TCS Internet-Schutzbrief Allgemeine Versicherungsbedingungen. Ausgabe 2017

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1 TCS Internet-Schutzbrief Allgemeine Versicherungsbedingungen Ausgabe 2017

2 Inhaltsverzeichnis Kundeninformation 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen 4 1. Vertragsparteien Versicherer Versicherungsnehmer 4 2. Versicherte Personen Versicherung Einzelperson Versicherung Familie 4 3. Versicherte Eigenschaften 4 4. Versicherte Leistungen Interne Leistungen Externe Leistungen 4/ Mindeststreitwert im Zivilrecht Kürzung der Leistungen Nicht versicherte Leistungen 5 5. Örtlicher Geltungsbereich 5 6. Zeitlicher Geltungsbereich Massgebende Daten Wartefristen 5 7. Beginn und Ende der Versicherung Kündigung nach einem Rechtsfall 5/ Beendigung durch Rücktritt vom Versicherungsvertrag Beendigung der Versicherung durch Wohnsitzverlegung ins Ausland 6 8. Prämien Zahlung Änderung Rückerstattung 6 9. Mitteilungen 6 Leistungskatalog Versicherte Risiken 6/7 11. Ausschlüsse 7/8 Anmeldung und Bearbeitung eines Rechtsfalles Anmeldung Bearbeitung Anwaltsbeizug Technischer Support Meinungsverschiedenheit Verletzung von Obliegenheiten Gerichtsstand und anwendbares Recht Datenschutz Glossar 9/10 2

3 Kundeninformation Die nachstehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) regeln die Rechte und Pflichten zwischen dem Versicherungsnehmer, den versicherten Personen und der Assista Rechtsschutz AG. Die Kundeninformation ermöglicht Ihnen einen vereinfachten Überblick der wichtigsten Inhalte. Wer sind wir? Die Assista Rechtsschutz AG ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in Genf. Als Tochtergesellschaft des Touring Club Schweiz (TCS) kümmern wir uns seit 1968 um die rechtlichen Anliegen unserer Versicherten. Wer ist versichert? In der Variante «Einzelperson» sind ausschliesslich Sie als Versicherungsnehmer versichert. In der Variante «Familie» sind zusätzlich die folgenden im gleichen Haushalt lebenden Personen mitversichert: Ihr Ehe- oder Lebenspartner und Kinder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr. Wo gilt der Internet-Schutzbrief? Mit dem Internet-Schutzbrief sind Sie als privater Nutzer des Internets weltweit versichert. Welche Risiken sind im Internet-Schutzbrief versichert? Der Internet-Schutzbrief bietet einen Rundum-Schutz bei rechtlichen Angelegenheiten, mit denen Privatpersonen und deren Familien im alltäglichen Umgang mit dem Internet konfrontiert werden können. Wir bieten Ihnen Schutz in den folgenden Bereichen im Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Internets: Missbrauch der Internetidentität, Cybermobbing, Drohung, Nötigung, Erpressung, Skimming, Kreditkartenmissbrauch, Recht am eigenen Bild, Urheber-, Namens- und Markenrecht, Bestellung von Waren und Dienstleistungen im Internet, Online-Zahlungsabwicklung und Infizierung mit Schadsoftware. Sie finden die Details zu den versicherten Risiken in den AVB in einer übersichtlichen Tabelle. Dort sind allfällige Wartefristen und Spezifikationen in den verschiedenen Spalten deutlich beschrieben. Einschränkungen und Ausschlüsse sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen beige hinterlegt. Am Ende der AVB finden Sie ein Glossar in dem spezifische Begriffe rechtsverbindlich näher erläutert oder definiert werden. Welche Leistungen erbringen wir? Unsere Rechtsanwälte und Juristen erteilen Ihnen im Rahmen ihrer fachlichen und personellen Möglichkeiten Auskünfte zu Rechtsfragen nach schweizerischem Recht aus dem privaten Lebensbereich (auch in nicht gedeckten Rechtsfällen). Die Assista übernimmt die Kosten für Rechtsschutzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von CHF in einem gedeckten Rechtsfall in der Schweiz und der EU/EFTA und CHF in den anderen Gebieten der Welt. Je nach versichertem Risiko werden auch Kosten für das Reputationsmanagement, die technische und psychologische Unterstützung und eine Entschädigung für die Vermögenseinbusse übernommen. Alle in diesen AVB aufgeführten Versicherungssummen verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer (und allfälliger weiterer Steuern und Gebühren). Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert unter CHF werden Sie von unseren eigenen Rechtsanwälten und Juristen unterstützt. Sollten Sie in einem solchen Fall von der Gegenpartei eingeklagt werden, ist zudem der Beizug eines externen Rechtsanwalts möglich. