Wir haben ein Kind Wie fördert uns der Staat?

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1 5,50 Wir haben ein Kind Wie fördert uns der Staat? Verlag C.H.Beck Wir haben ein Kind Wie fördert uns der Staat? Vom Mutterschaftsgeld bis zum Kindergeld über die Volljährigkeit hinaus Herausgegeben von GESAMTVERBAND

2 Die Broschüre ist von folgenden Autorinnen und Autoren geschrieben worden: Marion von zur Gathen Werner Hesse Gerd Wenzel Der Paritätische Der Paritätische Der Paritätische Gesamtverband Gesamtverband Bremen Ganz besonders bedanken wir uns bei Frau Margret Heider, Bremen. Sie hat den gesamten Text überarbeitet, so dass er einfacher zu lesen ist. Anmerkungen: An einigen Stellen verweisen wir auf Gesetze. Dabei gilt der Stand vom 1. Januar Bei Berufsbezeichnungen und Personen verwenden wir mal die männliche und mal die weibliche Form, zum Beispiel der Alleinerziehende und die Auszubildende. Selbstverständlich sind immer beide Formen gemeint. Sie finden folgende Randbemerkungen: TIPP: BERATUNG: ACHTUNG: Nützlicher Hinweis Hier empfehlen wir eine Beratung Hier besonders gut aufpassen, um einen Nachteil zu vermeiden. Wenn Sie uns Hinweise und Anregungen oder Kritik mitteilen möchten, schreiben Sie an die Rechtsabteilung des Paritätischen Gesamtverbandes, Oranienburger Straße 13 14, Berlin ISBN Verlag C.H.Beck ohg Wilhelmstraße 9, München Satz: Fotosatz Buck, Zweikirchener Str. 7, Kumhausen Druck: Hofmann Infocom GmbH, Emmericher Str. 10, Nürnberg Umschlaggestaltung: Ralph Zimmermann - Bureau Parapluie Titelmotiv: julynx - depositphotos.com

3 1 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, schön, dass Sie diese Broschüre lesen wollen! Sie informiert Sie darüber, welche staatlichen Hilfen es für Eltern und Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern gibt. Und sie soll Ihnen ein Wegweiser durch den Dschungel der verschiedenen Leistungen sein denn leider ist die Förderung von Familien mit Kindern in Deutschland sehr unübersichtlich. Zum Beispiel haben Eltern in ganz Deutschland für ihr Kind einen Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung. Aber die genauen Bedingungen und die Kosten sind in jeder Stadt und in jedem Landkreis anders. Auch die Geld-Leistungen sind sehr vielfältig. Zum Beispiel wird das Kindergeld in festgelegten Beträgen ausgezahlt. Trotzdem ist es nicht so einfach zu verstehen, weil es mit der Einkommensteuer zusammenhängt. Darüber hinaus gibt es spezielle Leistungen für besondere Lebenslagen, etwa den Kinderzuschlag oder den Unterhaltsvorschuss. Manche Leistungen sind für Sie sehr aufwändig etwa weil zusätzliche Nachweise verlangt werden oder Sie zu mehreren Ämtern gehen müssen. Auf viele Leistungen für Kinder und ihre Familien haben Sie einen Rechtsanspruch. Sie können also darauf bestehen, die Leistung zu erhalten zur Not durch eine Klage vor Gericht. Dafür ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen. Das wollen wir mit dieser Broschüre erreichen. In Deutschland leben 13,1 Millionen minderjährige Kinder in 8,1 Millionen Familien. Die meisten Kinder leben bei ihren Eltern oder einem Elternteil. Besonders Alleinerziehende haben es schwer. Sie tragen allein die Verantwortung für ihre Kinder und viele von ihnen sind auf Sozialleistungen angewiesen und die sind manchmal beschämend niedrig. Der Paritätische fordert seit Langem, dass die Leistungen für Familien mit Kindern verbessert werden. So sollte das Kindergeld auf 300 für jedes Kind angehoben werden. Die vielen verschiedenen Leistungen sollten übersichtlich zusammengefasst werden und vor allem Familien mit wenig Geld sollten deutlich höhere Leistungen bekommen. Wir hoffen, dass Sie in dieser Broschüre viele nützliche Informationen finden. Und wir möchten Sie ermutigen, sich für die Leistungen einzusetzen, die Ihnen zustehen. Berlin, im Januar 2015 Prof. Dr. Rolf Rosenbrock Vorsitzender des Paritätischen Gesamtverband Gerd Wenzel Vorsitzender des Paritätischen Bremen

4 2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Kapitel 1: Jede Familie beginnt mit einer Schwangerschaft Schwangerschaftsberatungsstellen Schwangerenvorsorge Mutterschaftsgeld, Lohnfort zahlung, Beschäftigungsverbot Beitragsfreie Krankenversicherung bei Mutterschafts- und Elterngeld Leistungen der Bundesstiftung Mutter und Kind Mehrbedarf für Schwangere beim Arbeitslosengeld 2 und Sozialhilfe Erstausstattung bei Schwanger schaft und Geburt beim Arbeitslosengeld 2 und Sozialhilfe Familienhebammen Frühe Hilfen Leistungen bei einem Schwangerschaftsabbruch... 9 Kapitel 2: Familie und Beruf miteinander vereinbaren Elterngeld und Elternzeit Elterngeld a) Wer kann Elterngeld bekommen? b) Wie lange wird Elterngeld gezahlt? c) Wieviel Elterngeld wird gezahlt? d) Wie berechnet sich das Nettoeinkommen? e) Besondere Zulagen zum Elterngeld f) Elterngeld erhalten und Teilzeit arbeiten g) Wie wirkt sich Elterngeld auf andere soziale Leistungen und Ansprüche aus? Elternzeit für mehr Zeit mit dem Kind Was muss ich tun, um Elterngeld zu bekommen? Kapitel 3: Kindergeld alle Eltern nutzen es Wer kann Kindergeld bekommen? Für welche Kinder kann ich Kindergeld erhalten? Kindergeld für minderjährige Kinder Kindergeld für volljährige Kinder Kindergeld für volljährige Kinder mit Behinderung Wann besteht kein oder ein verminderter Anspruch auf Kindergeld? Wie hoch ist das Kindergeld? Was sind Zählkinder? Was muss ich tun, um Kindergeld zu bekommen? Wie hängen Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen? Kapitel 4: Unterhaltsansprüche und Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende Unterhalt für das Kind vom getrennt lebenden Elternteil a) Wann hat mein Kind einen Anspruch auf Unterhalt? b) Wie hoch ist der Kindesunterhalt? c) Wieviel Unterhalt muss gezahlt werden? Wieviel bleibt für den Eigenbedarf? d) Was ist, wenn das Geld nicht reicht? Was ist Unterhaltsvorschuss und wie hoch sind die Leistungen? a) Wer kann Unterhaltsvorschuss bekommen? b) Was muss ich tun, um Unterhaltsvorschuss zu bekommen? Was ist Betreuungsunterhalt? Beratung durch das Jugendamt für unverheiratete Mütter und Väter a) Feststellen, wer der Vater des Kindes ist b) Unterstützung beim Durchsetzen von Unterhaltsansprüchen c) Wie getrennt lebende Eltern gemeinsam für ihr Kind sorgen können... 24

5 Inhaltsverzeichnis 3 5. Waisenrente a) Wer kann Waisenrente bekommen? b) Wie lange wird Waisenrente gezahlt? c) Wie und von wem bekommt ein Kind Waisenrente und wieviel? Kapitel 5: Förderung von Kindern in der Kindertagesbetreuung Für Kinder unter drei Jahren: Krippe Für Kinder ab drei Jahren: Kindergarten Tagesmutter oder Tagesvater: Kindertagespflege Betreuung für Schulkinder: Hort oder Kindertagespflege Wie bekomme ich einen Betreuungsplatz für mein Kind? Wie finde ich den richtigen Platz für mein Kind? Was ist in den Ferien oder wenn nicht alles nach Plan läuft? Was kostet ein Betreuungsplatz? Betreuung durch ein Au-pair Freizeiten für Kinder und Jugendliche Verträge Kapitel 6: Betreuungsgeld Wer kann Betreuungsgeld bekommen? Kann ich Betreuungsgeld erhalten, wenn ich arbeite? Wie hoch ist das Betreuungsgeld? Wann kann ich kein Betreuungsgeld bekommen? Wie wird das Betreuungsgeld auf andere Sozialleistungen angerechnet? Was muss ich tun, um Betreuungsgeld zu bekommen? Gibt es vergleichbare oder zusätzliche Leistungen in meinem Bundesland? Kapitel 7: Steuervorteile für Familien Kinderfreibetrag Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Kinderbetreuungskosten Arbeitgeberleistungen für Kinderbetreuung Kosten einer Privatschule Kinderzulage für die Riester-Rente Ausbildungsfreibetrag Unterhalt für ältere Kinder Ehegattensplitting Unterhalt in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kapitel 8: Leistungen für Familien zur Aufstockung des Einkommens Grundsicherung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 (SGB 2) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Kapitel 9: Kinderzuschlag Unter welchen Bedingungen kann ich den Kinderzuschlag bekommen? Wer kann für sein Kind den Kinderzuschlag bekommen? Anrechnung von Einkommen Anrechnung von Vermögen Einkommen und Vermögen des Kindes Unter- und Obergrenzen für das Einkommen Hilfebedürftigkeit vermeiden Was muss ich tun, um Kinderzuschlag zu bekommen?... 43

6 4 Inhaltsverzeichnis Kapitel 10: Wohngeld Wer kann Wohngeld bekommen? Wer bekommt kein Wohngeld? Besonderheiten für Studierende und Auszubildende Wie hoch ist das Wohngeld? a) Einkommen b) Mietkosten oder Kosten des Eigentums c) Miethöchstbeträge Wohngeldantrag Kapitel 11: Leistungen für Schule, Kindergarten und Freizeit für Kinder und Jugendliche Mittagessen in Schule, Kindergarten und Tagespflege Kindergartenausflüge für einen Tag oder länger Schulausflüge und Klassenfahrten über mehrere Tage Persönliche Ausstattung für die Schule Fahrten zur Schule Nachhilfe Aktivitäten in der Freizeit Geld, Gutschein, Direktzahlung Kapitel 12: Leistungen zur Förderung der Ausbildung BAföG für schulische und universitäre Ausbildungen a) Wer kann BAföG bekommen und für welche Ausbildungen? b) Wer bekommt kein BAföG? c) Wie lange kann BAföG gezahlt werden? d) Wieviel BAföG kann ich bekommen? e) Wie wird BAföG gezahlt und was muss zurückgezahlt werden? f) Wie werden Einkommen und Vermögen angerechnet? g) Antrag und Verfahren Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Kapitel 13: Gesundheitsleistungen für Kinder Wie sind Kinder krankenversichert zuhause und auf Reisen? Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen und Kuren a) Vorsorgeuntersuchungen U1 U b) Zahn-Vorsorgeleistungen c) Schutzimpfungen d) Ambulante und stationäre Vorsorgeleistungen (Kuren) Kieferorthopädische Behandlung Ambulante Behandlung Krankenhausaufenthalt Einwilligung, Schweigepflicht, Informationspflichten Arzneimittel für Kinder Zuzahlungen nur bei Erwachsenen Schwangerschaftsverhütung Freistellung von der Arbeit bei kranken Kindern Kapitel 14: Leistungen für Kinder mit Beeinträchtigungen Frühförderung für Kinder Kindergarten und Schule für alle Kinder Inklusion Eingliederungsleistungen zur beruflichen Ausbildung und in das Arbeitsleben... 58

7 Inhaltsverzeichnis 5 4. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung Kindergeld für behinderte Kinder Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung Steuerfreibeträge für Eltern behinderter Kinder Kapitel 15: Verwaltungsverfahren Antrag, Bescheid, Widerspruch, Unterstützung Antrag und Bescheid Widerspruch und Klage Unterstützung bei Widerspruch und Gerichtsverfahren Neuer Antrag Stichwortverzeichnis... 62

8 6 Inhaltsverzeichnis

9 Kapitel 1 Jede Familie beginnt mit einer Schwangerschaft 7 Kapitel 1: Jede Familie beginnt mit einer Schwangerschaft Sie sind schwanger? Herzlichen Glückwunsch! Vielleicht kommen Ihnen neben Freude, Schreck oder Neugier auch andere Gedanken: Wie kann ich, wie können wir das alles schaffen? Was kommt auf mich zu? Erfahren Sie hier, wo Sie Rat und Unterstützung bekommen können und welche Leistungen Ihnen zustehen. 1. Schwangerschaftsberatungsstellen Eine gute Adresse für alle Fragen rund um Schwangerschaft und Geburt sind die Schwangerschaftsberatungsstellen. Hier können Sie sich kostenlos beraten lassen sowohl zur medizinischen Vorsorge während und nach der Schwangerschaft als auch zu wirtschaftlichen und sozialen Hilfen. Wenn Sie sich durch die Schwangerschaft in einer schwierigen finanziellen Notlage befinden, können Sie sich in einer Schwangerschaftsberatungsstelle über Hilfsmöglichkeiten informieren. In einigen Bundesländern gibt es spezielle Landesstiftungen, die finanzielle Unterstützung anbieten. BERATUNG: Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe und für Ihre Fragen finden Sie unter: 2. Schwangerenvorsorge Für die Zeit der Schwangerschaft und nach der Geburt gibt es für Sie viele Leistungen, die von Ihrer Krankenkasse bezahlt werden. Welche Angebote das sind, erfahren Sie bei einer Beratungsstelle, einer Hebamme sowie Ihrer Ärztin. Alle notwendigen Vorsorgeuntersuchungen sind kostenfrei. Viele Ärzte bieten zusätzliche Leistungen an, die von Ihnen selbst bezahlt werden müssen, weil sie medizinisch nicht zwingend notwendig sind. Deshalb sollten Sie sorgfältig für sich abwägen, welche Untersuchungen Ihnen wirklich wichtig sind. Es gibt verschiedene Tests, die nach möglichen Behinderungen des ungeborenen Kindes suchen. Sie müssen diese Tests nicht machen lassen. Sie haben auch ein Recht auf Nichtwissen. Während der Schwangerschaft und im Wochenbett können Sie sich durch eine Hebamme betreuen lassen. Sie beobachtet den Verlauf der Schwangerschaft sowie die gesunde Entwicklung von Mutter und Kind und berät Sie. In speziellen Kursen bereitet sie werdende Mütter und deren Partner oder Partnerinnen auf die Geburt und das Leben mit einem Kind vor. Nach der Geburt kann die Hebamme Sie in den ersten acht Wochen zuhause besuchen nach Kaiserschnitt, Früh- oder Mehrlingsgeburt bis zu zwölf Wochen. Die Hebamme unterstützt und berät Sie im Wochenbett bei allen Fragen zu Ihrer eigenen Gesundheit sowie zur Versorgung des Kindes. Die meisten Leistungen von Hebammen werden von der Krankenkasse bezahlt. Zusätzliche Leistungen wie Geburtsvorbereitungskurse auch für den Partner oder die Partnerin, Rufbereitschaft oder Kinderwunschberatung werden nicht von allen Krankenkassen übernommen. Das gilt auch für privat Versicherte. Erkundigen Sie sich vorher, welche Leistungen Ihre Krankenkasse bezahlt. 3. Mutterschaftsgeld, Lohnfortzahlung, Beschäftigungsverbot Eine Frau kann Mutterschaftsgeld bekommen, wenn sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Selbständige freiwillig Versicherte bekommen Mutterschaftsgeld nur, wenn sie bei ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben. Das ist auch noch während der Schwangerschaft möglich. Allerdings gilt meistens: Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, kann das Mutterschaftsgeld ab dem ersten Tag des folgenden Monats gezahlt werden. Beginnt Ihr Mutterschutz also zum Beispiel im Monat Mai, müssen Sie den Antrag spätestens im April stellen. Durch den Anspruch auf Krankengeld erhöht sich ihr Krankenversicherungsbeitrag. Das Mutterschaftsgeld wird für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist gezahlt: sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen nach der Geburt. Nach einer Früh- oder Mehrlingsgeburt erhalten Sie Mutterschaftsgeld für zwölf Wochen. Wieviel Mutterschaftsgeld Ihnen zusteht, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei Kalendermonate. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 pro Kalendertag. Haben Sie netto mehr als 13 am Tag (oder 390 im Monat) verdient, zahlt der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Insgesamt erhalten Sie also während der Mutterschutzfrist netto eben-

10 8 Kapitel 1 Jede Familie beginnt mit einer Schwangerschaft so viel wie in den drei Monaten zuvor. Um Mutterschaftsgeld zu bekommen, müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin abgeben. Alles Weitere regelt Ihre Krankenkasse mit dem Arbeitgeber. Als familienversicherte Frau erhalten Sie auf Antrag einmalig 210 Mutterschaftsgeld. Den Antrag stellen Sie bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes. BERATUNG: Weitere Informationen zum Antrag beim Bundesversicherungsamt erhalten Sie unter: Besteht nach Einschätzung Ihrer Frauenärztin durch Ihre weitere Arbeit eine Gefahr für Sie oder das ungeborene Kind, kann sie ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Manchmal muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot ausstellen nämlich dann, wenn er Ihnen keinen schwangerengerechten Arbeitsplatz anbieten kann. In beiden Fällen bekommen Sie bis zum Ende der Mutterschutzfrist (acht oder zwölf Wochen nach Geburt) mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate ausgezahlt. 4. Beitragsfreie Krankenversicherung bei Mutterschafts- und Elterngeld Während Sie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bekommen, arbeiten Sie Teilzeit oder gar nicht. Unter Umständen sind Sie dann nicht mehr über Ihre Arbeit krankenversichert. Mütter und Väter können deshalb ohne Beitrag krankenversichert bleiben, solange sie Mutterschaftsgeld oder Elterngeld erhalten. Sie müssen dafür einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen. Wenn Sie privat krankenversichert sind, müssen Sie auch in der Elternzeit Ihre Versicherungsprämien selbst zahlen. 5. Leistungen der Bundesstiftung Mutter und Kind Die Bundesstiftung Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens soll schwangeren Frauen in Notlage finanziell helfen unbürokratisch und schnell. Das Geld ist für Dinge gedacht, die Sie für die Schwangerschaft und Geburt brauchen, zum Beispiel Schwangerschaftsbekleidung. Außerdem können Sie damit etwas Notwendiges wie eine Waschmaschine bezahlen, wofür das Jobcenter oder das Sozialamt kein Geld gibt. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf diese Leistungen, es wird immer nach dem Einzelfall entschieden. ACHTUNG: Die Leistungen der Bundesstiftung Mutter und Kind dürfen nicht auf SGB 2 Leistungen oder andere Sozialleistungen angerechnet werden. Um eine Unterstützung aus der Bundesstiftung zu erhalten, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie leben die meiste Zeit und auch jetzt in Deutschland. Sie sind schwanger und weisen dies nach, zum Beispiel durch ihren Mutterpass. Sie befinden sich in einer finanziellen Notlage, die Sie nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bewältigen können. Wieviel Geld eine Frau aus der Bundesstiftung bekommen kann und für welchen Zeitraum, richtet sich nach ihrer Notlage. Einen Antrag auf Unterstützung können Sie nur über eine Schwangerschaftsberatungsstelle stellen. Allerdings geht das nicht in allen Beratungsstellen. Fragen Sie also gleich zu Anfang nach der Bundesstiftung Mutter und Kind, bevor Sie sich für eine Beratungsstelle entscheiden. Stellen Sie den Antrag möglichst früh, damit Sie alle notwendigen Dinge bis zur Geburt des Kindes anschaffen können. Weitere Informationen finden Sie unter: 6. Mehrbedarf für Schwangere beim Arbeitslosengeld 2 und Sozialhilfe Wenn Sie Arbeitslosengeld 2 oder Sozialhilfe beziehen, können Sie ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf beantragen. Hierzu müssen Sie bei ihrem Jobcenter oder dem Sozialamt den Mutterpass oder eine andere Bescheinigung über Ihre Schwangerschaft vorlegen. Der Mehrbedarf beträgt 17 % des jeweiligen Regelbedarfs siehe Kapitel 8 Abschnitt 1.

11 Kapitel 1 Jede Familie beginnt mit einer Schwangerschaft 9 Es erhalten also pro Monat: Alleinstehende Schwangere Regelbedarf 399 In einer Partnerschaft oder Ehe lebende Schwangere Regelbedarf 360 Schwangere unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern Regelbedarf 320 Mehrbedarf + 67,83 Mehrbedarf + 61,20 Mehrbedarf + 54,40 7. Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt beim Arbeitslosengeld 2 und Sozialhilfe Wenn Sie schwanger sind und Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 haben, können Sie bei Ihrem Jobcenter oder Sozialamt einen Antrag auf Schwangerschaftsbekleidung und eine Erstausstattung für Ihr Kind stellen. Zur Erstausstattung für den Säugling gehören beispielsweise Kinderwagen, Kinderbett, Matratze, Bettwäsche sowie Kleidung. Haben Sie schon ein Kind im Alter von zwei bis drei Jahren, wird wahrscheinlich keine komplette neue Erstausstattung bewilligt. Das Jobcenter oder das Sozialamt geht dann davon aus, dass Sie von der Ausstattung für das letzte Kind noch einiges benutzen können. 8. Familienhebammen Für Hilfe und Unterstützung, die Sie länger als acht (oder zwölf) Wochen nach der Geburt brauchen, gibt es die Familienhebamme. Sie begleitet Sie und Ihre Familie, bis Ihr Kind ein Jahr alt ist. Dafür müssen Sie nichts bezahlen. Den Kontakt zu einer Familienhebamme kann Ihre Hebamme, das Gesundheitsamt oder das zuständige Jugendamt vermitteln. 9. Frühe Hilfen Damit Kinder von Anfang an gesund aufwachsen können, gibt es verschiedene unterstützende Leistungen für Eltern und Kinder. Diese Frühen Hilfen richten sich besonders an Eltern und Kinder in schwierigen Lebenslagen ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten drei Lebensjahren. Ihr Ziel ist es, Kinder und ihre Eltern für das gemeinsame Leben stark zu machen. Frühe Hilfen werden von unterschiedlichen Trägern angeboten und sind meistens kostenfrei. 10. Leistungen bei einem Schwangerschaftsabbruch Manche Frauen kommen durch eine Schwangerschaft in so schwierige Konflikte, dass sie entscheiden, die Schwangerschaft abzubrechen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist in Deutschland ein Schwangerschaftsabbruch straffrei. Dabei wird zwischen einem Abbruch ohne und mit schriftlicher ärztlicher Begründung (Indikation) unterschieden. Ein Schwangerschaftsabbruch ohne Indikation ist straffrei unter folgenden Bedingungen: Die schwangere Frau will die Schwangerschaft abbrechen lassen. Die Schwangere war zur Beratung in einer anerkannten Beratungsstelle und hat darüber eine Bescheinigung bekommen. Zwischen der Beratung und dem Abbruch der Schwangerschaft müssen mindestens drei Tage liegen. Der Abbruch wird von einer Ärztin oder einem Arzt bis zum Ende der zwölften Woche nach der Empfängnis durchgeführt. Für eine schwangere Frau in einer außergewöhnlichen Notlage bleibt nach einer Beratung ein Abbruch auch nach der zwölften Schwangerschaftswoche straffrei. Auskunft hierüber erhalten Sie in einer Schwangerschaftsberatungsstelle oder bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Bei einem Schwangerschaftsabbruch ohne Indikation übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Feststellung der Schwangerschaft, die notwendigen Untersuchungen sowie die Behandlung bei möglichen Komplikationen. Den Abbruch selbst muss die Schwangere bezahlen, er kostet etwa zwischen 200 bis 500. Eine Frau, die nur wenig oder kein persönliches Einkommen hat, muss den Schwangerschaftsabbruch nicht selbst bezahlen. Derzeit beträgt die Einkommensgrenze im Monat. Für jedes minderjährige Kind, das bei der Frau lebt, erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils 249. Wenn die Frau mehr als 309 Warmmiete und Nebenkosten zahlt, erhöht sich die Einkommensgrenze um den Mehrbetrag allerdings nur um höchstens 309. Die Kosten für den Abbruch trägt in diesen Fällen das Bundesland, in dem die Frau lebt. Wichtig ist: Die Kostenübernahme muss die Frau noch vor

12 10 Kapitel 1 Jede Familie beginnt mit einer Schwangerschaft dem Eingriff bei ihrer Krankenkasse beantragen und eine schriftliche Bestätigung der Krankenkasse anfordern. Der Krankenkasse sind lediglich die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitzuteilen, nicht aber die Gründe, warum der Abbruch vorgenommen wird. BEISPIEL: Mutter von zwei Kindern Persönliches Einkommen: Warmmiete: 500 Rechnung: Einkommensgrenze Zuzüglich Beträge für zwei Kinder (249,00 x 2) 498 Zuzüglich Differenz zwischen 309,00 und tatsächlicher Miete, 500,00 ) 191 Summe Das Einkommen von liegt unter der Einkommensgrenze von und deshalb hat sie einen Anspruch auf Kostenübernahme. Eine medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch besteht, wenn Leib, Seele oder Leben der Frau durch das Austragen der Schwangerschaft in Gefahr sind. Ist eine Frau aufgrund einer Vergewaltigung oder einer anderen Straftat schwanger geworden, ist ein Schwangerschaftsabbruch nach kriminologischer Indikation möglich. Die Indikation muss immer von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich festgestellt werden. In diesen Fällen bezahlt die Krankenkasse den Abbruch.

