Die Regressbestimmungen der 1. BVG-Revision. Peter Beck, BSV Zürich,

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1 Die Regressbestimmungen der 1. BVG-Revision Peter Beck, BSV Zürich,

2 Parallelitäten zum ATSG Art. 34b BVG = Art. 72 Abs. 1 ATSG (Ausnahme: Verweisung auf Artikel 20a BVG) Art c BVV 2 = Art ATSG Art. 27d BVV 2 = Art. 13 ATSV Art. 27e BVV 2 = Art. 16 ATSV Art. 27 f BVV 2 = Art. 17 ATSV

3 Allgemeines zum Regress geschädigte und versicherte Person - Solidarität - Verjährungsbeginn - Einredenausschluss - Vorrechte - Regressprivileg Haftungsprivileg vor haftpflichtige Person (Haftpflichtversicherer) Berufliche Vorsorge - Überentschädigungsverbot - Verzicht und Widerruf -Verzugszins

4 Allgemeines zum Regress Würdigung der Art. 34b BVG und Art. 27 ff. BVV 2 im Rahmen des ATSG: - Regressordnung für BV wie für übrige Sozialversicherungen - die entsprechenden Bestimmungen in den Einzelgesetzen (z.b. Art. 41, 43 und 44 UVG) und in den VO (z.b. Art. 52 UVV) sind aufgehoben

5 Allgemeines zum Regress Punktuelle Verstärkung der Position der geschädigten Person wie der regressierenden Vorsorgeeinrichtung Stichworte: Abschaffung des Haftungsprivilegs abgeschwächte Quotenteilung Solidarität, Übergang der Vorzugs- und Nebenrechte (Einredenausschluss; BGE 119 II 289) und Verjährungsbeginn

6 Art. 34b BVG Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt die VE im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter gemäss Artikel 20a ein.

7 Art. 34b BVG Subrogation einzig im Umfang der obligatorischen Leistungen 116 V 189: Vorsorgeeinrichtung kann bei Unfällen überobligatorische Leistungen nach wie vor ausschliessen. Sanfter Zwang zur Leistungskoordination Zuerst Leistungskoordination, dann Verteilung des Regress-Substrates

8 Subrogation und Solidarität Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt durch Legalzession den Haftpflichtanspruch der geschädigten Person mit allen damit verbundenen Vor- und Nachteilen (BGE 4C.208/2002 in Pra 2003 Nr.212 und 124 III 225) Solidarität geht für jeden Solidarschuldner nur bis zum Betrag, den er zu leisten hätte, wäre er alleine haftpflichtig. D.h. individuelle Herabsetzungsgründe (Art. 43/44 OR) sind anrufbar für jeden Solidarschuldner

9 Kongruenz Art. 27b BVV 2 enthält einen nicht abschliessenden Katalog sachlich identischer Leistungen: Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten sowie Kapitalleistungen anstelle der Renten = Ersatz für Erwerbsunfähigkeit Hinterlassenenrenten sowie Kapitalabfindungen anstelle der Renten = Versorgungsschaden

10 Regressprivileg Art. 27c BVV 2: Generelles Regressprivileg für ersatzpflichtige Person, die in engem Verhältnis zur geschädigten Person steht Personen mit enger persönlicher Beziehung Personen aus Arbeitswelt bei Berufsunfall

11 Regressprivileg Privileg beschränkt Regressnahme auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit Wirkung in übrigen Fällen: Anrechnung der kongruenten Versicherungsleistungen mit befreiender Wirkung zg der haftpflichtigen Person

12 Ausgangslage: Solidarität und Regressprivileg Motorfahrzeughalter verursachen einen Unfall und verletzen die Ehefrau des einen schwer. Die IV und die BV können gegen Ehegatten nicht regressieren (Privileg) machen indessen ihre Leistungen beim anderen Halter voll geltend.

13 Vorrechte der geschädigten Person Quotenvorrecht im Sinne eines Verteilungs- wie auch Befriedigungsvorrechts (Art. 27a BVV 2) Quotenteilung: Verhindert, dass Leistungskürzungen der beruflichen Vorsorge aufgefangen werden durch Leistungen der haftpflichtigen Person

14 Vorrechte der geschädigten Person Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der geschädigten Person gehen dessen Ersatzansprüche im Verhältnis der Versicherungsleistungen zum Gesamtschaden über (bisherige Regelung)

15 Vorrechte der geschädigten Person Art. 27a Abs. 2 BVV 2 enthält die Regelung, dass die Ersatzansprüche nur soweit auf die berufliche Vorsorge übergehen, als deren ungekürzte Leistungen zusammen mit dem von der haftpflichtigen Person geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen (abgeschwächte Quotenteilung)

16 Quotenteilung Beispiel: Gesamtschaden Ungekürzte Leistungen SozVers Gekürzt 10% Direktschaden: Haftungsquote 50%; Ersatz SozVers + Schadenersatz ( )

17 Quotenteilung Subrogationsforderung ( ) Haftungssubstrat Direktforderung ( ) Die geschädigte Person erhält Der SozVers trägt Die haftpflichtige Person trägt

18 Art. 27 d e BVV 2 Vorsorgeeinrichtungen dürfen Regressgeschäft poolen (wie bisher AHV/IV) Bei gemeinsamen Fällen (AHV/IV mit SUVA) übernimmt SUVA Geltendmachung Regressforderung auch für AHV/IV Proportionale Verteilung des Regress- Substrates im Umfang kongruenter Leistungen Spezialfall: Regressnahme auf nichtversicherte haftpflichtige Person

19 Empfehlungen der AG ATSG Tangiert Schnittstellenbereich SozVersR Haftpflichtrecht Empfehlung zum Rentenschaden Übergangsrecht Überentschädigungsberechnung Verzugszins

20 Empfehlungen der AG ATSG Verzicht und Widerruf bei Leistungen Versorgungsschaden Regress der Vorsorgeeinrichtung 4. IV-Revision Zinse

