Rechtsschutzversicherung für Anfänger

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1 Rechtsschutzversicherung für Anfänger von Dr. Klaus Schneider Rechtsanwalt Dr. Klaus Schneider aus Langenhagen bei Hannover ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Leiter des Arbeitskreises Rechtsschutzversicherung in der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im DAV. Er hat bereits vielfältig zum Thema veröffentlicht und referiert. 1. Auflage Rechtsschutzversicherung für Anfänger Schneider ist ein Produkt von beck-shop.de Thematische Gliederung: Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung Verlag C. H. Beck München 2011 Verlag C. H. Beck in Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Rechtsschutzversicherung für Anfänger Schneider

2 III. Der Versicherungsfall in den sonstigen Fällen gem. 4 Abs. 1 c ARB Beispiel: Die Krankenkasse oder die zuständige Berufsgenossenschaft (z.b. beim Wegeunfall) des Mandanten schreibt den Anwalt an und wünscht Informationen zum Stand der Unfallschadenregulierung. Auch in diesen Fällen liegt gebührenrechtlich ein gesondertes Mandat vor, da sich die Interessenwahrnehmung auf die Auskunftspflichten des Mandanten in dem jeweiligen (öffentlich-rechtlichen) Rechtsverhältnis gegenüber dem Dritten bezieht. Eine Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers kommt auch hier schon deshalb nicht in Betracht, weil bei der lediglichen Erfüllung von Auskunftspflichten keine Streitigkeit und damit kein Rechtsschutzversicherungsfall gem. 4 Abs. 1 c ARB vorliegt. Inwieweit bei entsprechenden (späteren) Streitigkeiten eine Rechtsschutzdeckung denkbar ist, hängt vom jeweiligen Rechtsverhältnis und der sich daraus ergebenden einschlägigen Leistungsart ab. Beispiel: Bei Streitigkeiten mit der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft kommt der Sozialgerichts-Rechtsschutz gem. 2 f ARB in Betracht, der allerdings auf die gerichtliche Interessenwahrnehmung beschränkt ist, sodass die vorgerichtliche Tätigkeit gegenüber der Behörde in keinem Fall versichert ist. 359 i) Umgang mit nicht versicherten, jedoch unfallbedingten Nebenmandaten In den vorgenannten Fällen, in denen der Anwalt aufgrund eines Verkehrsunfalls des Mandanten neben dem eigentlichen Hauptmandat der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beim gegnerischen Haftpflichtversicherer noch weitere Abwicklungen mit Dritten vornehmen soll, wird häufig eine Rechtsschutzdeckung (jedenfalls zunächst) nicht gegeben sein. Gleichwohl handelt es sich regelmäßig um gebührenrechtlich gesonderte Angelegenheiten, die entsprechend (nach dem Gegenstandswert des im jeweiligen Rechtsverhältnis betroffenen Mandanteninteresses) zu vergüten sind. In diesen Fällen bleiben dem Anwalt regelmäßig drei Möglichkeiten: Entweder er empfiehlt dem Mandanten, die entsprechende Korrespondenz (zumindest zunächst) selbst zu führen und sich diesbezüglich erst dann wieder beim Anwalt zu melden, wenn die Voraussetzungen eines Rechtsschutzversicherungsfalls vorliegen, d.h. es zu Streitigkeiten oder Verzögerungen kommt. Dann kann eine Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers eingeholt und eine anwaltliche Interessenwahrnehmung mit Rechtsschutzdeckung begonnen werden

