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2 AK Infoservice Pflichtpraktikum Das Pflichtpraktikum soll dir einen ersten Einblick in die Arbeitswelt bieten und du sollst die Möglichkeit haben, dein Schulwissen in die Praxis umzusetzen. Ziel ist, einen Betrieb kennenzulernen und die Abläufe zu verstehen. So kannst du herausfinden, welche Tätigkeiten dir gefallen. Praktikum heißt aber nicht, dass du dir alles gefallen lassen musst. Die ExpertInnen der AK sind jedenfalls für dich da, wenn du Hilfe brauchst. Wir wünschen dir viel Erfolg fürs Praktikum und die weitere Ausbildung! Gerhard Michalitsch Präsident der AK-Burgenland 2

3 Was ist ein Pflichtpraktikum? SchülerInnen der Berufsbildenden Mittleren und Höheren Schulen/BMHS müssen laut Lehrplan Pflichtpraktika oder Praktika absolvieren. Diese dienen der Ergänzung des theoretischen Unterrichts durch praktische berufliche Erfahrungen. In der Regel ist dieses Praktikum ein ganz normales Arbeitsverhältnis, d.h., es gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften (Kollektivvertrag, Kinderund Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, Urlaubsgesetz usw.). Zwischen dir und dem/der Arbeitgeber/in wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag (Ausbildungsvertrag) abgeschlossen, der bei minderjährigen SchülerInnen bis zum 18. Lebensjahr auch von einem/r Erziehungsberechtigten unterschrieben werden muss. Ein Vertragsmuster bekommst du bei der AK-Jugend und als Download unter bgld.arbeiterkammer.at Wie viel verdienst du? Das PraktikantInnenverhältnis ist in der Regel ein Arbeitsverhältnis, also besteht für den/die ArbeitgerberIn auch die Verpflichtung, ein Entgelt zu bezahlen. Die Höhe des zu zahlenden Entgelts richtet sich nach der Lohnordnung des anzuwendenden Kollektivvertrages. Findet kein Kollektivvertrag Anwendung, so ist nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Im Gastgewerbe erhältst du die Lehrlingsentschädigung jenes Lehrjahres, das der von dir zuletzt besuchten Schulklasse entspricht. Wenn du also z.b. das 2. Schuljahr abgeschlossen hast, bekommst du die Lehrlingsentschädigung des 2. Lehrjahres. Zum regulären Lohn kommen zumeist noch anteilig Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss im Gastgewerbe nur bei mindestens zweimonatiger Tätigkeit dazu. Es ist aber trotzdem wichtig, dass du vor Beginn deines bgld.arbeiterkammer.at 1

4 AK Infoservice Praktikums mit deinem/r Arbeitgeber/in den Lohn schriftlich fixierst (Ausbildungsvertrag). Für jeden Monat musst du eine eigene schriftliche Abrechnung (Lohnabrechnung) erhalten. Am Ende deines Praktikums bekommst du eine Endabrechnung, die folgende Punkte beinhaltet: Lohn bis zum letzten Arbeitstag Anteilige Jahresremuneration (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierten Urlaub Feiertagsarbeit und Überstunden müssen extra abgegolten werden Lohnansprüche (auch Überstundenabgeltung) verfallen, wenn du sie nicht rechtzeitig mit Hilfe der Arbeiterkammer geltend machst! Bist du auch versichert? Als ArbeitnehmerIn musst du, wenn du über der Geringfügigkeitsgrenze verdienst, vom Betrieb bei der Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet werden. Das ist wichtig, damit hast du später einmal Anspruch auf Pension oder Arbeitslosengeld. Wenn das Pflichtpraktikum ohne Bezahlung absolviert wird, bleibt der Unfallversicherungsschutz über die SchülerInnenunfallversicherung aufrecht, ebenso eine bestehende Mitversicherung. Du und das Finanzamt Auch während des Praktikums erhalten deine Eltern die Familienbeihilfe. Erst in dem Jahr, in dem du deinen 20. Geburtstag feierst und dein Jahreseinkommen ,- oder mehr beträgt, muss ein Teil der Familienbeihilfe zurückbezahlt werden. Solltest du kein eigenes Einkommen beziehen, steht sie dir bis zum 24. Geburtstag (in manchen Fällen auch länger) zu. 2

