315 c StGB (Auszug) (1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke
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- Wilhelm Walter
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1 Maßnahmen in der technischen Verkehrsüberwachung hinsichtlich einer 0,0 Regelung wird hier nicht eingegangen. Allerdings gilt für Fahrzeugführer, die der BOKraft unterliegen, ein grundsätzliches Alkoholverbot nach 8 Abs. 3 Nr. 1 BOKraft. Welche Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen, richtet sich nach der Menge des konsumierten Alkohols sowie dem Verhalten des Betroffenen. Die anzuwendenden Werte sind eindeutig, schwieriger wird es mit der Beurteilung des Verhaltens. Man spricht von so genannten alkoholtypischen Beweiserscheinungen (atb). Das können u. a. sein: unsicherer Gang undeutliche Aussprache (lallen) gerötete Augen unsichere Fahrweise (Schlangenlinien) mehrfache Verstöße gegen die StVO unkoordinierte Bewegungen. Ob es sich tatsächlich um Ausfallerscheinungen handelt, ist immer am Einzelfall zu prüfen. Ordnungswidrigkeit 24 a StVG von 0,5 bis 1,09 (ohne atb) Die Vorschriften des 24 a StVG finden nur Anwendung auf Führer von Kraftfahrzeugen. Ob die Angabe in Promille ( ) oder in Milligramm je Liter (mg/l) erfolgt, hängt vom jeweiligen Messverfahren bzw. Messgerät ab. Bei erstmaliger Feststellung ist als Rechtsfolge vorgesehen: (241 BKat) 250 3, 4 Pkt., 1 Monat Fahrverbot. 24 a StVG (Auszug) (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atemoder Blutalkoholkonzentration führt. (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden. Straftat 316 StGB von 0,3 bis 1,09 + atb = relative Fahruntüchtigkeit (bzw. für Fahrradfahrer = Fahrzeugführer bis 1,59 ) ab 1,1 (bzw. 1,6 bei Fahrradfahrer) unabhängig von atb = absolute Fahruntüchtigkeit (nach ständiger Rechtsprechung). 316 StGB (1) Wer im Verkehr ( 315 bis 315 d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in 315 a oder 315 c mit Strafe bedroht ist. (2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht. Die Vorschriften der 316 und 315 c StGB richten sich, entgegen 24 a StVG, nicht nur an den Kraftfahrzeugführer sondern an alle Fahrzeugführer. Ein Verstoß gegen 316 StGB zielt nicht auf einen bestimmten Erfolg ab, sondern stellt bereits das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss unter Strafe. Man spricht hier von einer folgenlosen Trunkenheitsfahrt. Straftat 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB Kommt zum Tatbestand des 316 StGB eine Gefährdung/Schädigung hinzu (= Erfolg), d. h. ein schädigendes Ereignis steht unmittelbar bevor bzw. ist bereits eingetreten, dann ist zugleich der Tatbestand des 315 c, Gefährdung des Straßenverkehrs, erfüllt. 315 c StGB (Auszug) (1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 63
2 Kapitel 4 Bremse Bild 30. Elektronischer Steuerkasten des ABV. Ein Stecker ist herausgezogen und das System damit außer Betrieb gesetzt. Lkw, Sattelzugmaschinen und Zugmaschinen mit einem zgg über 3,5 t Kraftomnibusse andere Kraftfahrzeuge, die die gleichen Baumerkmale aufweisen Anhänger mit mehr als 3,5 t zgg, wobei dies bei SAnh nur dann gilt, wenn trotz abgezogener Aufliegelast die 3,5 t zgg überschritten werden; die Vorschrift gilt nur für Anhänger, die ab dem in den Verkehr gekommen sind ( 72 Abs. 5 StVZO) In 41 b Absatz 4 StVZO wird weiter ausgeführt: Anhänger mit einem automatischen Blockierverhinderer, aber ohne automatischlastabhängige Bremskraftregeleinrichtung dürfen nur mit Kraftfahrzeugen verbunden Bild 31. Drehzahlsensor an einer Scheibenbremse. Der Zahnkranz (im Bild nicht erkennbar) wird als Polrad bezeichnet. werden, die die Funktion des automatischen Blockierverhinderers im Anhänger sicherstellen. Sollte im Rahmen einer Verkehrskontrolle ein Sattel- oder Gliederzug