Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Schiffbek

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Hamburg -Mitte Bezirksamt Hamburg-Mitte - Fachamt Bauprüfung Postfach Hamburg Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung M/BP Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) Hamburg Telefon Telefax Baupruefabteilung@hamburgmitte.hamburg.de Ansprechpartner: Zimmer Telefon Telefax GZ.: M/BP/03488/2014 Hamburg, den 22. September 2015 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheit Baublock Flurstück in der Gemarkung: Schiffbek Neubau Wohngebäude mit 23 Wohneinheiten und Tiefgarage GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Sprechzeiten: Mo, Di, Do Uhr Fr Uhr Öffentliche Verkehrsmittel: U1 Steinstraße Die technische Sachbearbeitung (Bauprüfung) erreichen Sie nur nach Terminvereinbarung

2 Dieser Bescheid schließt ein: 1. Der Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage aufgrund Ihrer Anfrage vom soll genehmigt werden: Grundstück: Hauskoppel 20, Hamburg, Gemarkung: Schiffbek, Flurstück: 1460 Anschlüsse: Lfd.Nr. Techn. Platz Nutzungsart DN Aktivität Abrechn.art 1 E0102-HSEKANAL Schmutzwasser 150 Wiederinbtr. Entfällt HH 2 E0102-HSEKANAL Regenwasser 150 Wiederinbtr. Entfällt HH Rechtsgrundlage: 7 Hamburgisches Abwassergesetz vom 24. Juli 2001 sowie Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 in der jeweils zurzeit gültigen Fassung. Säumniszinsen werden gem. 19(1) des GbG erhoben. 2. Die Genehmigung für den Umbau einer Überfahrt sowie der zusätzlichen Feuerwehrüberfahrt wird hiermit erteilt (HWG). Siehe hierzu die Wegerechtlichen Auflagen und Hinweise in der Anlage. Planungsrechtliche Grundlagen Bebauungsplan Billstedt 73 mit den Festsetzungen: Fläche für den Gemeinbedarf: Kirche (Neuapostolische Kirche) Baugrenzen,GRZ 0,4; GFZ 0,8 Baunutzungsverordnung vom Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 21 Erläuterungsbericht 36 Feuerwehraufstellfläche 38 Garagen- Be- und Entlüftung 39 Abfallentsorgung 42 14_07881_1_Lageplan 50 Prüfbescheinigung v. DEKRA 51 Beschreibu8ng der Entwässerungsanlage 56 Grundriss / Erdgeschoss 57 Grundriss / 1. Obergeschoss 58 Grundriss / 2. Obergeschoss 59 Grundriss / 3. Obergeschoss 60 Grundriss / Staffelgeschoss 67 Grundriss / Kellergeschoss u. Tiefgarage 68 Schnitt A-A 69 Schnitt B-B 71 Plan m. Baufenster und Baugrenzenüberschreitung 72 Ansicht / Nord 73 Ansicht / Ost u. West 74 Ansicht / Süd 75 Visualisierung Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. M/BP/03488/2014 Seite 2 von 15

3 Das geplante Bauvorhaben wurde genehmigt unter Zugrundelegung des Brandschutznachweises (Vorlagen-Nr. 48 vom Büro Fink Architekten Hamburg und von Ingenieurgemeinschaft PUSZIES vom ). Die im Brandschutzkonzept aufgeführten Maßnahmen sind umzusetzen. Darüber hinaus sind die Anforderungen und Auflagen des Genehmigungsbescheides und der Ergänzungs- und Änderungsbescheide zu beachten sowie die Grüneintragungen in den genehmigten Plänen und Unterlagen. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 3. Folgende planungsrechtliche Befreiungen werden nach 31 Absatz 2 BauGB erteilt 3.1. für das Überschreiten der nord-westlichen Baugrenze um 4,06 m auf einer Länge von 8,73 m für das Errichten eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses ( 23 BauNVO) für das Überschreiten der süd-östlichen Baugrenze um 2,51 m auf einer Länge von 8,73 m für das Errichten eines viergeschossigen Mehrfamilienhauses ( 23 BauNVO) für das Überschreiten der süd-östlichen Baugrenze um 6,52 m auf einer Länge von 17,22 m für das Errichten einer Tiefgaragenzufahrt ( 23 BauNVO) für das Überschreiten der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 um 1,15 auf 1,95 ( 20 BauNVO). Bedingung zu den Ziffern 3.1. bis 3.4. Aufgrund der exponierten Lage des Neubaus ist vor Beginn der Fassadenarbeiten gemeinsam mit der Stadtplanung eine Fassadenbemusterung vorzunehmen. Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingungen) 4. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 4.1. Die Ausnahmegenehmigung nach 4 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) in der geltenden Fassung für das Fällen von Bäumen durch das Fachamt Management des öffentlichen Raumes vorliegt Standsicherheit Hierfür ist der erforderliche Nachweis gemäß 14 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen Nachweis des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß 16 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen. Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. M/BP/03488/2014 Seite 3 von 15

