1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie

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1 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII - Beschlüsse über die utzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach 35a SGB V ivolumab (neues Anwendungsgebiet: Plattenepithelkarzinom im Kopf-Hals-Bereich) Vom 17. ovember 2017 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. ovember 2017 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009 (BAnz. r. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am TT. MM JJJJ (BAnz AT TT. MM JJJJ Bx), wie folgt zu ändern: I. In Anlage XII werden den Angaben zur utzenbewertung von ivolumab gemäß dem Beschluss vom 15. Juni 2017 nach r. 4 folgende Angaben angefügt:

2 ivolumab Beschluss vom: 17. ovember 2017 In Kraft getreten am: 17. ovember 2017 BAnz AT TT. MM JJJJ Bx eues Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom ): Plattenepithelkarzinom des Kopf-Hals-Bereichs (SCCH) OPDIVO ist als Monotherapie zur Behandlung des Plattenepithelkarzinoms des Kopf-Hals- Bereichs bei Erwachsenen mit einer Progression während oder nach einer platinbasierten Therapie indiziert. 1. Zusatznutzen des Arzneimittels im Verhältnis zur zweckmäßigen Vergleichstherapie Zweckmäßige Vergleichstherapie: Eine patientenindividuelle Therapie nach Maßgabe des Arztes (Chemotherapie, Strahlentherapie und/oder Operation; bei medikamentöser Therapie unter Beachtung der jeweiligen Zulassung). a) einer frühen Progression während oder nach einer Platin-basierten Therapie Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber Methotrexat: Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen b) einer späten Progression nach einer Platin-basierten Therapie, für die auch eine erneute Platin-basierte Therapie infrage kommt Ausmaß und Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie: Ein Zusatznutzen ist nicht belegt 2

3 Studienergebnisse nach Endpunkten: a) einer frühen Progression während oder nach einer Platin-basierten Therapie Studie CA (CheckMate 141): ivolumab vs. Therapie nach Wahl des Arztes Relevante Teilpopulation: ivolumab vs. Methotrexat 1 Endpunkt ivolumab Methotrexat Intervention vs. Kontrolle Mediane Überlebenszeit in Monaten Ereignis n (%) Mediane Überlebenszeit in Monaten Ereignis n (%) Hazard Ratio p-wert Absolute Differenz (AD) a Mortalität Gesamtüberleben 119 7,49 [4,83; 8,77] 94 (79,0) 52 4,40 [3,38; 5,82] 48 (92,3) 0,62 [0,44; 0,89] p = 0,008 AD = + 3,1 Monate Morbidität Progressionsfreies Überleben (PFS) b 119 2,00 [1,91; 2,10] Symptomatik (EORTC QLQ-C30 und H&35) 113 (95,0) c 52 2,20 [1,91; 3,15] 51 (98,1) c 0,88 [0,63; 1,24) p = 0,451 keine verwertbaren Daten d Gesundheitszustand (EQ-5D VAS) keine verwertbaren Daten d Gesundheitsbezogene Lebensqualität EORTC QLQ-C30 keine verwertbaren Daten d (Fortsetzung) 1 Daten aus der Dossierbewertung des IQWiG (A17-24), sofern nicht anders indiziert. 3

