Regierung der Oberpfalz Amtsblatt
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- Gerd Becke
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1 Seite 65 Amtsblatt 73. Jahrgang Regensburg, 14. Juli 2017 Nr. 8 Inhaltsübersicht Kommunale Angelegenheiten und Soziales Bekanntmachung über die Gewährung von Zuweisungen zu Baumaßnahmen gemäß Art. 10 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) für das Haushaltsjahr 2018 an Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28. Juni 2017 Az Bekanntmachung der Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz und dem Markt Schierling über die kommunale Verkehrsüberwachung im Gebiet des Marktes Schierling vom 30. Juni 2017 Az. ROP-SG Bekanntmachung der Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz und dem Markt Freihung über die kommunale Verkehrsüberwachung im Gebiet des Marktes Freihung vom 30. Juni 2017 Az. ROP-SG Wirtschaft, Landesentwicklung, Verkehr Energiecoaching für Gemeinden; Dienstleistungsauftrag für eine freiberufliche Leistung; Bekanntgabe des Ergebnisses der öffentlichen Ausschreibung Schulen Verordnung zur Änderung der Organisation der öffentlichen Mittelschulen in Cham, Michelsneukirchen, Roding und Stamsried-Pösing, alle Landkreis Cham, sowie der Mittelschule in Neunburg vorm Wald, Landkreis Schwandorf, vom 2. Juni 2017 Nr. ROP-SG Bekanntmachungen der Zweckverbände Haushaltssatzung des Zweckverbandes Berufsschulen Amberg-Sulzbach für das Haushaltsjahr Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Nordbayern Haushaltssatzung des Zweckverbandes Oberpfälzer Seenland für das Haushaltsjahr Personalnachrichten Nachruf für Herrn Josef Knecht... 76
2 Seite 66 Amtsblatt der Nr. 8/2017 Kommunale Angelegenheiten und Soziales Bekanntmachung über die Gewährung von Zuweisungen zu Baumaßnahmen gemäß Art. 10 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) für das Haushaltsjahr 2018 an Gemeinden und Gemeindeverbände vom 28. Juni 2017 Az Zuweisungen zu Baumaßnahmen gemäß Art. 10 FAG im Haushaltsjahr 2018 I. Vorbemerkungen: Der Freistaat Bayern gewährt kommunalen Trägern Zuweisungen zu Baumaßnahmen nach Art. 10 FAG (öffentliche Schulen, schulische Sportanlagen und schulisch genutzte Anteile von Mehrzweckhallen sowie kommunalen Breitensportanlagen, Schülerheimen an kommunalen Heimschulen, kommunalen Schülerheimen, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen, Kindertageseinrichtungen, kommunale Theater und Konzertsaalbauten). Der Förderung liegt die Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie FAZR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 16. Januar 2015 Az.: 62-FV /2/9 zugrunde. Die Förderung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK. Anlage 3 zu Art. 44 BayHO). Vorhaben, deren zuweisungsfähige Kosten weniger als betragen (Bagatellgrenze), werden nicht gefördert (vgl. Nr. 2.2 FAZR). Beim Sonderförderprogramm FAGplus15 gilt abweichend davon eine Bagatellgrenze von Maßnahmen zur Umsetzung von Barrierefreiheit / Inklusion an den vorstehend genannten Einrichtungen sind förderfähig, wenn deren abschließend festgestellte zuweisungsfähige Ausgaben mindestens betragen. Zur Finanzierung bei Vorhaben mit niedrigeren zuweisungsfähigen Kosten kann die Investitionspauschale (Art. 12 FAG) eingesetzt werden. Die Kostenrichtwerte wurden zuletzt zum 1. Januar 2016 aktualisiert (vgl. Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Nr. 6/2016 vom 10. Juni 2016, S. 161 ff.). Im Übrigen wird bei Fragen zu den FAZR und den aktuellen Kostenrichtwerten auf folgenden Link hingewiesen: II. Antragstellung Bei der Antragstellung für das Haushaltsjahr 2018 ist im Einzelnen Folgendes zu beachten: Die Neuanträge für das Haushaltsjahr 2018 können bis spätestens 30. November 2017 bei der gestellt werden. Eine Terminverlängerung kann nicht gewährt werden. Die Anträge für das Haushaltsjahr 2018 können mit der vorbesprochen werden. Fernmündliche Terminvereinbarung unter Tel. (0941) ist erforderlich. Da bei Kindertageseinrichtungen die Zahl der möglichen Zustimmungen zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht durch ein Neuaufnahmevolumen begrenzt ist, sind Zuweisungsanträge grundsätzlich jederzeit möglich. Um die notwendigen Haushaltsmittel zeitnah einplanen zu können empfehlen wir jedoch, Anträge für Kindertageseinrichtungen ebenfalls bis zum o. g. Antragstermin 30. November 2017 einzureichen. A) Schulhausbaumaßnahmen und Schulsportanlagen 1. Die Zuweisungsanträge sind in einfacher Fertigung nach dem Formblatt Muster 1 a zu Art. 44 BayHO unmittelbar bei der einzureichen. Der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde ist gleichzeitig ein Abdruck des Antrages zu übermitteln. Wir bitten, im Zuweisungsantrag auf die Abgabe an die Rechtsaufsichtsbehörde hinzuweisen (Nr. 7.1 FAZR). 2. Zur Vereinfachung der Antragsbearbeitung gilt Folgendes: Dem Antrag (Muster 1 a zu Art. 44 BayHO) sind beizufügen: 2.1 Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2 zu Art. 44 BayHO aktuelle Fassung),
3 Amtsblatt der Nr. 8/2017 Seite Planunterlagen (1-fach), bestehend aus a) dem Bau- und/oder Raumprogramm, gegebenenfalls mit Anerkennungsvermerk, b) einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : und sofern vorhanden einem Messtischblatt, c) einem Lageplan des Bauvorhabens, mindestens im Maßstab 1 : 1.000, mit Darstellung der Erschließung und der Außenanlagen, d) Plänen, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten im Maßstab 1 : 100; Freisportanlagen im Maßstab 1 : 500). Umbaumaßnahmen sind in den Plänen farbig darzustellen. Bei Neu- und Erweiterungsbauten sind ein Übersichtsplan bzw. ein Messtischblatt und Pläne, die Art und Umfang des Bauvorhabens nachweisen, nicht erforderlich. 2.3 Vorbescheide oder sonstige Nachweise über die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, 2.4 Erläuterungsbericht nach Muster 6 zu Art. 44 BayHO und ergänzende Baubeschreibung (1-fach) 2.5 Kostenermittlung (1-fach) Die Kosten sind entsprechend Anlage 5 zu den FAZR (gegebenenfalls unterteilt nach Bauobjekten/Bauabschnitten bzw. nach Erweiterung / Umbau / Generalsanierung) gemäß DIN 276 Ausgabe 2008 zu ermitteln. Als Anlage sind soweit erforderlich Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der Kostenermittlung zugrunde gelegt wurden, beizufügen. Bei Hochbauten sind die Flächen und Rauminhalte nach DIN 277 zu berechnen. Besonders wird darauf hingewiesen, dass bei Baumaßnahmen, bei denen neben förderfähigen Abschnitten auch nicht förderfähige Bauteile (z. B. Hausmeisterwohnung) errichtet, umgebaut oder saniert werden, oder bei denen unterschiedliche Kostenrichtwerte gelten, von Beginn an eigene Abrechnungen der bauausführenden Firmen für jeden dieser Teilbereiche sicherzustellen sind. Dies ist auch für eine getrennte Darstellung der Bereiche im Verwendungsnachweis bzw. für die Ermittlung der zuweisungsfähigen Kosten in einer Verwendungsbestätigung von Bedeutung. 2.6 Schulaufsichtliche Genehmigung (zuständig: Sachgebiet Schulorganisation, Schulrecht 44 der Regierung der Oberpfalz), 2.7 Beschluss des zuständigen Organs über die Durchführung der Maßnahme oder der Beteiligung daran, 2.8 Anträge auf und Zusagen von Zuweisungen Dritter. 