Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) - Liberalisierung des Vertragsarztrechts

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1 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) - Liberaisierung des Vertragsarztrechts Kanzei Bittrich + Winker Vertragsarztrecht, ärztiche Kooperationsformen, Berufsrecht Maximiianstraße 85, Augsburg Te.: 0821/ Fax: 0821/

2 Agemeines am 01.Januar 2007 in Kraft getreten Zie und Handungsbedarf insbesondere: Transformation berufsrechticher Änderungen ins Vertragsarztrecht Fexibiisierung vertragsärzticher Kooperationsformen Überwindung der Schnittsteen von ambuanter und stationärer Versorgung Organisationsrechtiche Instrumente zur Abmiderung regionaer Versorgungsprobeme

3 Teizuassung Bisher: Zuassung verpfichtet die vertragsärztiche Tätigkeit grundsätzich in Vozeit auszuüben (BSG: anderweitige Tätigkeit nicht mehr as 13 Stunden/Woche) Versorgungsauftrag kann auf die Häfte beschränkt werden (sog. Teizuassung ) bereits beim Antrag auf Zuassung oder durch nachträgichen Antrag beim ZA Probem: Ausschreibungsfähigkeit und Nachbesetzung der Teizuassung

4 Tätigkeit in Krankenhaus und Praxis Bisher: Ungeeignetheit für vertragsärztiche Tätigkeit iegt vor, wenn anderweitige (ärztiche) Beschäftigung des Vertragsarztes unvereinbar mit vertragsärzticher Tätigkeit (BSG: typischerweise bei geichzeitiger Ansteung des VA im Krankenhaus) Neu: nach VÄndG grundsätzich mögich: - Tätigkeit as VA und Ansteung im KH - Tätigkeit as angesteter Arzt bei VA und im KH - Tätigkeit as angesteter Arzt oder VA im MVZ und Ansteung im KH Aber: 13-Stunden Grenze (zeiticher Umfang) bei Vozeittätigkeit as VA git weiterhin

5 Fiiabidung Bisher: Grundsätzich ist die vertragsärztiche Tätigkeit am Ort der Niederassung (= konkrete Praxisanschrift) auszuüben Ausnahme: Zweigpraxis, ausgeagerte Praxisräume vertragsärztiche Tätigkeit auch an weiteren Orten zuässig, wenn -Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert wird und - ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Praxissitz nicht beeinträchtigt wird keine zahenmäßige Begrenzung der weiteren Orte im VÄndG (! Berufsrecht: max. zwei weitere Orte) sowoh Panungsbereich- as auch Bezirks- und KV-übergreifend mögich weitere Praxen können auch (ausschießich) mit angesteten Ärzten betrieben werden Bescheid der KV/ZA kann mit Aufagen erteit werden näheres hierzu wird im BMV gereget: insbesondere Umfang der Ansteung

6 Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) I Bisher: gemeinsame Berufsausübung grundsätzich nur zuässig am gemeinsamen Praxissitz (örtiche Gemeinschaftspraxis) nur unter Vertragsärzten zuässig überörtich nur bei sog. Methodenfächern (d.h. nicht unmittebar patientenbezogen) zuässig BAG zuässig unter aen zur vertragsärztichen Versorgung zugeassenen Leistungserbringern (d.h. auch zwischen VA und PT sowie VA und MVZ) gemeinsame Berufsausübung kann auf einzene Leistungen beschränkt werden (sog. Teigemeinschaftspraxis ) Ausnahme: ausgeschossen für Fäe, in denen die BAG zur Erbringung überweisungsgebundener medizinisch-technischer Leistungen gebidet wird

7 Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) II BAG auch zuässig bei unterschiedichen Vertragsarztsitzen der Mitgieder (überörtiche BAG) - sowoh panungsbereich- bzw. bezirksübergreifend as auch KV-übergreifend mögich Voraussetzungen: - Erfüung der Versorgungspficht am Praxissitz im erforderichen Umfang gewähreistet - Tätigwerden am Vertragsarztsitz des anderen Mitgieds der BAG nur in zeitich begrenztem Umfang (genehmigungsfrei) - Genehmigung durch ZA - bei KV-übergreifender BAG: Wah der zuständigen KV für zwei Jahre bindend nähere Regeungen hierzu noch im BMV

8 Atersgrenzen Bisher: Grundsätzich keine Zuassung mehr ab 55 Jahren Grundsätzich Ende der Zuassung mit 68 Jahren 55-Jahre-Atersgrenze gänzich aufgehoben Grundsätzich 68-Jahre-Grenze beibt bestehen Ausnahme: der Landesausschuss stet für das Gebiet, in dem der Arzt zugeassen ist, eine Unterversorgung fest

9 Ansteung von Ärzten (I) Bisher: Ansteung höchstens (pro Arzt): ein ganztags beschäftigter oder zwei habtags beschäftigte Ärzte Fachgebietsidentität Verpfichtung zur Leistungsbegrenzung (sog. Punktzahobergrenzen zusätziche Steigerung: nur 3 % des Fachgruppendurchschnitts) Grundsätzich zahenmäßig unbegrenzte und auch fachfremde Ansteung mögich (! Berufsrecht in Bayern: keine fachgebietsfremde Ansteung) Nicht nur in Vozeitansteung, sondern auch fexibe Arbeitszeitmodee mögich (z.b. ¼ Steen) Aber: unbeschränkte Ansteung nur im Rahmen der Bedarfspanung mögich! Ansteung im gesperrten Panungsbereich im wesentichen wie bisher

10 Ansteung von Ärzten (II) Übernahmemögichkeit eines Vertragsarztsitzes im gesperrten Panungsbereich, wenn anzusteender Vertragsarzt auf seine Zuassung verzichtet und sich bei übernehmendem Vertragsarzt ansteen ässt (anaog zu MVZ-Regeung) Nachbesetzung eines so übernommenen Sitzes ist mögich Aber: keine Fortführung der übernommen Praxis mögich und Angestetenstatus kann nicht wieder in Zuassung umgewandet werden

11 MVZ Definition fachübergreifend Fachübergreifendes Merkma iegt vor, wenn im MVZ Ärzte mit verschiedenen Facharztoder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind - keine fachübergreifende Tätigkeit, wenn Ärzte der hausärztichen Fachgruppe (HA- Internist und Agemeinarzt) angehören oder wenn Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe angehören - Gemeinsame Beschäftigung von Ärzten und Zahnärzten mögich Wird das MVZ in Form einer juristischen Person der Privatrechts (GmbH) betrieben, müssen die Geseschafter eine Bürgschaftserkärung für Forderungen der KV und Krankenkassen abgeben Keine Priviegierung mehr für (erstmas) im MVZ angestete Ärzte (Zuassungsanwartschaft nach 5-jähriger Tätigkeit im MVZ) 6 Monate Schonfrist bei Wegfa der Gründungsvoraussetzungen

12 Herausgeber: Kanzei Bittrich + Winker Maximiianstrasse 85, Augsburg Te.: 0821/ Fax: 0821/

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