BO Strab Vierter Abschnitt Betriebsanlagen 15 Streckenführung. 16 Bahnkörper

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1 Planungvon Anlagen Bahnkörper und Oberbau nach BOStrab, Gleis, Seite 4 Seite 2 Seite 7 Quelle: Handbuch Erdbauwerke/Göbel, Lieberenz (1) Bahnkörper umfassen den Oberbau und den ihn tragenden Unterbau, der aus Erd-, Stütz- oder Ingenieurbauwerken bestehen kann. (2) Der Unterbau muß unter Beachtung der geologischen und hydrologischen Verhältnisse standsicher sein. (3) Anfallende Wässer müssen ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebes vom Bahnkörper ableitbar sein. 1. straßenbündige Bahnkörper, 2. besondere Bahnkörper, 3. unabhängige Bahnkörper. (5) Straßenbündige Bahnkörper sind mit ihren n in Straßenfahrbahnen oder Gehwegflächen eingebettet. (6) Besondere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, sind jedoch vom übrigen Verkehr durch Bordsteine, Leitplanken, Hecken, Baumreihen oder andere ortsfeste Hindernisse getrennt. Zum besonderen Bahnkörper gehören auch höhengleiche Kreuzungen,die nach 20 Abs. 7 als Bahnübergänge gelten. (7) Unabhängige Bahnkörper sind auf Grund ihrer Lage oder ihrer Bauart vom übrigen Verkehr unabhängig. Zum unabhängigen Bahnkörper gehören auch Bahnübergänge nach 20. (8) Bei Fußgängerüberwegen über einen besonderen Bahnkörper müssen zwischen diesem und benachbarten Straßenfahrbahnen Schutzinseln für Fußgänger vorhanden sein, wenn das Überschreiten von Bahnkörper und Straße nicht durch Wechsellichtzeichen geregelt ist. (9) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer muß durch Einfriedungen oder auf andere Weise das unbefugte Betreten, Befahren oder Benutzen des Bahnkörpers verhindert sein.wenn es die Betriebssicherheit erfordert, kann die Technische Aufsichtsbehörde dies auf bestimmten Streckenabschnitten auch bei anderen Betriebsarten verlangen. Seite 5 (2) Der Unterbau muß unter Beachtung der geologischen und hydrologischen Verhältnisse standsicher sein. Seite 8 Seite 3 (1) Bahnkörper umfassen den Oberbau und den ihn tragenden Unterbau, der aus Erd-, Stütz- oder Ingenieurbauwerken bestehen kann. Bahnkörper: Oberbau: Gesamtheit von Oberbau und Unterbau Fahrbahn für Schienenfahrzeuge Schutzschichten: Lastverteilung, Frostsicherheit, Filterwirkung, Abdichtung Unterbau: Frostschutzschicht (FSS): Gesamtheit unterste der ungebundene Konstruktionen Tragschicht Aufgabe: Verhindern oder minimieren von Frostschäden Erdkörper: Geländegleiche, Damm, Ein- und Anschnitt abgestufte Gesteinskörnungen (geringer Feinkornanteil) Die Fläche, auf denen der Oberbau aufgebracht wird, wird Planum genannt. ausreichende Wasserdurchlässigkeit Untergrund: Kunstbauten: unveränderter Baugrund Stützmauern, Brücken, Überführungsbauwerke, Durchlässe. Planumsschutzschicht (PSS): Tragschicht zwischen Frostschutzschicht und Schotterbett Aufgabe: lastverteilend, seitliche Ableitung des Oberflächenwassers, verhindern des Durchdringens von Schotter und Frostschutzmaterial Seite 6 (3) Anfallende Wässer müssen ohne Beeinträchtigung des Bahnbetriebes vom Bahnkörper ableitbar sein. Seite 9

