Beitragsansprüche im Sozialversicherungsrecht verjähren grundsätzlich nach Ablauf von 4 Kalenderjahren nach Entstehen des Anspruchs.

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1 Verjährung Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Redaktion, Stefan Seitz TK Lexikon Sozialversicherung 12. Dezember 2014 Verjährung HI Zusammenfassung LI Begriff Die Erhebung der Verjährungseinrede gibt dem Schuldner ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht gegen den vom Gläubiger geltend gemachten Anspruch; der Anspruch bleibt jedoch bestehen (Aufrechnungsmöglichkeit!). Die Einrede der Verjährung ist vom Schuldner geltend zu machen, sie wird vom Gericht nicht von Amts wegen berücksichtigt. Diese Grundsätze gelten auch im Arbeitsrecht. Für die überwiegende Zahl arbeitsrechtlicher Ansprüche gilt die Regelverjährung von 3 Jahren. Die Verjährung ist zu unterscheiden von den arbeitsrechtlichen Ausschlussfristen. Steuerlich ist zwischen der Zahlungsverjährung und der Festsetzungsverjährung zu unterscheiden. Beide Fristen können unterbrochen oder deren Ablauf kann gehemmt werden. Beitragsansprüche im Sozialversicherungsrecht verjähren grundsätzlich nach Ablauf von 4 Kalenderjahren nach Entstehen des Anspruchs. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Das Verjährungsrecht ist in den 194 ff. BGB geregelt. Lohnsteuer: Die Zahlungsverjährung ist in 228 AO geregelt; die Festsetzungsverjährung in 169 AO. Sozialversicherung: Für die Sozialversicherungsbeiträge, die Insolvenzgeldumlage und die Umlagebeiträge für Entgeltfortzahlung regelt 25 SGB IV bzw. 10 AAG die Verjährung von Beitragsforderungen. Die Verjährung von Rückerstattungsansprüchen auf alle genannten Beiträge ist in 27 SGB IV vorgeschrieben. Erstattungsansprüche wegen Entgeltfortzahlung und Mutterschaft verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind ( 6 AAG). Ansonsten gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß. Arbeitsrecht 1 Einführung HI HI Das durch die Schuldrechtsreform neu gestaltete Verjährungsrecht geht von einer umfassenden, allgemeinen (Regel- )Verjährungsfrist von 3 Jahren aus. [ 1 ] Der Fristbeginn hängt dabei von einer subjektiven und einer objektiven Voraussetzung ab: Subjektiv ist die Kenntnis (bzw. grob fahrlässige Unkenntnis) des Gläubigers über die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners erforderlich; objektiv muss der Anspruch entstanden sein im Sinne seiner Fälligkeit. [ 2 ] Dies kann z. B. bei komplexeren Vergütungsstrukturen für den Arbeitnehmer schwierig sein, insbesondere da nicht die zutreffende rechtliche Beurteilung, sondern bereits die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen genügt. Allerdings beginnt der 3-Jahres-Zeitraum erst am Ende des Jahres, in dessen Verlauf beide Voraussetzungen eingetreten sind (sog. "Ultimoverjährung"). Allerdings ist die Bedeutung der Verjährung aufgrund der weithin gebräuchlichen Ausschlussfristen gering.