3 G. Der Rechtsschutzversicherungsfall gem. 4 ARB 361 Oder er teilt dem Mandanten mit, welche nicht durch die Rechtsschutzversicherung abgedeckten Kosten durch die weitere Tätigkeit des Anwalts auf ihn persönlich zukommen. Falls der Mandant dies wünscht, erfolgt die weitere Tätigkeit auf Kosten des Mandanten, wobei die persönliche Kostentragungspflicht schriftlich festgehalten werden sollte 286. Hält der Anwalt keine der beiden vorgenannten Möglichkeiten im betreffenden Fall für akzeptabel, bleibt ihm nur, die weitere Korrespondenz sozusagen als kostenlose Serviceleistung für den Mandanten zu erbringen. Abgesehen von den berufsrechtlichen Aspekten bleiben allerdings Aufwand und Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Gerade das Haftungsrisiko sollte zum Beispiel bei einer Schadenmeldung für den Mandanten gegenüber einem Versicherer im Hinblick auf unzutreffende Angaben und damit drohende Obliegenheitsverletzungen nicht unterschätzt werden. Wie der Umgang mit derartigen Nebenmandaten im Ergebnis auch aussieht, sollte in jedem Fall eine frühestmögliche Transparenz für den Mandanten erzielt werden. Eine solche lässt sich nur erreichen, indem mit dem Mandanten rechtzeitig besprochen wird, für welche Teile der Abwicklung der Anwalt unter welchen Bedingungen tätig wird und für welche Bereiche der Mandant selbst zuständig bleibt. IV. Gedehnter Versicherungsfall (Dauerverstoß) gem. 4 Abs. 2 S. 1 ARB Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz [ ] (2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. [ ] Wenn sich der Versicherungsfall nicht auf ein einzelnes Ereignis bezieht, sondern über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist der Beginn dieses Zeitraums für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Maßgeblicher Versicherungsfall ist bei dauerhafter unzulässiger Untervermietung der Abschluss des Untermietvertrages; Vgl. dazu unten Rn. 506.

4 V. Mehrere Versicherungsfälle gem. 4 Abs. 2 S. 2 ARB bei verweigerter Pachtzahlung aufgrund behaupteter Vertragsauflösung der Zeitpunkt der ersten verweigerten Pachtzahlung 287 ; bei der Vermietung einer mangelhaften Wohnung der Zeitpunkt der Überlassung; bei der Unterlassung eines rechtlich gebotenen Tuns der Zeitpunkt des Beginns der Verpflichtung; bei späterer Kündigung wegen jahrelang andauernder Unzuverlässigkeiten die erste Pflichtverletzung (bei sich wiederholenden Einzelakten ist ein Dauerverstoß anzunehmen, wenn ein einheitlicher Gefahrverwirklichungsvorgang im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit vorliegt 288 ) V. Mehrere Versicherungsfälle gem. 4 Abs. 2 S. 2 ARB 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz [ ] (2) [ ] Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. 363 Sind für die vom Versicherungsnehmer beabsichtigte Interessenwahrnehmung mehrere (selbstständige) Versicherungsfälle zumindest mitursächlich, so ist der Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls maßgeblich. Durch diese Regelung soll der Rechtsschutz für bereits aufgrund früherer Rechtsverstöße schwelende Konflikte ausgeschlossen werden, wenn ein späterer Verstoß sozusagen das Fass zum Überlaufen bringt 289. Erscheint der Arbeitnehmer mehrmals unentschuldigt nicht bei der Arbeit und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, ist maßgeblicher Versicherungsfall das erste unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit. Wird dem Versicherungsnehmer wegen einer Trunkenheit im Verkehr gem. 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen und weigert sich die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf der Sperrfrist, die Fahrerlaubnis wieder zu erteilen, ist auch für die Interessenwahrnehmung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde der maßgebliche Versicherungsfall der Zeitpunkt der Trunkenheitsfahrt, die zur Entziehung geführt hat 290. Wird die Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze im Verkehrszentralregister entzogen, ist der Zeitpunkt der Tat, die zur Eintragung des ersten dieser 18 Punkte geführt hat, maßgeblicher Versicherungsfall 291. Auch hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass frühere Versicherungsfälle nur dann maßgeblich sein können, wenn sie schon für sich allein be- 287 BGH VersR 1983, Van Bühren/Schneider 13 Rn Van Bühren/Schneider 13 Rn LG Mannheim VersR 1998, BGH VersR 2006,

