Die eigene Praxis 2017: Gestaltungschancen optimal nutzen

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1 Die eigene Praxis 2017: Gestaltungschancen optimal nutzen Deutsche Apotheker- und Ärztebank eg, Düsseldorf IWP Institut für Wirtschaft und Praxis Bicanski GmbH, Münster Referent: Rechtsanwalt Theo Sander Kanzlei: Prof. Bicanski & Sander, Münster

2 Selbstständig oder Angestellt? 2

3 Der Einstieg in die Behandlung gesetzlich Versicherter... geht über die KV, genauer den Zulassungsausschuss Nach Genehmigung des Zulassungsausschusses Im Rahmen der Bedarfsplanung Vertragsärztin Ang. Fachärztin Privat = ÄK Einen Anspruch auf Zulassung haben grds. alle approbierten Mediziner welche die vertragsärztlichen Voraussetzungen erfüllen und für die Platz im Rahmen der Bedarfsplanung ist 3

4 Platz im Rahmen der Bedarfsplanung? 4

5 5

6 6

7 Wem sind die Zulassungen zugeordnet? 7

8 Keine Tätigkeit ohne Zulassung Einzelpraxis Selbstständig Sonderfall: Job-Sharing Angestellte(r) MVZ Assistenten Angestellte Ärzte 95 IX SGB V zählt in Bedarfsplanung Bedarfsplanungsneutral zählt in Bedarfsplanung Gruppenpraxen Vertragsarztzulassung Arztstelle = Leistungsausweitung 8

9 Keine Tätigkeit ohne Zulassung Selbstständig Die Anstellungsgenehmigung (Arztstelle) liegt beim Arbeitgeber (VA, BAG, MVZ) Angestellte(r) 9

10 Eine Frage der Einstellung 10

11 ein potenzieller Selbstständiger Das Wort kommt von Selbst und Ständig! Ein Mensch, der bereit ist, beim Arbeiten nicht auf die Uhr zu schauen, um nicht 8 Stunden pro Tag für einen anderen arbeiten zu müssen. 11

12 ein Angestellter. Übernahme fremdbestimmter Arbeitsleistung. Kriterien sind persönliche und fachliche Weisungsgebundenheit und ausgeübte Arbeitskontrolle 12

13 Ohne Zulassung zur Versorgung geht nichts 13

14 Ob Vertragsarzt oder Angestellt: Zulassung ist erforderlich Einzelpraxis Selbstständig Angestellte(r) MVZ Angestellte Ärzte 95 IX SGB V zählt in Bedarfsplanung zählt in Bedarfsplanung Gruppenpraxen 14

15 Senior Praxis Ausscheiden Arztstelle für 3 Jahre = Angestellter Arzt Geldzahlung Planungsbereich Angestellter 15

16 Ausnahmefall: Job Sharing 16

17 Ausnahme: Jobsharing als Anstellung Selbstständig Chefin zählt in Bedarfsplanung = nur abgeleitete Zulassung = Bedarfsplanungsneutral 17

18 Ausnahme: Jobsharing als Anstellung.Berufsausübungsgemeinschaft X Selbstständig Chefin zählt in Bedarfsplanung = nur abgeleitete Zulassung = Bedarfsplanungsneutral 18

19 Unterscheide: Job Sharing vs. Teilzulassung 19

20 Teilversorgungsauftrag gem. 19 a Ä-ZV Partner A 1/2 Partner B 1/2 1/2 ½ Zulassung kann ausgeschrieben werden Einzelpraxis kann mit ½ Zulassung geführt werden Präsenzzeit 10 Std./Woche BAG bestehend aus zwei ½ Zulassungen möglich 20

21 Selbstständig in Teilzeit 21

22 Selbstständig in Teilzeit Selbstständig Mind. 20 Wochenstunden Mind. 10 Wochenstunden 22

23 Selbstständig in Teilzeit gekoppelt als Berufsausübungsgemeinschaft Selbstständig 1/2 halbe Zulassung = BAG mind. 10 Wochenstunden mind. 10 Wochenstunden 23

24 Selbstständig in Teilzeit wg.. Selbstständig mind. 10 Wochenstunden 1/2 halbe Zulassung = BAG mind. 10 Wochenstunden Nebentätigkeiten: Neben 1/1 = 13 Std./W Neben ½ = 26 Std./W K l i n i k 24

