CORPORATE GOVERNANCE - EINZUG IN ÖSTERREICH? IN ÖSTERREICH IST DERZEIT EIN "AUSTRIAN CODE OF CORPORATE GOVERNANCE" IM ENTSTEHEN...

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1 NEUES UNTERNEHMENSRECHT AUS ÖSTERREICH UND EUROPA FOCUS RECHT bringt in der dritten Ausgabe 2002 neuerlich informative und aktuelle Beiträge. Ausgabe III/2002 CORPORATE GOVERNANCE - EINZUG IN ÖSTERREICH? IN ÖSTERREICH IST DERZEIT EIN "AUSTRIAN CODE OF CORPORATE GOVERNANCE" IM ENTSTEHEN Überblick, Einleitung Begriff Verschiedene Entwürfe existieren und werden durch die Expertengremien unter Leitung von Dr. Richard Schenz diskutiert. Grund genug, um anzureißen, was man mit dem Begriff Corporate Governance (CG) wohl meint. Unter CG versteht man die Gesamtheit aller Maßnahmen, die die gesellschaftsrechtliche Führung eines Unternehmens ausmachen. Den Inhalt zweckmäßiger CG zu definieren, hiefür Regeln und Empfehlungen aufzustellen, ist Inhalt dieses Kodex. Es handelt sich um Regelungen, zu deren Einhaltung sich börsenotierte Unternehmen freiwillig verpflichten sollen. Das Regelungswerk enthält legal requirements (L), welche zwingend einzuhalten sind und auf zwingenden Rechtsvorschriften basieren, rules to comply or explain (C), sohin Bestimmungen, die eingehalten werden sollen und deren Nichteinhaltung zu erklären ist sowie recommendations (R), deren Inhalt bloße Empfehlungen darstellen und deren Nichteinhaltung nicht begründet werden muss. Der derzeitige Entwurf sieht 77 Regelungen vor, von denen rund die Hälfte auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen und ein weiteres Drittel Selbstverständlichkeiten für börsenotierte Unternehmen sind. 2. Regelungsziele INHALTSVERZEICHNIS: Seite Corporate Governance - Einzug in Österreich?... 1 Gewerbeordnungsnovelle Erhöhung der Verzugszinsen... 4 L-C-R Regeln Entwurf mit 77 Bestimmungen wesentliche Inhalte Wesentliche Inhalte sind das Bedürfnis nach erhöhter Transparenz, der Abbau von Konfliktpotentialen zwischen Vorstand/Aufsichtsrat/Aktionariat, die Gleichbehandlung des Aktionariats, die Vermeidung von Interessenskonflikten, die Aufwer Hochwasser - versichert?... 6 Internet und am Arbeitsplatz... 9 Neue Haftungsbeschränkung des Betriebsveräußerers im AVRAG IMPRESSUM H A S C H & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbh Linz Wien Graz Prag Budweis

2 tung des Aufsichtsrats (höchstens zehn Mitglieder), Beschränkung der Mandate auf vier börsenotierte bzw. acht Aktiengesellschaften, die Aufwertung der Funktion des Vorsitzenden, die Einführung einer Altersgrenze (in Diskussion!!!), die Aufwertung des Wirtschaftsprüfers und vor allem die Sicherstellung von dessen Unabhängigkeit. 3. Funktion Die Hauptaufgabe einer Corporate Governance liegt sicherlich darin, auf Basis des österreichischen Gesellschaftsrechtes eine Angleichung an angloamerikanische und europäische Rechtsbestände vorzunehmen. Österreich als kleiner Teilnehmer im internationalen Kapitalmarkt, muss umso mehr trachten, dass sein Regelungswerk für Sorgfaltspflichten im Aktiengesetz ( 70, 95 AktG), sein internes Kontrollsystem ( 81 AktG), seine Gestaltungen von Konzernstrukturen, Minderheitsrechten, Nachfolgeregelungen bei Verwaltungsorganen, Regelungen zum Markt- und Börsenwechsel oder bei Offenlegung von Gehältern und sonstigen Geldtransaktionen, den Marktgepflogenheiten entsprechen. Anpassung für internationalen Kapitalmarkt 4. Ausblick Ein modernes Kapitalmarktrecht muss einen Organisationsrahmen schaffen, der dem laufenden und sachlich richtigen Informationsbedürfnis der Marktteilnehmer ebenso Rechnung trägt wie dem natürlichen Interessenskonflikt zwischen den Eigentümern, deren Aktienwerten und deren Sicherheitsbedürfnis (Reservenbildung) der verwaltenden Organe. Der Kodex samt seinen Regelungen schafft in natürlicher Konsequenz zum Aktienoptionengesetz weitere Anreize für Verwaltungsmitglieder (Vorstand/Aufsichtsrat), schafft aber natürlich wegen der möglichen Haftung bei Verletzung seiner Regelungen (denen wohl Schutzgesetzcharakter, soweit sie zwingend sind, zukommen wird) neue Risken für die handelnden Personen. Insgesamt sollen die Regelungen die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen Vorstand und Aufsichtsrat ähnlich dem angloamerikanischem Board-System in besonderem Maße fördern, was sicherlich für die tägliche Arbeit erforderlich ist und dem besseren Funktionieren dieser Gremien im Sinne einer Nutzung des Wissens, Erfahrungs- und Netzwerkpotentials von Aufsichtsratsmitgliedern zu mehr Durchbruch verhelfen soll. Vorstand/Aufsichtsrat Board-System RA Dr. Alexander Hasch, Mag.rer.soc.oec., Univ.