Die Asylverfahren in Ungarn, Griechenland, Malta, Bulgarien und Italien
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- Laura Schmid
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1 Die Asylverfahren in Ungarn, Griechenland, Malta, Bulgarien und Italien
2 1. Ungarn Die Zahl der Asylanträge hat in Ungan in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Allein im Jahr 2014 wurden in Ungarn Asylanträge gestellt. Das sind zwanzig Mal mehr Anträge als noch zwei Jahre zuvor. In der Folge sind die Flüchtlingslager in Ungarn völlig überfüllt, weshalb manche Asylsuchenden unter katastrophalen, menschenunwürdigen Bedingungen in den Lagern, oder sogar in Obdachlosigkeit leben müssen. Anerkannte Flüchtlinge laufen in Ungarn ebenfalls Gefahr obdachlos zu werden, denn sie werden nur für sechs Monate in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht. Einige versuchen deshalb, weiter in andere EU-Länder zu ziehen. Seit Anfang 2010 werden Asylsuchende inzwischen sowohl Erstantragsteller als auch Schutzsuchende, die aufgrund der Dublin III-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt wurden - in Ungarn inhaftiert. Für sie wurden sogar extra 11 weitere Flüchtlingsgefängnisse eröffnet. Allein zwischen Juli 2013 und Ende August 2014 wurden Asylsuchende in Ungarn inhaftiert. Die hygienischen und baulichen Zustände in den ungarischen Flüchtlingsgefängnissen sind entsetzlich. Aus einem Bericht des UNHCR geht hervor, dass die Flüchtlinge in den ungarischen Gefängnissen von Wachpersonal täglich belästigt und misshandelt werden. Um gegen die miserablen Haftbedingungen zu protestieren, haben die inhaftierten Flüchtlinge teilweise einen Hungerstreik begonnen und fügten sich selbst Verletzungen zu. Regelmäßig werden Inhaftierten Beruhigungsmittel verabreicht. Der Asylum Information Database (aida) zufolge wurden seit September 2014 vermehrt auch Familien, die asylsuchend sind, in Haftanstalten gefangen gehalten. Die Behörden in Ungarn schrecken auch nicht davor zurück, Schwangere, Senioren, Traumatisierte und Asylsuchende mit Behinderungen einzusperren. Jegliche psychosoziale Behandlung wird den Inhaftierten verweigert. Die Haftdauer der Asylsuchenden ist unbestimmt. Teilweise dauert sie bis zu sechs Monate. Bei Familien mit Kindern beträgt die Haftdauer höchstens 30 Tage. Hierbei werden die Asylsuchenden, deren Asylanträge höchstwahrscheinlich bewilligt werden, in der Regel früher entlassen. Die andern Asylsuchenden hingegen bleiben teilweise in Haft, bis ihr Asylverfahren beendet wird. Es ist davon auszugehen, dass die Haftgründe nicht geprüft werden. Mehrere Verwaltungsgerichte haben bereits die Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Ungarn gestoppt. Das VG Berlin beispielsweise ist zu dem Schluss gekommen, dass die Inhaftierung von Asylsuchenden in Ungarn gegen das Grundrecht auf Freiheit verstößt und deshalb die Rücküberstellung nach Ungarn zu unterbinden ist.