5 G. Der Rechtsschutzversicherungsfall gem. 4 ARB trachtet nach der Lebenserfahrung geeignet waren, den späteren Konflikt auszulösen oder zumindest noch erkennbar nachgewirkt und den späteren Streit adäquat kausal mit ausgelöst haben Versicherungsfälle länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes 365 Eine Ausnahme stellt die Regelung dar, wonach Versicherungsfälle, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes liegen, außer Betracht bleiben ( 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 ARB). Beispiel: Liegen im vorgenannten Beispiel der Fahrerlaubnisentziehung wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze Taten, welche zur Eintragung geführt haben, länger als ein Jahr vor dem Beginn des Versicherungsschutzes, so besteht Rechtsschutz, wenn innerhalb dieser Jahresfrist keine weitere Tat liegt, also die dann folgenden Taten sämtlichst in versicherter Zeit liegen (also zufällig eine Lücke zwischen den Taten während des letzten Jahres vor Beginn des Versicherungsschutzes besteht): Rechtsschutzversicherungsvertrag von April 2008 bis Dezember 2009, Fahrerlaubnisentziehung im Jahre 2010 wegen sechs Eintragungen von je drei Punkten aufgrund von Taten am , , , , , Rechtsschutz besteht, da maßgeblicher Zeitpunkt des Versicherungsfalls der ist. Die ersten drei Taten bleiben außer Betracht, da sie länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes liegen. Die damit gem. 4 Abs. 2 S. 2 ARB als Versicherungsfall maßgebliche vierte Tat liegt in versicherter Zeit. 2. Abgrenzung Dauerverstoß/mehrere (selbstständige) Versicherungsfälle Gerade bei Dauerschuldverhältnissen ist die Abgrenzung zwischen einem Dauerverstoß (gedehnter Versicherungsfall) und mehreren (selbstständigen) Versicherungsfällen häufig schwierig, wenn die Verstöße zwar nicht ununterbrochen andauern, jedoch sich in gewissen zeitlichen Abständen in gleichartiger oder ähnlicher Weise wiederholen. Relevant ist diese Unterscheidung, da die Bestimmung, nach der Verstöße unberücksichtigt bleiben, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes liegen, nicht beim gedehnten Versicherungsfall (Dauerverstoß) gilt 293. Ein einheitlicher Verstoß im Sinne eines Dauerverstoßes wird dann angenommen, wenn rechtlich unselbstständige Verstöße vorliegen, die sich als Teil eines einheitlichen Gefahrverwirklichungsvorgangs darstel BGH VersR 1984, 530; BGH VersR 2009, Van Bühren/Schneider 13 Rn. 424f.

6 VI. Die Wartezeit gem. 4 Abs. 1 S. 3 ARB len, also insbesondere in Fällen, in denen schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen war 294, zum Beispiel wenn die Erfüllung einer behaupteten Verbindlichkeit jeweils aus dem gleichen Grund verweigert wird 295. Die geschuldete Miete wird ständig verspätet oder überhaupt nicht bezahlt 296 ; die geschuldete Arbeitsleistung, Nebenkostenabrechnungen zu erstellen, wird laufend unterlassen. VI. Die Wartezeit gem. 4 Abs. 1 S. 3 ARB 4 Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz (1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles [ ] Die Vorsaussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach 2 b) bis g) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt. 368 Grundsätzlich muss der maßgebliche Versicherungsfall nach Beginn und vor Beendigung des Versicherungsvertrages eingetreten sein, um versichert zu sein ( 4 Abs. 1 S. 2 ARB). Für die Leistungsarten gem. 2 b bis g ARB gilt darüber hinaus, dass Versicherungsschutz nur dann besteht, wenn der Versicherungsfall später als drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist ( 4 Abs. 1 S. 3 ARB). Hierbei handelt es sich um die so genannte Wartezeit. Sie soll den Rechtsschutzversicherer davor schützen, dass der Versicherungsnehmer erst aufgrund einer sich bereits abzeichnenden Streitigkeit den Versicherungsvertrag abschließt, soll also so genannte Zweckabschlüsse möglichst verhindern 297. Keine Wartezeit gilt bei den folgenden Leistungsarten: Schadensersatz-Rechtsschutz gem. 2 a ARB Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz gem. 2 h ARB Straf-Rechtsschutz gem. 2 i ARB 294 OLG Köln VersR 1993, 47; OLG Hamm VersR 1984, 31; Harbauer/Maier 4 ARB 2000 Rn BGH VersR 1983, AG Stuttgart r+s 2001, Harbauer/Maier 4 ARB 2000 Rn