festgestellt werden, dessen Zugfahrzeug vor dem und dessen Anhänger danach in den Verkehr gebracht wurde, ist somit zu prüfen, ob eine Ansteuerung des ABV (ABV- bzw. ABS-Steckdose) vorhanden ist. Liegt diese nicht vor, ist die Weiterfahrt zu unterbinden, wenn der Anhänger nicht zusätzlich über einen automatisch-lastabhängigen Bremskraftregler (ALB) verfügt. ABV-Systeme werden elektronisch geregelt. Aus den Signalen mehrerer Drehzahlsensoren werden Radgeschwindigkeit sowie Radverzögerung bzw. -beschleunigung er Bild 32. Wie in diesem Fall ist nicht immer sofort erkennbar, ob der Sensor herausgezogen wurde. Bild 33. An diesem Fahrzeug gab man sich nicht viel Mühe, den herausgezogenen Sensor zu verstecken. 144
3 Kapitel 5 Fahrwerk 4 Reifen Zeitgleich mit der Prüfung der Bremsen und der Radbefestigungen ist auch die Sichtprüfung an den Reifen vorzunehmen. Reifen sind höchsten Beanspruchungen ausgesetzt. Sie müssen Brems-, Antriebsund Seitenführungskräfte übertragen. Dabei müssen sie hohen Drücken und Wärmeschwankungen standhalten. Sie sollen eine hohe Laufleistung erreichen, Sicherheit bei hohen Geschwindigkeiten geben und für ausreichenden Fahrkomfort sorgen. Billig müssen sie darüber hinaus auch noch sein. Trotzdem erfahren gerade Reifen eine nur unzureichende Wartung und Pflege, die sich wenn überhaupt auf die regelmäßige Kontrolle des Reifeninnendrucks beschränkt und werden auch sonst im Fahrbetrieb nicht geschont. Es werden Bordsteinkanten erklommen, Steine zwischen Zwillingsreifen nicht entfernt, Kurven mit zu hohen Geschwindigkeiten durchfahren, Fahrzeuge auf Grund nicht vorausschauender Fahrweise unnötig stark abgebremst oder die Fahrzeuge überladen. Dass ein Lkw-Reifen je nach Bauart und Größe im Schnitt kostet, wird dabei allzu schnell vergessen. Die Folgen mangelhafter Wartung und Pflege kennt jeder. Es stellt sich schon ein sehr ungutes Gefühl ein, wenn beim Überholen eines Lkw sich plötzlich einer von dessen Reifen verselbstständigt und dessen Fragmente sich im eigenen Fahrzeug verewigen. Von einem platzenden Reifen gehen erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer aus. Die Fahreigenschaften werden durch Reifenschäden maßgeblich negativ beeinflusst und die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt. Daher sollte auf die Beschaffenheit von Reifen besonders geachtet werden. Mängelerkennung Bereifung Bereifung: beschädigt = EM/VU (Nr. 509 Mängelkatalog); Profiltiefe nicht ausreichend = EM (Nr. 510 Mängelkatalog); Größe und/oder Bauart abweichend von den genehmigten Reifen, unzulässige Verwendung unterschiedlicher Bauarten (Radial-, Diagonalreifen) = EM (Nr. 511 Mängelkatalog) Der Reifenaufbau wird in vielen Fachbüchern und Broschüren ausführlich beschrieben. Verweisen möchte ich auf die Richtlinie zur Beurteilung von Reifenschäden an Luftreifen vom (VkBl S. 91), die im Anhang auszugsweise abgedruckt ist. Mit dieser Richtlinie wurden die Vorschriften konkretisiert, auf deren Grundlage sich auch polizeiliche Beanstandungen stützen. Nicht jeder Alterungsriss oder Stollenausbruch hat demnach zwangsläufig die Bilder Ein Alptraum für jeden Kraftfahrer. Bei 80 km/h auf der Autobahn platzt ein Reifen der gelenkten Achse, das Fahrzeug zieht schlagartig nach links. Zum Glück wurde der Sattelzug in diesem Moment nicht überholt. 222