3 2.Griechenland Seit einigen Jahren wird Griechenland für den Umgang mit Asylsuchenden stark kritisiert. Im Mittelpunkt der Kritik standen dabei die griechischen Auffanglager, in denen Asylsuchende teilweise monatelang inhaftiert wurden und auf die Bearbeitung ihres Asylverfahrens oder die Abschiebung warteten. Den Asylsuchenden wurden mehrfach keine Matratzen zum Schlafen zur Verfügung gestellt und es stand ihnen oft nur eine Fläche von durchschnittlich zwei Quadratmetern zur Verfügung. Aufgrund dieser Zustände verurteilte der EGMR Griechenland im Jahr 2011 wegen massiver Menschenrechtsverletzungen von Asylsuchenden. Die Zuständigkeitsregel der Dublin-Verordnung könne in diesem Einreisestaat nicht angewendet werden. Seitdem gilt EU-weit ein Rücküberstellungsverbot nach Griechenland. Nach diesem Urteil hat Griechenland versucht, sein Asylsystem zu reformieren und die Zustände zu verbessern. Der UNHCR stellte jedoch im Januar 2015 fest, dass die von den Reformen erhofften Verbesserungen nicht erreicht wurden. Asylsuchenden wird der Zugang zum Asylverfahren weiterhin erschwert. Grund dafür ist das fehlende Bearbeitungspersonal in den Behörden. Deshalb dauert die Bearbeitung der Asylanträge unverhältnismäßig lang. Hinzukommt, dass Asylsuchende willkürlich verhaftet werden, die Aufnahmebedingungen schlecht sind, und Asylsuchenden teilweise an der Grenze zu Griechenland abgewiesen werden. Die Integration von Asylsuchenden wird noch immer systematisch verhindert und immer wieder werden Vorfälle von rassistischen Übergriffen und Gewalt gegen Asylsuchende gemeldet. Allein von Januar bis September 2014 wurden 65 Vorfälle von rassistischer Gewalt gegen Flüchtlinge registriert. Des Weiteren wird bemängelt, dass es zu wenige Flüchtlingsunterkünfte und Betreuungsangebote gibt und auch die Beschäftigung von Asylsuchenden in Griechenland nicht unterstützt wird. Die Wohnraumsuche sowie die Familienzusammenführung sind ebenfalls schwierig. Der seit Ende Januar 2015 geltende Erlass des Bundesinnenministeriums verbietet Rücküberstellungen nach Griechenland für ein weiteres Jahr, bis Ende Januar 2016.
4 3.Malta In Malta ist es üblich, dass Asylsuchende bis zu 12 Monate nach ihrer Ankunft gefangen gehalten werden. Anschließend werden sie in Open Centres untergebracht, die aus mehreren Containern bestehen. Aufgrund der starken Überbelegung der Haftanstalten und der Open Centres herrschen dort sehr schlechte hygienische Bedingungen. Zudem ist eine angemessene Versorgung der Asylsuchenden nicht gewährleistet. Den Asylsuchenden fehlt es an rechtlicher Unterstützung, um sich gegen ihre missliche Lage zu wehren. Minderjährige Asylsuchende werden wie die Erwachsenen inhaftiert. Nicht alle Asylsuchenden erhalten einen Platz in den Flüchtlingslagern. Oftmals geraten sie in Obdachlosigkeit. Damit bricht Malta das EU-Recht, nach dem Asylsuchende einen Anspruch auf Unterbringung haben. Dem Inselstaat Malta wird u.a. von PRO ASYL vorgeworfen, durch seine Unterbringungs- und Inhaftierungspolitik gegen Menschenrechte zu verstoßen. Trotz der Missstände werden Asylsuchende auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung nach Malta rücküberstellt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Jahr 2013 Malta dafür verurteilt, einer Asylsuchenden aus Somalia, die 18 Monate lang inhaftiert war, eine Entschädigung von für die erlittenen Menschenrechtsverletzungen zu zahlen. Im Februar 2014 versuchten sich Asylsuchende durch Protest, gegen ihre Haftbedingungen zu wehren. Um die Unruhen zu stoppen, ist die Polizei mit Schlagstöcken, Schutzschildern und sogar Gewehren angerückt. Mit Gummigeschossen haben die Polizisten gegen die Fenster der Haftanstalt geschossen, um die Asylsuchenden einzuschüchtern.