7 G. Der Rechtsschutzversicherungsfall gem. 4 ARB 370 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gem. 2 j ARB Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gem. 2 k ARB Keine Wartezeit besteht ferner für die Interessenwahrnehmung aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug ( 4 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 ARB). Hinweis: In Individualklauseln wird gelegentlich eine abweichende Dauer der Wartezeit vorgesehen. Eine Wartezeit von sechs Monaten soll zum Beispiel AGB-rechtlich unbedenklich sein 298. Wird der Rechtsschutzversicherungsvertrag hinsichtlich neuer Risiken erweitert, besteht für die neu hinzugekommenen Leistungsarten die bedingungsgemäß vorgesehene Wartezeit ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erweiterung 299. VII. Die konfliktauslösende Willenserklärung/ Rechtshandlung gem. 4 Abs. 3 a ARB Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz [ ] (3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 c) ausgelöst hat; Grundsätzlich muss der Versicherungsfall in versicherter Zeit eingetreten sein, damit eine Rechtsschutzdeckung in Betracht kommt. Um das Risiko von Zweckabschlüssen das heißt, der Versicherungsnehmer schließt eine Rechtsschutzversicherung ab, weil sich ein konkreter Streit bereits anbahnt zu minimieren, besteht eine weitere zeitliche Voraussetzung des Rechtsschutzes. Gem. 4 Abs. 3 a ARB besteht trotz Vorliegens eines Versicherungsfalls in versicherter Zeit kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Rechtsverstoß gem. 4 Abs. 1 c ARB (Versicherungsfall) ausgelöst hat. Diese Einschränkung des Rechtsschutzes ist vor allem im Bereich des Vertrags-Rechtsschutzes von Bedeutung OLG Düsseldorf VersR 2005, OLG Karlsruhe VersR 2008, 675.

