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1 BREKO Reuterstraße Bonn Per Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Beschlusskammer 3 Herrn Vorsitzenden Ernst-Ferdinand Wilmsmann Tulpenfeld Bonn bonn.berlin BREKO Bundesverband Breitbandkommunikation e.v. Reuterstraße Bonn Tel.: Fax: Hauptstadtbüro Invalidenstraße Berlin Tel.: Fax: breko@brekoverband.de 29. Mai 2015 Konsultationsentwurf einer Regulierungsverfügung bezüglich den Bitstromzugangsmarkt (Markt Nr. 3b (EU-Märkteempfehlung 2014) betreffend die Telekom Deutschland GmbH BK3-14/114 hier: Stellungnahme des Bundesverbandes Breitbandkommunikation (BREKO) e.v. Sehr geehrter Herr Vorsitzender Wilmsmann, sehr geehrte Damen und Herren, die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur hat am den Kosultationsentwurf einer Regulierungsverfügung für den Bitstromzugangsmarkt (Markt Nr. 3b EU-Märkteempfehlung 2014) veröffentlicht. Wir bedanken uns für die Möglichkeit, im Nachgang der mündlichen Verhandlung am ergänzend zu unseren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, zum Konsultationsentwurf und den in der mündlichen Verhandlung diskutierten Punkten Stellung zu nehmen. I. Einleitung Zunächst begrüßen wir ausdrücklich, dass die Beschlusskammer im vorliegenden Konsultationsentwurf der Betroffenen eine umfassende bundesweite Verpflichtung zur Gewährung von Layer-2-

2 BREKO Seite 2 Bitstromzugang auferlegt und die entsprechenden Layer-2-Zugangsentgelte einer ex-ante Entgeltregulierung unterzieht. Positiv hervorzuheben ist weiterhin, dass die Beschlusskammer entsprechend der EU- Nichtdiskriminierungsempfehlung eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Leistungsindikatoren einführen möchte, um die bestehenden massiven Probleme im Bereich der Bereitstellungs- und Entstörqualität zu verbessern und die Nichtdiskriminierung der Wettbewerber gegenüber der Betroffenen bzw. anderen Vorleistungsnachfragern sicherzustellen. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschlusskammer im Konsultationsentwurf (S. 52), halten wir den physisch entbündelten Zugang zur TAL weiterhin für das wichtigste Vorleistungsprodukt. Auch in den kommenden Jahren wird der physisch entbündelte Zugang zur TAL erhebliche Bedeutung haben und dort, wo heute noch keine direkte Glasfaseranbindung über FTTB/H wirtschaftlich realisierbar ist, den Wettbewerbern die Möglichkeit eröffnen einen schrittweise Glasfaserausbau (zunächst bis zum Kabelverzweiger bzw. Schaltverteiler) hin zu den Gebäuden bzw. Wohnungen zu realisieren. Anders als die Beschlusskammer, die eine Equivalence of Input -Verpflichtung (EoI) der Betroffenen im Konsultationsentwurf als unverhältnismäßig ablehnt, halten wir es zur Sicherstellung der Diskriminierungsfreiheit der Vorleistungsnachfrager sowie zur dringend notwendigen Verbesserung der Bereitstellungs- und Entstörqualität außerdem für unabdingbar, dass diesen Dienstleistungen und Informationen unter Inanspruchnahme derselben Systeme und Datenbanken wie dem Retail- Bereich der Betroffenen zur Verfügung gestellt werden. II. Zugangsverpflichtungen Layer-2- und Layer-3-Bitstromzugangsprodukt (Ziffer 1.1) Die in Ziffer 1.1 des Konsultationsentwurfs vorgesehene Verpflichtung der Betroffenen zur Gewährung eines bundesweiten Zugangs zum Layer-2-Bitstrom erachten wir für richtig und verhältnismäßig. 