4 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage 7 - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG M/BP/03488/2014 Seite 4 von 15

5 Anlage 1 zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Hamburg-Mitte Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Bauprüfung Klosterwall 6 (City-Hof, Block C) Hamburg AUFLAGEN Ausführungsbeginn 5. Vor Baubeginn der Arbeiten an den Außenanlagen sind der Bauaufsichtsbehörde folgende Nachweise vorzulegen: 5.1. eine mit der Stadtplanung abgestimmte Fassung der Freiraum- und Außenanlagenplanung Zugänge und Zufahrten 6. Das Gebäude liegt direkt an den Straßen Hauskoppel sowie Kuriergang und wird allgemein riergang und wird allgemein als erreichbar beurteilt. 7. Zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges sind Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte erforderlich. Die Aufstellflächen sind nach "Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr" auszuführen und zu kennzeichnen. Die RL ist zu beachten und einzuhalten. Gestaltung 8. Bis zum Baubeginn ist eine mit SL3 abgestimmte Freiraumplanung vorzulegen, die Angaben zu Pflanzarten und -qualitäten, Spielgeräten, Ausstattung, Materialien und Oberflächen enthält. Abgestimmte Ersatzpflanzungen sind im Plan darzustellen. Es sind hochwertige Kinderspielflächen im vorgeschriebenen Umfang vorzusehen. Die Auswahl der Spielgeräte muss eine Vielfalt an Bewegungserlebnissen und Spielmöglichkeiten bieten. Als Voraussetzung für eine hochwertige Gestaltung und Bepflanzung sind im Bereich der Tiefgarage folgende Überdeckungsstärken mit durchwurzelbarem Substrat vorzusehen und in den Plänen nachzuweisen: Bäume mindestens 100 cm; Hecken, größere Sträucher und kleine Bäume mindestens 70 cm; Bodendecker, Stauden, Gräser, Rasen, Sand und Rindenmulch mindestens 40 cm. Hinsichtlich der Müllstandorte ist eine gestalterisch hochwertige Lösung zu suchen, die den Müll nicht zum öffentlichen Raum exponiert, sondern eine Abschirmung vorsieht. M/BP/03488/2014 Seite 5 von 15

6 Brandschutz - Rettungswege 9. Der 2. Rettungsweg, der über die Rampe geführt wird, ist dauerhaft zu gewährleisten. Die geplante Belüftungstür, 3,80 m x 2,00 m, ist so herzustellen, dass der Ausgang ins Freie jederzeit benutzbar ist ( 15 Abs. 1 GarVO). Brandschutz - Bauteilanforderungen 10. Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen hochfeuerhemmend sein - F 60 ( 25 Absatz 1 HBauO). Das gilt auch für Räume im Dachraum, wenn darüber noch aufgrund ihrer Höhe ausbaubare Räume vorhanden sind. Brandschutz - Sicherheitsvorkehrungen 11. Der notwendige Treppenraum ist zu belüften. Im obersten Geschoss ist ein unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,5 m² anzuordnen. Verkehrssicherheit 12. Die Rampe in die Tiefgarage darf nicht mehr als 15 von Hundert (15%) geneigt sein ( 5 Abs. 1 GarVO). Technische Gebäudeausrüstung 13. Gegen die natürliche Be- und Entlüftung der Tiefgarage bestehen keine bauordnungsrechtlichen Bedenken. 14. Zu beachten ist die Forderung der DEKRA nach einer CO-Langzeitmessung (Messung nach Inbetriebnahme / bei Vollvermietung). Nutzungsbedingte Anforderungen 15. In jeder Wohnung sind Schlafräume, Kinderzimmer und Flure jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder sind so zu installieren und zu betreiben, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Folgeeinrichtungen 16. Folgende Kinderspielflächen sind erforderlich: Nach 10 Absatz 2 HBauO ist eine Kinderspielfläche von mindestens 10 m² Größe je Wohneinheit (230 m²), mindestens aber 100 m², herzustellen und zu unterhalten. Die Kinderspielfläche ist mit für Kinder geeigneter Ausstattung auszurüsten und mit der Stadtplanung abzustimmen. 17. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich: Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 66 Fahrradplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). M/BP/03488/2014 Seite 6 von 15

