Betriebswirtschaftlich sinnvolle Gestaltungs- und Beteiligungsmodelle für Praxiseinsteiger und Praxisabgeber Dortmund, den

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1 Betriebswirtschaftlich sinnvolle Gestaltungs- und Beteiligungsmodelle für Praxiseinsteiger und Praxisabgeber Dortmund, den Seite 1

2 Geschäftsführer RA Michael Wüstefeld Fachanwalt Medizinrecht Köln - München Tel.: 0221 / / wuestefeld@arztundrecht.de info@medizinrecht-wuestefeld.de GF OPTI-med. Gesundheitsmanagement GmbH Köln Seite 2

3 Zur Person Gründer der Kanzlei Wüstefeld & Partner in Köln, Fachanwälte im Medizinrecht Geschäftsführender Gesellschafter der OPTI-med. Gesundheitsmanagement GmbH Geschäftsführender Gesellschafter der Cumedico GmbH, Arztpraxisbetriebs- und und Managementgesellschaft, Köln Justitiar des Dachverbandes Lippisch Westfälischer Arztnetze e.v. /LPNo Justitiar der Schmerztherapeuten NRW e.v. Justitiar des Dachverbandes der Bünde der Osteologen Deutschlands Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft der Fachberater für Heilberufe e.v. Dozent am IFU Wirtschaftsinstitut, Bonn Dozent der Universität Witten Herdecke RA M.Wüstefeld 3

4 Einleitung

5 Notwendigkeiten Notwendigkeit einer sorgfältigen Planung von Praxisgründung, Abgabe und Übernahme einer Praxis, insbesondere für den Praxiseinsteiger Abgebender Arzt: oft Lebenswerk und Emotionalität Übernehmer: Lebensplanung steht im Fokus Analyse der rationalen und emotionalen Erwägungen beider Seiten wichtig 5 Titel der Präsentation

6 Betriebswirtschaftliche Praxisberatung Bedeutung für den Erwerber Wie will ich als Arzt medizinisch arbeiten? Stärken Schwächen Analyse seiner Person Wie bewerte ich die Rahmenbedingungen und Ziele des Gesetzgebers und des Marktes? (Honorarsituation etc.) Wozu bin ich bereit? Risikoabwägung 6 Titel der Präsentation

7 Optionen für den Erwerber 7 Titel der Präsentation

8 Optionen für den Erwerber 1. Praxisneugründung in nicht gesperrten Gebieten? 2. Einzelpraxisübernahme in gesperrten Gebieten? 3. Sitzübernahme in einer Berufsausübungsgemeinschaft? 4. Zulassung als Belegarzt 103 Abs.7 SGB V? 8 Titel der Präsentation

9 Optionen für den Erwerber 5. Sonderbedarfszulassung nach 101Abs.1 Nr.3 SGB V 6. Erwerb einer Teilzulassung? plus weitere Tätigkeit z.b. KH, MVZ 7. Zulassungsteilung? 8. Job Sharing Modell 9 Titel der Präsentation

10 Betriebswirtschaftliche Aspekte bei der Praxisneugründung höherer Investitionsaufwand als bei Praxisübernahme Notwendigkeit einer ausgewogenen Gründungskonzeption Notwendigkeit der Standortbeurteilung Notwendigkeit der Marktanalyse Notwendigkeit der Kosten und brak-even-analyse Notwendigkeit einer Finanzierungskonzeption 10 Titel der Präsentation

11 Betriebswirtschaftliche Aspekte bei der Praxisneugründung unterversorgte Gebiete Anreizsystem durch Versorgungsstrukturgesetz? Umfassende Förderprogramme für Niederlassung Verlorener Zuschuss von bis zu ,- über Sozialministerien Monatlicher Betriebskostenzuschuss bis zum einem Jahr ( 600,- ) Fördertöpfe der EU für strukturschwache Gebiete Raumgestellung durch Kommunen 11 Titel der Präsentation

12 Betriebswirtschaftliche Abgrenzung bei der Praxisübernahme zur Neugründung Investitionsvolumen etwas geringer Betriebsmittelkredite sind in weitaus geringerem Umfang erforderlich Eine Anlaufphase existiert praktisch nicht Daher keine Anlaufverluste bzw. Unterdeckungen Gewinn und Liquidität sind daher in den ersten Jahren deutlich höher als bei der Neugründung

