Verantwortlichkeiten in der Organisation, Administration und Durchführung

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1 Heimatliche Sprache und Kultur (HSK) Verantwortlichkeiten in der Organisation, Administration und Durchführung der Kurse in HSK Leitfaden Das vorliegende Dokument regelt die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft, der Trägerschaften wie Institutionen von Erziehungsberechtigten, Vereine, Stiftungen, Konsulate und Botschaften 1, der Koordinatorinnen und Koordinatoren für HSK, der Lehrpersonen für HSK und der öffentlichen Schulen im Kanton Basel- Landschaft. Das Dokument soll nach der Bewilligung von Kursen in HSK der Orientierung und der Koordination dienen. 1. Ebene der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) 1.1. Verantwortlichkeiten des Amts für Volksschulen (AVS) Das Amt für Volksschulen bewilligt den Trägerschaften 1 die Kurse in HSK. führt Betriebsgespräche mit den Koordinatorinnen und Koordinatoren. erteilt und/oder erneuert die Bewilligung für Kurse in HSK aufgrund einer Überprüfung alle vier Jahre. kontrolliert die Bewilligungen der Trägerschaften 1 anlässlich der Raumanträge. organisiert und verwaltet die Unterstützungsinstrumente für das HSK-Angebot wie Flyer (PDF), Formulare für die Interessensbekundung (PDF), Konferenz der Koordinatorinnen und Koordinatoren HSK Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schuladministration HSK, Homepage AVS koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt und den Koordinatorinnen und Koordinatoren die Weiterbildung für die Lehrerinnen und Lehrer HSK. führt zusammen mit Basel-Stadt die Konferenzen für Koordinatorinnen und Koordinatoren für Unterricht HSK durch. lässt den Trägerschaften 1 und den Koordinationspersonen das Info Musik- und Volksschulen BL zukommen. informiert Trägerschaften und Koordinationspersonen für Unterricht HSK über bildungspolitische Vorgaben und Veränderungen. erfasst bildungspolitische Entwicklungen im Zusammenhang mit der Förderung der Mehrsprachigkeit und stimmt die kantonalen Umsetzungen in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und der EDK ab. koordiniert das HSK-Unterrichtsangebot im Kanton mithilfe der Unterstützung der Schulleitungen, Trägerschaften 1 und Koordinationspersonen erstellt aufgrund der Daten der Schuladministration ein Verzeichnis der Koordinationspersonen. erstellt statistische Grundlagen zur Steuerung und Qualitätssicherung. erstellt Empfehlungen zur Zusammenarbeit zwischen Koordinationspersonen und der öffentlichen Schule. ist Aufsichtsinstanz über die Trägerschaften Verantwortlichkeiten der Schulträger (Gemeinde und Kanton) Die öffentliche Schule stellt gemäss Verordnungen für den Kindergarten und die Primarschule sowie für die Sekundarschule die Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. stellt gemäss Verordnungen für den Kindergarten und die Primarschule sowie für die Sekundarschule das Unterrichtsmaterial unentgeltlich zur Verfügung. 1 Trägerschaften sind Institutionen von Erziehungsberechtigten, Vereine, Stiftungen, Konsulate und Botschaften 1/6

