Was Praktiker aus der Wirtschaft über die Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland wissen sollten

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1 Stand: 2. September 2014 Was Praktiker aus der Wirtschaft über die Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland wissen sollten Inhalt Zur Gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland ein Überblick Prävention Arbeits- und Wegeunfälle Berufskrankheiten Warum sollten Sie diesen Beitrag lesen? Der Beitrag ist sorgfältig recherchiert und analytisch-beschreibend. Jeder Betrieb, auch jeder Versicherte sollte ein Grundwissen zu den Aufgaben und zur Struktur der Gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland vorhalten. Hierbei soll Sie der Beitrag unterstützen. Eine ordentliche Prävention funktioniert nur, wenn alle Betriebe in der Praxis und vor Ort aktiv mitziehen. Nicht nur mit Blick auf Arbeits-, Wegeunfälle und Berufskrankheiten finden Sie zahlreiche praxisrelevante Hinweise und Erläuterungen. Autor Dr. Heiner Wahl ist Diplom-Chemiker und Unternehmensberater. Bis 2013 war er als Referent im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) an der Entwicklung des Arbeitsschutzrechts bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie des Chemikalienrechts aktiv beteiligt. Bei Rückfragen an den Autor: Telefon: Mobil: Mail:

2 Zur Gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland ein Überblick Die Gesetzliche Unfallversicherung ist ein Standbein der Sozialversicherung in Deutschland. Es gibt sie seit nunmehr ungefähr 130 Jahren und sie hat ihre Wurzeln in der Bismarck-Zeit. Sie war damals das Ergebnis konkreter (sozial)politischer Auseinandersetzungen. In den 130 Jahren ihres Bestehens hat sich die Gesetzliche Unfallversicherung natürlich weiter entwickelt, ihre Grundansätze aber blieben weitgehend unangetastet. Das ist ein bemerkenswertes Phänomen, das für Qualität spricht. Weder in der Hitlerzeit noch in der ehemaligen DDR wurden die Grundansätze der Gesetzlichen Unfallversicherung so stark angetastet, dass die Fortführung nach den jeweiligen Zusammenbrüchen real in Frage gestellt war. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist heute der Spitzenverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen des Öffentlichen Dienstes. Sie hat die Rechtsform Eingetragener Verein. Die DGUV ist im Jahre 2007 hervorgegangen aus dem Zusammenschluss der beiden Spitzenverbände Hauptverband der Gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) und Bundesverband der Unfallkassen (BUK). Trotz des Zusammenschlusses der Unfallversicherungsträger (UV-Träger) für die gewerbliche Wirtschaft und den Öffentlichen Dienst in der DGUV bleiben die einzelnen UV-Träger grundsätzlich unabhängig und selbstverwaltet. Von den Gewerblichen Berufsgenossenschaften gibt es derzeit und nach sehr vielen erfolgten Zusammenschlüssen nur noch neun. Sie decken traditionsgemäß unterschiedliche Branchen ab, sind aber jeweils Deutschland weit aufgestellt. Es sind dies die: Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie (BG RCI) Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BG HM) Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW) Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) Von den Unfallkassen des Öffentlichen Dienstes gibt es zurzeit 26. Die Zahl erscheint zunächst hoch, erklärt sich aber ein Stück weit bei genauerer Betrachtung. Die Unfallkassen sind primär die UV-Träger für die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Diensts und der aus ihm hervorgegangenen Unternehmen (z. B. Deutsche Bahn oder Deutsche Post).

3 Versicherte sind primär die Angestellten und Arbeiter des Bundes, der Länder und der Gemeinden, aber auch Schüler und Studenten sowie weitere Gruppen. Es gibt drei Unfallkassen mit bundesweiter Zuständigkeit (Unfallkasse des Bundes, Eisenbahn- Unfallkasse, Unfallkasse Post und Telekom) und solche mit Zuständigkeiten für einzelne Bundesländer. In jedem Bundesland gibt es mindestens eine Unfallkasse. Dabei ist die Unfallkasse Nord für zwei Länder Hamburg und Schleswig-Holstein zuständig. In den meisten Bundesländern sind die Unfallkassen sowohl für Versicherte im Gemeinde- als auch im Landesdienst zuständig, in anderen Bundesländern gibt es jedoch dafür getrennte Kassen. Ferner gibt es insgesamt 4 Feuerwehr-Unfallkassen. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren sind in den Bundesländern, die aus dem Land Preußen hervorgegangen sind, in den Feuerwehr-Unfallkassen versichert, in Süddeutschland dagegen in den allgemeinen Unfallkassen. Im Bereich der Unfallversicherung für den Öffentlichen Dienst schwingt also auch eine ganze Menge Historie mit. Im Übrigen besteht unabhängig neben den beiden großen Sektoren, die die DGUV vertritt, die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Sie ist eine Art Kombi-Packung aus gesetzlicher Unfallversicherung, Renten- und Krankenversicherung für ihr Klientel, zu dem im Übrigen auch Imkereien, Betriebe der Fischzucht und der Binnenfischerei gehören. Auf die SVLFG wird in diesem Beitrag nicht weiter konkret eingegangen. Die Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland ist sozusagen ein weltweites Unikat, denn in Deutschland haben die Unfallversicherungsträger auch eine Rechtsetzungs- und Überwachungskompetenz (siehe unten). Österreich mit seiner Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), die Schweiz mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und Frankreich mit dem Institut national de recherche et de sécurité (INRS) verfügen jedoch über entfernt vergleichbare Systeme. Heute sind alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und alle Einrichtungen des öffentlichen Dienstes in Deutschland Pflichtmitglieder in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Per Gesetz versichert sind die Beschäftigten, aber auch Landwirte und, sozusagen außer der Reihe per Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers, Unternehmer in Friseurbetrieben. Andere Unternehmer, Selbständige, auch Freiberufler können sich freiwillig versichern, was sich bei