13 Kapitel 2 Familie und Beruf miteinander vereinbaren Elterngeld und Elternzeit 11 Kapitel 2: Familie und Beruf miteinander vereinbaren Elterngeld und Elternzeit Eltern können nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld und Elternzeit in Anspruch nehmen. Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung. Es soll teilweise ausgleichen, was die Eltern während der Betreuung und Versorgung des Kindes weniger verdienen. In der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz und sie können für diese Zeit weniger oder gar nicht arbeiten. 1. Elterngeld a) Wer kann Elterngeld bekommen? Anspruch auf Elterngeld haben Sie, wenn Sie als Mutter oder Vater Ihr Kind oder Ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen mit Ihrem Kind oder Ihren Kindern in einem Haushalt leben nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind und hauptsächlich in Deutschland leben oder einen Wohnsitz in Deutschland haben. Wenn Ehe- oder Lebenspartner ein Kind betreuen, das nicht ihr eigenes ist, können auch sie Elterngeld erhalten. Das gilt ebenso für Eltern, die mit einem Kind zusammenleben, das sie adoptiert haben oder adoptieren wollen. In beiden Fällen können sie Elterngeld bekommen, sobald das Kind in ihrem Haushalt lebt. Der Anspruch endet, wenn das Kind acht Jahre alt wird. Sind die Eltern schwer krank, behindert oder gestorben, können auch Verwandte (Großeltern, Onkel, Tanten oder Geschwister) Elterngeld in Anspruch nehmen. Kein Anspruch auf Elterngeld besteht für Kinder in Pflegefamilien, wenn die Pflegeeltern für deren Unterhalt und die Betreuung Leistungen der Kinderund Jugendhilfe bekommen. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz haben einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland arbeiten oder wohnen. Besondere Regelungen gibt es für Eltern, die in unterschiedlichen Ländern leben und arbeiten. Mehr hierzu erfahren Sie bei Ihrer Elterngeldstelle. Staatsangehörige aus anderen Staaten können Elterngeld bekommen, wenn sie auf Dauer in Deutschland arbeiten dürfen und können. Das hängt von ihrem Aufenthaltstitel ab. Wer eine Niederlassungserlaubnis hat, erfüllt diese Voraussetzungen. Es gibt aber auch Regelungen für Härtefälle. Mehr Informationen erhalten Sie über de oder bei Ihrer Elterngeldstelle. Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Asylbewerber und Asylbewerberinnen, deren Aufenthalt in Deutschland lediglich gestattet oder geduldet ist. Das gilt auch für ausländische Eltern, die mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (Höchstzeitraum) für eine Ausbildung oder ein Studium in Deutschland leben. In diesen Fällen führt auch eine erlaubte Erwerbstätigkeit nicht zu einem Anspruch auf Elterngeld. b) Wie lange wird Elterngeld gezahlt? Das volle Elterngeld (Basiselterngeld) können Sie grundsätzlich für 12 und maximal für 14 Lebensmonate des Kindes beziehen. Ein Elternteil allein kann mindestens zwei und höchstens zwölf Monate volles Elterngeld bekommen. Zwei Monate gelten als die sogenannten Partnermonate, die jeweils vom anderen Elternteil genommen werden müssen. Nimmt nur ein Elternteil das Elterngeld in Anspruch, kann er oder sie nur für zwölf Monate das volle Elterngeld erhalten. Sie können die Elterngeldmonate frei untereinander aufteilen und sie gleichzeitig oder nacheinander beanspruchen. Außerdem können die Elterngeldmonate auf mehrere Zeiträume aufgeteilt werden. Das gilt auch für die Partnermonate. In diesen Fällen kann ein Elternteil allein volles Elterngeld für 14 Monate beziehen: wenn Sie alleinerziehend sind und das alleinige Sorgerecht haben oder allein darüber bestimmen dürfen, wo sich das Kind gewöhnlich aufhält (Aufenthaltsbestimmungsrecht) Achtung: Diese Regelung gilt nur noch für Kinder, die bis zum 30. Juni 2015 geboren sind. wenn Sie alleinerziehend sind und damit die Voraussetzungen für die Steuerklasse 2 erfüllen, Achtung: Diese Regelung gilt erst für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind oder wenn Sie alleinerziehend sind und eine Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung für das Kindeswohl darstellt oder wenn aus anderen wichtigen Gründen der andere Elternteil die Betreuung nicht leisten kann, beispielsweise weil er oder sie krank oder behindert ist. Elterngeld-Monate sind Lebensmonate des Kindes. Der erste Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt.

14 12 Kapitel 2 Familie und Beruf miteinander vereinbaren Elterngeld und Elternzeit Ist Ihr Kind beispielsweise am 10. März geboren, dann endet der 6. Lebensmonat am 9. September. Wenn Sie nach der Geburt des Kindes Mutterschaftsgeld (siehe Kapitel 1 Abschnitt 3) erhalten, werden diese Monate wie Elterngeldmonate angerechnet. ACHTUNG: Das Elterngeld Plus und der Partnerschaftsbonus gilt für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren oder für eine geplante Adoption angenommen wurden. BEISPIEL: Frau Zuber erhält nach der Geburt ihres Kindes acht Wochen Mutterschaftsgeld und sie will zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Solange ihr Mutterschaftsgeld gezahlt wird, bekommt sie kein Elterngeld. Anschließend erhält Frau Zuber noch für zehn Monate Elterngeld. Elterngeld können Sie erhalten, wenn Sie gar nicht oder wenn Sie Teilzeit arbeiten. Sie können auch beides kombinieren, also zunächst einige Monate ganz aussetzen und die restlichen Monate Teilzeit arbeiten. c) Wieviel Elterngeld wird gezahlt? An Elterngeld werden mindestens 300 und höchstens im Monat gezahlt. In diesen Grenzen ist das Elterngeld abhängig vom Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes. Es ersetzt das jetzt fehlende Einkommen zu 65 bis 100 %. Dabei gilt: Je niedriger das Einkommen des Elternteils vor der Geburt des Kindes war, umso höher ist der Prozentsatz für das Elterngeld und umgekehrt. Hier ein Überblick über die Berechnung des Elterngeldes: Für Kinder, die ab 1. Juli 2015 geboren sind, kann das Elterngeld Plus in Anspruch genommen werden. Das Elterngeld Plus soll Eltern darin unterstützen, sich gemeinsam um ihr Kind zu kümmern und bald nach der Geburt wieder Teilzeit zu arbeiten. Beim Elterngeld Plus strecken Sie das Elterngeld auf den doppelten Zeitraum: auf maximal 24 bzw. 28 Monate. Dafür bekommen Sie während dieser Zeit monatlich den halben Betrag. Halbiert werden auch alle Zuschläge, etwa für Mehrlinge oder Geschwister. Die verschiedenen Formen des Elterngeldes lassen sich miteinander kombinieren. Zusätzlich zum Elterngeld Plus gibt es einen Partnerschaftsbonus. Das heißt, beide Elternteile können vier zusätzliche Elterngeld-Plus-Monate bekommen, wenn beide gleichzeitig in diesen vier Monaten jeweils nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden durchschnittlich arbeiten. Insgesamt können bis zu 28 Elterngeld-Plus-Monate in Anspruch genommen werden. Bitte beachten Sie, dass zwischen dem Elterngeldbezug und der Inanspruchnahme der Partnerschafts-Bonusmonate keine Lücke entstehen darf. Damit soll die nicht-unterbrochene Teilzeitarbeit gefördert werden. Nettoeinkommen 0 bis bis bis bis über Berechnung Mindestbetrag: % absteigend bis 67 % vom Nettoeinkommen 67 % vom Nettoeinkommen 67 % absteigend bis 65 % vom Nettoeinkommen 65 % vom Nettoeinkommen bis zum Höchstbetrag von Beispiel Nettoeinkommen: 200 Elterngeld: 300 Nettoeinkommen: 800 Elterngeld: 77 % = 616 (siehe das Beispiel unten) Nettoeinkommen Elterngeld: 67 % = 737 Nettoeinkommen: Elterngeld: 65 % = 806 Nettoeinkommen: 2.769,23 Elterngeld: 65 % = 1.800,00 ACHTUNG: Für den Partnerschaftsbonus müssen Sie der Elterngeldstelle eine Bescheinigung des Arbeitgebers über Ihre verringerte Arbeitszeit vorlegen. Bei Nettoeinkommen unter wird festgestellt, um wieviel das Einkommen unter liegt. Je 20 von diesem Unterschiedsbetrag erhöhen den Prozentsatz des Elterngeldes um 1 %. Bei Nettoeinkommen über wird zuerst festgestellt, wieweit das Einkommen über der Grenze von 1.200

15 Kapitel 2 Familie und Beruf miteinander vereinbaren Elterngeld und Elternzeit 13 liegt. Je 20 von diesem Unterschiedsbetrag verringern den Prozentsatz des Elterngeldes um 1 %. Das Elterngeld kann sich noch um verschiedene Zuschläge erhöhen siehe unten, Punkt e). BEISPIEL: Frau Yildiz hatte vor der Geburt ihres Kindes ein Nettoeinkommen von 800 im Monat. Von abgezogen ergeben sich 200. Dieser Unterschiedsbetrag von 200 wird durch 20 geteilt, dies ergibt den Prozentsatz, der zu 67 % hinzukommt: 200 : 20 = % + 67 % = 77 %. Ergebnis: Frau Yildiz bekommt 616 Elterngeld (77 % von 800 ). d) Wie berechnet sich das Nettoeinkommen? Vorweg: Nicht als Nettoeinkommen zählen Arbeitslosengeld 1, Gründungszuschuss, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Renten, Stipendien, BAföG und Arbeitslosengeld 2. Bei allen anderen wird das Nettoeinkommen unterschiedlich ermittelt für nichtselbständig Beschäftigte, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind (Angestellte, Verwaltungsmitarbeiter, Arbeiter, usw.) und Selbständige (Händler, Handwerker mit eigenem Betrieb, freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte usw.). Bei nichtselbständig Beschäftigten wird das Elterngeld nach dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes berechnet. Als Nachweis hierfür gelten die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss Ihnen auf Wunsch diese Bescheinigungen für die Elterngeldstelle ausstellen. Bei der Einkommensermittlung werden nicht berücksichtigt: die Mutterschutzfrist vor der Geburt Zeiten, in denen ein Beschäftigungsverbot vorlag (siehe Kapitel 1 Abschnitt 3) Monate, in denen Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (außer bei der Verlängerungsoption, zum Beispiel beim Teilelterngeld) gezahlt wurde. Es werden dann weiter zurückliegende Monate für die Berechnung genommen. Falls dies für Sie einen Nachteil bedeutet, können Sie darauf verzichten. Dafür genügt eine schriftliche Nachricht an die Elterngeldstelle. Als Einkommen zählen alle Einkünfte aus Hauptund Nebenbeschäftigungen. Also auch Minijobs, die vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Auch Lohnfortzahlungen während des Urlaubs oder während einer Erkrankung gehören dazu. Monate ohne Erwerbseinkommen werden mit null Euro berechnet. Nicht zum Einkommen gerechnet werden alle Einmalzahlungen, wie beispielsweise Leistungsprämien, einmalige Abfindungen, 13. Monatsgehalt, Weihnachtszuwendungen, steuerfreie Zuwendungen oder Trinkgelder. Ist das Bruttoeinkommen ermittelt, werden davon zunächst Werbungskosten abgezogen, zurzeit sind das monatlich 83,33. Dieser Betrag entspricht einem Zwölftel der steuerlichen Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer. Bei Selbständigen wird das Elterngeld nach dem Gewinn berechnet laut Steuerbescheid aus dem letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Möglicherweise haben Sie in dem Jahr wegen der Schwangerschaft weniger gearbeitet und dadurch weniger verdient. Dann können Sie bei der Elterngeldstelle beantragen, dass Ihr Elterngeld aus dem Gewinn des Vorjahres berechnet wird. Wenn Sie Ihren Steuerbescheid noch nicht haben, können Sie der Elterngeldstelle zunächst den letzten Einkommensteuerbescheid, eine Bilanz oder eine Einnahmen-Überschussrechnung vorlegen. Das Elterngeld wird dann solange vorläufig gezahlt, bis Sie den aktuellen Steuerbescheid nachreichen. Arbeiten Sie sowohl selbständig als auch nichtselbständig, werden die Einkommen aus beiden Bereichen getrennt berechnet. Die ermittelten Einkommensbeträge werden zusammengerechnet und durch zwölf geteilt. So ergibt sich das monatliche Durchschnittseinkommen, von dem Steuern und Sozialabgaben abgezogen werden. Dabei wird ein pauschaliertes Verfahren angewendet, das Ihre Steuerklasse und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung berücksichtigt. Durch die Pauschalierung kann das ermittelte Nettoeinkommen geringfügig höher oder niedriger sein als das tatsächliche.

16 14 Kapitel 2 Familie und Beruf miteinander vereinbaren Elterngeld und Elternzeit BERATUNG: Mit dem Elterngeldrechner auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums können Sie abschätzen, wieviel Elterngeld Sie in etwa bekommen können ( oder e) Besondere Zulagen zum Elterngeld Zum Elterngeld können Sie einen Geschwisterbonus erhalten, wenn zusätzlich mindestens ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter sechs Jahren in Ihrem Haushalt leben. Durch den Geschwisterbonus erhöht sich das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch um 75 im Monat. Den Geschwisterbonus bekommen Sie bis zum dritten oder sechsten Geburtstag des ältesten Geschwisterkindes. Wenn Sie Zwillinge, Drillinge oder mehr Kinder gleichzeitig bekommen haben, bekommen Sie für jedes Mehrlingskind 300 pro Monat zusätzlich. Darüber hinaus gibt es zwei zusätzliche Partnermonate (siehe dieses Kapitel Abschnitt 1b), die beide Eltern gleichzeitig nutzen können. Dadurch verlängert sich die Elternzeit nicht. Alleinerziehende können diese Bonusmonate selbst nutzen und dadurch zwei Monate länger Elterngeld erhalten. f) Elterngeld erhalten und Teilzeit arbeiten Grundsätzlich können Sie gleichzeitig Elterngeld bekommen und erwerbstätig sein. Voraussetzung ist, dass Sie höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten. Das Teilzeiteinkommen wird angerechnet. Das heißt: Die Grundlage zur Berechnung des Elterngeldes ist das Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes, von dem das aktuelle Teilzeiteinkommen abgezogen wird. Das Elterngeld Plus (siehe dieses Kapitel Abschnitt 1b) können Sie über einen längeren Zeitraum bekommen, dafür verringert sich der monatliche Elterngeldbetrag auf die Hälfte. Das soll Eltern dazu ermuntern, gemeinsam ihr Kind zu betreuen und während dieser Zeit jeweils Teilzeit zu arbeiten. Sie müssen sich beim Elterngeld nicht auf eine Form festlegen, sondern können verschiedene Formen miteinander kombinieren. Überlegen und besprechen Sie, welche Kombination für Sie und Ihre Familie die beste ist. Beachten Sie dabei, dass Sie nicht mehr Elterngeld-Monate einplanen als Ihnen zustehen. BEISPIELE: Drei typische Situationen werden dargestellt. In allen Fällen hat die Frau in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt ihres Kindes durchschnittlich netto im Monat verdient. 1. Elterngeld bei vollständiger Unterbrechung der Arbeit Frau Bertram arbeitet gar nicht und erhält volles Elterngeld. Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes = weggefallenes Einkommen davon 65 % = monatliches Elterngeld, für maximal 12 Monate 2. Elterngeld bei gleichzeitiger Teilzeit Frau Walski arbeitet Teilzeit für 400 im Monat. Das Elterngeld errechnet sich aus dem Unterschied zum Nettoeinkommen vor der Geburt. Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes Teilzeiteinkommen nach der Geburt weggefallenes Einkommen = Nettoeinkommen zur Berechnung des Elterngeldes davon 65 % = monatliches Elterngeld monatliches Elterngeld + Teilzeiteinkommen, für maximal zwölf Monate Elterngeld Plus bei gleichzeitiger Teilzeit Frau Vedder arbeitet Teilzeit für 400 im Monat und möchte Elterngeld Plus für die Höchstdauer von 24 Monaten erhalten. Pro Monat bekommt sie dann höchstens halb so viel Elterngeld Plus, als wenn sie gar nicht arbeiten würde.

17 Kapitel 2 Familie und Beruf miteinander vereinbaren Elterngeld und Elternzeit 15 Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes davon 65 % = Elterngeldanspruch ohne Erwerbsarbeit davon 50 % = monatliches Elterngeld Plus Teilzeiteinkommen nach der Geburt monatliches Elterngeld + Teilzeiteinkommen, für maximal 24 Monate , ,50 ACHTUNG: Wenn Sie Elterngeld Plus erhalten, können Sie ab dem 15. Lebensmonat des Kindes Elterngeld und Betreuungsgeld (siehe Kapitel 6) gleichzeitig bekommen. Voraussetzung: Ihr Kind wird nicht in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege betreut (siehe Kapitel 5). g) Wie wirkt sich Elterngeld auf andere soziale Leistungen und Ansprüche aus? Elterngeld wird bei Arbeitslosengeld 2, Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag voll angerechnet. Mit einer Ausnahme: Eltern, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Der ist ebenso hoch wie ihr Einkommen vor der Geburt, höchstens jedoch 300 pro Monat. Bei einigen Sozialleistungen (BAföG, Kitabeiträge, usw.) wird das Elterngeld bis auf den Mindestbetrag von 300 angerechnet oder als Einkommen gewertet. Der Geschwisterbonus sowie Mehrlingszuschläge werden nicht angerechnet. Wenn Sie als Alleinerziehende Unterhalt für sich selbst vom anderen Elternteil erhalten, wird Ihr Elterngeld darauf angerechnet bis auf den Mindestbetrag von 300. Auf den Unterhalt des Kindes wird Ihr Elterngeld nicht angerechnet. Bei Mehrlingen erhöht sich der nicht angerechnete Mindestbetrag um 300 pro Kind. Wenn Sie Elterngeld Plus (halber Betrag für die doppelte Dauer) bekommen, halbieren sich auch die nicht angerechneten Beträge. Andererseits zählt Ihr ganzes Elterngeld als Einkommen, wenn Sie selbst Unterhalt für minderjährige Kinder zahlen müssen. Das Elterngeld selbst ist steuerfrei, Das Elterngeld unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Elterngeld zunächst zum übrigen Einkommen hinzugerechnet wird. Dadurch ergibt sich ein höherer prozentualer Steuersatz. Ihr Einkommen ohne das Elterngeld wird dann mit diesem höheren Steuersatz versteuert. 2. Elternzeit für mehr Zeit mit dem Kind Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie sich unbezahlt freistellen lassen, um mehr Zeit für Ihr Kind zu haben das ist die Elternzeit. Außerdem müssen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Elternzeit nehmen, solange sie Elterngeld bekommen. Während der Elternzeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben einen Anspruch auf insgesamt 36 Monate Elternzeit. Wird die Elternzeit ab der Geburt ohne Unterbrechung genommen, endet sie mit dem dritten Geburtstag des Kindes. Ab dem 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monate zwischen dem dritten Geburtstag und dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Elternzeit kann von jedem Elternteil allein oder von beiden Eltern nacheinander oder gemeinsam genommen werden. Elternzeit muss beim Arbeitgeber angemeldet werden, Sie brauchen aber keine Zustimmung des Arbeitgebers. Wollen Sie Elternzeit oder Elternzeit- Teilzeit vor dem dritten Geburtstag ihres Kindes nehmen, müssen Sie diese sieben Wochen vorher beim Arbeitgeber anmelden. Ab dem 1. Juli 2015 muss die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag spätestens 13 Wochen vorher angemeldet werden. TIPP: Lassen Sie sich die Anmeldung von Elternzeit vom Arbeitgeber schriftlich bestätigen, damit Sie sie nachweisen können. Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit dem Tag der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn. Er besteht bis zum Ende der Elternzeit. Der besondere Kündigungsschutz gilt für jeden Elternteil, der sich gerade in Elternzeit befindet.

18 16 Kapitel 2 Familie und Beruf miteinander vereinbaren Elterngeld und Elternzeit Elternzeit kann auch bei befristeten Verträgen, geringfügigen Beschäftigungen oder Teilzeitverträgen genommen werden. Ebenso können Sie Elternzeit verlangen, wenn Sie sich in einer Umschulung, beruflichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahme oder Ausbildung befinden. Für Ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis muss nur das deutsche Arbeitsrecht gelten. Wo Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten, spielt keine Rolle. Für Beamte und Beamtinnen ist der Anspruch auf grundsätzlich gleiche Elternzeit in den Verordnungen des Bundes und der Länder geregelt. ACHTUNG: Wenn Sie früher als geplant wieder arbeiten wollen, brauchen Sie dafür die Zustimmung des Arbeitgebers. wenn Sie vorher länger als sechs Monate durchgehend in diesem Betrieb beschäftigt waren. In folgenden Fällen besteht kein Anspruch auf Teilzeit und Sie müssen sich mit dem Arbeitgeber einigen: wenn der Betrieb weniger als 15 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt oder wenn Sie weniger als durchschnittlich 15 Stunden/Woche arbeiten wollen. ACHTUNG: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber möglichst früh, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt gern Teilzeit arbeiten wollen. In diesen Fällen können auch Großeltern Elternzeit nehmen: wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und wenn sie es selbst erziehen und betreuen wenn die Eltern des Kindes noch minderjährig sind wenn die Eltern des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befinden, die sie vor dem 18. Geburtstag begonnen haben. Einen Anspruch auf Elternzeit haben auch Eltern, die ein Kind annehmen. Wie bei einem eigenen Kind können sie ab dem 1. Juli Monate der Elternzeit bis zum achten Geburtstag des adoptierten Kindes nehmen. Läuft das Elterngeld aus, gibt es in der restlichen Elternzeit keine Ersatzleistungen mehr für den weggefallenen Lohn. Einen kleinen Teil kann das Betreuungsgeld ausgleichen (siehe Kapitel 6). Während der Elternzeit dürfen Sie Teilzeit arbeiten, jedoch jeweils höchstens 30 Wochenstunden im Durchschnitt. Einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit hat jeder Elternteil nur zweimal in der Gesamtdauer der Elternzeit. Einen Anspruch auf Teilzeit haben Sie nur, wenn der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beschäftigt und keine dringenden betrieblichen Gründe gegen Ihren Wunsch auf Teilzeit bestehen und wenn Sie für mindestens zwei Monate nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten wollen und 3. Was muss ich tun, um Elterngeld zu bekommen? Elterngeld müssen Sie schriftlich beantragen. Tun Sie das möglichst bald nach der Geburt ihres Kindes, denn Elterngeld wird nur für drei Kalendermonate rückwirkend gezahlt gerechnet vom Tag, an dem der Antrag bei der Elterngeldstelle angekommen ist. Jeder Elternteil kann nur einmal Elterngeld beantragen. Sie können später aber noch verändern, für wieviele und welche Monate Sie weiter Elterngeld erhalten möchten wenn Sie schon Elterngeld bekommen. Wenn beide Elternteile Elterngeld beantragen können, müssen auch beide die Anträge unterschreiben. Antragsvordrucke erhalten Sie bei Elterngeldstellen, in vielen Gemeindeverwaltungen und bei Krankenkassen. Sie können den Antrag auch online herunterladen: Elterngeld Mehr zum Thema Antragsformulare der Bundesländer. Dort erfahren Sie auch, welche weiteren Unterlagen Sie für den Antrag brauchen. ACHTUNG: Wenn Sie Elterngeld bekommen, müssen Sie alle wichtigen Änderungen schriftlich und sofort der Elterngeldstelle mitteilen. Dazu gehört etwa, wenn Sie (wieder) anfangen zu arbeiten. Wenn Sie dies nicht mitteilen, müssen Sie mit Geldbußen und im schlimmsten Fall mit einer Strafanzeige rechnen.

19 Kapitel 3 Kindergeld alle Eltern nutzen es 17 Kapitel 3: Kindergeld alle Eltern nutzen es Das Kindergeld soll einen Teil der Kosten ausgleichen, die durch das Zusammenleben mit Kindern entstehen. Es ist unabhängig vom Einkommen und wird pro Kind gezahlt. Der ganze Kindergeldbetrag wird immer an eine Person ausgezahlt. Bei getrennt lebenden Eltern ist das der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt. 1. Wer kann Kindergeld bekommen? Anspruch auf Kindergeld haben die Eltern oder Erziehungsberechtigten eines Kindes, also auch Adoptiveltern, Stiefeltern, Großeltern und Pflegeeltern. Voraussetzung ist, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und tatsächlich hier leben. Im Ausland lebende Personen können Kindergeld nur dann bekommen, wenn sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Besondere Regelungen gelten für deutsche Eltern, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz haben noch unbeschränkt steuerpflichtig sind. Nach Deutschland zugewanderte Eltern haben einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten oder von Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz sind. Menschen aus anderen Staaten können Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis haben. Unter welchen anderen Bedingungen Sie Kindergeld bekommen können und weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Familienkasse. TIPP: Eine Übersicht über die Familienkassen in den Bundesländern finden Sie unter Leistungen, die das Herkunftsland für ein Kind zahlt, werden mit dem Kindergeld verrechnet. Zahlungen aus dem Herkunftsland nachzuweisen ist oft sehr schwierig und dauert lange. Manchmal fordern die Familienkassen von den Eltern, diese Zahlungen nachzuweisen oder sie bitten die Eltern dabei um Hilfe. Grundsätzlich muss aber die Familienkasse sich alle notwendigen Informationen selbst beschaffen, auch im Herkunftsland. 2. Für welche Kinder kann ich Kindergeld erhalten? Anspruch auf Kindergeld haben Sie: für Ihre leiblichen oder adoptierten Kinder, für Stiefkinder, Kinder des eingetragenen Lebenspartners und Enkelkinder, die Sie in Ihren Haushalt aufgenommen haben, in der Regel für Pflegekinder unter sechs Jahren, die mindestens ein Jahr, oder Schulkinder, die mindestens zwei Jahre mit Ihnen zusammen leben und längere Zeit keine ausreichenden Kontakte zu ihren leiblichen Eltern hatten. Sie haben ein Kind in Ihren Haushalt aufgenommen, wenn das Kind dauerhaft bei Ihnen lebt und wenn es von Ihnen versorgt und betreut wird. Es reicht nicht aus, das Kind nur bei der Meldebehörde in Ihrem Haushalt anzumelden. Auch wenn das Kind wegen einer Schul- oder Berufsausbildung oder für ein Studium zeitweilig woanders lebt, gehört es weiterhin zu Ihrem Haushalt. Die Staatsangehörigkeit eines Kindes spielt für das Kindergeld keine Rolle. Sie als Eltern müssen allerdings Ihren Wohnsitz oder Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Kindergeld können Sie auch dann bekommen, wenn Ihre Kinder zeitweise oder dauerhaft in einem EU-Mitgliedsstaat oder in Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz leben. 3. Kindergeld für minderjährige Kinder Anspruch auf Kindergeld haben Sie ab der Geburt des Kindes und bis zu seinem 18. Geburtstag. Egal, an welchem Tag im Monat das Kind geboren wurde, steht Ihnen das volle Kindergeld für den Geburtsmonat zu. Wenn Ihr Kind also am 31. Dezember geboren wurde, bekommen Sie Kindergeld für den ganzen Dezember. Für den ersten Antrag auf Kindergeld brauchen Sie in jedem Fall die Geburtsurkunde des Kindes. 4. Kindergeld für volljährige Kinder Nach dem 18. Geburtstag besteht weiter Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Geburtstag, wenn das Kind eine allgemeine Schul- oder Berufsausbildung macht oder wenn es studiert.