2 1.3. Verantwortlichkeiten der Schulleitung der öffentlichen Schule Die Schulleitung der öffentlichen Schule koordiniert die Information über das Angebot und Interessensbekundung der Erziehungsberechtigten und sorgt dafür, dass der Flyer HSK an der Schule abgegeben wird. sorgt dafür, dass an geeigneten Veranstaltungen (1. Schultag, Elterninfoabende, Standortgespräche, Ausschreibungen von Wahlfächern etc.) Unterlagen und Informationen zum Unterricht HSK abgegeben werden. verteilt die Formulare für die Interessensbekundung entsprechend der Herkunftssprache an die Eltern der Kinder. sammelt die Formulare für die Interessensbekundung und leitet diese der Koordinatorin dem Koordinator weiter. organisiert die Raumzuteilung und benutzung und bewilligt die Raumanträge der Koordinatorin, des Koordinators. kooperiert mit den Lehrerinnen und Lehrern für HSK-Kurse. ermöglicht, dass sich Lehrpersonen HSK vorstellen können (an Konferenzen, Elternabenden, Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler). ermöglicht die Nutzung weiterer Räume für Elternarbeit und ausserordentliche Aktivitäten (Bibliothek, Aula/Turnhalle für Veranstaltungen und spezielle Anlässe). ermöglicht den Zugang ins Schulhaus (Lehrer- und Lehrerinnenzimmer, Kopierraum) durch Abgabe eines Schlüssels, gibt die Schulhausordnung ab und stellt ein Ablagefach für Lehrpersonen HSK zur Verfügung. ermöglicht die Nutzung von Geräten (TV, Video, DVD, CD-Player, Fotokopierer, Fax, Telefon). sorgt dafür, dass die Lehrpersonen HSK auf Schulmaterial zurückgreifen können z.b. Kreide, Papier, Schulhefte, Verbrauchsmaterial, Kopiermöglichkeit. vermittelt persönliche Kontakte und benennt verantwortliche Personen und deren Erreichbarkeit (Ansprechpersonen im Kollegium, Hauswart oder Hauswartin), zeigt die eigene Erreichbarkeit auf und / oder bestimmt eine Ansprechperson für HSK im Schulhaus, welche die Kontakte pflegt und gegenseitige Anliegen aufnimmt. gewährleistet den Überblick über die Angebote in der Schule und sorgt dafür, dass schulhauseigene Listen, Pensen oder Adresslisten mit den Angaben der im Schulhaus arbeitenden Lehrpersonen HSK ergänzt werden. sorgt intern für Informationsfluss und Einbindung und informiert die Koordinationspersonen über die Bestätigung von HSK im Zeugnis sowie Ferien und schulfreie Tage der öffentlichen Schule. gibt relevante schulinterne Informationen (Einladungen an Konferenzen, Anlässe, Veranstaltungen, Ausflüge) und Materialien (Broschüren, Elterninformationen, nach Bedarf auch Lehrmittel) an Lehrpersonen HSK weiter. lädt Lehrpersonen HSK an Besprechungen und/oder Konferenzen oder Konvente ein, um sie vorzustellen oder sie ggf. im Team und in der pädagogischen Arbeit einzubinden. gewährleistet, dass der Eintrag des HSK-Unterrichts im Zeugnis erfolgt Verantwortlichkeiten der Lehrerin / der Lehrer der öffentlichen Schule Die Lehrerin / der Lehrer der öffentlichen Schule... informiert die Erziehungsberechtigten über den Unterricht HSK und gibt aufgrund des Auftrags durch die Schulleitung den ausgedruckten Flyer HSK ab (erhältlich in verschiedenen Sprachen). weist in Elterngesprächen auf den Nutzen des Unterrichts HSK hin und motiviert die Schülerinnen und Schüler zu kontinuierlichem Besuch. bestätigt den Unterricht HSK im Zeugnis aufgrund der Information durch die HSK- Lehrperson. kann die Lehrperson HSK zu einem Elternabend oder zu anderen Veranstaltungen ihrer Klasse einladen. 2/6

3 2. Ebene der Trägerschaft 2.1. Verantwortlichkeiten der Trägerschaft 1 Die Trägerschaft. garantiert einen politisch und konfessionell neutralen HSK Unterricht. bestimmt eine Koordinatorinnen oder einen Koordinatoren als Ansprechperson für die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons. stellt sicher, dass den Anforderungen entsprechend ausgebildete HSK Lehrerinnen und Lehrer angestellt werden. stellt die Koordinationsperson an. ist Arbeitgeberin der HSK Lehrerinnen und Lehrer. ist zuständig für die Finanzen und führt das Rechnungswesen (Entschädigung der Lehrerinnen und Lehrer; bei kostenpflichtigem HSK Unterricht Rechnungsstellung an die Eltern). ist verantwortlich für die Koordinatorinnen und Koordinatoren und gewährleistet einen regelmässigen Austausch zwischen Trägerschaft und Koordinatorinnen und Koordinatoren. stellt die Budgetierung der Kosten für die Erziehungsberechtigten sicher. führt mit der Koordinationsperson regelmässig Gespräche (Planung, Zielsetzung und Rechenschaftslegung. sorgt dafür, dass für den Unterricht Lehrpersonen mit genügenden Deutschkenntnissen eingesetzt werden. Wenn dies nicht möglich ist, stellt sie sicher, dass die Lehrpersonen ihre Deutschkenntnisse erweitern (Ziel: Niveau B1, Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen) Verantwortlichkeiten der Koordinatorin oder des Koordinators Die Koordinatorin oder der Koordinator pflegt eine gute Vernetzung zwischen Trägerschaft 1 und öffentlicher Schule und nimmt an den HSK Konferenzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft teil. pflegt die Vernetzung in der eigenen Sprachgruppe. pflegt dem Informationsfluss und die Öffentlichkeitsarbeit. eruiert den Weiterbildungsbedarf und arbeitet mit dem Kanton bezüglich des Angebots zusammen. stellt anhand der offiziellen Interessensbekundungsformulare vonseiten der Schulen die Gruppen für den HSK zusammen. beantragt anhand der Anmeldungen den Bedarf an Schulraum bei der Schule. steuert die örtliche Verteilung der Unterrichtsangebote HSK im Kanton. teilt die interessierten Kinder in Gruppen ein und teilt diese Gruppen wiederum den Schulen zu. benutzt die Schuladministration HSK für die Datenerfassung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehreinnen und Lehrer der eigenen Sprachgruppe. ist besorgt, dass die Erziehungsberechtigten der teilnehmenden Kinder über die Angebote informiert werden (Elternabend oder anderes Informationsinstrument). informiert die Erziehungsberechtigten über Beginn, Ort und Zeit des Unterrichts HSK und teilt auch den Kindern mit, wann und wo der Unterricht stattfindet. kann in Absprache der Schulleitung Veranstaltungen für die Erziehungsberechtigten organisieren. unterstützt neue Lehrerinnen und Lehrern HSK bei der Organisation eines ersten persönlichen Kontakts mit der Schulleitung. meldet der Schulleitung personelle Wechsel und Neubesetzungen von Stellen. beachtet, dass der Ferienplan und die unterrichtsfreien Tage der öffentlichen Schulen (Feiertage, SCHIWE) auch für den Unterricht HSK gelten. unterstützt Lehrpersonen HSK in der Zusammenarbeit mit der öffentlichen Schule und macht das Bildungssystem des Kantons transparent. informiert Lehrpersonen über Vorgaben und Termine der öffentlichen Schule (Zeugnis, Schulferien, unterrichtsfreie Tage). 3/6