4 Unternehmern anbieten kann, wenn sie selbst aktiv in ihrem Betrieb mitarbeiten, wie es oft z.b. im Handwerk vorkommt. In den Anfängen waren nur Betriebe der gewerblichen Wirtschaft in Branchen mit hohem Risiko erfasst Erstes Beispiel : Bergbau. Mit der Zeit kamen immer mehr Bereiche hinzu. Heute sind in Deutschland in der Summe über 70 Millionen Menschen auf die eine oder andere Weise gesetzlich unfallversichert. Neben den Arbeitnehmern im engeren Sinn gehören u.a. auch dazu Schüler und Studenten Auszubildende Kinder in Kinderkrippen und Kindergärten Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz (Stichwort: Unfallversicherung im Ehrenamt) Blut- und Organspender Arbeitslose (in besonderen Fällen wie z.b. auf dem Weg zur Arbeitsagentur) Diese Breite sichert heute ein Stück weit den Fortbestand der Gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland, denn sie erschwert strukturell eine (Teil-)Privatisierung, über die zwischenzeitlich und immer wieder einmal von Manchem nachgedacht wurde. Auch Ihr Betrieb ist Beitragszahler in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beschäftigten Ihres Betriebs sind also Versicherte. Sie sollten in Ihrem Betrieb ein Grundwissen über die bestehenden Strukturen und Aufgaben der Gesetzlichen Unfallversicherung vorhalten, um rechtskonform und situationsangemessen handeln zu können. Dieser Beitrag soll Ihnen dabei helfen. Die Gesetzlichen Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz bei: Arbeitsunfällen Wegeunfälle Berufskrankheiten. Er betrifft: die medizinische Behandlung und Pflege; Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation (Umschulungs-, Weiterbildungsmaßnahmen )

5 Er schließt finanzielle Leistungen (Stichwort: Kompensation) ein, wie das sogenannte Verletztengeld, eine dem Krankengeld der Krankenkassen vergleichbare Lohnersatzleistung im Versicherungsfall Übergangsgeld, eine Lohnersatzleistung bei berufsfördernden Maßnahmen im Versicherungsfall Renten bei Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % bis hin zu Renten bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit Hinterbliebenenrenten. Die Aufzählung der finanziellen Leistungen ist nicht abschließend. Wenn Sie sich gerne mit Zahlen befassen, finden Sie umfangreiche Statistiken der DGUV für die Praxis und das Jahr 2012 unter folgendem Link: Die Rechtsgrundlagen für die Gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland und ihre Aufgaben waren ein Stück weit unstrukturiert und ein über Jahrzehnte gewachsener Teil der Reichsversicherungsordnung (RVO), bevor sie im Siebten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) im Jahr 1996 aufgingen. Sie sind im Einzelnen aber immer noch komplex und erschließen sich im Detail gelegentlich nur Experten in diesem Sektor des Sozialrechts. Auch dieses Faktum sollten Sie mit Blick auf Ihren Betrieb nicht vergessen. Die Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung zahlen allein die Arbeitgeber. Die Organe der Selbstverwaltung der Gesetzlichen Unfallversicherung sind aber paritätisch besetzt mit Vertretern der Arbeitgeber und Vertretern der Versicherten. Letztere sind in der Regel Gewerkschafter. Die Selbstverwaltung wird von den UV-Trägern gut bewacht, denn sie ist Grundlage ihrer Autonomie. Trotzdem sind die UV-Träger nicht völlig unabhängig. Die Rechtsaufsicht liegt beim Bundesversicherungsamt, einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), die Fachaufsicht über die Prävention beim BMAS selbst. Eine neue DGUV Vorschrift (siehe unten) oder die Änderung einer bestehenden bedürfen der Genehmigung durch das BMAS. Für die Arbeitgeber ist die Gesetzliche Unfallversicherung eine Haftpflichtversicherung. Dies ist gesellschaftssystematisch vorteilhaft und auch für Ihren Betrieb. Die Gesetzliche Unfallversicherung übernimmt alle Kosten, die durch Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten entstehen und