-Lektor RA Mag. Joachim J. Janezic, Rechtsinformatiker GEWERBEORDNUNGSNOVELLE Ziel der Gewerbeordnungsnovelle Das Ziel der Gewerbeordnungsnovelle 2002 ist der Abbau bürokratischer Hürden sowie die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für eine Gewerbeanmeldung über Internet. Weiteres Ziel war die Liberalisierung des Berufszuganges sowie Erweiterung der Nebenrechte für bestimmte Gewerbetreibende. Zentrale Anlaufstelle für Gewerbeanmeldungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien: magistratisches Bezirksamt). Diese ist auch Einbringungsstelle für elektronisch eingebrachte Ansuchen um Erteilung einer Steuernummer sowie Ziel Gewerbeanmeldung per Internet One-stop-Anmeldung - 2 -

3 Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt. Diese Unterlagen sind an die jeweils zuständigen Behörden weiterzuleiten. Dies gilt jedoch nur für elektronisch eingebrachte Ansuchen. Zukünftig gibt es auch keine Gewerbescheine mehr. Die Gewerbebehörde stellt eine Bestätigung über die Gewerbeanmeldung als Auszug aus dem Gewerberegister aus. kein Gewerbeschein mehr 2. Inkrafttreten Die Gewerberechtsnovelle ist am in Kraft getreten. 3. Liberalisierung des Berufszuganges Anstatt bisher drei Listen befähigungsgebundender Gewerbe gibt es zukünftig nur mehr eine Liste. Für das allgemeine Handelsgewerbe bzw. für den Handelsagenten entfiel der Befähigungsnachweis. Im Bereich des Handels sind jedoch der Waffenhandel, Handel mit Arzneimitteln und Giften sowie der Handel mit Medizinprodukten und das Drogistengewerbe noch regelmentiert. Erleichterung des Gewerbezuganges Für bestimmte Gewerbe (Baugewerbe, Installationsgewerbe, Sicherheitsgewerbe etc.) gibt es künftig hin eine Zuverlässigkeitsprüfung. 4. Entfall der Nachsicht vom Befähigungsnachweis Bei den regelmentierten Gewerben ist die fachliche Befähigung durch einen Befähigungsnachweis zu belegen. Als Belege gelten auch Zeugnisse über Tätigkeiten in leitender Stellung bzw. als Betriebsleiter. Der Gewerbeanmelder kann diese Belege bereits bei der Gewerbeanmeldung beigeben. Die vorherige Einholung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis entfällt somit. Fehlende Kenntnisse und Fertigkeiten können durch Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen ergänzt werden. Für die Entscheidung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die Gewerbeausübung ist in Fällen, in denen eine Eignungsprüfung und/oder ein Anpassungslehrgang zu absolvieren ist, erst mit rechtskräftiger Feststellung der individuellen Befähigung durch die Behörde zulässig. Entfall der Nachsicht Anpassungslehrgänge/ Eignungsprüfungen Unabhängig davon kann aber auch - etwa zur Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer - eine bescheidmäßige Feststellung über das Vorliegen der individuellen Befähigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde erwirkt werden. 5. Wegfall der gewerberechtlichen Verpachtung Bisher konnte der Gewerbeinhaber die Ausübung des Gewerbes einer Person überlassen, die es auf eigene Rechnung und im eigenen Namen ausübt. Die gewerberechtliche Verpachtung wurde ersatzlos gestrichen. Bestehende Pachtverhältnisse werden dadurch nicht berührt. 6. Konkurseröffnung kein Gewerbeausschlussgrund Die Eröffnung eines Konkursverfahrens ist zukünftig nur dann ein Gewerbeausschluss- bzw. Gewerbeentziehungsgrund, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, die Kosten des Konkursverfahrens zu decken. Der Gewerbeausschluss ist nur solange wirksam, solange die Ediktsdatei Einsicht in die Konkursabweisung mangels Masse gewährt, also 3 Jahre. Kridadelikte gelten aber unabhängig vom Strafausmaß als Gewerbeausschlussgrund. keine Verpachtung des Gewerbes Konkurs nur ausnahmsweise Gewerbeentziehungsgrund - 3 -