25 Angestellt in Teilzeit 25

26 Anstellung in Teilzeit ¼ Anstellung 1 10 Wochenstunden (25 %) Angestellte(r) 1/2 Anstellung Wochenstunden (50 %) 3/4 Anstellung Wochenstunden (75 %) 1/1 Anstellung > als 30 Wochenstunden (100 %) 26

27 Eröffnung von Filialen 27

28 Selbstständig B Stadt F i l i a l e Verbesserung der Versorgung der Patienten A Stadt Vertragsarzt selbst oder Angestellte Ärzte 95 IX SGB V 28

29 B Stadt F i l i a l e Vertragsarzt selbst oder 29

30 Praxis Selbstständig Übernimmt (kauft) eine ältere Praxis und betreibt diese als Filiale B Stadt F i l i a l e MVZ A Stadt Dort könnte nach Genehmigung der bisherige Seniorarzt als Angestellter tätig sein Gruppenpraxen oder anteilige Nutzung der Anstellungsgenehmigung 30

31 F i l i a l e Übernimmt (kauft) eine ältere Praxis und betreibt diese als Filiale mit 2 halbtags Angestellten Abgebender Hausarzt = Angestellter zu 1/2 Neuer angestellter Hausarzt zu 1/2 In der Summe liegt dort also 1/1 Arztstelle vor Übernehmender Arzt Die eigene Praxis schließen, den Arztberuf an den Nagel hängen und nur noch den eigenen Hobbys nachgehen: Diese Option kam nicht in Frage. Der Hausarzt der KVSH hat die Übergabe seiner Praxis mit seinen beiden Nachfolgern daher so geregelt, dass er nicht von einem Tag auf den anderen aus dem Praxisbetrieb ausscheiden muss. 31

32 über Geld darf man sprechen 32

33 Immer wieder zu hören: Die Arbeit als niedergelassener Kassenarzt im Vergleich zur Anstellung in der Klinik ist finanziell wenig attraktiv. Stimmt das? NEIN! 33

34 Was verdienen Klinikärzte? Wie viele Chefarztstellen gibt es? für Ärztinnen...??? Quelle: Silvia Löbach, Kienbaum Management Consulting: Vergütungsstudie Durchschnittliches Gesamtgehalt des Oberarztes in 2014 auf gestiegen, in: Oberarzt heute, Ausgabe , 3. Juni

35 Was verdienen niedergelassene Ärzte? Berufsausübungsgemeinschaft 3 Zulassungen 2 Vertragsärztinnen, Gesellschafterinnen 1 angestellte Fachärztin Praxisöffnungszeiten (geteilter Dienst) Dr. A Alleinstehend 2 Kinder Umsatz: Gewinn: Gewinn je Ärztin: ,00 Dr. B Verheiratet, 4 Kinder Dr. C Alleinstehend, 1 Kind Montag 9 4, Dienstag 9 frei 5 9 Dr. C. bekommt ein Festgehalt von 6.500, keine umsatzabhängige Vergütung * zzgl. AG Nebenkosten Mittwoch 5 5 frei 5 Donnerstag Freitag frei Sprechzeit gesamt 37 24, Jahresarbeitszeit 44 Arbeitswochen

36 Einzelpraxis für Gynäkologie 2016 GKV ,01 PKV ,00 IGEL ,98 Praxiseinnahmen gesamt ,99 Praxisausgaben ,48 Gewinn v. Steuern ,51 Privateinahmen 57 % Branche 31 % 36

37 Wunschvorstellung: Weniger Hierarchien, guter Verdienst und möglichst flexible Arbeitszeiten Ist das in der Niederlassung realisierbar? 37