2 1. straßenbündige Bahnkörper, 2. besondere Bahnkörper, 3. unabhängige Bahnkörper. 1.straßenbündige Bahnkörper, 2.besondere Bahnkörper, 3.unabhängige Bahnkörper. (6) Besondere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, sind jedoch vom übrigen Verkehr durch Bordsteine, Leitplanken, Hecken, Baumreihen oder andere ortsfeste Hindernisse getrennt. Zum besonderen Bahnkörper gehören auch höhengleiche Kreuzungen, die nach 20 Abs. 7 als Bahnübergänge gelten. (7) Unabhängige Bahnkörper sind auf Grund ihrer Lage oder ihrer Bauart vom übrigen Verkehr unabhängig. Zum unabhängigen Bahnkörper gehören auch Bahnübergänge nach 20. Seite 10 Seite 13 Seite 16 1.straßenbündige Bahnkörper, 2.besondere Bahnkörper, 3.unabhängige Bahnkörper. (5) Straßenbündige Bahnkörper sind mit ihren n in Straßenfahrbahnen oder Gehwegflächen eingebettet Seite 11 Seite 14 Seite 17 (6) Besondere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, sind jedoch vom übrigen Verkehr durch Bordsteine, Leitplanken, Hecken, Baumreihen oder andere ortsfeste Hindernisse getrennt. Zum besonderen Bahnkörper gehören auch höhengleiche Kreuzungen, die nach 20 Abs. 7 als Bahnübergänge gelten. Seite 12 Seite 15 Seite 18

3 (8) Bei Fußgängerüberwegen über einen besonderen Bahnkörper müssen zwischen diesem und benachbarten Straßenfahrbahnen Schutzinseln für Fußgänger vorhanden sein, wenn das Überschreiten von Bahnkörper und Straße nicht durch Wechsellichtzeichen geregelt ist. (1) Der Oberbau muß die vom maßgebenden Lastenzug bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten statischen und dynamischen Kräfte ohne bleibende Verformung aufnehmen können. (2) Gleismaße und Fahrzeugmaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben. (3) Bogenhalbmesser von Streckengleisen mit unabhängigem Bahnkörper sollen mindestens so groß sein, daß in den Gleisbogen keine Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit notwendig sind. (4) Gleisbogen sollen so angelegt sein, daß die bei den zulässigen Geschwindigkeiten auftretenden, nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen und deren Änderung je Zeiteinheit möglichst gering sind. Soweit erforderlich müssen Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen vorhanden sein. (5) Die Längsneigungen der und die Zug- und Bremskräfte der Züge müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß 1. die Züge auch unter ungünstigen Betriebsverhältnissen sicher zum Halten gebracht werden können, 2. ein liegengebliebener Zug von einem anderen fortbewegt werden kann. (6) Fernstellbare Weichen müssen gegen Umstellen gesichert werden können, solange ihre beweglichen Teile von einem Zug besetzt sind. (7) Bewegliche Teile von Weichen, die mit mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren werden, müssen in ihren Endlagen formschlüssig festgelegt werden können. (8) Werden Weichen durch Fahrzeugeinrichtungen gestellt, darf der Stellvorgang nicht von der Stromaufnahme des Fahrzeugantriebs abhängig sein. (9) Abschlüsse an nden müssen gekennzeichnet und so gestaltet sein, daß sie den betrieblichen Erfordernissen genügen. (3) Bogenhalbmesser von Streckengleisen mit unabhängigem Bahnkörper sollen sollen mindestens so so groß sein, daß in den Gleisbogen keine Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindigkeit notwendig sind. Seite 19 Seite 22 Seite 25 (9) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer muß durch Einfriedungen oder auf andere Weise das unbefugte Betreten, Befahren oder Benutzen des Bahnkörpers verhindert sein. Wenn es die Betriebssicherheit erfordert, kann die Technische Aufsichtsbehörde dies auf bestimmten Streckenabschnitten auch bei anderen Betriebsarten verlangen. (1) Der Oberbau muß die vom maßgebenden Lastenzug bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten statischen und dynamischen Kräfte ohne bleibende Verformung aufnehmen können. (4) Gleisbogen sollen so angelegt sein, daß die bei den zulässigen Geschwindigkeiten auftretenden, nicht ausgeglichenen Querbeschleunigungen und deren Änderung je Zeiteinheit möglichst gering sind. Soweit erforderlich müssen Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Übergangsbogen vorhanden sein. Seite 20 Seite 23 Seite 26 Seite 21 (2) Gleismaße und Fahrzeugmaße müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß bei den jeweils zulässigen Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben. Seite 24 Seite 27