6 entlastet damit Ihr Unternehmen substantiell. Man kann beinahe von einer strategischen Entlastung sprechen. Entscheidend ist: Die Versicherten haben durch die Gesetzliche Unfallversicherung keine direkten zivilrechtlichen Ansprüche mehr gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Ihrem Unternehmen in den Bereichen, über die sich der Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung erstreckt. Nur in den seltenen Fällen nachweislich schwerer Pflichtverletzungen (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) können die Unfallversicherungsträger einen betroffenen Arbeitgeber (aber auch z.b. den Kollegen eines Unfallopfers, der einen Arbeitsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat,) in Regress nehmen. Als anschauliches Beispiel kann vielleicht die Verwendung einer Leiter mit schwerwiegender Unfallfolge dienen, wenn wegen der Art der Arbeit und der Höhe des Arbeitsorts dringend ein Gerüst hätte aufgestellt werden müssen. Im Endeffekt aber betrachten die UV-Träger in Fragen des Regresses immer den Einzelfall. Die grundsätzliche Möglichkeit des Regresses sollten Sie mit Blick auf Ihren Betrieb nicht außer Acht lassen. Die Vorteile der Gesetzlichen Unfallversicherung für die Beschäftigten liegen auf der Hand. Sie bestehen in der sozialen Absicherung in den Fällen, auf die sich der Versicherungsschutz erstreckt. Das Opfer eines Arbeitsunfalls z.b. darf auf eine besonders qualifizierte medizinische Behandlung z.b. durch einen Durchgangsarzt in einer besonders qualifizierten Einrichtung z.b. in einer Unfallklinik der UV-Träger rechnen. Die UV-Träger unterhalten moderne Kliniken, wie z.b. die Unfallklinik Bergmannsheil in Bochum, die BG-Kliniken Bergmannstrost in Halle/Sachsen, die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik in Ludwigshafen u.a.m., um ihren gesetzlichen Aufgaben zu genügen (Stichwort: Klinik-Verbund der Gesetzlichen Unfallversicherung). BG-Kliniken helfen bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten. Im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung sollen Patienten wieder ins Leben und wenn möglich in den Beruf zurückgeführt werden. Diese großen Kliniken sind heute breit aufgestellt. Die Klinik in Bochum ist z.b. angebunden an die dortige Ruhr-Universität, die in Halle an die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Namen dieser gut ausgestatteten Kliniken Bergmannsheil oder Bergmannstrost geben Hinweise auf die historisch gesehen besonders großen Gefährdungen bei der Arbeit im (untertägigen) Bergbau, von wo der Arbeitsschutz im modernen Sinn ein Stück weit seinen Ausgang

7 nahm. Die genannten Einrichtungen in Bochum und in Halle haben Wurzeln, die tatsächlich bis ins 19. Jahrhundert zurückreichen und da waren das Ruhrgebiet und Teile Sachsens schon Bergbau- Regionen. Die Gesetzliche Unfallversicherung steht als kleinerer Sozialversicherungsbaustein in Deutschland neben der Gesetzlichen Krankenversicherung und neben der Gesetzlichen Rentenversicherung, ein Stück weit auch neben der Arbeitslosen- und der Pflegeversicherung. Die Beiträge zu den anderen vier Bausteinen werden bekanntlich sowohl durch die Arbeitgeber als auch durch die Arbeitnehmer entrichtet. Die Gesetzliche Unfallversicherung hat insbesondere zu ihren beiden größeren Brüdern, der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Gesetzlichen Rentenversicherung diverse Schnittstellen. Der Umgang mit diesen Schnittstellen hat sich heute ein Stück weit eingespielt. Er bleibt aber eine Art permanenter Punkt, weil die Grenzlinien im Endeffekt etwas unscharf sind. Heute arbeiten die UV-Träger generell und speziell im Bereich der Prävention mit den Krankenkassen ziemlich eng zusammen. Die Prävention also die Vorsorge ist eine besonders hervorgehobene gesetzliche Aufgabe der UV- Träger. Sie ist mit den einzelnen Versicherungsgegenständen zwar verkoppelt, aber nach SGB VII gilt heute sogar der sogenannte Erweiterte Präventionsauftrag. Er erstreckt sich über alle arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und beschränkt sich nicht auf die Vermeidung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Es handelt sich um einen ganzheitlichen Ansatz, der in jeder Hinsicht dem Ziel der Gesunderhaltung der Beschäftigten gilt. Damit kann viel Geld gespart und persönliches Leiden vermieden werden. Mit Blick auf Ihren Betrieb können die Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung sinken bei Zuordnung einer günstigeren Gefahrklasse. Die Gefahrklasse bezieht sich auf Gruppen von Gewerbezweigen im Bereich Ihrer BG mit vergleichbarem (Arbeitsunfall-/Berufskrankheiten-)Risiko. So versuchen die UV-Träger, die Höhe der Beiträge am real bestehenden Risiko zu orientieren und entsprechend zu differenzieren. Es macht daher auch für Sie und Ihren Betrieb Sinn, in Sachen Prävention gut mit den UV-Trägern zusammenzuarbeiten. Sie können darauf setzen, dass andere Unternehmen das auch tun. Daneben gibt es monetäre Anreiz-Systeme zur Förderung der Prävention mit Blick auf den einzelnen Betrieb. Jeder UV-Träger muss nach SGB VII seinen Mitgliedsbetrieben ein Beitragsausgleichsverfahren anbieten und ist damit gesetzlich dazu verpflichtet, das beobachtete Unfallgeschehen durch Zuschläge bzw. Nachlässe auf den Beitrag der Unternehmen individuell zu berücksichtigen.