4 7. Erweiterung der Ausübungs- und Nebenrechte Gewerbetreibende dürfen künftig ergänzende Leistungen anderer Gewerbe im geringen Umfang erbringen. Die Rechte der Gewerbetreibenden werden nunmehr einheitlicher gefasst. Postdienste aufgrund eines Vertrages mit der Post bzw. der österreichischen Postsparkasse AG bedürfen keiner besonderen Gewerbeberechtigung bzw. Genehmigung nach dem Bankwesengesetz. Somit können Gewerbetreibende nach der Schließung von Postämtern Postdienstleistungen im Rahmen ihres Betriebes anbieten. Erweiterung der Nebenrechte Postdienste 8. Ausdehnung der Melde- und Informationspflicht bei Verdacht auf Geldwäscherei Die Identifizierungspflicht, Sorgfaltspflicht, Aufbewahrungspflicht von Identifizierungsangaben und Geschäftsunterlagen sowie Melde- und Informationspflicht bei Verdacht auf Geldwäscherei bei Barkäufen bzw. Verkäufen mit EUR ,00 übersteigenden Beträgen, werden auf folgende Branchen ausgedehnt: Immobilienmakler, Händler mit wertvollen Gütern und Versteigerer. Die Bestimmungen über die Geldwäscherei treten aber erst mit 15. Juni 2003 in Kraft. Ausdehnung der Geldwäscherichtlinien RA Dr. Kurt Wolfmair ERHÖHUNG DER VERZUGSZINSEN Allgemeines Mit dem Zinsenrechts-Änderungsgesetz wurden die Verzugszinsen neu geregelt. Die Änderungen sind seit in Kraft. Ebenfalls wurde der Ersatz von Inkassokosten gesetzlich geregelt. Inkrafttreten 2. Unternehmerische Geschäfte Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Schuldner bei Geldforderungen zwischen Unternehmen aus unternehmerischen Geschäften zukünftig Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz (insgesamt derzeit 10,75 %) zu bezahlen. Dieser Zinssatz ist grundsätzlich verschuldensunabhängig zu bezahlen. derzeit 10,75 % Verzugszinsen 3. Basiszinssatz Der Basiszinssatz ist die untere Einlagenfazilität. Diese ist zb bei der Europäischen Zentralbank ( abrufbar. Basiszinssatz 4. Ersatz von Inkassokosten Neu geregelt wurde nunmehr auch der Ersatz der Inkassokosten. Der Gläubiger kann den Ersatz ihm erwachsender Schäden für notwendige und zweckmäßige außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen geltend machen. Die außergerichtlichen Betreibungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Die Inkassokosten sind als Ersatz der Inkassokosten - 4 -

5 Schadenersatzanspruch zu behandeln und müssen nicht mehr als vorprozessuale Prozesskosten geltend gemacht werden. 5. Zinsen Zinseszinsen können auch nach der neuen Rechtslage nur dann verlangt werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Wurde eine derartige Vereinbarung nicht getroffen, können Zinseszinsen erst vom Tag der Streitanhängigkeit an gefordert werden. Neben den gesetzlichen Zinsen kann der Gläubiger auch für andere vom Schuldner verschuldete Nachteile Ersatz verlangen, wie etwa für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungskosten oder auch Zinsen, deren Höhe den gesetzlichen Zinssatz übersteigt. Hier liegt es allerdings beim Gläubiger, seinen, die gesetzlichen Zinsen übersteigenden Schaden zu behaupten und zu beweisen. Zinseszins vereinbaren auch höhere tatsächliche Zinsen 6. Verbrauchergeschäft Für Verbrauchergeschäfte gibt es künftig keine Änderungen. Der gesetzliche Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr. Verbrauchergeschäfte 7. Verzugszinsen für Dienstnehmerforderungen Bei vertretbarer Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Schuldner ermäßigt sich der Zinssatz auf 2 % Punkte über dem Basiszinssatz. 8. Praxistipp Tipps Unternehmer sollten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüfen und der neuen Verzugszinsenregelung anpassen. Gegebenenfalls ist auf der Vorderseite des Geschäftspapieres auf die Geltung des Zinsenrechtsänderungsgesetzes hinzuweisen. Jeder Unternehmer ist gefordert, künftig zur Vermeidung hoher Verzugszinsen seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen! Wurde die Höhe der Verzugszinsen vertraglich geregelt, so kommt die vertragliche Regelung und nicht der gesetzliche Zinssatz zur Anwendung. Ausdrückliche Vereinbarung von Zinseszinsen - entweder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einzelvertraglich. RA Dr. Kurt Wolfmair RA Mag. Wilhelm Deutschmann RAA Mag. Renate Selhofer - 5 -

