Empfehlungen des Bundesverbandes der Honorarärzte (BV-H e.v.) für die Kooperation mit Honorarärzten. Sehr geehrte Damen und Herren,

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1 Empfehlungen des Bundesverbandes der Honorarärzte (BV-H e.v.) für die Kooperation mit Honorarärzten Sehr geehrte Damen und Herren, Der Bundesverband der Honorarärzte e.v. (BV-H e.v.) möchte Sie nachfolgend aus seiner Sicht über den Umgang mit Honorarärzten in medizinischen Abteilungen bzw. Krankenhäusern informieren. Wir wollen insbesondere auf das Problem der sog. Scheinselbständigkeit eingehen, also der Frage der korrekten Einordnung des Honorararztes als Arbeitnehmer bzw. als Selbständigen. Dazu gibt es derzeit widersprüchliche Informationen und auch die Rechtssprechung ist diesbezüglich keineswegs einheitlich. Weiterhin wollen wir Ihnen Tipps geben, die Probleme und Konflikte vermeiden helfen sowie Ihnen verschiedene Wege zur Gewinnung von Honorarärzten für Ihre Abteilung bzw. Ihr Krankenhaus aufzeigen. Problem der uneinheitlichen Definition Der Begriff Honorararzt wird bis heute synonym für verschiedene Formen der Tätigkeit externer Ärzte in den Einrichtungen des Gesundheitswesens gebraucht. Man versteht darunter zum Einen sog. Vertretungsärzte, die nur zeitweise und in der Regel zur Unterstützung bei Personalengpässen Aufgaben innerhalb einer Abteilung übernehmen. Zum Anderen fallen unter den Begriff Honorararzt verschieden ausgestaltete, oft auf längere Zusammenarbeit angelegte Kooperationsformen, wie etwa Konsiliarärzte (Ärzte mit spezieller Fachkenntnis / Fachgebiete), Belegärzte (im klassischen Sinn), Kooperationsärzte (Vertragsärzte, die spezielle Leistungen übernehmen, wie z.b. Operationen) u.v.m. Aktuelle Rechtssprechungen und Presseberichte verwenden den Begriff Honorararzt daher ebenso uneinheitlich und bedürfen immer der genauen Kenntnis des Zusammenhangs, bevor falsche Schlüsse gezogen werden. Der BV-H e.v. vertritt v.a. die Interessen der sog. Vertretungsärzte und definiert den Honorararzt im engeren Sinne - wie auch die Bundesärztekammer in Ihrem Positionpapier vom als Facharzt, der in medizinischen Einrichtungen zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig ist. Alle nachfolgenden Ausführungen beziehen sich also v.a. auf diese Definition. Problem der unmöglichen Grundsatzentscheidung Ob die Tätigkeit eines Honorararztes im einen oder anderen Kooperationsverhältnis als sog. "Scheinselbständigkeit" 1 einzustufen ist oder nicht, ist eine Einzelfallentscheidung und kann nicht grundsätzlich und pauschal festgestellt werden. Gab es in der Rechtssprechung vor einigen Jahren noch einen festen Katalog mit verschiedenen sowie transparenten Kriterien, die für oder gegen eine Einordnung als selbständig Tätiger vs. einer Arbeitnehmertätigkeit herangezogen wurden, obliegt in der Zwischenzeit diese Bewertung einer Gesamtschau des tatsächlich gelebten und individuell ausgestalteten Kooperationsverhältnisses. Dazu wird nicht nur der Vertrag zwischen Auf- 1 Bewertung als sozialversicherungspflichtge Arbeitnehmertätigkeit.