1. Zugangsverpflichtung Layer-2-Bitstromzugang Im Gegensatz dazu hat die Betroffene sich in der mündlichen Verhandlung vehement dafür ausgesprochen, dass sie in den mittlerweile 20 Großstädten (Notifizierungsentwurf Marktdefiniton und Marktanalyse des Marktes 3b der EU-Märkteempfehlung) nicht nur bezüglich des Layer-3- Bitstroms sondern auch des Layer-2-Bitstroms aus der Regulierung entlassen wird. Die Betroffene begründet diese Forderung damit, dass der Wettbewerb in den 20 Großstädten zwischenzeitlich so groß sei, dass eine Regulierungsbedürftigkeit für den Bitstrommarkt insgesamt nicht mehr bestün-

3 BREKO Seite 3 de. Hierbei verkennt (oder verschweigt) die Betroffene jedoch die besondere Funktion, die dem Layer- 2-Bitstrom jedenfalls nach Auffassung der Beschlusskammer und der Betroffenen selbst in Zukunft zukommen wird. Die Betroffene selbst hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie beabsichtigt in den genannten 20 Städten einen Vectoring-Ausbau vorzunehmen. Betrachtet man diese Ankündigung unter Berücksichtigung der bestehenden Vectoring1-Entscheidung (BK3-12/131) und dem aktuellen Antrag der Betroffenen auf exklusiven Vectoring-Ausbau im HVt- Nahbereich (BK3-15/004), wäre die Telekom in den 20 Großstädten verpflichtet, ihren Wettbewerbern als Ersatz für die aufgrund des Vectoringeinsatzes nicht mehr mögliche physische Entbündelung der TAL einen Layer-2-Bitstromzugang anzubieten. Entließe man die Telekom in den 20 Städten nun vollends aus der Regulierung für den Bitstrommarkt, würde dies dazu führen, dass die Betroffene den Wettbewebern lediglich ein nicht entgeltreguliertes bzw. auch hinsichtlich sonstiger Parameter nicht reguliertes Layer-2-Bitstromzugangsprodukt anbieten müsste. Im Ergebnis würde eine Entlassung der Betroffenen aus der Zugangsregulierung für den Bitstrommarkt in den 20 Großstädten dazu führen, dass diese in diesen Städten aktuell mit Ausnahme der HVt-TAL von der Zugangsregulierung befreit wäre. 2. Zugangsverpflichtung Layer-3-Bitstromzugang Insgesamt kritisch beurteilen wir die subnationale Zugangsverpflichtung für den Layer3-Bitstrom. Mit Verwunderung haben wir in diesem Zusammenhang zur Kenntnis genommen, dass die regionalisierte Deregulierung von vormals 15 Großstädten, im nunmehr veröffentlichten Notifizierungsentwurf der Bundesnetzagentur auf 20 Großstädte ausgeweitet wurde. Auch für den Layer-3-Bitstrom halten wir weiterhin eine bundesweite Zugangsverpflichtung für unabdingbar, da sich die Marktverhältnisse im Layer-3-Bitstrommarkt seit der letzten Marktanalyse nicht in einer Weise verändert, die eine modifizierte Bewertung einer geografischen Segmentierung des Layer-3-Bitstromzugangsmarktes nahelegen würden. Für die weitergehende Begründung verweisen wir insofern auf unsere Stellungnahme im Verfahren BK1-14/001. III. Ex-ante-Entgeltregulierung Layer-2-Bitstromzugangsprodukt (Ziffer 2.1) Aus unserer Sicht ist für den Wettbewerb auf dem Telekommunikationsmarkt eine ex-ante- Regulierung der Entgelte für den Layer-2-Bitstromzugang im Vergleich zu einer ex-post- Missbrauchskontrolle klar vorzugswürdig. Insofern begrüßen wir, dass die Beschlusskammer im Konsultationsentwurf eine ex-ante-