6 HOCHWASSER - VERSICHERT?... Die Hochwasserkatastrophen in Österreich und anderen europäischen Ländern haben uns Anlass gegeben, sowohl die juristische als auch die versicherungstechnische Seite für Gewerbe, Industrie und Privatpersonen zu beleuchten. Der nachfolgende Artikel soll einen kurzen Umriss hinsichtlich der schadenersatzrechtlichen, versicherungstechnischen und steuerlichen Möglichkeiten geben. 1. Haftung der Kraftwerksbetreiber Aus schadenersatzrechtlicher Sicht ist an eine Haftung der Kraftwerksbetreiber wegen Schutzgesetzverletzung zu denken, wobei als Anspruchsgrundlage an die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, beispielsweise 24 WRG zu denken ist. In einem allfälligen Prozess wäre daher nachzuweisen, dass der Kraftwerksbetreiber rechtswidrig und schuldhaft gegen einzelne (oder auch nur eine) Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes verstoßen hat und dieser Verstoß ursächlich für den Schaden war. Anspruchsgrundlage Wasserrechtsgesetz 2. Haftung Dritter Daneben ist auch an eine Haftung Dritter, die rechtswidrig und schuldhaft gegen behördliche Auflagen verstoßen haben, zu denken. In allen Haftungsfällen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass den Kläger die Beweislast für die Kausalität, sohin für die Ursächlichkeit des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens für den eingetretenen Schaden trifft, was aber durch Sachverständigengutachten bewiesen werden könnte. Verstoß gegen behördliche Auflagen 3. Beratungsfehler von Versicherungsmaklern Im Bereich des Schadenersatzrechtes ist auch an Beratungsfehler von Versicherungsmaklern zu denken. Den Makler trifft nämlich eine gesetzliche Verpflichtung, die bei seinen Kunden bestehenden Schadensrisken zu erheben und entsprechenden Versicherungsschutz, sofern dieser von den Versicherern gezeichnet wird, zu bieten. Dies gilt nicht für Versicherungsvertreter. Hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang noch auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten. best advice Schadenminderungspflicht 4. Hochwasserrisiko mitversichert? Aus versicherungstechnischer Sicht ist festzuhalten, dass bei nahezu sämtlichen Kfz-Elementar (Teil-) bzw. Kollisions- (Vollkasko-) Versicherungsvarianten das Hochwasserrisiko mitversichert ist. In den Gebäudebündel-, Elektrogeräte- bzw. Haushaltsversicherungspolizzen wird im Gegensatz dazu kaum ausreichender Versicherungsschutz für Privatkunden geboten. In diesen Verträgen ist dieses Risiko - wenn überhaupt - maximal mit geringfügigen Erstrisikoprovisionen zwischen EUR 3.600,00 und EUR 7.500,00, in Ausnahmefällen auch EUR ,00, versichert. Voraussetzung für eine Versicherungsleistung ist, dass dieses Risiko ausdrücklich in besonderen Zusatzvereinbarungen versichert wurde. Kfz Gebäudebündel-, Elektrogeräte- bzw. Haushaltsversicherungspolizzen ausdrücklich versichert - 6 -

7 Auch in den Sparten Transport- und Bauwesenversicherung ist eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. Weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den eingetretenen Schaden auch haftet. Äußert diffizil ist die Situation bei den Sachversicherungssparten für Gewerbeund Industrieunternehmen. Hier gibt es Standardprodukte von diversen Versicherern, welche bis zu einem Betrag von EUR ,00 Pauschalversicherungsschutz gewähren. In älteren Betriebsbündelversicherungen wird weder für das Gebäude noch für die kaufmännisch-technische Betriebseinrichtung Versicherungsschutz gegen Katastrophenschäden geboten. Gleiches gilt für die Maschinenbruchversicherung, bei welcher nur gelegentlich das im