2 traggeber und Honorararzt bewertet, sondern es erfolgt eine Prüfung der konkreten Ausgestaltung der Kooperation im Einzelfall. Diese Prüfung obliegt der Deutschen Rentenversicherung, Bund (DRV, früher Bundesanstalt für Angestellte, BFA). Bei Unsicherheit kann die DRV von allen Vertragsparteien auch freiwillig zur Statusfeststellung angerufen werden, außerdem führt die DRV regelmäßig Betriebsprüfungen von Krankenhäusern durch, die dann zu einem "ungewollten" Statusfeststellungsverfahren führen können. Bis zum heutigen Datum gibt es daher keine Grundsatzentscheidung, die pauschal für alle Honorararzt-Kooperationsverhältnisse Geltung hat. Beispiele aus anderen Berufsgruppen (u.a. freie Journalisten, Unternehmensberater, IT-Fachleute) zeigen allerdings eine höchst widersprüchliche und inkonsistente Bewertung durch die Deutsche Rentenversicherung, Bund und die Gerichte. So ist beispielsweise ein Tagesschausprecher gerichtlich als Freiberufler bewertet worden, obwohl doch hinischtlich der "Betriebsstätte" und den "Einsatzzeiten" offensichtlich eine viel engere Vorgabe seitens des Auftraggebers besteht, als es etwa bei einem Honorararzt der Fall sein dürfte. Problem kollidierender Rechtsgebiete und Gesetze Obwohl der Gesetzgeber mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz die Voraussetzung für eine Nebentätigkeit von niedergelassenen Vertragsärzten in stationären Einrichtungen geschaffen hat, zeigen sich bei der konkreten Ausgestaltung Konflikte mit anderen gesetzlichen Regelungen. So ist es umstritten, inwieweit die Leistungen von Kooperationsärzten als vom Krankenhaus erbrachte Leistungen abgerechnet werden dürfen. Dazu gibt es allerdings ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), das sich in einer Entscheidung vom dagegen ausgesprochen hat 2. Die fragliche bzw. mutmaßliche Scheinselbständigkeit von Honorarärzten ist ein weiteres Beispiel für die Kollision von Gesetzen unterschiedlicher Intention (Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit, Sozialgesetzbücher 3 u.a.). Letztendlich müssen diese Konflikte dann auf gerichtlichem Wege geklärt werden. Dies spiegelt sich derzeit in der aktuellen Berichterstattung und in den unterschiedlichsten Stellungnahmen und Kommentaren (z.b. von DKG, Bundesärztekammer, Presseberichte) zum Thema Honorararzt wieder. Problem Vertragsformulierung - Ausgestaltung der Kooperation Honorararztverträge enthalten gelegentlich Klauseln, die den ausdrücklichen Verzicht beider Parteien (Klinik und Arzt) auf die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne eines Anstellungsvertrages betonen. Weitere Formulierungen sollen den selbständigen Charakter des Honorararztes gegenüber der Klinik herausarbeiten. Zu beachten ist allerdings, dass keine Formulierung im Vertragswerk zuverlässig vor einer (auch rückwirkenden) Statusfeststellung als arbeitnehmertypisches Beschäftigungsverhältnis schützt. Es kommt hier also im Wesentlichen auf die konkrete und individuelle Ausgestaltung des Kooperationsverhältnisses Honorararzt / Klinik an. Trotzdem gilt es, einige Klauseln mit Sicherheit zu vermeiden, will man nicht bereits im Vertragswerk eine klare "Scheinselbständigkeit" festschreiben. 2 AZ: B 6 KA 11/10 R vom Formuliert in: 6 SGB VI, 7 SGB IV, 7a SGB IV, 28e SGB IV, 28g SGB IV