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsvertrag? Beginn und Ende Ihres Internet-Schutzbriefs gehen aus der Versicherungspolice hervor. Die Versicherung gilt ein Jahr und erneuert sich anschliessend stillschweigend von Jahr zu Jahr, sofern sie nicht durch eine der Parteien drei Monate vor der jährlichen Fälligkeit schriftlich gekündigt wird. Weitere Details zu den Kündigungsmöglichkeiten finden Sie in den AVB. Welches sind Ihre Pflichten? Sie sind verpflichtet, einen Rechtsfall, für den Sie Leistungen der Assista beanspruchen möchten rasch möglichst anzumelden. Solange die Verhandlungen durch die Assista geführt werden, enthalten Sie sich jeglichen Eingriffs. Insbesondere erteilen Sie kein Mandat, leiten keine gerichtlichen Verfahren ein und schliessen keine Vergleiche ab. Verletzen Sie schuldhaft Ihre vertraglichen oder gesetzlichen Obliegenheiten, wie zum Beispiel Ihre Melde- und Mitwirkungspflichten, so ist die Assista berechtigt, ihre Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. Wie verwenden wir Ihre Daten? Die Assista verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung aller erhaltenen Informationen gemäss dem schweizerischen Datenschutzrecht. Ihre Daten werden physisch und/oder elektronisch aufbewahrt. Der Versicherte erlaubt der Assista die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln wie s, Fax usw. für die Korrespondenz mit den Versicherten und anderen Beteiligten, sofern dies vom Versicherten nicht ausdrücklich untersagt wird. Die telefonischen Gespräche mit dem Call Center der Assista können zu Schulungsund Qualitätszwecken aufgenommen werden. 3

4 Es kann für die Assista notwendig sein, bei Dritten nützliche Auskünfte anzufordern, Einsicht in offizielle Dokumente zu nehmen oder sachdienliche Auskünfte zum bisherigen Schadenverlauf beim Vorversicherer einzuholen. Ihre Daten können betroffenen Dritten bekannt gegeben oder ins Ausland übermittelt werden, sofern dies für die Bearbeitung der Rechtsfälle, die Geltendmachung von Regressforderungen der Assista oder für das Aufdecken oder Verhindern von Versicherungsbetrugsfällen erforderlich ist. Die mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Daten (Name, Adresse, Telefonnummer und Geburtsjahr des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen) werden beim Touring Club Schweiz gespeichert. Diese können innerhalb der TCS Gruppe ausgetauscht und zu Marketingzwecken verwendet werden. Allgemeine Versicherungsbedingungen 1. Vertragsparteien 1.1. Versicherer Assista Rechtsschutz AG, Vernier GE (im Folgenden «Assista» genannt) Versicherungsnehmer Die in der Police aufgeführte natürliche, in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein wohnhafte Person. 2. Versicherte Personen 2.1. Versicherung Einzelperson Versichert ist ausschliesslich der Versicherungsnehmer Versicherung Familie Versichert sind a) der Versicherungsnehmer und folgende Personen, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben: b) Ehe- bzw. Lebenspartner; c) deren Kinder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr. 3. Versicherte Eigenschaften Die versicherten Personen sind für Rechtsstreitigkeiten aus der privaten Nutzung des Internets gedeckt und soweit davon ihre eigenen Interessen betroffen sind. Nicht als private Nutzung des Internets gelten insbesondere: a) gewerbliche Aktivitäten; b) Aktivitäten im Namen politisch oder religiös engagierter Organisationen; c) Aktivitäten als Person des öffentlichen Lebens. 4. Versicherte Leistungen Falls mehrere Rechtsstreitigkeiten auf dem gleichen Ereignis oder auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen, so gelten diese Rechtsstreitigkeiten gesamthaft als ein Rechtsfall Interne Leistungen Telefonische Rechtsauskunft Die bei der Assista angestellten Rechtsanwälte und Juristen erteilen versicherten Personen im Rahmen ihrer fachlichen und personellen Möglichkeiten Auskünfte zu Rechtsfragen nach schweizerischem Recht aus dem privaten Lebensbereich Interessenwahrung In einem gedeckten Rechtsfall erfolgt die Interessenwahrnehmung durch die bei der Assista angestellten Rechtsanwälte und Juristen. Die Assista übernimmt dabei die anfallenden internen Kosten Externe Leistungen Die Assista übernimmt die Kosten für die folgenden externen Leistungen bis zur maximalen Versicherungssumme von CHF pro gedeckten Rechtsfall, der sich in der Schweiz bzw. in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) ereignen, sofern sich der Gerichtsstand in einem dieser Länder befindet, das Recht eines dieser Länder anwendbar und das Urteil in einem dieser Länder vollstreckbar ist. In allen anderen Fällen ausserhalb dieses Geltungsbereichs beträgt die maximale Versicherungssumme CHF Vorbehalten bleiben die unter Ziffer 10 aufgeführten Besonderheiten. Pro gedeckten Rechtsfall steht die maximale Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Alle externen Leistungen gemäss den Ziffern bis werden auf diese Summe angerechnet Rechtsschutz Die Assista übernimmt im Rechtsschutz die folgenden Kosten: a) die vorprozessualen und prozessualen Anwaltskosten für den gebotenen Aufwand; b) die Kosten von Expertisen, die von der Assista oder vom Gericht veranlasst werden; c) die dem Versicherten auferlegten Gerichts-und Verfahrenskosten; d) die dem Versicherten auferlegten Prozessentschädigungen an die Gegenpartei; die dem Versicherten zugesprochenen Prozessentschädigungen und Anwaltskosten stehen der Assista zu; e) die Kosten für Übersetzungen, sofern sie von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet worden sind; f) die Kosten eines Mediationsverfahrens im Einvernehmen mit der Assista; g) die Strafkaution zur Abwendung einer Untersuchungshaft; diese Leistung wird nur vorschussweise erbracht und ist an die Assista zurückzuerstatten. 4