2.9 Bei Verbandsschulen ist für jede der am Schulverband beteiligten Gemeinden eine Übersicht nach Muster 2 zu Art. 44 BayHO sowie eine Aufstellung über das Beteiligungsverhältnis beizugeben Da nach Art. 5 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) nur die Träger des Schulaufwands Zuweisungen nach Art. 10 FAG erhalten können, müssen die Zuweisungsanträge vom jeweiligen Schulträger gestellt werden. Für Schulen, deren Träger Schul- oder Zweckverbände sind, ist die Zuweisung grundsätzlich vom jeweiligen Schul- oder Zweckverband zu beantragen. B) Kindertageseinrichtungen Kindertageseinrichtungen im Sinn der Nr. 1 Buchstabe c der FAZR sind nach Art. 2 BayKiBiG - Kinderkrippen, - Kindergärten, - Horte, - Häuser für Kinder. Die Förderung setzt voraus, dass die Kindertageseinrichtung nach Art. 19 BayKiBiG förderfähig ist. Sie beschränkt sich auf den nach Art. 7 BayKiBiG anerkannten Bedarf. Die Anträge sind entsprechend Ziff. II Buchstabe A in einfacher Fertigung vorzulegen. C) Kommunale Theaterbauten und Konzertsaalbauten Hier darf auf die Ausführungen der Vorjahre verwiesen werden. III. Weiterfinanzierung Weiterfinanzierungsanträge: Bei bereits anfinanzierten Maßnahmen ist der Antrag auf Bewilligung weiterer Zuweisungsraten bis zum 15. November 2017 einfach bei der Regierung einzureichen. Zu verwenden ist dabei das Muster 1 a zu Art. 44 BayHO. Die erneute Beigabe der Unterlagen nach Nrn bis ist nicht erforderlich.
4 Seite 68 Amtsblatt der Nr. 8/2017 Soweit bisher vorgelegten Anträgen nicht durch eine Bewilligung entsprochen worden ist und der jeweilige Antrag auch nicht zurückgenommen wird, ist für das Haushaltsjahr 2018 wieder ein Antrag nach Muster 1 a zu Art. 44 BayHO zu stellen. Diesem Antrag sind die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen nach Muster 2 zu Art. 44 BayHO beizufügen. Soweit gegenüber den vorliegenden Unterlagen Änderungen eingetreten sind, sind diese mitzuteilen. Hinweise zur Erteilung des vorzeitigen Maßnahmebeginns IV. Vorzeitiger Maßnahmebeginn / Verwendungsnachweis Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn kann nur erteilt werden, wenn - zumindest überschlägig die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint und die Maßnahme fachlich geprüft ist (VV Nr zu Art. 44 BayHO). Zwischen dem Zuweisungsempfänger und der (Bewilligungsbehörde) ist daher vor der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn eine Maßnahmen-Vereinbarung zur Finanzierbarkeit der Maßnahme zu treffen. Diese Maßnahmen-Vereinbarung wird in der Regel mit der Mitteilung über das Ergebnis der baufachlichen Prüfung versandt, sofern eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für geplante Maßnahmen im laufenden Jahr bzw. im Folgejahr grundsätzlich nur dann erteilt werden kann, wenn diese neuen Maßnahmen bis zum o. g. Antragstermin bei der angezeigt werden und die Regierung über ein entsprechendes Neuaufnahmevolumen verfügt. Für nach dem o. g. Meldetermin angezeigte Maßnahmen ist eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn in der Regel frühestens erst mit Freigabe des Neuaufnahmevolumens im übernächsten Jahr möglich. Nachweis der Verwendung (Verwendungsnachweis / Verwendungsbestätigung) Nach Nr. 6.1 ANBest-K ist die Verwendung der Zuweisung spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme des Vorhabens nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Bei Förderungen mit Kostenpauschalen, die jeweils ausschließlich aus Landesmitteln erfolgen, genügt anstelle des Verwendungsnachweises eine Verwendungsbestätigung nach Muster 4 a zu Art. 44 BayHO ohne Vorlage von Belegen (vgl. Nr. 7.6 FAZR). Nach Vorlage des Verwendungsnachweises oder der Verwendungsbestätigung ist ein Wiederholungsantrag nach Muster 1 a zu Art. 44 BayHO oder ein Auszahlungsantrag nicht mehr erforderlich. Regensburg, 28. Juni 2017 Axel Bartelt Regierungspräsident Bekanntmachung der Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz und dem Markt Schierling über die kommunale Verkehrsüberwachung im Gebiet des Marktes Schierling vom 