7 17.2. Der Bedarf schlüsselt sich folgendermaßen auf: FA 1/2013, Anlage 1, Ziffer Stk. Wohnungen à 91,11 m² x 3 je Wohnung = 24 Fahrradstellplätze 8 Stk. Wohnungen à 76,32 m² x 3 je Wohnung = 24 Fahrradstellplätze 5 Stk. Wohnungen à 70,20 m² x 2 je Wohnung = 10 Fahrradstellplätze 2 Stk. Wohnungen à 112,68 m² x 4 je Wohnung = 8 Fahrradstellplätze 18. Folgende Kfz-Stellplätze sind erforderlich: Mit dem dritten Gesetz zur Hamburgischen Bauordnung, vom , besteht nach 1 Abs. 1.1 keine Verpflichtung zur Herstellung notwendiger KFZ- Stellplätze. HINWEISE 19. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). Bitte verwenden Sie dafür den Vordruck in dem Onlinedienst "Anzeige Bau-, Abbruch- und Wiederaufnahmebeginn" auf der Internetseite gateway.hamburg.de. 20. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 21. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " M/BP/03488/2014 Seite 7 von 15

8 Anlage 2 zum Bescheid ABFALLENTSORGUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Stadtreinigung Hamburg Bullerdeich 19, Hamburg Telefon: Telefax: AUFLAGEN 22. Die Stadtreinigung Hamburg (SRH) ist mit den beiden Standplätzen für die Abfall- und Wertstoffbehälter, wie im o. g. Plan dargestellt, nur dann einverstanden, wenn die Abfallschrankanlagen soweit auf das Privatgrundstück zurückversetzt werden, dass die Türen der Abfallschrankanlagen nicht in den öffentlichen Grund (siehe 23 HWG) aufschlagen. 23. Im Bereich des Zuganges und Fahrweges zu den Standplätzen darf die Neigung für den Transport ab 500 Liter Abfallbehälter 5 % nicht überschreiten. Hinsichtlich der Gebühren sollte die Transportentfernung weniger als 25 m und darf nicht mehr als 50 m von dem jeweiligen Standplatz bis zur Fahrbahnkante der von dem Sammelfahrzeug nächsten befahrbaren Straße betragen. Im Übrigen muss der Transportweg mindestens 1,50 m breit, ohne Stufen sein und einen festen, ebenen Bodenbelag erhalten. Am Tage der Abfuhr müssen die Standplätze ab 6.00 Uhr für die Mitarbeiter der Stadtreinigung zugänglich sein. Der Zugang und Fahrweg zu den Standplätzen, insbesondere in der dunklen Jahreszeit, muss beleuchtet und im Winter frei von Eis und Schnee sein. 24. Der Antragsteller wird gebeten, bei der lngebrauchnahme des Gebäudes angemessene Abfallbehälter gemäß Anschluß- und Benutzungspflicht (siehe 11 (1) in Verbindung mit 13 Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz) abzurufen bzw. zu bestellen. HINWEISE 25. Nebenbestimmungen und Hinweise - 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG), Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Gewerbeabfallverordnung (GewAbN) M/BP/03488/2014 Seite 8 von 15

