Leitsätze: OLG Naumburg, Bes vom , 1 Verg 5/05

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leitsätze: OLG Naumburg, Bes vom , 1 Verg 5/05"

Transkript

1 Leitsätze: 1. Zur Zuschlagserteilung durch Bestätigung einer wegen Verstoßes gegen das prozessuale Zuschlagsverbot des 115 Abs. 1 GWB nichtigen Annahmeerklärung, 141 BGB. 2. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages hängt nicht davon ab, dass der Antragsteller nach rechtzeitiger Rüge eines Vergabeverstoßes gegenüber der Vergabestelle auch eine Wartefrist bis zur Einreichung des Nachprüfungsantrages verstreichen lässt. 3. Ein Schaden i.s.v. 107 Abs. 2 GWB droht einem Antragsteller durch einen behaupteten Vergaberechtsverstoß nicht, wenn sein Angebot bereits aus anderen Gründen zwingend ausgeschlossen werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats). 4. Lässt sich den Eintragungen eines Bieters im Formblatt EFB-NU (Erklärung zum Nachunternehmereinsatz) wegen der Nichtaufführung der Ordnungsziffern auch im Wege der Auslegung nicht genau entnehmen, welche Teilleistungen in welchem Umfang durch den jeweiligen Nachunternehmer ausgeführt werden sollen, so ist das Angebot wegen Unvollständigkeit der geforderten Erklärungen nach 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b), 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 VOB/A zwingend von der weiteren Angebotswertung auszuschließen. OLG Naumburg, Bes vom , 1 Verg 5/05

2 OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 1 Verg 5/05 OLG Naumburg VK 2 LVwA LSA-14/05 Vergabekammer verkündet am: beim Landesverwaltungsamt Halle gez. Höhle, JOS in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Vergabesache betreffend die im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom veröffentlichte Vergabe von Bauleistungen zum Umbau des Bettenhauses 3 am Städtischen Klinikum M., Los 750, Rohbau und Estrich, mit den Beteiligten: Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bieterin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, gegen Vergabestelle, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt... Bieterin und Beigeladene im Beschwerdeverfahren,

3 2 hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Zink sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedemann und Grimm am 25. Oktober 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Halle vom , Az.: VK 2 LVwA LSA-14/05, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin, die auch die Auslagen der Beigeladenen zu erstatten hat. Gründe: I. Am hat die Vergabestelle Bauleistungen (hier: Rohbau und Estrich) zum Umbau des Bettenhauses 3 am Städtischen Klinikum M., Los 750, im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zur Vergabe im Offenen Verfahren ausgeschrieben. Als Frist zur Angebotsabgabe und als Eröffnungstermin für das Los 750 wurde der bestimmt. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, die unter Verwendung des Formblatts EVM (B) EG erfolgte, enthielt unter der Nr. 3 die folgenden Forderungen: 3.1 Der Bieter hat zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit gem. 5 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister ( 150a Gewerbeordnung) auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein." 3.2 Mit dem Angebot sind vorzulegen: Benennung der Nachauftragnehmer und Auszug aus dem Gewerbezentralregister (einschl. NAN)." Den Verdingungsunterlagen sind entsprechende Formblätter Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen" (hier: EFB-NU 317a und 317b) beigefügt. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist am reichten 21 Unternehmen, darunter auch die Antragstellerin, insgesamt 25 Angebote, davon 4 Nebenangebote, für das Los 750 bei der Vergabestelle ein. Das von der Antragstellerin eingereichte Formblatt EFB-NU 317b enthält zwar Angaben zu Nachunternehmern, ist jedoch nicht vollständig ausgefüllt. Sie hat es insbesondere unterlassen, die

4 3 Ordnungsziffern (OZ) der zu vergebenden Leistungen einzutragen. Die durch Nachunternehmer zu erbringenden Leistungen hat sie lediglich mit allgemeinen Begriffen benannt: Abbrucharbeiten, Estricharbeiten und Stahlarbeiten. Die Antragstellerin fügte ihrem Angebot Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister über ihre Firma und die Nachunternehmer bei. In einem Fall stammte die Auskunft über den Nachunternehmer vom stammte. Mit Schreiben vom , das der Antragstellerin am zuging, informierte die Vergabestelle die Antragstellerin auf Formblatt gemäß 13 VgV darüber, dass sie beabsichtigte, der Beigeladenen am den Zuschlag zu erteilen. Das Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mit Zweifeln an der Angemessenheit eines Preises und fehlenden Kalkulationsunterlagen der Nachunternehmer begründet. Mit ihrem Nachprüfungsantrag vom , den sie zeitgleich mit einer Rüge eingereicht hat, hat die Antragstellerin geltend gemacht, für das Los 750 das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben zu haben. Im Übrigen käme es ihrer Ansicht nach bei der Prüfung der Angebote nicht auf die Preise in einzelnen Positionen oder Teilbereichen an, sondern es sei ausschließlich auf den Gesamtpreis abzustellen. Ein Aufklärungsgespräch zu ihrer Kalkulation oder zu sonstigen eventuellen Unklarheiten habe es nicht gegeben und die Vergabestelle habe nie Kalkulationsunterlagen ihrer Nachunternehmer verlangt. Alle objektiv geforderten Erklärungen, so hat die Antragstellerin gemeint, habe sie vollständig bei der Vergabestelle eingereicht. Die Antragstellerin hat ein Zuschlagsverbot und die Überprüfung des Vergabeverfahrens beantragt. Die Vergabestelle hat die Zurückweisung des Nachprüfungsantrages begehrt. Sie hat die Nichtberücksichtigung des Angebots der Antragstellerin aus den im Informationsschreiben bereits mitgeteilten Gründen verteidigt. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom , der Antragstellerin zugestellt am , als unzulässig abgewiesen, da die Antragstellerin ihrer Rügeobliegenheit gemäß 107 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht nachgekommen sei. Nach dem Wortlaut der Vorschrift obliege es dem Antragsteller, die geltend gemachten Vergabeverstöße zeitlich vor Stellung des Nachprüfungsantrages zu rügen. Die Antragstellerin habe unstreitig den Nachprüfungsantrag und die Rüge zeitgleich vorgebracht. Dadurch habe die Vergabestelle keine Gelegenheit gehabt, vor Einreichung des Nachprüfungsantrags auf die Rüge zu reagieren, um damit ein unnötiges Nachprüfungsverfahren zu vermeiden. Bei dieser