3 So ist im Vertrag die "..Weisungsfreiheit des Honorararztes vor Anordnungen des Abteilungsleiters und des Auftraggebers (Klinik)..." zu betonen. Eine "...Einordnung in die Organisationsstruktur des Auftraggebers..." ist ebenfalls strikt zu unterlassen. Diese Formulierung findet sich in Honorararztverträgen, motiviert durch die Einbindung des Honorararztes in die Betriebshaftpflichtversicherung der Klinik, und ist ebenfalls ein Kriterium für die Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses als das eines Arbeitnehmers. Der BV-H e.v. empfiehlt daher: Kooperieren Sie ausschließlich(!) mit qualifizierten Fachärzten im jeweiligen Fachgebiet. Diese unterliegen im Gegensatz zum Weiterbildungsassistenten berufsrechtlich keiner medizinisch-fachlichen Weisung. Suchen Sie nur professionelle Honorarärzte aus, die eine eigene und vollständige Berufshaftpflichtversicherung für eine Tätigkeit als Honorararzt vorweisen können. Dienstzeiten und Einsatzzeiten sind ebenfalls nicht vom Auftraggeber vorzugeben, sondern werden "...individuell und nach den Vorgaben des Honorararztes..." mit der Klinik abgestimmt. Die vertragliche Verpflichtung zu einer bestimmten Anzahl von Bereitschaftsdiensten 4 sollte unbedingt vermieden werden, wie auch die Einbindung in abteilungsinterne Aufgaben. Ein Honorararzt sollte zudem keine feste Funktion z.b. als Transfusions- oder anderweitig Beauftragter wahrnehmen. Dies bleibt den angestellten Ärzten vorbehalten. Vertragliche Zusagen über ein bestimmtes Arbeitsaufkommen oder eine angeblich garantierte 4 Die namentliche Aufführung im Dienstplan der Abteilung ist trotzdem zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese Dienste auf freiwilliger Basis vom Honorararzt übernommen werden. Wichtig ist: Keine Festschreibung einer Dienstverpflichtung! arbeitstägliche Inanspruchnahme des Honorararztes (z.b. durch eine vertraglich zugesagte Stundenzahl) seitens des Auftraggebers sind zu unterlassen. Der selbständige Honorararzt bleibt also immer "Herr seiner Arbeitszeit" und kann nicht durch im Vertrag festgeschriebene Maßnahmen oder Sanktionen vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Einsatzzeitraumes "gezwungen" werden. Seinerseits wiederum bleibt die Dauer der täglichen Inanspruchnahme bzw. die Anzahl von abrechenbaren Leistungen das vollständige unternehmerische Risiko des Honorararztes. Die Parteien regeln dies letztendlich "...einvernehmlich, nach Absprache und kooperativ...". Der Honorararzt sollte im Vertrag auch ein Vertretungsrecht zugesprochen bekommen. D.h. im Falle der Verhinderung kann dieser dann einen Vertreter benennen oder vorschlagen. Absagen zuvor angefragter Einsatzzeiten sind übrigens in geeigneter Weise schriftlich von beiden Vertragspartnern zu dokumentieren (Ausdruck von , Fax, Gesprächsprotokolle etc.). Fazit: Es sollte im Vertrag also auf jedwede Formulierung verzichtet werden, die ein Direktionsrecht des Auftraggebers ausdrückt. Der Honorararzt ist damit vollständig freiberuflich selbständig und bestimmt seine Einsatzzeiten und auch seine Pausenzeiten völlig autonom. Dies schließt eine Kooperation und ein kollegiales Miteinander vor Ort jedoch keineswegs aus! Als Facharzt kann er ihm zugewiesene Patienten eigenständig medizinisch behandeln und auch - sollten z.b. bestimmte Voraussetzung nicht erfüllt sein - eine Behandlung ablehnen. Diese medizinisch-fachärztliche Autonomie betont ebenfalls den selbständigen Charakter des Kooperationsverhältnisses. Mit den evtl. damit verbundenen Konflikten und Risiken müssen beide Vertragspartner leben. Dafür kann im Gegenzug ein Auftragsverhältnis jederzeit, ohne Kündigungsfristen aufgekündigt

4 werden, sollte eine Kooperation letztendlich nicht praktikabel durchführbar sein. Wichtig scheint uns der Hinweis, dass der Auftraggeber eines Honorararztes auch den Raum für eine selbständige Tätigkeit schafft. Die Freiheit von Anweisungen und Vorgaben muss in einem Kooperationsverhältnis also tatsächlich gelebt werden können. Problem der falsch verstandenen "corporate-identity" Honorarärzte sind selbständig und verfügen u.a. über eine eigene Berufskleidung sowie eigenes Equipment in unterschiedlichem Umfang. Sie sollten sich daher im Einsatz nicht als regulärer Mitarbeiter des Krankenhauses ausweisen, sondern beispielsweise ein eigenes Namensschild, z.b. mit der Bezeichnung "Honorararzt", tragen, das sich deutlich von der sonstigen corporate-identity des