20 18 Kapitel 3 Kindergeld alle Eltern nutzen es bis zum 21. Geburtstag, wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit als ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet ist. Der Anspruch kann bis zum 25. Geburtstag verlängert werden, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz gefunden hat und daher keine Berufsausbildung beginnen konnte. solange das Kind ein soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolviert. für ein Kind, das einen freiwilligen Wehrdienst leistet. Das Kindergeld wird maximal bis zum 25.Geburtstag weitergezahlt. ACHTUNG: Macht ein Kind nach einer abgeschlossenen ersten Ausbildung eine weitere Ausbildung oder ein Studium, können Sie den Anspruch auf Kindergeld verlieren, wenn es regelmäßig mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig ist. Die Familienkasse prüft regelmäßig, ob weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dafür müssen Nachweise über das Einkommen sowie über eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium des Kindes vorgelegt werden. 5. Kindergeld für volljährige Kinder mit Behinderung Für ein behindertes Kind haben Eltern einen Anspruch auf Kindergeld über dessen 18. Geburtstag hinaus, unter bestimmten Voraussetzungen unbefristet. Mehr dazu in Kapitel 14 Abschnitt Wann besteht kein oder ein verminderter Anspruch auf Kindergeld? Eltern können kein Kindergeld bekommen, wenn das Kind einen Anspruch auf Kinderzulage oder Kindergeldzuschuss aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung hat. Nur wenn diese Zahlungen niedriger sind als das Kindergeld, erhalten sie Teilkindergeld, das den Unterschied ausgleicht. wenn sie im Ausland ähnliche Leistungen für Kinder bekommen. Leistungen aus einem EU- Mitgliedsstaat oder aus Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz werden angerechnet. Liegen sie niedriger als das Kindergeld, wird der Unterschied durch Teilkindergeld ausgeglichen. wenn sie für ihre Kinder Leistungen von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, erhalten, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind. Das sind Einrichtungen, die von mehr als einem Staat betrieben werden, wie zum Beispiel NATO, Vereinte Nationen, Europarat. Diese Kinder können aber als Zählkinder mitgezählt werden (siehe unten, Abschnitt 8.). 7. Wie hoch ist das Kindergeld? Die Höhe des monatlichen Kindergeldes ist abhängig davon, für wieviele Kinder Anspruch auf Kindergeld besteht. Rang in der Geschwisterfolge Kindergeld erstes und zweites Kind jeweils 184 drittes Kind 190 jedes weitere Kind 215 Es kann sein, dass das Kindergeld im Jahr 2015 angehoben wird. 8. Was sind Zählkinder? Durch die schrittweise Steigerung des Kindergeldes ab dem dritten Kind ist es wichtig, wieviele ältere Geschwister ein Kind hat. Ein Zählkind ist ein Kind, das für den Kindergeldanspruch eines Elternteils mitzählt, obwohl es nicht im Haushalt dieses Elternteils lebt. BEISPIEL: Herr und Frau Urban haben gemeinsam drei Kinder. Herr Urban hat aus einer früheren Beziehung ein weiteres Kind. Wenn Frau Urban das Kindergeld beantragt, erhält sie für die ersten beiden Kinder jeweils 184 pro Monat und für das dritte 190. Wenn aber Herr Urban das Kindergeld beantragt, zählt sein erstes Kind als ältestes Kind mit. Die drei Kinder von Herrn und Frau Urban sind dann zweites, drittes und viertes Kind. Damit könnte die Familie für das zweite Kind 184, für das dritte Kind 190 und für das vierte Kind 215 Kindergeld erhalten.

21 Kapitel 3 Kindergeld alle Eltern nutzen es 19 Sobald ein Geschwisterkind oder ein Zählkind keinen Anspruch auf Kindergeld mehr hat, rücken die restlichen Kinder nach. 9. Was muss ich tun, um Kindergeld zu bekommen? Für das Kindergeld müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Familienkasse stellen. Das Formular für den Antrag können Sie bei der Bundesagentur für Arbeit herunterladen ( Kindergeld Familie und Kinder Kindergeld). Das Kindergeld kann bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden. Bis zur Entscheidung über den Antrag dauert es meistens vier bis sechs Wochen. ACHTUNG: Für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist nicht die Familienkasse zuständig. Sie müssen den Antrag auf Kindergeld beim Dienstherren bzw. der Vergütungsstelle stellen und bekommen das Kindergeld monatlich zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt. Wer Kindergeld bekommt, muss die Familienkasse sofort und schriftlich informieren, wenn sich in seinen Verhältnissen und denen seiner Kinder etwas ändert. Teilen Sie solche Veränderungen zu spät oder gar nicht mit, müssen Sie eventuell Kindergeld zurückzahlen. Fragen Sie bei Ihrer Familienkasse nach, wenn Sie nicht genau wissen, ob sich eine Veränderung auf Ihr Kindergeld auswirkt. 10. Wie hängen Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen? Statt des Kindergeldes können Sie auch den steuerlichen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Das lohnt sich für Eltern, die gut verdienen. Bei ihnen kann die Steuerersparnis höher sein als das Kindergeld. Mehr zum Kinderfreibetrag erfahren Sie in Kapitel 7, Abschnitt 1.

22 20 Kapitel 4 Unterhaltsansprüche und Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende Kapitel 4: Unterhaltsansprüche und Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende Kinder sind darauf angewiesen, dass ihre Eltern für ihren Unterhalt sorgen und die Eltern sind auch dazu verpflichtet egal, ob das Kind mit den Eltern zusammen lebt oder nicht. Alleinerziehende erfüllen ihre Unterhaltspflicht dadurch, dass sie ihr Kind betreuen, erziehen und versorgen. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammen lebt, muss Kindesunterhalt zahlen. Ist er dazu nicht in der Lage, kann das Jugendamt für begrenzte Zeit mit Unterhaltsvorschuss für das Kind einspringen. In diesem Kapitel geht es auch um den Betreuungsunterhalt darauf haben in bestimmten Fällen Alleinerziehende mit kleinem Kind einen Anspruch. Sie erfahren, welche Unterstützung durch das Jugendamt Sie bei Unterhaltsfragen erhalten können und wie ein Kind abgesichert ist, wenn ein Elternteil oder sogar beide Eltern sterben. 1. Unterhalt für das Kind vom getrennt lebenden Elternteil a) Wann hat mein Kind einen Anspruch auf Unterhalt? Den Unterhaltsanspruch hat das Kind automatisch durch seine Geburt. Der getrennt lebende Elternteil muss Unterhalt für das Kind zahlen, wenn zwischen beiden ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Bei der Mutter ergibt sich das durch die Geburt oder eine Adoption. Ein Mann gilt als Vater, wenn er während der fruchtbaren Zeit mit der Mutter verheiratet ist oder wenn er das Kind als seins anerkennt oder adoptiert oder wenn das Gericht die Vaterschaft feststellt. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist es daher wichtig, dass der Vater das Kind anerkennt oder dass die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Dafür muss eine Urkunde ausgestellt werden, das macht ein Notar oder kostenlos jedes Jugendamt. Das Jugendamt unterstützt Sie auch in allen Fragen zur Feststellung der Vaterschaft. Wie Sie den Unterhalt für Ihr Kind durchsetzen können, lesen Sie dazu in diesem Kapitel Abschnitt 4b). Manche Eltern leben getrennt, haben aber das gemeinsame Sorgerecht und kümmern sich beide um ihr Kind. Auch in diesen Fällen muss der Elternteil Kindesunterhalt zahlen, der weniger Zeit mit dem Kind zusammen lebt. Selbst wenn das Kind je zur Hälfte abwechselnd bei Mutter und Vater lebt, hat es einen Unterhaltsanspruch. Wie bei diesem sogenannten Wechselmodell die finanziellen Belastungen aufgeteilt werden können, dazu können Sie sich beim Jugendamt oder Ihrem Anwalt oder Ihrer Anwältin beraten lassen. b) Wie hoch ist der Kindesunterhalt? Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Alter des Kindes und nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Richtwerte für den Kindesunterhalt finden Sie in der Düsseldorfer Tabelle. Dort sind die Unterhaltsbeträge aufgelistet nach verschiedenen Altersstufen des Kindes und Einkommensgruppen. TIPP: Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie unter Vom Unterhalt wird jeweils das halbe Kindergeld abgezogen. Der Grund: Das Kindergeld soll beide Elternteile entlasten. Beim ersten und zweiten Kind beträgt das Kindergeld 184, also verringert sich der Zahlbetrag um 92. Für minderjährige Kinder gibt es für jede Altersstufe einen Mindestunterhalt. In der Tabelle sehen Sie, wieviel der unterhaltspflichtige Elternteil für das erste oder zweite Kind mindestens zahlen muss (Zahlbetrag) und wieviel Geld der andere Elternteil für die Betreuung des Kindes zur Verfügung hat (Zahlbetrag + Kindergeld von 184 ): Altersstufe 0 bis 5 Jahre 6 bis 11 Jahre 12 bis 17 Jahre Mindestunterhalt Abzüglich die Hälfte vom Kindergeld Zahlbetrag Zahlbetrag + Kindergeld von 184 c) Wieviel Unterhalt muss gezahlt werden? Wieviel bleibt für den Eigenbedarf? Unterhalt kann nur zahlen, wer genug verdient oder ausreichend Vermögen hat. Es gibt Unterhaltspflichtige, die gar nicht oder wenig arbeiten, obwohl sie mehr arbeiten könnten. In diesen Fällen wird abgeschätzt, wieviel sie verdienen könnten. Aus diesem theoretischen Einkommen wird der Unterhalt errechnet, den sie zahlen müssen.

23 Kapitel 4 Unterhaltsansprüche und Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende 21 In jedem Fall bleibt dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen ein bestimmter Betrag für den Eigenbedarf der Selbstbehalt. Er sichert das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen. Das wirkt sich besonders bei geringem Einkommen aus. Wie hoch dieser Betrag ist, hängt davon ab, für wen Unterhalt zu zahlen ist. Beim Unterhalt für minderjährige Kinder und für Kinder bis 21 Jahre, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, gilt der notwendige Selbstbehalt. Er beträgt bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich und bei Nicht-Erwerbstätigen 880 monatlich. Darin sind 380 für die Wohnung (Warmmiete und Nebenkosten) enthalten. Gegenüber volljährigen Kindern beträgt der angemessene Selbstbehalt monatlich. Er enthält Wohnkosten von 480. Gegenüber dem Ehepartner oder der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes beträgt der angemessene Selbstbehalt monatlich. Der Eigenbedarf kann höher angesetzt werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten höher sind und dies nicht zu ändern ist oder wenn der andere Elternteil ein sehr hohes Einkommen hat. Lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn Sie meinen, dass dies für Sie zutrifft. d) Was ist, wenn das Geld nicht reicht? Wenn für mehrere Personen Unterhalt zu zahlen ist, reicht unter Umständen das Einkommen dafür nicht aus. In solch einem Mangelfall soll das vorhandene Einkommen möglichst gerecht verteilt werden. Deswegen regelt eine Rangfolge, an wen vorrangig Unterhalt gezahlt werden muss. 1. Rang minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder von 18 bis 20 Jahren, die mit dem Elternteil zusammenleben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden 2. Rang Ehepartner bei Ehen ab etwa zehn Jahren Dauer sowie Elternteile, die ein Kind betreuen und deshalb unterhaltsberechtigt sind (Betreuungsunterhalt, siehe Abschnitt 3) 3. Rang alle anderen Ehepartner 4. Rang volljährige Kinder 5. Rang Enkelkinder, Urenkelkinder usw. 6. Rang Eltern 7. Rang Großeltern, Urgroßeltern usw. BEISPIEL: Herr Thor war 25 Jahre lang mit Frau Thor verheiratet. Ihre gemeinsamen Kinder sind Lisa, 14 Jahre alt und Leo, 23 Jahre alt. Das Ehepaar ist geschieden. Herr Thor lebt in einer neuen Beziehung mit Frau Sonne, aus der Nora hervorgegangen ist. Nora ist zwei Jahre alt. Frau Sonne hat Elternzeit genommen und kümmert sich um Nora. Das Einkommen von Herrn Thor reicht nicht aus, um alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Es besteht also ein Mangelfall und für die Unterhaltszahlungen ergibt sich folgende Rangfolge: 1. Rang: Lisa und Nora 2. Rang: Frau Thor und Frau Sonne 3. Rang: niemand 4. Rang: Leo alle weiteren Ränge: niemand 2. Was ist Unterhaltsvorschuss und wie hoch sind die Leistungen? Jedes Kind hat Anspruch auf Mindestunterhalt auch wenn der unterhaltspflichtige Elternteil von seinem Einkommen den Unterhalt nicht oder nur teilweise zahlen kann. In diesem Fall kann der alleinerziehende Elternteil für sein Kind einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen. Der Staat springt dann für den Unterhaltspflichtigen ein und zahlt für höchstens sechs Jahre den Kindesunterhalt teilweise oder ganz. Sobald der oder die Unterhaltspflichtige es kann, muss er oder sie den vorgeschossenen Unterhalt zurückzahlen. Durch den Unterhaltsvorschuss und das Kindergeld zusammen soll das Kind den Mindestunterhalt erhalten. Die einzelnen Beträge pro Monat für Kinder bis fünf Jahren und von sechs bis zwölf Jahren sehen Sie in der Tabelle.

24 22 Kapitel 4 Unterhaltsansprüche und Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende Altersstufe 0 bis 5 Jahre 6 bis 11 Jahre Unterhaltsvorschuss Kindergeld Zusammen = Mindestunterhalt Unterhaltsvorschuss ersetzt die nicht erfolgte Zahlung des Unterhaltspflichtigen. Daher spielt das Einkommen des betreuenden Elternteils keine Rolle. Auf den Unterhaltsvorschuss werden aber andere Leistungen angerechnet, die das Kind erhält. Dazu gehören Teil-Unterhaltszahlungen im Mangelfall oder Waisengeld, Waisenrente und andere Geldleistungen, die es bekommt, weil ein Elternteil gestorben ist. Diese Beträge verringern den Unterhaltsvorschuss. a) Wer kann Unterhaltsvorschuss bekommen? Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind können Sie erhalten wenn Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt und dauerhaft getrennt vom unterhaltspflichtigen Elternteil leben und wenn Sie nicht wieder verheiratet sind und wenn Ihr Kind höchstens elf Jahre alt ist. TIPP: Egal, ob Sie vollen oder nur ergänzenden Unterhaltsvorschuss bekommen Anspruch darauf haben Sie für höchstens sechs Jahre. Prüfen Sie daher, ob Sie einen ergänzenden Unterhaltsvorschuss unbedingt brauchen, wenn der andere Elternteil den Unterhalt nicht vollständig bezahlen kann. Falls die Zahlungen später einmal ganz ausbleiben, könnten Sie unter Umständen dann keinen Unterhaltsvorschuss mehr bekommen, wenn die sechs Jahre bereits verbraucht sind. Eltern aus sogenannten Drittstaaten (alle Länder außerhalb der Europäischen Union sowie außerhalb von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz) können Unterhaltvorschuss nur beantragen, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis haben. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem Jugendamt oder in einer geeigneten Beratungsstelle. Unterhaltsvorschuss wird auf Leistungen nach dem SGB 2 (Arbeitslosengeld 2) oder SGB 12 (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) voll angerechnet. Das heißt, Sie bekommen entsprechend weniger Geld vom Jobcenter oder vom Sozialamt. b) Was muss ich tun, um Unterhaltsvorschuss zu bekommen? Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei Ihrem Jugendamt. Wird Unterhaltsvorschuss bewilligt, beginnen die Zahlungen mit dem Monat, bevor Sie den Antrag gestellt haben. Für weiter zurückliegende Monate kann Unterhaltsvorschuss nicht beantragt werden. ACHTUNG: Wenn Sie Unterhaltsvorschuss bekommen, müssen Sie dem Jugendamt alle Änderungen mitteilen wie etwa eine Heirat oder wenn das Kind umzieht. Wird das Jugendamt nicht oder nicht rechtzeitig informiert, kann es von Ihnen oder Ihrem Kind den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurückverlangen. 3. Was ist Betreuungsunterhalt? Eine unverheiratete Mutter hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes muss der Vater Unterhalt an die Mutter zahlen. Er muss auch Kosten übernehmen, die früher oder später entstanden und durch Schwangerschaft und Geburt bedingt sind. Einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat auch der Elternteil, der das Kind in den ersten drei Lebensjahren betreut und erzieht. Voraussetzung ist, dass die Mutter infolge der Schwangerschaft oder einer daraus entstandenen Krankheit nicht in der Lage ist zu arbeiten. Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht auch dann, wenn von der Mutter oder dem Vater wegen der Pflege und Erziehung des Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Diese Unterhaltspflicht entsteht frühestens vier Monate vor der Geburt bis drei Jahre nach der Geburt. Sie kann im Einzelfall verlängert werden, zum Beispiel wenn das Kind krank oder behindert ist. ACHTUNG: Betreuungsunterhalt muss nur gezahlt werden, wenn der betreuende Elternteil von seinem Einkommen nicht leben kann, und wenn der unterhaltspflichtige Elternteil genug Einkommen hat, so dass er Unterhalt zahlen kann.

25 Kapitel 4 Unterhaltsansprüche und Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende 23 Beim Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, wird das eigene Einkommen angerechnet, in bestimmten Grenzen auch das Vermögen. Als Einkommen gilt hierbei auch Elterngeld. Es wird bis auf 300 voll angerechnet. Eigenes Vermögen wird nur angerechnet, wenn es verwertbar ist und Ihnen diese Verwertung zugemutet werden kann. Zum Beispiel müssen Sie nicht ihre Eigentumswohnung oder ihr eigenes Haus verkaufen, wenn Sie selbst darin wohnen. Als Mindestbedarf für den betreuenden Elternteil gelten 880 pro Monat, der tatsächliche Bedarf richtet sich aber auch nach seiner Lebensstellung, das heißt vor allem: nach seinem Einkommen vor der Geburt des Kindes. Der unterhaltspflichtige Elternteil kann jedoch Betreuungsunterhalt nur zahlen, wenn er genug verdient. Von seinem Einkommen kann er mindestens pro Monat für seinen eigenen Lebensunterhalt behalten (Selbstbehalt). Dann muss er zuerst Unterhalt für minderjährige Kinder zahlen bzw. für volljährige Kinder, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden (siehe Rangfolge dieses Kapitel Abschnitt 1d). Ist dann noch genügend Einkommen vorhanden, muss er Betreuungsunterhalt zahlen. TIPP: Lassen Sie sich vom Jugendamt beraten und unterstützen, um Ihren Anspruch auf Betreuungsunterhalt durchzusetzen. Sie können auch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beauftragen. Wenn Sie nur wenig Geld verdienen, können Sie beim Amtsgericht einen Antrag auf Beratungs- und Prozesskostenhilfe stellen. Der Betreuungsunterhaltsanspruch ist eine vorrangige Leistung. Das heißt: Das Jobcenter kann von Ihnen verlangen, dass Sie zuerst Ihren Anspruch auf Betreuungsunterhalt durchsetzen, bevor Sie SGB 2-Leistungen bekommen können. Falls das Jobcenter SGB 2-Leistungen vorschießt, kann es dieses Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückfordern. TIPP: Zu allen Fragen rund um das Thema Alleinerziehend informiert Sie die Broschüre alleinerziehend Tipps und Informationen. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. bringt sie in deutscher und türkischer Sprache heraus. Sie können die Broschüre kostenlos anfordern unter hier alleinziehend in das Suchfeld eintragen. 4. Beratung durch das Jugendamt für unverheiratete Mütter und Väter Wird ein Kind geboren, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, bietet das Jugendamt der Mutter eine Beratung an. Inhalt der Beratung ist vor allem, festzustellen, wer der Vater des Kindes ist, wie die Unterhaltsansprüche des Kindes durchgesetzt werden und wie die Eltern gemeinsam für ihr Kind sorgen können. Das Gespräch kann, aber muss nicht im Jugendamt stattfinden. Wenn die Mutter es möchte, kann es auch in der Wohnung der Mutter oder an einem neutralen Ort geführt werden. a) Feststellen, wer der Vater des Kindes ist War die Mutter zum Zeitpunkt der Empfängnis verheiratet, gilt nach dem Gesetz der Ehemann als Vater des Kindes. Bei nicht verheirateten Eltern gibt es keine automatische Regelung. Deshalb muss für jedes nichteheliche Kind die Vaterschaft formell festgestellt werden. Das erfolgt in der Regel beim Jugendamt und ist schon vor der Geburt möglich. Die Vaterschaft festzustellen ist für Kind und Vater wichtig. Dem Kind sichert sie eventuelle Unterhaltsansprüche und auch Erbrechte. Für den Vater gibt es ohne Vaterschaft kein Sorgerecht. TIPP: Wenn Sie nicht verheiratet und sich einig sind, gehen Sie schon vor der Geburt zur Beratung zum Jugendamt. Sie können dann auch bereits die Urkunde über die Vaterschaft für Ihr Kind ausstellen lassen.

26 24 Kapitel 4 Unterhaltsansprüche und Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende Meistens weiß oder vermutet eine Mutter, wer der Vater des Kindes ist. Manchmal weigert sich jedoch der Mann, seine Vaterschaft feststellen zu lassen. Dann muss das Jugendamt oder das Familiengericht aufklären, wer tatsächlich der Vater ist. Dies geschieht in der Regel mithilfe genetischer Gutachten. BERATUNG: Sind Sie als Mutter in dieser Situation, sollten Sie sich vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen. b) Unterstützung beim Durchsetzen von Unterhaltsansprüchen Oft können sich beide Elternteile einigen, wie viel Unterhalt jeden Monat gezahlt wird aber nicht immer. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt nicht, muss er dazu schriftlich aufgefordert werden. Ab diesem Zeitpunkt können Sie nicht gezahlten Unterhalt aus vergangener Zeit nachträglich einfordern. Bitte beachten Sie, dass fällige Unterhaltsansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren. Der Unterhaltspflichtige kann sich dann auf die Verjährung berufen und muss nicht mehr bezahlen. Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kindern gegen ihre Eltern verjähren nicht. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Volljährigkeit. Sie können den Unterhaltsanspruch des Kindes auch gegen den Willen des unterhaltspflichtigen Elternteils durchsetzen. Dafür bietet Ihnen das Jugendamt Beratung und Unterstützung. Wenn Sie das wollen, richtet das Jugendamt eine Unterhaltsbeistandschaft ein. Das kostet nichts und kann Sie entlasten. Sie müssen sich nicht mehr selbst um den Unterhalt kümmern, sondern brauchen nur noch mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten. Das Jugendamt lässt dann das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils überprüfen und ist verantwortlich dafür, den Unterhalt für das Kind einzutreiben. Sie können sich zur Durchsetzung des Unterhalts auch direkt an ein Gericht oder einen Rechtsanwalt wenden. Zahlt der Unterhaltspflichtige trotz allem nicht, sollte der Unterhaltsanspruch festgesetzt werden von einem Gericht, einem Notar oder dem Jugendamt. Dadurch erhalten Sie einen Unterhaltstitel. Das ist ein Dokument, mit dem Sie eine Zwangsvollstreckung gegen den zahlungspflichtigen Elternteil vornehmen können. TIPP: Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zuverlässig Unterhalt für das Kind zahlt, lassen Sie sich vom Jugendamt beraten. Auch geschiedene oder getrennt lebende Eltern können beim Jugendamt eine Unterhaltsbeistandschaft einrichten lassen. c) Wie getrennt lebende Eltern gemeinsam für ihr Kind sorgen können Eltern dürfen und müssen für ihr minderjähriges Kind sorgen. Bei verheirateten Eltern haben automatisch beide dieses Sorgerecht. Bei nicht verheirateten Eltern hat zunächst nur die Mutter das Sorgerecht. Das gemeinsame Sorgerecht können sie erhalten, wenn sie heiraten oder wenn sie erklären, dass sie gemeinsam für Ihr Kind sorgen wollen wenn das Familiengericht auf Antrag die Sorge beiden gemeinsam überträgt. Voraussetzung für die gemeinsame Sorge ist: Der Vater erklärt, dass er dazu bereit ist und die Mutter ist mit der gemeinsamen Sorge einverstanden. Das muss von einem Notar oder kostenlos beim Jugendamt in einer öffentlichen Urkunde festgestellt werden am besten schon vor der Geburt des Kindes. In jedem Fall bewahrt das Jugendamt die Urkunde in einem Sorgeregister auf. Bei Konflikten wegen der gemeinsamen Sorge können Sie sich beim Jugendamt oder von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Findet sich keine Lösung, entscheidet das Familiengericht. Dabei kann auch herauskommen, dass das Sorgerecht anders zwischen den Eltern aufgeteilt wird. 5. Waisenrente Ein Kind, dessen Mutter oder Vater stirbt, kann einen Anspruch auf Halbwaisenrente haben. Sind beide Eltern gestorben, kann ein Anspruch auf Vollwaisenrente bestehen. Die folgenden Informationen zur Waisenrente gelten gleichermaßen für die Halbwaisen- und Vollwaisenrente. a) Wer kann Waisenrente bekommen? Einen Anspruch auf Waisenrente haben leibliche Kinder und adoptierte Kinder

27 Kapitel 4 Unterhaltsansprüche und Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende 25 Stiefkinder und Pflegekinder, wenn sie mit dem Verstorbenen zusammen gelebt haben Enkelkinder und Geschwister, wenn sie mit dem Verstorbenen zusammen gelebt haben oder überwiegend von ihm unterhalten wurden. b) Wie lange wird Waisenrente gezahlt? In jedem Fall erhält das Kind die Waisenrente bis zum 18. Lebensjahr. Die Zahlung verlängert sich weiter bis längstens zum 27. Geburtstag, wenn das Kind sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder studiert und dafür mindestens 20 Stunden pro Woche aufbringen muss, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und deswegen nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. c) Wie und von wem bekommt ein Kind Waisenrente und wieviel? Das Kind muss einen Antrag an die gesetzliche Rentenversicherung oder an die gesetzliche Unfallversicherung stellen. Die Waisenrente wird in der Rentenversicherung für höchstens zwölf Monate rückwirkend gezahlt, gerechnet vom Eingang des Antrags, in der Unfallversicherung ab dem Tod des Elternteils. Ist der Elternteil nicht durch einen Arbeitsunfall gestorben, ist die gesetzliche Rentenversicherung zuständig. Das Kind hat Anspruch auf Waisenrente, wenn der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren in der Rentenversicherung erfüllt hat. Dabei spielt keine Rolle, wie alt der Verstorbene war und ob er selbst bereits Rentner war. Die Höhe der Waisenrente richtet sich danach, wie hoch die Rente (oder der Rentenanspruch) des Verstorbenen war. Die Waisenrente beträgt 10 % der Rente bei der Halbwaisenrente und 20 % der Rente bei der Vollwaisenrente. Bei Waisen ab 18 Jahren wird eigenes Einkommen auf die Waisenrente angerechnet. Das macht sich bemerkbar ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von 503 (alte Bundesländer bzw. 464 (neue Bundesländer). Einkommen, das darüber liegt, wird zu 40 % angerechnet und verringert die Waisenrente. TIPP: Lassen Sie sich unbedingt bei der Deutschen Rentenversicherung beraten, wenn Sie dort einen Antrag auf Waisenrente stellen wollen. Ihre zuständige Geschäftsstelle finden Sie unter Meinen Rentenversicherer finden Wenn der verstorbene Elternteil bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen ist, tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und zurück nach Hause gelten als Arbeitsunfälle. Bei der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich die Waisenrente danach, wieviel der Verstorbene in den letzten zwölf Monaten vor seinem Tod verdient hat dem Jahresarbeitsverdienst. Sie beträgt im Jahr: 20 % des Jahresarbeitsverdienstes bei der Halbwaisenrente und 30 % des Jahresarbeitsverdienstes bei der Vollwaisenrente. Auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung wird eigenes Einkommen des Waisen auf die Waisenrente angerechnet ähnlich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. TIPP: Wenn ein Elternteil durch einen Arbeitsunfall gestorben ist, beantragen Sie die Waisenrente bei der Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers. Die zuständige Berufsgenossenschaft finden Sie unter Ähnliche Regelungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es bei der Alterssicherung für Landwirte (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau: der Beamtenversorgung (Deutscher Beamtenbund: sowie nach dem Opferentschädigungsgesetz.

