Schweigepflichtentbindung

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1 Schweigepflichtentbindung Zur Vorlage bei dem Landeswohlfahrtsverband Hessen - Überörtlicher Sozialhilfeträger Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Erklärung über die Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht Persönliche Angaben (von der nachfragenden Person, bzw. Sorgeberechtigten/gesetzlichen Betreuer/in selbst auszufüllen) Name, Vorname, Geburtsdatum Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ Wohnort): Name und Anschrift des/der Sorgeberechtigte/n bzw. des/der gesetzlichen Betreuers/-in (Kopie der Bestellungsurkunde/des Betreuerausweises beifügen): Behandelnde/r Ärztin/Arzt, Therapeuten, Soziale Dienste, etc LWV (07.16)

2 1. Hinweise zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten Die persönlichen Angaben (Sozialdaten) werden zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für beantragte Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII und zur Feststellung einer wesentlichen Behinderung sowie zur Prüfung des Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen zum Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung durch Begutachtung des zuständigen Rentenversicherungsträgers nach 45 SGB XII benötigt. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie bzw. die von Ihnen vertretene nachfragende Person im Rahmen der Antragstellung verpflichtet sind/ist, alle Tatsachen anzugeben, die für die Bewilligung der Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen oder vorzulegen, sich auf Verlangen ärztlichen und/oder psychologischen Untersuchungen zu unterziehen. Daraus ergibt sich, dass Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten nachstehende Einwilligungserklärung abgeben müssen, sofern Sie die erforderlichen ärztlichen und/oder anderen Unterlagen nicht selbst vorlegen können. Kommen Sie diesen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die beantragte Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt werden ( SGB I). 2. Einwilligungserklärung zur Einholung von Auskünften Ich bin damit einverstanden, dass Auskünfte aus ärztlichen, psychologischen und pädagogischen Untersuchungsunterlagen, die für die Entscheidung erforderlich sind, von nachfolgend genannten Stellen (z.b. Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung/MDK, Versorgungsamt, etc.) eingeholt werden können, die ich im Antrag angegeben habe oder die aus den im Zusammenhang mit dem Antrag eingereichten Unterlagen ersichtlich sind (Name und Anschrift)

3 3. Zusätzliche Datenerhebung Weiterhin erkläre ich mich damit einverstanden, dass durch das Gesundheitsamt, durch ein neurologisch/psychiatrisches Fachkrankenhaus, den Träger der Rentenversicherung, durch den Fachdienst zur Bedarfsermittlung und Teilhabeplanung des LWV Hessen erforderliche Daten zur gesundheitlichen Situation, zur vorliegenden Behinderung und zum Bedarf erhoben und dokumentiert werden. 4. Übermittlung von Daten an den LWV Hessen Ich bin damit einverstanden, dass Daten zur gesundheitlichen Situation, zur Behinderung, zu den Zielen der Leistungen, Angaben zu empfohlenen Leistungen sowie die Ergebnisse der Bedarfsermittlung dem zuständigen Sozialleistungsträger übermittelt werden. 5. Weitergabe von Daten an andere Dritte (s. Text) Die im Verfahren von Ärzten zugänglich gemachten Auskünfte und Unterlagen dürfen nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch den LWV Hessen an andere Sozialleistungsträger und an ärztliche Gutachter (hier: Gesundheitsamt, Landesärzte für Behinderte, Rentenversicherungsträger) weitergegeben werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist ( 69 Abs. 1 i. V. m. 76 Abs. 2 Nr. 1 des SGB X). 6. Widerspruchsrecht Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden, dass ich der Übermittlung meiner Sozialdaten generell vorab widersprechen kann, wenn ich hiermit nicht einverstanden bin. Auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung wurde ich unter Punkt 1 hingewiesen! Ort, Datum, Unterschrift der nachfragenden Person, Sorgeberechtigten, bzw. der gesetzlichen Betreuung

4 Auszug aus dem Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) Allgemeiner Teil Mitwirkung des Leistungsberechtigten ( SGB I) 60 Angaben von Tatsachen (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat. (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. 61 Persönliches Erscheinen Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen. 62 Untersuchungen Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. 63 Heilbehandlung Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird. 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden. 65 Grenzen der Mitwirkung (1) Die Mitwirkungspflichten nach den 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. (2) Behandlungen und Untersuchungen, 1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, 2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder 3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden. (3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen ( 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden. 65 a Aufwendungsersatz (1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalles in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.

5 (2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt. 66 Folgen fehlender Mitwirkung (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist. 67 Nachholung der Mitwirkung Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen. Auszug aus dem Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) Zweiter Abschnitt, Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung ( 67a ff., 69 i.v.m. 76 SGB X) 67a Datenerhebung (1) Das Erheben von Sozialdaten durch in 35 des Ersten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Dies gilt auch für besondere Arten personenbezogener Daten ( 67 Abs. 12). Angaben über rassische Herkunft dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen, die sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss, nicht erhoben werden. Ist die Einwilligung des Betroffenen durch Gesetz vorgesehen, hat sie sich ausdrücklich auf besondere Arten personenbezogener Daten ( 67 Abs. 12) zu beziehen. 67b Zulässigkeit der Datenverarbeitung und nutzung (1) Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung sind nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. (...) (2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung des Betroffenen ist nur wirksam, wenn sie auf dessen freier Entscheidung beruht. Die Einwilligung und der Hinweis bedürfen der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. (...) 67 c Datenspeicherung, -veränderung und nutzung (1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozialdaten durch die in 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und es für den Zweck erfolgt, für den die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind. 67 d Übermittlungsgrundsätze (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist.

6 1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist, 2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder 3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen des Betroffenen im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde. 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten (1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer anderen in 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungsbefugt wäre. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. im Rahmen des 69 Abs. 1 Nr. 1 und 2 für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei denn, dass der Betroffene der Übermittlung widerspricht; der Betroffene ist von der verantwortlichen Stelle zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.

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