Krankenhauses absetzt. In hygienisch sensiblen Bereichen (OP, Intensivstationen, interventionellen Bereichen) ist ein Rückgriff auf die Bereichskleidung sicher unumgänglich und auch sinnvoll. Aber auch hier kann sich der Honorararzt gegenüber Patienten und den sonstigen Mitarbeiteren des Krankenhauses als externer Dienstleister vorstellen. Dies vermeidet eine nach aussen getragene Einbindung des Honorararztes in die Organisationstruktur des Auftraggebers und ist ebenfalls Element des Selbständigen. Patienten sind daher über die Tätigkeit von Honorarärzten sinnvollerweise in den üblichen Informationsmedien des Krankenhauses (Broschüren, Webseiten) zu informieren. Insbesondere sollte die Anwesenheit von Honorarärzten gegenüber den Kunden nicht aus mutmaßlichen Imagegründen als Betriebsgeheimnis behandelt werden. Dies nicht nur im Hinblick auf rechtliche Fragestellungen! Wir raten daher dringend zu einem offenen und positiven Umgang mit dem Phänomen Honorararzt gegenüber Patienten, Angehörigen und sonstigen Mitarbeitern der Klinik. Problem der unzureichenden Voraussetzungen des Honorararztes Neben der Facharztqualifikation, die auch die Bundesärztekammer und KBV in Ihrem Statement vom als Voraussetzung für eine honorarärztliche Tätigkeit ansieht, sind v.a. folgende Aspekte für den Honorararzt selbst und zur Betonung seiner Selbständigkeit hilfreich: Keine Tätigkeit für nur einen einzigen Auftraggeber. Abschluss von unternehmenstypischen Versicherungen (Betriebs- bzw. Berufshaftpflichtversicherung, Betriebliche Unfallversicherung z.b. über eine freiwillige Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft, Praxisausfallversicherung etc.). Auftritt als Selbständiger am Markt durch geeignete Werbung und Präsentation (Webseite, Visitenkarten, Stempel etc.). Betrieb eines Büros oder Arbeitszimmers. Soweit möglich: Besitz von eigenem Equipment zur selbständigen Ausübung des eigenen Fachgebiets. Mitgliedschaft in Berufsverbänden und unternehmertypischen Interessensvertretungen. Evtl. privatärztliche Niederlassung. 5 Home > Presse > Pressemitteilungen > 2011 > Mai 2011 > Honorarärzte

5 Sonstige Empfehlungen Die Kooperation mit Honorarärzten soll zu einem Gewinn für alle Beteiligten werden. Honorarärzte können Arbeitsspitzen und besondere Belastungssituationen abfangen und / oder als externe Spezialisten durch besondere Kenntnisse und Fähigkeiten das Leistungsspektrum einer Abteilung oder Klinik bereichern. Folgende Empfehlungen sollen dazu beitragen, dass sowohl der Honorararzt als auch der Auftraggeber konfliktfrei und zur gegenseitigen Zufriedenheit auf einen Einsatz zurückblicken können. Zur Akquise von Honorarärzten Viele Kliniken arbeiten erfolgreich mit ehemaligen Mitarbeitern, die nunmehr als Honorarärzte tätig sind, zusammen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Man kennt sich und die Strukturen vor Ort. Allerdings sind durchgehende Beschäftigungsverhältnisse aus den vorgenannten Gründen bei nur einer einzigen Klinik unbedingt (!) zu vermeiden (Scheinselbständigkeit). Zahlreiche Agenturen vermitteln qualifizierte Honorarärzte und sind v.a. bei kurzzeitigem Bedarf hervorragende Ansprechpartner. Aber auch Agentur ist nicht gleich Agentur! Erkundigen Sie sich deshalb bei anderen Kliniken, mit welchen Agenturen diese erfolgreich zusammenarbeiten. Fragen Sie bei der Agentur nach, welche Maßnahmen bei Problemen mit dem vermittelten Honorararzt getroffen werden und ob beispielsweise eine Evaluation des Einsatzes zur Qualitätssicherung durchgeführt wird. Auch an den Fragen der Agenturen vor eine Auftragserteilung können Sie erkennen, ob sich diese im vermittelten Fachgebiet und den Anforderungen sachkundig zeigt. Entscheidend für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist die möglichst detaillierte Kommunikation der spezifischen Anforderungen zwischen Auftraggeber