4 BREKO Seite 4 Entgeltregulierung als geeignet, erforderlich und angemessen erachtet. Auch, wenn wir nicht die Auffassung der Beschlusskammer teilen, wonach der Layer-2- Bitstromzugang die TAL als vorrangig nachgefragtes Vorleistungsprodukt ablösen wird, stimmen wir mit der Beschlusskammer aber überein, dass die Bedeutung des Layer-2-Bitstromzugang in Zukunft stark zunehmen wird. Dies allein schon deswegen, weil sowohl nach Ansicht der Beschlusskammer als auch der Betroffenen der Layer-2-Bitstromzugang als TAL- Substitutionsprodukt im Rahmen der Vectoringregulierung zur Anwendung kommt, wenn der physisch entbündelte Zugang wegen des Einsatzes der Vectoring-Technik nicht mehr zur Verfügung steht. Würde man eine ex-post-entgeltregulierung zulassen bestünde die große Gefahr, dass die Betroffene die Entgelte für den Layer-2-Bitstromzugang über den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung ansetzen würde, was wiederum dazu führen würde, dass die Wettbewerber, die aufgrund der bestehenden Vectoringregulierung bereits aus der Wertschöpfung gedrängt wurden, auch kein wettbewerbliches Endkundenprodukt auf Basis des Layer-2-Bitstromzugangs anbieten könnten. Hinzu kommt, dass eine ex-post-entgeltkontrolle nicht so effektiv zu handhaben ist wie eine ex-ante-entgeltkontrolle, da bei einer reinen Missbrauchskontrolle die Darlegungs- und Beweislast umgekehrt ist, was zu Lasten der Vorleistungsnachfrager der Betroffenen geht. Schon allein wegen der in den nächsten Jahren erheblich steigenden Bedeutung des Layer-2- Bitstromzugangs für die Vorleistungsnachfrager und den Wettbewerb ist eine ex-ante Regulierung der Entgelte angezeigt. Die Betroffene hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich dazu vorgetragen, dass der Markt von einer ex-post Entgeltregulierung profitieren würde, die Vereinbarung von Kontingentmodellen bei einer ex-ante-entgeltregulierung jedoch zukünftig nicht mehr möglich wäre. Hiergegen ist bereits einzuwenden, dass kleinere Wettbewerber auch bei einer ex-post- Entgeltkontrolle nicht die Möglichkeit haben werden, mit der Betroffenen auf Augenhöhe über Entgeltkonditionen zu verhandeln. Andererseits sind auch bei einer ex-ante-entgeltregulierung Kontingentvereinbarungen möglich. Bei einer Kontingentbetrachtung können sich die Kapitalkosten der Betroffenen verringern, was im Ergebnis zu einer Verringerung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung führt und im Rahmen einer Kontingentvereinbarung an die unterzeichnenden Vorleistungsnachfrager weitergegeben werden kann.. Auch besteht die Möglichkeit in die Kontingentvereinbarungen Preisanpassungsklauseln aufzunehmen. In diesem Zusammenhang widersprechen wir den Aussagen der Telekom in der mündlichen Verhandlung, wonach Verhandlungslösungen eine Chance für den Markt seien. Nach unserem Kenntnisstand wurde bisher lediglich mit einem bundesweit tätigen Netzbetreiber eine Kontingentvereinbarung getroffen.