Bedingungswerk ausgeschlossene Hochwasserrisiko gegen Mehrprämie wieder eingeschlossen werden kann, was zudem nur nach eingehender Risikoprüfung durch den Versicherer möglich ist. Hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang auf die sogenannten All Risks-Versicherung. Besonderer Aufmerksamkeit ist bei dieser Versicherung der sogenannten "Ausschlussliste" zu schenken, in der nicht versicherte Risken expresis verbis angeführt sein müssen. Transport- und Bauwesenversicherung Sachversicherungssparten für Gewerbeund Industrieunternehmen Maschinenbruchversicherung All Risks-Versicherung 5. Vertragsklauseln Gerade im Schadensfall zeigt sich, dass diverse Vertragsklauseln von erheblicher Bedeutung sind. Von besonderer Bedeutung sind die Wiederaufbauklausel, die 72-Stunden-Klausel und die sogenannte automatische Wiederauffüllklausel. Auch die Begriffsterminologie in den einzelnen Versicherungsverträgen bedarf gewisser Prüfung. So unterscheiden verschiedene Versicherer zwischen Hochwasser, Witterungsniederschläge, Überschwemmungen, Anstieg des Grundwassers, Druckwasser, Wassereintritt durch das Mauerwerk, Kanalrückstau, Regenwasserandrang und Schichtwasser mit und ohne Überflutung, Niederschlagswasser, welches durch das Dach eindringt, Erdrutsch, Vermurrung, etc. Es sind daher die verschiedensten Auslegungen und Definitionen, welche einerseits vom Versicherer, andererseits vom begutachtenden Sachverständigen verwendet werden, von großem Interesse, da diese entscheiden, ob ein Versicherungsfall gedeckt ist oder nicht. Letztlich darf nicht übersehen werden, dass es einzig und allein im Ermessen des Versicherers liegt, ob er für gewisse Risken überhaupt Katastrophenschutz gewährt oder nicht. Wiederaufbauklausel, 72-Stunden-Klausel, Wiederauffüllklausel Begriffsterminologie Bedeutung von Auslegung und Definition Ermessen des Versicherers 6. Risikofragebogen Zur Risikobeurteilung werden immer öfter Risikofragebögen angefordert, um vor Anbotslegung für die Hochwasserdeckung eine Risikoprüfung vornehmen zu können. 7. Haftung von Vorständen und Geschäftsführern Hinzuweisen ist noch aus rechtlicher Sicht darauf, dass Vorstände und Geschäftsführer für den bestmöglichen Versicherungsschutz für ihr Unternehmen unter Einschaltung von Sonderfachleuten zu sorgen haben. Bei Versäumnissen und im Falle des Abschlusses von nicht marktkonformen Versicherungsprodukten können im Schadensfall Schadenersatzansprüche der Aktionäre bzw. der Gesellschafter für den nicht ersetzten Schaden nicht ausgeschlossen bestmöglichen Versicherungsschutz zu sorgen - 7 -

8 werden. Die Fälle, die zur Haftpflicht von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern führen können, können selbst wieder durch eine sogenannte D&O-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. 8. Schaden unverzüglich schriftlich melden! Des weiteren ist noch darauf hinzuweisen, dass der Schaden der Versicherung unverzüglich schriftlich zu melden ist, ansonsten es zu einer Kürzung oder dem Entfall der Versicherungsleistung kommen kann. D&O-Haftpflichtversicherung unverzügliche Schadensmeldung 9. Katastrophenfonds Für die Hochwasseropfer wurden von der österreichischen Bundesregierung EUR 500 Mio. dem Katastrophenfonds zur Verfügung gestellt. Die Auszahlungen an die Opfer erfolgen jeweils durch die Länder, wobei für die Auszahlung von Entschädigungen keine gesetzlichen Regelungen bestehen. Auszahlung durch die Länder 10. Beschwerdestelle beim Justizministerium Zur Beseitigung allfälliger Ungerechtigkeiten wurde eine Beschwerdestelle beim Justizministerium eingerichtet. Die Schadensabwicklung wird in den jeweiligen Bundesländern Oberösterreich, Niederösterreich und Salzburg unterschiedlich durchgeführt. Es empfiehlt sich daher, sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Ansprechpartner 11. Schäden an Zweitwohnsitzen Eine Entschädigung für Schäden an Zweitwohnsitzen ist vorgesehen. 12. Gesetz zur Hilfestellung bei Hochwasserschäden Des weiteren hat der Nationalrat das Gesetz zur Hilfestellung bei Hochwasserschäden unter Berücksichtigung von zwei Abänderungsanträgen verabschiedet. Hier ein beispielsweiser Auszug der Steuererleichterungen. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind auf der Empfängerseite steuerfrei. Neben dem bestehenden Bildungsfreibetrag für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen werden ab 2003 auch Aufwendungen in innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen mit einem Bildungsfreibetrag von maximal 20 % der Bildungsaufwendungen steuerlich gefördert. Die Zeiträume, in denen der Rückstellungssatz von 50 % auf 47,5 % bzw. auf 45 % abgesenkt wird, werden um 1 Jahr vorgezogen. Die besondere vorzeitige Abschreibung für Ersatzbeschaffungen und damit auch die besondere Investitionsprämie gelten bereits für Anschaffungen (Herstellungen) nach dem Die Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern, die praktisch nicht im gebrauchten Zustand erhältlich sind (zb Einrichtungsgegenstände), sind mit den tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten absetzbar (ab 2002). PKWs sind unverändert im Ausmaß des Gebrauchtwagenwertes abzugsfähig. Steuererleichterungen steuerfreie Zuwendungen Aus-Fortbildung Rückstellungen Abschreibung Ersatzbeschaffung - 8 -

9 Ein Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheides zur Berücksichtigung von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden während des laufenden Jahres kann bis 31. Oktober 2002 gestellt werden. Zur Förderung des Investitionszuwachses bei neuen körperlichen Wirtschaftsgütern (ausgenommen zb Gebäude, PKW) wurde für das Jahr 2002 und 2003 eine Investitionszuwachsprämie in Höhe von 10 % eingeführt. Freibetragsbescheid Investitionszuwachsprämie Für offen gebliebene Fragen und Fragen des Riskmanagement stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung. RA Mag. Thomas Riedler Norbert Jagerhofer Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständige für Versicherungswesen RFL - Dr. Freinschlag & Partner GmbH INTERNET- UND -NUTZUNG AM ARBEITSPLATZ... Internet und sind als Kommunikationsmittel aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Es liegt auf der Hand, dass diese Kommunikationsmittel durch die Dienstnehmer auch privat genutzt werden. Der folgende Beitrag schafft einen kurzen Überblick über arbeitsrechtliche Fragen. Nutzung des Internets und s durch die Dienstnehmer 1. Regelungsmöglichkeiten In vielen Unternehmen werden Internet und durch die Dienstnehmer auch privat genutzt. Von den Dienstgebern wird dies meist geduldet, solange die individuelle Leistung des einzelnen Dienstnehmers darunter nicht leidet. Überschreitet ein Dienstnehmer das erträgliche Maß des Surfens oder nimmt die MOORHUHNJAGD im Büro überhand, so besteht für den Dienstgeber die Möglichkeit, dem Dienstnehmer im konkreten Anlassfall eine Weisung zu erteilen. In einigen Unternehmen wiederum haben lediglich die leitenden Angestellten die Möglichkeit der Internet-Nutzung und des Zugriffs zum , so dass sich für die Mehrzahl der Dienstnehmer die Frage der privaten Nutzung dieser Kommunikationsmittel erst gar nicht stellt. Der Dienstgeber ist jedenfalls berechtigt, privates "Surfen" und "Mailen" zu untersagen. Ob dies zielführend bzw. sinnvoll erscheint, obliegt einzig und allein dem Dienstgeber. Es erscheint jedoch am Besten, das "Surfen" und "Mailen" entweder schon im Dienstvertrag oder durch eine Vereinbarung zu regeln, welche spätere Streitigkeiten, die aus möglichen Unklarheiten resultieren, vermeidet. Eine entsprechende Vereinbarung sollte zumindest folgende Punkte regeln: private Internet- Nutzung Vereinbarung private und/oder undienstliche Nutzung Verbot des Zugriffs auf bestimmte Internet-Seiten Verbot des Herunterladens von Programmen Verwendung externer Software Dauer der Internet-Nutzung - 9 -

