Amtsblatt gegründet 1746

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1 Amtsblatt gegründet 1746 Stadt Augsburg Nummer 14, , Seite 79 Einzelpreis 0,50 Inhaltsverzeichnis Verordnung über Parkgebühren in der Stadt Augsburg (Parkgebührenordnung) vom Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Kilianstr. 12 a Ulrich-Hofmaier-Str. 45 a Amtliche Bekanntmachung eines Bauantrages Beteiligung der Nachbarn gemäß Art. 66 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) Offenes Verfahren nach SektVO Durchführung von Standfestigkeitskontrollen der Grabmale auf den städtischen Friedhöfen Studium zur Diplom-Verwaltungswirtin (FH)/zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) - Stellenausschreibung - Aufbietung von Sparkassenbüchern Herausgegeben und gedruckt von der Verantwortlich für Bekanntmachungen: Stadt Augsburg Leiter der städtischen Dienststellen Redaktion: Medien- und Kommunikationsamt, Erscheint nach Bedarf an Freitagen Rathausplatz 1, Augsburg Einzelpreis 0,50 Telefon (0821) Abonnementpreis: Telefax (0821) im Jahr 30,00 per Postversand im Jahr 10,00 per

2 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 14, , Seite 80 Verordnung über Parkgebühren in der Stadt Augsburg (Parkgebührenordnung) vom Die Stadt Augsburg erlässt als untere Straßenverkehrsbehörde aufgrund von 6 a Abs. 6 und 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 310, 919); zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen (BFStrMNRG) vom (BGBl. I S. 1378), i.v.m. 21 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom (GVBl S. 1025), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl. S. 717) folgende Verordnung: 1 (1) Soweit das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen an Parkscheinautomatenplätzen nur mit einem gültigen Parkschein zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe von 2 erhoben. (2) Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung können außer am Parkscheinautomaten auch über weitere zugelassene Systeme zur Bezahlung von Parkgebühren (z.b. Mobiltelefone, Taschenparkuhren oder andere elektronische Einrichtungen) entrichtet werden. (3) Die Vorschriften über Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt. 2 (1) Eine Parkgebühr von 1,00 je angefangene 30 Minuten gilt im Bereich zwischen der Bahnlinie Prinzregentenstraße Am Alten Einlaß Kennedyplatz Kasernstraße Bereich südlich der Kohlergasse und Jesuitengasse Äußeres Pfaffengäßchen Unterer Graben (Westseite) Mittlerer Graben (bis Leonhardsberg nur Westseite) Vogeltorplatz Am Schwall Beim Schnarrbrunnen Predigerberg Heilig-Grab-Gasse Hallstraße Hermanstraße Bahnlinie (einschließlich Flächen der genannten Straße und Plätze). Die planerische Darstellung ist Anlage und Bestandteil dieser Verordnung. (2) Eine Parkgebühr von 0,30 je angefangene halbe Stunde gilt im übrigen Stadtgebiet. (3) Kurzzeitparken bis maximal 20 Minuten ist abweichend von Abs. 1 und 2 gebührenfrei. 3 (1) Für das Parken von Kraftfahrzeugen auf Straßen und Plätzen, die bei Großveranstaltungen amtlich als gebührenpflichtige Parkplätze gekennzeichnet sind (Verkehrszeichen StVO mit Zusatzschild gebührenpflichtig ), wird für die einmalige Benutzung des Parkplatzes und im Rahmen der jeweils zugelassenen Höchstparkdauer eine Gebühr von Euro 0,50 bis 5,00 für PKW Euro 0,25 bis 3,00 für Krafträder Euro 1,00 bis 10,00 für Omnibusse festgesetzt. (2) Die Gebühr ist innerhalb des Gebührenrahmens (Absatz 1) nach dem Wert des Parkraumes und nach der zu erwartenden Parkraumnachfrage im Verhältnis zum Angebot zu bemessen. (3) Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Schwerbehinderte oder der diese jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer, wenn eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gemäß 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO über Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder für Blinde vorgelegt wird. 4 (1) Diese Verordnung tritt am 01.Februar 2012 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Parkgebühren in der Stadt Augsburg vom (Amtsblatt s.37) außer Kraft. Augsburg, den gez. Oberbürgermeister Dr. Kurt Gribl