28 26 Kapitel 5 Förderung von Kindern in der Kindertagesbetreuung Kapitel 5: Förderung von Kindern in der Kindertagesbetreuung Sie suchen für tagsüber einen Betreuungsplatz für Ihr Kind? In diesem Kapitel erfahren Sie etwas über Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren und für Kinder ab drei Jahren, in festen Einrichtungen und in einer familiären Umgebung. Viele Kindertageseinrichtungen haben Angebote für beide Altersgruppen, unter einem Dach oder in benachbarten Häusern. Leider gibt es gerade für Kinder unter drei Jahren nicht überall genug Betreuungsplätze. Informieren Sie sich daher rechtzeitig und sorgfältig über die Möglichkeiten in Ihrer Gegend und vergleichen Sie die Angebote. 1. Für Kinder unter drei Jahren: Krippe Für ganz kleine Kinder kommt eine Krippe oder eine Kindertagespflege in Frage. Eine Krippe ist so eingerichtet, dass Säuglinge und Kleinkinder sich dort wohl fühlen können. In einer Gruppe sind meistens nur wenige Kinder, die immer von denselben Erzieherinnen und Erziehern betreut werden. Die Krippenkinder werden über pädagogische Angebote altersgerecht gefördert. Als Eltern können Sie sich auf die Betreuung in der Krippe verlassen, selbst wenn durch Krankheit, Fort- und Weiterbildung oder Urlaub Personal ausfällt. In diesen Fällen kommt es allerdings zu größeren Gruppen oder einer Vertretung durch andere Erzieherinnen oder Erzieher. 2. Für Kinder ab drei Jahren: Kindergarten Mit dem dritten Geburtstag wechseln die Kinder in den Kindergarten, unter Umständen in derselben Einrichtung. Im Kindergarten sind die Gruppen oft größer als in der Krippe und das Betreuungspersonal ist für mehr Kinder zuständig. Durch die verschiedenen pädagogischen Angebote lernen die Kinder, sich und ihre Umwelt zu verstehen. Sie werden darin gefördert, ihre Welt aktiv mitzugestalten. Außerdem bereitet der Kindergarten die Kinder auf den Übergang in die Schule vor. 3. Tagesmutter oder Tagesvater: Kindertagespflege Die Betreuung in der Kindertagespflege ist eine andere Möglichkeit, wie Sie Ihr Kind fördern können. Dies ist die Betreuung in einer kleinen Gruppe durch eine feste Bezugsperson und meistens in einer Art Familie. Für Tagesmütter und -väter ist keine spezielle Qualifikation vorgeschrieben, aber eine Anerkennung durch das Jugendamt. Voraussetzung ist, dass kindgerechte Räume vorhanden sind und dass die Person zur Betreuung von Kindern geeignet ist. Dafür spielen ihre Persönlichkeit sowie pädagogische Kenntnisse eine Rolle. Außerdem muss sie bereit sein, mit den Eltern zusammenzuarbeiten. Die meisten angehenden Tagesmütter und Tagesväter nehmen an einem Lehrgang von zurzeit 160 Stunden teil, der in den nächsten Jahren auf 300 Stunden verlängert werden soll. Das Jugendamt erlaubt ihnen dann, in der Kindertagespflege zu arbeiten und überprüft alle fünf Jahre, ob sie weiter geeignet sind. Die Kinder werden üblicherweise in der Wohnung der Tagesmutter oder des Tagesvaters betreut oder in anderen angemieteten Räumen. Die Kindertagespflege kommt auch als Ergänzung zur Krippe oder zum Kindergarten in Frage, wenn ein Kind dort nicht lange genug betreut werden kann. Außerdem ist sie eine Möglichkeit für Schulkinder, die weder eine Ganztagsschule noch einen Hort besuchen. 4. Betreuung für Schulkinder: Hort oder Kindertagespflege Mit sechs Jahren kommen die Kinder in die Grundschule. Leider gibt es noch nicht überall Ganztagsschulen. Viele Schulen betreuen die Kinder nur halbtags, bis vor die Mittagszeit. Viele Kinder brauchen jedoch eine Betreuung auch für die Mittagszeit und den Nachmittag. Für sie gibt es die Hortbetreuung. Kinderhorte gibt es innerhalb von Schulen oder außerhalb, etwa in einer Kindertageseinrichtung. Im Hort werden die Kinder vor allem bei den Hausaufgaben unterstützt und können danach spielen oder auf andere Weise entspannen. 5. Wie bekomme ich einen Betreuungsplatz für mein Kind? Nach dem Gesetz haben alle Kinder einen Anspruch auf einen Platz in einer Krippe, einem Kindergarten

29 Kapitel 5 Förderung von Kindern in der Kindertagesbetreuung 27 oder einer Kindertagespflege ab dem ersten Geburtstag und bis sie mit der Schule beginnen. Das Jugendamt ist dafür zuständig, dass dieser Rechtsanspruch erfüllt wird. Das heißt, Sie stellen beim Jugendamt einen Antrag auf einen Betreuungsplatz für Ihr Kind. Dabei geben Sie an, ob Sie Ihr Kind in eine Einrichtung oder zu einer Tagesmutter oder einem Tagesvater geben wollen. Das Verfahren ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In jedem Fall sollten Sie Ihr Kind frühzeitig bei der Einrichtung oder Tagesmutter oder -vater anmelden. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Jugendamt. Nicht immer kann das Jugendamt einen Betreuungsplatz anbieten oder es kann sein, dass der angebotene Platz sich für Ihr Kind oder Ihre Situation gar nicht eignet. In so einem Fall legen Sie Widerspruch ein gegen den Bescheid des Jugendamtes. Wenn Sie den gewünschten Betreuungsplatz auch durch den Widerspruch nicht bekommen, können Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen oder eine einstweilige Anordnung beantragen siehe Kapitel 15 Abschnitt 2. Auch für die Betreuung von Kindern unter einem Jahr oder von Schulkindern gibt es verschiedene Möglichkeiten, entweder in einer Einrichtung oder in der Kindertagespflege. Allerdings haben Sie auf diese Angebote keinen Rechtsanspruch. Die Jugendämter müssen sich nur dafür einsetzen, dass für den Bedarf genug geeignete Plätze vorhanden sind. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Jugendamt, welche Regelungen dazu in Ihrem Bundesland gelten. Wenn Sie jedoch über das Jugendamt keinen Betreuungsplatz oder Hortplatz finden, können Sie selbst aktiv werden und zum Beispiel eine Tagesmutter für Ihr Kind suchen. 6. Wie finde ich den richtigen Platz für mein Kind? Es gibt sehr vielfältige Angebote der Kindertagesbetreuung. Sie haben unterschiedliche pädagogische Konzepte und besondere Profile. Zum Beispiel gibt es Einrichtungen für Kinder, die irgendeiner oder keiner Religion zugehören, für Kinder einer bestimmten Religion, mit Schwerpunkten wie Musik oder Sport, mit mehrsprachiger Betreuung oder Waldkindergärten, wo die Kinder vor allem im Freien betreut werden. Machen Sie sich Ihr eigenes Bild und informieren Sie sich. Das gilt auch für die Kindertagespflege, also die Betreuung durch eine Tagesmutter oder einen Tagesvater. Fragen Sie vor Ort nach den Qualitätsstandards. Die folgenden Fragen helfen Ihnen, die Qualität einzuschätzen: Wieviel Personal ist für wieviele Kinder vorhanden (Personalschlüssel)? Wie groß sind die Gruppen? Wie kindgerecht sind die Räume? Allerdings ist die Kindertagesbetreuung in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt und für die Umsetzung sind die Städte und Landkreise verantwortlich. Auch so erklären sich die sehr verschiedenen Angebote. Überlegen Sie als Eltern sorgfältig, was Ihnen besonders wichtig ist an einem Betreuungsplatz für Ihr Kind. Die Nähe zu Ihrer Wohnung? Das pädagogische Konzept oder Profil? Bestimmte Betreuungszeiten oder ein Ganztagsplatz? Schauen Sie sich die Einrichtung oder Tagespflegestelle an. Sprechen Sie mit der Leiterin, den Erziehern oder der Tagesmutter. Fragen Sie, ob Sie mal einen Tag dabei sein dürfen. Und fragen Sie andere Eltern, wie zufrieden sie mit der Einrichtung sind. 7. Was ist in den Ferien oder wenn nicht alles nach Plan läuft? Rechnen Sie damit, dass die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege für etwa drei bis fünf Wochen im Jahr geschlossen ist. Das betrifft meistens die Sommerferien und die Zeit um Weihnachten. Achten Sie darauf bei Ihrer Urlaubsplanung. Viele Einrichtungen sowie Tagesmütter und -väter bieten eine Notversorgung in den Schließzeiten an. Wenn Sie allerdings während der Schließzeit keine Betreuung für Ihr Kind organisieren können, muss das Jugendamt eine anderweitige Betreuung sicherstellen. Wenn Ihr Kind krank wird und Sie es zuhause versorgen müssen, muss Ihr Arbeitgeber Sie einige Tage dafür freistellen (siehe Kapitel 13 Abschnitt 10). Wenn Sie umziehen, haben Sie ein Recht darauf, dass Ihr Kind auch im laufenden Jahr neu in einer Einrichtung oder Kindertagespflege aufgenommen wird. In vielen Städten und Landkreisen werden Kinder aber nur zu einem bestimmten Stichtag auf-

30 28 Kapitel 5 Förderung von Kindern in der Kindertagesbetreuung genommen meistens nach den Sommerferien. Der Grund: So lassen sich am einfachsten die Gruppen organisieren. Sie müssen das aber nicht hinnehmen, wenn es rechtlich in Ihrem Bundesland nicht extra so geregelt ist. 8. Was kostet ein Betreuungsplatz? Die Kosten von Krippen und Kindergärten sind in Verträgen mit dem Jugendamt festgelegt. Einen Teil dieser Kosten tragen die Eltern. Sie bekommen eine Rechnung über ihren Kostenbeitrag entweder vom Träger der Einrichtung oder vom Jugendamt. Ein Krippenplatz für ein Kind unter drei Jahren ist meistens teurer als ein Betreuungsplatz für ein älteres Kind. Die Erklärung: Die Pflege und Betreuung von Kleinkindern ist oft aufwändiger und es werden weniger Kinder von einer Erzieherin oder einem Erzieher betreut. Die Beiträge richten sich nach dem Einkommen der Eltern für Alleinerziehende und auch für Geschwisterkinder sind sie oft geringer. Dadurch gibt es sehr unterschiedliche Beiträge. Wenn ein Kind täglich viele Stunden betreut wird, müssen gut verdienende Eltern bis zu 400 oder sogar 500 im Monat bezahlen. Für die Betreuung von Kindergartenkindern müssen die Eltern in einigen Bundesländern und Städten überhaupt nichts mehr bezahlen. Das gilt zum Beispiel für Berlin, Rheinland-Pfalz, Hamburg sowie Düsseldorf, Hanau, Heilbronn, Kaiserslautern, Koblenz, Ludwigshafen, Salzgitter, Wiesbaden und Zwickau. In anderen Städten brauchen die Eltern im letzten Kindergartenjahr nichts zu bezahlen, so zum Beispiel in Frankfurt am Main. Viele Städte und Landkreise verlangen aber noch Kostenbeiträge. Auch bei den Kindergartenkindern richten sich die Beiträge nach dem Einkommen der Eltern und Alleinerziehende zahlen häufig weniger. Dasselbe gilt für die Kostenbeiträge für eine Hortbetreuung. Über die Kostenbeiträge, und wie sie berechnet werden, können Sie sich bei Ihrem Jugendamt und im Internet informieren. Auch bei der Kindertagespflege bekommen die Eltern vom Jugendamt eine Rechnung über ihren Kostenbeitrag, auch hier ist der Beitrag vom Einkommen abhängig und sie zahlen weniger als Alleinerziehende und für Geschwisterkinder. Tagesmütter und Tagesväter erhalten ihren Lohn direkt vom Jugendamt, das die Bezahlung der Kinderbetreuung festlegt. Daneben enthält der Lohn Beträge für Sachkosten, für eine Unfallversicherung, für eine angemessene Alterssicherung und jeweils den halben Beitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung. Es gibt auch Betreuungsangebote, die vollkommen ohne staatliche finanzielle Unterstützung arbeiten. Sie werden allerdings vom Jugendamt kontrolliert und genehmigt. Die Kinderbetreuung in diesen Einrichtungen ist teuer. Ein Platz im Kindergarten kann hier im Monat kosten. TIPP: Informieren Sie sich bei Ihrem örtlichen Jugendamt über die Kindertageseinrichtungen (Krippen und Kindergärten) sowie die Kindertagespflege (Tagesmütter und Tagesväter) in Ihrer Stadt oder Ihrem Landkreis. Viele dieser Adressen finden Sie auch im Internet. Eine gute Übersicht über das Angebot in Ihrer Nähe finden Sie unter 9. Betreuung durch ein Au-pair Viele junge Menschen aus dem Ausland suchen als Au-pair in Deutschland Gasteltern für ein halbes bis ein Jahr. Durch das Zusammenleben möchten sie unser Land, die Sprache und die Kultur kennenlernen. Dafür unterstützen sie die Gastfamilie bei der Betreuung des Kindes oder der Kinder. Au-pair sind keine Haushaltshilfen, aber im günstigen Fall sind sie eine wertvolle Hilfe bei der Kinderbetreuung. Für ein Au-pair gelten unter anderem diese Regeln: Au-pairs sollten zwischen 17 und 27 Jahre alt sein. Ein Au-pair lebt wie ein Familienmitglied in der Gastfamilie und erhält kostenlos ein eigenes Zimmer sowie Essen und Trinken. Die Gastfamilie kann erwarten, dass ein Au-pair bis zu 30 Stunden pro Woche bei der Kinderbetreuung und bei leichten Arbeiten im Haushalt mithilft. Ein Au-pair muss pro Woche mindestens einen ganzen Tag und vier Abende frei haben. Die Gasteltern müssen sich mit mindestens 50 pro Monat an den Kosten für Deutschkurse beteiligen. Ein Au-pair muss von den Gasteltern ein Taschengeld von 260 pro Monat bekommen. Au-pairs haben Anspruch auf vier Wochen Urlaub im Jahr.

31 Kapitel 5 Förderung von Kindern in der Kindertagesbetreuung 29 Die Gastfamilie schließt für das Au-pair eine Versicherung gegen Krankheit und Unfall ab. Freizeitangebote über das ganze Jahr für Kinder und vor allem für Jugendliche gibt es in Jugendfreizeitheimen. Auch hierzu erfahren Sie mehr beim Jugendamt. TIPP: Näheres über die Aufnahme eines Aupairs und Musterverträge finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit, Zentrale Auslandsund Fachvermittlung ZAV: in die Suchmaske Au pair eingeben. Private Agenturen für die Vermittlung von Aupairs finden Sie ebenfalls im Internet. 10. Freizeiten für Kinder und Jugendliche Das Jugendamt sowie freie Träger der Jugendhilfe organisieren auch Freizeiten für Kinder, Jugendliche und Familien. Das können Angebote in der Stadt oder im Landkreis oder auch Jugendreisen sein. Solche Angebote können vor allem in der Ferienzeit wertvoll für Sie sein, wenn die Schule oder der Kindergarten geschlossen hat. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Jugendamt nach diesen Möglichkeiten. 11. Verträge Ganz egal, wem Sie Ihr Kind anvertrauen in jedem Fall ist ein schriftlicher Vertrag sinnvoll. Die Träger von Kindertageseinrichtungen schließen immer solche Verträge mit den Eltern ab. Darin sollte auch stehen, wie Sie zu erreichen sind, wenn es Ihrem Kind einmal schlecht geht. Auch mit einer Tagesmutter oder einem Tagesvater sollten Sie einen schriftlichen Vertrag abschließen. Darin sollten die Betreuungszeiten und Urlaubszeiten vereinbart werden. Er sollte auch festlegen, wann und worüber Sie die Tagesmutter oder den Tagesvater informieren müssen und umgekehrt. Beim Jugendamt gibt es Musterverträge. Mit einem Au-pair ist ebenfalls eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Darin sollten möglichst alle Fragen geregelt sein. Das hilft Missverständnisse zu verhindern und schützt Sie, wenn es Gründe für eine Kündigung des Au-pairs gibt. Viele Agenturen vermitteln ein Au-pair nur mit schriftlichem Vertrag. Musterverträge finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit (siehe TIPP in Abschnitt 9) und bei Vermittlungsagenturen.

32 30 Kapitel 6 Betreuungsgeld Kapitel 6: Betreuungsgeld Eltern von Kleinkindern denken in die Zukunft. Sie überlegen, wie es weiter gehen soll, wenn die Elternzeit vorbei ist oder das Elterngeld ausläuft. Wer soll wieviel arbeiten? Kümmern wir uns selbst um unser Kind oder geben wir es in eine Kindertageseinrichtung oder zu einer Tagesmutter oder einem Tagesvater? Eltern mit Kleinkindern sollen öffentlich unterstützt werden, gerade auch wenn sie ihr Kind selbst versorgen wollen. Ihnen steht zu: entweder ein Betreuungsplatz für ein Kind ab dem ersten Geburtstag in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege oder das Betreuungsgeld, wenn sie ihr Kind in den ersten drei Lebensjahren selbst betreuen und erziehen wollen oder dies privat organisieren. 1. Wer kann Betreuungsgeld bekommen? Betreuungsgeld kann für Kinder gezahlt werden, die ab dem 1. August 2012 geboren sind. Anspruch auf Betreuungsgeld haben alle Eltern, die mit einem Kind unter drei Jahren zusammen leben und das Kind selbst betreuen und erziehen und in Deutschland leben. Als Kind zählt ein eigenes Kind, ein Stiefkind oder ein Kind, mit dem Sie zusammenleben, weil sie es adoptieren wollen. Auch Eltern, die aus einem EU-Mitgliedsstaat oder aus Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz nach Deutschland zugewandert sind, können Betreuungsgeld bekommen. Für Eltern aus anderen Staaten gilt das nur, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis haben. Dafür gibt es eine Faustregel: Eltern aus anderen Staaten haben einen Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn sie Arbeitslosengeld 1 bekommen oder Elterngeld bekommen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Betreuungsgeld auch in den folgenden Fällen gezahlt werden: an Großeltern, die ihr Enkelkind betreuen. an einen nicht sorgeberechtigten Elternteil, wenn der sorgeberechtigte Elternteil das auch will. an Eltern, die nicht in Deutschland leben. Das gilt insbesondere für Eltern, die für eine bestimmte Zeit im Ausland bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung oder als Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin arbeiten. Eltern können sich auch für das Betreuungsgeld entscheiden, wenn sie ihr Kind privat betreuen lassen. Private Betreuungsangebote sind meistens allerdings deutlich teurer als öffentlich geförderte. Das Betreuungsgeld reicht dafür nicht aus. Außerdem empfiehlt es sich, die Angebote genau auf ihre Qualität zu prüfen. 2. Kann ich Betreuungsgeld erhalten, wenn ich arbeite? Für den Anspruch auf Betreuungsgeld spielt es keine Rolle, wieviel und wie lange Sie arbeiten. Es kommt aber darauf an, wieviel Sie verdienen. Keinen Anspruch auf Betreuungsgeld haben Alleinerziehende mit mehr als und Elternpaare mit mehr als Einkommen pro Jahr. Gemeint ist damit das zu versteuernde Einkommen im Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes. 3. Wie hoch ist das Betreuungsgeld? Das Betreuungsgeld beträgt 150 pro Kind und Monat. Im Anschluss an das Elterngeld wird es längstens bis zum dritten Geburtstag des Kindes gezahlt, höchstens jedoch für 22 Monate. Damit sind Lebensmonate des Kindes gemeint: Ist ein Kind zum Beispiel am 5. August geboren, geht ein Lebensmonat immer vom 5. Tag eines Monats bis zum 4. Tag des nächsten Monats. Vor dem 15. Lebensmonat des Kindes können Sie Betreuungsgeld nur dann bekommen, wenn Sie keinerlei Anspruch auf Elterngeld mehr haben, etwa durch Partnermonate. Bei kurz nacheinander geborenen Geschwisterkindern oder Mehrlingen haben die Eltern für jedes Kind einen eigenen Anspruch auf Betreuungsgeld. BEISPIELE: Elias ist am 5. August 2012 geboren. Seine Eltern haben die vollen 14 Monate Elterngeld bekommen. Ab 5. Oktober 2013 haben sie für Elias einen Anspruch auf Betreuungsgeld. Finja ist am 14. Dezember 2013 geboren. Finjas Eltern haben sich dafür entschieden, beide gleichzeitig Elterngeld zu nehmen. Damit haben sie ihren gesamten Anspruch auf Elterngeld

33 Kapitel 6 Betreuungsgeld 31 nach 7 Monaten verbraucht. Deshalb können sie für Finja schon ab dem 8. Lebensmonat Betreuungsgeld erhalten, also ab 14. Juli 2014 für längstens 22 Monate, also bis zum 13. Mai ACHTUNG: Beim neuen Elterngeld Plus (halbierte Beträge über den doppelten Zeitraum, siehe Kapitel 2 Abschnitt 1b) können Sie Betreuungsgeld bereits bekommen, wenn Sie in der zweiten Elterngeld Plus-Halbzeit sind. 4. Wann kann ich kein Betreuungsgeld bekommen? Sie können nicht gleichzeitig normales Elterngeld und Betreuungsgeld bekommen. Betreuungsgeld steht Ihnen erst dann zu, wenn das Elterngeld ausgelaufen ist. Anders ist es beim Elterngeld Plus (siehe oben). Sie haben auch keinen Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn Ihr Kind einen öffentlich geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater hat. Das gilt auch, wenn Sie sich mit einem Elternbeitrag an den Kosten beteiligen (siehe Kapitel 5 Abschnitt 8). Öffentlich geförderte Betreuung heißt: Diese Kindertageseinrichtungen oder Tagesmütter oder Tagesväter werden mit öffentlichem Geld bezahlt, zum Beispiel vom Jugendamt. Eine Ausnahme gibt es in besonderen Härtefällen, wenn zum Beispiel die Eltern wegen einer schweren Krankheit oder Behinderung ausfallen oder sterben und Verwandte sich um das Kind kümmern. In diesen Fällen bekommen die betreuenden Verwandten weiterhin Betreuungsgeld, auch wenn sie das Kind für höchstens 20 Stunden pro Woche in eine öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege geben. 5. Wie wird das Betreuungsgeld auf andere Sozialleistungen angerechnet? Das Betreuungsgeld ist eine vorrangige Leistung und wird auf andere Sozialleistungen angerechnet. Das heißt: Eltern, die Betreuungsgeld erhalten, werden die SGB 2- oder SGB 12-Leistungen oder der Kinderzuschlag entsprechend gekürzt. Diese Eltern erhalten dadurch am Ende nicht mehr Geld. ACHTUNG: Auch wenn Sie SGB 2-Leistungen bekommen, haben Sie aber die Wahl zwischen einem Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege und dem Betreuungsgeld. Niemand kann Ihnen vorschreiben, das Betreuungsgeld zu nehmen und auf einen Betreuungsplatz zu verzichten. Folgendes gilt für Eltern, die nach Deutschland zugewandert sind und hier Betreuungsgeld bekommen: Angerechnet werden Leistungen, die sie in ihrem Heimatland bekommen können, wenn diese Leistungen vergleichbar sind mit SGB 2- oder SGB 12-Leistungen oder dem Kinderzuschlag. 6. Was muss ich tun, um Betreuungsgeld zu bekommen? Sie müssen einen schriftlichen Antrag stellen. Das Betreuungsgeld wird nur drei Monate rückwirkend gezahlt, gerechnet vom Tag, an dem der Antrag bei der Betreuungsgeldstelle in Ihrem Bundesland angekommen ist. Die finden Sie unter Familie Leistung und Förderung Betreuungsgeld Betreuungsgeldstellen. Bei Fragen können Sie sich auch an das Jugendamt wenden. 7. Gibt es vergleichbare oder zusätzliche Leistungen in meinem Bundesland? Zusätzlich zum Betreuungsgeld können Eltern etwa in Sachsen, Baden-Württemberg (voraussichtlich bis Ende 2016), Bayern und Thüringen schriftlich ein Landeserziehungsgeld beantragen. Entsprechende Informationen erhalten Sie bei dem zuständigen Landesministerium oder Ihrem Jugendamt. Ob Sie es bekommen können und wenn ja wieviel, ist abhängig von Ihrem Familieneinkommen. Wenn Sie Betreuungsgeld und Landeserziehungsgeld gleichzeitig erhalten, haben Sie keinen Anspruch auf einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz. Wieviel und wie lange Landeserziehungsgeld gezahlt werden kann, ist in jedem Bundesland anders geregelt. Weitere Unterschiede sind:

34 32 Kapitel 6 Betreuungsgeld In Bayern wird das Landeserziehungsgeld nur an Eltern gezahlt, die mit ihrem Kind zu den Früherkennungsuntersuchungen gehen. In Sachsen und Baden-Württemberg haben Eltern keinen Anspruch auf einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz, wenn sie das Landeserziehungsgeld bekommen.