10 Zustimmung des Dienstnehmers zu Kontrollsystemen gemäß dem Datenschutzgesetz 2. Kontrollmöglichkeiten Von der Frage, ob und wie das Internet durch die Dienstnehmer am Arbeitsplatz genutzt wird, ist zu unterscheiden, ob der Dienstgeber die Internet-Nutzung kontrollieren darf. Während in Österreich "Surfen" und "Mailen" nur in gewissen Schranken kontrolliert werden darf, wird in den USA die Internet-Nutzung der Angestellten beinahe lückenlos überwacht. Die Kontrollmöglichkeiten hängen davon ab, ob die private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz erlaubt ist oder nicht. Ist das "Surfen" und "Mailen" für private Zwecke am Arbeitsplatz nicht untersagt oder näher geregelt worden, so kann der einzelne Dienstnehmer davon ausgehen, dass eine angemessene Nutzung zulässig ist. Kontrolle der Internet- Nutzung Der Inhalt der aufgerufenen Internet-Seiten sowie der versendeten s ist dabei - in den Grenzen des Strafrechts - seine Privatsache. Besteht die Kontrolle über das "Surfen" darin, dass die Dauer der Internet-Nutzung aufgezeichnet wird, so erscheint eine Zustimmung des einzelnen Dienstnehmers nicht erforderlich. 3. Datenschutz Eröffnet die Kontrolleinrichtung Einblicke in das Privatleben des Dienstnehmers, weil Rückschlüsse aus den aufgerufenen Internet-Seiten auf Religion oder Neigungen gezogen werden können, so ist aus datenschutzrechtlichen Gründen die ausdrückliche Zustimmung des Dienstnehmers dazu erforderlich. Die Zustimmung kann aber vom Dienstnehmer jederzeit widerrufen werden. Darüber hinaus ist bei Einführung von Kontrollmaßnahmen - sofern sie die Menschenwürde berühren - die Zustimmung des Betriebsrates gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz notwendig. Ist kein Betriebsrat vorhanden, so ist die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des einzelnen Dienstnehmers einzuholen. Kontrollmaßnahmen, die den Dienstnehmer einer lückenlosen Überwachung unterwerfen, verletzen aber die Menschenwürde und sind auch mit Zustimmung des Betriebsrates unzulässig. Die Grenze der Kontrolle des Dienstgebers über den einzelnen Dienstnehmer ist dessen Privatsphäre, zu deren Schutz der Dienstgeber verpflichtet ist. Der Inhalt privater s der Dienstnehmer ist gänzlich der Kontrolle entzogen und eine Einsichtnahme kann strafrechtlich verfolgt werden. Der Dienstgeber hat zwar das Recht, private s zu untersagen, er hat aber nicht das Recht, private s auf ihren Inhalt einzusehen. Datenschutz Zustimmung des Dienstnehmers zur Kontrolle Schutz der Privatsphäre 4. Zusammenfassung Die Nutzung von Internet und durch die Dienstnehmer sollte vorweg geregelt werden. Kontrollmöglichkeiten sollten mit den Dienstnehmern abgestimmt werden und die Privatsphäre der Dienstnehmer wahren. RA Mag. Joachim J. Janezic, Rechtsinformatiker RA Mag. Benedikt Geusau

11 NEUE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG DES BETRIEBSVERÄUSSERERS IM AVRAG Ende der Endloshaftung Bisher sah das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) im 6 Abs 2 vor, dass der Betriebsveräußerer für die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche und Pensionsanwartschaften, welche erst nach dem Betriebsübergang schlagend werden, zeitlich unbegrenzt haftet. Der Betriebsveräußerer haftete demnach noch viele Jahre nach der Veräußerung, falls der Erwerber oder dessen Nachfolger auf Grund einer Insolvenz diese Dienstnehmeransprüche nicht befriedigen konnte. Ende der Endloshaftung 2. Neue Haftungsfristen Diese verfassungsrechtlich bedenkliche Endloshaftung wurde in der jüngsten Novelle zum AVRAG (BGBl I 52/2002) beseitigt. Der novellierte 6 Abs 2 AVRAG sieht zwei Haftungsfristen vor, eine fünfjährige und eine einjährige. Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang. Die Haftung ist wie bisher mit jenem Betrag beschränkt, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht. neue Haftungsfristen Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang. Auch hier haftet der Veräußerer wie bisher nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. 