30. Juni 2017 Az. ROP-SG Die gibt gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 KommZG nachstehend die zwischen dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz und dem Markt Schierling abgeschlossene Zweckvereinbarung vom 29. Mai 2017/2. Juni 2017 über die kommunale Verkehrsüberwachung im Gebiet des Marktes Schierling amtlich bekannt. Diese Zweckvereinbarung wurde mit Schreiben der vom 28. Juni 2017 Az. ROP-SG gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KommZG aufsichtlich genehmigt. Regensburg, 30. Juni 2017 Axel Bartelt Regierungspräsident
5 Amtsblatt der Nr. 8/2017 Seite 69 Der Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Michael Cerny und der Markt Schierling vertreten durch den 1. Bürgermeister Christian Kiendl Zweckvereinbarung über die kommunale Verkehrsüberwachung im Gebiet des Marktes Schierling schließen gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (Komm ZG) folgende Zweckvereinbarung 1 Aufgabe 1) Der Markt Schierling, Landkreis Regensburg, ist gemäß 88 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) neben den Dienststellen der Bayerischen Landespolizei und neben dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), die im ruhenden Verkehr festgestellt werden und die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen. 2) Der Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz führt nach 5 Abs. 1 seiner Verbandssatzung für seine Verbandsmitglieder die in Abs. 1 beschriebenen Aufgaben durch. Nach 4 Abs. 1 der Verbandssatzung kann der Zweckverband durch Zweckvereinbarung die in Abs. 1 beschriebenen Aufgaben von weiteren Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, die nicht Verbandsmitglieder sind, übernehmen. 3) Der Markt Schierling überträgt die im Abs. 1 beschriebenen Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis und die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Befugnisse für das Gebiet des Marktes Schierling auf den Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz. 4) Der Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz führt diese Aufgabe nach Maßgabe der für die Landespolizei geltenden Vorschriften durch. 2 Zusammenarbeit 1) Die Einsatzorte und Einsatzzeiten werden zwischen dem Markt Schierling und dem Zweckverband in einvernehmlicher Absprache festgelegt. 2) Die erforderliche Vereinbarung mit der Landespolizei zur räumlichen und zeitlichen Abgrenzung der beiderseitigen Tätigkeit bei der Durchführung der kommunalen Verkehrsüberwachung trifft der Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz. 3 Kostenregelung Die Kostenregelung erfolgt entsprechend 26 Absatz 2 der Verbandssatzung in der jeweils geltenden Fassung. 1) Diese Vereinbarung gilt bis 31. August Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung 2) Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. 3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 5 Inkrafttreten Diese Zweckvereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung wirksam. Amberg, den 2. Juni 2017 Schierling, den 29. Mai 2017 Zweckverband Kommunale Markt Schierling Verkehrssicherheit Oberpfalz Michael Cerny Verbandsvorsitzender Christian Kiendl Erster Bürgermeister
6 Seite 70 Amtsblatt der Nr. 8/2017 Bekanntmachung der Zweckvereinbarung zwischen dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz und dem Markt Freihung über die kommunale Verkehrsüberwachung im Gebiet des Marktes Freihung vom 30. Juni 2017 Az. ROP-SG Die gibt gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 KommZG nachstehend die zwischen dem Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz und dem Markt Freihung abgeschlossene Zweckvereinbarung vom 31. Mai 2017/9. Juni 2017 über die kommunale Verkehrsüberwachung im Gebiet des Marktes Freihung