21 06/2003 Versorgungsschaden 2 Phasen mit Rechnungstag Tod konkret (Sterbens- + IV- Wahrscheinlichkeit) abstrakt Rechnungstag Wiederverheiratung Zeit

22 07/2003 Regress der Vorsorgeeinrichtung Bis Inkrafttreten 1. BVG-Revision OR 51 / 2 Sättigungsgrenze: 100% mutmasslich entgangenen Verdienstes Regressforderung für Aktivphase Regressforderung für Passivphase Empfehlung zum Rentenschaden Kein Regress für Prämienbefreiung Proportionalmethode bei Aufteilung

23 Praktische Abwicklung 1. Regresserkennung Formular Leistungsfall -Unfall? Zusatzformular - Haftpflichtversicherung? - UVG-Versicherung? 2. Grobe Analyse Haftung - Anmeldung Regressanspruch - Deckungssumme - Verjährungsunterbrechung

24 Abschaffung Haftungsprivileg Arbeitnehmende Person (AN) kann seinen durch SozVers ungedeckten Schaden (Direktschaden) bei der arbeitgebenden Person (AG) geltend machen. Haftung nach Arbeitsvertrag (Art. 55 OR); AG gegenüber AN Haftung unter Arbeitskolleginnen und - kollegen bei leichter Fahrlässigkeit (Art. 41 OR)

25 Abschaffung Haftungsprivileg Regressanspruch dann, wenn die grobe Fahrlässigkeit vom Arbeitgeber, resp. von einem Organ, herrührt. Ist dies zu bejahen, volle Deckung durch Betriebshaftpflichtversicherung (keine Einwendung von Art. 14 Abs. 2 VVG) gemäss Kurzgutachten Stark vom

26 Abschaffung Haftungsprivileg Konsequenz: Mehr innerbetriebliche Schadenersatzansprüche Art. 59 VVG: Hat sich der Versicherungsnehmer gegen die Folgen der mit einem gewerblichen Betriebe verbundenen gesetzlichen Haftpflicht versichert, so erstreckt sich die Versicherung auch auf die Haftpflicht der Vertreter des Versicherungsnehmers sowie auf die Haftpflicht der mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten Personen.

27 Abschaffung Haftungsprivileg Haftpflichtversicherer haben Deckung auch auf Angestellte und Hilfspersonen ausgedehnt (Ausnahme: Ausleiharbeitende) Ausgeschlossen bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet haben Innerbetriebliche Personenschäden (Direktschäden) sind gedeckt

28 Abschaffung Haftungsprivileg Konzentration der Haftung beim Arbeitgeber, resp. dessen Organe, gemäss BGE 4C.296/2001 zu begrüssen. BGE 4C 56/2002: gültigen Prinzip, dass das Risiko schadensgeneigter, gefährlicher Tätigkeit von jenem zu tragen ist, in dessen Interesse und zu dessen Nutzen sie ausgeführt wird

29 07/ Schlussbericht mit Empfehlung 1. Problemstellung Gelangen in einem Haftpflichtfall Leistungen der Vorsorgeeinrichtung (VE) zur Auszahlung an die geschädigte Person, stellen sich bei der Schadenbearbeitung folgende Fragen: 1. Wie werden diese Leistungen mit den übrigen Versicherungsleistungen koordiniert? 2. In welchen Fällen und in welchem Umfang steht der VE ein Regressanspruch zu? 3. Wie sind dabei die weitergehende Vorsorge und der Sparanteil einzubeziehen? 4. Wie wird das Regress-Substrat in Konkurrenz zu den subrogationsberechtigten Sozialversicherern aufgeteilt? Diesen Fragen widmete sich eine Arbeitsgruppe. Vorliegender Bericht zeigt in groben Zügen den Prozess zur Lösungsfindung mit Empfehlung auf. Dabei wurde Wert gelegt auf eine praktikable Lösung und die Harmonisierung mit der Empfehlung des BSV, SVV und Suva zum Rentenschaden Koordination mit anderen Versicherungsleistungen 2.1 Komplementärcharakter der Leistungen der beruflichen Vorsorge BVG-Leistungen Mit BGE 116 V 189 und Art. 66 Abs. 2 lit. c ATSG kommt den Invaliden- und Hinterlassenenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge Komplementärcharakter zu. D.h. bis zu Überentschädigungsgrenze, welche vom BVG und nicht etwa vom ATSG gezogen wird, werden die Renten und Abfindungen der VE ergänzend zu den Leistungen aus der ersten Säule und der obligatorischen Unfallversicherung ausgerichtet Leistungen der weitergehenden Vorsorge BGE 116 V 189 und Art. 66 Abs. 2 lit. c ATSG erfahren Wirkung nur im Bereich des Obligatoriums. Leistungen der weitergehenden Vorsorge können beim Zusammentreffen mit Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung oder Militärversiche- 1 Empfehlung Nr. 01/2001 der Schadenleiterkommission des SVV vom ; siehe HAVE 2/2002, S. 139 ff. 1