5 Das Einkommen aus einem Pflichtpraktikum ist prinzipiell steuerpflichtig. SchülerInnen können sich aber die einbezahlte Lohnsteuer im nächsten Jahr und bis zu fünf Jahre nach dem Praktikum im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung zurückholen. Wer keine Steuer bezahlt, weil das Einkommen zu gering ist, profitiert von der Negativsteuer. Dabei bekommst du einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge, die dir vom Bruttogehalt abgezogen wurden, zurück. Das Formular und weitere Informationen erhältst du bei deiner Arbeiterkammer. Wie lange musst du arbeiten? Die Arbeitszeit wird meist im Kollektivvertrag geregelt. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten folgende Bestimmungen: Arbeitszeit: grundsätzlich höchstens 8 Stunden täglich/40 Stunden wöchentlich Überstunden sind verboten; fallweise trotzdem geleistete Überstunden müssen mit 50 % Zuschlag bezahlt werden. Zeitausgleich ist nur möglich, wenn er zwischen dem/der Arbeitgeber/in und dir vereinbart wurde. In der Zeit von 20 bis 6 Uhr darf nicht gearbeitet werden. Eine halbstündige Pause muss nach spätestens sechs Stunden gewährt werden, die nicht als Arbeitszeit gilt. Die Pause muss nicht bezahlt werden. Eine zwölfstündige Nachtruhe muss gewährleistet sein. Wenn du beispielsweise bis 20 Uhr arbeitest, darfst du am nächsten Tag erst um 8 Uhr mit der Arbeit beginnen. An Sonn- und Feiertagen darfst du nicht beschäftigt werden. Wöchentlich steht dir eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 2 Kalendertagen zu, die den Sonntag zu umfassen hat. Ausnahmen im Hotel- und Gastgewerbe: Über 16-Jährige dürfen bis 23 Uhr arbeiten, wenn eine Jugendlichenuntersuchung gemacht wurde. bgld.arbeiterkammer.at 3

6 AK Infoservice Da im Gastgewerbe am Sonntag gearbeitet werden darf, müssen 2 zusammenhängende Kalendertage freigegeben oder eine Wochenfreizeit im Ausmaß von 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, plus ein betrieblicher Sperrtag in der nächsten Arbeitswoche eingehalten werden. Jeder zweite Sonntag muss frei sein. An Feiertagen darf gearbeitet werden, jedoch muss dafür 1/173 des Monatslohnes pro Stunde zusätzlich bezahlt oder entsprechender Zeitausgleich gewährt werden. Für über 18-Jährige gelten diese Schutzbestimmungen nicht. Nähere Informationen erhältst du bei den ExpertInnen der Arbeiterkammer oder online unter bgld.arbeiterkammer.at. Es ist sehr wichtig, dass du auch selbst deine Arbeitszeit täglich mitschreibst. Du solltest täglich den Beginn und das Ende der Arbeitszeit sowie Pausen genau eintragen (z.b Uhr, Uhr). Wie lange dauert dein Praktikum? PraktikantInnenverhältnisse werden auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Sie sind somit befristete Arbeitsverhältnisse und enden grundsätzlich mit dem Ablauf der Zeit automatisch. Es empfiehlt sich, Beginn und Ende des Praktikums kalendermäßig zu fixieren. Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit während eines befristeten, kurzfristigen, der Ausbildung dienenden Arbeitsverhältnisses ist unzulässig. Eine vorzeitige Lösung kommt nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen deinerseits (Entlassung) oder des Betriebes (Austritt) bzw. im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung in Frage. In solchen Fällen wende dich bitte umgehend an die ExpertInnen der Arbeiterkammer. 4

7 Wird der PraktikantInnenvertrag für einen längeren Zeitraum abgeschlossen, als dies der Lehrplan vorsieht, ist für die darüber hinausgehende Zeit ein entsprechendes Entgelt (HilfsarbeiterInnenlohn) zu bezahlen. Was ist, wenn du krank wirst? Krankenstände sind unverzüglich dem Betrieb zu melden. ArbeitgeberInnen können Bestätigungen über den Krankenstand verlangen. Daher sollte man sich vom Arzt/von der Ärztin krankschreiben lassen. Im Falle einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall gebührt dir vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin bis zur Dauer von sechs Wochen die volle Entlohnung und bis zur Dauer von weiteren vier Wochen das halbe Entgelt. Hast du Anspruch auf Urlaub? Wenn dein Pflichtpraktikum ein Arbeitsverhältnis ist, hast du pro Monat einen Urlaubsanspruch von 2,5 Werktagen. Kannst du den Urlaub nicht verbrauchen, muss er dir bei Beendigung deines Praktikums ausbezahlt werden (Ersatzleistung für Urlaub). Wer zahlt Unterkunft und Verpflegung? Grundsätzlich gilt hier die freie Vereinbarung mit dem Betrieb. Deine Unterkunft muss bestimmte Mindeststandards wie Fenster, versperrbaren Kasten, Bett mit Bettzeug und Waschgelegenheit erfüllen. Am besten schaust du vor Vertragsabschluss den Betrieb und deine Unterkunft an und vereinbarst dann schriftlich, wie viel dir monatlich für Quartier und Verpflegung abgezogen wird. bgld.arbeiterkammer.at 5