35 Kapitel 7 Steuervorteile für Familien 33 Kapitel 7: Steuervorteile für Familien Der Staat unterstützt Familien durch Erleichterungen bei der Steuer. Das können Freibeträge oder Zulagen sein oder die Möglichkeit, besondere Belastungen von der Steuer abzusetzen etwa Unterhaltszahlungen, Kinderbetreuungskosten und Ausbildungskosten. 1. Kinderfreibetrag Der Kinderfreibetrag ist ein Anteil des Einkommens, der das Existenzminimum des Kindes sichern soll und deshalb nicht versteuert werden muss. Es muss also weniger Einkommen versteuert werden, die Steuer verringert sich. Bei der Berechnung der Einkommenssteuer prüft das Finanzamt automatisch, was für Sie günstiger ist das Kindergeld oder die Steuersenkung durch den Kinderfreibetrag. Ist der Kinderfreibetrag günstiger, so wird das automatisch bei Ihrer Veranlagung zur Steuer berücksichtigt. Lohnt sich der Kinderfreibetrag für Sie nicht, so bleibt es bei dem Kindergeld. Damit das Finanzamt die beiden Möglichkeiten vergleichen kann, müssen Sie Ihre Kinder in der Steuererklärung angeben. Das Finanzamt berücksichtigt dabei alle Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten haben (siehe Kapitel 3). Der Kinderfreibetrag beträgt jährlich (ab 2016 voraussichtlich ) für den Lebensunterhalt des Kindes und für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf. Zusammen sind das jährlich oder 596 monatlich, wenn Sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Bei getrennten Steuererklärungen erhält jeder Elternteil den halben Freibetrag, also In den folgenden Fällen kann ein Elternteil den vollen Freibetrag von nutzen: wenn beide Eltern dies wollen und gegenüber dem Finanzamt erklären, wenn er allein für ein Pflege- oder Adoptivkind sorgt, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt und der betreuende Elternteil auch keinen Unterhaltsvorschuss bekommt, wenn der andere Elternteil gestorben ist, wenn der andere Elternteil nicht in Deutschland lebt und deshalb nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Das gilt nicht für Angehörige des öffentlichen Dienstes im Auslandseinsatz sie sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Wenn das Kind zur Berufsausbildung im Ausland lebt, kürzt das Finanzamt unter Umständen den Freibetrag. TIPP: Solange das Kind noch zu Ihrem Haushalt gehört oder noch einen eigenen Haushalt in Deutschland hat, sollten Sie bei der Steuererklärung die Adresse in Deutschland angeben. Sie bekommen den Kinderfreibetrag nur für die Monate, in denen Sie Kindergeld erhalten haben oder Anspruch auf Kindergeld hatten. Der Kinderfreibetrag ist steuerlich günstiger als das Kindergeld, wenn Sie ein höheres Einkommen haben. Dies liegt bei Alleinerziehenden bei ca und bei Verheirateten bei ca im Jahr (Stand: 2014). Der Freibetrag verringert in jedem Fall den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. 2. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Den Entlastungsbetrag können Alleinerziehende nutzen, wenn sie für mindestens ein Kind Kindergeld erhalten. Er ist ein Freibetrag in Höhe von jährlich bzw. 109 monatlich. Für alle Monate, in denen alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Entlastungsbetrag vom Einkommen abgezogen. So werden Steuern gespart. Alleinerziehende können den Entlastungsbetrag nicht nutzen, solange sie (noch) verheiratet sind auch wenn sie dauerhaft getrennt leben oder solange sie in einer eingetragenen oder nichtehelichen Partnerschaft leben. TIPP: Wenn Sie Steuerklasse I haben, beantragen Sie beim Finanzamt Steuerklasse II. Dann zieht schon Ihr Arbeitgeber den Entlastungsbetrag ab und Sie sparen schon im laufenden Jahr Steuern. Sie müssen dann das Finanzamt allerdings sofort informieren, wenn Sie wieder in einer Partnerschaft leben.

36 34 Kapitel 7 Steuervorteile für Familien 3. Kinderbetreuungskosten Kosten für die Kinderbetreuung können für ein Kind bis zum Alter von 13 Jahren von der Steuer abgesetzt werden. Das ist unabhängig davon, ob das Kind etwa in einer Kita, bei einer Tagesmutter oder durch ein Au-pair betreut wird. Anerkannt werden zwei Drittel der Kosten, pro Kind höchstens jährlich. Lebt das Kind im Ausland, werden an Betreuungskosten unter Umständen weniger als jährlich anerkannt. Betreuungskosten werden lebenslang anerkannt für ein Kind, das wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Voraussetzung ist, dass es die Behinderung schon vor seinem 25. Geburtstag hatte. ACHTUNG: Sie müssen die Kosten durch Rechnungen und Überweisungsbelege nachweisen. TIPP: Bei Überweisungen an Au-pairs sollten Sie aufschlüsseln, wieviel Sie jeweils für Kinderbetreuung und für andere Hilfen im Haushalt bezahlt haben. Die Regelung gilt auch für Deutsche Schulen im Ausland. Ob Sie auch die Kosten für eine andere Schule von der Steuer absetzen können, erfahren Sie in der jeweiligen Schule. 6. Kinderzulage für die Riester-Rente Die zusätzliche Alterssicherung durch die sogenannte Riester-Rente wird steuerlich gefördert. Je Kind gibt es eine jährliche Zulage von 300. Für Kinder, die vor 2008 geboren sind, beträgt die Zulage jährlich 185. Sie können diese Zulage bei Ihrem Finanzamt beantragen, entweder zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung oder extra. Auch das Versicherungsunternehmen, bei dem Sie den Vertrag abgeschlossen haben, kann für Sie die Zulage beantragen wenn Sie es damit beauftragen. 7. Ausbildungsfreibetrag Für ein volljähriges Kind im Studium oder in der Berufsausbildung können Sie einen Ausbildungsfreibetrag von 924 jährlich nutzen, solange, wie Sie für dieses Kind Kindergeld erhalten und wenn das Kind nicht mit Ihnen im selben Haushalt lebt. 4. Arbeitgeberleistungen für Kinderbetreuung Zusätzlich zum Lohn oder Gehalt bezahlen manche Arbeitgeber für die Betreuung von Vorschulkindern. Für diese Extraleistung müssen die Eltern keine Steuern bezahlen. 5. Kosten einer Privatschule Von den Kosten einer Privatschule können 30 Prozent von der Steuer abgesetzt werden, jährlich höchstens Anerkannt werden nur die Schulgebühren, nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Voraussetzung ist, dass die Schule in einem EU-Mitgliedsstaat oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz liegt und eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule ist. 8. Unterhalt für ältere Kinder Solange Sie für ein Kind noch Kindergeld erhalten, gibt es für Unterhaltszahlungen an das Kind keine steuerliche Entlastung abgesehen vom steuerlichen Kinderfreibetrag. Das ändert sich, wenn das Kind so alt ist, dass Sie kein Kindergeld mehr bekommen. Dann akzeptiert das Finanzamt Unterhaltszahlungen bis zu jährlich und dazu die Beiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung als außergewöhnliche Belastung. Davon abgezogen wird eigenes Einkommen des Kindes, das höher als 624 jährlich ist. Der Endbetrag wird vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. 9. Ehegattensplitting Auch für die Ehe und eine eingetragene Lebenspartnerschaft gibt es Steuervorteile, wenn sie sich für das sogenannte Ehegattensplitting entscheiden. Dabei werden beide Einkommen zusammen gerechnet und die Steuer wird so berechnet, als ob beide Partner

37 Kapitel 7 Steuervorteile für Familien 35 gleich verdienen würden. Dies hat Vorteile, wenn die Einkommen unterschiedlich hoch sind. Das Ehegattensplitting können Paare schon im laufenden Jahr ausnutzen, wenn der Höherverdienende die Steuerklasse III wählt und der andere Partner die Steuerklasse V oder wenn beide die Steuerklasse IV wählen und sich einen Freibetrag eintragen lassen. Dann kann der Steuervorteil auf beide Partner verteilt werden. 10. Unterhalt in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Auch Unterhaltsleistungen an den nichtehelichen Partner können die Steuern verringern. Höchstens pro Jahr und dazu der Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung können von der Steuer abgesetzt werden. Davon abgezogen wird eigenes Einkommen des Partners, das höher als 624 jährlich ist. Diesen Steuervorteil gibt es nur, wenn der Partner der nichtehelichen Partnerschaft weder Arbeitslosengeld 2 noch Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung bekommt. Er oder sie darf aber Leistungen der Sozialversicherung erhalten wie Arbeitslosengeld 1, Rente oder Krankengeld. TIPP: Wenn Ihr nichtehelicher Partner oder Ihre nichteheliche Partnerin kein Arbeitslosengeld 2 bekommt, weil Sie zu viel Einkommen haben: Reichen Sie die Ablehnung durch das Jobcenter mit der nächsten Steuererklärung beim Finanzamt ein.

38 36 Kapitel 8 Leistungen für Familien zur Aufstockung des Einkommens Grundsicherung Kapitel 8: Leistungen für Familien zur Aufstockung des Einkommens Grundsicherung Wenn Sie als Eltern nicht genug Geld für Ihren täglichen Lebensunterhalt verdienen, haben Sie Anspruch auf Sozialleistungen. Viele dieser Sozialleistungen betreffen auch Ihre Kinder. 1. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2 (SGB 2) Wenn Sie Arbeitslosengeld 2 erhalten, haben auch Ihre Kinder einen Anspruch auf Leistungen. Sie müssen dafür einen Antrag an das Jobcenter stellen. Wir geben Ihnen an dieser Stelle nur einen kurzen Überblick über die SGB 2-Leistungen. Mehr dazu erfahren Sie in der Broschüre Arbeitslosengeld 2 für Geringverdiener und Erwerbslose, die vom Paritätischen herausgegeben wurde und im Beck Verlag erschienen ist. Die Leistungen nach dem SGB 2 setzen sich zusammen aus dem Regelbedarf, dem Mehrbedarf (regelmäßige und einmalige Leistungen) und dem Bedarf für die Unterkunft und Heizung. Regelbedarf für Alleinstehende oder Alleinerziehende für Personen, die verheiratet/verpartnert sind oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben Betrag pro Monat für Kinder von 0 bis 5 Jahren 234 für Kinder von 6 bis 13 Jahren 267 für Kinder von 14 bis 17 Jahren 302 für erwachsene Kinder im Haushalt 320 der Eltern Wenn Sie in bestimmten Lebenssituationen höhere Kosten haben (finanzieller Mehrbedarf), können Sie einen Zuschlag bekommen. Bei Eltern mit Kindern kann das sein: Mehrbedarf für Alleinerziehende, Mehrbedarf, wenn das Kind wegen einer Erkrankung eine spezielle und besonders teure Ernährung braucht, Mehrbedarf für behinderte Menschen, damit sie eine Arbeit ausüben oder eine Schul- und Berufsausbildung machen können (unter bestimmten Voraussetzungen), Mehrbedarf während der Schwangerschaft, Mehrbedarf für das Bereiten von Warmwasser, wenn es nicht in den Heizkosten enthalten ist, Mehrbedarf in Härtefällen, etwa für Zugfahrten, damit das Kind den getrennt lebenden Elternteil besuchen kann, oder bei außerordentlichen medizinischen Kosten. Anspruch auf einmalige Leistungen haben Sie zum Beispiel bei einer Scheidung, wenn Sie nach der Trennung einen neuen Haushalt ausstatten müssen, etwa ein Kinderzimmer. Das gilt auch, wenn Sie ein Kind bekommen und zum ersten Mal ein Kinderzimmer einrichten müssen. In diesem Fall bekommen Sie auch die Kosten für die Erstausstattung des Kindes ersetzt, zum Beispiel Bekleidung, Kinderwagen, Kinderbett und Matratze. Außerdem können Sie Leistungen aus der Bundesstiftung Mutter und Kind erhalten siehe Kapitel 1 Abschnitt 5. Die Kosten für die Unterkunft und Heizung werden so berechnet: Die Gesamtkosten Ihrer Wohnung werden gleichmäßig aufgeteilt auf alle Personen, die in dieser Wohnung leben. Es gibt allerdings Obergrenzen. Übernommen werden nur angemessene Wohnungs- und Heizungskosten. Für Kinder sind darüber hinaus die Leistungen für Kindertageseinrichtungen, Schule und Freizeit wichtig siehe Kapitel 11. Bevor Sie Geld vom Jobcenter bekommen, müssen Sie Ihr eigenes Einkommen einsetzen. Um es zu berechnen, werden die Einnahmen aller Mitglieder Ihrer Familie zusammengezählt. Dazu gehört auch das Kindergeld in voller Höhe. Für Erwerbseinkommen gibt es Freibeträge. Für das Einkommen von Kindern gibt es kleinere Freibeträge beispielsweise 100 monatlich aus Jobs wie Zeitungen austragen oder Babysitten. Geld vom Jobcenter bekommen Sie nur, wenn Ihre zusammengezählten Einnahmen niedriger sind als der gesamte Bedarf Ihrer Familie. Beispiele zur Berechnung von SGB 2-Leistungen finden Sie in unserer Broschüre Arbeitslosengeld 2 für Geringverdiener und Erwerbslose. Wenn eine Familie Arbeitslosengeld 2 bezieht, sollen die Kinder möglichst solange in der Familie leben, bis sie noch keine 25 Jahre alt sind. Das gilt natürlich nicht, wenn die Kinder selbst für sich sorgen können, etwa weil sie eine bezahlte Ausbildung machen oder studieren und BAföG bekommen. Sonst muss es sehr gute Gründe geben, wenn ein Kind früher ausziehen will etwa wenn es sich mit den Eltern vollkommen zerstritten hat oder eine eigene Familie gründen will. Wenn Ihr Kind ohne guten

39 Kapitel 8 Leistungen für Familien zur Aufstockung des Einkommens Grundsicherung 37 Grund auszieht, bezahlt das Jobcenter die Miete für die neue Wohnung Ihres Kindes nicht oder nicht vollständig. Außerdem bleiben die Regelleistungen so, als wenn Ihr Kind noch bei Ihnen wohnen würde. In vielen Städten und Landkreisen gibt es Ermäßigungen für Kinder, wenn es ihren Eltern wirtschaftlich nicht so gut geht. Sie zahlen dann weniger Eintritt in öffentlichen Bädern, in Museen oder im Theater. Auch die Monatskarte im Öffentlichen Personennahverkehr kann billiger sein. In manchen Regionen gibt es Pässe (wie den Nürnberg Pass), mit denen diese Vergünstigungen einfach zu bekommen sind. 2. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Wenn Sie selbst Asylbewerber sind und auch Ihre Kinder in Deutschland leben, bekommen Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wieviel Sie bekommen, hängt davon ab, wo Sie wohnen. Leben Sie noch in einer Einrichtung mit voller Versorgung, erhalten Sie etwa 35% des Arbeitslosengeldes 2. Wohnen Sie selbständig, sind es etwa 90%. In diesem Fall werden zusätzlich die notwendigen Kosten für die Unterkunft und die Heizung übernommen. Die Leistung wird meistens als Bargeld ausgezahlt. In wenigen Regionen, zum Beispiel in Bayern, gibt es stattdessen noch Sachleistungen, das sind zum Beispiel Gutscheine, Lebensmittel und Bekleidung. Probleme gibt es häufiger mit der gesundheitlichen Versorgung. Eine medizinische Behandlung wird nur bei akuter Erkrankung und bei Schmerzen bezahlt. Schwierig ist deshalb die Versorgung chronisch kranker Menschen. Auch eine Zahn-Behandlung wird nur bezahlt, wenn sie unbedingt nötig ist. Diese eingeschränkten Leistungen gibt es in den ersten 15 Monaten nach Ihrer Ankunft in Deutschland. Ab dem 16. Monat erhalten Sie die gleichen Leistungen wie beim Arbeitslosengeld 2 siehe oben, Abschnitt 1. Weitere Leistungen wie Mehrbedarf oder Leistungen für Kindergarten, Schule und Freizeit erhalten Asylbewerber und geduldete Menschen nur, wenn sie mindestens 15 Monate hier gelebt haben. Vorher können diese Leistungen nur ausnahmsweise bewilligt werden.

40 38 Kapitel 9 Kinderzuschlag Kapitel 9: Kinderzuschlag Der Kinderzuschlag ist eine Sozialleistung und vom Einkommen und Vermögen abhängig anders als das Kindergeld. Zusammen mit Kindergeld und Wohngeld soll er helfen, den notwendigen Lebensunterhalt des Kindes abzusichern. Und er soll verhindern, dass Eltern allein wegen ihrer Kinder Arbeitslosengeld 2 oder Sozialhilfe brauchen. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 140 pro Kind und Monat und kann längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes gezahlt werden. 1. Unter welchen Bedingungen kann ich den Kinderzuschlag bekommen? Um den Kinderzuschlag zu erhalten, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie leben mit einem Kind zusammen, für das Sie Kindergeld erhalten. Dieses Kind ist höchstens 24 Jahre alt und nicht verheiratet. Mit Ihrem Einkommen (Erwerbsarbeit, Arbeitslosengeld 1, Krankengeld, Renten usw.) können Sie Ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Es reicht aber nicht, um auch das Kind oder die Kinder zu versorgen. Sie haben nicht zu wenig und nicht zu viel Einkommen (siehe Abschnitt 6). Mit dem Kinderzuschlag brauchen Sie kein Arbeitslosengeld 2 und keine Sozialhilfe für sich und Ihre Kinder. Wenn Sie BAföG oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, können Sie als Eltern nur unter besonderen Voraussetzungen den Kinderzuschlag bekommen. Informieren Sie sich hierzu bei Ihrer Familienkasse. 2. Wer kann für sein Kind den Kinderzuschlag bekommen? Wenn sie die oben aufgezählten Voraussetzungen erfüllen, haben Elternpaare und Alleinerziehende grundsätzlich einen Anspruch auf Kinderzuschlag. Dies gilt auch für Eltern, die so ähnliche Leistungen wie Kindergeld in einem anderen Land bekommen. TIPP: Wenn Sie für ein Kind einen Kinderzuschlag erhalten, kann das Kind gleichzeitig auch Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket bekommen siehe Kapitel 11. Diese Leistungen müssen Sie extra beantragen. 3. Anrechnung von Einkommen Eine Voraussetzung für den Kinderzuschlag ist ein eigenes Einkommen. Bei Paaren zählt das gemeinsame Einkommen egal, ob sie verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft leben. Zum Einkommen gehören zum Beispiel Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit Unterhaltszahlungen, Unterhaltsvorschuss Arbeitslosengeld 1 Krankengeld Renten Elterngeld bis auf einen Freibetrag von höchstens 300, wenn beide Eltern vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren (siehe Kapitel 2 Abschnitt 1g) Betreuungsgeld Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Nicht als Einkommen gelten: Kindergeld Wohngeld Mutterschaftsgeld in Höhe von 300 monatlich Leistungen der Bundesstiftung Mutter und Kind Leistungen der Pflegeversicherung. Weitere zweckbestimmte Einnahmen, die nicht als Einkommen zählen, finden Sie unter: Schnellzugriff Veröffentlichungen Weisungen Grundsicherung Grundsicherungsleistungen 11a, 11b SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen (PDF) Fachliche Hinweise, Abschnitt 5.4. Vom Einkommen wird abgezogen: gezahlte Einkommensteuern Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung

41 Kapitel 9 Kinderzuschlag 39 bei Volljährigen: bestimmte notwendige oder Pflicht-Versicherungen wie die Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens pauschal 30 im Monat geförderte Beiträge zur Altersvorsorge bis zum Mindest-Eigenbeitrag, zum Beispiel die Riester- Rente Kosten, die mit Ihrer Arbeit zusammenhängen wie Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten, Parkplatzkosten sowie Gewerkschafts- und Sozialverbandsbeiträge, mindestens 15,33 im Monat (Werbungskosten pauschal) für Erwerbstätige: zusätzlich ein Freibetrag auf ihr Einkommen Unterhaltszahlungen von Ihnen, die in einem Urteil, vom Jugendamt oder von einem Notar festgelegt worden sind festgelegte Eigenleistung der Eltern zur Ausbildung oder zum Studium ihres Kindes, wenn es Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG bekommt. Ist nach dieser Berechnung das Einkommen der Eltern (oder des alleinerziehenden Elternteils) höher als ihr Bedarf, wird von dem Unterschiedsbetrag höchstens die Hälfte angerechnet. 4. Anrechnung von Vermögen Zum Vermögen gehören insbesondere Bar- und Sparguthaben auf Konten, Immobilien und andere wertvolle Dinge sowie auf Geld gerichtete Forderungen, Aktien, Gesellschaftsanteile und persönliche Rechte wie Nießbrauch und Urheberrechte. Nur verwertbares Vermögen wird angerechnet. Das ist Vermögen, das direkt für den Lebensunterhalt genutzt werden kann durch Verkauf, Verbrauch, Übertragung, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung. Die Verwertung kann nur verlangt werden, wenn sie keine besondere Härte bedeutet. Ein Teil des Vermögens wird nicht angerechnet das geschützte Vermögen und die Freibeträge. Geschütztes Vermögen ist zum Beispiel: angemessener Hausrat, ein Auto im Wert von höchstens 7.500, eine angemessene Altersvorsorge für Personen, die nicht gesetzlich rentenversichert sind und ein selbst genutztes Eigenheim (in bestimmten Grenzen). Ebenfalls nicht angerechnet werden die Freibeträge. Dazu gehören: ein Grundfreibetrag für jede volljährige Person im gemeinsamen Haushalt er beträgt 150 für jedes Lebensjahr, mindestens und höchstens bis ein Grundfreibetrag von für jedes Kind unter 18 Jahren unabhängig vom Alter. angespartes staatlich gefördertes Vermögen für die Altersvorsorge (Riester-Rente), auch die Beiträge, Zulagen und Erträge. andere Beiträge für die Altersvorsorge, wenn sie laut Vertrag erst ab dem Rentenbeginn ausgezahlt werden können bis 750 für jedes Lebensjahr, höchstens bis ein Freibetrag für notwendige größere Anschaffungen für jede Person im gemeinsamen Haushalt er beträgt 750 und kann von den Kindern auf die Eltern übertragen werden. Die Vermögens-Freibeträge von Eheleuten oder Lebenspartnern werden zusammengezählt und mit dem gemeinsamen Vermögen verglichen. Es zählt die Summe, egal wieviel Vermögen jeder Partner besitzt. Die Freibeträge von Kindern und Eltern werden dagegen nicht zusammengezählt. Vermögen, das über den Freibeträgen liegt, wird voll auf den Kinderzuschlag angerechnet. 5. Einkommen und Vermögen des Kindes Auch Einkommen und Vermögen des Kindes werden bei der Ermittlung des Kinderzuschlags berücksichtigt. Als Einkommen des Kindes gelten zum Beispiel Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschussleistungen, Halbwaisenrenten, Ausbildungsvergütungen sowie Kapital- und Zinseinnahmen. Nicht als Einkommen gelten Kindergeld und Wohngeld des Kindes. Beispiele für Vermögen sind Kapitalanlagen und Spareinlagen. Vermögen wird angerechnet, wenn es über den Freibeträgen liegt (siehe oben Abschnitt 4.). Grundsätzlich gilt: Es besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn das Kind im Monat mehr als 140 an Einkommen und Vermögen hat, das angerechnet wird. 6. Unter- und Obergrenzen für das Einkommen Um den Kinderzuschlag zu bekommen, muss das Brutto-Einkommen bei Elternpaaren mindestens