30 rung nach wie vor ausgeschlossen oder auch mit einer eigenen Überentschädigungsgrenze koordiniert werden. 2.2 Der mutmasslich entgangene Verdienst als Überentschädigungsgrenze Allgemein wird eine VE dann leistungspflichtig, wenn die anrechenbaren Einkünfte der versicherten Person (vgl. nachfolgend Ziff. 2.3) nicht die gesetzliche oder statutarische Sättigungsgrenze erreichen. Betreffend der obligatorischen Vorsorge ist die Überentschädigungslimite mit 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes 2 als Kann-Vorschrift umschrieben. Unter mutmasslich entgangenem Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 ist nicht der AHV-Lohn im Zeitpunkt des Eintrittes des versicherten Ereignisses zu verstehen, sondern das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Versicherungsfall 3 erzielen könnte 4. Im Koordinationsfall entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst dem Haftpflichtschaden, wobei die haftpflichtrechtliche Lohnentwicklung ausschlaggebend ist. Die Überentschädigungslimite des mutmasslich entgangenen Verdienstes liegt allgemein auf einem höheren Niveau als diejenige des versicherten Verdienstes 5, gemäss welcher Renten der obligatorischen Unfallversicherung mit Leistungen der AHV/IV koordiniert werden. In den mutmasslich entgangenen Verdienst ist auch nicht versichertes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit einzuschliessen, obzwar die berufliche Vorsorge nur Erwerbsausfall von Unselbständigerwerbenden abdeckt 6. In der weitergehenden Vorsorge kann auch eine andere Überentschädigungsgrenze vorgesehen werden, wobei dies zu separaten Überentschädigungsberechnungen für das Obligatorium wie für das Überobligatorium führen kann 7. Sieht das Reglement keine oder eine 100% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigene Koordination vor, ist die Sättigungsgrenze in jedem Fall bei 100% des mutmasslich entgangenen Verdienstes 8 für sämtliche Leistungen aus dem Obligatorium und der weitergehenden Vorsorge zu ziehen. Es erfolgt kein Splitting. 2.3 Anrechenbare Einkünfte der versicherten Person Zu den anrechenbaren Einkünften gehören nebst den kongruenten Leistungen der Sozialversicherer auch das im Teilinvaliditätsfall weiterhin erzielte Einkommen. Massgebend ist dabei das Nettoerwerbseinkommen. Betreffend der AHV/IV wird bei Ehepaaren die jedem Ehegatten zustehende Einzelrente angerechnet. Die Kinder- und Waisenrenten sowie die Zusatzrente der Ehefrau werden voll angerechnet, wie in der obligatorischen Unfallversicherung 9. 2 Art. 24 Abs. 1 BVV 2. 3 Invalidität oder Tod. 4 U.a. BGE 122 V 151, BGE 122 V 316, BGE 123 V 193, BGE 123 V 204 und BGE 124 V Art. 20 Abs. 2 UVG und Art. 31 Abs. 4 UVG. 6 BGE 126 V SVR 2000 BVG Nr. 6 und BGE 124 V 279 mit einer Limite von 100% des mutmasslich entgangenen Verdienstes. 8 Vgl. Art. 69 Abs. 2 ATSG, welcher dieselbe Überentschädigungslimite vorsieht. 9 Art. 31 ff. UVV. 2

31 Zu den nicht anrechenbaren Einkünften gehören Summenleistungen der Privatversicherer. Unberücksichtigt bleiben auch Hilflosenentschädigungen, welche im allgemeinen nicht den Erwerbsausfall abdecken. 2.4 Koordinationszeitpunkt Koordiniert wird beim erstmaligen Zusammentreffen der Leistungen 10. Die VE kann gemäss Art. 24 Abs. 5 BVV 2 die Voraussetzungen und den Umfang der Kürzung ihrer Leistungen jederzeit überprüfen und diese anpassen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Als wesentliche Änderung, die eine Neufestsetzung der Überentschädigung nach sich zieht, muss eine Leistungsanpassung in der Grössenordnung von 10% zu Gunsten oder zu Ungunsten der eine Rente beziehenden Person erachtet werden 11. Bei Wegfall der Kinderrenten und der Zusatzrente der Ehefrau sind in der Regel die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung neu zu berechnen und anzupassen. 3. Regressstellung der VE 3.1 Regressordnung von Art. 51 Abs. 2 OR Hinsichtlich der Koordination mit Haftpflichtansprüchen kann die VE in ihrem Reglement bestimmen, dass die Versicherten allfällige Haftpflichtansprüche bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtreten müssen. Da die Leistungen der VE schadenausgleichend sind, sind sie in der Regel an den Haftpflichtanspruch anzurechnen 12. Im Gegensatz zur Pensionskasse des Bundes 13 ist der Regress bei den übrigen Pensionskassen nicht durch Subrogation gewährleistet. Abgewickelt wird er nach der Regel von Art. 51 Abs. 2 OR 14. Die bundesrechtliche Regressordnung von Art. 51 Abs. 2 ist zwingender Natur. Sie kann weder durch eine reglementarische Abtretungsverpflichtung noch durch anderslautende Regelungen der kantonalen Beamtenversicherungskassen abgeändert werden; daran ändert auch die Abtretungsverpflichtung gemäss Art. 26 BVV 2 nichts. 3.2 Bedeutung der Abtretungserklärung Nach dem Wortlaut von Art. 26 BVV 2 steht es im Belieben der Vorsorgeeinrichtung, sich die Forderung gegen haftpflichtige Dritte abtreten zu lassen. Der VE steht im Rahmen von Art. 51 Abs. 2 OR ein Rückgriffsanspruch für erbrachte Leistungen auch dann zu, wenn keine reglementarische Abtretungsverpflichtung vorgesehen ist. Nur mittels Zessionserklärung können jedoch auch zukünftige Leistungen geltend gemacht werden; denn der originäre Regress nach Art. 51 Abs. 2 OR erfasst nur die 10 Vgl. BGE 122 V 338 und BGE 122 V 343 betreffend des Zeitpunktes der Koordination der AHV/IV- Renten mit solchen der obligatorischen Unfallversicherung. 11 BGE 123 V 193, BGE 123 V 204 und BGE 125 V Vgl. auch n.p. BGE = CaseTex-Nr.2139, in SVZ 65 (1997), S. 290 publizierte Schadenberechnung des BGE 123 III 280 und n.p. BGE = CaseTex-Nr Art. 19 des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes vom (SR ), in Kraft getreten am 1. März BGE 115 II 24; analog auch BGE 126 III