amtlich bekannt. Diese Zweckvereinbarung wurde mit Schreiben der vom 28. Juni 2017 Az. ROP-SG gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KommZG aufsichtlich genehmigt. Regensburg, 30. Juni 2017 Axel Bartelt Regierungspräsident Der Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Michael Cerny und Zweckvereinbarung über die kommunale Verkehrsüberwachung im Gebiet des Marktes Freihung der Markt Freihung vertreten durch den 2. Bürgermeister Helmut Klier, Rathausstraße 4, Freihung schließen gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (Komm ZG) folgende Zweckvereinbarung 1 Aufgabe 1) Der Markt Freihung, Landkreis Amberg-Sulzbach, ist gemäß 88 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) neben den Dienststellen der Bayerischen Landespolizei und neben dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), die im ruhenden Verkehr festgestellt werden und die Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen betreffen. 2) Der Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz führt nach 5 Abs. 1 seiner Verbandssatzung für seine Verbandsmitglieder die in Abs. 1 beschriebene(n) Aufgabe(n) durch. Nach 4 Abs. 1 der Verbandssatzung kann der Zweckverband durch Zweckvereinbarung die in Abs. 1 beschriebene(n) Aufgabe(n) von weiteren Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, die nicht Verbandsmitglieder sind, übernehmen. 3) Der Markt Freihung überträgt die im Abs. 1 beschriebene(n) Aufgabe(n) im übertragenen Wirkungskreis und die zur Erfüllung dieser Aufgabe(n) notwendigen Befugnisse für das Gebiet des Marktes Freihung auf den Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz. 4) Der Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz führt diese Aufgabe nach Maßgabe der für die Landespolizei geltenden Vorschriften durch. 2 Zusammenarbeit 1) Die Einsatzorte und Einsatzzeiten werden zwischen dem Markt Freihung und dem Zweckverband in einvernehmlicher Absprache festgelegt. 2) Die erforderliche Vereinbarung mit der Landespolizei zur räumlichen und zeitlichen Abgrenzung der beiderseitigen Tätigkeit bei der Durchführung der kommunalen Verkehrsüberwachung trifft der Zweckverband Kommunale Verkehrssicherheit Oberpfalz.
7 Amtsblatt der Nr. 8/2017 Seite 71 3 Kostenregelung Die Kostenregelung erfolgt entsprechend 26 Absatz 2 der Verbandssatzung in der jeweils geltenden Fassung. 1. Diese Vereinbarung gilt bis 30. Juni Dauer der Zweckvereinbarung, Kündigung 2. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. 3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 5 Inkrafttreten Diese Zweckvereinbarung wird am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung wirksam. Amberg, den 9. Juni 2017 Freihung, den 31. Mai 2017 Zweckverband Kommunale Markt Freihung Verkehrssicherheit Oberpfalz In Vertretung Michael Cerny Verbandsvorsitzender Helmut Klier Zweiter Bürgermeister Wirtschaft, Landesentwicklung, Verkehr Energiecoaching für Gemeinden; Dienstleistungsauftrag für eine freiberufliche Leistung; Bekanntgabe des Ergebnisses der öffentlichen Ausschreibung Öffentlicher Auftraggeber Kontakt: Dr. Robert Feicht Emmeramsplatz Regensburg Tel.: 0941/ robert.feicht@reg-opf.bayern.de Beauftragte Energieagentur Regensburg e.v., Altmühlstraße 1 a, Regensburg und Energie-Technologisches Zentrum Nordoberpfalz GmbH, Bernhard-Suttner-Str. 4, Weiden i.d.opf. Auftragsgegenstand Energiecoaching für Gemeinden; Details vgl. Aufforderung zur Angebotsabgabe im Amtsblatt der Nr. 5/2017 vom 18. April 2017 Regensburg, 13. Juni 2017 Franz Weichselgartner, Abteilungsdirektor Bereichsleitung 2