42 40 Kapitel 9 Kinderzuschlag 900 und bei Alleinerziehenden mindestens 600 im Monat betragen. Noch einmal: Kindergeld und Wohngeld zählen nicht als Einkommen. Die Obergrenze für das Einkommen ist die Summe aus dem errechneten Bedarf der Eltern und dem Gesamtkinderzuschlag. Für die Ermittlung der Obergrenze werden zusammengerechnet: der Regelbedarf (siehe Kapitel 8 Abschnitt 1), die anteiligen Kosten für Wohnen und Heizung (siehe unten), Mehrbedarfszuschläge (siehe Kapitel 8 Abschnitt 1) der höchstmögliche Kinderzuschlag. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden so berechnet: Von den tatsächlichen (angemessenen) Wohnkosten wird der Kosten-Anteil für das Kind oder die Kinder abgezogen. Dieser Anteil ist im Existenzminimumbericht der Bundesregierung festgelegt. Danach ergibt sich für Elternpaare ein höherer Wohnkosten-Anteil als für Alleinerziehende (siehe Tabelle). 2015/2016 Wohnkosten-Anteil: Elternpaar Wohnkosten-Anteil: Alleinerziehende mit 1 Kind mit 2 Kindern mit 3 Kindern mit 4 Kindern mit 5 Kindern 83,16 % 71,17 % 62,20 % 55,24 % 49,69 % 76,64 % 62,13 % 52,24 % 45,06 % 39,62 % BEISPIEL A (alle genannten Beträge sind Monatsbeträge) Die Familie Roger lebt mit zwei Kindern unter 18 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt. Die Miete beträgt 600. Schritt 1: Das Bruttoeinkommen feststellen und mit der Mindest-Einkommensgrenze vergleichen Der Vater verdient brutto Die Mutter hat kein eigenes Einkommen. Damit ist das Brutto-Einkommen höher als die Mindest-Einkommensgrenze von 900 für Elternpaare. Schritt 2: Das Netto-Einkommen feststellen Vom Brutto-Einkommen werden abgezogen: Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, Aufwendungen und Freibeträge. Es bleiben als Netto-Einkommen. Schritt 3: Den Grundbedarf der Eltern und die Höchst-Einkommensgrenze feststellen Der Grundbedarf der Eltern wird genauso berechnet wie für Arbeitslosengeld 2. Der Grundbedarf und der mögliche Kinderzuschlag für beide Kinder ergeben zusammen die Höchst-Einkommensgrenze. Grundbedarf und Höchst-Einkommensgrenze feststellen Monats-Betrag Regelbedarf 1. Elternteil 360 Regelbedarf 2. Elternteil 360 Wohnanteil der Eltern: 71,17% von Summe = Grundbedarf möglicher Kinderzuschlag für zwei Kinder: x 140 Gesamtsumme = Höchst-Einkommensgrenze 1.427

43 Kapitel 9 Kinderzuschlag 41 Schritt 4: Das Netto-Einkommen mit der Höchst-Einkommensgrenze vergleichen Das Netto-Einkommen von Familie Roger beträgt und liegt unter der Höchst-Einkommensgrenze von im Monat. Schritt 5: Das Einkommen und Vermögen der Eltern anrechnen Das Netto-Einkommen von Familie Roger (1.331 ) ist um 184 höher als der Grundbedarf der Eltern (1.147 ). Die 184 werden abgerundet auf 180 und dann durch zwei geteilt, das ergibt 90. Familie Roger hat kein Vermögen, das zu berücksichtigen ist. So werden 90 auf den möglichen Kinderzuschlag angerechnet. Schritt 6: Das Einkommen und Vermögen der Kinder anrechnen Die Kinder von Familie Roger haben kein Einkommen oder Vermögen, das angerechnet werden müsste. Deshalb bleibt es bei 280 als möglichem Kinderzuschlag für beide Kinder. Schritt 7: Den Gesamtkinderzuschlag berechnen Vom möglichen Kinderzuschlag (280 ) werden 90 (siehe Schritt 5) abgezogen. Daraus ergibt sich: Familie Roger bekommt einen Gesamtkinderzuschlag von 190 pro Monat. BEISPIEL B (alle genannten Beträge sind Monatsbeträge) Frau Quast lebt zusammen mit ihren zwei Kindern. Anna ist neun Jahre und Lukas fünf Jahre alt. Die Miete beträgt 550. Schritt 1: Das Brutto-Einkommen feststellen und mit der Mindest-Einkommensgrenze vergleichen Frau Quast verdient brutto Damit ist ihr Brutto-Einkommen höher als die Mindest-Einkommensgrenze von 600 für Alleinerziehende. Schritt 2: Das Netto-Einkommen feststellen Vom Brutto-Einkommen werden abgezogen: Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, Aufwendungen und Freibeträge. Es bleiben im Monat als Netto-Einkommen. Schritt 3: Den Grundbedarf der alleinerziehenden Mutter und die Höchst-Einkommensgrenze feststellen Dies geschieht ebenso wie in Beispiel A. Der Grundbedarf und der mögliche Kinderzuschlag für beide Kinder ergeben zusammen die Höchst-Einkommensgrenze. Grundbedarf und Höchst-Einkommensgrenze feststellen Monats-Beträge Regelbedarf: alleinerziehende Mutter 399 Wohnanteil der alleinerziehenden Mutter: 62,13 % von Mehrbedarf für Alleinerziehende: in diesem Fall 36 % von Summe: Grundbedarf 885 möglicher Kinderzuschlag für zwei Kinder: 2 x Gesamtsumme = Höchst-Einkommensgrenze 1.165

44 42 Kapitel 9 Kinderzuschlag Schritt 4: Das Netto-Einkommen mit der Höchst-Einkommensgrenze vergleichen Das Netto-Einkommen von Frau Quast beträgt und liegt unter der Höchst-Einkommensgrenze von Schritt 5: Das Einkommen und Vermögen der alleinerziehenden Mutter anrechnen Das Nettoeinkommen von Frau Quast (1.046 ) ist um 161 höher als ihr Grundbedarf (885 ). Die 161 werden auf 160 abgerundet und dann durch zwei geteilt, das ergibt 80. Frau Quast hat kein Vermögen, das zu berücksichtigen ist. So werden 80 auf den möglichen Kinderzuschlag angerechnet. Schritt 6: Das Einkommen und Vermögen der Kinder anrechnen Das Einkommen und Vermögen wird für jedes Kind getrennt berechnet. Frau Quast erhält 120 Kindesunterhalt für Anna und 133 Unterhaltsvorschuss für Lukas. Die Kinder haben kein Vermögen, das angerechnet werden müsste. Anna, 9 Jahre Betrag Kinderzuschlag (Höchstbetrag) 140 Einkommen: 120 Kindesunterhalt 120 (wird abgezogen) Möglicher Kinderzuschlag für Anna 20 Lukas, 5 Jahre Betrag Kinderzuschlag (Höchstbetrag) 140 Einkommen: 133 Unterhaltsvorschuss 133 (wird abgezogen) Möglicher Kinderzuschlag für Lukas 7 Möglicher Kinderzuschlag für beide Kinder 27 Einen Kinderzuschlag kann es nur geben, wenn das Einkommen eines Kindes unter dem höchstmöglichen Kinderzuschlag liegt, also unter 140. In diesem Beispiel ändert sich der mögliche Kinderzuschlag für Anna auf 20 (durch den Kindesunterhalt) und für Lukas auf 7 (durch den Unterhaltsvorschuss). Für beide zusammen ergibt sich also ein möglicher Kinderzuschlag von = 27. Schritt 7: Ermittlung des Gesamtkinderzuschlags Vom möglichen Kinderzuschlag für beide Kinder (27 ) werden 80 (siehe Schritt 5) abgezogen. Das anzurechnende Einkommen von Frau Quast ist höher als der mögliche Kinderzuschlag. Daraus ergibt sich: Frau Quast bekommt keinen Kinderzuschlag. 7. Hilfebedürftigkeit vermeiden Der Kinderzuschlag soll zusammen mit anderem Einkommen auch Kindergeld und Wohngeld den Unterhalt der gesamten Familie sicherstellen, so dass die Familie keine Grundsicherungsleistungen nach dem SGB 2 oder SGB 12 benötigt. Anders gesagt: Mit dem Kinderzuschlag soll verhindert werden, dass die Familie hilfebedürftig wird. Ist das Netto-Einkommen zu niedrig, kann dieses Ziel auch mit dem Kinderzuschlag nicht erreicht werden. In diesem Fall besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen des SGB 2 oder SGB 12 und kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Eltern können entscheiden, ob Zuschläge für Mehrbedarf (siehe Kapitel 8 Abschnitt 1) bei der Prüfung

45 Kapitel 9 Kinderzuschlag 43 des Einkommens berücksichtigt werden sollen oder nicht. Um richtig zu entscheiden, sollten Sie sich über die möglichen Vor- und Nachteile in Ihrer Situation informieren. Das Antragsformular gibt es bei allen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Sie finden das Formular auch unter oder 8. Was muss ich tun, um Kinderzuschlag zu bekommen? Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei Ihrer Familienkasse. Als Paar müssen Sie selbst entscheiden, wer von Ihnen das tut, denn nur ein Elternteil kann den Kinderzuschlag erhalten. Gezahlt wird der Kinderzuschlag erstmals für den Monat der Antragstellung, nicht für zurückliegende Monate. Im Antragsformular steht, welche Nachweise Sie abgeben müssen, etwa über Ihr Einkommen und Vermögen. ACHTUNG: Wenn Sie Kinderzuschlag bekommen, müssen Sie alle wichtigen Änderungen sofort Ihrer Familienkasse mitteilen. Das heißt, Sie haben eine Mitwirkungspflicht. Es reicht nicht, nur das Jobcenter oder das Sozialamt zu informieren. Wenn Sie sich nicht daran halten, müssen Sie unter Umständen Geld zurückzahlen. Es kann auch zu einer Strafanzeige kommen. Wenn Sie unsicher sind, fragen Sie lieber einmal zu viel bei der Familienkasse nach.

46 44 Kapitel 10 Wohngeld Kapitel 10: Wohngeld Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Es wird für den ganzen Haushalt gezahlt und ist abhängig vom gemeinsamen Einkommen aller Personen, die in diesem Haushalt zusammenleben. 1. Wer kann Wohngeld bekommen? Wohngeldberechtigt sind Mieter von Wohnraum auch Heimbewohner, Eigentümer eines Hauses oder einer Eigentumswohnung auch wer erbbauberechtigt ist oder ein Wohnrecht hat, wenn sie diesen Wohnraum selbst bewohnen oder nutzen. Auch wer aus einem anderen Land nach Deutschland zugewandert ist, kann Wohngeld bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass die Personen tatsächlich in Deutschland leben und ihr Aufenthalt in Deutschland erlaubt ist. Kinder unter 18 Jahren zählen zu den Haushalten beider Elternteile, wenn die Eltern dauerhaft getrennt leben. Dies gilt, wenn die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben, wenn sie jeweils etwa gleich viel Zeit mit den Kindern verbringen und wenn in beiden Haushalten Wohnraum für die Kinder vorhanden ist. 2. Wer bekommt kein Wohngeld? Kein Wohngeld bekommen Personen, die ihre Wohnkosten durch andere Sozialleistungen erstattet bekommen. Daher erhalten nur knapp 2 Prozent aller Haushalte Wohngeld. Kein Wohngeld erhält, wer eine der folgenden Leistungen bekommt: Arbeitslosengeld 2 oder Sozialgeld aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB 2) Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz Mietzuschüsse des Jobcenters für Auszubildende Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn es mindestens so hoch ist wie Arbeitslosengeld 2 Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es mindestens so hoch ist wie Arbeitslosengeld 2 Hilfe zum Lebensunterhalt vom Versorgungsamt Leistungen zum Lebensunterhalt in Heimen Leistungen des Jugendamtes, wenn alle Haushaltsmitglieder Leistungen des Jugendamtes erhalten zum Beispiel eine betreute Jugendwohngruppe. Wer die aufgezählten Sozialleistungen als Darlehen erhält, kann zusätzlich Wohngeld bekommen. Auch wenn das Einkommen nur knapp unter dem Bedarf liegt, kann Wohngeld gezahlt werden nämlich dann, wenn die Person durch den Bezug von Wohngeld kein Arbeitslosengeld 2 und keine Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt oder vom Versorgungsamt braucht. BEISPIEL: Herr Ocker hat einen Bedarf von 900 (Regelbedarf und Warmmiete). Sein anrechenbares Einkommen beträgt 850 und er bekommt 50 Arbeitslosengeld 2. Mit einem Wohngeld von 70 ist sein Bedarf gedeckt und er braucht kein ALG 2 mehr. Deswegen hat er einen Anspruch auf Wohngeld. Auch wer genug Einkommen und Vermögen hat, bekommt kein Wohngeld. Das Einkommen zählt aber mit, wenn das Wohngeld für die anderen Haushaltsmitglieder berechnet wird. Anders ist es, wenn Geschwister zusammenleben dann wird das Einkommen nicht gegenseitig angerechnet. BEISPIEL: Herr Pommer hat eine Rente von Seine Ehefrau bekommt keine Rente. Die gemeinsame Wohnung kostet warm 600. Frau Pommer stellt beim Sozialamt einen Antrag auf Grundsicherung im Alter. Zunächst berechnet das Sozialamt, ob Frau Pommer Grundsicherung erhält:

47 Kapitel 10 Wohngeld 45 Bedarf Herr Pommer Frau Pommer Regelbedarf Miete je zur Hälfte Gesamt Einkommen Zwischenergebnis Anrechnung Ergebnis = Anspruch auf Grundsicherung Frau Pommer erhält also 120 Grundsicherung, darin ist ein Anteil für Wohnkosten enthalten. Herr Pommer erhält kein Wohngeld, weil sein Einkommen ausreicht, um seinen Regelbedarf und auch seine ganzen Wohnkosten abzudecken. 3. Besonderheiten für Studierende und Auszubildende Studierende erhalten kein Wohngeld, wenn sie BAföG bekommen oder dem Grunde nach bekommen könnten wenn sie also selbst alle Voraussetzungen erfüllen, aber ihre Eltern zu viel verdienen. Es geht also nicht nur darum, ob sie tatsächlich BAföG bekommen. Das Gleiche gilt für Auszubildende, die von der Arbeitsagentur eine Berufsausbildungsbeihilfe bekommen oder bekommen könnten. Dieser Ausschluss vom Wohngeld gilt aber nur, wenn im Haushalt nur Studierende oder Auszubildende leben. Leben sie bei ihren Eltern, mit eigenen Kindern oder einem berufstätigen Partner zusammen, kann für den gesamten Haushalt Wohngeld gezahlt werden. Wer BAföG als Volldarlehen erhält, etwa weil er die Förderungshöchstdauer überschritten hat, kann auch Wohngeld bekommen. 4. Wie hoch ist das Wohngeld? Das Wohngeld ist ein Zuschuss und deckt nicht die gesamten Wohnkosten. Für die Berechnung des Wohngeldes sind wichtig: das Einkommen des Haushaltes, die Mietkosten oder Kosten des Eigentums, die Miethöchstbeträge. a) Einkommen Beim Wohngeld kommt es auf das Einkommen aller Haushaltsmitglieder an, die Wohngeld bekommen könnten. Nicht mitgezählt werden alle, die nicht wohngeldberechtigt sind etwa weil sie Arbeitslosengeld 2 erhalten. Als Einkommen gelten alle Einkünfte, die auch steuerpflichtig sind zusätzlich aber zahlreiche weitere steuerfreie Einnahmen. Es geht um das voraussichtliche Einkommen der kommenden zwölf Monate, denn Wohngeld wird meistens für zwölf Monate bewilligt. Vom ermittelten Einkommen werden bis zu 30 % pauschal abgezogen, nämlich 10 % für Lohn- oder Einkommensteuer, 10 % für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, und 10 % für Beiträge zur Rentenversicherung. Zahlen Sie weder Steuern noch Beiträge zur Sozialversicherung, werden insgesamt 6% vom ermittelten Einkommen abgezogen. Zusätzlich werden je nach Lebenssituation verschiedene Jahresbeträge abgezogen, beispielsweise für Schwerbehinderte, Pflegebedürftige, Unterhaltsberechtigte außerhalb des Haushaltes. Die genaue Berechnung von Wohngeld kann hier nicht dargestellt werden. Sie können aber unter Ihre Aussichten auf Wohngeld überprüfen. Danach lohnt sich für einen 3-Personen- Haushalt ein Antrag auf Wohngeld, wenn das Einkommen nach allen Abzügen höchstens die folgenden Grenzwerte erreicht (Miethöchstbeträge: siehe unter c)): Mietstufe Einkommen (Obergrenze) Unter können Sie ablesen, wieviel Wohngeld Sie bekommen können. Schreiben Sie Wohngeldtabellen in das Suchfeld und wählen Sie Wohngeldtabellen bei den Ergebnissen aus.

48 46 Kapitel 10 Wohngeld ACHTUNG: Eine verbindliche Auskunft erhalten Sie nur beim Wohngeldamt. b) Mietkosten oder Kosten des Eigentums Als Mietkosten werden die gesamte Miete einschließlich der Nebenkosten anerkannt aber nicht die Kosten für Zentralheizung und Warmwasser sowie Zuschläge für Untermiete, Möbel oder wenn die Wohnung beruflich genutzt wird. Als Kosten des Eigentums werden die Zinsen und Tilgung für einen Immobilienkredit sowie die laufenden Betriebskosten und die Grundsteuern anerkannt aber nicht die Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung. Wird ein Teil der Wohnung ausschließlich beruflich genutzt, wird dafür entsprechend der Fläche der Kostenanteil berechnet und abgezogen. Das gilt auch für untervermietete Teile der Wohnung. Nur der Kostenanteil der wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieder wird anerkannt. BEISPIEL: Das Ehepaar Nagel lebt zusammen mit Frau Nagels elf-jährigem Sohn aus ihrer ersten Ehe. Der Vater dieses Sohnes zahlt so viel Unterhalt, dass der Lebensbedarf des Sohnes und sein Anteil an den Mietkosten gedeckt sind. Herr und Frau Nagel sind beide arbeitslos und bekommen Arbeitslosengeld 2. Deshalb sind sie nicht wohngeldberechtigt (siehe oben Abschnitt 2.). Der Sohn erhält wegen des hohen Unterhaltes kein Sozialgeld vom Jobcenter. Er ist deshalb wohngeldberechtigt und ein Drittel der Miete wird ihm anerkannt. Er erhält Kinderwohngeld. c) Miethöchstbeträge Mietkosten werden nur bis zu einer Obergrenze anerkannt. Diese Obergrenze ist im Gesetz festgelegt und richtet sich danach, wieviel Personen im Haushalt leben und nach der Mietenstufe. Jede Gemeinde und jeder Landkreis ist einer Mietenstufe von 1 bis 6 zugeordnet. Teure Wohnlagen haben höhere, preiswerte Wohnlagen haben niedrigere Mietenstufen. So ist München in Stufe 6, Berlin in Stufe 4, Kreis Kassel in Stufe 1, Dresden in Stufe 3. Die Mietenstufen Ihrer Gemeinde oder Ihres Kreises finden Sie im Internet unter: Mietenstufen. Wenn Sie Ihre Mietenstufe wissen, können Sie Ihre Mietobergrenze in der folgenden Tabelle ablesen. 5. Wohngeldantrag Den Antrag auf Wohngeld stellt nur eine Person für alle, die in diesem Haushalt leben. Wer das ist, bestimmen die Mitglieder des Haushalts selbst. Der Antrag wird beim Wohngeldamt gestellt. Wo Ihr zuständiges Wohngeldamt ist, erfahren Sie bei Ihrer Kreis-, Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Mietenstufe Personen im Haushalt 1 alleinstehende Person Personen Personen Personen Personen zusätzlicher Betrag für jede weitere Person

49 Kapitel 11 Leistungen für Schule, Kindergarten und Freizeit für Kinder und Jugendliche 47 Kapitel 11: Leistungen für Schule, Kindergarten und Freizeit für Kinder und Jugendliche Mit den Leistungen aus dem sogenannten Bildungsund Teilhabepaket sollen Kinder und Jugendliche in Kindergarten, Schule und Freizeit möglichst überall dabei sein und mitmachen können. Anspruch auf diese Leistungen haben Ihre Kinder, wenn Sie Arbeitslosengeld 2, Grundsicherung oder Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. In dem Paket finden sich Leistungen für diese Bereiche: Mittagessen in Kindergarten und Schule Kindergartenausflüge für einen Tag oder länger Schulausflüge und Klassenfahrten über mehrere Tage Persönliche Ausstattung für die Schule Fahrten zur Schule Nachhilfe Aktivitäten in der Freizeit Nur die persönliche Ausstattung für die Schule bekommen Sie automatisch. Alle anderen Leistungen müssen Sie extra beantragen und immer wieder einen Folgeantrag stellen. Anspruch auf die Leistungen haben Schüler bis 24 Jahre, die in eine allgemeinbildende Schule (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Oberschule, Gymnasium) gehen. Berufsschüler bekommen diese Leistungen nur dann, wenn sie keine Ausbildungsvergütung erhalten. Die Leistungen für Aktivitäten in der Freizeit gibt es nur bis zum Alter von 17 Jahren. Den Antrag stellen Sie jeweils bei dem Amt, das Ihnen die oben genannten Leistungen zahlt. Es kann sein, dass Sie an ein anderes Amt weiter verwiesen werden. 1. Mittagessen in Schule, Kindergarten und Tagespflege Wenn Ihr Kind in Schule, Kindergarten oder Tagespflege zu Mittag isst, übernimmt das Amt die Hauptkosten. Sie als Eltern müssen täglich 1 selbst zuzahlen. Das Amt überweist das Essensgeld entweder direkt an die Einrichtung oder gibt Ihnen einen Gutschein. 2. Kindergartenausflüge für einen Tag oder länger Auch die Kosten für Ausflüge oder Fahrten des Kindergartens werden übernommen. Legen sie dem Amt die Mitteilung und Kontonummer des Kindergartens vor. Entweder wird das Geld direkt an den Kindergarten gezahlt oder Sie erhalten einen Gutschein, den Sie im Kindergarten abgeben müssen. 3. Schulausflüge und Klassenfahrten über mehrere Tage Bei Schulausflügen und mehrtägigen Klassenfahrten müssen die Fahrt, Übernachtungen und Eintrittsgelder bezahlt werden. Sie haben einen Anspruch darauf, dass sie übernommen werden damit Ihr Kind teilnehmen kann. Das gilt auch für eine Klassenfahrt ins Ausland. Es muss nur das Schulgesetz eingehalten werden. Das Amt braucht von Ihnen: die Mitteilung der Schule über die geplante Fahrt und die Kosten, außerdem die Schul- Kontonummer, auf die Ihr Kostenanteil überwiesen werden muss. Das Geld wird nämlich nicht an Sie persönlich ausgezahlt entweder wird es direkt an die Schule überwiesen oder Sie erhalten einen Gutschein, den Sie in der Schule abgeben müssen. 4. Persönliche Ausstattung für die Schule Zur Anschaffung zum Beispiel von Heften, Stiften, Zirkelkasten, Material zum Malen und Basteln, Sportzeug und Schulranzen erhält jedes Schulkind in jedem Schulhalbjahr eine Pauschale: Jeweils 70 im August und 30 im Februar. Diese Leistung wird automatisch bewilligt ohne Antrag. Achten Sie darauf, dass Sie das Geld auch tatsächlich erhalten. 5. Fahrten zur Schule Wenn Ihr Kind nur mit Bus oder Bahn zur Schule kommen kann, erhalten Sie die Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule erstattet. Sollte Ihr Kreis Zuschüsse zur Schülerbeförderung geben, müssen Sie die erst einmal nutzen. Außerdem müssen Sie von den Fahrtkosten einen Teil selbst bezahlen das sind 12 bis 18 im Monat. Sind die Fahrtkosten dann nicht gedeckt, bekommen Sie monatlich den Betrag, der noch fehlt.

50 48 Kapitel 11 Leistungen für Schule, Kindergarten und Freizeit für Kinder und Jugendliche 6. Nachhilfe Wenn Ihr Kind die Versetzung nur mit Nachhilfe schaffen kann, übernimmt das Amt die Kosten. Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Nachhilfe beginnt. Dazu können Sie das Halbjahreszeugnis oder einen blauen Brief vorlegen. Meistens wird auch eine Bestätigung des Fach- oder Klassenlehrers verlangt. Darin soll stehen, für welche Fächer, wieviel und wie lange Ihr Kind Nachhilfe braucht. Machen Sie auch einen Vorschlag, wie die Lernförderung erfolgen soll (Nachhilfelehrer, Volkshochschule oder älterer Schüler) und benennen Sie die Zahl der notwendigen Stunden und die Kosten. Wer darüber entscheidet, ist in den Bundesländern verschieden. Das Amt überweist das Geld direkt an den Nachhilfelehrer oder sie bekommen einen Gutschein, den Sie beim Nachhilfelehrer abgeben. 7. Aktivitäten in der Freizeit Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag bekommen auf Antrag 10 im Monat, damit sie zusammen mit anderen zum Beispiel Sport treiben oder Musik machen können. Das Geld ist gedacht etwa für Mitgliedsbeiträge für Sport-, Musik- oder Kulturvereine, Unterricht in Musik oder einer anderen Kunst und um an Freizeiten teilzunehmen. Das Amt bezahlt das Geld entweder direkt an den Veranstalter oder gibt Ihnen einen Gutschein. Wenn die Leistung für sechs Monate bewilligt ist, können Sie auch 60 auf einmal bekommen, etwa für eine Jugendfreizeit. Auch zusätzliche Fahrtkosten müssen erstattet werden, wenn Ihr Kind sonst nicht an den Aktivitäten teilnehmen kann. Diese Leistungen gibt es auch, wenn Ihr Kind nicht mehr zur Schule geht. 8. Geld, Gutschein, Direktzahlung Mit den beschriebenen Leistungen geht jedes Bundesland und jedes Amt anders um. Informieren Sie sich deshalb, was Sie beachten müssen und welche Unterlagen Sie vorlegen müssen. Fragen Sie auch in der Schule und in Vereinen, ob und wie sie mit den Ämtern zusammen arbeiten. Nur die Ausstattung für die Schule und die Fahrtkosten bekommen Sie in Geld ausgezahlt. Unter Umständen müssen Sie nachweisen, dass Sie das Geld tatsächlich dafür ausgegeben haben. Dann muss das Amt Ihnen dafür einen Grund nennen. Alle anderen Leistungen bezahlt das Amt entweder direkt beim Veranstalter manchmal auch pauschal oder Sie erhalten einen Gutschein, den Sie beim Veranstalter abgeben. Der löst den Gutschein beim Amt ein. Wenn Sie einen Gutschein verlieren, erhalten Sie auf Antrag einen neuen.