32 effektiv erbrachten Leistungen 15. Will der Haftpflichtversicherer Doppelzahlungen vermeiden, muss er sich daher in jedem Fall nach einer Abtretungsverpflichtung erkundigen. Unterlässt er dies, hat seine Zahlung mangels guten Glaubens keine befreiende Wirkung. Es empfiehlt sich, in jedem Fall eine schriftliche Abtretungserklärung einzuholen, denn eine in den Reglementen statuierte Abtretungspflicht dürfte nicht in jedem Fall formgerecht sein Subrogation der VE gemäss 1. BVG-Revision Mit Inkrafttreten der 1. BVG Revision auf 1. Januar 2005 wird die VE im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge ihren Regressanspruch auf eine Subrogationsnorm stützen können, welche folgenden Wortlaut aufweist: Gegenüber einem haftpflichtigen Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter gemäss Artikel 20a ein. 4. Kongruenz Folgende Leistungen einer VE sind kongruent zu haftpflichtrechtlichen Schadenersatzansprüchen: Leistungen einer VE Invalidenrente (Art. 23 BVG) Invaliden-Kinderrente (Art. 25 BVG) Witwen- und Waisenrenten (Art. 19 und 20 BVG) Abfindung (Art. 19 Abs. 2 BVG) Haftpflicht Ersatz für Erwerbsausfall und Rentenschaden Versorgungsschaden Mit dem Erfordernis der zeitlichen Kongruenz müssen sich die Leistungen auf den gleichen Zeitraum erstrecken. Für die Aktivphase, d.h. bis zum Pensionierungsalter sind die Leistungen der VE mit den entsprechenden Faktoren der Haftpflichtleistungen zu berechnen. Für die Passivphase erfolgt die Schadens- und Regressberechnung gemäss der Empfehlung zum Rentenschaden, zufolge welcher die von der geschädigten Person bereits erzielte Rentenposition ausgeschieden wird. Weitergehend ist der Sparanteil nicht zu berücksichtigen. Da der VE gemäss der Empfehlung zu Rentenschaden für den nicht finanzierten Anteil der Leistungen, die nach dem Pensionierungsalter ausgerichtet werden, ein Regressanspruch wie der AHV zusteht, besteht kein Raum für eine Regressforderung im Umfang der sog. Prämienbefreiung St. Fuhrer, Der Regress der Sozialversicherer auf den haftpflichtigen Dritten, SVZ 60 (1992), S Vgl. Art. 165 OR. 17 BGE 4C.35/1999 vom

33 5. Aufteilung des Regress-Substrats In Fällen von geteilter Haftung wegen Selbstverschuldens oder anderen Reduktionsfaktoren geniesst die geschädigte Person das Quotenvorrecht. Im n.p. Urteil vom 20. März 1990 hat das Bundesgericht entschieden, dass die VE zusammen mit der regressierenden AHV eine Gläubigergemeinschaft i.s. von altart. 79 quater Abs. 3 AHVV 18 bildet mit der Folge, dass sie sich im Verhältnis der erbrachten Leistungen am Regress-Substrat beteiligen kann (Proportionalmethode). 6. Empfehlung Die SLK empfiehlt in Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Suva die Regressansprüche der Vorsorgeeinrichtungen wie folgt zu regulieren: 1. Der Regressanspruch der VE richtet sich nach Art. 51 Abs. 2 OR. Die Regressierbarkeit von zukünftigen Leistungen setzt eine Abtretungserklärung voraus. 2. Leistungen der VE, welche keinen schadenausgleichenden Charakter haben (z.b. Koordination der VE über 100% des mutmasslich entgangenen Verdienstes) sind kumulierbar und nicht regressberechtigt. 3. Die Regressforderung der VE für die Leistungen ist wie der kongruente haftpflichtrechtliche Schaden grundsätzlich auf das übliche Pensionierungsalter zu kapitalisieren. 4. Die Rentenschadenregressforderung der VE richtet sich nach der Empfehlung zum Rentenschaden. Kein Regressanspruch steht der VE für die sog. Prämienbefreiung bzw. Weiterführung des Alterskontos einer invaliden Person (Art. 14 BVV 2) zu. 5. Die Aufteilung des Regress-Substrats erfolgt nach der Proportionalmethode. 6. Bei der haftpflichtrechtlichen Erledigung von Regressbegehren der VE sind das Reglement, der persönliche Versicherungsausweis der geschädigten Person sowie die Abtretungserklärung von der VE einzuverlangen. 7. Diese Empfehlung gilt ab sofort für sämtliche pendenten Fälle. 18 Entspricht Art. 16 ATSV. 5

34 Empfehlungen der Schadenleiterkommission des SVV Kapitel / Branche: Nr. 1/2001 Datum: Revision: Titel: "Empfehlung zum Rentenschaden" Empfehlung zum Rentenschaden In BGE 126 III 41 bejaht das Bundesgericht die funktionale und zeitliche Kongruenz zwischen den Leistungen des UVG-Versicherers nach dem AHV-Alter und dem haftpflichtrechtlichen Rentenschaden. Offen gelassen hat es die Frage, wie der Rentenschaden zu berechnen ist und ob auch der AHV und den Pensionskassen ein Regressrecht für ihre Leistungen zusteht. Für die Schadensberechnung und die Regressabwicklung empfehlen BSV, SUVA und SVV folgendes Vorgehen. 1. Rentenausfall statt Beitragsmethode Die vom Bundesgericht bislang angewandte Beitragsmethode wird abgelehnt, da sie keine sinnvolle Koordination mit den Sozialversicherungsleistungen zulässt. Die Kapitalisierung über unterschiedliche Zeiträume Beiträge bis AHV-Alter und regressfähige Sozialversicherungsleistungen ab AHV-Alter - widerspricht dem Erfordernis der zeitlichen Kongruenz. Zudem lassen sich mit der Beitragsmethode weder der Direktschaden noch der Regressanteil sachgerecht quantifizieren. Aus diesem Grund ist der Rentenschaden konkret zu berechnen. 2. Massgebendes Einkommen: Nettolohn Entgegen der in BGE 113 II 345 und 116 II 295 begründeten Praxis, die nebst dem Bruttolohn auch die rentenbildenden Arbeitgeberbeiträge an die Sozialversicherer in die Schadensberechnung einbezieht, erfolgt die Berechnung des Erwerbsausfalls auf der Basis des Nettoeinkommens. Vom Bruttolohn sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. Bei bloss vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, die nicht zu einem Dauerschaden führt, wird aus Praktikabilitätsgründen auf die Berechnung des Rentenschadens verzichtet. Der Erwerbsausfall wird jedoch auf der Basis des Nettolohns ermittelt. 3. Berechnung des Rentenschadens 3.1. Allgemeines Durch eine unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit werden keine oder geringere Beiträge an die Altersversicherung geleistet. Sowohl in der ersten wie in der zweiten Säule werden die Folgen einer Invalidisierung durch die Besitzstandsgarantie (AHVG 33bis) resp. die Aufstockung des Altersguthabens (BVG 24 II lit. b) aber weitgehend aufgefangen. Die geschädigte Person wird durch die Invalidisierung 1