5 Reputationsmanagement und technische Unterstützung Die Assista übernimmt die Kosten bis CHF pro gedeckten Rechtsfall für die Erbringung der folgenden Leistungen externer Dienstleister: a) Löschungs- oder Änderungsaufträge persönlichkeitsverletzender Inhalte; b) Interventionen (z.b. Abmahnungen und Unterlassungsaufforderungen) betreffend rechtswidrige Einträge auf Internet-Seiten, Foren, Blogs und sozialen Netzwerken; c) Neuindexierungs-/Verdrängungsaufträge von Einträgen aus den ersten 30 Treffern des Portals der führenden Suchmaschine mit.ch-domain; d) Wiederherstellung von persönlichen Daten; e) Entfernung von Schadsoftware. In der Regel vermittelt die Assista auf Anfrage des Versicherten einen Leistungserbringer und übernimmt dessen Kosten für die Serviceleistung. Wo dies nicht möglich ist, kann der Versicherte die Leistung nach entsprechender Bestätigung durch die Assista direkt bei einem Leistungserbringer seiner Wahl beziehen. Die Kosten bis CHF werden nach Vorlage der Rechnung zurückerstattet. Ein Erfolg dieser Interventionen wird nicht garantiert Psychologische Unterstützung Die Assista übernimmt die von ihr genehmigten Kosten bis CHF für eine psychologische Unterstützung des Opfers von schweren Persönlichkeitsverletzungen infolge Cybermobbing Fahrspesen und Inkasso Die Assista übernimmt die Kosten bis CHF pro gedeckten Rechtsfall für: a) die Fahrspesen des Versicherten im Falle von gerichtlichen Vorladungen als beschuldigte Person oder als Prozesspartei, sofern diese Kosten (Tarif des öffentlichen Verkehrs) CHF 100. übersteigen. Bei einer Auslandsreise werden die Kosten übernommen, sofern diese im Voraus mit der Assista abgesprochen wurden und die Anwesenheit zwingend erforderlich ist; b) das Inkasso der dem Versicherten zugesprochenen Entschädigungen bis zum Vorliegen eines provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustscheines oder einer Konkursandrohung Mindeststreitwert im Zivilrecht Für die Beratung und aussergerichtliche Interessenwahrung durch den Rechtsdienst der Assista (interne Leistungen gemäss Ziff. 4.1) besteht der Versicherungsschutz unabhängig vom Streitwert. Bei zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten besteht für externe Leistungen (gemäss Ziff. 4.2) der Versicherungsschutz bei einem Streitwert ab CHF Liegt der Streitwert unter CHF , besteht ein Versicherungsschutz für externe Leistungen, falls der Versicherte gerichtlich belangt wird und dabei die Gegenpartei durch einen Anwalt vertreten wird Kürzung der Leistungen Führt ein Versicherter einen Rechtsstreit grobfahrlässig herbei, behält sich die Assista das Recht vor, ihre Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen Nicht versicherte Leistungen Folgende Leistungen werden von der Assista nicht übernommen: a) Schadenersatz und Genugtuung (soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen wird); b) die Kosten, zu deren Übernahme ein Dritter oder ein Haftpflichtversicherer verpflichtet ist; c) die Wiederbeschaffung verlorener Daten; d) der Erwerb von Lizenzen; e) die Wiederherstellung der dem Betriebssystem dienenden Daten und Applikationen; f) die Wiederherstellung von Daten mit strafrechtlich relevantem Inhalt oder zu deren Nutzung die versicherten Personen nicht berechtigt sind. 5. Örtlicher Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit. 6. Zeitlicher Geltungsbereich 6.1. Massgebende Daten Gedeckt sind Rechtsfälle, die durch ein Ereignis ausgelöst wurden, das während der Gültigkeitsdauer des Vertrages bzw. nach Ablauf der Wartefrist eingetreten ist und während dieser Periode der Assista gemeldet wurde. Das jeweilige massgebende Datum ist im Leistungskatalog bei den versicherten Risiken (Ziff. 10) festgelegt Wartefristen Die jeweiligen Wartefristen sind im Leistungskatalog bei den versicherten Risiken (Ziff. 10) festgelegt. Die Wartefristen gelten ab Inkrafttreten des Versicherungsvertrages. Bei Einschluss neuer versicherter Personen in den Versicherungsvertrag beginnen die Wartefristen für diese Personen ab dem Datum des Einschlusses zu laufen. Die Wartefrist entfällt bei Vorliegen einer Vorversicherung desselben Risikos und zeitlich nahtloser Versicherungsdeckung. 