8 Seite 72 Amtsblatt der Nr. 8/2017 Schulen Verordnung zur Änderung der Organisation der öffentlichen Mittelschulen in Cham, Michelsneukirchen, Roding und Stamsried-Pösing, alle Landkreis Cham, sowie der Mittelschule in Neunburg vorm Wald, Landkreis Schwandorf, vom 2. Juni 2017 Nr. ROP-SG Auf Grund von Art. 26, 29, 32 Abs. 6 und Art. 32a Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl S. 371), erlässt die folgende Rechtsverordnung: 1 (1) Die Gemeindeteile Heidersberg, Kagerhäusl und Kagerhof der Stadt Roding werden vom Sprengel der Johann-Brunner- Mittelschule Cham zum Einzugsbereich der Mittelschule Roding bzw. zum Sprengel des Schulverbundes Roding umgegliedert. (2) Die derzeit dem Einzugsbereich der Mittelschule Michelsneukirchen und dem Sprengel des Schulverbundes Roding zugeordneten Gemeindeteile Atzenzell, Geisberg, Haselhof, Heustadl, Höhhof, Kaltenberg, Knotthof, Kronwitt, Lehhof, Mühlberg, Obergoßzell, Salmannsgrub, Sattelbogen, Schönferchen, Steinmühle, Thannet, Untergoßzell, Weigelsberg, Wieden, Wiedenhof, Wieshof und Randlhof der Gemeinde Traitsching werden in den Sprengel der Johann-Brunner- Mittelschule Cham umgesprengelt. (3) Der derzeit dem Einzugsbereich der Wolfgang-Spießl-Mittelschule Stamsried-Pösing und dem Sprengel des Schulverbundes Roding zugehörende Gemeindeteil Enzenried des Marktes Neukirchen-Balbini wird dem Sprengel der Mittelschule Neunburg vorm Wald zugeordnet. (4) Die derzeit den Einzugsbereichen der Mittelschule Michelsneukirchen und der Wolfgang-Spießl-Mittelschule Stamsried- Pösing weiterhin zugeordneten Gemeinden bzw. Gemeindeteile, das sind - das Gebiet der Gemeinde Michelsneukirchen, - die Gemeindeteile Au, Bierlhof und Ried der Gemeinde Pemfling, - das Gebiet der Gemeinde Pösing, - die Gemeindeteile Kager, Mühlau, Piendling und Strahlfeld sowie Brunnhof, Dachshof, Eck, Eckhäusl, Eidenthal, Elend, Grub, Haidhof, Hochbrunn, Kalsing, Klessing, Marbelshof, Oberprombach, Obertrübenbach, Thannhof, Triftersberg, Unterprombach, Untertrübenbach, Wanning, Wieden sowie Kaghöfl der Stadt Roding, - das Gebiet der Gemeinde Schorndorf und - das Gebiet des Marktes Stamsried, werden unter Auflösung der Mittelschule Michelsneukirchen und der Wolfgang-Spießl-Mittelschule Stamsried-Pösing innerhalb des Sprengels des Schulverbundes Roding dem Einzugsbereich der Mittelschule Roding zugeordnet. 2 Die Verordnung der über die Organisation der öffentlichen Hauptschule Cham, Landkreis Cham, vom 30. Juli 2010 Nr CHA 59 (RABl S. 74) wird wie folgt geändert. 1. In der Verordnungsüberschrift und in 2 Abs. 1 wird jeweils das Wort Hauptschule durch das Wort Mittelschule ersetzt Abs. 3 erhält folgende Fassung: Als Sprengel der Schule sind bestimmt: a) das Gebiet der Stadt Cham; b) das Gebiet der Gemeinde Chamerau mit Ausnahme der Gemeindeteile Bärndorf, Breitensteinmühle, Grüben, Haidstein, Lederdorn, Meinzing und Moos; c) das Gebiet der Gemeinde Pemfling mit Ausnahme der Gemeindeteile Au, Bierlhof und Ried; d) das Gebiet der Gemeinde Runding; e) das Gebiet der Gemeinde Traitsching; f) das Gebiet der Gemeinde Waffenbrunn; g) das Gebiet der Gemeinde Willmering. 3 Die Verordnung der über die Organisation der öffentlichen Hauptschulen in Michelsneukirchen, Stamsried-Pösing, Roding, Wald und Walderbach, Landkreis Cham, vom 30. Juli 2010 Nr CHA 66 bis 69 und 73 (RABl S. 78) erhält folgende Änderungen:
9 Amtsblatt der Nr. 8/2017 Seite In der Verordnungsüberschrift, in 1 und in 7 Abs. 2 werden jeweils die Worte Michelsneukirchen, und Stamsried- Pösing, gestrichen. 2. In der Verordnungsüberschrift und in den Absätzen 1 der 3, 5 und 6 wird jeweils das Wort Hauptschule durch das Wort Mittelschule ersetzt. 3. In 1 Abs. 2 wird das Wort fünf durch das Wort drei ersetzt und 4 erhalten folgende Fassung: gegenstandslos 5. 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Als Sprengel der Schule ist bestimmt: a) das Gebiet der Stadt Roding mit Ausnahme der Gemeindeteile Draxlberg, Fronau, Fronauermühle, Heidweiherhöf, Kohlschlag, Neubäu, Neubäuermühl, Rabhof, Rothsal, Seigen, Stützenfleck und Zenzing; b) das Gebiet der Gemeinde Michelsneukirchen; c) die Gemeindeteile Au, Bierlhof und Ried der Gemeinde Pemfling; d) das Gebiet der Gemeinde Pösing; e) das Gebiet der Gemeinde Schorndorf; f) das Gebiet des Marktes Stamsried Abs. 1 erhält folgende Fassung: Abweichend von den Sprengelverfügungen in den Absätzen 3 der 2 bis 6 dieser Verordnung wird für die am Schulverbund Roding gemäß 1 Abs. 2 dieser Verordnung beteiligten Mittelschulen folgender gemeinsame Verbundsprengel bestimmt: a) das Gebiet der Gemeinde Michelsneukirchen; b) die Gemeindeteile Au, Bierlhof und Ried der Gemeinde Pemfling; c) das Gebiet der Gemeinde Pösing; d) das Gebiet der Gemeinde Reichenbach; e) das Gebiet der Stadt Roding; f) das Gebiet der Gemeinde Schorndorf; g) das Gebiet des Marktes Stamsried; h) das Gebiet der Gemeinde Wald; i) das Gebiet der Gemeinde Walderbach; j) das Gebiet der Gemeinde Zell. 7. In 7 Abs. 2 werden die Worte 2 Abs. 3, und 4 Abs. 3, gestrichen. 4 Die Verordnung der über die Organisation der öffentlichen Hauptschule Neunburg vorm Wald, Landkreis Schwandorf, vom 30. Juli 2010 Nr SAD-49 (RABl S. 112) erhält folgende Änderungen: 1. In der Verordnungsüberschrift und in 2 Abs. 1 wird jeweils das Wort Hauptschule durch das Wort Mittelschule ersetzt. 2. In 2 Abs. 3 Buchstabe d) werden die Worte mit Ausnahme des Gemeindeteils Enzenried gestrichen. (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. 5 (2) Für Schüler und Schülerinnen aus dem Gemeindeteil Enzenried des Marktes Neukirchen-Balbini und den Gemeindeteilen Atzenzell, Geisberg, Haselhof, Heustadl, Höhhof, Kaltenberg, Knotthof, Kronwitt, Lehhof, Mühlberg, Obergoßzell, Salmannsgrub, Sattelbogen, Schönferchen, Steinmühle, Thannet, Untergoßzell, Weigelsberg, Wieden, Wiedenhof, Wieshof und Randlhof der Gemeinde Traitsching, die im Schuljahr 2016/2017 die Mittelschule Roding besuchen, verbleibt es bei der bisherigen Schulorganisation. Regensburg, 2. Juni 2017 Axel Bartelt Regierungspräsident
10 Seite 74 Amtsblatt der Nr. 8/2017 Bekanntmachungen der Zweckverbände Haushaltssatzung des Zweckverbandes Berufsschulen Amberg-Sulzbach für das Haushaltsjahr 2017 I. Gemäß 18 ff. der Zweckverbandssatzung vom 25. November 2005 (RABl S. 81) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2010 (RABl S. 22) und der Art. 40 ff. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (BayRS I) i. V. m. Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayRS I) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Berufsschulen Amberg-Sulzbach in ihrer öffentlichen Sitzung am 25. April 2017 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern amtlich bekannt gemacht wird: Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt; er schließt ab. im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,00 1 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs des Verwaltungshaushalts (Umlagesoll), der auf die Mitglieder des Zweckverbandes umzulegen ist, wird auf ,00 festgesetzt. 2. Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfs des Vermögenshaushalts (Umlagesoll), der auf die Mitglieder des Zweckverbandes umzulegen ist, wird auf 0,00 festgesetzt. 3. Umlagenschlüssel ist das prozentuale Verhältnis der nach Art. 8, 10 BaySchFG auf die Berufsschulen der Verbandsmitglieder entfallenden Schülerzahlen gemäß dem Stand der amtlichen Schülerzahlenstatistik für das Jahr 2016 zu den jeweils festgesetzten gesetzlichen Stichtagen ( 19 Abs. 2 der Zweckverbandssatzung). 4. Die Betriebskosten- und die Investitionsumlage werden wie folgt festgesetzt: ZV-Mitglied Schülerzahlen 2016 Verbandsumlage 2017 Vollzeitschüler Betriebskosten Investitionskosten Stadt Amberg ,27 0,00 Lkr. Amberg-Sulzbach ,73 0,00 Summen ,00 0,00 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 festgesetzt. Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2017 in Kraft. 6 II. Die hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 23. Mai 2017 Az. ROP-SG mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält.
