nur unteilbare Ladung zu transportieren. Die Gestattungen von besonders umfangreichen GST enthalten oft auch Vorschriften über die Absicherung/ Begleitung des Transportes. Festgesetze Maße und Gewichte sind dagegen keine Nebenbestimmungen, sondern Gegenstand der Hauptregelung. 6. Ordnungswidrigkeiten; Vermögensabschöpfung Werden Vorschriften der StVZO/ StVO missachtet und/ oder wird gegen behördliche Nebenbestimmungen verstoßen, können diese Verstöße mit Bußgeld belegt werden 16. Daneben kommt als weitere Sanktion die Vermögensabschöpfung in Betracht. Durch den Einsatz von Transportfahrzeugen ohne die erforderlichen Genehmigungen oder bei Überschreitung der genehmigten Werte erlangt der Unternehmer gegenüber einem Mitbewerber, welcher den Transport gem. den gesetzlichen Bestimmungen durchführt, einen wirtschaftlichen Vorteil. Gesetzliche Bestimmungen werden oft entweder vorsätzlich missachtet oder Verstöße zumindest billigend in Kauf genommen. Ziel der Ahndung ist somit nicht nur die Sanktion der Verkehrsverstösse, sondern auch die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, welchen der Unternehmer unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen erlangt hat. Das Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) bietet hier zwei Möglichkeiten, wie dieser wirtschaftliche Vorteil entzogen werden kann: - Das Nettoprinzip: Der Unternehmer selbst hat die Ordnungswidrigkeit - VOWi (auch als Halterverstoß gem. 31 Abs. 2 StVZO) begangen und es wird gegen ihn ein Bußgeldbescheid erlassen. Hier sieht 17 Abs. 4 OWiG vor, dass die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, übersteigen soll. Dies bedeutet, dass der Verfallsbetrag (= der wirtschaftliche Vorteil) in den Bußgeldbescheid eingearbeitet wird. Hierbei werden Gewinn minimierende Umstände entsprechend berücksichtigt. Bei der Berechung des Gewinnes müssen somit alle Umstände (Personalkosten, Maut, Kraftstoff, etc.) berücksichtigt werden, welche den erwirtschafteten Ertrag schmälern. Hierzu gehören auch Kosten, welche durch polizeiliche Maßnahmen (z.b. Unterbindung der Weiterfahrt, Umladung, nachträgliche Beantragung von Genehmigungen, etc.) anfallen. Dieser Nettogewinn wird dann auf das errechnete Bußgeld aufgeschlagen. - Das Bruttoprinzip: Der Unternehmer selbst hat die VOWi nicht begangen sondern ein Dritter war der Täter (z.b. Fahrer, Disponent). Aus dieser Tat erlangt der Unternehmer (mittelbar) einen wirtschaftlichen Vorteil. Hier sieht 29a Abs. 2 OWiG vor, dass gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden kann, die dem Wert des Erlangten entspricht, obwohl der Unternehmer selbst keine rechtswidrige Tat begangen hat. In diesem Fall muss der Unternehmer auch nicht vorwerfbar gehandelt haben. Wichtig bei der Anwendung des Bruttoprinzips ist jedoch, dass gegen den Unternehmer selbst keine Geldbuße festgesetzt wurde; sonst müsste die Vermö- 14 Zur Zulässigkeit von Bedingungen siehe Rebler/Borzym, Bedingungen in einer Ausnahmegenehmigung für Großraum- und Schwertransporte, VD 2008, 63 = SVR = PVT. 15 AG Löbau, DAR 2000, Siehe hierzu auch nachfolgendes Beispiel.