5 4 Sachlage, so hat die Vergabekammer gemeint, komme es nicht darauf an, ob die Antragstellerin die einzureichenden Nachunternehmererklärungen nicht mit den anzugebenden Ordnungsziffern (OZ) versehen hatte, und ob sie in Bezug auf einen ihrer Nachunternehmer einen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bereits zeitlich abgelaufenen und damit ungültigen Gewerbezentralregisterauszug eingereicht habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom , die am beim Oberlandesgericht eingegangen ist und mit einem Antrag auf Verlängerung der aufschiebende Wirkung der Beschwerde verbunden war. Sie kritisiert die Ansicht der Vergabekammer, die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages hänge davon ab, ob nach der Rüge eine Wartefrist eingehalten worden sei. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang lasse sich der Vorschrift des 107 Abs. 3 GWB nicht entnehmen. Maßgeblich sei nur, dass die Rüge als solche rechtzeitig erhoben werde, was hier der Fall gewesen sei. Sie vertieft ihr Vorbringen zur streitigen Frage der Angemessenheit ihrer Angebotspreise und zu der nach ihrer Ansicht fehlerhaften Wertung der Angebote durch die Vergabestelle. Auch zur Frage der Nachunternehmerleistungen trägt die Antragstellerin ergänzend vor. Aus dem verwendeten Formular ergebe sich zwar, dass die Gewerberegisterauskunft des Bieters nicht älter als 3 Monate sein dürfe. Eine solche Auskunft sei aber nicht angefordert worden. Auch für den Nachunternehmer sei von der Antragsgegnerin nie eine Auskunft neueren Datums verlangt worden. Soweit im Nachunternehmerverzeichnis keine Ordnungsziffern, sondern nur die Begriffe Abbrucharbeiten, Estricharbeiten und Stahlarbeiten genannt worden seien, handele es sich um die Benennung einzelner Titel des Leistungsverzeichnisses. Trotz dieser nur namentlichen Bezeichnung sei aber hier eine Prüfung des Angebotes durch die Architekten der Antragsgegnerin möglich gewesen und auch tatsächlich durchgeführt worden. Die Antragstellerin beantragt zuletzt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, dass das Angebot der Antragstellerin nicht auszuschließen und ihr der Zuschlag zu erteilen ist, hilfsweise, festzustellen, dass eine Rechtsverletzung im Vergabeverfahren vorgelegen hat und die Antragstellerin durch den Ausschluss ihres Angebotes und die Zuschlagserteilung an die Beigeladene in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB verletzt

6 5 wurde. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie rügt eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach 117 Abs. 4 GWB. Außerdem verteidigt die Antragsgegnerin die Rechtsansicht der Vergabekammer, die eine Wartefrist zwischen Rüge und Nachprüfungsantrag fordert. Jedenfalls sei das Angebot der Antragstellerin auszuschließen, weil sich der Umfang der angebotenen Nachunternehmerleistungen nicht konkret bestimmen lasse. Die Antragsgegnerin ist auch nach wie vor der Meinung, dass sie das Angebot der Antragstellerin zur Recht wegen unangemessener Preise und unklarer Kalkulation ausgeschlossen habe. Dies legt die Antragsgegnerin hinsichtlich der Angebotspositionen 2.1., 2.2., 2.3. bis 2.6., , 3.1.,3.2., 3.5., 3.6. und die Titel 4 und 6 mit weiteren Ausführungen im Einzelnen dar. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie schließt sich der Argumentation der Antragsgegnerin an und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen mit Schreiben vom am den Zuschlag erteilt, nachdem bereits Beschwerde eingelegt worden war. Am hat sie die bereits ausgesprochene Zuschlagserteilung förmlich bestätigt. Mit Beschluss vom hat der Senat einen Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gemäß 118 Abs. 1 S. 3 GWB bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, zurückgewiesen. Nach Zustimmung aller Beteiligten hat der Senat ferner durch Beschluss vom das schriftliche Verfahren angeordnet und als Schlusstermin den bestimmt. II.