11 Amtsblatt der Nr. 8/2017 Seite 75 III. Die Haushaltssatzung liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Berufsschulen Amberg-Sulzbach im Rathaus Amberg, Zi.Nr. 305, Amberg, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme öffentlich auf. Amberg, den 30. Mai 2017 Zweckverband Berufsschulen Amberg-Sulzbach Michael Cerny Zweckverbandsvorsitzender 9. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Nordbayern Es wird nachrichtlich bekannt gemacht, dass die 9. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Nordbayern vom 26. Mai 2017 im Oberfränkischen Amtsblatt Nr. 6 vom 22. Juni 2017 amtlich bekannt gemacht wurde. Haushaltssatzung des Zweckverbandes Oberpfälzer Seenland für das Haushaltsjahr 2017 I. Aufgrund der 19 ff. der Verbandssatzung vom 1. August 2005 (RABl S. 65), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. April 2014 (RABl S. 64), und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit i. V. m. Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Oberpfälzer Seenland in ihrer öffentlichen Sitzung am 2. Mai 2017 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung amtlich bekannt gemacht wird: Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,-- und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit ,-- ab. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 1. Betriebskostenumlage Der durch Gebühren und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt (Umlagesoll) wird auf ,-- festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Umlegungsschlüssel ist 21 Abs. 1 in Verbindung mit 11 und der Anlage I zu 11 der Verbandssatzung
12 Seite 76 Amtsblatt der Nr. 8/ Investitionsumlage Der durch Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (Umlagesoll) wird auf 4.000,-- festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Umlegungsschlüssel ist 21 Abs. 1 in Verbindung mit 11 und der Anlage I zu 11 der Verbandssatzung. Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht. Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2017 in Kraft. 5 6 II. Die hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 26. Juni 2017 Az. ROP-SG festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. III. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Schwandorf, Fronberger Straße 33, während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Schwandorf, 30. Juni 2017 Zweckverband Oberpfälzer Seenland Thomas Ebeling Verbandsvorsitzender Personalnachrichten NACHRUF Unser ehemaliger Mitarbeiter, Herr Regierungsfachberater für Sport Josef Knecht ist am 20. Juni 2017 im 71. Lebensjahr verstorben. Herr Knecht war bei uns seit 1. Mai 1985 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. September 2007 bei der als Regierungsfachberater für Sport tätig. Juli 2017 Wir werden ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren. Axel Bartelt Regierungspräsident Thomas Spreiter Personalratsvorsitzender Herausgeber und Verleger:, Regensburg regierungsamtsblatt@reg-opf.bayern.de; Telefon: oder Das Regierungsamtsblatt erscheint in der Regel einmal monatlich (15. eines jeden Monats) und nach Bedarf. Für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der externen Beiträge übernimmt die keine Verantwortung. Das Regierungsamtsblatt wird auf den Internetseiten der unter veröffentlicht.
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