51 Kapitel 12 Leistungen zur Förderung der Ausbildung 49 Kapitel 12: Leistungen zur Förderung der Ausbildung Dieses Kapitel richtet sich direkt an Schüler, Auszubildende und Studierende. Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gibt es Förderung zum Besuch einer Schule oder Hochschule. 1. BAföG für schulische und universitäre Ausbildungen a) Wer kann BAföG bekommen und für welche Ausbildungen? Gefördert wird die Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder Berufsfachschule ab Klasse 10, außerdem an einer Fachschule oder Fachoberschule, wenn dafür keine abgeschlossene Ausbildung vorausgesetzt wird. In all diesen Fällen gibt es BAföG nur, wenn der Schüler aus gutem Grund nicht bei seinen Eltern wohnt das heißt, wenn er in einem eigenen Haushalt mit mindestens einem Kind zusammen lebt, oder verheiratet oder verpartnert ist (oder war) und in einem eigenen Haushalt lebt, oder eine zumutbare Schule von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichen kann oder wenn er wegen schwerer Konflikte nicht bei den Eltern leben kann. Die Ausbildung an den folgenden Schulen wird durch BAföG gefördert egal wo und mit wem die Auszubildende oder Studierende wohnt: Berufsfachschulen und Fachschulen, für die keine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt wird und die nach mindestens zwei Jahren zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen, Fachschulen und Fachoberschulen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung ist, Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, höhere Fachschulen und Akademien sowie Hochschulen und Universitäten. BAföG kann es auch für Fernunterricht oder ein Fernstudium geben. Informieren Sie sich darüber direkt beim Anbieter. Auch für eine Ausbildung im Ausland kann eine Förderung möglich sein. Informieren Sie sich dazu beim BAföG-Amt. BAföG gibt es hauptsächlich für eine Erstausbildung. Das bedeutet: Abitur (oder ähnlicher Schulabschluss) und ein dreijähriges Studium, meistens mit Bachelorabschluss. Ebenfalls gefördert werden Master-, Magister- oder postgraduale Diplomstudiengänge, die auf dem Bachelor aufbauen. Eine Zweitausbildung kann gefördert werden, wenn sie die vorangegangene Ausbildung ergänzt oder vertieft. Genaueres dazu erfahren Sie beim Studentenwerk. Manche Studierenden merken nach Studienbeginn, dass sie für das gewählte Fach nicht geeignet sind oder dass sich ihre Einstellung dazu gründlich geändert hat. Sie dürfen dann die Fachrichtung wechseln, müssen das aber sofort tun. Auch in diesem Fall ist unbedingt eine Beratung beim Studentenwerk zu empfehlen. Schüler, Auszubildende und Studierende ohne deutsche Staatsangehörigkeit können BAföG erhalten, wenn sie eine Erlaubnis zum dauernden Aufenthalt in Deutschland haben. Das bedeutet manchmal, dass sie schon einige Jahre in Deutschland leben müssen. TIPP: Wenn Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, empfehlen wir eine Beratung beim BAföG-Amt und bei einer Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten, denn das Aufenthaltsrecht für Ausländer wird häufig verändert. b) Wer bekommt kein BAföG? BAföG gibt es nicht für Auszubildende, die eine Ausbildungsförderung vom Jobcenter oder von der Arbeitsagentur erhalten, Auszubildende im öffentlichen Dienst mit Anwärterbezügen und Strafgefangene mit Ausbildungsbeihilfe nach dem Strafvollzugsgesetz. Auch wer erst mit 30 Jahren oder später seine Ausbildung beginnt, bekommt kein BAföG für Master-, Magister und postgraduale Diplomstudiengänge liegt die Grenze bei 35 Jahren. Über Ausnahmen informiert Sie das BAföG-Amt. c) Wie lange kann BAföG gezahlt werden? Die Förderung wird gezahlt, solange die Ausbildung dauert. Bei einem Studiengang ist das die Regel-

52 50 Kapitel 12 Leistungen zur Förderung der Ausbildung studienzeit. Die BAföG-Zahlung kann verlängert werden aus schwerwiegenden Gründen wenn Sie zum Beispiel selbst krank sind oder Angehörige pflegen, wenn Sie in Hochschulgremien mitarbeiten, wenn Sie zum ersten Mal durch die Abschlussprüfung gefallen sind, wenn Sie wegen einer Behinderung länger für die Ausbildung brauchen, wenn Sie schwanger sind oder ein Kind unter elf Jahren betreuen und erziehen, oder damit Sie die Abschlussprüfung der Hochschule machen können. TIPP: Die Förderungshöchstdauer wird angemessen verlängert nicht endlos. Erkundigen Sie sich frühzeitig, was das in Ihrem Fall bedeutet. d) Wieviel BAföG kann ich bekommen? Das BAföG soll die Kosten für Ihren Lebensunterhalt und die Ausbildung abdecken. Der Bedarf hängt davon ab, welche Ausbildung Sie machen und wie Sie wohnen. Auf den Bedarf werden angerechnet: Ihr eigenes und das Einkommen Ihres Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners sowie das Einkommen Ihrer Eltern. Außerdem kommt es auf Ihr Vermögen an. Als monatlichen Bedarf erkennt das BAföG-Amt folgende Beträge an: Art der Schule oder Ausbildungsstätte Weiterführende allgemeinbildende Schule und Oberschulklasse (keine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt) Berufsfachschule und Fachschulklasse (keine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt) Wohnen bei den Eltern* Keine Förderung Wohnen in eigenem Haushalt 216 ab ab Art der Schule oder Ausbildungsstätte Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Fachoberschulklasse (abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt) Fachschulklasse (abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt), Abendgymnasium, Kolleg Höhere Fachschule, Akademie und Hochschule Wohnen bei den Eltern* Wohnen in eigenem Haushalt ab ab ab * Wohnen Sie am Ausbildungsort in einer Wohnung, die Ihren Eltern gehört, so gilt das auch als Wohnen bei den Eltern. Auszubildende bekommen für den Beitrag zur Studentischen Kranken- und Pflegeversicherung zusätzlich 73 im Monat und wenn sie mindestens ein eigenes Kind unter zehn Jahren betreuen: zusätzlich 113 für das erste Kind und 85 für jedes weitere Kind (ab : für jedes Kind 130 ). Dieser Zuschlag darf bei Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden. Wer BAföG erhält oder für seine Ausbildung erhalten könnte, hat keinen Anspruch auf Leistungen vom Jobcenter. Jedoch zahlt das Jobcenter in Ausnahmefällen einen Zuschuss zu den Wohnkosten, wenn der Wohnkostenanteil im BAföG nicht ausreicht. Dieser Anteil beträgt 49 (ab : 52 ) im Haushalt der Eltern, 132 (ab : 148 ) bei Schülern mit eigenem Haushalt und 224 (ab : 250 ) bei Studierenden mit eigenem Haushalt. einen Zuschlag für Mehrbedarf für Alleinerziehende, Sozialgeld für die Kinder der Studierenden. e) Wie wird BAföG gezahlt und was muss zurückgezahlt werden? BAföG gibt es zum Teil als Zuschuss und zum Teil als Darlehen, das bis zu einem Höchstbetrag zurückgezahlt werden muss.

53 Kapitel 12 Leistungen zur Förderung der Ausbildung 51 Die Ausbildung an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie Master-, Magister- und postgraduale Diplomstudiengänge werden zur Hälfte mit einem zinslosen Darlehen gefördert, von dem höchstens zurückgezahlt werden müssen. Nicht zurückgezahlt werden muss der Kinderbetreuungszuschlag, Leistungen, die wegen Behinderung, Schwangerschaft oder Erziehung eines eigenen Kindes über die Förderungshöchstdauer hinaus gezahlt wurden. Das Teil-Darlehen muss zurückgezahlt werden innerhalb von 20 Jahren, in gleichbleibenden Monatsraten von mindestens 105, wenn das Einkommen über einer bestimmten Untergrenze liegt. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Ausbildung oder der Förderungshöchstdauer. Wer vorzeitig eine größere Summe auf einmal zurückzahlt, kann dadurch die Restschuld bis auf die Hälfte verringern. Lassen Sie sich dazu beim BAföG- Amt beraten. BAföG wird vollständig als verzinstes Darlehen gezahlt für ergänzende weitere Ausbildungen, wenn Sie die Förderungshöchstdauer überschreiten, weil Sie das Studienfach gewechselt haben oder damit Sie die Hochschulabschlussprüfung ablegen können. Die Rückzahlung mit zurzeit etwa 1,5 % Zinsen beginnt 18 Monate nach der letzten BAföG-Rate und muss nach 22 Jahren beendet sein. f) Wie werden Einkommen und Vermögen angerechnet? Als Einkommen zählt das steuerpflichtige Einkommen, von dem Einkommen- und Kirchensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden, zum Teil als Pauschalen. Als Einkommen gelten auch Waisenrenten und Ausbildungsbeihilfen aus anderen Quellen. Nach einer Scheidung oder dauerhaften Trennung vom Ehepartner oder wenn eine Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, werden Unterhaltsleistungen vom Ex-Partner voll als Einkommen angerechnet. BERATUNG: Wegen vieler Besonderheiten bei der Berechnung und Anrechnung von Einkommen empfehlen wir eine Beratung beim BAföG-Amt. Solange er BAföG erhält, wird das Einkommen des Auszubildenden selbst berücksichtigt. Davon werden pro Monat nicht angerechnet für den Auszubildenden selbst 255 (ab : 290 ), für den Ehe- oder Lebenspartner 535 (ab : 570 ), für jedes Kind 485 (ab : 520 ). BEISPIEL: Der Studierende Mirko lebt nicht bei seinen Eltern und hat einen Bedarf von 597. In einem Minijob verdient er 450. Mirkos Bedarf 597 Einkommen 450 Freibetrag, wird abgezogen 255 Einkommen, das angerechnet wird BAföG-Auszahlungsbetrag 402 Bei Eltern und Ehe- oder Lebenspartnern von Auszubildenden kommt es auf das Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor der BAföG-Zahlung an. Für sie gelten pro Monat folgende Freibeträge: für Eltern, verheiratet oder verpartnert (ab : ), für ein Elternteil, alleinstehend oder getrennt lebend (ab : ), für jedes weitere Kind der Eltern 485 (ab : 520 ), wenn es weder BAföG noch Berufsausbildungsbeihilfe bezieht, für den neuen Ehe- oder Lebenspartner eines Elternteils 535 (ab : 570 ), für den Ehe- oder Lebenspartner des Auszubildenden (ab : ). Einkommen, das über den Freibeträgen liegt, wird zur Hälfte angerechnet.

54 52 Kapitel 12 Leistungen zur Förderung der Ausbildung BEISPIEL: Die Eltern der Studierenden Luisa leben zusammen und haben ein Einkommen von Luisas Bedarf 597 Einkommen der Eltern Freibetrag, wird abgezogen Einkommen, das berücksichtigt 595 wird Hiervon die Hälfte, wird angerechnet BAföG-Auszahlungsbetrag 299 Als Vermögen zählt nur das Vermögen des Auszubildenden. Davon werden als Freibeträge abgezogen: für den Auszubildenden selbst 5.200, für seinen Ehe- oder Lebenspartner 1.800, für jedes Kind Ab erhöhen sich diese Freibeträge auf bzw. auf TIPP: Unter können Sie Ihre Aussichten auf BAföG einschätzen. Dort und unter finden Sie noch viele weitere Informationen zum BAföG. g) Antrag und Verfahren BAföG bekommen Sie nur auf Antrag. Zuständig sind die BAföG-Ämter der Kreise und kreisfreien Städte und an den Hochschulen in der Regel bei den Studentenwerken. 2. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Die BAB ist eine Ausbildungsförderung der Arbeitsagentur. Auszubildende in einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung können sie bekommen, wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist, sie einen anerkannten Ausbildungsberuf erlernen und sie nicht bei ihren Eltern leben. Neben deutschen werden ausländische Auszubildende gefördert, wenn sie eine Erlaubnis zum dauernden Aufenthalt in Deutschland haben. Informieren Sie sich bei der Arbeitsagentur über die genauen Voraussetzungen. Minderjährige müssen begründen, warum sie nicht bei den Eltern wohnen. Als Grund wird anerkannt, wenn sie zu viel Zeit brauchen für den Weg von der Wohnung der Eltern zur Ausbildungsstätte, wegen schwerer Konflikte nicht bei den Eltern leben können, verheiratet oder verpartnert sind, oder mit mindestens einem Kind zusammen leben. Als Bedarf werden bis zu 572 im Monat anerkannt (ab : 622 ). Hinzu kommen die Fahrtkosten am Ausbildungsort (Monatskarte) und für eine Heimfahrt pro Monat zu den Eltern (Bahnfahrkarte). Für jedes Kind unter 14 Jahren gibt es zusätzlich 130 im Monat. Bei besonders hohen Kosten für Kinderbetreuung oder für Lernmittel kann die Arbeitsagentur weitere Leistungen bewilligen. Angerechnet werden das Einkommen des Auszubildenden sowie das seines Ehe- oder Lebenspartners und seiner Eltern. Vermögen wird nicht angerechnet. Der Förderbetrag wird beim BAB ganz ähnlich berechnet wie beim BAföG (siehe oben). Die BAB gibt es nur auf Antrag bei der Arbeitsagentur. Weitere Informationen finden Sie unter www. arbeitsagentur.de Bürgerinnen und Bürger Berufsausbildung Finanzielle Hilfen. Sie können dort auch unter Ihre Aussichten auf BAB einschätzen.

55 Kapitel 13 Gesundheitsleistungen für Kinder 53 Kapitel 13: Gesundheitsleistungen für Kinder Kinder und Jugendliche haben den gleichen Anspruch auf medizinische Leistungen wie Erwachsene. Lesen Sie hier, welche Leistungen darüber hinaus für sie vorgesehen sind, welche Besonderheiten es gibt und was bei der Krankenversicherung zu beachten ist. 1. Wie sind Kinder krankenversichert zuhause und auf Reisen? In Deutschland müssen alle krankenversichert sein, also auch alle Kinder. Die meisten Eltern sind gesetzlich krankenversichert. Ihre Kinder unter 18 Jahren haben ihre eigene elektronische Gesundheitskarte und sind familienversichert, das kostet nichts extra. Dasselbe gilt auch für Stief-, Pflege- und Enkelkinder, für Kinder, die sie adoptieren wollen und für Kinder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin. Familienversichert sind Kinder nur, wenn sie in Deutschland wohnen und höchstens 450 im Monat selbst verdienen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Kinder ab 18 Jahren weiter familienversichert: Kinder bis 22 Jahre, wenn sie nichts verdienen Kinder bis 24 Jahre, wenn sie in einer Schuloder Berufsausbildung oder im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder im freiwilligen Wehrdienst sind. Durch freiwilligen Wehrdienst oder freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienst kann sich die Altersgrenze für die Familienversicherung erhöhen. Behinderte Kinder unter bestimmten Voraussetzungen für ihr ganzes Leben, wenn sie nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. In diesem Fall sind Kinder nicht familienversichert: Ein Elternteil ist privat versichert und verdient mehr als brutto im Monat (Versicherungspflichtgrenze 2015) und verdient mehr als der andere gesetzlich versicherte Elternteil. Diese Eltern müssen ihre Kinder privat krankenversichern. In der privaten Krankenversicherung gibt es keine Familienversicherung. Hier bekommt jedes Kind einen eigenen Versicherungsvertrag, für den eine Prämie gezahlt werden muss. Die deutsche Krankenversicherung gilt auch im Ausland, wenn Sie dort auf Reisen sind oder wenn Sie als Eltern für eine befristete Zeit im Ausland arbeiten. Dafür nutzen Sie die Europäische Krankenversichertenkarte, die meistens auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte ist. Damit kann Ihr Kind in allen EU-Mitgliedsstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz genauso behandelt werden wie Einheimische. Bei manchen Ärzten müssen Sie allerdings sofort bezahlen. Sie können diese Quittungen zuhause bei Ihrer Krankenversicherung vorlegen. So bekommen Sie Ihr Geld ganz oder teilweise zurück. In einigen Ländern sind Sie und Ihre Kinder nicht durch die deutsche Krankenversicherung versichert. Bei Reisen in diese Länder sollten Sie eine Auslands- Krankenversicherung abschließen, auch für den Fall, dass Sie nach Deutschland zurück transportiert werden müssen. Erkundigen Sie sich vor der Reise bei Ihrer Krankenversicherung. 2. Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen und Kuren a) Vorsorgeuntersuchungen U1 U9 Die U1 U9 für Kinder und J1 für Jugendliche helfen bestimmte Krankheiten früh zu erkennen. Die U1 erfolgt gleich nach der Geburt. Bis zum Alter von fünf Jahren gibt es insgesamt zehn Vorsorgeuntersuchungen und dann noch eine für Jugendliche im Alter von 12 bis 14 Jahren. Einzelheiten können Sie nachlesen unter Früherkennung in Suchmaske eingeben. b) Zahn-Vorsorgeleistungen Die beste Zahnvorsorge ist regelmäßiges tägliches Zähneputzen. Das lernen Kinder auch in den Kindergärten und Grundschulen. Zusätzlich wichtig sind regelmäßige Untersuchungen zur Früherkennung vor allem von Karies und Zahnfehlstellungen. Ab dem dritten Lebensjahr besteht Anspruch auf eine jährliche zahnärztliche Untersuchung. In Schulen und Kindergärten gibt es zahnärztliche Untersuchungen bis zum zwölften Lebensjahr. Bei Zahnschmerzen gehen Sie natürlich jederzeit mit Ihrem Kind zum Zahnarzt oder zur Zahnärztin. Mehr zur Zahngesundheit von Kindern finden Sie unter www. kindergesundheit-info.de/zahngesundheit.

56 54 Kapitel 13 Gesundheitsleistungen für Kinder Beim Zahnarzt oder bei der Zahnärztin erhalten Sie ein Bonusheft, in das alle Untersuchungen eingetragen werden. Weist das Bonusheft regelmäßige Kontrollen nach, müssen Sie beim Zahnersatz weniger dazu bezahlen. Im Alter von etwa sechs Jahren können die ersten bleibenden Backenzähne an den Kauflächen versiegelt werden als Schutz vor Karies. Diese vorsorgliche Leistung wird von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. c) Schutzimpfungen Besonders für Kinder ist ein guter Impfschutz wichtig. Sie haben Anspruch zum Beispiel auf die Schutzimpfungen gegen Masern, Mumps, Röteln und Diphterie. Mehr zu Schutzimpfungen finden Sie hier: Alle Impfungen werden in einen internationalen Impfpass eingetragen. Diesen Ausweis braucht Ihr Kind, wenn Impfungen wiederholt werden müssen, bei Eingangsuntersuchungen in der Schule, für Reisen in bestimmte Länder, für den Besuch von Schulen im Ausland, zum Beispiel bei einem Auslandsjahr in den USA. d) Ambulante und stationäre Vorsorgeleistungen (Kuren) Bei einer ambulanten Kur bezahlt die Krankenkasse die Maßnahme Untersuchungen, Beratungen, Therapien. Findet die Kur nicht im Heimatort statt, zahlt die Kasse für Unterkunft und Verpflegung einen Zuschuss:, bis jeweils 13 für das Kind und einen Erwachsenen und bis 21 für ein chronisch krankes Kleinkind. Eine stationäre Kur in einer Kurklinik dauert meistens drei Wochen, bei Kindern bis 13 Jahren 4 bis 6 Wochen. Eine Wiederholung ist in der Regel frühestens nach 3 oder 4 Jahren möglich. 3. Kieferorthopädische Behandlung Bei einer Fehlstellung von Zähnen oder Kiefer haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf eine kieferorthopädische Behandlung. Sie müssen die Behandlung vor dem 18. Geburtstag beginnen. Ein Kieferorthopäde oder eine Kieferorthopädin beurteilt die Fehlstellung und bestimmt ihren Schweregrad. Dafür gibt es eine Skala von 1 (leicht) bis 5 (schwer). Bei den Schweregraden 3, 4 oder 5 bezahlt Ihre Krankenkasse eine Behandlung. Wollen Sie auch bei leichterer Fehlstellung (Schweregrad 1 oder 2) Ihr Kind behandeln lassen, müssen Sie dies selbst bezahlen. Bei einer Fehlstellung vom Grad 3, 4 oder 5 schreibt der Kieferorthopäde oder die Kieferorthopädin für Ihre Krankenkasse einen Behandlungsplan. Ihre Krankenkasse kann den Behandlungsplan durch einen Gutachter prüfen lassen. Ist die Krankenkasse mit dem Plan einverstanden, übernimmt sie die Kosten. Gegen eine Ablehnung Ihrer Krankenkasse können Sie Widerspruch einlegen und klagen siehe Kapitel 15 Abschnitt 2. TIPP: Bestimmt ein Kieferorthopäde oder eine Kieferorthopädin für die Fehlstellung bei Ihrem Kind den Grad 2 und wünschen Sie eine Behandlung, können Sie für eine zweite Meinung zu einer anderen kieferorthopädischen Praxis gehen. Manche kieferorthopädischen Praxen bieten Leistungen an, die Sie selbst bezahlen müssen zum Beispiel thermoelastische Drähte oder aufwändige Brackets. Sie sind vielleicht angenehmer zu tragen oder sehen schöner aus. Ob sie eine Fehlstellung besser korrigieren, ist umstritten. TIPP: Überlegen Sie daher, ob Sie diese Leistungen für Ihr Kind haben möchten. Holen Sie sich eine zweite Meinung ein. Ihr Kieferorthopäde oder Ihre Kieferorthopädin muss Ihr Kind genauso gut behandeln, wenn Sie diese Leistungen nicht einkaufen. Kieferorthopädische Behandlungen bei Kindern dauern lange. Die Zähne müssen sehr gut gepflegt werden und viel Geduld ist gefordert. Nach der Genehmigung durch Ihre Kasse müssen Sie zunächst 20 % der Kosten selbst bezahlen. Braucht noch ein weiteres Kind diese Behandlung, beträgt dafür Ihr Eigenanteil 10 %. Nach erfolgreicher Behandlung gibt Ihnen der Kieferorthopäde bzw. die Kieferorthopädin eine Bescheinigung für Ihre Krankenkasse, damit Sie den Eigenanteil zurückbekommen.

57 Kapitel 13 Gesundheitsleistungen für Kinder Ambulante Behandlung Hausärzte verstehen sich meistens als Familienärzte und behandeln auch Kinder und Jugendliche. Für besondere Krankheiten sind vor allem die Kinderund Jugendärzte zuständig sowie andere Fachärzte. Für die Behandlung von seelischen Erkrankungen bei Kindern gibt es ärztliche oder psychologische Kinder- und Jugend-Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychiater. Sie behandeln in der Regel junge Menschen bis zum Alter von 20 Jahren. Bestimmte Leistungen wie sportmedizinische oder reisemedizinische Untersuchungen und Atteste werden von den Krankenkassen nicht bezahlt. Sie müssen sie auch für Ihr Kind selbst bezahlen. 5. Krankenhausaufenthalt Wenn Ihr Kind ins Krankenhaus muss, kommt es auf eine spezielle Kinderstation oder in die Kinderklinik, wo Kinder- und Jugendärzte arbeiten. Ein kleines Kind muss im Krankenhaus in der Regel von einem Elternteil begleitet werden, der mit aufgenommen und verpflegt wird. Das bezahlt die Krankenkasse ohne Zuzahlungen. Für ein sterbenskrankes Kind kann die Pflege in einem Hospiz für Kinder oder eine ambulante Hospiz-Pflege eine gute Entscheidung sein. Zu den Hospiz-Leistungen geben die Krankenkassen einen Zuschuss und einen Teil müssen die Eltern selbst bezahlen. 6. Einwilligung, Schweigepflicht, Informationspflichten Jüngere Kinder können noch nicht selbst für sich entscheiden. Das bedeutet, dass sie nicht allein in eine Behandlung einwilligen können. Für Kinder bis 13 Jahren müssen das die Eltern tun. Bei einer oder einem Jugendlichen ab 14 Jahren muss der Arzt oder die Ärztin beurteilen, ob sie oder er allein für sich entscheiden kann. Vor einer Operation bei einem Jugendlichen verlangen Ärzte meistens auch die Einwilligung der Eltern. In dringenden Notfällen entscheiden die Ärzte selbst, wenn die Eltern nicht zu erreichen sind. Ärzte und Ärztinnen dürfen anderen Personen nicht sagen, was sie über einen Patienten erfahren haben (ärztliche Schweigepflicht). Dies gilt grundsätzlich auch gegenüber den Eltern von Jugendlichen, aber es gibt keine klare Altersgrenze. Bei Jugendlichen ab 14 Jahren entscheidet der Arzt oder die Ärztin, ob und worüber die Eltern informiert werden. Zum Beispiel kann ein 15 Jahre altes Mädchen reif genug sein, um allein zu entscheiden, ob es die Pille nehmen möchte. Die Ärztin darf den Eltern dann nicht sagen, ob und weshalb das Mädchen zu ihr gekommen ist. Bei Kindern bis 13 Jahren muss der Arzt bzw. die Ärztin die Eltern über alles informieren. Wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen gefährdet ist, darf und muss der Arzt das Jugendamt informieren. Dies muss er normalerweise vorher den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten mitteilen. Nur wenn der Arzt dadurch eine Gefahr für das Kind befürchtet, darf er sich direkt an das Jugendamt wenden. 7. Arzneimittel für Kinder Ebenso wie Erwachsene bekommen auch Kinder verschreibungspflichtige Arzneimittel. Darüber hinaus bezahlt die Kasse für Kinder auf Rezept verordnete Arzneimittel für harmlose Gesundheits-Störungen wie Erkältung, Verstopfung oder Reisekrankheit für Kinder bis 17 Jahren. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Rezept für Kinder bis 11 Jahren. Wenn eine gestörte Entwicklung vorliegt, dürfen diese Mittel bis zum Alter von 17 Jahren verordnet werden. 8. Zuzahlungen nur bei Erwachsenen Bei vielen Leistungen, etwa bei Arzneimitteln oder wenn sie im Krankenhaus liegen, müssen Erwachsene zuzahlen bis zu ihrer Belastungsgrenze. Die wird individuell berechnet und dabei werden ihre Kinder berücksichtigt. Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 17 Jahren müssen grundsätzlich nichts zuzahlen. Ausnahme: Bei ärztlich angeordneten Transporten von Kindern oder Jugendlichen müssen 10% der Kosten selbst bezahlt werden, mindestens 5 und höchstens 10, und bei der Versorgung in einem Hospiz muss ein Eigenanteil gezahlt werden. 9. Schwangerschaftsverhütung Die ärztliche Beratung und Untersuchungen zur Schwangerschaftsverhütung sind Leistungen der

58 56 Kapitel 13 Gesundheitsleistungen für Kinder Krankenkasse. Bei Mädchen und jungen Frauen bis 20 Jahren bezahlt die Kasse auch die Verhütungsmittel, wenn sie ärztlich verordnet wurden. Einige Städte und Landkreise übernehmen die Kosten für Verhütungsmittel für Frauen ab 21 Jahren mit wenig Geld, zum Beispiel für Frauen, die Grundsicherung bekommen. Genaueres erfahren Sie in Ihrem Gesundheitsamt. 10. Freistellung von der Arbeit bei kranken Kindern Wenn Ihr Kind krank ist und zu Hause versorgt werden muss, können Sie sich von Ihrer Arbeit freistellen lassen. Dazu brauchen Sie ein ärztliches Attest, dass Ihr Kind nicht durch eine andere Person aus Ihrem Haushalt betreut werden kann. Ist das Kind nicht älter als etwa acht Jahre und nur kurz krank, zahlt der Arbeitgeber für höchstens fünf Tage weiter Lohn oder Gehalt. Ist das Kind älter bis zu elf Jahre oder länger krank, können Sie sich unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf Krankengeld, das Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen müssen. Es ist niedriger als Ihr Lohn oder Gehalt. Pro Kind kann jeder Elternteil in einem Jahr bis zu zehn Arbeitstage freigestellt werden, Alleinerziehende bis zu 20 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern sind es pro Elternteil insgesamt höchstens 25 Tage im Jahr, bei Alleinerziehenden 50 Tage.