5 BREKO Seite 5 Das von der Betroffenen angebotene regionale Kontingentmodell für den Layer-3-Bitstrom ist im Markt dagegen bisher von keinem Vorleistungsnachfrager abgeschlossen worden, da dieses für kleinere und regionale Anbieter nicht wirtschaftlich abbildbar ist. Die von der Betroffenen in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagene ex-post- Entgeltregulierung unter Vorlage weitergehender Kostenunterlagen ist aus unserer Sicht keine Alternative im Vergleich zu einer ex-ante-entgeltregulierung und daher abzulehnen. Erhebliche Unsicherheit besteht hier schon deshalb, weil die Betroffene in der mündlichen Verhandlung nicht einmal darlegen konnte, welche Unterlagen sie für die einzelnen Entgeltkomponenten bereit ist vorzulegen. Im Ergebnis muss dies dazu führen, dass die Beschlusskammer, ebenso wie nach der Einführung von Layer-3-Bitstrom nach Abwägung der unterschiedlichen Interessen eine ex-ante- Entgeltregulierung beschließt. Durch eine ex-ante-entgeltregulierung werden die Nachfrager auch, solange noch kein Preis wie auch immer am Markt etabliert ist, geschützt, da genehmigte Entgelte auf eine bestimmte Zeitspanne angelegt sind, während ex-post genehmigte Entgelte theoretisch innerhalb kurzer Fristen abgeändert werden können. IV. Equivalence of Output-Verpflichtung (Ziffer 1.3) Die Sicherstellung der Gleichwertigkeit des Zugangs und damit eine Nichtdiskriminierung der Vorleistungsnachfrager gegenüber dem Retail-Bereich der Betroffenen bzw. anderen Vorleistungsnachfragern kann nach unserer Auffassung nur über eine EoI-Verpflichtung erreicht werden. Eine Verpflichtung zur Gleichwertigkeit des Inputs ist aus unserer Sicht - in Anbetracht der Größenordnung und der Dauer der Qualitätsdefizite in den Bereichen Bestellung, Bereitstellung und Entstörung - die sowohl am besten geeignetste als auch gleichzeitig dringend erforderliche Maßnahme, um die bestehenden Defizite zu beseitigen und eine Nichtdiskriminierung der Vorleistungsnachfrager im Verhältnis zum Retail-Bereich der Betroffenen bzw. anderen Vorleistungsnachfragern sicherzustellen. Gleichzeitig halten wir eine EoI-Verpflichtung auch für angemessen. Auch die EU-Nichtdiskriminierungsempfehlung (Nr. 7) erachtet eine EoI-Verpflichtung als den sichersten Weg um eine wirksame Nichtdiskriminierung zu erreichen und damit als vorzugswürdig gegenüber einer EoO-Verpflichtung. Nichtsdestotrotz verpflichtet die Beschlusskammer die Betroffene im Konsultationsentwurf lediglich zur Gewährung eines in Funktionsumfang und Preis im Verhältnis zur internen Behandlung gleichwertigen Zugangs (EoO-Verpflichtung), der allerdings nicht notwendigerweise unter Nutzung

6 BREKO Seite 6 derselben Prozesse und Systeme durch interne und externe Nutzer zu erfolgen hat. Nach Auffassung der Beschlusskammer stünden die mit einem EoI-Ansatz verbundenen Vorteile in keinem angemessenen Verhältnis zu den entstehenden Umstellungskosten (S. 35), da die Betroffene für ihren eigenen Retail-Bereich ein ähnlich gestuftes Bestell- und Prozessregime einführen müsste, wie es für die externen Vorleistungsnachfrager besteht. Zudem kommt die Beschlusskammer in ihrer weiteren Begründung zugunsten des EoO-Ansatzes zu dem Ergebnis, dass die bisherigen Erfahrungen mit IT-Umstellungen der Telekom, wie z.b. WITA, gezeigt hätten, "dass hierdurch ein erhebliches Friktionspotenial begründet" werde, das die Bereitstellung von Endkunden- und Vorleistungsprodukten erst einmal erheblich erschwere. Die Argumentation der Beschlusskammer zur Ablehnung einer EoI-Verpflichtung überzeugt nicht. Zwar bestreiten wir nicht, dass eine Systemumstellung bei der Betroffenen zu zusätzlichen Kosten führen wird. Alleine der pauschale Verweis auf zusätzliche erhebliche Kosten darf