NEBENKOSTEN (Zusatzkosten, Sozialkosten) bei Löhnen, Gehältern, Lehrlingsentschädigungen 2002 und Überstunden

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1 NEBENKOSTEN (Zusatzkosten, Sozialkosten) bei Löhnen, Gehältern, Lehrlingsentschädigungen 2002 und Überstunden Stand 1. Jänner 1. ALLGEMEINES Als Nebenkosten wird - auch im internationalen Begriffssystem - jener Teil der Personalkosten (Arbeitskosten) bezeichnet, der über das Bruttoentgelt für die Anwesenheitszeit (Direktlohn, Leistungslohn) hinaus vom Arbeitgeber zu tragen ist. Sie werden in Prozent des Entgelts für die Anwesenheitszeit (Leistungszeit) ausgedrückt. In Anbetracht teilweise unterschiedlicher Gegebenheiten werden die Nebenkosten getrennt für die Arbeitnehmergruppen Arbeiter (Lohnempfänger), Angestellte (Gehaltsempfänger) und Lehrlinge berechnet. Dieses Merkblatt stellt die Rechengänge für die Ermittlung der Nebenkosten detailliert und nachvollziehbar dar. Die zur Verdeutlichung der Rechengänge dienenden Zahlenbeispiele dieses Merkblattes basieren hinsichtlich arbeitsrechtlicher Gegebenheiten auf dem Kollektivvertrag (KV) für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe Österreichs bzw. für Angestellte des Metallgewerbes, hinsichtlich aller anderen in die Berechnungen einzubeziehenden Daten weitgehend auf statistischen Durchschnittswerten aus dieser Branche. Abweichende Gegebenheiten in anderen Branchen sowie betriebsindividuelle Werte können Abweichungen von den in diesem Merkblatt beispielhaft ermittelten Nebenkosten ergeben. Unter Annahme ähnlicher Bedingungen können diese Prozentsätze zwar als Richtwerte betrachtet werden, jedoch sollte jeder Betrieb die individuell zutreffenden Nebenkosten je Arbeitnehmergruppe (Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge) nach dem vorliegenden Berechnungsmodus selbst ermitteln. Rechnerische Unterstützung bei der Ermittlung der betriebsindividuellen Nebenkosten bietet das rechnende MS- Excel-Formular KG1b Personalnebenkosten (Arbeitskosten) im Rahmen des auf Diskette verfügbaren WIFI- Formularsatz für die Stundensatzkalkulation (Produkt-Nr. SPWIFI306D), welche im Mitgliederservice der Wirtschaftskammer Österreich erhältlich ist (Anschrift Seite 16). Die ermittelten Nebenkosten-Prozentsätze sind vom Entlohnungsniveau grundsätzlich unabhängig. Es ist jedoch zu beachten, dass bei einem Monats-Bruttoentgelt über der SV-Höchstbeitragsgrundlage (aktuell EUR 3.270,--) der Nebenkostensatz wegen des Wegfalls der Sozialversicherung für den übersteigenden Betrag prozentuell sinkt. Die Berechnungen im Rahmen dieses Merkblattes basieren bei den Arbeitern auf einem angenommenen Stunden- Bruttoentgelt von EUR 10,70 und bei den Angestellten auf einem angenommenen Monats-Bruttoentgelt von EUR 2.130,--. Bei den Lehrlingen wurden die aktuellen Lehrlingsentschädigungen des oben zitierten KV herangezogen. Ebenso kann bei Annahme höherer Bruttoentgelte innerhalb des SV-Höchstbeitragsrahmens der hier berechnete Nebenkostensatz wegen fixer Kostenbestandteile bei den sonstigen Kosten geringfügig sinken, bei niedrigeren Bruttoentgelten kann er geringfügig steigen. Tieferstehende Tabelle stellt die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Kapitel 2. zusammengefasst dar: ZUSAMMENFASSUNG: Nebenkosten in % des Bruttoentgelts für eine Leistungsstunde (Leistungsentgelt) Lohnnebenkosten (Arbeiter) bei 5 Wochen Urlaub bei 6 Wochen Urlaub (Details Kap. 2.2.) 99,6 104,8 Gehaltsnebenkosten (Angestellte) bei 5 Wochen Urlaub bei 6 Wochen Urlaub (Details Kap. 2.3.) 94,2 98,7 Nebenkosten bei Lehrlingsentschädigungen Durchschnitt über alle Lehrjahre (Details Kap. 2.4.) bei 5 Wochen Urlaub 136,1

2 2. NEBENKOSTEN auf Basis ANWESENHEITSENTGELT (LEISTUNGSENTGELT) Bei der Nebenkosten-Berechnung des Kapitels 2. wird entsprechend der allgemeinen Definition - als Basis für den Nebenkosten-Zuschlag das Anwesenheits-/Leistungsentgelt herangezogen, also jene Zeit, in welcher der Arbeitnehmer dem Betrieb zur Leistungserbringung tatsächlich zur Verfügung steht. Je Arbeitnehmergruppe erhält man diesen Wert, indem die Anwesenheits-/Leistungsstunden mit dem durchschnittlichen Stundentgelt der entsprechenden Arbeitnehmergruppe multipliziert werden. In den folgenden Zahlenbeispielen der Kapitel 2.2., 2.3. und 2.4. wird dieser Wert explizit nicht ausgewiesen, sondern gleich 100 % gesetzt, auf den sich sodann alle Nebenkosten-Positionen prozentuell beziehen. Der sich auf dieser Basis ergebende Nebenkosten-Prozentsatz ist insbesondere für die Kalkulation einer Leistungsstunde (siehe Kapitel 2.5. Stundensatzkalkulation ) von Bedeutung, um bei der Verrechnung von Arbeitsleistungen auf Stundenbasis die gesamten anfallenden Nebenkosten durch einen Nebenkosten-Zuschlag auf den Stundenlohn aller Anwesenheitsstunden abzudecken. ZEITENERMITTLUNG Zur Ermittlung der Anwesenheits-/Leistungsstunden müssen von der vertraglichen Brutto-Jahresarbeitszeit alle Nichtanwesenheitszeiten/Jahr in Abzug gebracht werden. Dabei ist von langjährigen Durchschnittswerten auszugehen, da in die Kalkulation keine jahresbedingten Zufallsschwankungen eingehen sollen. Folgende Tabelle zeigt beispielhaft die Ermittlung der Anwesenheitszeiten für ganzjährig vollbeschäftigte Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge: AUSGANGSDATEN Kal.Tage/Jahr Kal.Tage/Wo Arb.Zeit/Wo Arb.Tage/Wo ds Std/ArbTag 52 volle Wochen plus Rumpfwoche 365,00 7 Tage 38,5 Std 5 Tage 7,7 Std Schalttag jedes 4. Jahr (Ø 1/4 Kalendertag) Vertragliche Brutto-Jahresarbeitszeit 0,25 365,25 Wo/Jahr 52,18 Std/Jahr 2.008,9 Std/Mon 167,4 Arb.Tage/Jahr 260,9 ERMITTLUNG der ANWESENHEITSZEIT/Jahr Arbeiter Angestellte Lehrlinge Urlaubsdauer in Wochen Vertragliche Brutto-Jahresarbeitszeit AT 260,9 260,9 260,9 260,9 260, Feiertage und zusätzl. arbeitsfreie Tage AT 11,2 5,5% 11,2 5,6% 11,2 5,2% 11,2 5,3% 11,2 7,0% 3. Vertragliche Netto-Jahresarbeitszeit (1-2) AT 249,7 249,7 249,7 249,7 249, Urlaub AT 25,0 12,2% 30,0 15,0% 25,0 11,6% 30,0 14,2% 25,0 15,7% 5. Soll-Arbeitszeit/Jahr (3-4) AT 224,7 219,7 224,7 219,7 224, Krankenstand AT 17,5 8,5% 17,5 8,7% 6,7 3,1% 6,7 3,2% 13,1 8,3% 7. - Sonstige Verhinderungszeiten AT 2,6 1,3% 2,6 1,3% 1,8 0,8% 1,8 0,9% 2,4 1,5% 8. - Berufsschulzeit (Lehrlinge) AT 50,0 31,4% 9. Anwesenheitszeit/Jahr ( ) AT 204,6 100,0% 199,6 100,0% 216,2 100,0% 211,2 100,0% 159,2 100,0% (AW-Zeit, Leistungszeit) Std 1.575, , , , ,5 Wo 40,9 39,9 43,2 42,2 31,8 durchschn. AW-Zeit/Woche Std 30,2 29,5 31,9 31,2 23,5 AT = Arbeitstage Bei obigen Berechnungen wurden folgende Annahmen getroffen: VERTRAGLICHE BRUTTO-JAHRESARBEITSZEIT Inklusive anteiligem Schalttag hat ein Kalenderjahr im langjährigen Durchschnitt 365,25 Tage. Nach Division durch 7 (Kalendertage/Woche) resultieren durchschnittlich 52,18 Wochen/Jahr, die nach Multiplikation mit der vertraglichen Wochenarbeitszeit (im Beispiel 38,5 Std) die durchschnittliche vertragliche Brutto-Jahres- Arbeitszeit ergeben (im Beispiel 2.008,9 Std/Jahr). Die Anzahl der Arbeitstage, an denen die vertragliche Brutto-Jahresarbeitszeit zu erfüllen ist, erhält man nach Division dieser Jahresstunden durch die durchschnittlichen Stunden/Arbeitstag (im Beispiel 7,7 Std als Ergebnis von 38,5 Std/Woche dividiert durch 5 Arbeitstage/Woche), woraus sich für alle Arbeitnehmer die Anzahl der Arbeitstage/Jahr im langjährigen Durchschnitt ergibt (im Beispiel 260,9 Arbeitstage/Jahr). Die durchschnittlichen Stunden pro Monat ergeben sich nach Division der Jahresstunden durch 12 (im Beispiel 167,4 Std/Monat). 2

