(VÄndG) Rechtsanwalt Dirk Errestink

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1 Vertragsarztsrechtsänderungsgesetz (VÄndG) Referenten: Rechtsanwalt Dirk Errestink Steuerberater Christian Johannes

2 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz Wesentlicher Inhalt des VändG ist Zulassung überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaften Einführung weiterer Praxissitze Anstellung von Ärzten / Zahnärzten ohne Begrenzung Aufhebung Altersgrenze in unterversorgten Planungsbereichen Änderungen der Voraussetzungen bei MVZ Vereinfachung des Zulassungverfahrens für Zahnärzte

3 Berufsausübungsgemeinschaften gemeinsame Ausübung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit örtlich und überörtlich zulässig. über KZV / KV-Bezirk hinaus gemeinsame Berufsausübung mit gemeinsamer Patientenbehandlung auf der Grundlage eines Behandlungsvertrages zwischen Patient und Gesellschaft an jedem der Praxissitze muss mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig sein hauptberufliche Tätigkeit: mehr als 13 Stunden pro Woche Ankündigungsfähig nach den Berufsordnungen

4 Berufsausübungsgemeinschaften Kriterien der gemeinsamen Berufsausübung Wille zur gemeinsamen Berufsausübung schriftlicher Gesellschaftsvertrag Außenankündigung der Gesellschaft Behandlungsvertrag wird von der Gemeinschaft geschlossen gemeinsamer Patientenstamm

5 Teilgemeinschaftspraxis Zusammenschluss bzgl. eines Teil-Leistungsspektrums (Einzel-)Praxis bleibt weiter bestehen, lediglich für die Erbringung bestimmter Leistungen wird eine geregelte und nach außen darstellbare Kooperation eingegangen. Nicht zulässig bei überweisungsgebundenden medizinsch-technischen Leistungen mit überweisungsberechtigen Leistungserbringern Beispiele Eine niedergelassene Kinderärztin möchte mit einem Neurologen an einem Tag in der Woche Kinder mit neurologischen Problemen versorgen. In der sonstigen Zeit möchten sowohl der Neurologe als auch die Kinderärztin an ihrem Praxissitz ihre Einzelpraxis führen. Ein niedergelassener ZA für Parontologie möchte mit einem ZA für Oralchirugie an einem Tag in der Woche Patienten mit entsprechenden Erkrankungen versorgen. In der sonstigen Zeit möchten sowohl der Parontologe als auch der Oralchirug an seinem Praxissitz ihre Einzelpraxis führen.

6 Motivation: gemeinsame Berufsausübung hinsichtlich: - bestimmten (fachgruppenverschiedenen) Leistungen - ggfs. unter Einsatz von (gemeinsamen) Geräten z.b. CEREC/ Laser, Kapselendoskopie, Osteodensitometrie Ziel - Patientenbindung durch fachübergreifendes Angebot - Spezialisierungen - Synergieeffekte

7 Umsatzsteuer Umsätze der Ärzte / Zahnärzte nach 4 Nr. 14 UStG befreit sonstige Umsätze (z.b. Geräte-, Personalgestellung) soweit Mitglieder Ärzte / Zahnärzte sonstige Leistungen zur unmittelbaren Ausführung zahnärztlicher Leistungen Erbringung gegenüber Patienten z.b.: Ultraschall, Röntgen keine Befreiung bei Verwaltungstätigkeit: z.b. Buchführung, Abrechnungen, Werbemaßnahmen

8 Beschäftigung von Ärzten zahlenmäßige Beschränkung der Anstellung aufgehoben keine Honorarbegrenzung Aufhebung der Leistungsbegrenzung Genehmigung durch Zulassungsausschuss Anstellung fachgebietsfremder Ärzte möglich aber ZÄ-BO: Anstellung nur von Personen mit Erlaubnis nach ZHG haben sofern Zulassungsbeschränkung angeordnet (für ZÄ Aufhebung durch WSG): Leistungsbegrenzung bleiben bestehen. Höchstalter der Anstellung: 68 Jahre Verzicht auf Zulassung

9 Warum Beschäftigung von Zahnärzten? Praxisabgabe Veräußerung an Nachfolger und gleichzeitige Anstellung des Veräußerers bei Erwerber Erweiterung Honorarvolumen keine Honorarbegrenzungen im ungesperrten Bereich fachübergreifende Anstellung

10 Erweiterung Honorarvolumen Fall Zahnarzt Dr. Vielbohrer hat aus vertragszahnärtzlicher Behandlung in den Quartalen 1-4/2006 insgesamt Punkte abgerechnet. Aufgrund der Dregession vermindert sich der Punkteanspruch um insgesamt auf Hieraus ergäbe sich - ohne Budgetierungen - eine angenommene Vergütung von Aufgrund der Budgetierung des HVM gelangen nur ,00 zur Auszahlung. Differenz zur erbrachten Punktmenge:

11 Erweiterung Honorarvolumen Gestaltungsmöglichkeit Gesamtvolumen Pro ZA P. Dr. Vielbohrer P. Angestellter Dr. Klein P. Abgerechnete Punktzahl Pro ZA P P P. Degression ab P. 0 P. 0 P. Abgerechnete Punkte P. Vergütung

12 Umsatz Dr. Vielbohrer Personalaufwand Dr. Klein (Lohn 36 TEUR zzgl. SV) Ergebnis vorher rd

13 Erweiterung Honorarvolumen Fall Hausarzt Dr. Weiss hat aus kurativer Behandlung in den Quartalen 1-4/2006 pro Quartal rd Punkte erbracht. Insgesamt 3,4 Mio Punkte. Das Individualbudget (KV Nordrhein) für Hausärzte beträgt Punkte pro Quartal und Vertragsarzt. Pro Jahr ergibt sich ein Budget von rd. 2.4 Mio Punkten. Differenz zur erbrachter Punktmenge rd Punkte. Dr. Alt, der bereits seine Praxis an Dr. Weiss verkauft, verzichtet zugunsten Dr. Weiss auf seine Zulassung und läßt sich von diesem anstellen.