8 VII. Die konfliktauslösende Willenserklärung/ Rechtshandlung gem. 4 Abs. 3 a ARB Der Versicherungsnehmer stellt am einen Antrag auf Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Nach der Einholung verschiedener Gutachten kommt es am zu einer (aus Sicht des Versicherungsnehmers unberechtigten) Ablehnung der Anerkennung der Berufsunfähigkeit durch den Versicherer. Der Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht seit dem Obwohl der Versicherungsfall im Sinne des 4 Abs. 1 c ARB erst am durch die unberechtigte Ablehnung (dem Gegner vorgeworfener Rechtsverstoß) und damit in versicherter Zeit eingetreten ist, besteht kein Rechtsschutz, weil der Antrag vom eine Rechtshandlung darstellt, die vor Beginn des Versicherungsschutzes erfolgt ist. Dem Mieter als Versicherungsnehmer wird vom Vermieter am die Wohnung zum gekündigt. Nach Rückgabe der Wohnung kommt es im Juni 2010 zu Streitigkeiten hinsichtlich der vorzunehmenden Schönheitsreparaturen. Der Rechtsschutzversicherungsvertrag besteht seit dem Auch hier hat eine vorvertragliche Willenserklärung (Kündigung des Vermieters) die späteren Abwicklungsstreitigkeiten (Versicherungsfall) mit ausgelöst, sodass kein Rechtsschutz besteht. 1. Keim des Rechtsverstoßes bereits vorhanden Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass Rechtshandlungen oder Willenserklärungen, die für sich gesehen zwar noch keinen Rechtsverstoß darstellen, jedoch nach der Lebenserfahrung zu späteren Streitigkeiten führen, ebenso wie der eigentliche Versicherungsfall in versicherter Zeit liegen müssen, damit Rechtsschutz besteht. So kann insbesondere die Kündigung von Vertragsverhältnissen zu späteren Abwicklungsstreitigkeiten führen. Gleichermaßen birgt ein Antrag auf Leistungen das Risiko in sich, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen abgelehnt zu werden 300. Voraussetzung für den Ausschluss ist, dass die Willenserklärung oder Rechtshandlung ihrer Art nach geeignet ist, den späteren Verstoß auszulösen 301, also bereits den Keim eines nachfolgenden Rechtsverstoßes in sich trug 302. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt, Leistungsantrag, Fälligstellung einer Forderung Keine Rolle spielt, ob die Willenserklärung oder Rechtshandlung vom Versicherungsnehmer, vom Gegner oder einem Dritten vorgenommen wurde. Durch diese Regelung soll der Rechtsschutzversicherer davor geschützt werden, Rechtsschutz für Streitigkeiten gewähren zu müssen, deren Ursachen in der Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages lie- 300 Harbauer/Maier 4 ARB 2000 Rn Wendt r+s 2008, OLG Hamm VersR 2001,

9 G. Der Rechtsschutzversicherungsfall gem. 4 ARB gen 303, um zu vermeiden, dass der Versicherungsnehmer sich nach dieser konfliktträchtigen Willenserklärung oder Rechtshandlung noch in das bereits vorprogrammierte Risiko hinein versichern kann. 2. Versichererwechsel zwischen konfliktauslösender Willenserklärung/Rechtshandlung und Versicherungsfall Ein besonderes Problem besteht, wenn zwischen der konfliktauslösenden Willenserklärung/Rechtshandlung und dem Versicherungsfall (vorgeworfener Rechtsverstoß) ein Versichererwechsel stattgefunden hat. Beispiel: Der Versicherungsnehmer stellt (wie im obigen Beispiel) am seinen Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherungsleistungen, der am abgelehnt wird. Hat der Versicherungsnehmer am nahtlos seinen Rechtsschutzversicherer gewechselt, wäre weder der alte noch der neue Rechtsschutzversicherer bedingungsgemäß eintrittspflichtig. Der alte Rechtsschutzversicherer kann sich darauf berufen, dass der Versicherungsfall gem. 4 Abs. 1 c ARB (Ablehnung) erst nachvertraglich eingetreten ist, der neue Rechtsschutzversicherer darauf, dass die konfliktauslösende Rechtshandlung i. S. d. 4 Abs. 3 a ARB (Antrag) vorvertraglich liegt. Zur Lösung dieses Problems regelt der neue 4a Abs. 1 a in der aktuellen Fassung der ARB 2000/2008/2010, dass bei einem nahtlosen Versichererwechsel der Versicherer, in dessen Vertragslaufzeit der Versicherungsfall fällt (also der neue Versicherer), eintrittspflichtig ist 304. VIII. Veranlagungszeitraum beim Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten gem. 4 Abs. 4 ARB Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz [ ] (4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten ( 2 e) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen. 303 Harbauer/Maier 4 ARB 2000 Rn. 137f. 304 Eine entsprechende Empfehlung des HUK-Verbandes aus dem Jahre 1977 (zitiert bei Harbauer/Maier 7. Auflage 2004, 14 ARB 75 Rn. 78) regelte für diesen Fall, dass die Regulierung durch den späteren Versicherer unter Kostenteilung zwischen Vor- und Nachversicherer erfolgen soll. Allerdings bestand auf diese Vorgehensweise kein Rechtsanspruch! 146

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