3 NICHTANWESENHEITSZEITEN/JAHR - Gesetzliche Feiertage Von den 15 gesetzlichen Feiertagen fallen 2 Feiertage (Ostersonntag und Pfingstsonntag) nie auf Arbeitstage. Von den verbleibenden 13 Feiertagen fallen bei Annahme einer 5-Tage-Woche im langjährigen Durchschnitt 10,43 Feiertage auf Arbeitstage. Dieser Wert ergibt sich wie folgt: 4 dieser Feiertage sind beweglich (wochentagsgebunden) und fallen bei einer 5-Tage-Woche immer auf einen Arbeitstag. Die restlichen 9 Feiertage sind fest (datumsgebunden) und können je nach Jahreskalender Arbeitstage betreffen oder nicht. Im langjährigen Durchschnitt ergeben sich dafür 6,43 Arbeitstage, indem diese 9 beweglichen Feiertage durch 7 (Kalendertage pro Woche) dividiert und mit 5 (Arbeitstage pro Woche) multipliziert werden. Als Summe resultieren daraus für alle Branchen und Betriebe durchschnittlich 10,43 Feiertage, die auf Arbeitstage fallen. Karfreitag: Für Angehörige des evangelischen Glaubensbekenntnisses ist zusätzlich der Karfreitag einzubeziehen. Dieser bewegliche Feiertag ist mit jenem Prozent-Anteil in die Berechnung einzubeziehen, der sich aus dem Anteil dieser Arbeitnehmer an der gesamten Belegschaft ergibt. Im vorliegenden Zahlenbeispiel wurde von der Tatsache ausgegangen, dass 6 % der österreichischen Bevölkerung dem evangelischen Glaubensbekenntnis angehören, so dass der Karfreitag mit 0,06 Arbeitstagen angesetzt wurde. - Zusätzliche arbeitsfreie Tage Sie sind analog zu den gesetzlichen Feiertagen zu behandeln und müssen betriebsindividuell angesetzt werden. Im vorliegenden Zahlenbeispiel, das auf dem KV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe beruht, wurde ein zusätzlicher Tag für 2 arbeitsfreie Halbtage (datumsgebunden mit 24. und 31. Dezember) angenommen, woraus sich im vorliegenden Beispiel als langjähriger Durchschnitt 0,71 Arbeitstage ergeben. Im vorliegenden Zahlenbeispiel ergeben sich somit im langjährigen Durchschnitt insgesamt 11,20 Feiertage und zusätzliche arbeitsfreie Tage, die auf Arbeitstage fallen. - Urlaub Es ist betriebsindividuell der durchschnittliche Gebührenurlaub je Arbeitnehmergruppe anzusetzen. Um die rechnerische Bandbreite aufzuzeigen, wurden in vorliegendem Beispiel bei Arbeitern und Angestellten 2 Varianten für 5 und 6 Wochen Urlaub (25 bzw. 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) angesetzt, bei den Lehrlingen werden 5 Wochen Urlaub in die Berechnungen einbezogen. - Krankenstand Es ist ein betriebsindividueller Wert anzusetzen, der sich aus der Division der Summe aller Krankenstandstage (die auf Arbeitstage fallen) der betreffenden Arbeitnehmergruppe durch die Anzahl dieser Arbeitnehmer ergibt. Im vorliegenden Zahlenbeispiel wurde ein gleitender Durchschnitt der letzten 3 aktuellst verfügbaren Jahre (1998, 1999, 2000) der Krankenstandsstatistik des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß der Wirtschaftsklasse Metallerzeugung und -bearbeitung getrennt nach Arbeitern und Angestellten herangezogen. Die dort angeführten Krankenstandstage wurden unter der Annahme einer 5-Tage-Woche auf Arbeitstage umgerechnet, da die Statistik auch die während eines Krankenstandes anfallenden Samstage und Sonntage erfasst. Für Lehrlinge wurde mangels einer speziellen Datenquelle der Wert der Altersgruppe Jahre (Arbeiter und Angestellte gesamt) aller Wirtschaftsklassen herangezogen und um die Relation der Krankenstände von Arbeitern und Angestellten gesamt aller Wirtschaftsklassen zu den Krankenständen von Arbeitern und Angestellten gesamt in der Wirtschaftsklasse Metallerzeugung und bearbeitung korrigiert. - Sonstige Arbeitsverhinderungen für Familienangelegenheiten, Arztbesuche, Behördenwege, Weiterbildungs- und Pflegefreistellung etc. Es ist ein betriebsindividueller Wert anzusetzen, der sich aus der Summe aller sonstigen Verhinderungszeiten (Arbeitstage) der betreffenden Arbeitnehmergruppe dividiert durch die Anzahl dieser Arbeitnehmer ergibt. Im vorliegenden Zahlenbeispiel wird ein langjähriger Durchschnitt aufgrund einer statistischen Erhebung des Instituts für Gewerbe- und Handelsforschung einbezogen. Unter Bezug auf die Tabelle lt. Seite 2 ergeben sich in Summe folgende Nichtanwesenheitszeiten: NICHTANWESENHEITSZEITEN/Jahr Arbeiter Angestellte Lehrlinge Urlaubsdauer in Wochen Summe NAW-Zeiten/Jahr ( ) AT 56,3 27,5% 61,3 30,7% 44,7 20,7% 49,7 23,5% 101,7 63,9% (Fehlzeiten, Ausfallzeiten, Std 433,1 471,6 344,0 382,5 783,4 Nichtanwesenheitszeit) Wo 11,3 12,3 8,9 9,9 20,3 3