13 Praxisneugründung Vorteile Nachteile Einfluss am Standort Eigenes Raumkonzept Aufbau eigener Praxisorganisation Eigenes Personal Eigenes Leistungs- /Behandlungsspektrum Eigene Praxisphilosophie Anlaufphase von 3-5 Jahren Fehlender Patientenstamm Keine Praxisorganisationfehlendes Personal Problembereich Finanzierung Hohes Unternehmerrisiko Fehlende Zulassung in gesperrten Planungsbereichen (Vgl. Steinbrück, Praxisabgabe) Seite 13

14 Übernahme einer Praxis Vorteile Nachteile Kurze Anlaufphase Bestehender Patientenstamm Bestehende Organisation Personal Einfachere Finanzierung Geringeres Unternehmerrisiko Übernahme der Vertragsarztzulassung in gesperrten Planungsbereichen Kein Einfluss auf Standort Fremdes Raumkonzept Fremde Organisation Fremdes Personal Fremdes Leistungs- u. Behandlungsspektrum Fremde Praxisphilosophie Seite 14

15 Interessen des abgebenden Arztes Gleitende Praxisübergabe oder Probezeit Wichtig ist die steuerliche Gestaltung, daher haben sich bestimmte Optionen in der Praxis durchgesetzt Seite 15

16 Kurzer Exkurs 16 Titel der Präsentation

17 Kurzer Exkurs Bedarfsplanung/Bedarfszulassung Das Nachbesetzungsverfahren 103 Abs.4 SGB V Beschränkung der Privatautonomie Privilegierung der Berufsausübungsgemeinschaften Weiterführung der Praxis

18 103 Abs. 3a neu SGB V Zulassungsausschuss entscheidet, ob aus Versorgungsgründen überhaupt ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werden soll Antrag kann abgelehnt werden Kein Ablehnungsrecht, wenn Bewerber zu einem bestimmten Personenkreis zählt (Ehegatte, Lebenspartner, Gemeinschaftspraxispartner) Entscheidung steht im Ermessen des ZU Keine Beschwerde bei Ablehnung nur noch Klage Bei Ablehnung Zahlung des Verkehrswertes durch KV

19 Beschränkung der Privatautonomie 1. Liegen mehrere Bewerbungen zur Übernahme der ausgeschriebenen Praxis vor, wählt der Zulassungsausschuss den Nachfolger aus, nicht der Praxisinhaber. 2. Die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. 3. Der abgebende Arzt und der Bewerber sind verpflichtet einen Praxiskaufvertrag abzuschließen, der dem Zulassungsausschuss vorgelegt werden muss; ggfls. auch mit mehreren Bewerbern.

20 Privilegierung von Berufsausübungsgemeinschaften Abs. 6 SGB V bestimmt, dass bei der Auswahlentscheidung die Interessen der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte angemessen zu berücksichtigen sind. 2. Das BSG hat entschieden, dass die verbleibenden Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft das Recht zur zur Ausschreibung und zur Bestimmung des Praxisnachfolgers haben (BSG MedR 2004, 697). 3. Bei Ausscheiden des Seniorpartners aus einer Job-Sharing- Gemeinschaftspraxen ist der Junior-Partner im Auswahlverfahren erst nach 5-jähriger gemeinsamer Tätigkeit vorrangig zu berücksichtigen. 4. Bei sog. Nullbeteiligungsgesellschaften kann mangels Vorhandenseins eines schützenswerten Gesellschaftsanteils das Nachbesetzungsverfahren ausgeschlossen sein (BSG SozR Nr. 5).

21 Weiterführung der Praxis 1. Die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens setzt eine fortoder weiterführungsfähige Praxis bzw. Praxisanteil voraus; d.h. die Praxis muss noch tatsächlich existieren oder betrieben werden. 2. Das bedeutet, dass eine ruhende Zulassung nicht übertragen werden kann, sondern vorher erneut aktiviert werden muss. 3. Eine Praxis, deren Mietvertrag gekündigt worden ist, muss unverzüglich nachbesetzt werden, da sie andernfalls nicht mehr weiterführungsfähig ist. 4. Der Patientenstamm (Goodwill) der Praxis muss tatsächlich übernommen werden. 5. Die Praxis darf nicht mit dem Ziel der sofortigen Verlegung übernommen werden (erst nach ca. 3 bis 6 Monaten zulässig).