35 nur dadurch benachteiligt, dass ihr die Möglichkeit genommen wird, mit einem höheren Einkommen die Rentensituation zu verbessern. Für die Ermittlung des Rentenschadens (Direkt- und Regressanspruch) wird nachfolgend eine vereinfachte Methode vorgeschlagen Ermittlung des Direktschadens Durch den Erwerbsausfall kann die geschädigte Person bei den Altersleistungen benachteiligt werden. Einen Direktschaden erleidet sie, wenn die hypothetischen Altersleistungen (= Altersrenten ohne Invalidisierung) grösser gewesen wären, als die identischen Sozialversicherungsleistungen, die nach dem Unfall ausgerichtet werden: Direktschaden = Hypothetische Altersrenten effektiv ausbezahlte Sozialversicherungsleistungen Die hypothetischen Altersleistungen sind anhand des Kontoauszugs der AHV, des Versicherungsausweises und des Reglements der Pensionskasse sowie der angenommenen Einkommensentwicklung zu ermitteln Ermittlung des Rentenschadens Grundsätzliches Den Sozialversicherern steht ein Regressanspruch maximal im Umfange der noch nicht finanzierten Altersrenten zu, da ihre Leistungen in diesem Umfange schadenausgleichende Funktion haben. Ein Regressrecht kann aber nur für effektiv ausbezahlte, unfallbedingte Mehrleistungen entstehen. Aus den nachstehend verwendeten Formeln lässt sich daher allein noch kein Regressanspruch der AHV und der 2. Säule ableiten, da diese einzig dazu dienen, den relevanten Rentenschaden zu ermitteln, der für die Befriedigung allfälliger Direkt- und Regressansprüche zur Verfügung steht. Für die Berechnung des Rentenschadens sind von den hypothetischen Altersleistungen die finanzierten Renten zu subtrahieren. Grundlage der hypothetischen Altersleistungen bildet das bisherige und das mutmassliche Valideneinkommen. Für die Ermittlung der finanzierten Altersleistungen sind die bisherigen und die nach dem Unfall noch zu erwartenden künftigen rentenbildenden Beitragsleistungen zu erheben. Im einzelnen präsentiert sich die Berechnung wie folgt Rentenschaden AHV bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit Es ergeben sich folgende Rechenschritte (vgl. auch AHVG 29bis ff.): Schritt 1: bisherige Lohnsumme + zukünftige Lohnsumme ---> Rentenskala AHV = mögliche Beitragsjahre hypothetische AHV-Rente Schritt 2: bisherige Lohnsumme + noch erzielbare Lohnsumme ---> Rentenskala AHV = finanzierte AHV-Rente mögliche Beitragsjahre Schritt 3: hypothetische AHV-Rente finanzierte AHV-Rente = Rentenschaden AHV 2

36 Die bisherigen Lohnsummen können dem individuellen Beitragskonto der Ausgleichskasse entnommen werden. Die Anzahl der bisherigen Beitragsjahre sowie der Lohndurchschnitt sind auch aus der Rentenverfügung der IV ersichtlich. Die zukünftige Lohnsumme ergibt sich aus der haftpflichtrechtlichen Einkommensschätzung. Die maximale Beitragsdauer beträgt für Männer 44, für Frauen, je nach Jahrgang, 41 bis 43 Jahre. Die Höhe der AHV-Renten kann anhand des ermittelten Durchschnittseinkommens aus der AHV-Rententabelle abgelesen werden, wobei für Vollrenten die Rentenskala 44, bei unvollständiger Beitragsdauer die Rentenskalen 1 43 massgebend sind. Vereinfacht kann die mit Skala 44 ermittelte Rente auch direkt um die fehlenden Beitragsjahre gekürzt werden Rentenschaden AHV bei voller Erwerbsunfähigkeit A. Der Rentenschaden kann bei voller Erwerbsunfähigkeit vereinfacht wie folgt berechnet werden: Schritt 1: bisherige Lohnsumme + zukünftige Lohnsumme ---> Rentenskala AHV = mögliche Beitragsjahre hypothetische AHV-Rente Schritt 2: bisherige Lohnsumme --> Rentenskala AHV --> AHV-Rente x bisherige Beitragsjahre = finanzierte AHV-Rente bisherige Beitragsjahre mögliche Beitragsjahre Schritt 3: hypothetische AHV-Rente finanzierte AHV-Rente = Rentenschaden AHV B. Bei einer vollen Erwerbsunfähigkeit bleibt die geschädigte Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig (AHVG 10, AHVV 28). Werden die Beiträge entschädigt, ist folgendermassen vorzugehen: Die Beiträge, welche durch die geschädigte Person, die zu 100% bleibend erwerbsunfähig ist, als Nichterwerbstätige an die AHV, IV und EO zu leisten sind und vom Haftpflichtigen entschädigt werden, sind insofern bei der Rentenschadenberechnung zu berücksichtigen, als dass der Gesamtrentenschaden gekürzt wird. Die Kürzung des Gesamtrentenschadens erfolgt nach der pauschalen Methode über den Prozentsatz der hypothetischen Altersleistungen. Dieser wird jeweils um 10% (z. B. von 60 auf 50%, von 70 auf 60%) gekürzt. Ein allfälliger Renten-Direktschaden (vgl. Ziff. 3.1) ist dadurch nicht ausgeschlossen Rentenschaden in der beruflichen Vorsorge Auch bei der Bestimmung des Rentenschadens in der zweiten Säule sind zunächst die hypothetischen Rentenleistungen aufgrund des geschätzten Valideneinkommens zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist die mit den bisherigen und (bei einem Resterwerbseinkommen) allfällig zukünftigen Beitragsgutschriften finanzierte Rente zu berechnen. In der zweiten Säule hängt die Berechnung der Rentenleistungen vom jeweiligen Kassenmodell (Beitrags- oder Leistungsprimat) und vom betreffenden Kassenreglement ab Beitragsprimat Für das Beitragsprimat lässt sich der Rentenschaden mit folgenden Formeln darstellen: Schritt 1: vorhandenes Alterskapital + Zins + zukünftige Altersgutschriften + Zins Total Altersguthaben x Rentenumwandlungssatz = hypothetische BV-Rente 3