4 2.1. Zusammensetzung der Nebenkosten Für die Ermittlung der Nebenkosten gemäß Annahmen des Kapitels 2. sind folgende Positionen in die Nebenkosten einzubeziehen, welche in die Berechnungen der folgenden Kapitel 2.2. bis 2.6. einfließen: bezahlte Nichtanwesenheitszeiten Betriebsindividueller Wert analog zu Berechnungen in Kapitel 2. Zeitenermittlung. Im vorliegenden Beispiel wurden die zahlenmäßigen Annahmen dieser Berechnungen verwendet. Sonderzahlungen Betriebsindividueller durchschnittlicher Wert je Arbeitnehmergruppe gemäß einschlägigem Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzeldienstverträgen. Im vorliegenden Beispiel wurden folgende Werte angesetzt: Arbeiter je 4 1/3 Wochenbezüge für Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Angestellte je 1 Monatsbezug für 13. und 14. Gehalt. Sozialversicherung Dienstgeberanteil auf laufende Bezüge und Sonderzahlungen gemäß Gesetz Dienstgeberbeitrag (DB) zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) und Kommunalsteuer Beitrag auf laufende Bezüge und Sonderzahlungen gemäß Gesetz Abfertigungskosten Betriebsindividueller durchschnittlicher Prozentsatz je Arbeitnehmergruppe (im Beispiel für Arbeiter und Angestellte) als Ergebnis eines aliquoten Jahresbetrages für voraussichtliche gesetzliche Abfertigungsansprüche in Relation zum Jahres-Anwesenheitsentgelt. Details zu diesen Berechnungen siehe Kapitel 6. Im vorliegenden Beispiel wurde ein statistischer Durchschnittswert für tatsächlich ausbezahlte, gesetzliche Abfertigungen angenommen. *) Sonstige Nebenkosten Diverse Positionen, die Nebenkosten darstellen wie z. B. sonstige Sonderzahlungen, Berufsausbildungskosten, freiwilliger Sozialaufwand, sonstige Abgangsentschädigungen etc. Betriebsindividueller durchschnittlicher Prozentsatz je Arbeitnehmergruppe (im Beispiel für Arbeiter und Angestellte) als Ergebnis des dafür anfallenden Jahresbetrages in Relation zum Jahres-Anwesenheitsentgelt. Der anfallende Jahresbetrag ist der G&V-Rechnung oder sonstigen Nebenaufzeichnungen zu entnehmen. Im vorliegenden Beispiel wurde ein statistischer Durchschnittswert für diese Positionen angenommen. *) *) gemäß letztverfügbarer, periodischer Untersuchung Arbeitskosten in der Industrie - Österreich 1999 der Wirtschaftskammer Österreich (Abteilung für Statistik), Fachverband 18: Eisen- und Metallwarenindustrie Folgende zusätzliche Nebenkosten-Elemente wurden in vorliegendes Zahlenbeispiel nicht einbezogen, sind jedoch bei Zutreffen individuell zu berücksichtigen: Dienstgeberabgabe: Gilt nur für Betriebe mit Standort in Wien ( U-Bahn-Steuer in Höhe von EUR 0,72 pro Arbeitnehmer und Woche). Sie führt im Zahlenbeispiel zu einer Erhöhung der Nebenkosten um 0,2 %. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ): In diese allgemeine Berechnung wurde dieser Zuschlag nicht einbezogen, da er bundesländerweise unterschiedlich ist. Arbeitnehmerschutz: Die Kosten des Arbeitnehmerschutzes (insbesondere Arbeitszeit für Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner, Schulung Sicherheitsvertrauensperson, Evaluierungskosten) sind bei der Berechnung der Personal-Nebenkosten mit einzubeziehen. Im Rahmen dieses Merkblattes kann dieser Kostenfaktor rechnerisch jedoch nicht berücksichtigt werden, da die Kosten des Arbeitnehmerschutzes je nach Tätigkeit, Betrieb und Mitarbeiterzahl äußerst unterschiedlich hoch sind und daher keine generelle Aussage möglich ist bzw. keine beispielhafte Berechnung auf den Einzelfall zutreffen wird. Die Sozialpolitische Abteilung oder der Unternehmerservice/WIFI-Beratungsdienst der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer ist jedoch gerne bei einer betriebsindividuellen Kostenermittlung behilflich. Andere kostenmäßige Belastungen (aus den Verpflichtungen von Invalideneinstellungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Mutterschutzgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz u. ä.), die nur in Einzelfällen entstehen, müssen individuell berücksichtigt werden. 4

5 2.2. Lohnnebenkosten Diese Berechnungsform ist anzuwenden, wenn die Personalkosten einer Anwesenheits-/Leistungsstunde von Arbeitern (Lohnempfängern) für die Kalkulation von auf Stundenbasis verrechenbaren Leistungen ermittelt werden sollen. Arbeiter Urlaubsdauer 5 Wochen 6 Wochen a) Entlohnung für die betriebliche Anwesenheit/AW-Entgelt 1.575,7 Std 100,0 % 1.537,2 Std 100,0 % b) Entlohnung für Nichtanwesenheitszeit/NAW-Entgelt 433,2 Std 27,5 % 471,7 Std 30,7 % c) Laufende Bezüge/LB (a+b) 2.008,9 Std 127,5 % 2.008,9 Std 130,7 % d) Sonderzahlungen/SZ: Wochen Stunden % auf LB Weihnachtsremuneration (WR) 4,33 167,4 8,3 % Urlaubszuschuss (UZ) 4,33 167,4 8,3 % Summe 8,67 334,8 16,7 % 334,8 Std 21,2 % 334,8 Std 21,8 % e) Direkte Arbeitskosten ohne Kosten lt. Pkt. g und h (c+d) 2.343,7 Std 148,7 % 2.343,7 Std 152,5 % f) Sozialabgaben: % auf LB % auf SZ Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeberanteil): o Pensionsversicherung 12,55 % 12,55 % o Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % o Krankenversicherung 3,65 % 3,65 % o Arbeitslosenversicherung und Zuschlag gem. IESG 3,70 % 3,70 % o Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 % Summe Sozialversicherungsbeiträge 21,80 % 21,30 % Sonstige Sozialabgaben: o Familienlastenausgleichsfonds/DB 4,50 % 4,50 % o Kommunalsteuer 3,00 % 3,00 % Summe sonst Sozialabgaben 7,50 % 7,50 % Summe Sozialabgaben auf LB 29,30 % Summe Sozialabgaben auf LB, bezogen auf AW (a) mal 127,5% 37,4 % 130,7% 38,3 % Summe Sozialabgaben auf SZ 28,80 % Summe Sozialabgaben auf SZ, bezogen auf AW (a) mal 21,2% 6,1 % 21,8% 6,3 % Summe Sozialabgaben auf LB und SZ, bezogen auf AW (a) 43,5 % 44,6 % g) Abfertigungskosten 2,2 % 2,3 % h) Sonstige Nebenkosten lt. Kapitel ,2 % 5,4 % i) NEBENKOSTEN (b+d+f+g+h) 99,6 % 104,8 % Die Berechnung der Nebenkosten für Arbeitnehmer, die den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) unterliegen, weicht von obigen Darstellungen ab. Sie wird im jährlich aktuell erscheinenden Bauhandbuch (Österr. Wirtschaftsverlag, 1050 Wien) im Detail dargestellt. Auskünfte dazu kann auch die zuständige Fachorganisation (z. B. Bau-Innung) geben Gehaltsnebenkosten Diese Berechnungsform ist anzuwenden, wenn die Personalkosten einer Anwesenheits-/Leistungsstunde von Angestellten (Gehaltsempfängern) für die Kalkulation von auf Stundenbasis verrechenbaren Leistungen ermittelt werden sollen. 5

6 Angestellte Urlaubsdauer 5 Wochen 6 Wochen a) Entlohnung für die betriebliche Anwesenheit/AW-Entgelt 1.664,9 Std 100,0 % 1.626,4 Std 100,0 % b) Entlohnung für Nichtanwesenheitszeit/NAW-Entgelt 344,0 Std 20,7 % 382,5 Std 23,5 % c) Laufende Bezüge/LB (a+b) 2.008,9 Std 120,7 % 2.008,9 Std 123,5 % d) Sonderzahlungen/SZ: Monate Stunden % auf LB Weihnachtsremuneration/14. Gehalt (WR) 1,00 167,4 8,3 % Urlaubszuschuss/13. Gehalt (UZ) 1,00 167,4 8,3 % Summe 2,00 334,8 16,7 % 334,8 Std 20,1 % 334,8 Std 20,6 % e) Direkte Arbeitskosten ohne Kosten lt. Pkt. g und h (c+d) 2.343,7 Std 140,8 % 2.343,7 Std 144,1 % f) Sozialabgaben: % auf LB % auf SZ Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeberanteil): o Pensionsversicherung 12,55 % 12,55 % o Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % o Krankenversicherung inkl. Ergänzungsbeitrag 3,50 % 3,50 % o Arbeitslosenversicherung und Zuschlag gem. IESG 3,70 % 3,70 % o Wohnbauförderungsbeitrag 0,50 % Summe Sozialversicherungsbeiträge 21,65 % 21,15 % Sonstige Sozialabgaben: o Familienlastenausgleichsfonds/DB 4,50 % 4,50 % o Kommunalsteuer 3,00 % 3,00 % Summe sonst Sozialabgaben 7,50 % 7,50 % Summe Sozialabgaben auf LB 29,15 % Summe Sozialabgaben auf LB, bezogen auf AW (a) mal 120,7% 35,2 % 123,5% 36,0 % Summe Sozialabgaben auf SZ 28,65 % Summe Sozialabgaben auf SZ, bezogen auf AW (a) mal 20,1% 5,8 % 20,6% 5,9 % Summe Sozialabgaben auf LB und SZ, bezogen auf AW (a) 41,0 % 41,9 % g) Abfertigungskosten 3,7 % 3,8 % h) Sonstige Nebenkosten lt. Kapitel ,7 % 8,9 % i) NEBENKOSTEN (b+d+f+g+h) 94,2 % 98,7 % 6