22 Fazit 1. Durch das Nachbesetzungsverfahren verliert der Praxisverkäufer die Verfügungsbefugnis über sein Eigentum. Die privatautonome Vertragsverhandlung wird ersetzt durch die hoheitliche Entscheidung der Zulassungsgremien, die nicht nur den Vertragspartner, sondern auch den Kaufpreis festlegen können. 2. Im SGB V, der Ärzte-ZV finden sich keinerlei rechtliche Vorgaben darüber, durch welche Institution, nach welchem Wertermittlungsverfahren und unter Berücksichtigung welcher Faktoren die Verkehrswertermittlung stattzufinden hat! = offenes Ergebnis! 3. Durch die Rechtsschutzmöglichkeiten abgelehnter Bewerber kann die Praxisübergabe erheblich verzögert werden. Das Nachbesetzungsverfahren birgt erhebliche Risiken für Praxisabgeber und -übernehmer!

23 Interessen des abgebenden Arztes 23 Titel der Präsentation

24 Interessen des abgebenden Arztes 1. Gewinnbeteiligungsmodell ohne Kaufpreiszahlung 2. Einbringung von Einzelpraxis bzw. Anteilen an einer BAG bei gleichzeitiger Aufnahme des Juniorpartners in eine erweiterte BAG 3. Nutzungsüberlassungsmodell, bei der bisheriger Praxisinhaber alle wesentlichen Betriebsgrundlagen inkl. Praxiswert an die neue BAG zur Nutzung überlässt 4. Nullbeteiligungsgesellschaft Aufnahme des Juniorpartners auf Probe vgl. aktuelle Rechtsprechung des BSG aus 2010) Seite 24

25 Interesse des abgebenden Arztes Gleitende Praxisübergabe oder Probezeit Option: Übergangsgemeinschaft Nicht unbedingt engere rechtliche Gemeinschaft Befristete Zusammenarbeit vor Übergabe der Praxis Patientenbindungsmöglichkeiten für Erwerber Erwerber arbeitet als Assistent, Vertreter = angestellter Arzt 101Abs.1 Nr.5 SGB V Anstellung eines nicht zugelassenen A. mit Begrenzung des Leistungsumfangs nicht mehr als 3% Bei Nicht-Vertragsärzten relativ unproblematisch nur MBO Bei Vertragsärzten schwieriger, zumal in gesperrten Gebieten Seite 25

26 Interesse des abgebenden Arztes Option: Übergangsgemeinschaft durch Zulassungsteilung nach 101abs.1 Ziffer 4 SGB V Gründung einer BAG in gesperrtem Gebiet ohne eigene Zulassung des Erwerbers nicht möglich, 33 Abs.2 Ärzte - ZV aber Zulassungsteilung für die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit mit einem zugelassenen Arzt Es wird eine beschränkte Zulassung erteilt Sie erwächst nach 10 Jahren in eine Vollzulassung oder früher bei Aufhebung der Gebietssperre Ist kein Job-Sharing Seite 26

27 Interesse des abgebenden Arztes Option: Job-Sharing mit beschränkter Zulassung für den Juniorpartner Vinkulierte Zulassung Als Angestellter oder Gesellschafter einer BAG Beschränkung der Ausdehnung der kassenärztlichen Tätigkeit auf 3% Sie erwächst nach 10 Jahren in eine Vollzulassung oder früher bei Aufhebung der Gebietssperre, nach 5 Jahren bevorzugte Berücksichtigung Seite 27

28 Interesse des abgebenden Arztes Option: Teilzulassung für den Juniorpartner mit Übernahme der hälftigen Zulassung des Seniorpartners Seit dem ausschreibungsfähig Übernahme der 2. Teilzulassung nach definierter Zeit Seite 28

29 Interesse des abgebenden Arztes Option: Nullbeteiligungsgesellschaft Juniorpartner als Arzt auf Probe von bis zu 3 Jahren BSG Urteil vom (B 6 KA 7/09 R) Arzt in freier Praxis nur dann gegeben, wenn er am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist und ein unternehmerisches Risiko trägt ( 33 abs.1 Satz 2, 32 Abs.1 Satz 1, ZUVO) Tätigkeit in freier Praxis erfordert mehr als die 705ff BGB gesellschaftsrechtlich Seite 29

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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