7 6 Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht erhoben. In der Sache hat die Beschwerde jedoch weder mit dem Hauptantrag, noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. 1. Der Hauptantrag scheitert bereits an der inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache ( 114 Abs. 2 S. 2 GWB) durch wirksame Erteilung des Zuschlags. Wie der Senat in seinem Beschluss vom bereits ausgeführt hat, hatte sich das Beschwerdeverfahren zwar nicht bereits am durch Zuschlagserteilung erledigt, denn der mit Schreiben vom am an die Beigeladene erteilte Zuschlag war zunächst unwirksam, denn die Beschwerdefrist ist erst am um Uhr abgelaufen. Bis dahin galt das gesetzliche Zuschlagsverbot gemäß 115 Abs. 1, 117 Abs. 1 GWB. Durch die wirksame Beschwerdeeinlegung am verlängerte sich das Zuschlagsverbot gemäß 118 Abs. 1 S. 1 und 2 GWB um 2 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist, mithin am , durfte die Antragsgegnerin der Beigeladenen den Zuschlag erteilen. Hierzu reichte gemäß 141 BGB die mit Schreiben vom ausgesprochene, förmliche Bestätigung der ursprünglich nichtigen Zuschlagserteilung. 2. Aber selbst wenn ein Zuschlag noch nicht wirksam erteilt worden wäre, hätte die Beschwerde keinen Erfolg. Denn die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragstellerin ist offensichtlich nicht antragsbefugt. Aus diesem Grunde ist auch der hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Feststellung einer Rechtsverletzung durch die Antragsgegnerin unbegründet. a) Allerdings scheitert der Nachprüfungsantrag nicht an einer verfrühten Antragstellung, wie die Vergabekammer wohl meint. aa) Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller von ihm erkannte (vermeintliche) Vergabefehler nicht unverzüglich i. S. v. 121 Abs. 1 BGB, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, gegenüber der Vergabestelle rügt, 107 Abs. 3 S. 1 GWB. Dem Bieter wird nach dem Erkennen des Vergabefehlers ein gewisser Zeitraum je nach Lage des Einzelfalls bis zu fünf Tage, in Fällen schwieriger Sach- und Rechtslage ein Zeitraum von maximal zwei Wochen zugebilligt, innerhalb dessen er Gelegenheit hat, die Sach- und Rechtslage zu überprüfen und zu entscheiden, ob und ggfs. mit welchen konkreten Formulierungen eine Rüge erhoben werden soll (vgl. Senatsbeschluss v ; ebenso Reidt in: Reidt/Stickler/Glahs, GWB, 2. Aufl. 2003, 107 Rn. 34; Kullack in: Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 10. Aufl. 2003, 107 GWB Rn. 30; jeweils m. w. N.). Rügt er einen

8 7 erkannten Vergabeverstoß nicht unverzüglich, so ist diese Rüge materiell präkludiert. Dieser Rügepflicht ist die Antragstellerin nachgekommen. Nachdem ihr das Informationsschreiben vom am zugegangen war, hat sie sofort, nämlich schon am die von ihr behaupteten Vergabefehler gerügt. bb) Dass die Kammer die sofortige Rüge gleichwohl als verspätet ansieht, ist in Wahrheit nichts anderes als der Vorwurf, den Nachprüfungsantrag zu früh gestellt zu haben. Denn die Vergabekammer verkennt die Perspektive, aus der sich eine etwaige Verspätung der Rüge ergeben kann. Verspätet ist die Rüge, wenn sie früher hätte erhoben werden müssen, nicht aber schon dann, wenn der Nachprüfungsantrag auch später hätte gestellt werden können. Wie die Antragstellerin zu Recht betont, hängt die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages nicht davon ab, ob nach der Rüge eine Wartefrist eingehalten worden ist. Für eine derartige Erweiterung der formellen Voraussetzungen des Nachprüfungsverfahrens gibt es keine gesetzliche Grundlage, insbesondere lässt sie sich der Vorschrift des 107 Abs. 3 GWB nicht entnehmen (a. A. Meier, NZBau 2004, 196, 197). Sie ist auch nach dem Sinn und Zweck der Rügepflicht nicht erforderlich, denn allein auf Grund der Rüge ist es der Vergabestelle möglich, den behaupteten Verstoß zu prüfen und einen etwaigen Fehler gegebenenfalls zu korrigieren. Hieran ist sie auch durch die gleichzeitige Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nicht gehindert. Dass der Vergabestelle darüber hinaus die Chance eingeräumt werden müsse, den gerügten Fehler ohne eigenes (Kosten-)Risiko zu beseitigen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Maßgeblich ist deshalb nur, dass die Rüge als solche rechtzeitig erhoben wurde, was hier der Fall gewesen ist. b) Der Nachprüfungsantrag ist aber aus anderen Gründen mangels Antragsbefugnis als unzulässig zurückzuweisen. aa) 107 Abs. 2 S. 2 GWB fordert für die Antragsbefugnis nicht nur die Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragsteller nach 97 Abs. 7 GWB, sondern auch die Möglichkeit eines hieraus resultierenden Schadens. Kann sich die behauptete Rechtsverletzung nicht zum Nachteil eines Antragstellers auswirken, ist sein Nachprüfungsantrag unzulässig. Ein Schaden droht dem Antragsteller durch die behauptete Rechtsverletzung nicht, wenn er ohnehin keinerlei Aussicht auf Erteilung des Zuschlages hat, weil sein Angebot bereits aus anderen Gründen ausgeschlossen werden muss (st. Rechtssprechung, vgl. Senatsbeschluss v , 1 Verg 7/00; OLG Jena, VergabeR 2002, 256; OLG Düsseldorf, VergabeR 2001,