8 Neben diesem Bonus-Malus-Verfahren können die UV-Träger auch Prämiensysteme etablieren. Hierzu allerdings besteht keine Rechtspflicht nach SGB VII. Informieren Sie sich über die monetären Anreiz-Systeme, die direkt Ihren Betrieb betreffen. Die UV-Träger haben nach SGB VII das Recht, eigene Vorschriften zum Arbeitsschutz mit gleichem rechtlichen Rang wie staatliche Verordnungen zu erlassen (Stichwort: Autonomes Recht der UV- Träger). Neuerdings heißen diese Vorschriften DGUV Vorschriften, zuvor hießen sie Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGVen) und davor Unfallverhütungsvorschriften (UVVen). Womöglich ist Ihnen immer noch die letztgenannte Bezeichnung am besten bekannt. Die Anzahl dieser Vorschriften hat sich über die Jahre deutlich reduziert, was das Vorschriften- und Regelsystem der UV-Träger übersichtlicher und, man darf sagen, moderner gemacht hat. Zumeist füllen die DGUV Vorschriften heute nur noch die Lücken, die das staatliche Arbeitsschutzrecht lässt, und das ist auch so vom Gesetzgeber gewollt. Ferner bestimmen heute die EU-Maschinen-Richtlinie im Verbund mit den zahlreichen, mit ihr verbundenen, harmonisierten Technischen Normen sehr weitgehend die technischen Sicherheitsstandards. Vorschriften der UV-Träger zur Technischen Beschaffenheit, wie sie noch vor 20 Jahren in den damaligen UVVen üblich waren, erübrigen sich daher in diesem, heute über das EU- Recht zum Inverkehrbringen geregelten Bereich sehr weitgehend. Die DGUV Vorschriften bleiben aber die rechtliche Grundlage für den Vollzug, der durch die Aufsichtsdienste der UV-Träger ausgeübt wird. Mit der zentralen DGUV Vorschrift 1 ( Grundsätze der Prävention ; früher BGV A 1) werden auch das Arbeitsschutzgesetz und die staatlichen Verordnungen zum Arbeitsschutzgesetz, die Gefahrstoffverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, die Arbeitsstätten-Verordnung usw., durch die UV-Träger in ihr Autonomes Recht übernommen. Sie sind damit inklusive der, die staatlichen Verordnungen konkretisierenden, Technischen Regelwerke [Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) usw.] schon seit längerer Zeit Gegenstand des Vollzugs der Aufsichtsdienste der UV-Träger, inklusive der Möglichkeit, Sanktionen bei Verstößen zu verhängen. Dies sollte Ihnen bewusst sein. Eine weitere zentrale Vorschrift ist die DGUV Vorschrift 2 ("Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"; früher BGV A 2). Diese Vorschrift konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz. Sie hat erhebliche betriebliche Praxisrelevanz.

9 Die Sanktionsoption bei Verstößen gegen DGUV Vorschriften hat ihre Rechtsgrundlage im SGB VII. Das Gesetz sieht Bußgelder für entsprechende Ordnungswidrigkeiten vor. Neben den in der jeweiligen DGUV Vorschrift festgelegten direkt sanktionierbaren Verstößen gegen einzelne Bestimmungen der DGUV Vorschrift, hat der Aufsichtsdienst der für Ihr Unternehmen zuständigen BG auch die allgemeinere Möglichkeit, die Nichtbefolgung einer auf den DGUV Vorschriften basierenden Anordnung des Aufsichtsdiensts zu sanktionieren. Dafür muss der Aufsichtsdienst diese Anordnung aber erst einmal ausgesprochen haben. Lassen Sie es nach Möglichkeit nicht so weit kommen. Zu bevorzugen ist für alle Seiten, auch für Sie und Ihren Betrieb, konstruktive Lösungen auf dem Weg guter Kooperation zu finden, bei der Beratung eine große Rolle spielen sollte. Machen auch Sie sich eine solche moderne Auffassung von Vollzug zu Eigen und suchen Sie die langfristig orientierte Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsdienst, vermeiden Sie nach Möglichkeit den Konflikt mit ihm. Die Technischen Aufsichtsbeamten (heute heißen sie offiziell schlicht Aufsichtspersonen übrigens nicht zu Unrecht, denn konkret mit Technik haben sie heute nur noch in begrenztem Umfang zu tun und Beamte waren sie streng genommen noch nie) der für Ihren Betrieb zuständigen BG können nützliches Wissen in Ihren Betrieb hineintragen. Sie können Ihnen v.a. helfen, Fehler im Arbeitsschutz zu vermeiden. Ergänzt werden die DGUV Vorschriften durch DGUV Grundsätze. Letztere enthalten Grundsätze und Prüfvorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz und sind beachtenswert. Ferner gibt es ergänzend konkretisierende DGUV Regeln und DGUV Informationen, die meist branchenbezogen ausgerichtet sind. Sie haben empfehlenden Charakter im Arbeitsschutz, gewinnen aber Realeinfluss auf die Praxis durch ihre fachliche Qualität und dadurch, dass sie durch die Aufsichtsdienste der UV-Träger aktiv in die Betriebe hineingetragen werden. In Ihren Betrieb auch schon? Falls nein, informieren Sie sich doch einmal über die Angebote. Kasten 1 Ein bisschen Meinung ist immer gestattet: Das große Plus der UV-Träger liegt in ihrer praxisbezogenen und breiten Fachkompetenz im Arbeitsschutz. Dies ist etwas Gutes und das sollten alle Beteiligten zu schätzen wissen bzw. zu schätzen gelernt haben. Diese Bewertung stellt nicht die Rolle staatlicher Institutionen in Frage. Sie ist jedoch das Ergebnis des langjährigen Bestands und Wirkens der selbstverwalteten Unfallversicherungsträger in Deutschland.