7 2.4. Nebenkosten bei Lehrlingsentschädigungen Diese Berechnungsform ist anzuwenden, wenn die Personalkosten einer Anwesenheits-/Leistungsstunde von Lehrlingen kalkuliert werden sollen. Die tieferstehenden Berechnungen gelten gleichermaßen für Arbeiter- und Angestellten-Lehrlinge. Die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entsprechen jenen für Arbeiter, sind jedoch für die einzelnen Lehrjahre unterschiedlich zu entrichten wie folgt: Der Beitrag zur Pensionsversicherung ist für alle Lehrjahre zu entrichten. Der Beitrag zur Unfallversicherung entfällt im 1. Lehrjahr. Der Beitrag zur Krankenversicherung ist erst ab Beginn des 4. Lehrjahres zu entrichten. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (inkl. IESG-Zuschlag) ist nur für das letzte volle Jahr der Lehrzeit zu entrichten. Im Beispiel wurde für den Ansatz der SV-Beitragssätze eine Lehrzeit von 3 ½ Jahren angenommen. Die Differenzierung der Beitragssätze nach Lehrjahren machte tieferstehende horizontale Gliederung nach Lehrjahren erforderlich. Lehrlinge Grundlage Lehrjahr LJ 1 LJ 2 LJ 3 (1) LJ 3 (2) LJ 4 (1) a) Entlohnung für betriebliche Anwesenheit/AW-Entgelt 1.225,5 Std 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % b) Entlohnung für Nichtanwesenheitszeit/NAW-Entgelt 783,4 Std 63,9 % 63,9 % 63,9 % 63,90 % 63,90 % c) Laufende Bezüge/LB (a+b) 2.008,9 Std 163,9 % 163,9 % 163,9 % 163,90 % 163,90 % d) Sonderzahlungen/SZ: Wochen Stunden % auf LB Weihnachtsremuneration (WR) 4,33 167,4 8,3 % Urlaubszuschuss (UZ) 4,33 167,4 8,3 % Summe 8,67 334,8 16,7 % 334,8 Std 27,3 % 27,3 % 27,3 % 27,30 % 27,30 % e) Direkte Arbeitskosten (c+d) 2.343,7 Std 191,2 % 191,2 % 191,2 % 191,20 % 191,20 % f) Sozialabgaben: Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeberanteil): o Pensionsversicherung 12,55 % 12,55 % 12,55 % 12,55 % 12,55 % 12,55 % o Unfallversicherung 1,40 % 1,40 % 1,40 % 1,40 % 1,40 % o Krankenversicherung 3,65 % 3,65 % o Arbeitslosenversicherung und Zuschlag gem. IESG 3,70 % 3,70 % 3,70 % Summe Sozialversicherungsbeiträge auf LB 21,30 % 12,55 % 13,95 % 13,95 % 17,65 % 21,30 % Sonstige Sozialabgaben: o Familienlastenausgleichsfonds/DB 4,50 % 4,50 % 4,50 % 4,50 % 4,50 % 4,50 % o Kommunalsteuer 3,00 % 3,00 % 3,00 % 3,00 % 3,00 % 3,00 % Summe sonstige Sozialabgaben auf LB 7,50 % 7,50 % 7,50 % 7,50 % 7,50 % 7,50 % Summe Sozialabgaben auf LB 28,80 % 20,05 % 21,45 % 21,45 % 25,15 % 28,80 % Summe Soz.Abg. auf LB, bezogen auf AW (a) mal 163,9% 32,9 % 35,2 % 35,2 % 41,2 % 47,2 % Summe Sozialabgaben auf SZ, wie auf LB 28,80 % 20,05 % 21,45 % 21,45 % 25,15 % 28,80 % Summe Soz.Abg. auf SZ, bezogen auf AW (a) mal 27,3% 5,5 % 5,9 % 5,9 % 6,9 % 7,9 % Summe Sozialabgaben auf LB und SZ, bezogen auf AW (a) 38,3 % 41,0 % 41,0 % 48,1 % 55,1 % g) NEBENKOSTEN (b+d+f) Ø 136,1% 129,5 % 132,2 % 132,2 % 139,3 % 146,3 % Der Durchschnitts-Prozentsatz von 136,1 % wurde über alle Lehrjahre nach der Höhe der Lehrlingsentschädigungen gewichtet. Jene Kosten, die bei der Ausbildung von Lehrlingen einerseits durch die Inanspruchnahme des Lehrherrn oder Ausbildners und andererseits durch die - je nach Ausbildungsstufe - noch nicht volle Leistung der Lehrlinge dem Unternehmen individuell entstehen, wurden bei der vorliegenden allgemein gültigen Berechnung der Nebenkosten nicht berücksichtigt. Sie können von Betrieb zu Betrieb und von Lehrberuf zu Lehrberuf sehr unterschiedlich sein und sind als nicht direkt verrechenbare Ausbildungszeit bei den sonstigen Gemeinkosten zu erfassen. Der steuerliche Lehrlingsfreibetrag wurde bei der Ermittlung des Nebenkosten-Prozentsatzes nicht berücksichtigt, sondern für den Fall der Geltendmachung bei der Ermittlung der Jahreskosten eines Lehrlings als Steuerersparnis kostenmindernd berücksichtigt (siehe Kapitel 2.6.). 7