4 4 gensabschöpfung nach dem Nettoprinzip angewendet werden, d.h. der Verfall des wirtschaftlichen Vorteils kann letztlich nur alternativ zum Bußgeld festgesetzt werden. Bei der Durchführung von GST wird häufig gegen die Genehmigungspflicht verstoßen. Wird ein GST ohne die erforderlichen Genehmigungen beanstandet, werden Bußgeldbescheide lediglich gegen die Fahrer oder verantwortlichen Disponenten erlassen. Der eigentliche Nutznießer aus einer solchen VOWi ist jedoch die Firma selbst, da die z. T. erheblichen Kosten des Genehmigungsverfahrens eingespart werden: - Kosten für das TÜV-/DEKRA-Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung - Kosten für die Ausnahmegenehmigung gem. 70 StVZO - Kosten für die Erlaubnis gem. 29 Abs. 3 StVO und/oder Ausnahmegenehmigung gem. 46 StVO In diesem Fall wird jetzt ein sog. Verfallsbescheid gegen die Firma erlassen. In diesem Bescheid können neben den ersparten Kosten für das Genehmigungsverfahren auch die erwirtschafteten Frachtkosten (ohne Abzug der Betriebskosten) mit abgeschöpft werden. 7. Beispiel Ein Unternehmer möchte mit seiner Fahrzeugkombination (Sattelzugmaschine + Schwanenhals + Dolly+ Nachläufer) zwei Brückenteile transportieren. Jedes Brückenteil hat eine Länge von 22 m, eine Breite von 1,20 m und ein Gewicht von 40,00 t Bei einer Verkehrskontrolle wurden folgende Maße und Gewichte festgestellt: Zugmaschine Sattelanhänger 17 Länge in m ,00 Länge in m (mit Ladungsüberhang) ,00 Breite in m ,55 Leergewicht in t 11,60 35,90 47,50 Sattel-/Aufliegelast in t 11,00 15,00 Fzg.-Kombination zul. Gesamtgewicht in t 27,50 115,00 127,50 18 Nutzlast in t ,00 Anzahl der Achsen zul. Achslasten in t 7,5 10,00 10,00 jeweils 10, Dolly und Nachläufer werde hier zur Vereinfachung als ein Fahrzeug behandelt. Ein Nachläufer ist rechtlich gesehen ein Anhänger, während der Dolly hier als Sattelanhänger anzusehen ist. 18 Das zulässige Gesamtgewicht eines Sattel-Kfz errechnet sich nach 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 StVZO aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers, bei gleichen Werten um einen dieser Werte. c) Ergibt sich dabei ein höherer Wert als nach Abs. 6 zulässig, so gelten als zulässiges Gesamtgewicht bei Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen grundsätzlich 40 t. Für einen höheren Wert ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig. Im vorliegenden Fall ergibt sich folgende Rechnung: 27,50 t +115,00 t 15,00 t = 127,50 t. d) Das gleiche Ergebnis erhält man, wenn man die Achslasten addiert: 7,50 t + (12x10,00 t) = 127,50 t.

5 Zur Durchführung des Transportes waren somit Genehmigungen erforderlich: - Ausnahmegenehmigung gem. 70 StVZO i. V. m. Erlaubnis gem. 29 Abs. 3 StVO 32 Abs. 3 (Die Gesamtlänge des Fahrzeuges beträgt max. 28,00 m) 32d (Kurvenlaufeigenschaften werden nicht eingehalten) 34 Abs.6 Nr. 5 (Das zul. Gesamtgewicht des Fahrzeuges beträgt 127,50 t) 34 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. c (Die zul. Doppelachslast des Fahrzeuges beträgt 20,0 to) - Neben der Ausnahmegenehmigung gem. 70 StVZO wird auch einen Erlaubnis gem. 29 Abs. 3 StVO benötigt, da der Sattelzug nicht den gesetzlichen Abmessungen/ Gewichten entspricht. - Ausnahmegenehmigung nach 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO Nach 22 Abs. 2 StVO darf die Länge der Fahrzeugkombination incl. des Ladungsüberhanges 20,75 m nicht überschreiten. Bei dem kontrollierten Sattelzug betrug die Gesamtlänge jedoch 29,00 m (einschl. eines Ladungsüberhangs von einem Meter). Aus diesem Grund ist noch eine Ausnahmegenehmigung nach 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO von 22 Abs. 3 StVO notwendig. Bestünde kein Ladungsüberhang, wäre die Durchführung des Transports von der 70er und der 29er gedeckt Kriterium unteilbare Ladung Eine Ausnahmegenehmigung gem. 70 StVZO kann nach den bundesweit standardisierten Bestimmungen 19 nur für den Transport von folgender Ladung erteilt werden: a. einer unteilbaren Ladung (Unteilbar ist eine Ladung, wenn ihre Zerlegung aus technischen. Gründen unmöglich oder aus Kostengründen unzumutbar ist. Ausnahme: Zubehör von Kranteilen stellt per definitionem RN 87 VwV zu 29 StVO- eine unteilbare Ladung dar 20.) b. einer aus zwei Teilen bestehenden Ladung, wenn die Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden können und unteilbar sind. c. mehrerer einzelner Teile, die je für sich wegen ihrer Abmessungen die Benutzung eines Fahrzeuges mit einer Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO erfordern und unteilbar sind, jedoch unter Einhaltung der nach 34 StVZO zulässigen Gewichte. d. Zubehör zu unteilbaren Ladungen (Nur bis 10% des Gesamtgewichtes der Ladung und muss in den Begleitpapieren genau aufgeführt sein.) Bei den im vorliegenden Fall transportierten zwei Brückenträgern handelt es sich grundsätzlich um eine teilbare Ladung. Aus diesem Grund kann für diesen Transport nur dann eine Ausnahmegenehmigung gem. 70 StVZO erteilt werden, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird, dass der Transport von zwei einzelnen (miteinander verbundenen) Teilen aus statischen Gründen zwingend erforderlich ist. Wie auch die Ausnahmegenehmigung gem. 70 StVZO ist auch die Erlaubnis gem. 29 Abs. 3 StVO an den Transport einer unteilbaren Ladung gebunden, außer die Unteilbarkeit wird wie bei der 70er durch ein Gutachten nachgewiesen. 8. Begleitung von Großraum- und Schwertransporten Häufig wird in der 29er oder auch der 70er eine Begleitung des GST festgesetzt. Die Festsetzung, dass ein Transport begleitet werden muss, stellt eine Auflage dar Die entsprechenden Richtlinien sind abgedruckt in Rebler/ Borzym, a. a. O., S. 169 ff. 20 Nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern bezieht sich die Regelung über das Zubehör von Kranteilen nur auf die Zusammenfassung verschiedener Krangewichte auf einem Autokran selbst oder auf einem vom Kran mitgeführten Anhänger. 21 Bauer/ Roos/ Götzfried/ Kralik, StVO für die Praxis, 29/84 b.

