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2 2 von 36 AGB und Fernabsatzvertrag Märkte und Verbraucher Beitrag 16 IV Fachliche Hinweise Verbraucherschutz wozu brauchen wir ihn? Das Verhältnis zwischen Verbraucher und Unternehmer ist geprägt durch ein starkes Ungleichgewicht, da der Verbraucher in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere ist. Der Verbraucherschutz hat daher zum Ziel, dieses Ungleichgewicht abzubauen. Im deutschen Recht gibt es allerdings kein gesondertes Verbraucherschutzgesetz, das alle Fragen des Verbraucherrechts regelt. Um die Stellung des Verbrauchers auf dem Markt zu stärken, gibt es zahlreiche Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), aber auch in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie in Bestimmungen von nicht staatlichen Institutionen. Eine weitere wichtige Rolle für den Verbraucherschutz spielen natürlich die Verbraucherzentralen. Außerdem gibt es verschiedene Prüfzeichen wie z. B. das CE-Symbol: Dieses bestätigt, dass ein Gerät den europäischen Richtlinien zur Gerätesicherheit entspricht. Daneben existiert eine Vielzahl an Gütesiegeln, die Rückschlüsse auf die Qualität eines Produkts zulassen und damit dem Verbraucher die Orientierung erleichtern. Verbraucherschutz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) In dieser Unterrichtseinheit liegt der Fokus auf ausgewählten Regelungen des BGB. Zum einen wird thematisiert, wie der Gesetzgeber den Verbraucher vor unzulässigen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schützt. Dazu wurden im BGB die eingeführt; diese überprüfen AGB auf ihre Rechtsgültigkeit hin. Der zweite Schwerpunkt liegt auf den Regelungen zum Fernabsatzvertrag. Fernabsatzverträge werden zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Internet, Telefon u. Ä. geschlossen. Das entsprechende Regelwerk im BGB findet sich in 312 (sämtliche Buchstaben) und in 355 BGB sowie im Art. 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Sind Vertragsbedingungen individuell ausgehandelt, liegen keine AGB vor. Die gesetzlichen Regelungen im BGB sollen verhindern, dass Geschäftsleute AGB zu ihren Gunsten abändern und so die Käufer übervorteilen. Das BGB schreibt eine Reihe von Regelungen vor, um die Kunden zu schützen: AGB werden nicht automatisch Bestandteil des Vertrages, sondern müssen vom Kunden akzeptiert werden. Das setzt aber voraus, dass der Kunde auf sie hingewiesen wurde und er sie zur Kenntnis nehmen konnte. So müssen etwa bei Verträgen, die über das Internet geschlossen werden, die AGB immer bestätigt werden. Ob der Kunde die AGB tatsächlich liest, ist seine Sache; er muss sich aber mit den AGB einverstanden erklären. Eine zu kleine Schrift darf nicht gewählt werden. Die AGB müssen deutlich lesbar und verständlich formuliert sein. Werden völlig ungewöhnliche Vertragsklauseln als AGB benutzt sogenannte Überraschungsklauseln, werden sie nicht Bestandteil des Kaufvertrages. Nachträgliche Preiserhöhungen können frühestens 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen. Prinzipiell verboten bzw. unwirksam sind Klauseln, die auf die folgenden Punkte abzielen: Verkürzungen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, Haftungsausschlüsse des Verkäufers bei grobem Verschulden, Ausschluss des Vertragsrücktritts, Ausschluss von Verbraucherrechten bei Schlechtleistung oder Lieferverzug, Setzen unangemessen langer Lieferfristen.