3. Betragsmäßige Beschränkung Neu eingeführt wurde eine betragsmäßig weitergehende Beschränkung, sofern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Abfertigungs- bzw. Pensionsrückstellungen mit der erforderlichen Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel (etwa Rückdeckungsversicherungen) auf den Erwerber übertragen werden. In diesem Fall haftet der Veräußerer nur für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs; diese Haftung endet bereits ein Jahr nach dem Betriebsübergang. betragsmäßige Beschränkung 4. Informationspflicht Der Veräußerer hat die betroffenen Arbeitnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Der Erwerber hat die vom Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest für fünf Jahre in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraums nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der Arbeitnehmer vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf während dieses Zeitraums auf die Verpflichtung des Erwerbers zur Wertpapierdeckung nicht angerechnet werden. Das AVRAG sieht keine Sanktion für eine vor Ablauf der Fünfjahresfrist erfolgten Veräußerung bzw. für das Nichtinformieren der Arbeitnehmer vor. Es empfiehlt sich für den Veräußerer, den Erwerber im Rahmen des Kaufvertrages zur Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmungen zu verpflichten. Informationspflicht

12 Weiters beinhaltet die Novellierung zum AVRAG im 3a eine weitgehende Informationspflicht der Arbeitnehmer von Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung. Der Veräußerer oder der Erwerber hat demnach die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Vorhinein über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs, den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen schriftlich zu informieren. 5. Inkrafttreten Diese neuen Bestimmungen des AVRAG traten mit in Kraft und gelten für Betriebsübergänge nach dem Die zeitliche Beschränkung der Haftung auf fünf Jahre beginnt auch für Betriebsübergänge vor dem zu laufen. Für solche "alten" Betriebsübergänge endet die Haftungsfrist am Die zeitlich unbegrenzte Haftung des Veräußerers für bloße Anwartschaften war wegen deren einseitiger und unverhältnismäßiger Belastung als inadäquate Eigentumsbeschränkung verfassungsrechtlich bedenklich. Der Gesetzgeber hat mit der zeitlichen und betraglichen Haftungsbegrenzung einen erfreulichen Schritt getan. MMag. Dr. Hubert W. Fuchs HÜBNER & HÜBNER Steuerberatung Unternehmensberatung Wirtschaftsprüfung IMPRESSUM: Herausgeber und Verleger: H A S C H & PARTNER Anwaltsgesellschaft mbh LINZ WIEN GRAZ PRAG BUDWEIS Landstraße 47, 4020 Linz Tel. 0732/ FAX 0732/ LINZ@HASCH.CO.AT REDAKTION: Dr. Ulrike Hasch Michaela Beham Die Informationen dieser Publikation sind allgemeiner Art und richten sich an Mandanten und Freunde unseres Hauses. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Autoren bzw. von H&P ist ausgeschlossen. Die veröffentlichten Texte sind urheberrechtlich geschützt. Eine Verwertung und/oder Vervielfältigung ist - außer zum eigenen Gebrauch - nur mit Zustimmung von H&P zulässig. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei. AKTIVE KANZLEI-SEMINARE OKTOBER - DEZEMBER 2002 DATUM ZEIT THEMA VERANSTALTER ORT ab Uhr ab Uhr ab Uhr Die Privatstiftung - Allgemeines und Neues zum Stiftungsrecht Veranstaltungsreihe "Erfolgreich übernehmen und übergeben" Tipps und Tricks zur Absicherung des Zahlungsverkehrs Schenken und Erben Rechtliche und steuerliche Ratschläge Gewerbe- und Industrieversicherung nach dem 11. September Lehrgang "Certified Einkäufer" Mitarbeiterbeteiligung Hypo Oberösterreich Tel: 0732/ Fax: 0732/ Wirtschaftskammer Wien Tel: 01/ Fax: 01/ KSV Wien Tel: 01/ Fax: 01/ VÖS-Bund der Steuerzahler Tel: 01/ Fax: 01/ ARS Wien Tel: 01/ Fax: 01/ IIR Wien Tel: 01/ Fax: 01/ KSV Wien Tel: 01/ Fax: 01/ Kundencenter Hypo OÖ 4010 Linz, Landstraße 38 Wirtschaftskammer Wien 1010 Wien, Stubenring 8-10 Dorint Hotel Biedermeier 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 28 Palais Eschenbach, Festsaal 1010 Wien, Eschenbachgasse 11 Hotel Europa 8010 Graz Europaplatz/Bahnhofgürtel 89 Millennium Tower First Business Center 1200 Wien, Handelskai Dorint Hotel Biedermeier 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 28

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