9 Anlage 3 zum Bescheid AUFLAGEN UND HINWEISE ZUR EINLEITUNG VON ABWASSER Zuständige Stelle für die Überwachung Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Amt für Immissionsschutz und Betriebe IB 3 - Abwasserwirtschaft Neuenfelder Straße Hamburg IBgateway-stellungnahmen@bsu.hamburg.de AUFLAGEN 26. Mit der Herstellung der Grundleitung darf erst begonnen werden, wenn die Sielanschlussleitung betriebsfertig hergestellt ist. Bei Nichtbeachten trägt der Bauherr das Risiko ev. später notwendiger Änderungen. Eine Absprache mit dem Sielbezirk ist erforderlich. Die Fertigstellung Ihrer Grundstücksentwässerungsanlage ist HAMBURG WASSER mitzuteilen, siehe anliegende Fertigstellungsmeldung. 27. Hinweise Für die neu hergestellte Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Dichtheitsnachweis durch einen Fachbetrieb erstellen zu lassen und an die BSU zu mailen: dichtheitsnachweise@bsu.hamburg.de. 2. Niederschlagswasser sowie Sickerwasser aus Gebäudedränagen darf nicht in das Schmutzwassersiel eingeleitet werden. Über Regenwassersielanschlüsse darf nur nicht nachteilig verändertes Niederschlagswasser eingeleitet werden. Wird durch Änderung einer Grundstücksentwässerungsanlage ein vorhandener Sielanschluss nicht mehr benötigt, ist der Sielbezirk zu informieren. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze ist auf dem privaten Grundstück eine Revisionsöffnung (Übergabeschacht oder Reinigungsöffnung) herzustellen. Die Grundleitung zwischen der Sielanschlussleitung und dem Übergabeschacht ist in dem Querschnitt der Sielanschlussleitung herzustellen. 6. Als Rückstauebene gilt die Straßenhöhe an der Anschlussstelle. Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene müssen gegen Rückstau gesichert werden. Über der Rückstauebene liegende Entwässerungsgegenstände sind mit natürlichem Gefälle zu entwässern. HINWEISE 28. Hinweis zur Kostentragung Aufgrund dieses Bescheides kommen voraussichtlich keine weiteren Kosten für die Sielanschlussleitung auf öffentlichem Grund auf Sie zu, da diese bereits vorhanden ist. Ob ggf. Forderungen der Finanzbehörde auf Sielbau- oder Sielanschlussbeiträge bestehen, kann von HSE nicht beurteilt werden. 29. Für alle im Erdreich neu eingebauten Freigefälleleitungen und Schächte ist eine Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 durchzuführen. M/BP/03488/2014 Seite 9 von 15

10 30. Dichtheitsprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlagen nach 17 b HmbAbwG sowie das Errichten, Ändern und Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden und Abwasserbehandlungsanlagen (z. B. Kleinkläranlagen, Fettabscheider und Abscheider für Leichtflüssigkeiten) innerhalb und außerhalb von Gebäuden dürfen gemäß 13 Abs. 3 HmbAbwG nur von nach 13 b HmbAbwG anerkannten Fachbetrieben, die das Zertifikat einer zugelassenen Zertifizierungsorganisation führen, ausgeführt werden. 31. Der zuständigen Behörde ist die Dichtheit der im Erdreich neu hergestellten Grundstücksentwässerungsanlagen vor der erstmaligen Inbetriebnahme unaufgefordert nachzuweisen (Dichtheitsnachweis). Von dieser Nachweispflicht sind die Abwasseranlagen für die Ableitung für nicht nachteilig verändertes Niederschlagswassers ausgenommen, wenn sie nicht an ein Misch- oder Schmutzwassersiel angeschlossen sind und nicht im Zusammenhang mit Anlagen nach 21 Anlagenverordnung sowie Anlagen zur Löschwasserrückhaltung stehen ( 17b HmbAbwG). Der Dichtheitsnachweis besteht aus einem Prüfbericht und einem Lageplan, in dem die geprüften und als dicht nachgewiesenen Grundstücksentwässerungsanlagen dargestellt sind. Der Dichtheitsnachweis kann auch elektronisch, über die auf der Internetseite genannte -Adresse, eingereicht werden. Als Prüfbericht kann der auf der o.g. Internetseite bereit gestellte Vordruck P verwendet werden. Der Dichtheitsnachweis wird nur anerkannt, wenn die Prüfungen zum Nachweis der Dichtheit von einem nach 13b Absatz 1 HmbAbwG anerkannten Fachbetrieb durchgeführt wurden. 32. Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu ändern und zu beseitigen ( 13 Abs. 1 HmbAbwG). Bei Betrieb, Unterhaltung, Wartung, Überprüfung und Selbstüberwachung von Grundstücksentwässerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten ( 15 Abs. 2 HmbAbwG). M/BP/03488/2014 Seite 10 von 15