14 Gestaltungsmöglichkeit Individualbudget Pro Arzt Dr. Weiss P. Angestellter Dr. Alt P. Erbrachte Leistungen im Quartal Pro Arzt P P P. Leistungsmenge pro Quartal P.. Gesamt - Budget pro Quartal Leistungsmenge pro Jahr 3,8 Mio P Gesamt - Budget pro Jahr 4,8 Mio P. Differenz P.

15 Erweiterung Honorarvolumen keine Honorarbegrenzung im nichtgesperrten Bereich Problem : Abgrenzung zum Gewerbebetrieb - leitende / eigenverantwortliche Tätigkeit - Unterscheidung nach Fachgruppe - Einsatz in Zweigpraxen - Abfärbung bei MU aber: - Freibetrag - Staffelbetrag - Anrechnung auf ESt

16 Grundsatz: Ärzte sind freiberuflich tätig Voraussetzung: leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit des Arztes leitend Organisation der Arbeit Überwachung treffen von Grundsatzentscheidungen eigenverantwortlich uneingeschränkte Verantwortung persönliche Leistungserbringung Stichproben reichen nicht?

17 System der Gewerbesteuer (2007) EUR Praxisgewinn -vor Steuern Freibetrag Gewerbesteuermessbetrag (Staffeltarif) Vorläufige Gewerbesteuer (Hebesatz 450 %) Endgültige Gewerbesteuer Gewerbesteueranrechnung Verbleibende Belastung

18 Praxisabgabe und Anstellung des Verkäufers durch den Erwerber steuerliche Begünstigung 16, 34 EStG Voraussetzung: Aufgabe sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen; d.h. keine weitere Nutzung des Patientenstamms Problem: umsatzabhängige Vergütung -> weitere Nutzung des Patientenstamms?

19 Zulassungsverzicht zugunsten niedergelassenen Arzt Problem: entgeltlicher Verzicht Erwerber: - keine AfA auf Aufwendungen - nicht abnutzbares immaterielles WG Verzichtender: - freiberufliche Einkünfte aus Verzicht? - gewerbliche Einkünfte / sonstige Einkünfte

20 Niederlassung Bisher: nur Tätigkeit am Ort der Niederlassung Nunmehr: Tätigkeit an weiteren Orten zulässig Versorgung der Versicherten an Niederlassung verbessert Keine Beeinträchtigung der Versorgung am Hauptsitz innerhalb eines Bezirkes: Anspruch auf Genehmigung außerhalb eines Bezirkes: Anspruch auf Ermächtigung Einsatz von angestellten Ärzten an den jeweiligen Orten zulässig

21 Medizinisches Versorgungszentrum Def.: fachübergeifend: nicht fachübergreifend: fachübergeifend: nicht fachübergreifend: fachübergreifend: fachübergreifend zahnärztlich geleitete Einrichtungen Ärzte mit verschiedenen Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe oder der psychotherapeutische Arztgruppe fachärztlicher und hausärztlicher Internist Implantologe und Endontologe Facharzt für Oralchirurgie und Facharzt für Paradontologie

22 Grundsatz: Medizinisches Versorgungszentrum MVZ kann in jeder zulässigen Rechtsform betrieben werden GmbH, AG, Genossenschaft Einzelperson, GbR, Partnerschaftsgesellschaft Gründungsvoraussetzungen: Zahnärzte, die im Register eingetragen sind keine Zulassungsbeschränkungen Rechtsform Kapitalgesellschaft: selbstschuldnerische Bürgschaften der Gesellschafter für Forderungen der KZV Privatabrechnung: kein Deckungsanspruch für ambulante Leistungen durch MVZ- Kapitalgesellschaft

23 Bisher: Vereinfachung zahnärztliches Zulassungverfahren Mitglieder zahnärztlicher Gemeinschaftspraxen mussten gleichberechtigt sein. Bei fehlender Gleichberechtigung nur Berücksichtigung als angestellter Zahnarzt. Nachweis durch notariell beglaubigten Gemeinschaftspraxisvertrag Nunmehr: Gleichberechtigung entfällt Keine Auswirkung auf Honorarvolomen notarielle Beglaubigung enfällt

24 Anstellung Krankenhaus und Zulassung Bisher: Anstellung im Krankenhaus Vorsorge- oder Reha-Einrichtung und gleichzeitige Zulassung nach der Rechtsprechnung nicht zulässig Nunmehr: gleichzeitig Anstellung in Krankenhaus / Vorsorge- oder Reha- Einrichtung / MVZ und Zulassung möglich

25 Verschiedene Einzelregelungen Praxisgebühr eine schriftliche Aufforderung durch Arzt /ZÄ /MVZ Beitragsbescheid durch KV / KZV kein Widerspruchsverfahren Keine aufschiebende Wirkung der Klage Gebührenerhöhung für Verfahren vor Zulassungs- und Berufungsausschüsse um das Vierfache.

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