38 Quelle: Ärztemonitor

39 Kooperationsformen 39

40 Berufsausübungsgemeinschaft Job-Sharing BAG Praxisgemeinschaft MVZ Einzelpraxis Einzelpraxis 2 Partner 40

41 Gemeinschaftspraxis/Berufsausübungsgemeinschaft Maßgeblich ist bei den Berufsausübungsgemeinschaften ist, dass neben der gemeinsamen Praxisorganisation, auch ein Zusammenschluss im Hinblick auf die ärztliche Tätigkeit stattfindet. Es werden insofern sowohl die Karteien gemeinsam geführt als auch die Abrechnungen gegenüber der KV einheitlich vorgenommen. Alle Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft haften gegenüber der KV z.b: bei Regressen etc. Behandlungsverträge werden grundsätzlich zwischen den Patienten und der Berufsausübungsgemeinschaft abgeschlossen. In dieser Kooperationsform greift daher auch die gemeinsame Haftung, wobei man diese Problematik über sachgerecht abgeschlossene Haftpflichtversicherungen natürlich entschärfen kann. Sie ist auch nichts Arzttypisches, da diese Sichtweise für alle Gesellschaften bürgerlichen Rechts (z.b. RA Kanzleien) gilt. Der gemeinsam erwirtschaftete Gewinn wird unter den Partnern verteilt. Häufig vereinbart man hierbei einen Leistungsfaktor. Wer (im Rahmen der Behandlerstatistik) höhere Honorarumsätze macht bekommt einen höheren Gewinn. 41

42 Job Sharing Es können auch in überversorgten Planungsbereichen, in den eine Zulassung nur in denen Fällen der Praxisübergabe oder aufgrund von Sonderbedarfstatbeständen möglich ist, weitere Vertragsärzte eine beschränkte Zulassung erhalten, sofern sie mit einem bereits zugelassenen Vertragsarzt eine Job-Sharing Berufsausübungsgemeinschaft bilden oder im Rahmen des Job Sharing angestellt werden. Für die sich zusammenschließenden Ärzte ist eine Fachgebietsidentität gesetzlich vorgeschrieben. Die Job-Sharing-Antragsteller haben gegenüber dem Zulassungsausschuss ihr Einverständnis zur Festschreibung einer gemeinsam erbring - und abrechenbaren Leistungsmengen-Obergrenze auf Basis der bisherigen Leistungserbringung und Abrechnung des Job Sharing Gebers zu erklären. 42

43 Praxisgemeinschaft Die Praxisgemeinschaft beschränkt sich lediglich auf die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal. Mit diesem Gesellschaftszweck ist sie eine typische BGB- Gesellschaft, wobei die einzelnen Partner über einen Gesellschaftsvertrag verbunden sind. Die Praxisgemeinschaften stellen reine Organisationsgemeinschaften dar, in denen Fach- und Personalmittel gemeinsam genutzt werden, um auf diese Weise eine höhere Auslastung und damit eine größere Effizienz zu erzielen. Maßgeblich ist bei diesen Praxisgemeinschaften, dass ein Gewinnpooling und damit auch eine Gewinnverteilung nicht stattfindet. Vielmehr sind lediglich die Kosten in einem angemessenen Verhältnis untereinander aufzuteilen. 43

44 Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) 95 Abs. 1 SGB V sieht vor, dass neben den Vertragsärzten auch MVZ gleichberechtigt als zugelassene Leistungserbringer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Voraussetzung war bis Anfang 2015 die interprofessionelle Kooperation von mindestens zwei Fachrichtungen. Dies ist nunmehr weggefallen, weshalb auch ein rein zahnärztliches MVZ zulässig ist. Auf den ersten Blick erscheint dies für manch einen Mediziner reizvoll, da bei einem MVZ keine Höchstzahl von angestellten Ärzten festgeschrieben ist. So gab es im Bereich der KV in Berlin ein MVZ mit 80 angestellten Ärzten. Die unkontrollierte Anzahl von angestellten Ärzten in einem MVZ sowie die Möglichkeit der GmbH-Bildung ist jedoch gesundheitspolitisch nicht unumstritten, dies, so die Vertreter dieser Meinung, entspräche nicht mehr dem Berufsbild des freiberuflich tätigen Arztes. Damit würde das Ideal der Freiberuflichkeit verlassen. Man kann zum Thema MVZ daher sehr unterschiedlicher Meinung sein, rechtlich stellt es jedoch eine zulässige Rechtsform dar. 44

45 Ich kam verwirrt, ich gehe verwirrt, aber auf höherem Niveau Prof. Bicanski & Sander Heidegrund 41, Münster Danke für Ihre Ausdauer! 45

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