10 Im Arbeitsschutz in Deutschland gibt es seit langen den sogenannten Dualismus. Neben den Aufsichtsdiensten der UV-Träger nehmen auch die staatlichen Behörden der Bundesländer (Stichwort: Gewerbeaufsicht) Aufgaben im Vollzug des Arbeitsschutzrechts wahr. Letztere handeln allein auf Basis des staatlichen Arbeitsschutzrechts (z.b. Arbeitsschutzgesetz plus Verordnungen, Mutterschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz usw.). Der Arbeitsschutz-Vollzug der Bundesländer ist aber von Bundesland zu Bundesland es gibt ja insgesamt 16 Länder unterschiedlich strukturiert. Er hat ferner tendenziell etwas an Praxis-Bedeutung verloren wegen zunehmend geringerer Personalkapazitäten, ausgelöst durch Geldknappheit im öffentlichen Dienst. Obwohl sich grundsätzlich die Aufsichtsdienste der UV-Träger und die Länderbehörden gut abstimmen sollen, kann es in Einzelfällen doch passieren, dass die Koordination nicht gut genug funktioniert. Davon kann auch Ihr Betrieb betroffen sein. Sie sollten in solchen Fällen versuchen, einem schwierigen Doppelvollzug gegenzusteuern, indem Sie den Aufsichtsdienst der für Ihren Betrieb zuständigen BG und die Gewerbeaufsicht um die gebotene Abstimmung aktiv ersuchen. Die UV-Träger sind, wie private Versicherungsunternehmen auch, dazu verpflichtet, Rücklagen in definierter Mindesthöhe vorzuhalten, um Zahlungs- und Handlungsfähigkeit auch in schwierigen Situationen aufrecht erhalten zu können. Womöglich stecken solche Rücklagen materiell z.b. in den gut ausgestatteten Bildungszentren der UV-Träger, wie zum Beispiel denen der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie in Maikammer und in Laubach. An den genannten und auch an anderen Orten werden in Wahrnehmung des gesetzlichen Präventionsauftrags vielfältige Fortbildungsveranstaltungen im Arbeitsschutz von den UV-Trägern angeboten. Die UV-Träger sind nach den staatlichen Ausbildungsstätten die größten Aus- und Fortbilder in Deutschland mit ca Teilnehmern pro Jahr. Informieren Sie sich doch einmal über die Veranstaltungsprogramme. Es kann sinnvoll sein, die in Ihrem Betrieb für den Arbeitsschutz zuständigen Mitarbeiter vom Sicherheitsbeauftragten bis zur betriebseigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihrem Betriebsarzt usw., dort zielgerichtet Fortbildungen zu ermöglichen. Das kann Ihre Mitarbeiter motivieren und aktuelles Wissen in Ihren Betrieb hineinbringen. Der Spitzenverband DGUV unterhält ferner drei große Forschungseinrichtungen. Es sind diese das Institut für Arbeitsschutz (IFA in St. Augustin) Das IFA ist ein Forschungs- und Prüfinstitut der DGUV.

11 Institut für Prävention und Arbeitsmedizin (IPA in Bochum) Das IPA ist eine Einrichtung der DGUV für Forschungsaufgaben mit arbeitsmedizinischem Bezug. Institut für Arbeit und Gesundheit (IAG in Dresden) Das Institut für Arbeit und Gesundheit ist Teil der DGUV Akademie in Dresden. Seit 2001 werden die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit durch Qualifizierung, Forschung und Entwicklung sowie Beratung gefördert. Auch von den Arbeitsergebnissen und vielfältigen Publikationen dieser DGUV-Einrichtungen kann Ihr Betrieb profitieren. Besuchen Sie doch einmal die entsprechenden Websites, um sich genauer zu informieren. Denkt man an Prävention muss man natürlich auch auf die Veränderung der Arbeitswelt in Deutschland schauen. Das sollten auch Sie tun im Sinne Ihres Betriebs und Ihrer Mitarbeiter. Nur beispielhaft: Von den Fehltagen wegen Krankheit gehen in Deutschland heutzutage anteilig z.b. immer mehr auf die Diagnose psychische Störung zurück. Da liegt die Vermutung nahe, dass dies auch mit den psychischen Belastungen von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz in einer zunehmend vernetzten und zunehmend intensiven Arbeitswelt zusammenhängen könnte. Die Techniker Krankenkasse, über 8 Millionen Versicherte insgesamt, meldet für die bei ihr versicherten Berufstätigen (also ohne Arbeitslose) einen Anstieg der Fehlzeiten auf Grund der Diagnose psychische Störung um 75 % zwischen 2000 und Fallbezogen lag die Dauer der Krankschreibungen auf Grund psychischer Störungen in 2013 im Mittel bei 45 Tagen (Männer) bzw. 42 Tagen (Frauen). Mit rechtlichen Maßnahmen ist diesem Problem nicht leicht zu begegnen, so scheint es jedenfalls. Beziehen Sie diesen Punkt trotzdem ein, denn entsprechend gefährdete Mitarbeiter sind oft besonders engagierte Arbeitskräfte. Arbeits- und Wegeunfälle Auch Mitarbeiter in Ihrem Betrieb können von einem Arbeits- oder einem Wegeunfall betroffen sein. Darauf müssen Sie sich einstellen, um schnell die richtigen Maßnahmen ergreifen zu können. Ist Ihnen z.b. ein ortsnaher Durchgangsarzt bekannt? Die Unfallversicherungsträger haben sogenannte Durchgangsärzte unter Vertrag. Ein Durchgangsarzt kurz: D-Arzt ist ein Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder ein Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Zusatzbezeichnung Spezielle Unfallchirurgie, der von den UV-