3 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 14, , Seite 81

4 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 14, , Seite 82 Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-BA Bauvorhaben: Bauliche Änderungen im Bestand und Errichtung eines Anbaus Baugrundstück Kilianstr. 12 a Flur Nr.: 3615/6, Gemarkung: Augsburg Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, Augsburg in Zimmer 149 b (I. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Schuierer, unter der Rufnummer hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Beklagter, z.b. Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBI 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch ist unzulässig. Stadt Augsburg -Referat 6- Bauordnungsamt Öffentliche Bekanntmachung einer Baugenehmigung gemäß Art. 66 Abs. 2 Satz 4 und 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) Die Stadt Augsburg - Bauordnungsamt - hat am folgenden Baugenehmigungsbescheid erlassen: Aktenzeichen: 630-BA Bauvorhaben: Teilnutzungsänderung einer Wohneinheit zu Büro - Tektur zu BA Baugrundstück: Ulrich-Hofmaier-Str. 45 a Flur Nr.: 4999/3, Gemarkung: Augsburg Das o.g. Bauvorhaben wird nach Maßgabe dieses Bescheides und der beiliegenden geprüften Bauvorlagen genehmigt. Die beigefügten Beiblätter sind Bestandteil dieses Bescheides. Gründe: Die Stadt Augsburg ist zur Entscheidung über den Bauantrag gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Art. 3 Abs. 1 BayVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Das o.g. Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Die Genehmigung konnte nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden (Art. 68 BayBO). Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der betroffenen Nachbarn konnte die Zustellung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Zustellung gilt mit dem Tage dieser Bekanntmachung gemäß Art. 66 Abs. 2 BayBO als bewirkt. Die Baugenehmigung einschließlich der genehmigten Planunterlagen kann im Bauordnungsamt, Rathausplatz 1, Augsburg in Zimmer 243 (II. Stock) während der üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, mit dem Sachbearbeiter, Herr Weber, unter der Rufnummer hierfür einen Termin zu vereinbaren. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Augsburg, Postfachanschrift: Postfach , Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Beklagter, z.b. Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

5 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 14, , Seite 83 Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBI 2007, 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich der Bayerischen Bauordnung und des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung durch ist unzulässig. Stadt Augsburg -Referat 6- Bauordnungsamt Amtliche Bekanntmachung eines Bauantrages Beteiligung der Nachbarn gemäß Art. 66 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) Aktenzeichen: 630-BA Bauvorhaben: Bauliche Änderung und Umnutzung eines Altenheimes zur Gemeinschaftsunterkunft mit Ateliers und Gaststätte Baugrundstück: Springergäßchen 5 Flur Nrn.: 2059/1 Gemarkung: Augsburg Bauherr: Diakonisches Werk Augsburg e.v. Das Diakonische Werk Augsburg e.v. beantragt die Bauliche Änderung und Umnutzung eines Altenheimes zur Gemeinschaftsunterkunft mit Ateliers und Gaststätte. Das Gebäude soll als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber, sowie Beschäftigte, Studenten, Künstler als auch Gäste genutzt werden. Weitere Räume sind als Ateliers für Künstler vorgesehen. Die ehemaligen Räume der Großküche im Untergeschoss sind als Speiseraum für die Bewohner sowie als Gaststätte für das Viertel und Besucher geplant. Beteiligte im Sinne des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 BayBO ist die Nachbarschaft die durch das Bauvorhaben gefährdet, benachteiligt oder belästigt sein kann. Die Akten des Baugenehmigungsverfahrens können vom mit im Bauordnungsamt, Rathausplatz1, Augsburg, Zimmer 144 (1.Stock) während der Parteiverkehrszeiten (Mo.- Mi Uhr bis Uhr, Uhr bis Uhr Do Uhr bis Uhr Uhr bis 17.30, Fr Uhr bis Uhr) eingesehen werden. Es wird jedoch empfohlen, unter den Rufnummern hierfür einen Termin zu vereinbaren. Während dieser Zeit können Einwendungen von Beteiligten gegen das Vorhaben vorgebracht werden. Nach dem sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen gegen das Vorhaben ausgeschlossen. Die Zustellung der Baugenehmigung kann durch öffentlich-rechtliche Bekanntmachung im Amtsblatt ersetzt werden. Stadt Augsburg -Referat 6- Bauordnungsamt Offenes Verfahren nach SektVO Ausschreibende Stelle: Stadtwerke Augsburg Verkehrs-GmbH vertreten durch Stadtwerke Augsburg Holding GmbH, Infrastruktur Einkauf KM-I, Hoher Weg 1, Augsburg, Zi. 410, Telefon: 0821/ , Telefax: 0821/ , einkauf.infrastruktur@stawa.de, Ausschreibung: Augsburg-Boulevard Königsplatz Hochbau: Stahlbau Inneres Dreieck Anforderung der Verdingungsunterlagen: Die Verdingungsunterlagen können unter Beifügung des Überweisungsbeleges (Kopie) an o.g. Adresse bis zum angefordert werden. Die Überweisung von EUR 50,-- muss mit dem Vermerk "Augsburg-Boulevard Königsplatz Stahlbau auf folgendes Konto erfolgen: Konto-Nr , BLZ Stadtsparkasse Augsburg. Der Betrag wird nicht zurückerstattet. Die näheren Einzelheiten sind dem Subreport (Telefon: 0221/ Faxanforderung) und dem Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union ( zu entnehmen. Stadtwerke Augsburg Holding GmbH Durchführung von Standfestigkeitskontrollen der Grabmale auf den städtischen Friedhöfen Das Amt für Grünordnung, Naturschutz und Friedhofswesen informiert, dass im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht in Kürze wieder die jährlichen Standfestigkeitskontrollen der Grabmale durchgeführt werden. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist bei Familiengräbern und Familienaschenstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Stadt Augsburg Amt für Grünordnung, Naturschutz und Friedhofswesen