4 (5) Die Längsneigungen der und die Zug- und Bremskräfte der Züge müssen so aufeinander abgestimmt sein, daß 1. die Züge auch unter ungünstigen Betriebsverhältnissen sicher zum Halten gebracht werden können, 2. ein liegengebliebener Zug von einem anderen fortbewegt werden kann. (9) Abschlüsse an nden müssen gekennzeichnet und so gestaltet sein, daß sie den betrieblichen Erfordernissen genügen. Schienenprofile S49E1 60R2 Quelle: Oberbauhandbuch Seite 28 Seite 31 Seite 34 Schienenprofile (6) Fernstellbare Weichen müssen gegen Umstellen gesichert werden können, solange ihre beweglichen Teile von einem Zug besetzt sind. (7) Bewegliche Teile von Weichen, die mit mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren werden, müssen in ihren Endlagen formschlüssig festgelegt werden können. (8) Werden Weichen durch Fahrzeugeinrichtungen gestellt, darf der Stellvorgang nicht von der Stromaufnahme des Fahrzeugantriebs abhängig sein. Quelle: VDV Schrift 600, Entwurf Feb Seite 29 Seite 32 Seite 35 Quelle: Technische Regeln Spurführung Tr-Sp Oberbau Schienenprofile S49E1 60R2 Rahmengleis Querschwellengleis Foto: HANNING & KAHL GmbH & Co KG Quelle: VDV Schrift 600, Entwurf Feb Seite 30 Seite 33 Seite 36

5 Oberbau Ausbildung höhengleicher Kreuzungen Eindeckung mit Tragschicht und Decke Rillenschienengleis mit Eindeckung Seite 37 Seite 40 Aus: VDV Schrift 604 Seite 43 Oberbau : Oberbauart bei Strassenbahnen, der vom Individualverkehr nicht befahren werden kann. Wird auch Schotteroberbau genannt : Oberbauart bei Strassenbahnen, der von Individualverkehr befahren werden kann. Belag aus Asphalt, Pflaster oder Beton Eindeckung mit Pflaster Rillenschienengleis mit Eindeckung indeckung mit Rasen: sind in Substrat eingebettet und für den Individualverkehr nicht befahrbar. Sonderbauweisen ermöglichen das befahren von Einsatz- und Rettungsfahrzeugen Feste Fahrbahn: schotterloser Oberbau, schotterloses Gleis, Schotter und ggf. Schwellen werden durch einen festen Oberbau aus Beton oder Asphalt ersetzt Aus: VDV Schrift 604 Seite 38 Seite 41 Seite 44 Oberbau mit Schwellen und Bettung Eindeckung mit indeckplatten Rillenschienengleis mit Eindeckung Quelle: Seite 39 Aus: VDV Schrift 604 Seite 42 Seite 45

6 massive Tragelemente indeckung mit Rasen mit Schwellen und Bettung indeckung mit Rasen mit hochliegendem Rasen Foto: Stelcon GmbH Seite 46 Seite 49 Seite 52 indeckung mit Rasen mit Eindeckungen als gestalterisches Element Quelle: Quelle: Quelle: ka-news..de Seite 47 mit massiven Tragelementen Quelle: Seite 50 Seite 53 mit Eindeckungen als gestalterisches Element indeckung mit Rasen mit tiefliegendem Rasen System SDS Pflaster Seite 48 Quelle: Quelle: Seite 51 Seite 54

7 System Max Bögl Danke Seite 55 Foto: Firmengruppe Max Bögl System Rheda City Seite 56 System Rheinfeder Seite 57 Quelle: VOEST Alpine

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