7. Beginn und Ende der Versicherung Das Datum des Versicherungsbeginns geht aus der Police hervor. Die Versicherung gilt ein Jahr und erneuert sich anschliessend stillschweigend von Jahr zu Jahr, sofern sie nicht durch eine der Parteien drei Monate vor Ablauf der jährlichen Versicherungsperiode schriftlich gekündigt wird Kündigung nach einem Rechtsfall In jedem Rechtsfall, der zu einer Leistung der Assista führt, hat jede Vertragspartei das Recht, den Vertrag spätestens bei der letzten durch die Assista erbrachten internen oder externen Leistung zu kündigen. Wird der Vertrag durch die Assista gekündigt, so erlischt der Versicherungsschutz 14 Tage, nachdem dem Versicherungsnehmer die Kündigung schriftlich mitgeteilt wurde. Wird der Vertrag durch den Versicherungsnehmer gekündigt, so erlischt der Versicherungsschutz mit dem Empfang der Kündigung bei der Assista sofort. 5

6 Kündigt die Assista, so erstattet sie dem Versicherungsnehmer die nicht verbrauchte Prämie zurück. Kündigt der Versicherungsnehmer, dann erstattet ihm die Assista die nicht verbrauchte Prämie ebenfalls zurück, sofern die Kündigung nicht im ersten Versicherungsjahr erfolgt ist Beendigung durch Rücktritt vom Versicherungsvertrag Die Assista tritt vom Vertrag insbesondere dann zurück: a) wenn der Versicherungsnehmer trotz Mahnung die Prämie in der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht bezahlt und die Assista darauf verzichtet hat, die Prämie einzufordern; b) im Falle eines versuchten oder vollendeten Versicherungsbetruges Beendigung der Versicherung durch Wohnsitzverlegung ins Ausland Verlegt der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland (das Fürstentum Liechtenstein ausgenommen), erlischt die Versicherung am Ausreisedatum, das der Gemeinde oder der kantonalen Behörde mitgeteilt worden ist. Die Assista erstattet dem Versicherungsnehmer die nicht verbrauchte Prämie zurück, sofern die Verlegung des Wohnsitzes nicht im ersten Versicherungsjahr erfolgt ist. 8. Prämien 8.1. Zahlung Die erste Prämie ist vor Inkrafttreten der Versicherung zahlbar. Die folgenden Prämien sind bis zum Fälligkeitsdatum zahlbar Änderung Im Falle einer Prämienänderung teilt die Assista dem Versicherungsnehmer die neue Prämie spätestens 30 Tage vor Fälligkeit mit. Kündigt der Versicherungsnehmer den Vertrag nicht bis spätestens am Fälligkeitstag, so wird die neue Prämie als angenommen betrachtet Rückerstattung Im Falle einer Kündigung des Vertrags durch die Assista während des Versicherungsjahres wird die nicht verbrauchte Prämie durch die Assista rückvergütet. 9. Mitteilungen Die Mitteilungen der Assista an den Versicherungsnehmer erfolgen rechtsgültig an die letzte bekannte Adresse. Der Assista ist von jedem Adresswechsel unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Mitteilung des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen an die Assista müssen adressiert sein an Assista Rechtsschutz AG, chemin de Blandonnet 4, 1214 Vernier GE, oder an einen ihrer Rechtsdienste. Leistungskatalog 10. Versicherte Risiken Wartefrist a) Missbrauch der Internetidentität Zivilrechtliche Streitigkeiten des Versicherten aus unrechtmässiger Aneignung seiner Internetidentität durch Techniken wie Phishing, Hacking oder Social Engineering und dem anschliessenden Missbrauch dieser Identität in betrügerischer oder böswilliger Absicht im Internet. b) Cybermobbing Rechtstreitigkeiten gegen den Urheber schwerer Persönlichkeitsverletzungen im Internet. Massgebendes Datum 3 Monate Das Datum des Missbrauchs der Internetidentität. 3 Monate Das Datum der Verletzung der Rechte des Versicherten. Besonderheiten Falls eine rechtliche Unterstützung innerhalb von 2 Monaten nach Anmeldung der Rechtsstreitigkeit trotz Erfolgsaussichten ergebnislos geblieben ist und ein weiteres Vorgehen von der Assista als unzweckmässig erachtet wird, bezahlt die Assista bei Nachweis einer Vermögenseinbusse, welche durch den direkten Missbrauch der Internetidentität entstanden ist, eine abschliessende Entschädigung bis CHF Mit Genehmigung der Assista werden auch die Kosten einer psychologischen Unterstützung gemäss Ziff bis CHF übernommen. Im Rahmen von Ziff werden auch Kosten für Massnahmen gegenüber weiteren Parteien wie z.b. Portalbetreibern bis CHF übernommen. Kosten für strafrechtliche Interventionen werden bis zu CHF übernommen. c) Drohung, Nötigung, Erpressung Rechtsstreitigkeiten gegen den Urheber einer gegen eine versicherte Person gerichteten Drohung, Nötigung oder Erpressung, soweit die angedrohte Massnahme im Internet erfolgen soll. keine Das Datum der Verletzung der Rechte des