4 Endpunkt ivolumab Methotrexat Intervention vs. Kontrolle ebenwirkungen e Mediane Überlebenszeit in Monaten Ereignis n (%) Unerwünschte Ereignisse gesamt (ergänzend dargestellt) 116 0,26 [0,16; 0,39] 113 (97,4) Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUE) 116 6,70 [3,25; 12,19] 57 (49,1) Schwere unerwünschte Ereignisse (CTCAE-Grad 3 oder 4) Subgruppen: Region 116 3,02 [1,97; 4,40] 72 (62,1) ordamerika 45 1,61 [0,89; 9,99] 29 (64,4) Europa 57 2,79 [1,84; 10,15] 33 (57,9) Rest der Welt 14 4,40 [2,37; 13,40] 10 (71,4) ordamerika 45 1,61 [0,89; 9,99] Europa und Rest der Welt (aggregiert) 29 (64,4) Mediane Überlebenszeit in Monaten Ereignis n (%) 46 0,18 [0,07; 0,26] 43 (93,5) 46 4,70 [2,14; n. b.] 22 (47,8) 46 1,87 [0,89; 3,32] 30 (65,2) 14 n. e. [0,26; n. b.] 4 (28,6) 24 1,31 [0,49; 2,07] 20 (83,3) 8 2,50 [0,53; n. b.] 6 (75,0) 14 n. e. [0,26; n. b.] 4 (28,6) Hazard Ratio p-wert Absolute Differenz (AD) a 0,86 [0,52; 1,42] p = 0,542 0,74 [0,48; 1,14] p = 0,165 2,34 [0,82; 6,70] p = 0,101 0,40 [0,22; 0,72] p = 0,002 0,33 [0,10; 1,11] p = 0,064 Interaktion: p =0,010 2,34 [0,82; 6,70] p = 0, k.a. 32 k.a. 0,39 [0,23; 0,66] p < 0,001 Interaktion: p =0,003 (Fortsetzung) 4

5 Ereignis n (%) Therapieabbrüche aufgrund von unerwünschten Ereignissen Spezifische unerwünschte Ereignisse f Ereignis n (%) Relatives Risiko p-wert (12,1) 46 8 (17,4) 0,69 [0,31; 1,54] p = 0,460 Erkrankungen der Atemwege, des Brustraums und Mediastinums (UE) Schleimhautentzündung (UE) (46,6) (21,7) 2,14 [1,20; 3,83] p = 0, (4,3) 46 8 (17,4) 0,25 [0,09; 0,72] p = 0,007 Erkrankungen der Haut und des Unterhautgewebes (UE) Kopfschmerz (UE) Pneumonitis (UE Grad 2) h Immunvermittelte UE (29,3) 46 6 (13,0) 2,25 [1,01; 4,99] p = 0, (10,3) 46 0 g p = 0, ( 2,6) 46 0 i keine verwertbaren Daten j a Angabe zur absoluten Differenz (AD) nur bei statistisch signifikantem Unterschied; eigene Berechnung b Daten aus dem Dossier des pharmazeutischen Unternehmers c eigene Berechnung d keine verwertbaren Daten vorhanden; zu hoher Anteil an Patientinnen und Patienten (> 30 %), die nicht in der Auswertung berücksichtigt wurden e UE bis 100 Tage nach Behandlungsende außer Therapieabbruch wegen UE (bis 30 Tage nach Behandlungsende), ohne Erfassung des Progresses der Grunderkrankung f UE bis 30 Tage nach Behandlungsende g Effektschätzer und 95 %-KI nicht sinnvoll interpretierbar h Daten aus dem Addendum zur Dossierbewertung des IQWiG (A17-54, Version 1.0) i keine Angabe des relativen Risikos; Angabe zum Effektschätzer aus der Überlebenszeitanalyse (Zeit bis zum ersten Auftreten): Hazard Ratio: nicht sinnvoll schätzbar, p = 0,3683 j keine patientenrelevante Operationalisierung Verwendete Abkürzungen: AD = Absolute Differenz; CTCAE = Common Terminology Criteria for Adverse Events (gemeinsame Terminologiekriterien für unerwünschte Ereignisse); EORTC = European Organization for Research and Treatment of Cancer; EQ-5D = European Quality of Life Questionnaire 5 Dimensions; k.a. = keine Angabe; KI = Konfidenzintervall; = Anzahl ausgewerteter Patienten; n = Anzahl (mindestens einem) Ereignis; n.b. = nicht berechenbar; n. e. = nicht erreicht; QLQ-C30 = Quality of Life Questionnaire Core-30; QLQ- 5