9 8 221; OLG Koblenz, NZBau 2000, 445; Reidt in Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 107 GWB Rdn. 25 m. N.). bb) So liegt der Fall hier. Dem Angebot der Antragstellerin waren Erklärungen und Nachweise, die die Antragsgegnerin unter Ziff. 3 ihrer Angebotsaufforderung (EVM (B) A EG 211 EG) als erforderlich bezeichnet hatte, mit ungenügendem Inhalt beigefügt worden. (1) Das von der Antragstellerin eingereichte Formblatt EFB-NU 317 b enthält zwar Angaben zu Nachunternehmern. Da aber die Ordnungsziffern der zu vergebenden Leistungen entgegen den Vorgaben des Formulars nicht eingetragen wurden, lässt sich dem Verzeichnis nicht genau entnehmen, welche Teilleistungen durch den jeweiligen Nachunternehmer ausgeführt werden sollen. Die Beschreibung der Leistungen im Nachunternehmerverzeichnis ist zu pauschal und genügt nicht den Anforderungen nach Ziff. 6 der Bewerbungsbedingungen (EVM (B) BwB/E 212). Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals erläuternd meint, es handele sich bei den verwendeten allgemeinen Bezeichnungen um entsprechende Titel der Leistungsbeschreibung, kann diese nachträgliche Erläuterung an der ursprünglichen Unbestimmtheit des Angebots in diesem Punkte nichts mehr ändern. Es fehlte jeder Hinweis auf die entsprechenden Titel im Angebot. Außerdem sind die Titel des Leistungsverzeichnisses wiederum in zahlreiche Ziffern unterteilt, so dass auch der pauschale Bezug zu bestimmten Titeln allein nicht ausgereicht hätte, um eine eindeutige Bestimmung der Nachunternehmerleistung vorzunehmen. So lässt z.b. die bloße Verwendung des Begriffs Abbrucharbeiten Zweifel, ob alle 34 Positionen des Leistungsverzeichnisses, die dort als Abbrucharbeiten angesehen werden, durch den genannten Nachunternehmer ausgeführt werden sollten, oder nur ein Teil davon. Die äußerst knappe Formulierung stellt keine ausreichend klare Verbindung zum Leistungsverzeichnis her, so dass Zweifel bestehen, welche Abbrucharbeiten gemeint sind. Diese Unklarheit hätte die Antragstellerin leicht vermeiden können, wenn sie das Formular vollständig ausgefüllt hätte. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Vergabestelle das Angebot der Antragstellerin gleichwohl prüfen, konnte, wie die Antragstellerin zuletzt betont. Denn objektiv lässt sich der tatsächliche Umfang der Leistungen nicht verbindlich und zweifelsfrei nachvollziehen. Ein derartiges Angebot, das entgegen den klaren Anforderungen in den Verdingungsunterlagen (hier Ziff. 6 der Bewerbungsbedingungen) nicht nachvollziehbar darstellt, in welchem Umfang Leistungen durch Nachunternehmer erbracht werden sollen, genügt nicht den Anforderungen des 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A (vgl. BGH, Beschl. v , X ZR 23/03; OLG Schleswig, Beschl. v , 6 Verg 4/04, OLG Dresden, Beschl. v , 15 U 1627/01, IBR 2003,

10 9 319; OLG Düsseldorf, Beschl. v , VII-Verg 22/04, Juris; OLG Koblenz, Beschl. v , 1 Verg 1 und 2/04,NZBau 2004, 571; BKartA, 1. Vergabekammer des Bundes, Beschl. v , VK 1-81/04). (2) Ebenfalls unzulänglich ist die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister betreffend die Fa. St. GmbH & Co. KG. Die vorgelegte Auskunft vom war bei Ablauf der Angebotsfrist mehr als 3 Monate alt, wie die Vergabekammer zu Recht festgestellt hat. Gemäß Ziff der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dürfen die geforderten Auszüge aus dem Gewerbezentralregister nicht älter als drei Monate sein. Dies gilt über Ziff auch für die Auskünfte über die Nachunternehmer. Der gegenteiligen Auslegung der Antragstellerin, die Anforderungen an das Alter der Auszüge aus dem Gewerbezentralregister gelte nicht für Auskünfte über die Nachunternehmer, teilt der Senat nicht. Diese Frist gilt über Ziff auch für die Auskünfte über die Nachunternehmer. Eine Wiederholung der Frist im Text der Ziff. 3.2 des Formblattes wäre nicht nur sprachlich ungeschickt, sondern überflüssig. Denn die Regelung erfasst ausdrücklich alle Auszüge, einschließlich solche über die Nachunternehmer: (...) Auszug aus dem Gewerbezentralregister (einschl. NAN)." Es ergäbe außerdem keinen Sinn, bei Nachunternehmern Auszüge jeden Alters zu akzeptieren, denn eine veraltete Auskunft hat für den Auftraggeber keinen Wert. cc) Das Angebot der Antragstellerin war deshalb gemäß 25 Nr. 1 Abs. 1 b, 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A in der ersten Wertungsstufe auszuschließen, die Vergabestelle hatte insoweit kein Ermessen, denn der Ausschluss gemäß 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A ist zwingend. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Ausschlusstatbestand des 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A stets erfüllt, wenn eine geforderte Erklärung fehlt (vgl. Beschl. v , X ZB 43/02, VergabeR 2003, 313,317 f). Es spielt keine Rolle, ob der Auftraggeber ihn erkennt und berücksichtigt (vgl. BGH, Beschl. v , a.e.). Dies verkennt die Antragstellerin, wenn sie mehrfach betont, dass die Antragsgegnerin selbst das Datum der Gewerbeauskunft nicht gerügt hat. Hier kommt es auch nicht darauf an, ob ein Nachreichen zulässig ist, wenn die fehlenden Erklärungen oder Nachweise keinen Einfluss auf den Wettbewerb haben (so die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, vgl. OLG Celle, VergabeR 2002, 176; OLG Jena, VergabeR 2002, 256; KG, VergabeR 2002, 95). Denn bei den hier fehlenden Erklärungen zu Art und Umfang des Nachunternehmereinsatzes handelt es sich grundsätzlich und so auch hier um Angaben, die für die Bewertung der Eignung maßgeblich sein können. Diese Erklärungen sind zwingend innerhalb der Angebotsfrist abzugeben (vgl. Senatsbeschluss vom , 1 Verg 21/04; BayObLG, Beschl. v. 28. August 2002, Verg 20/02