6 6 Die Richtlinien für Großraum- und Schwertransporte (RGST 1992) 22 sehen neben der polizeilichen Begleitung auch eine private Begleitung (Begleitfahrzeug mit Kennleuchten für gelbes Blinklicht Rundumlicht - und Funk) vor, wenn bestimmte Abmessungen überschritten werden. Daneben kann auch eine private Begleitperson erforderlich werden, die sich als Beifahrer auf dem GST befindet und sowohl dem Fahrer des GST als auch dem des Begeleitfahrzeuges die erforderlichen Hinweise aus dem Auflagenkatalog der erforderlichen 29er übermittelt. Im Rahmen der 70er dient diese Begleitperson dazu, dem Fahrer ggf. an unübersichtlichen oder engen Stellen die für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Hinweise zu geben. Sofern bereits bei der 29er ein Begleitfahrzeug vorgeschrieben wird, kann die Begleitperson entfallen. Eine Begleitperson ist u.a. vorgesehen in der Richtlinie 8 zu 70 StVZO 23 (Züge für Großraum- und Schwertransporte) und in der Richtlinie 9 (Sattel-Kfz für Langmaterial-, Großraum- und Schwertransporte) Die Begleitperson hat den Fahrzeugführer einzuweisen (bei Sichtfeldeinschränkung) bzw. ihm die für die Führung des Fahrzeugs notwendigen Hinweise zu geben. Welche Anforderungen an eine Begleitperson zu stellen sind, ist nirgendwo näher definiert. Einen entsprechenden Anforderungskatalog gibt es nach der RGST nur bei der Begleitung durch WVZ- (Wechselverkehrszeichen-) Fahrzeug. Danach darf ausschließlich geschultes Personal mit Berechtigungsschein nach dem Merkblatt über die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten 24 eingesetzt werden. Problematisch ist immer, welche Anforderungen an Alter und Reifegrad der Begleitperson zu stellen sind; in der Praxis wurden schon Unternehmer angetroffen, die ihr 13-jähriges Kind 25 als Begleitperson deklarieren wollten. Auch wenn eine generelle Festlegung wohl nicht möglich ist, wird man in Anlehnung an die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) für die Begleitperson bei einem Großraum- und Schwertransport ein Mindestalter von 17 Jahren ( 10 Abs. 2 FeV: Altersgrenze bei Berufskraftfahrerausbildung) und bei selbst fahrenden Arbeitsmaschinen ein Mindestalter von 16 Jahren (Mindestalter für Fahrerlaubnis der Klasse L gem. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FeV) fordern müssen. Jedenfalls muss die begleitende Person älter als 14 Jahre sein, da sie ansonsten (verkehrsrechtlich) noch als Kind anzusehen ist. Solange allerdings ein Genehmigungs- /Erlaubnisbescheid keine ausdrückliche Festlegung vorliegt, verbleibt dem Erlaubnisinhaber hier ein gewisser Spielraum. 9. Die erhöhten Gewichtsgrenzen im kombinierten Verkehr Um die Verlagerung des Straßengüterverkehrs auf die Schiene bzw. auf das Schiff zu fördern, gilt im kombinierten Verkehr eine besondere Gewichtsgrenze von 44,0 t. Gem. 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO darf das zulässige Gesamtgewicht eines Sattel-Kfz, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zweioder dreiachsigem Sattelanhänger, bei der Beförderung eines ISO-Containers von 40 Fuß diesen erhöhten Wert betragen. Mit der 53. Ausnahme-Verordnung zur StVZO 26 wurde diese Regelung auf alle im kombinierten Verkehr verwendeten Transportbehälter ausgedehnt. Die Ausnahmeregelung gilt allerdings nur für Entfernungen bis 150 km Luftlinie. Kombinierter Verkehr im Sinne der Vorschrift ist der Transport von Gütern in einem Kraftfahrzeug, einem Anhänger oder in Ladegefäßen, die mit Geräten umgeschlagen werden, wenn der Transport auf einem Teil der Strecke mit der