Versicherten. Im Rahmen von Ziff werden auch Kosten für Massnahmen gegenüber weiteren Parteien wie z.b. Portalbetreibern bis CHF übernommen. Kosten für strafrechtliche Interventionen werden bis zu CHF übernommen. d) Skimming Zivilrechtliche Streitigkeiten des Versicherten aus der unrechtmässigen Beschaffung seiner Bankoder Postkontodaten nach der Skimming-Technik und deren anschliessender missbräuchlicher Verwendung im Internet. keine Das Datum des Ereignisses, das den Schaden verursacht hat. Falls eine rechtliche Unterstützung innerhalb von 2 Monaten nach Anmeldung der Rechtsstreitigkeit trotz Erfolgsaussichten ergebnislos geblieben ist und ein weiteres Vorgehen von der Assista als unzweckmässig erachtet wird, bezahlt die Assista bei Nachweis einer Vermögenseinbusse, welche durch den direkten Missbrauch der Bank- oder Postkontodaten entstanden ist, eine abschliessende Entschädigung bis CHF

7 e) Kreditkartenmissbrauch Zivilrechtliche Streitigkeiten als Opfer aus Kreditkartenmissbrauch, der über das Internet begangen wird. keine Das Datum des Kreditkartenmissbrauchs. Falls eine rechtliche Unterstützung innerhalb von 2 Monaten nach Anmeldung der Rechtsstreitigkeit trotz Erfolgsaussichten ergebnislos geblieben ist und ein weiteres Vorgehen von der Assista als unzweckmässig erachtet wird, bezahlt die Assista bei Nachweis einer Vermögenseinbusse, welche durch den direkten Missbrauch der Kreditkarte entstanden ist, eine abschliessende Entschädigung bis CHF Ein unrechtmässiger Einsatz einer Kreditkarte infolge Diebstahls derselben ist nicht versichert. f) Recht am eigenen Bild Zivilrechtliche Streitigkeiten des Versicherten als Geschädigter aus Verletzung seines Rechts am eigenen Bild im Internet. g) Urheber-, Namens- und Markenrecht Zivilrechtliche Streitigkeiten des Versicherten aus einer im Internet begangenen angeblichen oder tatsächlichen Verletzung von Urheber-, Namensoder Markenrechten. h) Konsumentenverträge Zivilrechtliche Streitigkeiten des Versicherten aus den folgenden im Internet abgeschlossenen Verträgen (abschliessende Aufzählung): - Kauf/Verkauf von beweglichen Sachen mit Ausnahme von Motorfahrzeugen; - Kauf von Konzert-, Flug-, Zug- und Kinotickets, sowie von Pauschalreiseangeboten; - Miete beweglicher Sachen (z.b. Mietwagen); - Buchung von Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Campingstellplätzen und anderen Übernachtungsmöglichkeiten (z.b. Airbnb) für maximal 3 Monate; - Nutzung von Fahrdiensten (z.b. mytaxi, Uber); - Abonnementabschluss (Musik Streaming Dienste, Telekommunikationsanbieter, online Zeitschriften, Cloudspeicher etc.). i) Online-Zahlungsabwicklung Zivilrechtliche Streitigkeiten des Versicherten bei Unregelmässigkeiten bei der Zahlungsabwicklung mit (abschliessende Aufzählung): - Kreditkarteninstituten bei Online-Zahlungen; - Betreibern von Mobile- und Online-Bezahlsystemen (Paypal, Twint, Apple Pay etc.). j) Schadsoftware Technische Unterstützung gemäss Ziff bei Befall eines ausschliesslich für den privaten Gebrauch genutzten elektronischen Gerätes mit Schadsoftware wie Viren oder Trojanern. 3 Monate Das Datum der Verletzung der Rechte des Versicherten. 3 Monate Das Datum der angeblichen oder tatsächlichen Verletzung der Rechte des Versicherten oder durch den Versicherten. 3 Monate Datum der angeblichen oder tatsächlichen Verletzung einer vertraglichen Pflicht. 3 Monate Datum der Zahlung, die zu einer Unregelmässigkeit geführt hat. 3 Monate Datum der Infizierung mit der Schadsoftware. Bei Fällen von Domaingrabbing und Cybersquatting wird kein Rechtsschutz gewährt. Beim passiven Urheber-, Namens- und Markenrechtsschutz (Verletzung der Rechte Dritter durch die versicherte Person) sind die Leistungen der Assista auf CHF begrenzt. Falls eine rechtliche Unterstützung innerhalb von 2 Monaten nach Anmeldung der Rechtsstreitigkeit trotz Erfolgsaussichten ergebnislos geblieben ist und ein weiteres Vorgehen von der Assista als unzweckmässig erachtet wird, bezahlt die Assista bei Nachweis einer Vermögenseinbusse eine abschliessende Entschädigung bis CHF Bei Fällen mit einem Kauf- oder Dienstleistungspreis unter CHF 200. oder über CHF besteht ausschliesslich Anrecht auf eine einmalige Rechtsauskunft. Falls eine rechtliche Unterstützung innerhalb von 2 Monaten nach Anmeldung der Rechtsstreitigkeit trotz Erfolgsaussichten ergebnislos geblieben ist und ein weiteres Vorgehen von der Assista als unzweckmässig erachtet wird, bezahlt die Assista bei Nachweis einer Vermögenseinbusse eine abschliessende Entschädigung bis CHF Bei Fällen mit einem Kauf- oder Dienstleistungspreis unter CHF 200. oder über CHF besteht ausschliesslich Anrecht auf eine einmalige Rechtsauskunft. Die Leistungen für die Entfernung von Schadsoftware und/oder die Wiederherstellung von Daten werden in diesem Zusammenhang höchstens einmal pro Kalenderjahr erbracht. 