11 10 - Leichtmetallarbeiten, VergabeR 2003, 76; BayObLG, Beschl. v. 15. April 2003, Verg 5/03 sowie BayObLG, Beschl. v. 11. Februar 2004, Verg 1/04). III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 146, 202, 217) und hinsichtlich der Auslagen der Beigeladenen aus 101 ZPO (vgl. BGH, NJW 2004, 2092). Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die vom Senat festgestellten Fehler ihres Angebotes durch die Antragsgegnerin im Informationsschreiben vom so nicht moniert worden sind. Ob dieser Umstand nach Antragsrücknahme bei einer Kostenentscheidung gemäß 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu Lasten der Antragsgegnerin hätte berücksichtigt werden können, wie die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom meint, kann indes offen bleiben. Denn die Antragstellerin hat weder ihren Nachprüfungsantrag noch die Beschwerde zurückgenommen, sondern gerade in Kenntnis des Senatsbeschlusses vom auf der Durchführung des Verfahrens bestanden. Für eine Kostenentscheidung gemäß 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ist daher kein Raum. gez. Zink gez. Wiedemann gez. Grimm

Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht

Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Handels- und Gesellschaftsrecht. Bank- und Kreditsicherungsrecht Veröffentlichung der Entscheidung in Insolvenz-Sammlung Vergabe Rechtsprechungsdatenbank unter folgender Rubrik: Vertragsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Mietrecht Immobilienrecht Bau- und Architektenvertrag

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht Verg W 15/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht VK 53/02 Vergabekammer des Landes Brandenburg (Geschäftsnummer der Vorinstanz) da Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss betreffend die Vergabe von

Mehr

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Vergabenachprüfungsverfahren. pp.

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. In dem Vergabenachprüfungsverfahren. pp. 1 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS Verg 9/03 In dem Vergabenachprüfungsverfahren der Bietergemeinschaft pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS 1 Verg 12/00 12/Str Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-26/00 Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Mehr

3. Vergabekammer. beim Landesverwaltungsamt. Beschluss

3. Vergabekammer. beim Landesverwaltungsamt. Beschluss 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 3 VK LSA 37/13 Halle, 10.09.2013 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA - keine Rechtsverletzung hinsichtlich der Nichtbeachtung des Nebenangebotes der Antragstellerin

Mehr

2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss

2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Beschluss Az.: VK 2 LVwA LSA 33/06 In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin gegen die -Vergabestelle wegen der Vergabe der Wäschevollversorgung

Mehr

Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wird auf 24.371,79 festgesetzt.

Der Streitwert im Beschwerdeverfahren wird auf 24.371,79 festgesetzt. OLG Celle, Beschluss vom 14.09.2006-13 Verg 2/06 In dem Nachprüfungsverfahren hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. K. sowie

Mehr

Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Verg 018/04 Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-34/04 20/Str Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS Der Vergabesenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Mehr

Thüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist

Thüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist Gericht Thüringer Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 188/11 Datum Beschluss vom 31.08.2011 Vorinstanzen AG Jena, 03.03.2011, Az. HRA 102590 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht Komplementär,

Mehr

3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss

3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt. Beschluss 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Beschluss AZ: 3 VK LSA 81/14 Halle, 17.10.2014 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA 16 Abs. 1 Nr. 1 a) VOB/A 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 20 VOB/A - Begründetheit des Nachprüfungsantrags

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Vergabekammer Sachsen

Vergabekammer Sachsen Kommentar zum Seite 1 Urteil der Vergabekammer Sachsen Beschluss vom 18.06.2009 1 Problem/Sachverhalt [.. 1..] Die Vergabestelle (VSt) schreibt Baumaßnahmen für den Hochwasserschutz im Offenen Verfahren

Mehr

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5813&ident=

http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5813&ident= Seite 1 von 6 Gericht: OLG Celle, Vergabesenat Typ, AZ: Beschluss, 13 Verg 6/11 Datum: 17.11.2011 Sachgebiet: Sonstiges Normen: VOL/A 16 Abs 6, NGO 40 Abs 1 Nr 11, GWB 117 Abs 2 Leitsatz: 1) Dem Auftraggeber

Mehr

MERKBLATT. Rechtsschutz für Bieter Checkliste für Nachprüfungsanträge und Beispiel für eine Rüge

MERKBLATT. Rechtsschutz für Bieter Checkliste für Nachprüfungsanträge und Beispiel für eine Rüge MERKBLATT Rechtsschutz für Bieter Checkliste für Nachprüfungsanträge und Beispiel für eine Rüge Dieses Merkblatt wurde mit viel Sorgfalt erarbeitet. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr

Mehr

34. 121 GWB - Vorabentscheidung über den Zuschlag

34. 121 GWB - Vorabentscheidung über den Zuschlag 34. 121 GWB - Vorabentscheidung über den Zuschlag Vorabentscheidung über den Zuschlag (1) Auf Antrag des Auftraggebers oder auf Antrag des Unternehmens, das nach 101a vom Auftraggeber als das Unternehmen

Mehr

160. 17 VOL/A - Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe

160. 17 VOL/A - Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe 160. 17 VOL/A - Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe Bekanntmachung, Aufforderung zur Angebotsabgabe 1. (1) Öffentliche Ausschreibungen sind durch Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter,

Mehr

Erfolgreiche Bewerbung im Vergabeverfahren

Erfolgreiche Bewerbung im Vergabeverfahren 10. AKG Frühjahrstreffen 2012 Erfolgreiche Bewerbung im Vergabeverfahren 20.04.2012, Wittenberg RA Alexander Nette, LL.M. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht 1 Inhaltsverzeichnis I. Grundsätze des

Mehr

Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle. Beschluss AZ: VK Hal 18/01 Halle, 23.11.2001

Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle. Beschluss AZ: VK Hal 18/01 Halle, 23.11.2001 Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle Beschluss AZ: VK Hal 18/01 Halle, 23.11.2001 - mangelnde Antragsbefugnis - fehlende Nachweise - Anwendung d. VergabeG LSA - Nachweise auch für Nachunternehmer

