Tierschutz in der Schweinehaltung. Oktober 2014 Dr. C. Bischoff, Dr. M. Dayen Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und verbraucherschutz
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1 Tierschutz in der Schweinehaltung Oktober 2014 Dr. C. Bischoff, Dr. M. Dayen Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und verbraucherschutz
2 Gliederung 1. Anforderungen an die Nutztierhaltung 2. Rechtliche Grundlagen 3. Eigenkontrollen 4. Umgang mit Ferkeln 5. Zootechnische Maßnahmen bei Ferkeln 6. Anforderungen an den Tierarzt 7. Fazit 2
3 1. Anforderungen an die Nutztierhaltung 3
4 1. Anforderungen an die Nutztierhaltung Nutztierhaltung in der Zukunft Gesellschaftlich akzeptierte und vom Tierhalter leistbare Haltungsbedingungen, in denen transparent und nachvollziehbar der Schutz des Wohlbefindens eines jeden Tieres sichergestellt ist 4
5 1. Anforderungen an die Nutztierhaltung Nutztierhaltung in der Zukunft Verzicht auf Eingriffe an Tieren, sofern diese der Anpassung an Haltungs- oder Produktionsbedingungen dienen, Stabilisierung der Tiergesundheit und Vermeidung von Erkrankungen, die antibiotische Behandlungen erfordern, betriebliche Eigenkontrollkonzepte des Tierhalters, die die ordnungsgemäße Pflege zur Sicherstellung der Tiergesundheit und die Möglichkeit eines angemessenen Ausübens der arteigenen Verhaltensweise jederzeit belegen, 5
6 2. Rechtliche Grundlagen 6
7 2. Rechtliche Grundlagen Tierschutzgesetz 1 Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. 7
8 2. Rechtliche Grundlagen Tierschutzgesetz 2 Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. 8
9 2. Rechtliche Grundlagen Tierschutzgesetz 5 Grundsätzliches Betäubungsgebot bei schmerzhaften Eingriffen, Grundsätzlich ist die Betäubung bei schmerzhaften Eingriffen dem Tierarzt vorbehalten Ausnahmen vom Betäubungsgebot z. B. für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln; für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich ist bei Ausnahmen vom Betäubungsgebot sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern 9
10 2. Rechtliche Grundlagen Tierschutzgesetz 6 Grundsätzliches Amputationsverbot! Ausnahmen u. a.: für die Kastration von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, wenn ein Fall des 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist, <=> z. B. Kürzen des Schwanzes bei Saugferkeln oder Abschleifen der Eckzähne Vornahme der o. a. Eingriffe durch Personen, die über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen Kastration mit Betäubung durch Tierarzt, sofern ein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt betäubungslose Kastration noch bis erlaubt, sofern normale anatomische Beschaffenheit 10
11 2. Rechtliche Grundlagen Tierschutzgesetz 11 Abs. 8 - Eigenkontrollen Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten. 11
12 2. Rechtliche Grundlagen TierSchNutztV Allgemeine Bestimmungen ausreichend sachkundiges Personal, tägliche Tierkontrolle, Absonderung und Behandlung kranker oder verletzter Tiere, Ursachenabklärung bei erhöhten Tierverlusten Versorgung mit Futter und Wasser, Klimaführung, Lichtgestaltung, Lärmbegrenzung, Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit der Versorgungseinrichtungen; unschädliche Baumaterialien und guter Bauzustand Mängelabstellung, Sauberhalten der Ställe, Reinigung und Desinfektion; Tägliche Aufzeichnung 12
13 2. Rechtliche Grundlagen TierSchNutztV Spezieller Abschnitt, Schweinehaltung Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen ( 22) einzeln gehaltene Schweine können Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben; die Schweine können gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen; die Schweine kommen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung und ihnen steht ein trockener Liegebereich zur Verfügung; eine geeignete Vorrichtung ist vorhanden, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht Weitere Unterlegungen in den folgenden Paragraphen 13
14 2. Rechtliche Grundlagen TierSchNutztV Spezieller Abschnitt, Schweinehaltung Allgemeine Anforderungen an das Halten jedes Schwein hat jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient; jedes Schwein hat jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität ; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten; Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind über die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, Anforderungen an die Beleuchtung und das Stallklima Gruppenhaltungsgebot Konkretisierung in den folgenden Paragraphen 14