2 2 Verjährungsfristen HI Die Bestimmung der einschlägigen Verjährungsfrist hängt nicht mehr vom Rechtscharakter des jeweiligen Anspruchs ab; die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren nach 195 BGB gilt daher für alle arbeitsrechtlichen Ansprüche. Ihr unterliegen grundsätzlich alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers. Die absolute Verjährungsfrist, ohne dass es auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Gläubigers ankommt, beträgt nach 199 Abs. 4 BGB 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs ( Höchstfrist). Die Länge der Verjährungsfrist richtet sich im Gegensatz zu dem bis geltenden alten Schuldrecht nicht mehr nach den unterschiedlichen Arten des jeweiligen Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis. Allerdings verbleiben einige Ausnahmen; die absolute Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist [ 3 ] unterliegen, beträgt 30 Jahre. Davon erfasst werden nach 199 Abs. 2 und 3 BGB alle Schadens ersatzansprüche. [ 4 ] Grundsätzlich verjähren sämtliche Schadensersatzansprüche, unabhängig von der Anspruchsgrundlage, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, nach 199 Abs. 2 BGB ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Für Schadensersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, gilt zudem eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von ihrer Entstehung an. [ 5 ] Die wesentlich kürzeren Fristen des Kauf- und Werkvertragsrechts haben für das Arbeitsrecht keine Bedeutung. Zu beachten ist dagegen noch die 30-jährige Verjährungsfrist für eigentumsrechtliche Herausgabeansprüche nach 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB, die etwa bzgl. der Herausgabeansprüche von Arbeitsmaterialien gelten. Insbesondere die Verjährungsfristen von Schadensersatzansprüchen spielen im Arbeitsrecht eine Rolle. Sie erfassen nunmehr einheitlich vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche. Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert und nicht rechtsgeschäftlich über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. [ 6 ] Verjährungsfristen für kollektivvertragliche Ansprüche können nur durch ebensolche Verjährungsregelungen verkürzt werden. [ 7 ] Die Zulässigkeit von Ausschlussfristen beurteilt sich anhand des Leitbilds der Verjährungsregelungen. Kürzere Ausschlussfristen, die vom gesetzlichen Verjährungsrecht abweichen, sind grundsätzlich zulässig, sie dürfen jedoch in Formulararbeitsverträgen nicht unter der 3-monatigen Frist des 61b Abs. 1 ArbGG liegen. [ 8 ] 3 Fristbeginn HI Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. [ 9 ] Die Frist für Schadensersatzansprüche nach 199 Abs. 2 und 3 BGB beginnt mit der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis. Die 10-jährige absolute Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, beginnt ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis mit der Anspruchsentstehung. [ 10 ]

3 Die längeren Fristen beginnen nach 200 Satz 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. 4 Hemmung und Neubeginn HI Eine Unterbrechung der Verjährung (Neubeginn) tritt nur bei Anerkenntnis oder Vollstreckungshandlungen ein [ 11 ] ; alle anderen Handlungen des Gläubigers oder des Schuldners führen nur zur Hemmung der Verjährungsfristen. Dazu zählt die gerichtliche Geltendmachung (bzw. die Zustellung eines Mahnbescheids) gem. 204 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 BGB; zu den weiteren Hemmungstatbeständen siehe 204 Abs. 1 Nr BGB. Die Verjährungsfrist wird auch durch einen ordnungsgemäß begründeten Prozesskostenhilfeantrag gehemmt. [ 12 ] Wichtig ist die Regelung des 204 Abs. 2 BGB, wonach die Hemmung 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt. Die Verjährung ist auch dann gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Davon sind nach dem Wortlaut die gesetzlichen arbeitsrechtlich bedeutsamen Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte nicht erfasst. Möglich ist die Hemmung durch Verhandlungen [ 13 ] ; insoweit könnte auch die schriftliche Geltendmachung eines arbeitsrechtlichen Anspruchs zur Wah rung einer Ausschlussfrist in Betracht kommen, zumindest bis der Anspruchsgegner die Erfüllung verweigert. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, wird gem. 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Nach 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt, oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird und keine der Negativvoraussetzungen nach 212 Abs. 2 und 3 BGB vorliegen. Lohnsteuer 1 Zahlungsverjährung nach 5 Jahren HI HI Die Verjährungsfrist für die Lohnsteuerschuld (Zahlungsverjährung) beträgt 5 Jahre. [ 14 ] Diese Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Weil für die Lohnsteuer eine Lohnsteuer-Anmeldung erst die Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruchs schafft, beginnt die Verjährung auch bei früherer Fälligkeit des Anspruchs nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lohnsteuer- Anmeldung (Steuerbescheid) wirksam geworden ist. 2 Festsetzungsverjährung nach 4 Jahren HI Die sog. Festsetzungsverjährung, nach deren Ablauf eine (Lohn-)Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig ist, beträgt 4 Jahre, bei hinterzogenen Steuern 10 Jahre und bei leichtfertig verkürzten Steuern 5 Jahre. [ 15 ] Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist bzw. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lohnsteuer-Anmeldung eingereicht wird. Zahlungsverjährung und Festsetzungsverjährung sind in ihrem Ablauf gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten 6 Monate der Frist nicht verfolgt werden kann.