37 Schritt 2: vorhandenes Alterskapital + Zins + noch mögliche Altersgutschriften* + Zins Total Altersguthaben x Rentenumwandlungssatz = finanzierte BV-Rente *nur sofern die geschädigte Person noch über ein versichertes Invalideneinkommen verfügt Schritt 3: hypothetische BV-Rente finanzierte BV-Rente = BV-Rentenschaden Das vorhandene Alterskapital kann dem persönlichen Versicherungsausweis entnommen werden Leistungsprimat Beim Leistungsprimat ist die hypothetische Altersrente (Schritt 1) aufgrund des geschätzten Endlohnes im Rücktrittsalter festzusetzen. Die finanzierte Rente (Schritt 2) entspricht der im Verhältnis der fehlenden Beiträge gekürzten Rente. Für die Kürzung können die meist in einem Anhang zum Reglement aufgeführten Rentenkürzungs- und Einkaufstabellen herangezogen werden. Vereinfacht kann die hypothetische Rente im Verhältnis der fehlenden Jahre resp. der fehlenden Beiträge gekürzt werden. Für die exakte Berechnung des Rentenschadens empfehlen wir das Berechnungsprogramm LEONARDO, das für die einzelnen Arbeitsschritte entsprechende Eingabemasken vorsieht (vgl. Ziff. 8.1) Pauschale Berechnung aufgrund von Hilfstabellen Für die pauschale Berechnung des Rentenschadens finden sich im Band II der Neuauflage der Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle (Tabelle 3x und 3y) Hilfstabellen. Die Rententabellen, die auf der pro-rata-temporis-methode basieren, erlauben eine einfache Schätzung: Ausgehend von den am Bruttoeinkommen bemessenen Altersleistungen kann die Rentenschadenquote direkt abgelesen werden. Bei einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit ist der Betrag entsprechend zu kürzen Kapitalisierung des Rentenschadens Der Rentenschaden ist aufgeschoben auf den Pensionierungszeitpunkt mit den Mortalitätstafeln zu kapitalisieren: In der 4. Auflage von Stauffer/Schaetzle sind die Tafeln 31/32 zu verwenden, in der 5. Auflage Tafel 1b. 4. Aktivlegitimation und Umfang des Regressrechts 4.1. Regressrecht auch für AHV und BV Obwohl sich das Bundesgericht nur zum Regressrecht des UVG-Versicherers geäussert hat, steht auch der AHV und der Pensionskasse, sofern diese eine Invalidenrente erbringt, für effektiv ausbezahlte, unfallbedingte Mehrleistungen ein Regressrecht zu. 4

38 4.2. Regressrecht AHV im Umfang der finanzierten Leistungen Die AHV subrogiert in die Ansprüche im Zeitpunkt des Unfalls. Der AHV steht nur ein Regressanspruch im Umfang der Differenz der ausbezahlten Renten zu den finanzierten Renten zu (vgl. Schritt 2 der Berechnungsformeln in Ziff und 3.3.3) Voraussetzungen für die Zulassung der Regressansprüche aus beruflicher Vorsorge Der Regressanspruch der Pensionskassen richtet sich nach OR 51 und setzt eine reglementskonforme Abtretungserklärung voraus. Der Pensionskasse steht dann kein Anspruch zu, wenn Leistungen ausbezahlt werden, obwohl die Überentschädigungsgrenze (BVV-2 24) überschritten wird, oder wenn die Leistungen geringer sind, als die aufgrund des vorhandenen Alterskapitals finanzierte Altersrente (Schritt 2 der Berechnungsformel in Ziff ). Regressberechtigt ist somit nur derjenige Teil der ausbezahlten Leistungen, welcher unter Berücksichtigung der Überentschädigungsgrenze bezahlt werden muss Aufteilung der Regressansprüche unter die beteiligten Versicherer Sind die Voraussetzungen für das Regressrecht bei mehreren Sozialversicherern erfüllt, erfolgt die Aufteilung proportional zu den erbrachten, regressberechtigten Leistungen. Bei der AHV und den Pensionskassen sind für die Verhältnisbildung nur die effektiv ausbezahlten, unfallbedingten, regressberechtigten Mehrleistungen gemäss den vorstehenden Ausführungen anzurechnen. regressfähige Leistungen x 100 = Anteil am Regresssubstrat in % Total der regressfähigen Leistungen AHV und UVG-Versicherer verständigen sich bei Meinungsdifferenzen über die interne Aufteilung des Regresssubstrats. Wurde dem einen Versicherer zuviel bezahlt, erfolgt eine entsprechende Ausgleichszahlung durch den anderen Sozialversicherer. Macht eine Pensionskasse in einem Fall keine Regressansprüche geltend, ist aber unklar, ob solche später noch geltend gemacht werden, so werden die Regressansprüche der anderen Sozialversicherer dennoch erledigt, aber mit dem Hinweis, dass allfällige Regressansprüche der Pensionskasse vorbehalten bleiben. Falls solche Regressansprüche bezahlt werden müssen, erfolgt durch die anderen Sozialversicherer eine entsprechende Rückerstattung. 5. Verzicht auf den Rentenschadenregress bei Versorgungsschäden Die Berechnung des Rentenschadens bei Versorgungsschäden ist äusserst aufwändig. Da die Renten des überlebenden Ehepartners gleich wie ein eigenes Einkommen angerechnet werden müssen, handelt es sich zudem regelmässig um kleinere, von den Sozialversicherungen weitestgehend abgedeckte Beträge. Wir empfehlen daher auf den Rentenschadenregress zu verzichten und den Versorgungsschaden auf Basis des Bruttolohns zu rechnen. Damit wird eine entsprechende mögliche Beeinträchtigung sowohl beim Direktschaden wie für die Sozialversicherer angemessen ausgeglichen. 6. Praktisches Vorgehen Der regressierende Sozialversicherer teilt dem Haftpflichtversicherer seine Leistungen mit. Die Bekanntgabe der Leistungen ist nicht mit der Regressforderung gleichzusetzen. Der Haftpflichtversicherer liefert dem regressierenden Sozialversicherer den AHV-Kontoauszug sowie den persönlichen Versicherungsausweis und das Reglement der Vorsorgeeinrichtung, sofern diese im Rahmen der Schadenerledigung beschafft worden sind. Der Haftpflichtversicherer teilt dem Sozialversicherer mit, von welchem Einkommen er beim künftigen Schaden ausgegangen ist. Der UVG-Versicherer stellt dem Haftpflichtversicherer eine Regressberechnung zu, auf der die Ansprüche für die Aktivphase und den Rentenschaden getrennt aufgeführt sind. 5