11. Ausschlüsse Rechtsgebiete, die im Leistungskatalog nicht erwähnt sind, sind von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen. Zusätzlich gelten die folgenden Ausschlüsse: a) Rechtsstreitigkeiten in Verbindung mit: Vermietung eines Gebäudes oder eines Teils davon (inkl. Verpachtung); Verträgen über die Teilzeitnutzung von Immobilien (Time-Sharing); Erwerb/Veräusserung (Kauf, Tausch, Schenkung usw.) von Wertpapieren; Anlage oder Verwaltung von Wertpapieren, Vermögen oder anderen Gütern; Termin- oder Spekulationsgeschäften; irgendeiner selbstständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten, (haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit); Inkasso von Forderungen; Erwerb/Veräusserung (Kauf, Tausch, Schenkung usw.) von Tieren; Forderungen und Verbindlichkeiten, die an den Versicherten abgetreten worden oder infolge Erbrecht auf ihn übergegangen sind; der vorsätzlichen Begehung einer Straftat oder dem Versuch dazu sowie bei vorsätzlich verursachten Rechtsschutzfällen; rechts- oder sittenwidrigen Verträgen; 7

8 Folgeschäden (z.b. Personenschäden aufgrund eines defekten im Internet gekauften Haushaltsgerätes). b) Rechtsstreitigkeiten als Anbieter von Leistungen im Rahmen der Sharing Economy. c) Die Abwehr von ausservertraglichen Haftpflichtansprüchen, die an den Versicherten durch Dritte gestellt werden (ausgenommen sind Leistungen gemäss Ziff. 10 g beim passiven Urheber-, Namensund Markenrechtsschutz). d) Rechtsstreitigkeiten unter den durch dieselbe Police versicherten Personen. e) Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Streiks, Unruhen aller Art, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, anderen Naturkatastrophen sowie der Veränderung der Atomstruktur. f) Verfahren vor internationalen und supranationalen Gerichtsinstanzen. g) Rechtsstreitigkeiten mit den in einem von der Assista gedeckten Rechtsfall beauftragten Anwälten, Experten, Dienstleistern usw. sowie jene mit der Assista selbst. h) Rechtsstreitigkeiten des Versicherten in seiner Eigenschaft als Berufssportler oder -trainer. Ebenfalls zu den nicht versicherten Risiken zählen Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung, strafoder verwaltungsstrafrechtliche Verfahren oder sonstige vergleichbare Verfahren im Zusammenhang mit den vorher genannten Ausschlüssen. Anmeldung und Bearbeitung eines Rechtsfalles 12. Anmeldung Der Versicherte meldet rasch möglichst den Rechtsfall an, für den er Leistungen der Assista beanspruchen will. Falls ein Auftrag an einen Anwalt erteilt wurde, juristische Schritte eingeleitet oder eine Einsprache eingelegt wurden, bevor die Assista hierzu ihr Einverständnis erteilt hatte, kann diese die Übernahme der gesamten Kosten verweigern. 13. Bearbeitung Die Assista orientiert den Versicherten über seine Rechte und leitet alle notwendigen Massnahmen zur Verteidigung seiner Interessen ein. Der Versicherte erteilt der Assista alle notwendigen Auskünfte und Vollmachten und übergibt ihr alle verfügbaren Unterlagen und Beweismittel. Solange die Verhandlungen durch die Assista geführt werden, enthält sich der Versicherte jeglichen Eingriffs. Insbesondere erteilt er kein Mandat, leitet keine juristischen Schritte oder gerichtliche Verfahren ein und schliesst keine Vergleiche ab. 14. Anwaltsbeizug Unter Beachtung der Bestimmungen über den Mindestreitwert im Zivilrecht (Art. 4.3) kann der Versicherte, wenn er es verlangt, mit Genehmigung der Assista einen örtlich zuständigen Anwalt wählen und beauftragen, sofern der Beizug eines Anwalts für die Interessenwahrung des Versicherten zu diesem Zeitpunkt notwendig ist. Stimmt die Assista dieser Wahl nicht zu, hat der Versicherte die Möglichkeit, drei weitere Anwälte vorzuschlagen, von denen einer akzeptiert werden muss. Die drei vom Versicherten vorgeschlagenen Anwälte dürfen nicht der gleichen Kanzlei angehören. Der Versicherte ist verpflichtet, den Anwalt der Assista gegenüber von der beruflichen Schweigepflicht zu entbinden. Er ermächtigt ihn, der Assista über die Entwicklung des Falles zu berichten und ihr alle wichtigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hat sich das versicherte Ereignis im Ausland ereignet, prüft und entscheidet die Assista, ob ein Anwalt im Ausland oder in der Schweiz beizuziehen ist. Ist der Beizug eines Anwalts im Ausland angezeigt, wird er im Einvernehmen zwischen dem Versicherten und der Assista bestimmt. Müssen Zivilforderungen eingeklagt werden, behält sich die Assista vor, den Gerichtsstand zu bestimmen. 