8 AK Infoservice Musst du für Schäden zahlen? Wenn du bei der Arbeit dem Betrieb oder Gästen (KundInnen) einen Schaden zufügst, kannst du dafür unter Umständen zur Verantwortung gezogen werden. Sollte von dir in einem solchen Fall ein Schadenersatz gefordert werden (z. B. durch Lohnabzug), melde dich bitte sofort bei der AK-Jugend! Was ist eine Verzichtserklärung? Ich erkläre, keine weiteren Ansprüche geltend zu machen...,..., dass ich voll lohnbefriedigt bin......, dass mit diesem Betrag alle bis... entstandenen Ansprüche befriedigt sind... u. Ä. stellen Verzichtserklärungen dar, die keinesfalls ohne Prüfung der Lohnabrechnung abgegeben werden sollten. Lass dich von uns beraten, bevor du unterschreibst. Wird bei der Barauszahlung des Entgelts eine Bestätigung des Erhalts verlangt (Betrag von... erhalten), ist dies üblich und unbedenklich. Bestätige nur Beträge, die du wirklich erhalten hast. Deine Praktikumssuche Grundsätzlich bist du selbst dafür verantwortlich, eine Praktikumsstelle zu finden. An den Schulen gibt es LehrerInnen als Ansprechpartner, an die du dich mit Fragen rund um das Praktikum wenden kannst. Wichtig ist, dass du dich frühzeitig, am besten bereits im Herbst, um dein Praktikum kümmerst. 6

9 Entfall des Praktikums Kann dargelegt werden, dass ein vorgeschriebenes Praktikum nicht absolviert werden konnte, weil keine derartige Praxismöglichkeit bestand (das heißt, dass trotz gewissenhafter Suche kein Praktikumsplatz gefunden werden konnte), oder kann nachgewiesen werden, dass man an der Absolvierung aus unvorhersehbaren oder unabwendbaren Gründen verhindert war (z.b. wegen eines Krankenhausaufenthalts), so entfällt die Verpflichtung zur Absolvierung des Praktikums. Es müssen aber bei Verhinderung entsprechende Bestätigungen vorgelegt werden. Kann man ein Praktikum im Ausland machen? Solltest du dich für eine Praxisstelle im Ausland interessieren, beachte, dass die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates gelten. Erkundige dich vorher in der Schule, ob das Pflichtpraktikum anerkannt wird. Informationen über freie Arbeitsstellen und gesetzliche Bestimmungen im Ausland findest du unter bgld.arbeiterkammer.at 7

10 AK Infoservice Checkliste vor dem Praktikum Ich habe einen Praxisbetrieb gefunden und die Schule informiert. Ich habe einen Vertrag unterschrieben. Ich habe meine Unterkunft und Verpflegung organisiert. Ich weiß, wer mir wichtige Informationen über mein Praktikum gibt. Eine Vertragsausfertigung wurde der Schule übermittelt. Der Betrieb wurde besucht und die Unterkunft besichtigt. während des Praktikums Ich bin bei der Gebietskrankenkasse gemeldet. Ich erhalte meinen monatlichen Lohn und die Abrechnungen. Ich schreibe täglich meine Arbeitszeiten mit. Ich weiß, wer mir bei Fragen und Problemen hilft. nach dem Praktikum Ich habe mein Geld und meine Endabrechnung erhalten. Ich habe meine Arbeitspapiere (Jahreslohnzettel fürs Finanzamt, Praxisbestätigung für die Schule usw.) erhalten. Ich weiß, wo meine Endabrechnung kontrolliert wird. Ich weiß, wie ich die ArbeitnehmerInnen-Veranlagung mache. 8

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12 AK Infoservice Wichtig Selbstverständlich erarbeiten wir alle Inhalte unserer Ratgeber sorgfältig. Dennoch können wir nicht garantieren, dass alles vollständig und aktuell ist bzw. sich seit dem Druck keine Gesetzesänderung ergeben hat. Unsere Ratgeber dienen dir als Erstinformation. Sie enthalten die häufi gsten Fragen, viele anschauliche Beispiele, Hinweise auf Stolpersteine und einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen. Bei individuellen Fragen stehen wir dir gerne zur Verfügung: Weitere Informationen fi ndest du auch im Internet: bgld.arbeiterkammer.at. Impressum Medieninhaber: Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, Wiener Straße 7, 7000 Eisenstadt Offenlegung gem. 25 Mediengesetz siehe bgld.arbeiterkammer.at/impressum Quelle: AK-Wien, AK-Steiermark Für den Inhalt verantwortlich: Jasmin Zeilbauer, AK-Burgenland Titelfoto: rohappy - stock.adobe.com Druck: Liebenprint, Hornstein Stand: September bgld.arbeiterkammer.at

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