Mehr

2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss

2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Beschluss Az.: VK 2 LVwA 09 /04 In dem Nachprüfungsverfahren der Planungsgemeinschaft: xxxxxxx - Antragstellerin Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxxx

Mehr

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN. Beschluss

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN. Beschluss Seite 1 von 10 Aktenzeichen: 11 Verg 8/06; 11 Verg 9/06 Verkündet am 24. Oktober 2006 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/04 BESCHLUSS vom 21. Juli 2005 in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO 290 Abs. 1 Nr. 2 Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

KGH.EKD I-0124/H24-03

KGH.EKD I-0124/H24-03 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 5.8.2004 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 05.08.2004 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597-02

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 5597-02 OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN PRIELMAYERSTRASSE 5 80097 MÜNCHEN TELEFON (089) 559702 Aktenzeichen: 25 W 1742/11 23 O 7849/11 Landgericht München I In Sachen Antragsteller und Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 3-12/2003 Leitsatz: Ein Nachprüfungsverfahren ist auch im VOF-Verfahren nicht ohne Rüge zulässig. Arnsberg, den 08.07.2003 In dem Nachprüfungsverfahren

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland

Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.3.1996 VerwG.EKD 0124/10-95 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 14.03.1996 Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen

Mehr

Kostenfestsetzungsbescheid

Kostenfestsetzungsbescheid VERGABEKAMMER SCHLESWIG-HOLSTEIN beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Düsternbrooker Weg 104, 24105 Kiel Kostenfestsetzungsbescheid Az.: VK-SH 05/04 In dem Verfahren der Bietergemeinschaft

Mehr

:..,~ '" - ---... OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. ln dem Kostenfestsetzungsverfahren. gegen

:..,~ ' - ---... OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. ln dem Kostenfestsetzungsverfahren. gegen 1?.01.2011-15:14 0211 49?1 518 Oberlandesgericht Ducsseidorf s. 3/ 14 Beglaubigte Abschrift (Telekopie gemäß 317 Abs.S, 329 Abs.1 ZPO) EINGANG 1 7. April 2014 :..,~ '" - ---... OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Aktenzeichen: Verg 22/05 320.VK-3194-20/05 Vergabekammer Nordbayern In der Vergabesache - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - gegen - Antragsgegner

Mehr

LG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013

LG Saarbrücken Beschluss vom 15.3.2013 1. Der Betroffene, der erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kann grundsätzlich nicht die Erstattung der Gebühren des für ihn in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 4 TaBV 11/12 5 BV 17/11 Arbeitsgericht Wesel Verkündet am 07. März 2012 gez.: Fägenstädt Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

13 W 890/10. Leitsatz

13 W 890/10. Leitsatz 13 W 890/10 Leitsatz Die Unterscheidungskraft einer an eine Internetdomain angelehnten Firma gem. 18 Abs. 1 HGB kann sich aus dem Zusammenhang einer für sich gesehenen nicht unterscheidungskräftigen Second-Level-Domain

Mehr

Leitsatz. Stichworte: Hemmung, Verjährung, PKH-Antrag, Zwei-Wochen-Frist

Leitsatz. Stichworte: Hemmung, Verjährung, PKH-Antrag, Zwei-Wochen-Frist Leitsatz Wenn der Anspruchsinhaber kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage beantragt ist die Verjährung gehemmt bis zum Zugang der Entscheidung welche die PKH

Mehr

(VOL - Informations-/ Absageschreiben nach 101a GWB) Vergabestelle

(VOL - Informations-/ Absageschreiben nach 101a GWB) Vergabestelle (VOL - Informations-/ Absageschreiben nach 101a GWB) Vergabestelle Datum Vergabenummer Information/ Absage nach 101a GWB Maßnahme Leistung Angebot vom Anlagen Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit informieren

Mehr

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Verg 13/10 VK Südbayern Z3-3-3194-1-24-04/10 Im Namen des Volkes Beschluss Der Vergabesenat beim Oberlandesgericht München erlässt durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Februar 2008. in dem Verfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Februar 2008. in dem Verfahren BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 17/07 BESCHLUSS Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren FAO 5 Satz 1 Buchstabe c, 10 Nr. 1 Als Fallbearbeitung auf dem Fachgebiet Arbeitsrecht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 85/09 BESCHLUSS vom 12. Juli 2010 in dem Verfahren wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Erbrecht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch

Mehr

Die Schaffung eines umfassenden Arbeitnehmerdatenschutzes. Der stärkere Schutz der personenbezogenen Daten von Arbeitnehmer

Die Schaffung eines umfassenden Arbeitnehmerdatenschutzes. Der stärkere Schutz der personenbezogenen Daten von Arbeitnehmer Rundbrief (Newsletter) Nr. 3/2011 Aus aktuellem Anlass: Das Datenschutzgesetz Das Datenschutzgesetz bisher vor allem von der Wirtschaft wenig beachtet soll erneut geändert werden. Grund für die Neuregelung

Mehr

141. 6 VOL/A - Mitwirkung von Sachverständigen

141. 6 VOL/A - Mitwirkung von Sachverständigen 141. 6 VOL/A - Mitwirkung von Sachverständigen Mitwirkung von Sachverständigen 1. Hält der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Klärung rein fachlicher Fragen für zweckmäßig, so sollen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF. ( VII-Verg 68/11. 2. e.v., vertreten durch den Vorstand,

BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF. ( VII-Verg 68/11. 2. e.v., vertreten durch den Vorstand, OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS ( VII-Verg 68/11 Verkündet am 2. Mai 2012 Reimann, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ln dem VergabenachprUfungsverfahren vertreten durch

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss

Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg. Beschluss Die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg Beschluss Az.: VK 11 / 10 Arnsberg, den 13. Juli 2010 Leitsatz: Gemäß 21 Nr.1 Abs.1 VOL/A müssen die Angebote die Preise sowie die geforderten Angaben