aber nicht dazu führen, dass die Betroffene sich hierdurch von einer EoI-Verpflichtung befreien und auf einen unverhältnismäßigen Aufwand verweisen kann. Insofern regen wir an, dass die auf Seiten der Betroffenen für eine EoI-Verpflichtung zusätzlich entstehenden Kosten von einem externen Gutachten überprüft und beziffert werden, um herauszufinden, ob diese Kosten tatsächlich derart hoch sind, dass eine entsprechende Verpflichtung zur Umsetzung unangemessen wäre. Im Übrigen verwundert der Verweis auf hohe Umsetzungskosten vor dem Hintergrund, dass die Betroffene selbst plant, ab 2017 die WITA-Schnittstelle und ihr Backend im Hinblick auf bestimmte Bereiche gleich zu bauen und gleiche Prozesse zu installieren, was ebenfalls zu hohen Kosten bei der Betroffenen führen dürfte. Insoweit ist für uns nicht nachvollziehbar, warum die Betroffene nicht direkt in eine universell, für alle Vorleistungen einsetzbare S/PRI-Schnittstelle investiert hat, bei deren Entwicklung sie selbst beteiligt war. Ein einheitliches System für Retail und Wholesale würde zudem erheblich dazu beitragen, die Bestellungen, Bereitstellungen und Entstörungen schneller und koordinierter abzuwickeln. Zum anderen würden sich die notwendigen Verpflichtungen eines KPI-Monitoring bei Nutzung der gleichen Systeme und Prozesse reduzieren lassen. Bei der Frage, ob die Betroffene bereit sei, die aufgelisteten KPI bzw. die entsprechenden Zahlen zu veröffentlichen, hat die Betroffene im Hinblick auf die Bereitstellungszeiten Bedenken im Hinblick auf die Vergleichbarkeit Retail/Wholesale aufgeworfen, da insoweit verschiedene Systeme verwendet werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie das Ziel des umfassenden Monitorings erreicht werden kann, Transparenz zu schaffen schaffen, Diskriminierungen aufzudecken und damit letztendlich die Qualität zu verbessern, wenn eine Vergleichbarkeit der vorliegenden Zahlen nach Auffassung der Betroffenen bereits an den verschiedenen eingesetzten Systemen scheitert.

7 BREKO Seite 7 Darüber hinaus kann am effektivsten über eine EoI-Verpflichtung sichergestellt werden, dass die Vorleistungsnachfragerden gleichen Zugang zu den technischen und kommerziellen Konditionen des Vorleistungsproduktes haben. Hierzu gehört es auch, dass sie über Änderungen oder Innovationen an den Vorleistungsprodukten sowie über vorgesehene Migrationen gleichlaufend, gleichzeitig und rechtzeitig informiert werden. Die Gleichbehandlung von Retail und Wholesale ist zudem auch im Hinblick auf die in der EU- Nichtdiskriminierungsempfehlung zusätzlich geforderte Replizierbarkeit neuer Endkundenangebote (Nr. 11ff.) wichtig, da nur so die Vorleistungsnachfrager die Möglichkeit einer zeitgleichen Markteinführung ohne Nachteile gegenüber der Betroffenen haben. V. KPI-Monitoring (Ziffer 1.4) Ausdrücklich zu begrüßen ist, dass die Beschlusskammer zur Kontrolle der Einhaltung der Gleichwertigkeit des Zugangs ein Monitoring von Leistungsindikatoren für die Bereiche Bestellung, Bereitstellung und Entstörung basierend auf Nr. 19 ff. EU-Empfehlung über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen) einführen möchte und die Betroffene zu einer Veröffentlichung der entsprechenden Leistungsindikatoren verpflichtet werden soll. Nach Auskunft zahlreicher Mitgliedsunternehmen des BREKO liegt die Qualität bei Bestellung, Bereitstellung, Entstörung weit unter den vertraglich vereinbarten Quoten und Zeitangaben, was wiederum zu erheblichen Kundenbeschwerden bei den Vorleistungsnachfragern führt, da diese die mit ihren Endkunden vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbringen können. Die Betroffene selbst wirbt hingegen seit geraumer Zeit mit Auszeichnungen für das beste Festnetz in Deutschland ( Connect-Test ). Um eine Diskriminierung der Wettbewerber gegenüber dem Retail-Bereich der Betroffenen und gegenüber anderen Vorleistungsnachfragern zukünftig zu verhindern, sollten die KPI die Bereiche Bestellung, Bereitstellung und Entstörung umfassend abbilden und in einem möglichst engen zeitlichen Abstand aktualisiert und von der Bundesnetzagentur überprüft werden. Hierfür schlagen wir einen 14-tägigen Rhythmus vor. In der Begründung der Regulierungsverfügung sollte die Beschlusskammer zumindest darstellen, welche Leistungsindikatoren aus ihrer Sicht zwingend in das Standardangebot der Betroffenen aufzunehmen sind. Das KPI-Monitoring sollte sich dabei nicht nur auf einzelne Kern-KPI beschränken. Auch die EU-Empfehlung über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen eröffnet in Nr. 21 die Möglichkeit, zu jedem der Hauptelemente der Leistungserbringung auf Vorleistungsebene eine Vielzahl von KPI festzulegen. Aus unserer Sicht ist es erforderlich, dass das Monitoring

8 BREKO Seite 8 nicht nur Bereiche erfasst in denen derzeit erhebliche Defizite bestehen, sondern darüber hinaus auch Bereiche betrachtet werden, wo Defizite zukünftig drohen können. Durch eine Beschränkung auf einzelne Kern-KPI besteht die Gefahr, dass sich die Qualität an anderen Stellen der Leistungsverpflichtung der Betroffenen verschlechtert, die bei der Betrachtung außen vor bleiben. Insbesondere sollten die Technikerressourcen der Betroffenen für Retail und Wholesale als weiterer Leistungsindikator in das KPI-Set aufgenommen werden. Hierdurch würde einerseits ermöglicht, transparent darzustellen welche technischen Ressourcen sich die Betroffene für ihr eigenes Geschäft vorbehält und ob es hier ebenfalls zu einem Ressourcenmangel kommt. Zum anderen ist die Lösung der Kapazitäts- und Verteilproblematik der Technikerressourcen ein zentraler Hebel zur Sicherstellung einer diskriminierungsfreien Bereitstellungs- und Entstörqualität. Bisher hat die Betroffene jegliche Aussage über die ihrem Wholesale- und Retailbereich zugeordneten Technikerressourcen verweigert. In diesem Zusammenhäng wäre es zudem relevant, dass die Betroffene Angaben darüber macht, in welchem Maße sie für die Bereitstellung und Entstörung eigenes Personal bzw. Subunternehmer einsetzt und ob die zeitlichen Schaltvorgaben für die Techniker tatsächlich einhaltbar sind. Die äußerst schlechte Schaltungsqualität lässt zumindest vermuten, dass die Betroffene sich selbst im Rahmen der internen Bereitstellung der Technikerressourcen im Verhältnis zu ihren Vorleistungskunden bevorzugt. Ausdrücklich widersprechen wir an dieser Stelle den Aussagen der Betroffenen, wonach die Wettbewerber für die schlechte Bereitstellungs- und Entstörqualität verantwortlich seien. Vielmehr liegt in der Lösung der Kapazitäts- und Verteilproblematik der Technikerressourcen der Betroffenen ein wesentlicher Schlüssel für eine Verbesserung der Bereitstellungs- und Entstörqualität. Neben der regelmäßigen Veröffentlichung der Leistungsindikatoren ist es zur Erreichung einer verbesserten Qualität bei der Vorleistungserbringung unerlässlich, dass die Betroffene zur Aufnahme von SLAs verpflichtet wird, die mit einer Vertragsstrafenregelung in angemessener Höhe zu verbinden sind, um die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Pflichten sicherzustellen und Diskriminierungen zu verhindern. VI. Layer-2-Bitstromzugangsprodukt kein TAL-Substitutionsprodukt (Ziffer 1.8) Die Beschlusskammer hat in der mündlichen Verhandlung angedeutet, dass sie ein im Standardangebotsverfahren BK3-15/003 näher zu definierendes Layer-2-Bitstromzugangsprodukt (auch) als ausreichende Grundlage für ein TAL-Substitutionsprodukt im Rahmen der Vectoring- Regulierung (BK3-12/131) ansieht.