Eisenbahn, dem Binnen-, Küsten- oder Seeschiff und auf dem anderen Teil mit dem Kraftfahrzeug durchgeführt wird (KV- Transportkette). Nicht unter die Regelung fallen damit z. B. Ladungen, die nicht in einem einheitlichen 22 Die entsprechenden Richtlinien sind abgedruckt in Rebler/ Borzym, a. a. O., S. 134 ff. 23 Die entsprechenden Richtlinien sind abgedruckt in Rebler/ Borzym, a. a. O., S. 169 ff. 24 Abgedruckt in Rebler/ Borzym, a. a. O., S. 134 ff. 25 Als Kinder (im Sinne der StVO) sind alle anzusehen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Janiszewski/ Jagow/ Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage 2006, 3 RN 51). 26 VkBl. 1997, 513.

7 7 Container bzw. Wechselbehälter transportiert werden, sondern problemlos in Einzelteilen (z. B. Baumstämme) verladen werden können. Die Vorschrift über den kombinierten Verkehr in 34 Abs. 6 Nr. 6 StVZO regelt eine spezielle Verkehrsform; sie rechtfertigt keine Ausnahmegenehmigung für andere Verkehrsformen Ausländische Fahrzeuge Bis zum Erlass der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (VkBl. 2006, 535/ 591) regelte 3 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfz-VO), dass ausländische Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger in Gewicht und Abmessungen den 32, 34 StVZO entsprechen müssen. Eine entsprechende Regelung ist jetzt in 31d StVZO enthalten. Eine Ausnahmegenehmigung gem. 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO von den Vorschriften über das höchstzulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs ist einem ausländischen Transportunternehmer im grenzüberschreitenden Güterverkehr nicht deshalb zu erteilen, weil in dem Heimatstaat dieses Unternehmen höhere Fahrzeuggewichte zulässig sind als in der Bundesrepublik Deutschland Zusammenfassung Bevor ein Großraum-/ Schwertransport rollen kann, ist ein behördliches Genehmigungsverfahren zu durchlaufen, bei dem das Fahrzeug und die Ladung einer Prüfung unterzogen und daraufhin untersucht werden, ob der vorgesehene Fahrtweg den Anforderungen entspricht. Es sind zu unterscheiden: - die (fahrzeugbezogene) Ausnahmegenehmigung nach 70 StVZO, die Dispens von den Bauvorschriften (Gewichtsgrenzen, Abmessungen) gewährt, - die (streckenbezogene) Erlaubnis nach 29 Abs. 3 StVO, die die Geeignetheit des Fahrtwegs prüft und sicherstellt, dass das technisch verkehrssichere (aber zu hohe, zu breite, zu lange und /oder zu schwere) Fahrzeug auch den passenden Weg findet - die ladungsbezogene Ausnahmegenehmigung nach 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO, die notwendig wird, wenn ein Ladungsüberhang besteht (die Ladung also über die Fahrzeugsilhouette hinausragt) und die gesetzlichen Abmessungen nach 18, 22 StVO überschritten werden. Die 46er kann zusammen mit der 70er (und der 29er ) notwendig sein, aber auch allein benötigt werden. Eine 70er zieht dagegen immer auch eine 29er nach sich ( Kein Fahrzeug ohne Straße ). Bei einer Verkehrskontrolle haben die Kontrollorgane zu prüfen und sicherzustellen, ob die erforderlichen Genehmigungen vorliegen und ob die festgesetzten Bestimmungen eingehalten werden. Liegen Verstöße vor, können je nach Umfang und Schwere des Verstoßes- Transporte angehalten werden, bis die Erfordernisse erfüllt sind. Auf Fahrer/ Unternehmer können dann zu den zusätzlichen Standkosten noch die Sanktionen wegen begangener Ordnungswidrigkeiten und Maßnahmen der Gewinnabschöpfung zukommen. 27 OVG Münster, DAR 2006, OVG Münster, DAR 2006, 579

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