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Oktober 2004. in dem selbständigen Beweisverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Oktober 2004. in dem selbständigen Beweisverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 23/03 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2004 in dem selbständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 494a Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 101 Abs. 1 a) Eine einseitige Erledigungserklärung

Mehr

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Verkündet am 13. April 2006 1 (6) Verg 10 / 05 VK-SH 21/05 Müller Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Beschwerdeverfahren XXX

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November 2006. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 23. November 2006. in dem Rechtsbeschwerdeverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 39/06 BESCHLUSS vom 23. November 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3100, 3101 Kosten der Schutzschrift

Mehr

Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft

Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft www.vergabedatenbank.de forum vergabe e.v. www.forum-vergabe.de Breite Straße 29 info@forum-vergabe.de 10178 Berlin Tel.: (030) 2028 1631 Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar 2006. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar 2006. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 215/05 BESCHLUSS vom 15. Februar 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 236 Abs. 2 Satz 1 B, C Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht,

Mehr

Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle. Beschluss AZ: VK Hal 13/03 Halle, 14.08.2003

Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle. Beschluss AZ: VK Hal 13/03 Halle, 14.08.2003 Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle Beschluss AZ: VK Hal 13/03 Halle, 14.08.2003 - Kein Rügeausschluss - Transparenz, Gleichbehandlung 107 Abs. 3 GWB, 97 Abs. 1 u. 2 GWB, 2 Nr. 2 u. 8 Nr. 1 VOB/A

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober 2005. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober 2005. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 81/04 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Nr. 2 n.f. Auch nach neuem Recht ( 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO n.f.) muss,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

In der Handelsregistersache. xxx, mit Sitz in xxx

In der Handelsregistersache. xxx, mit Sitz in xxx Oberlandesgericht München Az.: 31 Wx 172/13 HRB 118506 AG München In der Handelsregistersache xxx, mit Sitz in xxx weiter beteiligt: xxx - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3

DNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb329_12 letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12 BGB 242, 1606 Abs. 3 Keine Einkünfte-Auskunftspflicht eines geschiedenen Elternteils

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs. BUNDESGERICHTSHOF I ZB 71/13 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache ja nein ja UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.1 Satz 1 Deus Ex

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg Vergabekammer bei der Finanzbehörde

Freie und Hansestadt Hamburg Vergabekammer bei der Finanzbehörde Freie und Hansestadt Hamburg Vergabekammer bei der Finanzbehörde Az. VgK FB 3/02 Hamburg, 17.12.2002 B E S C H L U S S 1. Firma K... In dem Nachprüfungsverfahren Verfahrensbevollmächtigte: RAe... - Antragstellerin

Mehr

- 13 S. 6 VgV - Verordnung 3696/93/EWG ABl. 1993 Nr. L 342/1 S. 99-3 a Abs. 3 VOL/A - 27 VOL/A. L e i t s ä t z e

- 13 S. 6 VgV - Verordnung 3696/93/EWG ABl. 1993 Nr. L 342/1 S. 99-3 a Abs. 3 VOL/A - 27 VOL/A. L e i t s ä t z e Vergabekammer des Landes Brandenburg Beschluss vom 15.09.2003 Az.: VK 57/03 Zentrale Fragestellung - fehlende Bekanntmachung im EG-Amtsblatt - Nichtiger Zuschlag - kein Ausschluss eines Bieters wegen fehlender

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli 2014. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli 2014. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF X I I ZB 709/13 BESCHLUSS vom 9. Juli 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Satz 1 und 2 Fc, 85 Abs. 2 a) Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 174/08 4 T 2273/08 LG Augsburg 26.03.2009 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. März 2009 in der Zwangsversteigerungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2009 durch den Vorsitzenden

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

Versicherung des erst für einen späteren Zeitpunkt bestellten Geschäftsführers zulässig

Versicherung des erst für einen späteren Zeitpunkt bestellten Geschäftsführers zulässig DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w85_10 letzte Aktualisierung: 5.10.2010 OLG Hamm, 3.8.2010 - I-15 W 85/10 GmbHG 39 Abs. 3 Versicherung des erst für einen späteren Zeitpunkt bestellten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Februar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Februar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF II ZB 8/09 BESCHLUSS vom 22. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BRAO 155 Abs. 4, 5 Satz 1 Wegen des eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 07.09.2004, Az: 8 W 670/04 Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO grundsätzlich nicht gegeben. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 07.09.2004 Az: 8 W 670/04 2

Mehr

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven

Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven Landesarbeitsgericht Bremen Aktenzeichen: 3 Ta 118/06 5 Ca 5182/06 Bremen-Bremerhaven B E S C H L U S S In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollm.: Kläger und Beschwerdeführer gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Januar 2009 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Januar 2009 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 113/07 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Januar 2009 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 313/14 (5) Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 313/14 (5) Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 15.04.2015 4 Ca 362/14 ArbG Zwickau B E S C H L U S

Mehr

V 1210 F (Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung)

V 1210 F (Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung) Vergabestelle Vivantes GmbH Aroser Allee 72-76 13407 Berlin Datum 11.5.2015 Maßnahmenummer P - 0226-2015 Vergabenummer P - 0226 Baumaßnahme Klinikum am Urban Station 83 Leistung/CPV Miet - Container Bekanntmachung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 10 Ca 9/09 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.12.2010 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit R H - Kläger und Berufungsbeklagter

Mehr

SACHSEN- ANHALT. Vergabekammer bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg. Beschluss VK-OFD LSA- 01/00