4 bespricht mit den Lehrpersonen den Weiterbildungsbedarf, informiert die Kantone und sucht zusammen mit den Kantonen nach Möglichkeiten der Realisierung. macht Unterrichtsbesuche und gibt den Lehrerinnen und Lehrer gemäss Rahmenlehrplan HSK Zürich Rückmeldungen zum Unterricht. sorgt dafür, dass die Leistungen der Schülerinnen und Schüler von den HSK - Lehrerinnen und Lehrern einheitlich beurteilt werden, macht dazu Vorgaben. sorgt dafür, dass sich der HSK Unterricht am Lehrplan und Unterricht der öffentlichen Schule ergänzend orientiert Verantwortlichkeiten der Lehrperson HSK Die Lehrperson HSK führt den Unterricht in HSK durch. ist personell der HSK-Koordinationsperson und der Trägerschaft 1 unterstellt orientiert sich in betrieblichen Fragen an der Schulleitung der öffentlichen Schule. pflegt die Deutschkenntnisse (mindestens Niveau B1) oder arbeitet aktiv an ihren Deutschkenntnissen und bildet sich weiter. pflegt die Kenntnisse bzgl. der beiden Schulsysteme Baselstadt und Baselland und vernetzt sich in ihrer Sprachgruppe. pflegt die Zusammenarbeit mit der öffentlichen Schule, stellt sich bei Einsätzen in einem neuen Schulhaus der Schulleitung und dem Kollegium vor und fragt nach einer Ansprechperson für ihre Belange. führt einen sorgfältigen und bewussten Umgang mit dem Schlüssel und mit dem Zugang zu den Räumen und zu den Infrastrukturen. zeigt ihr Arbeitspensum und Zeitgefässe für Besprechungen auf, informiert die Schulleitung und die Lehrpersonen der öffentlichen Schule anfangs Schuljahr über ihre Erreichbarkeit (Telefon, -Adresse) und leert das Ablagefach regelmässig. nimmt persönlichen Kontakt auf mit der Lehrperson, deren Schulzimmer sie benutzt. kann mit beratender Stimme am Lehrerinnen- Lehrerkonvent teilnehmen. soll nach Möglichkeit an Veranstaltungen (Begrüssungen, klassen- übergreifenden Elternveranstaltungen, grösseren Anlässen) im Schulhaus teilnehmen. sorgt dafür, dass die Schulhausregeln eingehalten werden und sorgt für Ordnung in und ausserhalb des Schulzimmers. leitet die nötigen Informationen zur Bestätigung des Unterrichts HSK im Zeugnis an die Klassenlehrperson weiter. informiert die Schulleitung oder die Lehrpersonen der Schule über wichtige Angelegenheiten. Inkraftsetzung: 1. Januar 2017 Liestal, 31. Dezember 2016 Amt für Volkschulen 4/6