12 Trägern eine besondere Zulassung erhalten hat. Damit hat er auch Pflichten übernommen. Er ist für die Durchführung der Behandlung nach Arbeitsunfällen und Wegeunfällen zuständig. Im Regelfall und bei schwereren Arbeits- und Wegeunfällen sollte der Weg direkt zu einem D-Arzt führen und nicht erst zu einem Allgemeinmediziner, der den Patienten dann in einem zweiten Schritt an einen D- Arzt überweisen muss. Diese D-Arzt-Konstruktion dient auch der Abgrenzung zu den Krankenkassen, die in den betreffenden Fällen die Behandlungskosten nicht zu tragen haben. Dessen ungeachtet versteht es sich beinahe von selbst, dass Sie im Notfall dafür zu sorgen haben, dem Verletzten schnellstmöglich jede erforderliche Erstversorgung (hierzu gehört nicht zuletzt auch die einfache Erste Hilfe ) zu Teil werden zu lassen und ihn ggf. per Rettungswagen oder Helikopter in die Notfallaufnahme eines (geeigneten) Krankenhauses transportieren zu lassen. Sie sollten auf eine solche Situation vorbereitet sein. Sie müssen jeden Arbeits- oder Wegeunfall, der zu einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen (oder zum Tod) führt, Ihrem Unfallversicherungsträger binnen drei Tagen anzeigen. In Kopie müssen Sie auch die für Ihren Betrieb zuständige staatliche Arbeitsschutzbehörde informieren. Diese Regelung zeigt auf, dass in Bagatellfällen der zuständige Unfallversicherungsträger bzw. ein D-Arzt nicht unbedingt einbezogen werden muss Beachten Sie, dass Sie auch ein sogenanntes Verbandbuch führen müssen, in das alle geleisteten Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen während versicherter Tätigkeiten unabhängig von der Schwere des Unfalls einzutragen sind. Dies dient dem Nachweis, dass ein Unfall stattgefunden hat und ein Gesundheitsschaden eingetreten ist. Das Verbandbuch erlaubt gerade auch bei nur vermeintlichen Bagatellfällen die Rückverfolgbarkeit. Informieren Sie sich darüber, wie das Verbandbuch im Einzelnen zu führen ist. Die Entscheidung, ob es sich bei einem Unfall tatsächlich um einen Arbeits- oder einen Wegeunfall handelt oder nicht, ist in manchen Fällen nicht so einfach zu treffen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, gehen Sie von einem Arbeits- oder Wegeunfall aus und überlassen Sie das Weitere Ihrem Unfallversicherungsträger. Bei dieser Frage geht es im Endeffekt hauptsächlich um die Kostenübernahme durch Krankenkasse oder eben UV-Träger. Beachten Sie, dass der Versicherungsschutz Ihrer Mitarbeiter durch die UV-Träger auch bei Dienstreisen und kurzzeitiger Endsendung zu Auslandseinsätzen besteht. Bei länger währenden Auslandseinsätzen spielt die Frage eine Rolle, ob mit dem Gastland ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Ein Fortbestand des Versicherungsschutzes ist aber auf jeden

13 Fall nur dann gegeben, wenn der Mitarbeiter arbeitsvertraglich an die deutsche Unternehmenseinheit gebunden bleibt. Die Fahrt zur Arbeit und von der Arbeit nach Hause (Stichwort: Wegeunfall) ist nur versichert, wenn keine Umwege zu anderen Zwecken gemacht werden. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter auf diesen Sachverhalt hin. Berufskrankheiten Berufskrankheiten sind kein ganz so einfacher Punkt und waren schon vielfach Gegenstand kontroverser Diskussionen. Ein persönliches körperliches Leiden bedarf der Anerkennung als Berufskrankheit im Rahmen eines Berufskrankheiten-Anerkennungsverfahrens, möchte der Versicherte Kompensationsleistungen von den UV-Trägern erhalten. Der Versicherte ist in der Nachweispflicht. Der UV-Träger hat in diesem Zusammenhang lediglich eine Ermittlungspflicht von Amts wegen. Der Versicherte muss überzeugend glaubhaft machen können, dass seine berufliche Tätigkeit die Krankheit hervorgerufen hat. Kommt der UV-Träger bei seinen Ermittlungen zu einem gegensätzlichen Ergebnis, bleibt dem Versicherten nur noch die Möglichkeit, seinen Nachweis vor einem Sozialgericht zu führen. Besagte persönliche körperliche Leiden treten nicht selten erst in höherem Alter auf (z.b. Krebserkrankungen, Muskel-Skelett-Erkrankungen usw.). Bisweilen ist es nicht einfach, zwischen einfachem altersbedingten körperlichen Abbau als Krankheitsursache und einer durch die Arbeit ausgelösten Erkrankung zu unterscheiden. Auch können private Lebensgewohnheiten (z.b. das Rauchen) und nicht die Arbeit die Erkrankung verursacht, zumindest mit verursacht, haben. Es bestehen also Grauzonen und zugleich gegensätzliche Interessen. Welche Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt werden können, regelt in Deutschland die Berufskrankheiten-Verordnung. Sie enthält die Liste der Berufskrankheiten (BK-Liste) und verpflichtet die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Maßnahmen dagegen zu ergreifen, dass bei versicherten Personen Berufskrankheiten entstehen, wiederaufleben oder sich verschlimmern. Die Berufskrankheiten-Verordnung wird immer wieder gemäß dem neuen Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnis und den Erfordernissen angepasst. Bisweilen kann es aber Zeitverzüge bei der Aktualisierung geben. Andererseits sind einige der in ihr gelisteten Berufskrankheiten heute nicht mehr von besonders großer praktischer Bedeutung. Erfolgt eine Erweiterung der Liste, gilt diese Erweiterung grundsätzlich rückwirkend. Das heißt, auch Versicherte,