SACHSEN- ANHALT. Vergabekammer bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg. Beschluss VK-OFD LSA- 01/00 SACHSEN- ANHALT Vergabekammer bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg Beschluss VK-OFD LSA- 01/00 In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragsteller - gegen - Vergabestelle - wegen der Vergabe von Bauleistungen

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 32/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 023 17 O 308/00 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau H... U...,... Berlin,

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. 33 W (pat) 138/09. In der Beschwerdesache. (Aktenzeichen) BPatG 152 08.05

BUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. 33 W (pat) 138/09. In der Beschwerdesache. (Aktenzeichen) BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 138/09 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache BPatG 152 08.05 - 2 - betreffend die Marke Kostenfestsetzung in dem Löschungsverfahren hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat)

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 15uf95_12 letzte Aktualisierung: 9.10.2012. OLG Celle, 18.6.2012-15 UF 95/12. FamFG 59, 63; VersAusglG 6, 8; BetrAVG 2

DNotI. Dokumentnummer: 15uf95_12 letzte Aktualisierung: 9.10.2012. OLG Celle, 18.6.2012-15 UF 95/12. FamFG 59, 63; VersAusglG 6, 8; BetrAVG 2 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 15uf95_12 letzte Aktualisierung: 9.10.2012 OLG Celle, 18.6.2012-15 UF 95/12 FamFG 59, 63; VersAusglG 6, 8; BetrAVG 2 Beschwerderecht des Lebensversicherers

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung

Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung 68. Agrarrechtsseminar der DGAR in Goslar am 30.09.2013 I n g o G l a s Rechtsanwalt Fachanwalt für Agrarrecht Fachanwalt für Steuerrecht Glas Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

Anlagen: - Angebotsvordruck mit Leistungsbeschreibung inkl. Leistungsverzeichnis und Formblättern

Anlagen: - Angebotsvordruck mit Leistungsbeschreibung inkl. Leistungsverzeichnis und Formblättern Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. Beethovenstraße 69 60325 Frankfurt am Main Frankfurt/Main, den 08.10.2015 Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (zum Verbleib beim Bieter bestimmt) Ausschreibung

Mehr

REGIERUNG VON MITTELFRANKEN BESCHLUSS vom 08.03.2002. Hard- und Software für medizinische Systeme

REGIERUNG VON MITTELFRANKEN BESCHLUSS vom 08.03.2002. Hard- und Software für medizinische Systeme REGIERUNG VON MITTELFRANKEN BESCHLUSS vom 08.03.2002 VERGABEKAMMER NORDBAYERN 320.VK-3194-06/01 Nachprüfungsantrag: Fa...., Bevollmächtigte: Rechtsanwälte... (Antragstellerin ASt); Vergabestelle:... (VSt);

Mehr

1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz. bei dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung VK 1-16/14

1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz. bei dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung VK 1-16/14 1. Vergabekammer Rheinland-Pfalz bei dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung VK 1-16/14 Verkündungsdatum: 30. Juli 2014 Entscheidungserhebliche Normen: 104 Abs. 2 GWB Sofortige

Mehr

Entscheidungen der Vergabekammern / Oberlandesgerichte zu unserer "Soll-Kapazitäten- und Soll-Kosten-Methodik"

Entscheidungen der Vergabekammern / Oberlandesgerichte zu unserer Soll-Kapazitäten- und Soll-Kosten-Methodik Entscheidungen der Vergabekammern / Oberlandesgerichte zu unserer "Soll-Kapazitäten- und Soll-Kosten-Methodik" In den Entscheidungen der Vergabekammer Rheinland-Pfalz und des Oberlandesgerichtes Koblenz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 193/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. Juli 2010. in dem Zwangsversteigerungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. Juli 2010. in dem Zwangsversteigerungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF V ZB 94/10 BESCHLUSS vom 1. Juli 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 63 Abs. 4; ZPO 162 Der Verzicht auf Einzelausgebote muss im Protokoll

Mehr

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS 11 W 39/13 2-3 0 320/13 Landgericht Frankfurt am Main OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS In der Beschwerdesache Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegnerin

Mehr

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 18.01.2005 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK - 3194-54/04

Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 18.01.2005 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK - 3194-54/04 Vergabekammer Nordbayern Beschluss vom 18.01.2005 Regierung von Mittelfranken Az.: 320.VK - 3194-54/04 Leitsätze: 1. Es können keine Nebenangebote bei der Wertung berücksichtigt werden, wenn weder in der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Wesentliche Änderungen im HVA L-StB, Ausgabe März 2011

Wesentliche Änderungen im HVA L-StB, Ausgabe März 2011 Wesentliche Änderungen im HVA L-StB, Ausgabe März 2011 Allgemeines, redaktionelle Änderungen (1) Die Struktur des neuen HVA L-StB hat sich nicht verändert. Wie bisher besteht das HVA L-StB aus fünf Teilen,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 411/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 33 F 183/06 Amtsgericht Oranienburg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S H, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Rechtsfolgen fehlender und fehlerhafter Preisangaben nach VOL/A und VOB/A

Rechtsfolgen fehlender und fehlerhafter Preisangaben nach VOL/A und VOB/A Rechtsanwalt Karsten Edgar Köhler, Leipzig[*] Rechtsfolgen fehlender und fehlerhafter Preisangaben nach VOL/A und VOB/A 1. Einleitung Bei fehlenden oder fehlerhaften Preisangaben in Angeboten bei Ausschreibungen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 62/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Mehr

Rechtsmittelbelehrung für Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren auch erforderlich, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich anordnet

Rechtsmittelbelehrung für Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren auch erforderlich, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich anordnet DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb174_08 letzte Aktualisierung: 29.5.2009 BGH, 26.3.2009 - V ZB 174/08 ZVG 98, ZPO 869, 793 Rechtsmittelbelehrung für Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren

Mehr