15. Technischer Support Ist in einer gedeckten Rechtsstreitigkeit der Beizug eines technischen Experten erforderlich, wird dieser von der Assista ausgewählt und beauftragt. Findet die Assista keinen geeigneten Experten, kann der Versicherte selber einen solchen vorschlagen und ihn der Assista zur Genehmigung unterbreiten. 16. Meinungsverschiedenheit Bei Meinungsverschiedenheit zwischen dem Versicherten und der Assista hinsichtlich der Erfolgsaussichten oder hinsichtlich der Massnahmen zur Erledigung eines gedeckten Falles begründet die Assista unverzüglich schriftlich ihre Rechtsauffassung und weist den Versicherten auf sein Recht hin, innert 90 Tagen ab Empfang des Schreibens ein Schiedsverfahren einzuleiten, wobei der Versicherte ab diesem Zeitpunkt selber für die Einhaltung der Fristen für die notwendigen Vorkehren verantwortlich ist. Leitet er innert dieser Frist kein Schiedsverfahren ein, gilt dies als Verzicht. 8

9 Die Kosten dieses Schiedsverfahrens sind von den Parteien hälftig vorzuschiessen. Wird der Kostenvorschuss von einer Partei nicht geleistet, anerkennt diese damit die Rechtsauffassung der Gegenpartei. Der Versicherte und die Assista bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen einen Einzelschiedsrichter. Dieser entscheidet aufgrund eines Schriftwechsels und auferlegt den Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens. Bei Uneinigkeit bezüglich der Ernennung des Schiedsrichters sowie im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung anwendbar. Leitet der Versicherte bei Ablehnung der Leistungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt er ein Urteil, das für ihn günstiger ausfällt als die ihm von der Assista schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Schiedsverfahrens, so übernimmt die Assista die notwendigen Kosten im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen. 17. Verletzung von Obliegenheiten Verletzt der Versicherte schuldhaft seine vertraglichen oder gesetzlichen Obliegenheiten, wie zum Beispiel seine Melde- und Mitwirkungspflichten, so ist die Assista berechtigt, ihre Leistungen zu verweigern oder zu kürzen. Insbesondere bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten nach Art. 39 VVG setzt die Assista dem Versicherten eine angemessene Frist für deren Erfüllung unter Androhung des Deckungsausschlusses bei Nichterfüllung. 18. Gerichtsstand und anwendbares Recht Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennt die Assista den Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherten. Hat er keinen schweizerischen oder liechtensteinischen Wohnsitz, gilt Bern als Gerichtsstand. Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Insbesondere gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). 19. Datenschutz Der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen erteilen der Assista die Erlaubnis, die zur Behandlung des Vertrags und der Rechtsfälle notwendigen Daten zu beschaffen und zu verarbeiten. Die Assista ist berechtigt, bei Drittpersonen alle nützlichen Auskünfte einzuholen und Einsicht in die offiziellen Dokumente zu nehmen. Die Daten können betroffenen Drittpersonen bekannt gegeben oder ins Ausland übermittelt werden, sofern dies für die Bearbeitung der Rechtsfälle, die Geltendmachung von Regressforderungen der Assista oder für das Aufdecken oder Verhindern von Versicherungsbetrugsfällen erforderlich ist. Die Assista verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung der erhaltenen Informationen. Die Daten werden physisch und/oder elektronisch aufbewahrt. Die Assista ist ermächtigt, einem allfälligen Rück-, Mitoder Nachversicherer entsprechende Auskünfte zu erteilen und beim Vorversicherer oder bei Dritten sachdienliche Auskünfte zum bisherigen Schadenverlauf einzuholen, insbesondere zur Risikoabklärung und zur Bestimmung der Prämien. Die mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Daten (Name, Adresse, Telefonnummer und Geburtsjahr des Versicherungsnehmers und der versicherten Personen) werden beim Touring Club Schweiz gespeichert. Diese können innerhalb der TCS Gruppe ausgetauscht und zu Marketingzwecken verwendet werden. Der Versicherte erlaubt der Assista die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln wie s, Fax usw. für die Korrespondenz mit den Versicherten und anderen Beteiligten, sofern dies vom Versicherten nicht ausdrücklich untersagt wird. Das Risiko, dass unbefugte Dritte dadurch Zugang zu den übermittelten Daten erhalten, kann nicht ausgeschlossen werden. Die Assista übernimmt deshalb keine Verantwortung für den Empfang, die Einsicht, die Übermittlung, die Kopie, die Verwendung oder die Manipulation von elektronisch übermittelten Informationen und Daten aller Art durch unbefugte Dritte. Die telefonischen Gespräche mit dem Call Center der Assista können zu Schulungs- und Qualitätszwecken aufgenommen werden. 