14 die schon vor der Änderung/Aktualisierung der Verordnung erkrankt waren, können mit Aussicht auf Erfolg versuchen, ihre Krankheit als Berufskrankheit anerkennen zu lassen. Erkrankungen, die nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind, gelten grundsätzlich nicht als Berufskrankheiten, auch dann nicht, wenn sie nachweislich durch die berufliche Tätigkeit hervorgerufen worden sind. In diesem Fall sind es nur arbeitsbedingte Erkrankungen. Lediglich in besonderen Fällen können Krankheiten wie eine Berufskrankheit anerkannt werden, auch wenn Sie (noch) nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung gelistet sind. Für diese Fälle steht der 9 Absatz 2 SGB VII (Zitat): Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. Kasten 2 Hier noch der 9 Absatz 1 Satz 2 zum besseren Verständnis Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Im Zusammenhang mit dieser Vorschrift entzünden sich immer wieder Kontroversen. In 2012 gab es auf Basis dieser Vorschrift lediglich 120 Anerkennungen. Die Vermeidung von Berufskrankheiten ist ein wichtiges Präventionsziel, an dem Sie mitwirken sollten. Hat Ihr Mitarbeiter eine Berufskrankheit entwickelt, so kann er häufig an bestimmten Arbeitsplätzen in Ihrem Betrieb nicht mehr eingesetzt werden, im schlimmsten Fall sogar gar nicht mehr. Dies kann nicht in Ihrem Interesse liegen und natürlich auch nicht im Interesse Ihres Mitarbeiters.

15 Einige Einzelheiten zur BK-Liste der Berufskrankheiten-Verordnung bzw. zum Berufskrankheiten- Geschehen gemäß DGUV-Statistik für das Jahr 2012 Vorab: Es ist für Sie sehr empfehlenswert, sich die Liste der Berufskrankheiten einmal genauer anzusehen. Prüfen Sie, in wie weit Ihr Betrieb grundsätzlich betroffen ist. Überdenken Sie, ob vor diesem Hintergrund Ihre Maßnahmen zum Arbeitsschutz ausreichend sind. Halten Sie ggf. Rücksprache mit der für Ihren Betrieb zuständigen Aufsichtsperson Ihrer BG. Viele Berufskrankheiten in der BK-Liste werden durch Gefahrstoffe verursacht (Hauterkrankungen, Lungenerkrankungen, Krebserkrankungen u.a.), andere durch mechanische Einwirkungen (Stichwort: Muskel-Skelett-Erkrankungen), durch Druckluft, Lärm (Stichwort: Lärmschwerhörigkeit), Strahlung und durch biologische Arbeitsstoffe (Stichwort: Infektionen). Die BK-Liste enthält z.b. konkret unter der Nummer 5101 folgende Berufskrankheit (Zitat): Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Dies ist ein ziemlich allgemein gehaltener Eintrag. Gerade Hauterkrankungen spielen im Berufskrankheiten-Geschehen eine erhebliche Rolle (siehe auch unten: Hautarztverfahren ). Allein im Jahr 2012 wurden von den UV-Trägern Anzeigen auf den Verdacht einer BK bei Hautkrankheiten registriert; zum Vergleich: Bei physikalischen Einwirkungen (Mechanische Einwirkungen, Druckluft, Lärm, Strahlung), die zahlenmäßig an zweiter Stelle folgen, gab es im Jahr 2012 zusammen nur solcher Anzeigen [zahlenmäßig dominieren dabei im Übrigen durch Lärm verursachte Erkrankungen ( Anzeigen), gefolgt von den durch Mechanische Einwirkungen verursachten Erkrankungen (10.114)]. In 2012 wurde bei den Hautkrankheiten in Fällen der BK-Verdacht bestätigt; zum Vergleich: Bei physikalischen Einwirkungen war dies zusammen nur in Fällen der Fall. In Fällen wurde die berufliche Verursachung der Hautkrankheit zwar festgestellt, aber eine Anerkennung als Berufskrankheit musste unterbleiben, weil bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt waren, d.h. der Zwang zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit bzw. die besondere Schwere oder Rückfälligkeit der Hauterkrankung. Eine Anerkennung als Berufskrankheit erfolgte bei Hautkrankheiten in 2012 daher lediglich in 609 Fällen. Neue BK-Renten bei Hautkrankheiten gab es in 2012 in 163 Fällen.