8 2.5. Stundensatzkalkulation In diesem Kapitel wird die Anwendung der Berechnungsergebnisse gemäß Kapiteln 2.2. bis 2.4. für die Stundensatzkalkulation beispielhaft dargestellt. Gemäß tieferstehender Tabelle sind für die Berechnung des Preises einer Leistungsstunde (Stundensatzkalkulation) zum Brutto-Stundenentgelt des betreffenden Arbeitnehmers zunächst die Personal-Nebenkosten mit dem zutreffenden Nebenkosten-Prozentsatzes gemäß Kapiteln 2.2., 2.3. oder 2.4. zuzuschlagen. Es ergeben sich die Personal-(Arbeits-)kosten einer Leistungsstunde. Für die Ermittlung der Selbstkosten einer Leistungsstunde ist ein Gemeinkosten-Satz hinzuzurechnen. Nach weiterer Hinzurechnung eines Gewinnzuschlages ergibt sich der Preis einer Leistungsstunde (Stundensatz). Für den Gemeinkosten-Satz und den Gewinnzuschlag sind betriebsindividuelle Werte anzusetzen, tieferstehende Werte haben nur Beispielcharakter. Detaillierte Erläuterungen dazu enthalten die WIFI-Broschüren Nr. 282 Der Preis einer Arbeitsstunde (einfache Darstellung) und Nr. 306 Kostenrechnung für kleinere Betriebe (ausführlichere Darstellung), die im Mitgliederservice der Wirtschaftskammer Österreich erhältlich sind (Anschrift Seite 16). Das Brutto-Stundenentgelt für verrechenbare Angestellte (z. B. Konstrukteure, Programmierer; Meister), Lehrlinge und Arbeiter mit monatlicher Entgeltabrechnung (als Angestellte geführte Facharbeiter wie z. B. Monteure etc.) ergibt sich nach Division des Brutto-Monatsentgelts durch die durchschnittlichen Stunden pro Monat (siehe Kapitel 2. Zeitenermittlung ). STUNDENSATZ- Arbeiter Angestellter Lehrling 1. LJ KALKULATION (Stundenentlohnung) (Monatsentlohnung) Monats-Entgelt EUR 2.130,00 396,31 : Ø Monats-Std lt. Kap. "Zeitenermittlung" Std 167,4 167,4 Brutto-Stundenentgelt EUR 10,70 12,72 2,37 + Nebenkosten EUR 99,6% 10,66 94,2% 11,99 129,5% 3,07 = Personal-(Arbeits-)kosten/Stunde EUR 21,36 24,71 5,44 + Gemeinkosten/Stunde (Annahme) EUR 25,44 25,44 12,72 = Selbstkosten/Stunde EUR 46,79 50,15 18,16 + Gewinn/Stunde (Annahme) EUR 2,91 2,91 1,46 = STUNDENSATZ (PREIS) ohne USt EUR 49,70 53,06 19, Jahrespersonalkosten Will man die Jahres-Personalkosten eines Arbeitnehmers ermitteln, so ist grundsätzlich gemäß den Berechnungen lt. Kapitel 3.5. vorzugehen. Es ist jedoch auch möglich, diese Kosten ausgehend von den oben ermittelten Personal-(Arbeits-)kosten je Stunde durch Multiplikation mit den Jahres-Anwesenheitsstunden gemäß Kapitel 2. Zeitenermittlung, wie tieferstehend zu berechnen. Es müssen sich die gleichen Endbeträge ergeben wie bei der Berechnungsform gemäß Kapitel 3.5. JAHRES-PERSONALKOSTEN Arbeiter Angestellter Lehrling 1. LJ Personal-(Arbeits-)kosten/Stunde EUR 21,36 24,71 5,44 x Jahres-Anwesenheitsstunden Std 1.575, , ,5 = Jahres-Personalkosten EUR Steuerfreibetrag *) EUR Steuerersparnis EUR angenommener Grenzsteuersatz 50% -730 Jahres-Personalkosten nach Steuerersparnis EUR *) Hier wurde jener Lehrlingsfreibetrag berücksichtigt, der dem Lehrberechtigten gemäß 124b Z 31 EStG 1988, idf StRefG 2000, bei Beginn des Lehrverhältnisses (LFB Teil 1) zusteht (die Teile 2 und 3 können in jeweils gleicher Höhe bei Beendigung des Lehrverhältnisses und bei Ablegung der Lehrabschlussprüfung geltend gemacht werden). 8

9 3. NEBENKOSTEN auf Basis MONATS-BRUTTOENTGELT Diese besondere etwas vereinfachte - Berechnungsform kann im Gegensatz zu Kapitel 2. dann angewendet werden, wenn lediglich ermittelt werden soll, wie hoch die Personalkosten für einen Arbeitnehmer in einem gewissen Zeitraum sind und dazu als Berechnungsbasis das laufende Monats-Bruttoentgelt herangezogen wird. Dementsprechend werden im vorliegenden Beispiel je Arbeitnehmergruppe Nebenkostenprozentsätze bezogen auf die laufenden Bezüge errechnet. In den folgenden Zahlenbeispielen der Kapitel 3.2., 3.3. und 3.4. wird der Wert der laufenden Bezüge explizit nicht ausgewiesen, sondern gleich 100 % gesetzt, auf den sich sodann alle Nebenkosten-Positionen prozentuell beziehen. Sollen auf diese Weise die Jahrespersonalkosten für einen Arbeitnehmer ermittelt werden, so ist auf die Summe der 12 Monats-Bruttoentgelte der in diesen Kapiteln berechnete Nebenkostensatz der entsprechenden Arbeitnehmergruppe aufzuschlagen. Dieser Prozentsatz ist gegenüber dem in Kapitel 2. ermittelten bedeutend niedriger, weil das in Kapitel 3. als Bezugsbasis dienende Monatsentgelt bereits die Entlohnung für die Nichtanwesenheitszeiten enthält und damit höher ist als das in Kapitel 2. als Bezugsbasis dienende Anwesenheitsentgelt, womit in Konsequenz die bezahlten Nichtanwesenheitszeiten nicht mehr in die Nebenkosten einzubeziehen sind und sich daher entsprechend reduzieren. Kapitel 3.1. zeigt im Detail die Zusammensetzung der Nebenkosten bei dieser Berechnungsform, die Kapitel 3.2. bis 3.4. stellen die Rechengänge für die Ermittlung der Nebenkostensätze bei Arbeitern, Angestellten und Lehrlingen dar. Die sich ergebenden Nebenkostensätze sind im Gegensatz zu Kapitel 2. von der Urlaubsdauer unabhängig, da die als Bezugsbasis dienenden laufenden Bezüge bei unterschiedlicher Urlaubsdauer unverändert bleiben. Tieferstehende Tabelle stellt die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Kapitel 3. zusammengefasst dar: ZUSAMMENFASSUNG: Nebenkosten in % des Monats-Bruttoentgelts Lohnnebenkosten (Arbeiter) unabhängig von Urlaubsdauer (Details Kap. 3.2.) 56,6 Gehaltsnebenkosten (Angestellte) unabhängig von Urlaubsdauer (Details Kap. 3.3.) 60,9 Nebenkosten bei Lehrlingsentschädigungen unabhängig von Urlaubsdauer Durchschnitt über alle Lehrjahre (Details Kap. 3.4.) 44,1 9

10 3.1. Zusammensetzung der Nebenkosten Für die Ermittlung der Nebenkosten gemäß Annahmen des Kapitels 3. sind folgende Positionen in die Nebenkosten einzubeziehen, welche in die Berechnungen der folgenden Kapitel 3.2. bis 3.5. einfließen: Sonderzahlungen Betriebsindividueller durchschnittlicher Wert je Arbeitnehmergruppe gemäß einschlägigem Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzeldienstverträgen. Im vorliegenden Beispiel wurden folgende Werte angesetzt: Arbeiter je 4 1/3 Wochenbezüge für Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, Angestellte je 1 Monatsbezug für 13. und 14. Gehalt. Sozialversicherung Dienstgeberanteil auf laufende Bezüge und Sonderzahlungen gemäß Gesetz Dienstgeberbeitrag (DB) zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) und Kommunalsteuer Beitrag auf laufende Bezüge und Sonderzahlungen gemäß Gesetz Abfertigungskosten Betriebsindividueller durchschnittlicher Prozentsatz je Arbeitnehmergruppe (im Beispiel für Arbeiter und Angestellte) als Ergebnis eines aliquoten Jahresbetrages für voraussichtliche gesetzliche Abfertigungsansprüche in Relation zum laufenden Jahresentgelt. Details zu diesen Berechnungen siehe Kapitel 6. Im vorliegenden Beispiel wurde ein statistischer Durchschnittswert für tatsächlich ausbezahlte, gesetzliche Abfertigungen angenommen. *) Sonstige Nebenkosten Diverse Positionen, die Nebenkosten darstellen wie z. B. sonstige Sonderzahlungen, Berufsausbildungskosten, freiwilliger Sozialaufwand, sonstige Abgangsentschädigungen etc. Betriebsindividueller durchschnittlicher Prozentsatz je Arbeitnehmergruppe (im Beispiel für Arbeiter und Angestellte) als Ergebnis des dafür anfallenden Jahresbetrages in Relation zum laufenden Jahresentgelt. Der anfallende Jahresbetrag ist der G&V-Rechnung oder sonstigen Nebenaufzeichnungen zu entnehmen. Im vorliegenden Beispiel wurde ein statistischer Durchschnittswert für diese Positionen angenommen. *) *) gemäß letztverfügbarer, periodischer Untersuchung Arbeitskosten in der Industrie - Österreich 1999 der Wirtschaftskammer Österreich (Abteilung für Statistik), Fachverband 18: Eisen- und Metallwarenindustrie Folgende zusätzliche Nebenkosten-Elemente wurden in vorliegendes Zahlenbeispiel nicht einbezogen, sind jedoch bei Zutreffen individuell zu berücksichtigen: Dienstgeberabgabe: Gilt nur für Betriebe mit Standort in Wien ( U-Bahn-Steuer in Höhe von EUR 0,72 pro Arbeitnehmer und Woche). Sie führt im Zahlenbeispiel zu einer Erhöhung der Nebenkosten um 0,2 %. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ): In diese allgemeine Berechnung wurde dieser Zuschlag nicht einbezogen, da er bundesländerweise unterschiedlich ist. Arbeitnehmerschutz: Die Kosten des Arbeitnehmerschutzes (insbesondere Arbeitszeit für Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner, Schulung Sicherheitsvertrauensperson, Evaluierungskosten) sind bei der Berechnung der Personal-Nebenkosten mit einzubeziehen. Im Rahmen dieses Merkblattes kann dieser Kostenfaktor rechnerisch jedoch nicht berücksichtigt werden, da die Kosten des Arbeitnehmerschutzes je nach Tätigkeit, Betrieb und Mitarbeiterzahl äußerst unterschiedlich hoch sind und daher keine generelle Aussage möglich ist bzw. keine beispielhafte Berechnung auf den Einzelfall zutreffen wird. Die Sozialpolitische Abteilung oder der Unternehmerservice/WIFI-Beratungsdienst der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer ist jedoch gerne bei einer betriebsindividuellen Kostenermittlung behilflich. Andere kostenmäßige Belastungen (aus den Verpflichtungen von Invalideneinstellungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Mutterschutzgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz u. ä.), die nur in Einzelfällen entstehen, müssen individuell berücksichtigt werden. 10