20. Glossar Cybermobbing Unter Cybermobbing versteht man das absichtliche Beleidigen, Bedrohen, Blossstellen oder Belästigen anderer mithilfe von Internet- und Mobiltelefondiensten über einen längeren Zeitraum hinweg. Cybersquatting Unter Cybersquatting versteht man das Registrieren von Domainnamen, welche rechtlich geschützte Begriffe beinhalten, um diese an den eigentlichen Rechteinhaber weiter zu verkaufen. Beim Cybersquatting werden z.b. Domains registriert, die den Namen bekannter Personen, Unternehmen oder auch Produkte enthalten. Domaingrabbing Das Registrieren und Anhäufen von Domain-Namen, um durch deren Vermietung oder Verkauf Geld zu machen. Domaingrabbing unterscheidet sich von Cybersquatting in dem Sinne, dass ein Domaingrabber sich auf die Registrierung von Gattungsbegriffen und oft gesuchten Schlüsselwörtern und deren Kombinationen beschränkt. So werden beispielsweise Wörter des täglichen Gebrauchs in allen denkbaren Formen registriert. Drohung Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die glaubhafte Ankündigung einer unangenehmen Massnahme gegen jemanden, um ihn in seiner zukünftigen Handlungsweise zu beeinflussen und in Schrecken oder Angst zu versetzen. (Vgl. auch Schweizerisches Strafgesetzbuch Art. 180) Erpressung Bei der Erpressung versucht jemand, sich selbst oder Dritte rechtswidrig durch Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels zu Lasten eines anderen zu bereichern. Insofern ist die Erpressung von der Nötigung zu unterscheiden, die keine Bereicherungsabsicht oder Vermögensschädigung voraussetzt. (Vgl. auch Schweizerisches Strafgesetzbuch Art. 156) 9

10 Hacking Unter Hacking versteht man das Eindringen in ein fremdes Computersystem durch einen oder mehrere Hacker. In den meisten Fällen nutzen Hacker eine oder mehrere unbemerkte Sicherheitslücken. Sobald der Zugang zum Computersystem gefunden wurde und er unbemerkt bleibt, hat der Hacker oder das Kollektiv die Möglichkeit, die Inhalte und Strukturen des Systems nach Belieben zu verändern. Internetidentitätsmissbrauch Betrügerische oder böswillige Nutzung persönlicher Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum) oder anderer Elemente zur Identifizierung oder zur Authentifizierung der Identität einer versicherten Person ohne deren Wissen durch eine Drittperson, zum Nachteil oder Schaden der versicherten Person. Nötigung Nötigung bezeichnet allgemein eine unzulässige Gewaltanwendung oder Drohung, die das Opfer zu einer Handlung zwingt, die dieses nicht wünscht. (Vgl. auch Schweizerisches Strafgesetzbuch Art. 181) Phishing Phishing bedeutet, dass Daten von Internetnutzern bspw. über gefälschte Internetadressen, s oder SMS abgefangen werden. Die Absicht ist, persönliche Daten zu missbrauchen und Inhaber von Bankkonten zu schädigen. Der Begriff Phishing ist angelehnt an fishing (engl. für Angeln, Fischen) in Verbindung mit dem P aus Passwort, bildlich gesprochen das Angeln nach Passwörtern mit Ködern. Sharing Economy Sharing Economy ist ein Sammelbegriff für Firmen, Geschäftsmodelle, Plattformen, Online- und Offline- Communities und Praktiken, die eine geteilte Nutzung von ganz oder teilweise ungenutzten Ressourcen ermöglichen. Dabei geht es um das gegenseitige Bereitstellen von beweglichen Sachen, Räumen und Flächen, insbesondere durch Privatpersonen und Interessengruppen. Im Mittelpunkt steht der Gemeinschaftskonsum. Skimming Der Begriff Skimming wird vom englischen Wort «to skim» abgeleitet, was so viel bedeutet wie «abheben», «abschöpfen». Als Skimming bezeichnet man das Manipulieren von Kartenautomaten (Geldautomaten, Billettautomaten und Zahlterminals im Detailhandel, an Tankstellen, in der Gastronomie usw.). Dabei bringen die Täter spezielle Apparaturen am oder im Automaten an, welche die Magnetstreifendaten von Konto-, Debit- und Kreditkarten kopieren und die PIN ausspähen. Social Engineering Social Engineering ist eine verbreitete Methode zum Ausspionieren von vertraulichen Informationen. Angriffsziel ist dabei immer der Mensch. Um an vertrauliche Informationen zu gelangen, wird sehr oft die Gutgläubigkeit und die Hilfsbereitschaft aber auch die Unsicherheit einer Person ausgenutzt. Von fingierten Telefonanrufen, über Personen die sich als jemand anderes ausgeben, bis hin zu Phishing-Attacken, ist alles möglich. Begriffstypisch ist dabei die Nachahmung des Designs einer vertrauenswürdigen Website. Rechtsdienste B /D/09.17/SIW 6501 Bellinzona, Viale Stazione 8a, Tel Neuchâtel, Rue du Temple-Neuf 11, Tel Bern, Brunnhofweg 37, Tel St. Gallen, Brunneggstrasse 9, Tel Füllinsdorf BL, Uferstrasse 10, Tel Vernier GE, Ch. de Blandonnet 4, Tel Lausanne, Place Pépinet 1, Tel Zürich, Gotthardstrasse 62, Tel

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