16 Aus diesen Fakten und Erläuterungen sollten Sie vorrangig den Schluss ziehen, dass die Prävention von Hauterkrankungen besonderes Augenmerk verdient auch in Ihrem Betrieb. Denken Sie z.b. auch daran, dass in vielen Fällen Feuchtarbeit, d.h. regelmäßiger Hautkontakt mit (dem Gefahrstoff) Wasser, die Ursache für die Ausbildung einer Hauterkrankung sein kann oft tritt das im Friseurhandwerk, in der Gebäudereinigung oder in der Gastronomie auf, aber auch anderswo. Die UV-Träger haben sich zur Bekämpfung des facettenreichen Problems Hauterkrankungen etwas einfallen lassen das Hautarztverfahren. Häufig wird ein beruflicher Zusammenhang bei Hauterkrankungen nicht sogleich erkannt. Daher wurde das sogenannte Hautarztverfahren eingeführt. Patienten mit Hauterkrankungen, bei denen eine berufliche Verursachung möglich ist, sind an einen Hautarzt, einen Facharzt für Hautkrankheiten, zu überweisen. Dieser untersucht den Betroffenen auch mit Blick auf die berufliche Verursachung und berichtet dem zuständigen UV- Träger, damit dieser ggf. Präventionsmaßnahmen einleiten kann, um die Verschlimmerung der Erkrankung und Neuerkrankungen zu verhindern. Das Hautarztverfahren ist ein bemerkenswertes Projekt in der Grenzzone zur Gesetzlichen Krankenversicherung. Bei den Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit lagen zahlenmäßig im Jahr 2012 Krankheiten der Atemwege, der Lungen, des Rippenfells und des Bauchfells mit großem Vorsprung an dritter Stelle. Es handelte sich um insgesamt Anzeigen. Neue BK-Renten wurden in diesem Sektor in Fällen gewährt. Das sind ziemlich viele. Der bei weitem größte Teil dieser Anzeigen lautete auf anorganische Stäube (inklusive anorganische Faserstäube) als Verursacher. Anorganische Stäube stellen auch heute noch ein reales Problem im Arbeitsschutz dar. Der größte Teil der neuen BK-Renten in 2012 in diesem Sektor, die oben erwähnten 3.326, ging aber immer noch auf durch Asbest verursachte Erkrankungen zurück. Dies waren konkret 2219 BK-Renten bei durchweg schweren Erkrankungen, von der Asbestose, über Lungen- und Kehlkopfkrebs bis zum Mesotheliom, deren Verursachung wegen des Asbestverbots in Deutschland schon mehr als 20 Jahre zurückliegen muss. Silikose übrigens rangiert in diesem Sektor an zweiter Stelle mit noch 522 neuen BK-Renten. Ferner war in diesem Sektor in 2012 die hohe Zahl von 2211 Todesfälle auf Grund einer entsprechenden BK zu verzeichnen Ursache als Altfall mit realer Warnwirkung in aller erster Linie: Asbest.

17 Allgemeine Bewertung mit Blick auf Berufskrankheiten Im Gegensatz zu der Situation bei den Arbeits- und Wegeunfällen treten bei Fragen rund um die Anerkennung von Berufskrankheiten konkurrierende Interessen stärker in den Vordergrund. Betroffene Versicherte versuchen, angesichts einer aus ihrer Sicht vorliegenden arbeitsbedingten Erkrankung/Berufserkrankung, Rentenleistungen von den UV-Trägern zu erhalten. Die UV-Träger handeln diesbezüglich, wie in der Versicherungsbranche bei kostenintensiven Fällen üblich, tendenziell restriktiv. Sie fürchten, bei Lockerung ihres Vorgehens von einer Welle von Anzeigen bzw. Ansprüchen sozusagen überflutet zu werden. Wegen dieser Interessenkonkurrenz werden BK- Anerkennungsverfahren gar nicht so selten vor den Sozialgerichten entschieden. Es ist zuzugestehen, dass die Ausgangsposition betroffener Versicherter in vielen Fällen nicht einfach ist. Der Versicherte ist nicht nur erkrankt, sondern er muss ggf. sogar in einem Sozialgerichtsverfahren auch den Nachweis führen, dass seine Erkrankung durch seine berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Er benötigt zudem in der Regel sowohl fachlichen Beistand als auch rechtlichen. Per Saldo ist es ein recht großer Aufwand, den der Versicherte auf sich nehmen muss. Eine faire Abwicklung von Berufskrankheiten-Verfahren liegt letztlich im Interesse aller, auch im Interesse Ihres Betriebs. Sie können dazu einen aktiven Beitrag leisten. Dokumentieren Sie aussagekräftig die einschlägigen Expositions- bzw. Belastungssituationen Ihrer Beschäftigten. Dies ist teilweise schon rechtlich gefordert z.b. in der Gefahrstoffverordnung bei vorhandener Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen.

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