39 7. Übergangsregelung Wurde der Direktschaden vor dem verbindlich erledigt, verzichtet der Sozialversicherer auf den Regressanspruch für den Rentenschaden. Für Fälle, die nach diesem Datum erledigt worden sind, steht dem Sozialversicherer auch dann ein Regressanspruch zu, wenn der Direktschaden auf Basis der Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden ist. Die Änderungen der Ziff B gelten ab sofort für sämtliche pendenten Fälle. 6

40 8. Berechnungsbeispiele 8.1. Exakte Berechnung (mit Berechnungsprogramm LEONARDO) Mit dem Berechnungsprogramm LEONARDO kann der Rentenschaden pauschal (Tabellenmethode) oder exakt bestimmt werden. Die pauschale Methode entspricht der in Ziff beschriebenen Berechnungsweise. Nachfolgend wird das mit dieser Empfehlung übereinstimmende Vorgehen für die exakte Methode erläutert. Eine exakte Berechnung des Rentenschadens empfiehlt sich insbesondere bei einer bloss teilweisen Erwerbsunfähigkeit, weil sich der Rentenschaden, bedingt durch die Weiterführung der Versicherung und die anwendbaren Rentenformeln, nicht proportional zum Invaliditätsgrad verhält. Methodenwahl und Ermittlung des Nettolohnes Die Berechnung erfolgt nach der Methode 'Rentenausfall'. In die Eingabemaske sind die vom Bruttolohn abzuziehenden Arbeitnehmerbeiträge einzusetzen. Für die exakte Berechnung der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge steht ein Hilfsrechner zur Verfügung. Abbildung 1: Bestimmung des Einkommensverlaufs und Wahl der Berechnungsmethode 7

41 Getrennte Berechnung für erste und zweite Säule Die Bestimmung des Rentenschadens erfolgt getrennt für die erste und zweite Säule. Zunächst werden die hypothetischen Altersleistungen basierend auf den getroffenen Einkommensannahmen bestimmt und in einem zweiten Schritt, die bereits finanzierten Altersleistungen anhand der bisherigen Beitragsleistungen und jahre ermittelt. Im Falle einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit werden die noch möglichen Beiträge aufgrund des angenommenen Invalidenlohnes in die Berechnung eingesetzt: Abbildung 2: Ergebnisse Rentenschaden (jährlich) 1. und 2. Säule 8

42 Bestimmung der hypothetischen AHV-Rente Abbildung 3: Hilfsmaske zur Ermittlung der hypothetischen AHV-Rente Das Programm schlägt aufgrund der eingegebenen Daten die Anzahl Beitragsjahre sowie ein Durchschnittseinkommen vor. Die vorgeschlagenen Werte können übernommen oder durch eigene Annahmen ersetzt werden. Die Berechnung des Durchschnittseinkommens basiert auf folgender Formel: Abbildung 4: Berechnungsschema für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens Auf der Grundlage der AHV-Rentenskala wird sodann die hypothetische Altersrente berechnet. 9

43 Bestimmung des finanzierten Rentenanteils AHV Abbildung 5: Hilfsmaske für die Ermittlung der finanzierten AHV-Rente Für die Ermittlung der finanzierten AHV-Rente wird der aktuelle Rentenanspruch bei voller Erwerbsunfähigkeit um die fehlenden Beitragsjahre nach der folgenden Formel gekürzt: Abbildung 6: Kürzungsberechnung Bei einer teilweisen Erwerbsunfähigkeit wird der Rentenanspruch auf der Grundlage des bisherigen Einkommens und des Invalideneinkommens ermittelt: Abbildung 7: Berechnungsschema für finanzierte Rente mit Invalideneinkommen 10

44 Hypothetische BV-Rente Beitragsprimat Für die Leistungen der zweiten Säule ist zwischen Beitrags- und Leistungsprimat zu wählen. Beim Beitragsprimat muss das bereits vorhandene Altersguthaben in den Hilfskalkulator eingesetzt werden (im Beispiel Fr. 60'000). Zudem ist anzugeben, ob die Beiträge nach einem fixen Satz, oder gemäss der in BVG 16 vorgesehenen Beitragsstaffelung bemessen werden: Abbildung 8: Berechnung von Altersguthaben und hypothetischer Rente Das Programm berechnet die zukünftigen Altersgutschriften sowie die Zinsen bis zum Zeitpunkt der Pensionierung und bestimmt anhand des so eruierten Altersguthabens die hypothetischen Pensionskassenleistungen aufgrund der getroffenen Einkommensannahmen. Formel: Abbildung 9: Einzelne Rechnungsschritte 11