11 Anlage 4 zum Bescheid BODENSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg-Mitte Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Klosterwall Hamburg Tel.-Nr.: Fax.-Nr.: umweltschutzmitte@hamburg-mitte.hamburg.de AUFLAGEN 33. Bodenschutzrechtliche Auflagen Erdbaumaßnahmen Der Beginn von Erdbaumaßnahmen ist vorab der Abteilung Technischer Umweltschutz, Wohnraumschutz des Fachamtes für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt im Bezirksamt Hamburg-Mitte, Klosterwall 2, Hamburg schriftlich anzuzeigen. Sollten im Zuge der Erdbaumaßnahmen (Sondierungen, Aushubarbeiten) Bodenverunreinigungen (ungewöhnliche Gerüche, Verfärbungen etc.) festgestellt werden, sind die Erdarbeiten in diesem Bereich sofort zu unterbrechen. In einem solchen Fall ist unverzüglich die Abteilung Technischer Umweltschutz, Wohnraumschutz des Fachamtes für Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt im Bezirksamt Hamburg-Mitte, Klosterwall 2, Hamburg, Tel.: 040/ zur Begutachtung einzuschalten. Ggf. sind erste Maßnahmen zur Absicherung der Fundstelle vorzunehmen. Abfälle Das bei der geplanten Baumaßnahme anfallende Aushubmaterial ist entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24.Februar 2012 (BGBI. I S. 2012) vom Bauherrn ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Bei der Verwertung sind die Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen- Technische Regeln der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu berücksichtigen (vgl. Amtlicher Anzeiger der FHH Nr.50 vom , siehe auch Hinweise im Internet unter Stichwort: Verwertung von mineralischen Abfällen in Hamburg ). Diese Regeln gelten nicht für Oberboden (z. B. Mutterboden), der in der Regel höhere Humusgehalte aufweist. Bei der Verwertung von Oberboden ist der 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV vom in der geltenden Fassung zu beachten. Die in Teil 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorgeschriebenen Entsorgungs- und Verwertungsnachweise sind in zusammenhängender Form zur Einsicht durch die zuständige Behörde bereitzuhalten. HINWEISE 34. Gemäß Altlasthinweiskataster der Freien und hansestadt Hamburg gibt es für das o. g. Flurstück z. Z. keine Hinweise auf altlastverdächtige Flächen oder Altlasten. M/BP/03488/2014 Seite 11 von 15