11 3.2. Lohnnebenkosten Diese Berechnungsform ist anzuwenden, wenn die Jahres-Personalkosten von Arbeitern (Lohnempfängern) ermittelt werden sollen. Arbeiter a) Entlohnung für die betriebliche Anwesenheit/AW-Entgelt 78,4 % b) Entlohnung für Nichtanwesenheitszeit/NAW-Entgelt 21,6 % c) Laufende Bezüge/LB (a+b) 100,0 % d) Sonderzahlungen/SZ 16,7 % e) Direkte Arbeitskosten ohne Kosten lt. Pkt. g und h (c+d) 116,7 % f) Sozialabgaben: auf LB auf SZ Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeberanteil) 21,80 % 21,30 % Sonstige Sozialabgaben 7,50 % 7,50 % Summe Sozialabgaben auf LB 29,30 % 29,3 % Summe Sozialabgaben auf SZ 28,80 % Summe Sozialabgaben auf SZ, bezogen auf LB mal 16,7% 4,8 % Summe Sozialabgaben auf LB und SZ, bezogen auf LB 34,1 % g) Abfertigungskosten 1,7 % h) Sonstige Nebenkosten lt. Kapitel ,1 % i) NEBENKOSTEN (d+f+g+h) 56,6 % Die Berechnung der Nebenkosten für Arbeitnehmer, die den Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) unterliegen, weicht von tieferstehenden Darstellungen ab. Sie wird im jährlich aktuell erscheinenden Bauhandbuch (Österr. Wirtschaftsverlag, 1050 Wien) im Detail dargestellt. Auskünfte dazu kann auch die zuständige Fachorganisation (z. B. Bau-Innung) geben Gehaltsnebenkosten Diese Berechnungsform ist anzuwenden, wenn die Jahres-Personalkosten von Angestellten (Gehaltsempfängern) ermittelt werden sollen. Angestellte a) Entlohnung für die betriebliche Anwesenheit/AW-Entgelt 82,9 % b) Entlohnung für Nichtanwesenheitszeit/NAW-Entgelt 17,1 % c) Laufende Bezüge/LB (a+b) 100,0 % d) Sonderzahlungen/SZ 16,7 % e) Direkte Arbeitskosten ohne Kosten lt. Pkt. g und h (c+d) 116,7 % f) Sozialabgaben: Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeberanteil) auf LB 21,65 % auf SZ 21,15 % Sonstige Sozialabgaben 7,50 % 7,50 % Summe Sozialabgaben auf LB 29,15 % 29,2 % Summe Sozialabgaben auf SZ 28,65 % Summe Sozialabgaben auf SZ, bezogen auf LB mal 16,7% 4,8 % Summe Sozialabgaben auf LB und SZ, bezogen auf LB 34,0 % g) Abfertigungskosten 3,0 % h) Sonstige Nebenkosten lt. Kapitel ,2 % i) NEBENKOSTEN (d+f+g+h) 60,9 % 11

12 3.4. Nebenkosten bei Lehrlingsentschädigungen Diese Berechnungsform ist anzuwenden, wenn die Jahres-Personalkosten von Lehrlingen ermittelt werden sollen. Die tieferstehenden Berechnungen gelten gleichermaßen für Arbeiter- und Angestellten-Lehrlinge. Wie in Kapitel 2.4. erwähnt, sind die Sozialabgaben vom Lehrjahr und teilweise von der Lehrzeitdauer abhängig. Im Beispiel dieses Kapitels wurde ebenso wie in Kapitel 2.4. eine Lehrzeit von 3 ½ Jahren angenommen, so dass die SV-Beiträge von dort übernommen werden können. Die Differenzierung der Beitragssätze nach Lehrjahren machte tieferstehende horizontale Gliederung der Berechnungen nach Lehrjahren erforderlich. Lehrlinge Lehrjahr LJ 1 LJ 2 LJ 3 (1) LJ 3 (2) LJ 4 (1) a) Entlohnung für betriebliche Anwesenheit/AW-Entgelt 61,0 % 61,0 % 61,0 % 61,0 % 61,0 % b) Entlohnung für Nichtanwesenheitszeit/NAW-Entgelt 39,0 % 39,0 % 39,0 % 39,0 % 39,0 % c) Laufende Bezüge/LB (a+b) 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % d) Sonderzahlungen/SZ: 16,7 % 16,7 % 16,7 % 16,7 % 16,7 % e) Direkte Arbeitskosten (c+d) 116,7 % 116,7 % 116,7 % 116,7 % 116,7 % f) Sozialabgaben: Summe Sozialabgaben auf LB 20,1 % 21,5 % 21,5 % 25,2 % 28,8 % Summe Sozialabgaben auf SZ 20,1 % 21,5 % 21,5 % 25,2 % 28,8 % bezogen auf LB, mal 16,7% 3,3 % 3,6 % 3,6 % 4,2 % 4,8 % Summe Sozialabgaben auf LB und SZ, bezogen au 23,4 % 25,0 % 25,0 % 29,4 % 33,6 % g) NEBENKOSTEN (d+f) Ø 44,1 % 40,1 % 41,7 % 41,7 % 46,1 % 50,3 % Der Durchschnitts-Prozentsatz von 44,1 % wurde über alle Lehrjahre nach der Höhe der Lehrlingsentschädigungen gewichtet. Jene Kosten, die bei der Ausbildung von Lehrlingen einerseits durch die Inanspruchnahme des Lehrherrn oder Ausbildners und andererseits durch die - je nach Ausbildungsstufe - noch nicht volle Leistung der Lehrlinge dem Unternehmen individuell entstehen, wurden bei der vorliegenden allgemein gültigen Berechnung der Nebenkosten nicht berücksichtigt. Sie können von Betrieb zu Betrieb und von Lehrberuf zu Lehrberuf sehr unterschiedlich sein und sind als nicht direkt verrechenbare Ausbildungszeit bei den sonstigen Gemeinkosten zu erfassen. Der steuerliche Lehrlingsfreibetrag wurde bei der Ermittlung des Nebenkosten-Prozentsatzes nicht berücksichtigt, sondern für den Fall der Geltendmachung bei der Ermittlung der Jahreskosten eines Lehrlings als Steuerersparnis kostenmindernd berücksichtigt (siehe Kapitel 3.5.) Jahrespersonalkosten Geht man vom Brutto-Monatsentgelt aus, so können unter Anwendung der Personalnebenkostensätze entsprechend den Kapiteln 3.2. bis 3.4. die Jahres-Personalkosten wie folgt ermittelt werden: ERMITTLUNG Arbeiter Angestellter Lehrling 1. LJ JAHRES-PERSONALKOSTEN (Stundenentlohnung) (Monatsentlohnung) Brutto-Stunden-Entgelt EUR 10,70 x Ø Monats-Std lt. Kap. "Zeitenermittlung" Std 167,4 = Brutto-Monats-Entgelt EUR 1.791, ,00 396,31 + Nebenkosten EUR 56,6% 1.014,14 60,9% 1.296,58 129,5% 199,22 = Monats-Personalkosten EUR 2.805, ,58 595,53 x 12 = Jahres-Personalkosten EUR Steuerfreibetrag *) EUR Steuerersparnis EUR angenommener Grenzsteuersatz 50% -730 Jahres-Personalkosten nach Steuerersparnis EUR *) Hier wurde jener Lehrlingsfreibetrag berücksichtigt, der dem Lehrberechtigten gemäß 124b Z 31 EStG 1988, idf StRefG 2000, bei Beginn des Lehrverhältnisses (LFB Teil 1) zusteht (die Teile 2 und 3 können in jeweils gleicher Höhe bei Beendigung des Lehrverhältnisses und bei Ablegung der Lehrabschlussprüfung geltend gemacht werden). 12