9 BREKO Seite 9 Entgegen der Bewertung der Beschlusskammer halten wir ein Layer-2-Bitstromzugangsprodukt aus verschiedenen GRÜNDEN nicht für ein geeignetes Substitutionsprodukt im Rahmen der Vectoring-Regulierung. In ihrer Stellungnahme vom zum Konsultationsentwurf im Verfahren BK-3-12/131 hat die EU-Kommission die Anforderungen an ein im Zuge der Vectoringregulierung anzubietendes Substitutionsprodukt für den entbündelten Zugang eindeutig definiert. Die Merkmale des Ersatzproduktes müssen dabei soweit wie möglich denen der physischen Entbündelung entsprechen (BK 3-12/131, S. 58). Insbesondere müsse das Ersatzprodukt: lokal (Zugang vor Ort) diensteunabhängig (Unterstützung einer Vielzahl von Diensten) ungeteilt (dedizierte Kapazität für Endkunden) sein und eine hinreichende Kontrolle über die Anschlussleitung und die Teilnehmerendgeräte (CPE) ermöglichen. Die Kriterien, die die Kommission für ein TAL-Substitutionsprodukt herausarbeitet, beschreiben konsequenterweise kein Layer-2-Bitstromzugangsprodukt im Sinne des Marktes Nr.3b der EU- Märkteempfehlung 2014, sondern einen dem Markt Nr.3a zugehörigen virtuell entbündelten Zugang ( VULA ). Den Anforderungen der Kommission liegt die zutreffende Erkenntnis zugrunde, dass die ausnahmsweise Substitution des physisch entbündelten TAL-Zugangs nur aus dem gleichen Markt erfolgen kann wie die zu substituierende Vorleistung selbst. Das Layer-2-Bitstrom-Standardangebot der Betroffenen erfüllt hingegen keines der oben angeführten Kriterien der EU-Kommission. Hinzu kommen die im Vergleich zur TAL inakzeptabel niedrigen Qualitätsstandards Die aufgeführten Anforderungen an ein TAL-Substitutionsprodukt, welches dem physisch entbündelten Zugang weitestgehend entsprechen muss, sind entgegen der Auffassung der Beschlusskammer nur durch einen virtuell entbündelten Zugang ( VULA ) an den TAL-Zugangspunkten zu erfüllen. Ein möglicherweise im weiteren Verlauf des Bitstrom-Layer-2-Standardangebotsverfahren verbesserter Layer-2-Bitstrom kann diese Funktion jedenfalls keinesfalls erfüllen. Im Übrigen hat die Betroffene selbst in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Layer-2-Bitstromprodukt zukünftig nicht als Ersatz für den physisch entbündelten Zugang zur TAL sehe, der Bitstrom-Layer-2 zukünftig vielmehr ein Ergänzungsprodukt zur

10 BREKO Seite 10 TAL darstellen werde. Damit das Layer-2-Bitstromzugangsprodukt die ihm letztlich zukommenden Funktionen als Vorleistungsprodukt an zentralen Zugangspunkten für wettbewerbsfähige Privat- und Geschäftskundeangebote der Nachfrager bzw. als Ersatzprodukt im Rahmen einer regionalisierten Regulierung für den an geeigneten Übergabepunkten im Kernnetz bereitzustellenden Layer-3-Bitstromzugang in angemessenem Maße erfüllen kann, sind im Standardangebotsverfahren Layer-2-Bitstrom (BK3-15/003) zwingend notwendige Anpassungen in der Leistungsbeschreibung des Produktes vorzunehmen. Zwar ist die konkrete Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung des Layer-2-Bitstromzugangsprodukts Gegenstand des parallel laufenden Standardangebotsverfahrens. Dennoch erlauben wir uns an dieser Stelle einige Hinweise