4 3 Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung HI Die Finanzverwaltung kann die Zahlungsverjährung unterbrechen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, Zahlungsaufschub oder Stundung sowie Aussetzung der Vollziehung der fälligen Steuer, Einforderung einer Sicherheitsleistung, Vollstreckungsmaßnahme oder Vollstreckungsaufschub, Anmeldung des Insolvenzverfahrens oder Ermittlungen des Finanzamts über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. Weist das Finanzamt den Arbeitgeber durch Versendung von Merkblättern lediglich auf die Lohnsteuerpflicht bestimmter Beträge hin, unterbricht dies nicht die Verjährung von Lohnsteueransprüchen. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Unterbrechung endet, beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. 4 Ablaufhemmung durch Lohnsteuer-Außenprüfung HI Eine Lohnsteuer-Außenprüfung hemmt den Ablauf der Festsetzungsverjährung. Wird mit der Außenprüfung vor Ablauf der Verjährungsfrist begonnen oder wird deren Beginn (Außenprüfung) auf Antrag des Arbeitgebers hinausgeschoben, verjähren die Steueransprüche, auf die sich die Prüfung erstreckt, oder im Fall der Hinausschiebung der Prüfung erstrecken sollte, nicht, bevor die dazu erlassenen Haftungsbescheide bestandskräftig geworden sind oder bevor 3 Monate verstrichen sind, nachdem dem Arbeitgeber die Mitteilung des Finanzamts zugegangen ist, dass von einer Steuerfestsetzung abgesehen wird bzw. sie unterbleibt. Eine Außenprüfung hemmt nicht nur die Verjährung des Lohnsteuer-Haftungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch die Verjährung eines Anspruchs gegen den Arbeitnehmer. Ist der Steueranspruch gegen den Arbeitnehmer verjährt, kann auch der Arbeitgeber nicht mehr als Haftender in Anspruch genommen werden, es sei denn, es ist ihm zuvor ein Haftungsbescheid zugegangen oder ihm selbst wird eine Steuerhinterziehung angelastet. Sozialversicherung 1 Verjährungsfrist von 4 und 30 Jahren HI HI Ansprüche auf Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen nach dem AAG für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung und Mutterschaft verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nur vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. [ 16 ] Vorsatz ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zwar vom Bruttoentgelt einbehalten, aber nicht an die Einzugsstelle abgeführt hat. Der bedingte Vorsatz reicht für die lange Verjährungsfrist aber auch schon aus. Wenn die Sozialversicherungsträger im Einzelfall einen Vorsatz oder bedingten Vorsatz anwenden wollen, müssen sie auch den Beweis dafür erbringen. [ 17 ] Achtung Bedingter Vorsatz kann schnell eintreten Bedingter Vorsatz liegt bereits vor, wenn sich der Arbeitgeber nicht ausreichend um seine Aufgaben und Verpflichtungen kümmert und ihm die Folgen egal sind (er sie "billigend in Kauf" nimmt).