13 4. NEBENKOSTEN bei ÜBERSTUNDEN Bei der Kalkulation einer Überstunde ist neben der Einbeziehung des Überstundenzuschlages (50 % oder 100 %) eine vom Entgelt für eine Normalstunde möglicherweise abweichende Überstunden-Grundvergütung (Stundenentgelt) sowie ein zutreffender Ansatz für Nebenkosten zu berücksichtigen, der von jenem für eine Normalstunde abweichen kann. Dazu werden tieferstehend ausführliche Erläuterungen gegeben. Überstunden-Grundvergütung Die Ermittlungsweise für die Berechnung der Überstunden-Grundvergütung (Stundenentgelt) wird in den einschlägigen Kollektivverträgen geregelt. Sie stellt die Basis für den Überstundenzuschlag dar. - Arbeiter: Bei Arbeitern ist die Regelung in den verschiedenen Branchen-Kollektivverträgen äußerst unterschiedlich. In manchen Kollektivverträgen wird als Überstunden-Grundvergütung der für eine Normalarbeitsstunde bezahlte Stundenlohn bestimmt, andere Kollektivverträge bestimmen die Ermittlung der Überstunden-Grundvergütung derart, dass ein monatlicher Lohn durch einen sogenannten Überstundenteiler zu dividieren ist. Der monatliche Lohn ist dabei durch Multiplikation des Normal-Stundenlohns mit der durchschnittlichen Normalarbeitszeit/Monat zu ermitteln, der Überstundenteiler wird vom KV explizit vorgegeben. Solange der Überstundenteiler mit der durchschnittlichen Normalarbeitszeit/Monat identisch ist, entspricht die Überstunden-Grundvergütung dem Normalstunden-Lohn. Es gibt jedoch Kollektivverträge, die den Überstundenteiler aus verschiedenen Gründen mit einem von den Monatsstunden abweichenden - in der Regel niedrigeren - Wert ansetzen, so dass sich gegenüber dem Normalstunden-Lohn eine erhöhte Überstunden- Grundvergütung ergibt. So ist z. B. im KV für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe - der als Basis für die Berechnungen dieses Merkblattes dient - der Überstundenteiler mit 1/143 des monatlichen Lohns (Stundenlohn x 167 Stunden) bestimmt. Daraus ergibt sich eine um 16,8 % höhere Überstunden-Grundvergütung gegenüber dem Normalstunden-Lohn. Diese Erhöhung wurde in umseitiger Tabelle Ermittlung Personalkosten einer Überstunde für einen Arbeiter berücksichtigt. - Angestellte: Soll eine als Überstunde erbrachte Leistung eines Angestellten weiterverrechnet werden, so ist bei Ermittlung der dafür anfallenden Personalkosten analog zu obigen Ausführungen wie folgt vorzugehen: Bei Angestellten ergibt sich das zu kalkulierende Normalstunden-Entgelt nach Division des feststehenden Monatsgehalts durch die durchschnittlichen Monatsstunden, die Überstunden-Grundvergütung nach Division durch den im KV für den Angestellten bestimmten Überstundenteiler. Weicht der Überstundenteiler von den durchschnittlichen Monatsstunden ab, so ist die sich ergebende Differenz zwischen dem Normalstunden-Entgelt und der ermittelten Überstunden-Grundvergütung ebenso in der Kalkulation zu berücksichtigen. Nebenkosten Bei der Ermittlung der für Überstunden zu kalkulierenden Nebenkosten ist zu prüfen, wie weit Überstundenentlohnungen bei den tieferstehenden Positionen im Zuge der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung darauf folgender Perioden in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden bzw. ein Durchschnittsbetrag der Überstundenentlohnung bei Vergütung dieser Positionen zusätzlich vergütet wird: Anteilige Fehlzeiten (Nichtanwesenheits-/NAW-Zeiten): Kriterium für die Berücksichtigung ist nach dem Ausfallsprinzip - die Regelmäßigkeit der Überstundenleistungen. Gelten Überstunden als regelmäßig geleistet (in der Regel, wenn sie in den letzten 13 Wochen vor Entgeltsanspruch durch mindestens 7 Wochen geleistet wurden, aber auch Durchschnittsverdienst der maximal letzten 12 Monate bei starken Schwankungen), so ist die Überstundenentlohnung in die Bemessungsgrundlage der Entlohnung für bezahlte Fehlzeiten einzubeziehen. Bei der Kalkulation derartiger Überstunden sind daher anteilige Personalnebenkosten für diese Kostenpositionen einzubeziehen. Soll eine Überstunde kalkuliert werden, die als nicht regelmäßig zu betrachten ist, kann eine anteilige kalkulatorische Berücksichtigung bezahlter Fehlzeiten entfallen. Anteilige Sonderzahlungen: Ausmaß und Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration bzw. 13. und 14. Gehalt) wird in den einschlägigen Kollektivverträgen geregelt. Wie weit Überstundenentlohnungen in die Bemessungsgrundlage von Sonderzahlungen einzubeziehen sind, ist äußerst unterschiedlich geregelt. Viele KVs schließen dies ausdrücklich aus, insbesondere dann, wenn die Überstunden-Grundvergütung gemäß Überstundenteiler höher ist als die Normalstunden-Entlohnung. Anteilige Abfertigungskosten sind dann zu berücksichtigen, wenn Überstundenentlohnungen in den Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung einer Abfertigung des betreffenden Arbeitnehmers fallen. Anteilige sonstige Nebenkosten (Zusammensetzung siehe Kapitel 2.1., Prozentsatz siehe Kapitel 2.2. für Arbeiter bzw für Angestellte) sind zu berücksichtigen, wenn Überstundenentlohnungen in die Berechnungsbasis bei der Ermittlung derartiger Vergütungen einbezogen werden. Eine endgültige und verlässliche Beurteilung obiger Fragestellungen kann im Zweifelsfalle nur mit Hilfe eines Lohnverrechnungs- bzw. Arbeitsrechts-Experten vorgenommen werden, wobei verschiedene arbeitsrechtliche 13

