Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 172/13 (2) Chemnitz, Ca 666/13 ArbG Leipzig B E S C H L U S S
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1 Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, Chemnitz Postfach 7 04, Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, Ca 666/13 ArbG Leipzig B E S C H L U S S In dem Streitwertbeschwerdeverfahren unter Beteiligung von:... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht... als Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung am 28. Oktober 2013 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1./Klägerinvertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom Ca 666/13 wird z u r ü c k g e w i e s e n. G r ü n d e : I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit für den Vergleich vom Im Ausgangsverfahren wandte sich die seit bei der Beklagten als Bereichsleiterin Centermanagement zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von ,11 beschäftigte Klägerin gegen eine Änderungskündigung der Beklagten vom
2 Seite 2 Das Kündigungsschutzverfahren endete am durch einen gemäß 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO vom Arbeitsgericht festgestellten Vergleich, in dem die Parteien das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund betriebsbedingter Kündigung vom zum beendeten. Weiter regelten sie in dem Vergleich u. a. die unwiderrufliche Freistellung der Klägerin ab von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Fixvergütung und Anrechnung von Urlaubsansprüchen, und die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin/Beteiligten zu 1. für das Verfahren auf ,00 und für den Vergleich auf ,00 festgesetzt, wobei es die Freistellungsvereinbarung in Ziffer 1 Abs. 2 des Vergleichs mit einer Ein-Viertel-Monatsvergütung pro Monat für die sechsmonatige Freistellung bewertete. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom , mit der dieser die Bewertung der Freistellungsvereinbarung mit einer Bruttomonatsvergütung pro Monat der Freistellung begehrt. Wegen der Begründung der Beschwerde vom im Einzelnen wird auf Bl. 80 bis 84 d. A. verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Beteiligten zu 1. durch Beschluss vom nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
3 Seite 3 II. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach 33 Abs. 3 RVG. Insbesondere liegt eine Streitwertfestsetzung nach 33 Abs. 1 RVG vor. Es fehlt vorliegend an einem Wert i. S. d. 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Rechtsstreit ist durch einen Vergleich erledigt worden. Gerichtsgebühren sind unter keinem Gesichtspunkt zu erheben. Ein Gegenstandswert ist deshalb nicht nach 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzen. Demgemäß stellt der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Streitwerts keinen nach 63 Abs. 2 Satz 2 GKG, sondern einen gemäß 33 Abs. 1 RVG dar. 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist statthaft ( 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) und zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde nicht deshalb unzulässig, weil der antragsberechtigte Beteiligte zu 1. sie möglicherweise nicht gemäß 33 Abs. 3 Satz 3 RVG innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Leipzig eingelegt hat. Denn vorliegend begann die Frist des 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht zu laufen, da die Rechtsbehelfsbelehrung in der Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig gemäß 9 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Satz 4 ArbGG unrichtig erteilt wurde. Statt der sechsmonatigen Frist gilt die Jahresfrist (so bereits Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom Ta 195/06 ). Diese hat der Beteiligte zu 1. hier eingehalten. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00, da die einfache Gebühr für die angegriffene Festsetzung des Vergleichsmehrwerts nach Anlage 2 zum RVG a. F. (das RVG n. F. findet aufgrund der Übergangsvorschrift des 60 hier noch keine Anwendung) bereits 856,00 beträgt. 2. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
4 Seite 4 In dem Verfahren nach 33 Abs. 1 RVG gilt das Verbot der reformatio in peius, d. h. die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden (so auch LAG Köln [7] Ta 366/99 ; Hessisches LAG Ta 85/01 ; LAG Hamburg Ta 14/02 ; LAG Hamm TaBV 17/05 ; LAG Hamburg Ta 13/07 ; LAG Rheinland-Pfalz Ta 141/09 jeweils m. w. N.; a. A. GK-ArbGG/Schleusener 12 Rn. 372 m. w. N. ohne Begründung). Dafür spricht zunächst der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass ein Rechtsmittelführer entsprechend der Regelung in 528 Satz 2 ZPO bei einer Beschwerdeentscheidung in der Sache nicht schlechter gestellt werden darf als in dem Ausgangsbeschluss, es sei denn, dies ist im Gesetz ausdrücklich anders vorgesehen (Zöller/Heßler 29. Auflage 572 Rn. 39 m. w. N.). Eine solche Ausnahme findet sich im Bereich des Streitwertrechts nur in 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, wonach die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts sowohl durch das Ausgangs- als auch durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert, also