6 Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 14, , Seite 84 Studium zur Diplom-Verwaltungswirtin (FH) zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) Zum 01. Oktober 2013 beabsichtigen wir 13 Nachwuchskräfte für die dritte Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen einzustellen. Die Anwärterinnen/Anwärter absolvieren ein dreijähriges Fachhochschulstudium, das bei erfolgreicher Beendigung mit dem akademischen Grad Diplom-Verwaltungswirtin (FH) / Diplom-Verwaltungswirt (FH) abschließt. Während des Studiums werden Anwärterbezüge (derzeit 987,97 brutto) bezahlt. Die Laufbahn der dritten Qualifikationsebene beginnt mit der Amtsbezeichnung Verwaltungsinspektorin / Verwaltungsinspektor. Im Rahmen der gegebenen Beförderungsmöglichkeiten kann das Amt einer Verwaltungsrätin / eines Verwaltungsrates erreicht werden. Eine spätere Qualifizierung für die vierte Qualifikationsebene ist bei entsprechender Eignung ebenfalls möglich. Wir bieten eine interessante Ausbildung, in der gründliche Kenntnisse über die vielseitigen Aufgaben einer Großstadtverwaltung vermittelt werden. Die Einstellung setzt die Teilnahme an einem Auswahlverfahren voraus. Im Rahmen dieses Auswahlverfahrens haben die Bewerber eine Auswahlprüfung abzulegen, die von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses voraussichtlich am 08. Oktober 2012 durchgeführt wird. Der endgültige Termin der Auswahlprüfung und der Prüfungsort werden den Bewerbern in einem Zulassungsbescheid des Landespersonalausschusses etwa 14 Tage vor der Prüfung bekannt gegeben. Ein Anspruch auf Einstellung wird durch die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren nicht begründet. Zulassungsbedingungen: Zum Auswahlverfahren werden alle Bewerberinnen/Bewerber zugelassen, die a) Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen oder diese bis zum Einstellungstermin erwerben, b) die in Bayern anerkannte unbeschränkte Fachhochschulreife oder Hochschulreife oder einen vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen können oder diese bis zum Einstellungstermin erwerben werden und c) zum Einstellungszeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Anträge auf Zulassung zum Auswahlverfahren können ab sofort im Personalamt der Stadt Augsburg, An der Blauen Kappe 18, 3. Stock, Zimmer 352, im Bürgerbüro Haunstetten, Tattenbachstr. 15 oder im Bürgerbüro Lechhausen, Neuburger Str. 20, abgeholt werden. Auch ein Ausdruck des Antrages über unser Internetportal Stellenangebote, ist möglich. Die Anträge müssen bis spätestens ausgefüllt im Personalamt wieder abgegeben werden. Wir bitten, dem Antrag keine Bewerbungsunterlagen beizufügen. Lediglich bei Vorliegen einer Behinderung oder ausländischem Bildungsabschluss sind entsprechende Nachweise in Kopie beizufügen (Bescheid vom Versorgungsamt über Schwerbehinderung oder Gleichstellung durch Arbeitsagentur, Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle, Zeugnis mit beglaubigter Übersetzung). Werden Bewerbungsunterlagen dennoch eingereicht, so bitten wir aus Kostengründen um Verständnis, dass diese nicht zurückgesandt werden können. Wir sichern jedoch zuverlässig zu, diese datengeschützt zu vernichten. Die Stadt Augsburg hat sich verpflichtet, ihre Aufgaben aus dem SGB IX und dem Bayerischen Gleichstellungsgesetz bei Stellenbesetzungen in besonderem Maße zu erfüllen. Auskünfte werden auch unter der Rufnummer gerne erteilt. Stadt Augsburg Personalamt Aufbietung von Sparkassenbüchern Für das Verlust gegangene, nachbezeichnete Sparkassenbuch der Stadtsparkasse Augsburg ist das Aufgebot im Schalterraum der Stadtsparkasse Augsburg veröffentlicht. Nr Stadtsparkasse Augsburg

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