45 Finanzierte Rente Beitragsprimat Die finanzierte Rente wird aufgrund des vorhandenen und verzinsten Alterskapitals und der noch möglichen Beiträge ermittelt. Alsdann steht das Ergebnis fest: Abbildung 10: Berechnung der finanzierten Rente bei Beitragsprimat Sofern kein versichertes Einkommen mehr erzielt wird, rechnet das Programm den Zins auf dem vorhandenen Alterskapital bis zum Zeitpunkt der Pensionierung und bestimmt darauf basierend die (finanzierte) Rente. 12

46 Ergebnisse Abbildung 11: Kapitalisierung und Bestimmung des Direktschadens 13

47 8.2. Volle Erwerbsunfähigkeit mit Direktschaden A verunfallt im Alter von 32 Jahren und wird 100 % erwerbsunfähig. Sein damaliges Einkommen von Fr. 60'000 hätte sich bis zur Pensionierung auf Fr. 100'000 erhöht. Seine hypothetischen Altersrenten werden auf Fr. 60'000 (60 % von Fr. 100'000) geschätzt. A erhält eine IV-Rente in Höhe von Fr. 22'000 und eine UVG-Rente von Fr. 32'000. Die Entschädigung für den Erwerbsausfall erfolgt auf Nettobasis. Für den Rentenschaden resultiert ein Direktschaden von Fr. 6'000 jährlich (hypothetische Altersrenten Sozialversicherungsleistungen = 60'000 54'000). Nach pauschaler Methode (Ziff ) resultiert ein Rentenschaden von rund Fr. 49'500 (49,5 % von Bruttolohn im Pensionierungszeitpunkt = 49,5 % von 100'000). Nach Abzug des Direktschadens verbleibt ein jährlicher Regressanteil von Fr. 43'500 (49'500 6'000). Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der erbrachten unfallbedingten Mehrleistungen. Der UVG Versicherer regressiert für die vollen Leistungen, die AHV nur im Umfange des nicht finanzierten Anteils. A weist 11 volle Beitragsjahre auf, der nicht finanzierte Anteil beträgt entsprechend 33/44 Fr. 16'500. Das Total der zum Regress zugelassenen Leistungen beläuft sich demnach auf Fr. 48'500 (32' '500). Vom Regresssubstrat in Höhe von Fr. 43'500 entfallen 34 % auf die AHV (16'500 : 48'500 x 100, gerundet), 66 % auf den UVG Versicherer: Regressanspruch AHV 34 % von Fr. 43'500 Fr. 14'790 Kapitalisiert, Tafel 31 (Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle, 5. A., Tafel 1b) Fr. 64'780 Alter am Rechnungstag 40, 25 Jahre aufgeschoben = Faktor 4.38, gerundet Regressanspruch UVG 66 % von Fr. 43'500 Fr. 28'710 Kapitalisiert, Tafel 31 (Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle, 5. A., Tafel 1b) Alter am Rechnungstag 40, 25 Jahre aufgeschoben = Faktor 4.38, gerundet Fr. 125'750 14

48 8.3. Volle Erwerbsunfähigkeit und Entschädigung der Sozialversicherungsbeiträge Werden der geschädigten Person die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge an AHV, IV und EO ersetzt, ist der Gesamtrentenschaden zu kürzen. Die Kürzung des Gesamtrentenschadens erfolgt nach der pauschalen Methode über den Prozentsatz der hypothetischen Altersleistungen um 10% (vgl. Ziff B): Abbildung 12: Rentenschaden ohne Kürzung Abbildung 13: Rentenschaden mit 10%iger Kürzung 15

49 8.4 Regressansprüche bei Überentschädigung B verunfallt im Alter von 40 Jahren. Sein damaliges Einkommen von Fr. 80'000 hätte sich bis zur Pensionierung auf Fr. 100'000 erhöht. Die Altersrenten werden auf Fr. 60'000 geschätzt. B erhält eine IV- Rente Fr. 22'000 und eine UVG-Rente von Fr. 50'000. Für den Rentenschaden resultiert in diesem Berechnungsbeispiel kein Direktschaden. Nach der Pauschalmethode (Ziff ) beträgt der Rentenschaden Fr. 37'500 (Alter 40, Rentenquote 60 % = 37,5 Bruttoeinkommen von 100'000). Für die Befriedigung der Regressansprüche steht der gesamte Rentenschaden zur Verfügung. B weist in diesem Beispiel 19 Beitragsjahre auf. Von den AHV-Leistungen von Fr. 22'000 werden damit 12'500 zum Regress zugelassen (nicht finanzierter Anteil = 22'000 : 44 x 25). Die UVG-Leistungen betragen Fr. 50'000. Der damit insgesamt zum Regress zugelassene Wert beträgt somit Fr. 62'500 (50' '500). Auf die AHV entfallen damit 20 % (12'500: 62'500 x 100) auf den UVG-Versicherer 80 % (50'000: 62'500 x 100). Regressanspruch AHV 20 % von Fr. 37'500 Fr. 7'500 Kapitalisiert, Tafel 31 (Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle, 5. A., Tafel 1b) Alter am Rechnungstag 45, 20 Jahre aufgeschoben = Faktor 5.25, gerundet Fr. 39'375 Regressanspruch UVG 80 % von Fr. 37'500 Fr. 30'000 Kapitalisiert, Tafel 31 (Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle, 5. A., Tafel 1b) Alter am Rechnungstag 45, 20 Jahre aufgeschoben = Faktor 5.25, gerundet Fr. 157'500 16

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