4 Mängel an Schwertransportern 1 2 Bild 1. Gutachtenerstellung. Bild 2. Untersagung der Weiterfahrt bis zum Reifenwechsel. 3 4 Bild 3. Gutachtenerstellung. Mängel und bei einem Fahrzeug eine unzulässige Lastverteilung auf Grund einer verrutschten Ladung (Bild 4) festgestellt. Für die Sattelzüge auf den Bildern 1 und 3 wurde zur Beweissicherung ein technisches Gutachten angeordnet, das auf Grund der Ausmaße am Übernahmepunkt erfolgen musste. Der Sattelzug auf Bild 2 wies erhebliche technische Mängel auf. Die Verkehrssicherheit war nach meinem Dafürhalten jedoch nur durch einen Reifenschaden beeinträchtigt, so dass der Transport nach dem Reifenwechsel durchgeführt werden konnte. Dem Sattelzug auf Bild 4 wurde bis zur Ausrichtung der Ladung die Weiterfahrt untersagt. Die Feststellung der Mängel erfolgte zunächst von außen. Erst als der Allgemeinzustand auf weitere Mängel schließen ließ, erfolgte die Kontrolle auch unterhalb des Fahrzeugs. Diese Mängel Bild 4. Untersagung der Weiterfahrt. wären bei halbwegs aufmerksamer Überprüfung im Vorfeld erkennbar gewesen. Dass in den vorliegenden Fällen für das verantwortliche Transportunternehmen erhebliche Kosten aufgelaufen sind, muss wohl nicht weiter ausgeführt werden. Positiv anmerken möchte ich aber, dass es mit dem Unternehmer zu einer konstruktiven Aussprache gekommen ist. Die vorgelegte Fotodokumentation versetzte ihn in Erstaunen. Ihm wurden Empfehlungen gegeben, wie er seiner Halterverantwortung nachkommen kann. Alle Fahrzeuge wurden unverzüglich einer technischen Überprüfung unterzogen und eine verantwortliche Person ( 9 OWiG) eingesetzt. Es bleibt zu hoffen, dass der Zustand von Bestand bleibt und derartig negative Feststellungen der Vergangenheit angehören. 311
5 Kapitel 8 Großraum- und Schwertransporte Beispiel 3 Auch im dritten und letzten Beispiel handelte es sich um eine Transportübernahme. Äußerlich machte das Fahrzeug zunächst einen positiven Eindruck. Bei näherer Betrachtung offenbarten sich jedoch schwer wiegende technische Mängel, die eine Transportdurchführung unmöglich machten. Beide Bremsscheiben der Vorderachse waren mehrfach gerissen, wobei die zulässigen Toleranzmaße deutlich überschritten wurden. Darüber hinaus war eine Felge deformiert, das Rad musste ausgetauscht werden. Es wäre kein Problem, hier weitere Beispiele anzuführen. Ich denke aber, dass die kleine Auswahl ausreichend verdeutlicht, dass auch Großraum- und Schwertransporte intensiv zu kontrollieren sind. 20 Bild 20. Seitenansicht des Transportfahrzeugs Bild 21. Eine von zwei gerissenen Bremsscheiben. Bild 22. Deformierte Felge. Bei Kurvenfahrten kann der Reifen von der Felge springen. 316
6 Stichwortverzeichnis Stichwortverzeichnis (Die Zahlen bezeichnen die Seiten) A Abfahrtkontrolle BGG Prüfliste 108 Abreißsicherung 147 Abschaltdruck 128, 130 Abstrakte Gefahr 66 Achsantrieb Kardanwelle/Antriebswelle 268 Achsaufhängung 231 Achsmanschetten 269 Achsschenkel/Achsschenkelbolzen 213 Alterungsrisse 226 Amtshaftung 61 Anhalterecht 46 Anhalteweg 173 Anhänger (Urteile) 82 Anhängerbremsventil 146 Anhängersteuerventil 145 Anhängeverbindung 290 Ansprechdauer 172 Anzeigenfertigung 67 Atemalkohol (Blutentnahme) 62 Auflaufbremse/Auflaufeinrichtung 195 Ausnahmegenehmigung nach 46 StVO 307 nach 70 StVZO 308 Aussageverweigerungsrecht 52 Automatischer Blockierverhinderer (ABV bzw. ABS) 143 Automatisch-Lastabhängiger-Bremskraftregler (ALB) 139, 190 Autotransporter (Besonderheiten) 285 B Baumusterprüfplaketten Druckluftkessel 149 Bedingungen und Auflagen 310 Belehrungspflicht 52 Bereifung Urteile 82 siehe Reifen Beschlagnahme siehe Sicherstellung Betreten und Durchsuchen 53 Betriebsbremsanlage Wirkungsweise 124 Betriebsuntersagung ( 17 StVZO und 11 IntKfzV) 60 Beurteilung von Reifenschäden 324 Beweisführung 64 BGG 915 siehe Abfahrtkontrolle Blattfederung 231 Blutentnahme siehe Atemalkohol Bremsbacken 179 Bremsbeläge 176 Bremsdruckwarnanzeige 136 Bremse (Urteile) 81 Bremsflüssigkeitsausgleichbehälter 186, 192 Bremsklötze 184 Bremsnachsteller siehe Gestängesteller Bremssattel 184 Bremsscheiben (Risse, Tragbild) 180 Bremskraftreglung 136 Bremsplatten 227 Bremstrommeln 179 Bremswellen 178 Bremszylinderhub siehe Kolbenhub C Containerschaltventil
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