5 3. Rechtliche Grundlagen zum Unterricht in HSK 3.1. auf nationaler Ebene EDK-Empfehlungen zur Schulung der fremdsprachigen Kinder vom 24. Oktober Den Kantonen wird empfohlen: - die Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur von mindestens zwei Stunden wöchentlich nach Möglichkeit in die Unterrichtszeit einzubauen, sie in geeigneter Form zu unterstützen und den Besuch und allenfalls die erfolgte Beurteilung im Schulzeugnis auszuweisen; 3. Den Kantonen wird empfohlen, die Schulgemeinden einzuladen: - ihre Einrichtungen und das nötige Schulmaterial als wichtigen Integrationsbeitrag für die Belange der Bildung und Ausbildung der ausländischen Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen kostenlos zur Verfügung zu stellen. EDK-Sprachenstrategie vom 25. März 2004 Migrationssprachen valorisieren Die Erstsprachen von Kindern mit einem Migrationshintergrund werden im Regelunterricht über Ansätze wie Begegnung mit Sprachen/Eveil aux langues valorisiert Die sprachliche Förderung erfolgt in den von organisierten Sprachgemeinschaften angebotenen Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK-Kurse). Die Kantone lassen die Kurse HSK in den öffentlichen Schulen zu und laden die örtlichen Schulen ein, mit den Verantwortlichen dieser Kurse zusammenzuarbeiten. Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS- Konkordat) vom 14. Juni 2007 Art. 4 Sprachenunterricht 4 Für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund unterstützen die Kantone durch organisatorische Massnahmen die von den Herkunftsländern und den verschiedenen Sprachgemeinschaften unter Beachtung der religiösen und politischen Neutralität durchgeführten Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK-Kurse). Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV) vom 4. Juni 2010 Stand am 1. Oktober 2014 Art. 11 Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache (Art. 16 Bst. c SpG) Zur Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache werden den Kantonen Finanzhilfen gewährt für ihre Massnahmen zugunsten: a. der Förderung von Konzepten für den integrierten Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur; b. der Weiterbildung der Lehrkräfte; c. der Entwicklung von Lehrmitteln. 5/6

6 3.2. auf kantonaler Ebene Bildungsgesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 06. Juni 2002 Stand am 1. August Massnahmen zur Integration 1 Die Integration der ausländischen sowie fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler in die öffentlichen Schulen wird durch gezielte Massnahmen gefördert. 2 Die öffentlichen Schulen ermöglichen ihren fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern den Besuch von Kursen zur Vermittlung der heimatlichen Sprache und Kultur. Sie stellen den nötigen Schulraum unentgeltlich zur Verfügung. Der Kursbesuch hat in der Regel ausserhalb der regulären Unterrichtszeit der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. 3 Kurse zur Vermittlung der heimatlichen Sprache und Kultur, welche in den Räumen der öffentlichen Schulen durchgeführt werden, bedürfen der Bewilligung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion. 4 Das Nähere regelt die Verordnung. Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule vom 13. Mai 2003 Stand Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur 1 Die Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur werden durch Lehrbeauftragte von Konsulaten oder von Institutionen der Erziehungsberechtigten erteilt und verantwortet. 2 Der für die Kurse benötigte Schulraum wird den Kursanbieterinnen und -anbietern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das nötige Verbrauchsmaterial wird von der Schule gratis abgegeben. Die übrigen Kosten, insbesondere die Entschädigung der Lehrbeauftragten, sind von den Konsulaten oder den Erziehungsberechtigten zu tragen. * 3 Lehrbeauftragte, welche Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur erteilen, können an den Lehrerinnen- und Lehrerkonventen mit beratender Stimme teilnehmen. Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 2003 Stand Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur 1 Die Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur werden durch Lehrbeauftragte von Konsulaten oder von Institutionen der Erziehungsberechtigten erteilt und verantwortet. 2 Der für die Kurse benötigte Schulraum wird den Kursanbieterinnen und -anbietern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das nötige Verbrauchsmaterial wird von der Schule gratis abgegeben. 3 Lehrbeauftragte, welche Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur erteilen, können an den Lehrerinnen- und Lehrerkonventen mit beratender Stimme teilnehmen * Verordnung über die schulische Laufbahn (Laufbahnverordnung) vom Stand Zeugnis 1 Das Zeugnis gibt die während eines Schuljahres oder eines Semesters von der Schülerin oder dem Schüler erbrachten Leistungen wieder. Es enthält folgende Angaben: f. einen Hinweis auf den Besuch von Unterricht zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur. 6/6

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