6 H&35 = Quality of Life Questionnaire Head and eck Cancer 35; UE = unerwünschte Ereignisse; VAS = visuelle Analogskala; vs. = versus b) einer späten Progression nach einer Platin-basierten Therapie, für die auch eine erneute Platin-basierte Therapie infrage kommt Es liegen keine Daten vor, die eine Bewertung des Zusatznutzens ermöglichen. 2. Anzahl der Patienten bzw. Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen a) einer frühen Progression während oder nach einer Platin-basierten Therapie ca Patienten b) einer späten Progression nach einer Platin-basierten Therapie, für die auch eine erneute Platin-basierte Therapie infrage kommt ca Patienten 3. Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Opdivo (Wirkstoff: ivolumab ) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 10. Oktober 2017): _Variation/human/003985/WC pdf Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit ivolumab darf nur durch in der Therapie von Kopf-Hals-Tumoren erfahrene Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie sowie durch Fachärzte für Hals-asen-Ohrenheilkunde und weitere, an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte anderer Fachgruppen erfolgen. Patienten, die mit OPDIVO behandelt werden, ist mit jeder Verschreibung eine Patientenkarte auszuhändigen und sie müssen über die Risiken einer Therapie mit OPDIVO informiert werden. 6

7 4. Therapiekosten Jahrestherapiekosten: a) einer frühen Progression während oder nach einer Platin-basierten Therapie und b) einer späten Progression nach einer Platin-basierten Therapie, für die auch eine erneute Platin-basierte Therapie infrage kommt Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten pro Patient Zu bewertendes Arzneimittel: ivolumab ,48 Zweckmäßige Vergleichstherapie: Methotrexat 4 389,84 bis 5 338,15 Platin-haltige Re-Therapie: Monotherapien Cisplatin zusätzlich notwendige GKV-Leistungen 7 424,56 981,97 bis 1 265,55 Carboplatin 5 672,68 Platin-haltige Re-Therapie: Kombinationstherapien Cisplatin + 5-Fluorouracil zusätzlich notwendige GKV-Leistungen Cisplatin + 5-Fluorouracil + Cetuximab zusätzlich notwendige GKV-Leistungen Cisplatin + 5-Fluorouracil + Docetaxel zusätzlich notwendige GKV-Leistungen 3 558,78 321,03 bis 413, ,68 321,03 bis 413, ,01 bis 5 607,64 56,65 bis 97,35 Carboplatin + 5-Fluorouracil 8 349,96 Carboplatin + 5-Fluorouracil + Cetuximab ,86 icht-medikamentöse Therapien: Strahlentherapie (palliativ) 1 883,90 bis ,50 Resektion (palliativ) patientenindividuell unterschiedlich Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 1. ovember 2017) 7

8 Sonstige GKV-Leistungen: Bezeichnung der Therapie Art der Leistung Kosten pro Einheit Anzahl pro Zyklus Anzahl pro Patient pro Jahr Kosten pro Patient pro Jahr Art der Leistung: a = Zuschlag für die Herstellung einer parenteralen Lösung mit monoklonalen Antikörpern b = Zuschlag für die Herstellung einer zytostatikahaltigen parenteralen Zubereitung Zu bewertendes Arzneimittel: ivolumab a Zweckmäßige Vergleichstherapie: Art der Leistung: Zuschlag für die Herstellung einer zytostatikahaltigen parenteralen Zubereitung Methotrexat b Platin-haltige Re-Therapie: Monotherapien Cisplatin b Carboplatin b Platin-haltige Re-Therapie: Kombinationstherapien Cisplatin + 5-Fluorouracil Cisplatin b Fluorouracil b Cisplatin + 5-Fluorouracil + Cetuximab Cisplatin b Fluorouracil b Cetuximab a Cisplatin + 5-Fluorouracil + Docetaxel Cisplatin b bis bis Fluorouracil b 81 4 bis 5 12 bis bis Docetaxel b bis bis 324 Carboplatin + 5-Fluorouracil Carboplatin b Fluorouracil b

9 Bezeichnung der Therapie Art der Leistung Carboplatin + 5-Fluorouracil + Cetuximab Kosten pro Einheit Anzahl pro Zyklus Anzahl pro Patient pro Jahr Kosten pro Patient pro Jahr Carboplatin b Fluorouracil b Cetuximab a II. Der Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Internet auf den Internetseiten des G-BA am 17. ovember 2017 in Kraft. Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter veröffentlicht. Berlin, den 17. ovember 2017 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß 91 SGB V Der Vorsitzende Prof. Hecken 9

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