12 Anlage 5 zum Bescheid IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg-Mitte Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Klosterwall Hamburg Tel.-Nr.: Fax.-Nr.: umweltschutzmitte@hamburg-mitte.hamburg.de AUFLAGEN 35. Luftreinhaltung Die Emission schädlicher Luftverunreinigungen durch den Betrieb der natürlichen Garagenlüftung, der Garage ist durch nachstehende Auflagen begrenzt. Insbesondere sind folgende Maßnahmen des Garagengutachtens zu berücksichtigen: Die im Prüfbericht der DEKRA vom vorgegebene Größe und Lage der Lüftungsöffnungen sind zu beachten und in der Ausführung umzusetzen. Die Wirksamkeit der Garagenentlüftung ist durch eine CO-Langzeitmessung gemäß 17 (3) GarVO durch einen Prüfsachverständigen nach Prüfverordnung nachzuweisen. Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Bereich der Garagenausfahrt die Fahrzeuge ungehindert ausfahren können und es zu keinen Rückstau dort kommt. Es ist seitens des Betreibers sicherzustellen, dass die vorgesehenen Lüftungsöffnungen der Garage dauerhaft unverschlossen bleiben. Die Lüftungsgitter sind regelmäßig zu reinigen. HINWEISE 36. Immissionsschutzrechtliche Hinweise Das Bezirksamt Hamburg-Mitte hat nach 24 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes auch nach Erteilung der Genehmigung die Möglichkeit, Anordnungen zu treffen, sofern festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. Die Beurteilung der verursachten Geruchsstoffimmissionen erfolgt auf Grundlage der Geruchs-Immissionsrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz in der Fassung vom mit einer Ergänzung vom unter Berücksichtigung der VDI-Richtlinien 3788 Bl.1 (Ausbreitung von Geruchsstoffen in der Atmosphäre), sowie der VDI-Richtlinien 3940 Bl. 1 (Bestimmung der Geruchsstoffimmission durch Begehung). Die Probenahme und Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration aus gasförmigen Geruchsstoffproben erfolgt nach der DIN EN13725 (Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit dynamischer Olfaktometrie). M/BP/03488/2014 Seite 12 von 15

13 Die Beurteilung der von der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen erzeugten Lichtimmissionen erfolgt nach den Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen gemäß Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom bzw. einem späteren gültigen Beschluss. Die Beurteilung der von der Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen erzeugten Geräusche erfolgt nach der TA-Lärm in der gültigen Fassung. 37. Gründe Die immissionsschutzrechtlichen Auflagen erfolgen als Anordnung nach 24 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgrund der Anforderungen des 22 BImSchG in Verbindung mit dem untergesetzlichen Regelwerk (hier u.a. TA-Lärm). M/BP/03488/2014 Seite 13 von 15

14 Anlage 6 zum Bescheid WEGERECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Hamburg-Mitte Dezernat Wirtschaft, Bauen und Umwelt Fachamt Management des öffentlichen Raumes Klosterwall Hamburg Tel.-Nr.: Fax.-Nr.: Aufgrabungen@Hamburg-Mitte.Hamburg.de AUFLAGEN 38. Das Straßenbaurevier geht bei diesem Vorhaben von einer Verbreiterung bzw. Verlegung der vorhandenen Überfahrt sowie einer zweiten Überfahrt für die Feuerwehr vom Kuriergang aus. 39. Die Genehmigung für den vorgenannten Umbau einer Überfahrt sowie der zusätzlichen Feuerwehrüberfahrt wird hiermit erteilt. 40. Die Kosten hierfür werden vorläufig auf 7.000,- geschätzt. 41. Mit der Herstellung der Überfahrten kann erst begonnen werden, wenn die Summe eingezahlt worden ist oder durch Bankbürgschaft abgesichert wurde. 42. Die Herstellung erfolgt durch das Straßenbaurevier Billstedt (Ansprechpartner Herr Klingforth Tel.: ). 43. Die Abrechnung erfolgt zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages nach den tatsächlich entstandenen Baukosten. Minderausgaben werden erstattet, Mehrausgaben sind auf erste Anforderungen einzuzahlen. Ein Kostenfestsetzungsbescheid ergeht gesondert. Eventuell anfallende Kosten für Änderungen an den Ver- und Entsorgungsleitungen sind mit den jeweiligen Leitungsträgern gesondert zu regeln. 44. Übergabeschächte für Ver- und Entsorgungsleitungen sind auf dem eigenen Grundstück unterzubringen. 45. Es wird gebeten 2 Monate vor gewünschtem Baubeginn der Überfahrten diesen schriftlich unter folgender Adresse anzuzeigen: Bezirksamt Hamburg-Mitte Fachamt Management des öffentlichen Raumes M/MR 122 Herr Nolof Klosterwall Hamburg M/BP/03488/2014 Seite 14 von 15

15 Anlage 7 STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Transparenzportal Hamburg veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Transparenzportal wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art der beantragten Anlage: Gebäude, Gebäudeklasse 4 Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Reines Wohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 4 Vollgeschosse M/BP/03488/2014 Seite 15 von 15

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