5 4. Bulgarien In Bulgarien leiden Asylsuchende unter entsetzlichen Aufnahmebedingungen. Sie müssen in Massenschlafsälen oder Zeltlagern übernachten. Durch die hohe Überbelegung der Flüchtlingslager haben sie keinerlei Privatsphäre. In einigen Lagern gibt es zu wenige sanitäre Anlagen, sodass die hygienischen Zustände besorgniserregend sind. Zudem gibt es häufig Probleme mit der Stromversorgung und mit Heizsystemen. Hinzukommt, dass Engpässe bei der Nahrungsmittelversorgung aufkamen. Die medizinische Versorgung der Asylsuchenden und die Versorgung von Kleinkindern wurden des Öfteren von Hilfsorganisationen übernommen, weil die Behörden in Bulgarien dieser Aufgabe nicht nachgekommen sind. Bereits im Januar 2014 hat der UNHCR auf systemische Mängel im Asylverfahren aufmerksam gemacht. Zum Beispiel werden Flüchtlinge, die illegal eingereist sind, häufig mehrere Tage lang inhaftiert. Meldungen von Pro Asyl zufolge wurden in bulgarischen Haftanstalten viele Flüchtlingsfamilien tagelang bei eisigen Temperaturen in einer Zelle eingesperrt. Sie wurden nur unzureichend mit Nahrung und Wasser versorgt. Außerdem soll das Wachpersonal in den Flüchtlingslagern Asylsuchende misshandelt und durch Korruption ihre Notlage ausgenutzt haben. Weitere Menschenrechts- und Flüchtlingshilfsorganisationen haben auf die schlechten Aufnahmebedingungen hingewiesen. Demnach erhalten die Asylsuchenden keine Hilfe bei der Wohnraumsuche, dem Spracherwerb und bei der Stellensuche auf dem Arbeitsmarkt, was u.a. auf den in der Gesellschaft weit verbreiteten Rassismus zurückgeführt werden kann, der auch in Behörden aufzufinden ist. Des Weiteren werden gewalttätige Übergriffe und Misshandlungen von Asylsuchenden von Behörden häufig nicht verfolgt.
6 5. Italien Asylsuchende werden nach ihrer Ankunft in Italien zunächst für wenige Tage in einer der Erstaufnahme-Einrichtungen (CPSA) untergebracht. Danach werden sie in eines von neun Aufnahmezentren (CDA oder CARA), die sich in verschiedenen Regionen Italiens befinden, gebracht. In diesen Einrichtungen sollen die Asylsuchenden für die Dauer ihres Asylverfahrens, bzw. mindestens für sechs Monate, verweilen. Zum Teil werden Asylsuchende jedoch bereits vor Abschluss des Verfahrens gezwungen, die Aufnahmezentren zu verlassen. Da viele von ihnen zunächst keinen Wohnraum finden, leben sie in der Obdachlosigkeit. Zudem kann ihnen der Bescheid über ihren Asylantrag nicht zugestellt werden. Es folgt ein Leben mit ungewissen Aufenthaltsstatus, was den Betroffenen den Zugang zu Wohnraum, dem Gesundheits- und Bildungssystem und dem Arbeitsmarkt in Italien nimmt. Ist das Asylverfahren abgeschlossen, haben Asylsuchende keinen Anspruch mehr auf einen Platz in einer Unterkunft. Folglich gibt es in Italien besonders viele obdachlose Flüchtlinge. Selbst anerkannte Flüchtlinge erhalten vom Staat weder Sozialhilfe noch Unterstützung bei der Arbeitssuche. In den Städten Rom (Ostiense) und Turin leben viele Flüchtlinge in besetzten Häusern oder auf Brachflächen und machen sich täglich auf die Suche nach Nahrungsmitteln. Der Grund für die Missstände ist der Mangel an Plätzen in italienischen Flüchtlingslagern. Teilweise leben doppelt so viele Flüchtlinge wie offiziell vorgesehen in einer Einrichtung. Folglich sind die hygienischen Bedingungen in solch einer Einrichtung besonders schlecht. Die italienischen Behörden sind personell unterbesetzt und daher mit der Zahl der Asylsuchenden sichtlich überfordert. In einer Entscheidung über die Rücküberstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern hat das BVerfG zur Aufnahmesituation von Asylsuchenden in Italien im September 2014 festgehalten, dass es in Italien zu wenige Kapazitäten für die Unterbringung von Flüchtlingen gibt. Eine Unterkunft soll Familien mit minderjährigen Kindern seither von den italienischen Behörden zugesichert werden, sonst werden sie nicht nach Italien rücküberstellt. Trotz der Kritik an der Aufnahmesituation wurden die Dublin-Abschiebungen nach Italien nicht als unzulässig verurteilt. Diesbezüglich wird demnächst das Urteil des EGMR erwartet, welches über die Zulässigkeit der Rücküberstellung von Flüchtlingsfamilien nach Italien entscheidet.
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