5 Fällig geworden sind die Beiträge mit dem Tag, von dem an die Einzugsstelle ihre Zahlung fordern kann. [ 18 ] Praxis-Beispiel Beiträge für Januar 2014 Fälligkeit , Ablauf des Fälligkeitsjahres , Ende der Verjährungsfrist Die Beiträge sind am verjährt. Beiträge zur Unfallversicherung werden erst durch den Beitragsbescheid fällig. 2 Wirkung der Verjährung HI Die Verjährung ist von Amts wegen zu berücksichtigen. [ 19 ] Die Verjährung tritt damit auch ein, ohne dass sie beantragt oder verlangt werden muss. Vielmehr darf die Einzugsstelle verjährte Beiträge weder einziehen noch annehmen, selbst wenn der Arbeitgeber oder der jeweilige Beitragsschuldner sie zur Zahlung anbietet. Diese Regelung betrifft nur die von der Krankenkasse als Einzugsstelle einzuziehenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur Unfallversicherung, die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen zur Erstattung der Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung und Mutterschaft. Sie gilt nicht für die Möglichkeiten und Fristen bei der Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen. 3 Hemmung und Unterbrechung HI Für die Hemmung und die Unterbrechung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Unfallversicherung, der Insolvenzgeldumlage und der Umlagen zur Erstattung der Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung und Mutterschaft sinngemäß. Wird die Verjährung durch Mahnung an den Arbeitgeber oder durch Bereiterklärung des Arbeitgebers zur Nachentrichtung der rückständigen Beiträge unterbrochen, so beginnt eine neue Frist von 4 Jahren gerechnet von der Unterbrechung an. Durch ein Beitragsstreitverfahren wird die Verjährungsfrist lediglich gehemmt; sie verlängert sich damit um die Dauer des Streitverfahrens. Das gilt auch, wenn Beitragsforderungen durch eine Stundung ausgesetzt werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich um die Zeit der Stundung. Wird die Stundung abgelehnt, unterbricht der Stundungsantrag die Verjährungsfrist. Hemmung und Unterbrechung bei Betriebsprüfung Für die Dauer einer Betriebsprüfung durch einen Sozialversicherungsträger beim Arbeitgeber wird die Verjährung ebenfalls gehemmt. [ 20 ] Dies gilt nicht, wenn eine Betriebsprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als 6 Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle (Steuerberater). Sie endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, spätestens aber nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Im Übrigen versuchen die Rentenversicherungsträger ihre Betriebsprüfungen nach Möglichkeit spätestens im 4-jährigen Rhythmus durchzuführen, um den Eintritt einer Verjährung von vornherein zu vermeiden, 4 Verjährung bei Beitragserstattung 4.1 Beanstandung von Beiträgen durch den Arbeitgeber HI HI Der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung verjährt innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Entrichtung. Diese Regelung betrifft Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht oder -berechtigung zu Unrecht entrichtet worden sind. [ 21 ] Zu Unrecht entrichtete Beiträge darf die Einzugsstelle auch dann erstatten, wenn sie verjährt sind. Die Verjährung wirkt in diesen Fällen nur dann, wenn die

6 Einzugsstelle die Verjährung anwenden will. Für die Erstattung von Beiträgen, in denen die ihnen zugrunde liegende Versicherungspflicht förmlich durch Verwaltungsakt festgestellt wurde, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Beginn der formalen Aufhebung des feststellenden Verwaltungsakts. [ 22 ] Dies ist beschränkt auf Fälle, in denen der Arbeitgeber die Entscheidung zur Versicherungspflicht nicht allein getroffen hat. Es muss ein Bescheid zur Feststellung der Versicherungspflicht durch einen Versicherungsträger vorliegen. 4.2 Beanstandung von Beiträgen durch den Versicherungsträger HI Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, so beginnt die 4-jährige Frist erst mit dem Schluss des Kalenderjahres der Beanstandung. [ 23 ] Die Verjährungsfrist solcher Beitragsrückzahlungsansprüche wird im Übrigen durch eine Beitragsstreitigkeit im Vorverfahren oder im Verfahren vor den Sozialgerichten sowie durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch gehemmt. [ 24 ] Nach Wegfall der Hemmung läuft die Frist weiter mit ihrem bei Eintritt der Hemmung noch nicht abgelaufenen Teil. Im Übrigen gelten für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des BGB entsprechend. [ 1 ] 195 BGB. [ 2 ] 271 BGB. [ 3 ] 195 BGB. [ 4 ] Früher 3 Jahre bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung gem. 852 BGB. [ 5 ] 199 Abs. 4 BGB. [ 6 ] 202 Abs. 1, 2 BGB. [ 7 ] 77 Abs. 4 Satz 4 BetrVG. [ 8 ] BAG, Urteil v , 5 AZR 572/04. [ 9 ] 199 Abs. 1 Nrn. 1, 2 BGB. [ 10 ] 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. [ 11 ] 212 BGB. [ 12 ] 204 Abs. 1 Nrn. 1, 3 BGB. [ 13 ] 203 BGB. [ 14 ] 228 AO. [ 15 ] 169 AO. [ 16 ] 25 Abs. 1 SGB IV. [ 17 ] S. Fälligkeit von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. [ 18 ] S. Fälligkeit. [ 19 ] BSG, Urteil v , 3 RK 65/62. [ 20 ] 25 Abs. 2 SGB IV. [ 21 ] 26 SGB IV, s. Beitragerstattung [ 22 ] BE v. 30./ : TOP 6. [ 23 ] 27 Abs. 2 SGB IV.

7 [ 24 ] 27 Abs. 3 SGB IV.

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