3 IV Märkte und Verbraucher Beitrag 16 AGB und Fernabsatzvertrag 3 von 36 Der Fernabsatzvertrag Die Zahl der Internetkäufe nimmt Jahr für Jahr zu. Jedes Jahr führt der Branchenverband BITKOM verschiedene Umfragen zu Weihnachtseinkäufen durch. Im Jahr 2014 plante fast jeder Zweite ab 14 Jahren (48 Prozent), Geschenke im Internet zu kaufen. Das entspricht gut 33 Millionen Bundesbürgern. Im Jahr 2013 waren es noch 26 Millionen. Da der Abschluss von Kaufverträgen über das Internet für die Unternehmen kostengünstig und für die Verbraucher bequem ist, wird der Internethandel künftig weiter zunehmen. Insbesondere Jugendliche tätigen immer mehr Einkäufe über das Internet: Sie erwerben Waren entweder direkt bei einem Onlineshop oder ersteigern diese bei einer Internetauktion. Doch obwohl viele Jugendliche regelmäßig Fernabsatzverträge abschließen, kennen sie die entsprechenden gesetzlichen Regelungen und Besonderheiten häufig nicht. Bei Fernabsatzverträgen gibt es eine Reihe rechtlicher Vorschriften im BGB und im EGBGB, die den Verbraucher schützen sollen. Dazu gehören beispielsweise die Informationspflichten nach 312d BGB und Art. 246a EGBGB. Diese verpflichten Unternehmen dazu, ihre Vertragspartner zu informieren über den geschäftlichen Zweck eines Vertrages sowie Einzelheiten des Vertrages (Adresse des Unternehmens, Merkmale der Ware/Dienstleistung, Lieferbedingungen, Zahlungsbedingungen etc.). Daneben gibt es nach 312i BGB und Art. 246 EGBGB zusätzliche Pflichten des Unternehmers im elektronischen Geschäftsverkehr, die bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen über das Internet zu erfüllen sind: Beispielsweise muss der Unternehmer dem Kunden wirksame Mittel zur Verfügung stellen, damit dieser etwaige Eingabefehler vor Versenden der Bestellung erkennen und berichtigen kann. Bedeutsam ist auch das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach 312g BGB und 355 BGB. Hier gab es 2014 einige Änderungen. Grundsätzlich hat der Verbraucher beim Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Diese Widerrufsfrist beginnt und das ist neu mit Vertragsschluss, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Waren beginnt die Frist weiterhin mit Erhalt der Ware. Die Ausnahme, wonach bei verspäteter Belehrung durch den Unternehmer die Widerrufsfrist auf einen Monat verlängert wird, ist entfallen. Die Anforderungen an die Erklärung des Widerrufs durch den Verbraucher haben sich ebenfalls geändert. Der Widerruf kann nach wie vor ohne Angabe von Gründen erfolgen. Allerdings muss der Verbraucher sein Widerrufsrecht nun durch ausdrückliche Erklärung des Widerrufs gegenüber dem Unternehmer ausüben. Bisher konnte der Verbraucher den Widerruf auch wirksam ausüben, indem er die Sache an den Unternehmer zurückschickt (Rückgaberecht). Zu diesem Zweck müssen die Unternehmen dem Verbraucher jetzt ein Widerrufsformular an die Hand geben, das dieser ausfüllen kann. Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Form des Widerrufs: War bisher die Textform vorgeschrieben, genügt es nun, dass der Verbraucher telefonisch widerruft. Didaktisch-methodische Hinweise Die Themen AGB und Fernabsatzvertrag sind in vielen Bildungsplänen verankert beispielsweise im Rahmen der berufsfachlichen Kompetenz bzw. im Rahmen der Fächer Wirtschafts- und Sozialkunde. Da die Schülerinnen und Schüler häufig im Internet Bestellungen vornehmen und auch mit AGB in Berührung kommen, haben beide Themen eine hohe Gegenwartsbedeutung. Dementsprechend interessant sind sie für die Lernenden. Den Kern der Unterrichtseinheit bilden zwei arbeitsteilige Gruppenarbeiten. Die Jugendlichen verstehen, worum es sich bei AGB handelt, und beurteilen die Wirksamkeit von Klauseln. Außerdem lernen sie die wichtigsten Regelungen bei Fernabsatzverträgen kennen und lösen einfache und komplexere Rechtsfälle.

4 4 von 36 AGB und Fernabsatzvertrag Märkte und Verbraucher Beitrag 16 IV Stundenverlauf Stunden1/2 Intention Materialien M 1 M 6 ZM 1/ZM 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Gruppenarbeit Die Schülerinnen und Schüler verstehen, worum es sich bei AGB handelt. Sie können die Wirksamkeit von Klauseln mithilfe des Gesetzes beurteilen. Die Farbfolie M 1 dient als Einstieg ins Thema Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Alternativ können Sie die PowerPoint-Präsentation ZM 1 verwenden. Die Lernenden werden mit einem Alltagsbeispiel (Kauf eines Tablets) konfrontiert. In M 2 wird zunächst grundsätzlich geklärt, worum es sich bei AGB handelt, unter welchen Voraussetzungen AGB Bestandteile eines Vertrages werden und wann Klauseln wirksam bzw. unwirksam sind. M 3 ist ein Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Er enthält wichtige Paragrafen zum Thema AGB. In einer arbeitsteiligen Gruppenarbeit beurteilen die Jugendlichen anschließend die AGB des fiktiven Internethändlers Online-Star (M 5). Alternativ können Sie den Schülerinnen und Schülern die Vorlage ZM 2 zur Verfügung stellen hier können die Jugendlichen ihre Beurteilungen direkt eintragen. Die Arbeitsaufträge für die Gruppenarbeit sind in M 4 enthalten. Die Übungsaufgaben in M 6 dienen der Wiederholung des Gelernten. Die Lernenden beurteilen Fallbeispiele und wenden so ihr neu erworbenes Wissen an. Stunden 3/4 Intention Materialien M 7 M 14 ZM 3/ZM 4 Fernabsatzvertrag eine Gruppenarbeit Die Schülerinnen und Schüler kennen die Regelungen bei Fernabsatzverträgen. Sie lösen einfache und komplexere Rechtsfälle. Die Farbfolie M 7 dient als Einstieg ins Thema Fernabsatzvertrag. Alternativ können Sie die PowerPoint-Präsentation ZM 3 verwenden. Die Jugendlichen setzen sich mit einem Fallbeispiel auseinander und erfahren, worum es sich bei einem Fernabsatzvertrag handelt. In einer arbeitsteiligen Gruppenarbeit befassen sich die Lernenden intensiv mit dem Thema Fernabsatzvertrag. Die Arbeitsaufträge und Fallbeispiele sind in M 8 M 12 enthalten. Auf dem Übersichtsblatt M 13 halten die Schülerinnen und Schüler die wichtigsten Informationen zum Thema Fernabsatzvertrag fest. Die komplexeren Übungsaufgaben in M 14 dienen der Wiederholung des Gelernten. Die Schüler beurteilen Fallbeispiele und vertiefen so ihr neu erworbenes Wissen. Sie können dabei nach der TPSS-Methode vorgehen; diese wird in ZM 4 erklärt. Ergänzendes Material Erklärfilm zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen In dem etwa 6-minütigen Kurzfilm Allgemeine Geschäftsbedingungen der FOM Medienentwicklung wird anschaulich erklärt, worum es sich bei AGB handelt, was die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung in einen Vertrag sind und was man unter einer Inhaltskontrolle versteht. Das Video eignet sich sehr gut als Zusammenfassung am Ende der Stunde. Zu finden unter: www. youtube.com/watch?v=smyvjfydm3u

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