auf die zwingend erforderlichen, jedoch in der Leistungsbeschreibung des Layer-2-Bitstrom fehlenden flexiblen Produktgestaltungsmöglichkeiten für die Vorleistungsnachfrager So müssen die von der Betroffenen bisher vorgesehenen Bandbreiten durch die Vorleistungsnachfrager für die Endkunden frei festgelegt werden können. Dies bedeutet gleichzeitig, dass alle xdsl-varianten sowie Nachfolgetechnologien erfasst werden. Weiterhin ist sicherzustellen, dass Bandbreitenbegrenzungen in den QoS-Klassen auf Einzelleitungen grundsätzlich den Gestaltungsfreiraum der Vorleistungsnachfrager nicht unangemessen einschränken dürfen. Aus diesem Grund fordern wir bei den bislang abgebildeten drei Verkehrsklassen 20 % als feste Übertragungskapazität für die Verkehrsklasse Conversational sowie 40 % für die Verkehrsklasse Critical Application. Ebenso ist eine zwingende Folge der geforderten Produktgestaltungshoheit, dass die dynamische Einrichtung der Endkunden-VLANs bei der Einrichtung der Endkundenanschlüsse statt ihrer Einwahl erfolgt. VII. Verfügbarkeit des Layer-2-Bitstromzugangsprodukts (Ziffer 3) Nach Ziffer 3 des Tenors des Konsultationsentwurfs soll die Betroffene von der Verpflichtung des Angebotes eines Layer-3-Bitstromzugangsproduktes in 15 (nach dem Notifizierungsentwurf der Marktdefinition und Marktanalyse zum Bitstrommarkt), inzwischen 20 Großstädten befreit werden, sofern für alle breitbandig nutzbaren Teilnehmeranschlussleitungen der Betroffenen in der jeweiligen HVt-Region ein Layer-2-Bitstromzugangsprodukt verfügbar ist. Die Betroffene versteht unter Verfügbarkeit offenbar nicht die tatsächliche Nutzbarkeit des Produkts, sondern lediglich dessen Bestellbarkeit. Unterstellt man dabei die für den Übergabeanschluss im Standardangebot der Betroffenen vorgesehenen Bestellfristen, so würde ein zum bestellbares Produkt erst gegen Ende des 2.Quartals 2016 tatsächlich nutzbar sein.

11 BREKO Seite 11 Eine Entlassung aus der Verpflichtung zum Angebot eines Layer-3-Bitstromzugangs kann aber aufgrund der damit verbundenen erheblichen Einschränkung der Wettbewerber erst dann angenommen werden, wenn ein entsprechendes Layer-2-Bitstromprodukt für alle betroffenen Anschlüsse der Endkunden technisch verfügbar und damit tatsächlich nutzbar ist. Entgegen der Auffassung der Betroffenen sind unter den Begriff der breitbandig nutzbaren Teilnehmeranschlussleitungen nicht lediglich VDSL-Anschlüsse, sondern vielmehr alle Produkte, die auch über den Layer-3-Bitstrom abbildbar sind, zu subsumieren. Erst wenn die Betroffene nachweist, dass über VDSL hinaus, auch die weiteren XDSL-Varianten sowie FTTx bzw. GPON flächendeckend verfügbar ist, darf, sofern die Bundesnetzagentur an ihrer aus unserer Sicht unzutreffenden Entscheidung festhalten sollte, eine Entlassung aus der Regulierung für den Layer-3- Bitstrom in den genannten Städten erfolgen. Für Rückfragen oder eine vertiefte Diskussion der angesprochenen Punkte stehen wir der Beschlusskammer jederzeit gerne zur Verfügung. Freundliche Grüße Dr. Stephan Albers Geschäftsführer Sven Knapp Referent Recht & Regulierung

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