59 Kapitel 14 Leistungen für Kinder mit Beeinträchtigungen 57 Kapitel 14: Leistungen für Kinder mit Beeinträchtigungen Wenn sich ein Kind anders entwickelt als erwartet, zum Beispiel langsamer, merken das oft zuerst die Eltern. Bei manchen Kindern fällt eine Beeinträchtigung schon bei ihrer Geburt auf, bei manchen erst später, zum Beispiel dem Kinderarzt bei einer Vorsorge-Untersuchung. Oft ist eine Behinderung die Folge eines Unfalls oder einer Erkrankung. Der Kinderarzt berät Sie als Eltern, welche Behandlung möglich und sinnvoll ist, damit Ihr Kind so gut wie möglich mit der Beeinträchtigung leben kann. Das Gesetz erklärt Behinderung so: Als behindert gilt, wer am Leben in der Gesellschaft nicht voll teilhaben kann, weil er sich deutlich von Anderen im gleichen Alter unterscheidet. Damit ist gemeint, dass sein Körper oder sein Denken anders funktioniert oder er mit anderen Gefühlen lebt und dies länger als sechs Monate. Ein Kind hat Anspruch auf besondere Unterstützung wegen seiner Beeinträchtigung, wenn es notwendig ist und so in einem Gutachten steht. Das gilt auch für ein Kind, das von einer Behinderung bedroht ist, das heißt, wenn bei ihm eine Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das Gutachten schreibt ein Arzt vom Gesundheitsamt oder in dessen Auftrag. Er beschreibt darin die Beeinträchtigung und schlägt Eingliederungsleistungen vor. So heißen Möglichkeiten der Unterstützung für das Kind und seine Eltern, damit das Kind möglichst normal mit anderen Kindern zusammen aufwachsen kann das ist die Idee von Inklusion. Sie können viele Eingliederungsleistungen direkt als Sachleistungen bekommen, etwa eine spezielle Physiotherapie oder eine Hilfsperson (Assistenz) in der Schule. Oder Sie entscheiden sich für das persönliche Budget. In diesem Fall erhalten Sie Geld, mit dem Sie bestimmte notwendige Leistungen für Ihr Kind einkaufen. Sie müssen dem Amt darüber eine Abrechnung geben. Es folgt ein kurzer Überblick über wichtige zusätzliche Leistungen für kleine und große Kinder mit Beeinträchtigungen und ihre Eltern: 1. Frühförderung für Kinder 2. Eingliederungsleistungen in Kindergarten und Schule Inklusion 3. Eingliederungsleistungen zur beruflichen Ausbildung und in das Arbeitsleben 4. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung 5. Kindergeld für behinderte Kinder 6. Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung 7. Steuerfreibeträge für Eltern behinderter Kinder. 1. Frühförderung für Kinder Je früher Hilfen für Kinder einsetzen, umso besser ist es für ihre spätere Entwicklung. Wenn Sie oder Ihre Ärztin oder die Familienhebamme bei Ihrem Kind eine auffällige Entwicklung festgestellt haben, kann Frühförderung sinnvoll sein. Dazu gehört die heilpädagogische Förderung, die vom Jugendamt finanziert wird. Sie gibt Anreize vor allem zur geistigen und seelischen Entwicklung, oft auf spielerische Weise. Hinzu kommt oft die medizinisch-therapeutische Förderung (zum Beispiel Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie), die von der Krankenkasse bezahlt wird. Die Pädagogin oder Therapeutin kann zu Ihnen nach Hause kommen oder die Frühförderung findet in der Krippe oder im Kindergarten statt. Lassen Sie sich bei Ihrem Jugendamt beraten. 2. Kindergarten und Schule für alle Kinder Inklusion Kinder mit Beeinträchtigungen haben heute einen Anspruch auf inklusive Betreuung in Krippe, Kindergarten und Schule. Das heißt, sie gehen in eine allgemeine Einrichtung, haben dort aber Anspruch auf individuelle Unterstützung und Förderung, auch durch zusätzliches Personal. Noch gibt es nicht genug Krippen, Kindergärten und Schulen mit inklusiver Betreuung und Förderung. Deshalb bestehen weiterhin besondere Einrichtungen etwa für blinde oder gehörlose Kinder oder für Kinder mit Bewegungsbehinderungen. Sie als Eltern müssen für Ihr Kind entscheiden, in welche Einrichtung Ihr Kind geht. Die Träger der einzelnen Einrichtungen und Schulen bestimmen, wie die inklusive Betreuung praktisch umgesetzt wird. Ansprechpartner für Sie als Eltern sind das Jugendamt wenn bei Ihrem Kind die seelische Entwicklung oder das Verhalten auffällig ist, das Sozialamt wenn Ihr Kind eine körperliche Beeinträchtigung oder Lernschwierigkeiten hat, und die Schulämter. Stellen Sie beim zuständigen Amt einen Antrag auf Unterstützung und Förderung Ihres Kindes in der

60 58 Kapitel 14 Leistungen für Kinder mit Beeinträchtigungen Regeleinrichtung. Das Amt muss Sie darüber informieren, welche konkreten Möglichkeiten es für Ihr Kind gibt. 3. Eingliederungsleistungen zur beruflichen Ausbildung und in das Arbeitsleben Als Jugendliche oder Heranwachsender braucht Ihr Kind eine Ausbildung und einen Arbeitsplatz. Um Menschen mit Beeinträchtigungen dabei zu unterstützen, gibt es spezielle Eingliederungshilfen: zum Besuch einer Schule. Dazu gehören Schulen für gehörlose oder blinde Menschen. Dazu gehört aber auch Unterstützung beim Besuch einer Regelschule etwa ein persönlicher Assistent oder eine Vorleserin für blinde Schüler. damit Ihr Kind einen Beruf erlernen oder studieren kann. Hier geht es darum, eine geeignete Ausbildungsstätte zu finden etwa ein Berufsbildungswerk. Wie in der Schule kann auch hier ein persönlicher Assistent dazu gehören. zur Ausbildung für eine andere Arbeit, wenn eine ganze Berufsausbildung für Ihr Kind nicht möglich ist. zur Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer ähnlichen Einrichtung. Das ist eine Möglichkeit, wenn Ihr Kind mit seiner Beeinträchtigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Arbeit findet. Damit Ihr Kind möglichst unbehindert mit seiner Beeinträchtigung leben kann, gibt es weitere Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Beispiele dafür sind Betreuungsdienste, Fahrdienste, Erholungsmaßnahmen. 4. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung Wenn ein Kind mit einer Beeinträchtigung pflegebedürftig wird, hat es denselben Anspruch auf Pflege-Leistungen wie alle anderen Versicherten auch. Dazu stellen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Der medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) stellt dann in einem Gutachten fest, ob und wieviel Pflege Ihr Kind braucht, im Vergleich mit anderen Kindern im selben Alter. Die Pflegekasse bestimmt dann, welche Pflegestufe für Ihr Kind gilt und welche Pflegeleistungen es bekommen kann. Bei einer ambulanten Pflege können Sie sich entweder für das Pflegegeld oder für ambulante Sachleistungen eines Pflegedienstes entscheiden. Auch wenn Ihr Kind in einer stationären Einrichtung wohnt, hat es Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse, wenn es pflegebedürftig wird. Diese Leistungen rechnet die Einrichtung direkt mit der Pflegekasse ab. Wenn Ihr Kind Sie zuhause besucht etwa über das Wochenende, haben Sie Anspruch auf Pflegegeld oder Leistungen eines Pflegedienstes, solange das Kind bei Ihnen ist. Mehr dazu finden Sie in unserer Broschüre Pflegebedürftig Was tun?, die im Verlag C.H. Beck erschienen ist. 5. Kindergeld für behinderte Kinder Kinder mit einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung erhalten zeitlich unbegrenzt Kindergeld, wenn sie wegen ihrer Behinderung nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können. Das gilt allerdings nur dann, wenn sie die Behinderung schon vor dem 25. Geburtstag hatten und wenn sie mit ihrem eigenen Einkommen nicht ihren ganzen notwendigen Lebensbedarf decken können. Als zu niedrig für den Lebensbedarf gilt ein Einkommen von höchstens im Jahr. Auch bei einem höheren Einkommen kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen wenn der tatsächliche Lebensbedarf durch die Behinderung höher liegt. Das muss der Familienkasse nachgewiesen werden. Das Vermögen von Kindern mit Behinderung spielt keine Rolle für den Anspruch auf Kindergeld. 6. Grundsicherung bei dauerhafter voller Erwerbsminderung Wenn Ihr Kind behindert ist und seinen Lebensunterhalt nicht selbst verdienen kann, sind Sie als Eltern unterhaltspflichtig. Wenn Sie selbst arbeitslos sind und Arbeitslosengeld 2 bekommen, erhalten Sie auch Geld für Ihr Kind, bis es 17 Jahre alt ist. Ab seinem 18. Geburtstag hat Ihr Kind dann einen eigenen Anspruch auf Grundsicherung für voll erwerbsgeminderte Menschen.

61 Kapitel 14 Leistungen für Kinder mit Beeinträchtigungen Steuerfreibeträge für Eltern behinderter Kinder Zusätzlich zu den Steuervorteilen, die in Kapitel 7 beschrieben werden, gibt es für Eltern eines behinderten Kindes weitere steuerliche Erleichterungen: den Behinderten-Pauschbetrag und bei außergewöhnlichen Belastungen. Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Freibetrag er wird vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen, so dass weniger Steuern zu zahlen sind. So gibt es wenigstens teilweise eine steuerliche Entlastung für die Mehrausgaben aufgrund der Behinderung. Pauschbetrag bedeutet, dass Sie die Ausgaben aufgrund der Behinderung nicht einzeln nachweisen müssen. Der Pauschbetrag richtet sich nach dem Grad der Behinderung und liegt zwischen 310 und im Jahr. Den Grad der Behinderung stellt das Versorgungsamt fest. Wenn Ihr Kind blind ist oder täglich besondere Unterstützung braucht, beträgt der Pauschbetrag im Jahr. Wenn Ihr Kind keine Steuern zahlen muss und daher den Pauschbetrag nicht ausnutzen kann, können Sie ihn auf sich übertragen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Kindergeld bekommen oder den Kinderfreibetrag erhalten. Statt des Pauschbetrages können Sie auch die tatsächlichen Kosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Allerdings werden davon die zumutbaren Belastungen abgezogen. Daher lohnt sich das nur, wenn die tatsächlichen Kosten deutlich höher sind als der Pauschbetrag. Als außergewöhnliche Belastungen können Sie etwa außerordentliche Krankheitskosten, Pflegekosten, Kosten für Hilfen im Haushalt oder Kosten für ein behindertengerechtes Auto von der Steuer absetzen. Außerdem gibt es Freibeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und für handwerkliche Arbeiten in Ihrer Wohnung. BERATUNG: Das Steuerrecht ist sehr kompliziert. Selbsthilfegruppen und Behindertenorganisationen wie die Lebenshilfe bieten dazu eine kostenlose Beratung an. Möchten Sie sich lieber bei einem Steuerberater oder einem Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen, so kostet das Geld. Sie können sich im Internet beim Bundesverband körper- und mehrfachbehinderter Menschen ( informieren. Geben Sie in die Suchmaske ein: Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern.

62 60 Kapitel 15 Verwaltungsverfahren Antrag, Bescheid, Widerspruch, Unterstützung Kapitel 15: Verwaltungsverfahren Antrag, Bescheid, Widerspruch, Unterstützung Für die staatlichen Leistungen für Familien sind verschiedene Ämter zuständig. Die Ämter arbeiten zwar nicht völlig gleich, aber grundsätzlich doch sehr ähnlich. Bei allen Ämtern gilt: Wenn Sie ganz sicher Anspruch auf eine bestimmte Leistung haben und nur deren Höhe noch nicht feststeht, dann können Sie einen Vorschuss beantragen. 1. Antrag und Bescheid Jede Leistung müssen Sie bei einem bestimmten Amt beantragen. Dort können Sie sich auch dazu beraten lassen, welche Leistungen es gibt und die Voraussetzungen dafür. In manchen Fällen kommt es zum Beispiel auf das Einkommen oder die Miete an. Dann müssen Sie Nachweise über Ihr Einkommen (Lohn/Gehalt, Unterhalt, andere Leistungen) oder den Mietvertrag vorlegen. Das Amt braucht die Unterlagen. Nur so kann es errechnen, ob Sie Anspruch auf eine Leistung haben. Ohne die nötigen Unterlagen erhalten Sie kein Geld. Das Amt schickt Ihnen dann einen Bescheid. Darin muss stehen: die Entscheidung darüber, ob Sie die Leistung bekommen oder nicht, der Grund, warum das Amt so entschieden hat und oft auch, wie das Amt gerechnet hat. Wenn Sie den Bescheid nicht verstehen, lassen Sie ihn sich erklären. Prüfen Sie, ob das Amt alle Ihre Angaben richtig in die Berechnungen eingesetzt hat. 2. Widerspruch und Klage Wenn Sie mit Ihrem Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Sie finden im Bescheid am Schluss eine Rechtsbehelfsbelehrung. Dort steht, wo Sie den Widerspruch hinschicken müssen. Ihr Widerspruch muss innerhalb eines Monats beim Amt ankommen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Widerspruch in Ihrem Briefkasten gelandet ist. Bei einem Bescheid ohne korrekte Rechtsbehelfsbelehrung beträgt die Frist für einen Widerspruch ein Jahr. Sie müssen in Ihrem Widerspruch keine Gründe nennen es ist aber sinnvoll, dem Amt zu schreiben, was Sie im Bescheid falsch finden. Das Amt prüft Ihren Widerspruch und schickt Ihnen einen Widerspruchsbescheid. Achten Sie darauf, ob das Amt richtig auf Ihre Gründe eingegangen ist. Finden Sie den Widerspruchsbescheid auch falsch, können Sie vor Gericht dagegen klagen innerhalb eines Monats. Hier sehen Sie, welches Gericht für welche Leistungen zuständig ist: Leistungen der Krankenkassen Leistungen von Arbeitsagentur und Jobcenter Elterngeld Kindergeld, Kindergeldzuschlag und Steuern Unterhaltsvorschuss Leistungen des Jugendamtes Sozialhilfe Wohngeld BAföG Berufsausbildungsbeihilfe Sozialgericht Sozialgericht Sozialgericht Finanzgericht Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht Sozialgericht Verwaltungsgericht Verwaltungsgericht Sozialgericht 3. Unterstützung bei Widerspruch und Gerichtsverfahren Für Widerspruch und Klage brauchen Sie keinen Anwalt. Oft ist es aber sinnvoll, zu Terminen bei Ämtern oder bei Gericht eine Person Ihres Vertrauens mitzunehmen. Für die Beratung durch einen Anwalt können Sie beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Die erhalten Sie, wenn auch jemand mit Geld einen Anwalt zu Rate ziehen würde, Sie aber kein Geld für Anwaltskosten haben. Das müssen Sie durch Nachweise über Ihr Einkommen und Vermögen belegen. Sie gelten als bedürftig, wenn Sie Arbeitslosengeld 2 beziehen oder wenn Ihr Einkommen nur wenig darüber liegt. Vom Vermögen werden bei Alleinstehenden nicht angerechnet. Auch wer in einer angemessenen Eigentumswohnung (oder einem eigenen Haus) lebt, kann unter Umständen Beratungshilfe bekommen. Ist die Beratungshilfe bewilligt, erhalten Sie einen Gutschein, den Sie Ihrem Anwalt geben. Sie müssen sich selbst mit 15 an den Beratungskosten beteiligen. Für die Unterstützung durch einen Anwalt in einem Gerichtsverfahren können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Sie bekommen Prozesskostenhilfe, wenn der Prozess voraussichtlich erfolgreich sein

63 Kapitel 15 Verwaltungsverfahren Antrag, Bescheid, Widerspruch, Unterstützung 61 wird. Für die Prozesskostenhilfe ist dasselbe Gericht zuständig wie für Ihre Klage gegen das Amt. 4. Neuer Antrag Die beschriebenen Leistungen werden immer für eine bestimmte Zeit bewilligt. Daher müssen Sie immer rechtzeitig einen Nachfolgeantrag stellen. Achten Sie auch darauf, dass Sie dem Amt wichtige Veränderungen mitteilen, zum Beispiel wenn Ihr Einkommen oder die Miete sich verändert oder wenn Ihr Kind von zuhause wegzieht.

64 62 Stichwortverzeichnis Stichwortverzeichnis A Antrag 60 Anwalt 60 Arbeitslosengeld 2, 36 Arzneimittel für Kinder 55 Asylbewerber 37 Au-pair 28 Ausbildung, BAföG 49 Ausbildung, Berufsausbildungsbeihilfe 52 Ausbildung, Förderung 49 Ausbildung, Förderung als Darlehen 50 Ausbildung, Förderungsdauer 49 Ausbildung, Höhe der Förderung 50 Ausbildung, Schulen 49 Ausbildungsförderdung, Anrechnung von Einkommen und Vermögen 51 Ausstattung für die Schule 47 B Behinderung, Anspruch auf Unterstützung 57 Behinderung, Eingliederungsleistungen 57 Behinderung, Grundsicherung 58 Behinderung, Kindergeld 58 Behinderung, Kinder mit Beeinträchtigungen 57 Behinderung, Pflegeversicherung 58 Behinderung, Steuervorteile 59 Beratungshilfe 60 Berufsausbildungsbeihilfe 52 Beschäftigungsverbot für Schwangere 8 Bescheid 60 Betreuungsgeld 30 Betreuungsgeld, Anspruchsberechtigte 30 Betreuungsgeld, Dauer 30 Betreuungsgeld, Höhe 30 Betreuungsgeld, Landeserziehungsgeld 31 Betreuungsgeld und Arbeit 30 Betreuungsgeld, Voraussetzungen 31 Betreuungsunterhalt 22 Bildungs- und Teilhabepaket 47 Bundesstiftung Mutter und Kind 8 E Ehegattensplitting 34 Eingliederungsleistungen in das Arbeitsleben 58 Einwilligung 55 Elektronische Gesundheitskarte 53 Elterngeld 11 Elterngeld, Antrag 16 Elterngeld, Dauer 11 Elterngeld, Höhe 12 Elterngeld Plus 12 Elterngeld, Teilzeitarbeit 14 Elterngeld, Zulagen 14 Elternzeit 15 Elternzeit, Kündigungsschutz 15 Elternzeit, Teilzeitarbeit 16 F Fahrten zur Schule 47 Familienhebammen 9 Förderung der Ausbildung 49 Freistellung von der Arbeit bei kranken Kindern 56 Freizeit 48 Freizeiten für Kinder 29 Frühe Hilfen 9 Frühförderung für Kinder 57 G Geburtsvorbereitungskurse 7 Gericht 60 Grundsicherung, Arbeitslosengeld 2, 36 H Hortbetreuung 26 I Impfschutz 54 Inklusion 57 J Jugendliche Au-pair 28 K Kieferorthopädische Behandlung 54 Kinderfreibetrag 33 Kinderfreibetrag und Kindergeld 33 Kindergarten 26 Kindergartenausflüge 47 Kindergeld 17 Kindergeld, Antrag 19 Kindergeld, behinderte Kinder 18 Kindergeld für volljährige Kinder 17 Kindergeld, für welche Kinder 17 Kindergeld, Kinderfreibetrag 19, 33 Kindergeld, wie viel 18 Kindergeld, Zählkind 18 Kindertagesbetreuung 26 Kindertagesbetreuung, Angebote 27 Kindertagesbetreuung, Ferien 27 Kindertagesbetreuung, Kind krank 27 Kindertagesbetreuung, Kosten 28 Kindertageseinrichtungen 26 Kindertagespflege 26 Kinderzulage für die Riester-Rente 34 Kinderzuschlag 38 Kinderzuschlag, Beispiele 40 Kinderzuschlag, Einkommen 38 Kinderzuschlag, Einkommen und Vermögen des Kindes 39 Kinderzuschlag und Grundsicherung 42 Kinderzuschlag, Vermögen 39 Kinderzuschlag, Voraussetzungen 38 Klage 60 Klassenfahrten 47

65 Stichwortverzeichnis 63 Krankenhausaufenthalt 55 Krankenversicherung bei Mutterschafts- und Elterngeld 8 Krankenversicherung für Kinder 53 Krippe 26 Kuren 54 L Landeserziehungsgeld 31 M Mehrbedarf für Schwangere 8 Mietenstufe 46 Mittagessen in Kindergarten und Schule 47 Mutterschaftsgeld 7 Mutterschutzfrist 7 N Nachhilfe 48 P Prozesskostenhilfe 60 R Rechtsbehelfsbelehrung 60 S Schulkinder 26 Schutzimpfungen 54 Schwangerenvorsorge 7 Schwangerschaftsabbruch 9 Schwangerschaftsbekleidung 9 Schwangerschaftsberatungsstelle 7 Schwangerschaftsverhütung 55 Schweigepflicht 55 Sorgerecht 20, 24 Steuern, Ausbildungsfreibetrag 34 Steuern, Ehegattensplitting 34 Steuern, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 33 Steuern, Kinderbetreuungskosten 34 Steuern, Kinderfreibetrag 33 Steuern, Kindesunterhalt 34 Steuern, Kosten einer Privatschule 34 Steuern, nichtehelicher Unterhalt 35 T Tagesmutter 26 U Unterhalt, Ansprüche durchsetzen 24 Unterhalt, Beistandschaft 24 Unterhalt, Beratung durch Jugendamt 23 Unterhalt, Betreuungsunterhalt 22 Unterhalt für das Kind 20 Unterhalt, Höhe 20 Unterhalt, Mangelfall 21 Unterhalt, Mindestunterhalt 20 Unterhalt, Rangfolge 21 Unterhalt, Selbstbehalt 21 Unterhaltstitel 24 Unterhaltsvorschuss 21 Unterhaltsvorschuss, Höhe 21 Unterhalt, Verjährung 24 V Vaterschaft 20 Vaterschaftsfeststellung 23 Vertrag 29 Vorsorgeuntersuchungen 53 W Waisenrente 24 Widerspruch 60 Wohngeld 44 Wohngeld, anerkannte Mietkosten 46 Wohngeld, Berechtigte 44 Wohngeld, Einkommensanrechnung 45 Wohngeld, Höhe 45 Wohngeld, Mietenstufe 46 Wohngeld, Miethöchstbeträge 46 Wohngeld, Mietobergrenze 46 Wohngeld, Studierende 45 Wohngeld und andere Sozialleistungen 44 Z Zählkind, Kindergeld 19

66 64 Stichwortverzeichnis

67 Gezielt informieren und Bescheid wissen. Alle lieferbaren Vorsorgebroschüren aus dem Verlag C.H.BECK im Überblick: 4, NEU 5, NEU 5, NEU 17, , Meine Rechte als Betreuer und Betreuter 4, Der Patientenwille 4, NEU 5, Meine Rechte als Patient 4, NEU 4, NEU 5, NEU 5, Vereinsrecht 4, Verlag C.H.BECK ohg, Wilhelmstr. 9, München/Amtsgericht München HRA / Preise inkl. MwSt. / patientenverfügung.beck.de

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