15 3. Eigenkontrollen 15
16 3. Eigenkontrollen Tierhalter hat für seine Beurteilung, dass die Anforderungen des 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten. Tierschutzindikatoren: Merkmale/Kriterien, die eine objektive und messbare Erfassung des tatsächlichen Zustands von Tieren sowie des Managements erlauben Beispiele: Mortalitätsraten, Organbefunde aus der Schlachtung, Verlustursachen, Antibiotikaeinsatz usw. 16
17 3. Eigenkontrollen Erhebung objektiv und messbar Mortalitätsraten tägliche Tierkontrolle, Erfassung der Verluste, Abgleich Ein- und Ausstallung, Antibiotikaeinsatz Aufzeichnungen Tierarzt, Tierhalter Organbefunde zentrale Erhebung am Schlachthof im Rahmen der Schlachttierund Fleischuntersuchung und durch amtliche Tierärzte oder Beauftragte 17
18 3. Eigenkontrollen Bewertung Weiteres Vorgehen: Wer erhebt wo die Merkmale? Welche Merkmale sind geeignet? Bonitierung der Einzelmerkmale Festlegung von Referenzwerten Tiergesundheitsdatenbank? Tiergesundheitsindex? Intensive Diskussionen laufen 18
19 4. Umgang mit Saugferkeln 19
20 4. Umgang mit Saugferkeln Leitlinie zum tierschutzgerechten Umgang mit Saugferkeln Der Tierhalter hat zur Einhaltung der Anforderungen nach 2 Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und der Tierschutz-Schlachtverordnung jederzeit zu gewährleisten, dass Leben und Gesundheit eines lebendgeborenen Ferkels durch geeignete Maßnahmen geschützt werden. Tiere, die trotz dieser Maßnahmen nur unter Schmerzen, nicht zu heilenden Leiden oder Schäden leben könnten, müssen nach erfolgter Abwägung im Einzelfall tierschutzgerecht getötet werden. 20
21 4. Umgang mit Saugferkeln Maßnahmen im Abferkelbereich Optimierung des Managements vor der Geburt, z. B. Gestaltung Abferkelbereich, Klimagestaltung, Angebot von Nestmaterial, Reinigung und Desinfektion usw. Verbesserung der Maßnahmen rund um die Geburt, z. B. Geburtshilfe Optimierung und Management des Wurfes, z. B. Kontrolle von Einzeltieren, Gewicht, Kolostrumaufnahme, Körpertemperatur, Missbildungen, Wurfgröße, Gleichmäßigkeit 21
22 4. Umgang mit Saugferkeln Sachkunde des Tierhalters /Betreuers Beurteilung der Überlebensfähigkeit von Saugferkeln Durchführung einer ordnungsgemäßen Betäubung und Tötung 22
23 4. Umgang mit Saugferkeln Beurteilung der Überlebensfähigkeit von Saugferkeln Insbesondere folgende Kriterien sind für jedes Einzeltier, das für eine nähere Untersuchung vorgesehen wurde, festzustellen und zu beurteilen: -Körpertemperatur, Körpergewicht, Saugreflex, -Missbildungen, Krankheiten, Verletzungen Nur, wenn in der Summe der Abweichungen oder in der Erheblichkeit der einzelnen Abweichung und trotz der Ausschöpfung von Gegenmaßnahmen ein Weiterleben der Tiere nur unter anhaltenden Schmerzen, Leiden oder Schäden möglich wäre, liegt ein vernünftiger Grund für die Tötung des Tieres vor. Tierhalter/Betreuer müssen über eine ausreichende Sachkunde verfügen, um diese Entscheidung sicher treffen zu können! 23
24 4. Umgang mit Saugferkeln Durchführung der Betäubung und Tötung Kenntnis des anzuwendenden Betäubungsverfahrens und der klinischen Anzeichen zur Überprüfung der Betäubungswirkung, Fertigkeiten zur Durchführung der Betäubung: Ausführung des Kopfschlages, Ausführung der Betäubung durch Kohlendioxid in hoher Konzentration, Kontrolle der Betäubungswirkung, Kenntnis des anzuwendenden Tötungsverfahrens und der klinischen Anzeichen des Todes, Fertigkeiten zur Durchführung der Tötung: Entblutung, Verbleib in der Kohlendioxidkonzentration, Kontrolle über Eintritt des Todes; Das Ferkel ist so zu betäuben, dass es schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltend Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt wird. 24
25 4. Umgang mit Saugferkeln Durchführung der Betäubung und Tötung von Saugferkeln Die Betäubungswirkung ist bei jedem Einzeltier unmittelbar nach der Betäubung zu überprüfen und bis zum Eintritt des Todes kontinuierlich zu wiederholen. Unmittelbar nach der Betäubung muss unter anhaltender Betäubungswirkung ein Verfahren angewandt werden, das den Tod herbeiführt. Zur Feststellung des Todes muss 10 Minuten nach Beginn der Entblutung, bzw. nach dem Herausholen des Tieres aus der CO 2 -Atmosphäre der Eintritt und das Anhalten des Todes kontrolliert werden. Erst nach sicherer Feststellung des Todes dürfen die Tierkörper beseitigt werden! 25