und Honorararzt bzw. zwischen Auftraggeber und Agentur. Honorarärzte sollten deshalb keinesfalls nur durch die Personalabteilung, sondern in enger Abstimmung mit den Abteilungsleitern (Chefarzt, Oberarzt) ausgesucht werden. Weitere Möglichkeiten der Gewinnung von Honorarärzten bieten Printmedien (Vertretungsanzeigen im Deutschen Ärzteblatt) und die Suche im Internet. Viele honorarärztlich tätige Kollegen verfügen über eine eigene Präsentation / Webseite im Internet. Der Bundesverband der Honorarärzte e.v. vermittelt keine Ärzte, stellt jedoch für seine Mitglieder ein kostenloses "Jobportal" unter der Webadresse: zur Verfügung. Mitglieder im BV-H e.v. können durchaus auch Kliniken und sonstige Auftraggeber werden. Informationen dazu finden sich auf den Webseiten des BV-H e.v. unter: Außerdem gibt der Verband einen Mustervertrag für Honorarärzte heraus, der über das beiliegende Formular bestellt werden kann. Zur Qualität von Honorarärzten Die medizinisch-fachliche Qualität von Honorarärzten ist sicher unterschiedlich. Allerdings sollte der Facharztstandard als Grundvoraussetzung gelten. Soziale Kompetenz, ein freundliches Auftreten sowie die kooperative Zusammenarbeit mit dem vorhandenen Personal sollten selbstverständlich sein. Trotzdem gibt es auch negative Erfahrungen mit Honorarärzten. Hier kann die Zusammenarbeit mit einer größeren und seit längerer Zeit am Markt etablierten Agentur von Vorteil sein. Diese geben dem Auftraggeber und auch dem Honorararzt eine Möglichkeit

6 der Rückmeldung (Evaluation). Honorarärzte, die wiederholt negativ in Erscheinung treten, können sich sicher nicht lange am Markt halten. Trotzdem gibt es keine Garantie, und nur das Einfordern von Referenzen (Frühere Auftraggeber?, Ansprechpartner?) ist ein geeigneter Ansatz, um sich vor bösen Überraschungen zu bewahren. Ein professioneller Honorararzt wird Ihnen deshalb gerne seine Referenzen vorlegen. Zur Qualität von Auftraggebern Honorarärzte berichten aber auch ihrerseits von negativen Erfahrungen im Rahmen eines Auftrages. Als Auftraggeber sollte man den Einsatz von Honorarärzten gut vorbereiten. Facharzt ist nicht gleich Facharzt so wie Klinik nicht gleich Klinik ist. Spezielle Anforderungen sollten deshalb im Detail kommuniziert werden. Der Honorararzt sollte über die technische Ausstattung, die üblichen Vorgehensweisen und über typische Konfliktfelder informiert sein, bevor er sich auf den Weg zu einem Auftrag macht. Sinnvoll ist daher immer eine telefonische Kontaktaufnahme weit vor Auftragsausführung. Abteilungsinterne Standards oder Leitlinien können heutzutage ebenso bequem per E- Mail (auch verschlüsselt) kommuniziert werden wie wichtige Telefonnummern und die Namen von Ansprechpartner vor Ort. Manche Kliniken bereiten sogar eine regelrechte Informationsmappe für Honorarärzte vor. Dies hat eine schnelle Orientierung und Einarbeitung zur Folge und vermeidet teure Reibungsverluste. Fragen der Unterbringung, bei weiter Anreise bereits am Vorabend, und Verpflegungsmöglichkeiten, insbes. an Wochenenden und Feiertagen, sind genauso zu klären, wie eine Umkleide- und Abstellmöglichkeit für private Dinge im Arbeitsbereich (z.b. OP) organisiert sein sollte. Schlussbemerkung 6 Sie wollen mehr zum Thema Honorarärzte wissen? Dann könnte Sie dieses Buch interessieren: Honorararzt - Flexibilität und Freiberuflichkeit Akquise, Organisation, Recht, Finanzen Reihe: Erfolgskonzepte Praxis- & Krankenhaus-Management Schäfer, Nicolai (Hrsg.) 1st Edition., 2010, X, 190 S. 25 Abb., Geb. ISBN: Sie haben noch Fragen oder Anmerkungen? - Kontaktieren Sie uns! Bundesverband der Honorarärzte Flemmingstr Berlin Tel: 030 / Fax: 030 / info@bv-honoraraerzte.de BV-H e.v., Berlin, der Vorstand, 06/ Dokument wird fortgesetzt und fortlaufend aktualisiert - Version 1.0 vom 16. Juni 2011

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