14 Bestimmungen, die Regelungen des Generalkollektivvertrages sowie die Bestimmungen der einschlägigen Branchen-Kollektivverträge heranzuziehen sind. Tieferstehendes Beispiel zeigt die detaillierte Berechnung der Personalkosten einer Überstunde für einen Arbeiter mit einem Normalstunden-Entgelt von EUR 10,70 jeweils mit einem Überstundenzuschlag von 50 % und 100 % sowie für beide Varianten jeweils eine Minimal- und Maximalberechnung gemäß obigen Ausführungen: Ermittlung Personalkosten Überstundenzuschlag 50% 100% Z. einer Überstunde für einen Arbeiter Berechnung Min Max Min Max 1 monatliches Entgelt inkl. Zulagen 1.791,25 EUR 2 Normalarbeitszeit/Woche in Stunden 38,5 Std 3 Ø Monatsstunden 167,4 Std 4 Brutto-Stundenentgelt für Normalstunde Z1/Z3 EUR 10,70 10,70 10,70 10,70 5 monatliches Entgelt inkl. Zulagen 1.791,25 EUR 6 Erhöhg durch Üb-Std-Teiler lt. KV 17,1% 143 Üb-Std-Teiler 1,83 1,83 1,83 1,83 7 Überstunden-Grundvergütung (ÜG) Z5/Z6 EUR 12,53 12,53 12,53 12, Überstundenzuschlag (ÜZ) 50 % bzw. 100 % von Z7 EUR 6,26 6,26 12,53 12,53 9 = ÜbStd-Grundvergütung und -zuschlag (ÜGZ) Z7+Z8 EUR 18,79 18,79 25,05 25, anteil. Fehl-Zeiten (NAW) % lt.kapitel 27,5% von Z9 EUR 5,17 6,89 11 = laufende Bezüge (LB) 2.2. (Arb) Z9+Z10 EUR 18,79 23,96 25,05 31, anteil. Sonderzahlungen (SZ) bzw (Ang) 21,2% von Z9 EUR 3,98 5, anteil. Abfertigung Urlaubswochen: 2,2% von Z9 EUR 0,41 0, anteil. sonstige Nebenkosten 5 5,2% von Z9 EUR 0,98 1, Sozialabgaben auf LB % lt.kap.2.2 (Arb) 29,30% von Z11 EUR 5,51 7,02 7,34 9, Sozialabgaben auf SZ % lt.kap.2.3 (Ang) 28,80% von Z12 EUR 1,15 1,53 17 Personalkosten einer Überstunde Z11 bis Z16 EUR 24,29 37,50 32,39 50,00 Auf Basis dieser einmal pro Jahr vorzunehmenden Berechnung können für die weitere vereinfachte Kalkulation von Überstunden zusammengefasste Nebenkostensätze ermittelt werden, wobei abhängig von den individuellen Kalkulationsgewohnheiten folgende 4 Varianten als Zuschlagsbasis möglich sind: Normalstunden-Entgelt (Variante A) Normalstunden-Entgelt inkl. Überstundenzuschlag (Variante B) Überstunden-Grundvergütung (Variante C) Überstunden-Grundvergütung inkl. Überstundenzuschlag (Variante D) Der jeweils zutreffende Nebenkostensatz wird ermittelt, indem die Differenz zwischen Personalkosten einer Überstunde und der gewählten Zuschlagsbasis gezogen und dieser Betrag als Prozentsätze der entsprechenden Zuschlagbasis ausgedrückt wird. Tieferstehend wird die Ermittlung der zusammengefassten Nebenkostensätze für die Varianten A und D gezeigt, woraus die Bandbreite der möglichen Zuschlagsätze erkennbar wird: VARIANTE A: 50% 100% Min Max Min Max 18 Personalkosten einer Überstunde Z17 EUR 24,29 37,50 32,39 50, Brutto-Stundenentgelt für Normalstunde (BASIS) Z4 EUR -10,70-10,70-10,70-10,70 20 Nebenkosten Z18-Z19 EUR 13,59 26,80 21,69 39,30 21 VARIANTE A Nebenkosten-% Z20*100/Z19 % 127,1% 250,4% 202,7% 367,2% Variante A ergibt von allen Varianten die rechnerisch höchstmöglichen Nebenkosten-Prozentsätze, da sich die bei dieser Variante ermittelten Nebenkosten auf die niedrigstmögliche Zuschlagsbasis (Brutto-Stundenentgelt für eine Normalstunde ohne Überstundenzuschlag) beziehen. VARIANTE D: 50% 100% Min Max Min Max 22 Personalkosten einer Überstunde Z17 EUR 24,29 37,50 32,39 50, ÜbStdGrundvergütg + ÜbStd-Zuschlag (BASIS) Z9 EUR -18,79-18,79-25,05-25,05 24 Nebenkosten Z22-Z23 EUR 5,51 18,71 7,34 24,94 25 VARIANTE D Nebenkosten-% Z24*100/Z23 % 29,3% 99,6% 29,3% 99,6% Variante D ergibt die rechnerisch niedrigstmöglichen Nebenkosten-Prozentsätze, da die bei dieser Variante ermittelten Nebenkosten sich auf die höchstmögliche Zuschlagsbasis (Überstunden-Grundentgelt inkl. Überstundenzuschlag) beziehen. Man erkennt, dass bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Einbeziehung von Überstunden-Entlohnungen für alle Nebenkosten-Elemente (Max) der ermittelte Nebenkostensatz (unabhängig von der Höhe des Überstundenzuschlages, der ja in die Zuschlagsbasis einbezogen wurde) genau jenem für eine Normalstunde gemäß Kapitel 2.2. (bei Annahme von 5 Wochen Urlaub) entspricht. Bei Wegfall aller alternativ 14

15 rechenbaren Nebenkosten beschränkt sich der Prozentsatz lediglich auf jenen für die Sozialabgaben auf laufende Bezüge. Tieferstehend wird beispielhaft die komplette vereinfachte Kalkulation einer regelmäßig anfallenden Überstunde (d.h. Maximal-Variante durch Zutreffen aller Nebenkosten-Elemente) bei 50-%-igem Überstundenzuschlag für einen Arbeiter mit einem Normalstunden-Entgelt von EUR 10,70 gemäß Variante D unter beispielhafter Hinzurechnung anteiliger Gemeinkosten und eines Gewinns dargestellt: KALKULATION der ÜBERSTUNDE eines ARBEITERS EUR Brutto-Stundenentgelt für Normalstunde 10,70 Überstundenteiler lt.kv 143 Ø Monatsstunden 167,4 Erhöhung 17,1% 1,83 Überstunden-Grundvergütung 12,53 + Überstundenzuschlag 50% 6,26 = Zuschlagsbasis 18,79 + Nebenkosten-% (D) 99,6% 18,71 = Personalkosten/Üb-Std 37,50 + Gemeinkosten/Std (Annahme) 25,44 = Selbstkosten/Üb-Std 62,93 + Gewinn/Std (Annahme) 2,91 = STUNDENSATZ (PREIS) ohne USt 65,84 Für Arbeitnehmer mit Monatsentlohnung (Angestellte) ist die Berechnung der Nebenkostensätze unter analoger Berücksichtigung obiger Ausführungen vorzunehmen. Ausführungen für die Kalkulation von Überstunden (inkl. Ermittlung des zutreffenden Gemeinkosten- und Gewinnsatzes) sind auch in der WIFI-Broschüre Nr. 306 Kostenrechnung für kleinere Betriebe im Kapitel 5.5. enthalten. Rechnerische Unterstützung bietet das MS-Excel-Formular KG7b/Kalkulation einer Überstunde im Rahmen des auf Diskette verfügbaren WIFI-Formularsatz für die Stundensatzkalkulation (Produkt-Nr. SPWIFI306D). Broschüre und Diskette sind im Mitgliederservice der Wirtschaftskammer Österreich erhältlich (Anschrift Seite 16). 5. ABFERTIGUNGSKOSTEN Bei Beendigung des Dienstverhältnisses erhalten Dienstnehmer häufig eine Abfertigung, die von der Art der Lösung des Dienstverhältnisses und dessen Dauer abhängt. Es kann sich dabei um die gesetzliche, eine kollektivvertragliche und eine freiwillige bzw. dienstvertragliche Abfertigung handeln. Die Ausführungen dieses Kapitels behandeln die gesetzliche Abfertigung aufgrund des Angestelltengesetzes bzw. des Arbeiterabfertigungsgesetzes. Demnach entsteht bei Lösung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Vergütung mehrerer Monatsentgelte gemäß tieferstehender Jahresstaffel, es sei denn, der Dienstnehmer kündigt selbst, tritt ohne wichtigen Grund vorzeitig aus oder es trifft ihn ein Verschulden an einer vorzeitigen Entlassung. Die gesetzliche Abfertigung beträgt bei einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses von Jahren Anzahl Monatsentgelte Der Entgeltbegriff für die Ermittlung des Monatsentgeltes umfasst neben dem Monatsgrundentgelt noch 1/12 der pro Jahr vergüteten kollektivvertraglichen Sonderzahlungen sowie allfällige sonstige durchschnittliche Monats-Entlohnungen für z.b. Entgelt für regelmäßig geleistete Überstunden Provisionen Leistungsprämien Umsatz- und Gewinnbeteiligungen Zuschläge und Zulagen Naturalbezüge Bei den Nebenkosten-Berechnungen gemäß den Kapiteln 2.2. und 2.3. (Arbeiter) sowie 3.2. und 3.3. (Angestellte) wurde für die Kalkulation der Abfertigungskosten der durchschnittliche Wert der in der Eisen- und Metallwarenindustrie tatsächlich ausbezahlten Abfertigungen herangezogen. Da die betriebsindividuell anfallenden Abfertigungskosten jedoch wesentlich von der Altersstruktur der beschäftigten Arbeitnehmer und der 15

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