26 4. Umgang mit Saugferkeln Dokumentation durch Tierhalter Anzahl der getöteten Ferkel (arbeitstäglich), Name/n der Person/en, die die Beurteilung der Überlebensfähigkeit der Saugferkel, die Betäubung und die Tötung der Saugferkel durchführen (arbeitstäglich), regelmäßige Überprüfung des tierschutzgerechten Umgangs mit nicht überlebensfähigen Saugferkeln durch den bestandsbetreuenden Tierarzt bzw. weisungsbefugten Tierschutzverantwortlichen. Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 26
27 5. Zootechnische Maßnahmen bei Ferkeln 27
28 5. Zootechnische Maßnahmen bei Ferkeln Das Tierschutzrecht erlaubt ausnahmsweise das Kürzen von Schwänzen bei unter vier Tage alten Ferkeln, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Als Einzelfall können auch Tiergruppen sowie der Gesamtbestand angesehen werden. 28
29 5. Zootechnische Maßnahmen bei Ferkeln geeigneter Nachweis: betriebsspezifisches Konzept, das durch zielgerichtete betriebsspezifische Maßnahmen das routinemäßige Kupieren der Schwänze ab 2017 entbehrlich macht, muss in schriftlicher Form vorliegen, muss mit dem bestandsbetreuenden Tierarzt abgestimmt sein und geeignete Maßnahmen zum Ausschluss bisher bekannter Ursachen für das Auftreten von Kannibalismus bei Schweinen beinhalten 29
30 5. Zootechnische Maßnahmen bei Ferkeln Mindestanforderungen an betriebsspezifisches Konzept: regelmäßige Prüfung auf Einhaltung der rechtlichen Mindestanforderungen (z. B. QS-Zertifizierungen) Sicherstellung und Kontrolle eines optimalen Stallklimas (Prüfung der Lungengesundheit, Stallklimamessungen, Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage) Sicherstellung und Kontrolle einer bedarfsgerechten Futterund Nährstoffversorgung (unbegrenzte Wasseraufnahme, Futterqualität, Vermeidung von Rangordnungskämpfen usw.) 30
31 5. Zootechnische Maßnahmen bei Ferkeln Mindestanforderungen an betriebsspezifisches Konzept: Sicherstellung einer guten Gesundheitsvorsorge (Impfprogramme, tierärztliche Bestandsbetreuung, Inanspruchnahme von Beratungsmaßnahmen) Angebot von geeignetem Beschäftigungsmaterial Managementmaßnahmen z. B. stabile Gruppenzusammensetzung Maßnahmeplan zum geeigneten Vorgehen beim Auftreten von Kannibalismus Bescheinigung über das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Reduzierung von Kannibalismus im Bestand 31
32 5. Zootechnische Maßnahmen bei Ferkeln Weitere zootechnische Maßnahmen: das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich ist, betäubungsfrei, aber alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu minimieren, Kastration von unter acht Tage alten männlichen Schweinen; 32
33 6. Anforderungen an den Tierarzt 33
34 6. Anforderungen an den Tierarzt Tierärztliche Verantwortung im Tierschutzrecht Tierärztliche Indikation Tierärztliche Behandlung Urteil des Tierarztes Unerlässlichkeit Zusätzlich: Vermittlung von Sachkunde 34
35 6. Anforderungen an den Tierarzt TierSchG grundsätzliches Amputationsverbot Ausnahmen vom Amputationsverbot: Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten sofern zum Schutz anderer Tiere oder zum Nutzungszweck unerlässlich (u. a. Schnabelkürzen bei Legehennen und Puten; Kastration bei Ferkeln u. a.; Schwänzekupieren bei Ferkeln, Schaflämmern, Mastkälbern; Enthornen bei Kälbern) Erlaubnisvorbehalt für einige Eingriffe (Schnabelkürzen bei Legehennen und Puten; Schwänzekürzen bei Mastkälbern); Unerlässlichkeit ist darzulegen 35
36 6. Anforderungen an den Tierarzt TierSchNutztV Allgemeine Bestimmungen gilt für Haltung von Nutztieren zu Erwerbszwecken nicht anzuwenden während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind 36
37 6. Anforderungen an den Tierarzt tierärztliche Indikation, tierärztliche Behandlung, Urteil des Tierarztes Wie kann der Bestandstierarzt das leisten? Einzelfallentscheidung Abwägung zum Wohle des Tieres, ob der Nutzen des Eingriffs mögliche Nachteile oder Risiken überwiegt dokumentierte tierärztliche Diagnosestellung Urteil nach veterinärmedizinischen Kriterien Beratung der Tierhalter 37
38 Fazit Transparenz und Objektivität der Beurteilung des Wohlbefindens der Nutztiere muss erreicht werden Jeder muss im Bereich seiner Möglichkeiten Verantwortung für das Mitgeschöpf Tier übernehmen Umsetzung nur in ständigem Dialog mit Tierhaltern und Tierärzten möglich 38
39 Danke!
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