auch herabgesetzt werden kann. Dies hat seinen Grund darin, dass im öffentlichen Interesse für die Liquidierung der an die Staatskasse zu entrichtenden Gebühren eine zutreffende Wertfestsetzung erfolgen soll. Eine vergleichbare Regelung enthält 33 Abs. 3 RVG nicht. Es besteht dafür auch kein öffentliches Interesse, da dieses Verfahren nach 33 Abs. 1 RVG nur subsidiär eingreift, wenn entweder die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnet werden oder es an einem solchen Wert fehlt, weil keine Gerichtsgebühren erhoben werden (so auch LAG Hamm TaBV 17/05 ; LAG Hamburg Ta 14/02 ; LAG Köln [7] Ta 366/99 ). In der Sache war vorliegend der Vergleichsmehrwert für den Freistellungsanspruch mit sechsmal ein Viertel Monatsgehältern durch das Arbeitsgericht zu hoch bewertet. Denn nach der Festsetzung im Streitwertkatalog, der unter Vorsitz des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz a. D.... und unter Mitarbeit der weiteren Kommissionsmitglieder aus den Bezirken der Landesarbeitsgerichte Bremen,
5 Seite 5 Düsseldorf, Hamburg, Hessen, Nürnberg, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen erstellt wurde (vgl. Bader/Jörchel, Vereinheitlichung der arbeitsgerichtlichen Streitwerte, NZA 2013, S. 809 ff.), wird gemäß Ziffer 25.2 des Streitwertkatalogs die Freistellung bis zum Beendigungszeitpunkt mit 25 % der Vergütung für den Zeitraum, der zu einer tatsächlichen Freistellung durch den Vergleich führt, max. jedoch mit einer Monatsvergütung bewertet. Die Streitwertkommission begründet die Obergrenze damit, dass es sich bei der Freistellung quasi um das Gegenstück zur (Weiter-)Beschäftigung (dazu A I Nrn. 12 und 23 des Katalogs) handelt (vgl. NZA 2013, 809 ff., 814). Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. nur: Beschlüsse vom Ta 52/10 ; vom Ta 91/09 ; vom Ta 27/08 ; vom Ta 62/03 und vom Ta 149/10 ) richtet sich die Wertfestsetzung nach der Dauer der Freistellung. Dabei hielt die Beschwerdekammer mit dem Landesarbeitsgericht Köln (Beschluss vom Ta 159/07 n. v.; vom Ta 285/01 LAGE 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 127), wenn die Vergütungsansprüche für den Freistellungszeitraum an sich unstreitig sind und durch die Freistellungsvereinbarung der Arbeitnehmer lediglich auf einen Beschäftigungsanspruch und der Arbeitgeber auf sein Direktionsrecht verzichtet, einen deutlichen Abschlag vom Bruttomonatseinkommen im Freistellungszeitraum für geboten und deshalb eine Wertfestsetzung in Höhe von 25 % des in dem Freistellungszeitraum anfallenden Bruttomonatseinkommens im Regelfall für angemessen, und zwar ohne zeitliche Begrenzung auf eine Monatsvergütung. Die Beschwerdekammer gibt diese Rechtsprechung nunmehr auf und schließt sich zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung dem o. g. Streitwertkatalog an, wonach der Gegenstandswert einer Freistellung, die länger als einen Monat dauert, pauschalierend in Höhe eines Monatsgehalts festzusetzen ist.
6 Seite 6 Der Streitwertkatalog ist zwar für die Gerichte nicht bindend, im Interesse einer möglichst einheitlichen Handhabung bei der Streitwertfestsetzung ist er indes ein Leitfaden, wie das Landesarbeitsgericht Nürnberg in seinem Beschluss vom Ta 41/13 ausführt und dem sich die Beschwerdekammer anschließt; ein Leitfaden, an dem sich die Streitwertfestsetzung regelmäßig orientieren kann und sollte. Die Festsetzung auf max. ein Monatsgehalt ergibt sich wie das Landesarbeitsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom Ta 27/09 zutreffend ausführt daraus, dass die Freistellung das rechtliche Gegenstück zum Weiterbeschäftigungsanspruch darstellt. Mit der Freistellung werden die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung einerseits wie auch der an sich bestehende Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers im gekündigten Arbeitsverhältnis aufgehoben. Würde ein Arbeitnehmer gegen eine einseitige Freistellung des Arbeitgebers seine Weiterbeschäftigung durchsetzen wollen, so wäre dies nach der herrschenden Meinung zur Bewertung des Weiterbeschäftigungsanspruchs mit einem Monatsgehalt zu bewerten. Dann kann der umgekehrte Fall, dass ein Recht auf eine Freistellung geltend gemacht wird, nicht geringer oder höher als mit einem Monatsgehalt bewertet werden. Darüber hinaus vermeidet die pauschale Bewertung der Freistellung mit einem Bruttomonatsgehalt die Unwägbarkeiten, die mit dem Abstellen auf den Freistellungszeitraum verbunden sind, da dessen Dauer im Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts häufig noch nicht sicher vorhersehbar ist. Außerdem erscheint es plausibel, Beschäftigung und Nichtbeschäftigung während des Kündigungsrechtsstreits wirtschaftlich gleich zu bewerten. Da jedoch im Verfahren nach 33 Abs. 1 RVG das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. oben; ist jedoch strittig), konnte der Beschluss des Arbeitsgerichts vom nicht abgeändert werden. Nach alledem war daher die Beschwerde zurückzuweisen.
7 Seite 7 Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen ( 568 Satz 1 ZPO i. V. m. 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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