FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Petitionsverfahren L 600

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1 REGIERUNGSPRÄSIDIUM KARLSRUHE FAQ: Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Petitionsverfahren L Was war Anlass für den im Planfeststellungsbeschluss vom 13. Juli 1989 festgesetzten Rückbau der L 600? Anlass für den umstrittenen Rückbau der L 600 war der Neubau der B 535. Die B 535 war als verbesserte Ost-West-Verbindung zwischen Heidelberg und Schwetzingen konzipiert sowie als Entlastung für die Heidelberger Stadtteile Kirchheim und Rohrbach. Die B 535 wurde bereits verwirklicht und am 4. Mai 2000 dem Verkehr übergeben. Eine der im Planfeststellungsverfahren untersuchten und verworfenen Varianten zur inzwischen ausgeführten B 535 hatte im Ausbau der L 600 bestanden. Die Straßenbauverwaltung hatte zur Planrechtfertigung der verwirklichten B 535 u.a. aufgezeigt, diese Lösung sei im Stande, große Teile des Verkehrs der L 600 zwischen Autobahn und L 598 zu übernehmen. Daraus ergab sich, dass mit Verwirklichung der B 535 die L 600 für den Verkehr abschnittsweise entbehrlich wird und eingezogen werden kann. Dieser abschnittsweise Totalrückbau der L 600 mit Aufhebung einer verkehrswegbedingten Zerschneidungswirkung bildet auch das Kernstück des naturschutzrechtlichen Kompensationskonzepts für die B 535, da bei Abwägung aller Belange der Intensivlandwirtschaft im Planungsraum nicht die Bereitstellung ausgedehnter zusammenhängender Kompensationsflächen zugemutet werden konnte. Auch der Rückbau der L 600 vermochte den Eingriff durch den Bau der B 535 noch nicht vollständig auszugleichen. Daher wurde im Planfeststellungsbeschluss der B 535 zur Kompensation aller nicht durch den Straßenrückbau abzudeckenden Eingriffe in Natur und Landschaft zusätzlich eine zweckgebundene Ausgleichsabgabe von ,- DM festgesetzt. Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. Juli 1989 für den Neubau der B 535 teilweise auf der L 600 und L 600a ab der Gemarkungsgrenze Heidelberg/Oftersheim bis zur B 3 südlich Heidelberg ist seit 17. Dezember 1997 bestandskräftig. Der bestandskräftige Beschluss zum Bau der B 535 südlich von Heidelberg ist damit vollziehbar. Sein Rückbaugebot hinsichtlich der L 600 verpflichtet daher den Bund als Vorhabenträger, diesen Rückbau vorzunehmen.

2 Welche Regelungen enthält der Planfeststellungsbeschluss vom 13. Juli 1989? Sieht er auch die Verringerung der Fahrbahnbreite im weiteren Verlauf der Straße Richtung Patrick-Henry-Village vor? Als naturschutzrechtlicher Ausgleich wurde im Planfeststellungsbeschluss der vollständige Rückbau der L 600 zwischen der Kreuzung L 598 (Umspannwerk) und der Einmündung der K 4153 festgesetzt. Der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. Juli 1989 trifft zum Rückbau der L 600 im Einzelnen folgende Regelungen: Die L 600 ist zwischen der Kreuzung mit der L 598 und der Einmündung der K 4153 vollständig und im Anschluss daran bis zur Einmündung der L 600a auf 5,50 m zurückzubauen. (Verfügender Teil, Ziffer 1) Der Träger der Straßenbaulast hat für den nicht voll ausgeglichenen Eingriff in Natur und Landschaft dem Land Baden-Württemberg (Stiftung Naturschutzfonds) eine zweckgebundene Ausgleichsabgabe in Höhe von DM ,- zu zahlen. [ ] (Verfügender Teil, Ziffer 5) Der Planfeststellungsbeschluss sieht demnach neben dem abschnittsweisen Totalrückbau auch die Verschmälerung der L 600 auf eine Fahrbahnbreite von 5,50 m zwischen der B 535 (früher L 600a) und Bruchhausen/K 4153 vor. 3. Welcher Abschnitt der L 600 wäre vom Rückbau konkret betroffen? Der durch das Rückbaugebot belastete Teilabschnitt der ehemaligen L 600 ist in der untenstehenden Karte rot dargestellt. Der zur Verschmälerung vorgesehene Straßenabschnitt ist gelb hinterlegt.

3 Handelt es sich bei diesem Abschnitt der L 600 noch um eine Landesstraße? Die ehemalige L 600 ist im Abschnitt zwischen Bruchhausen (Einmündung K 4153) und der L 598 (Kreuzung beim Umspannwerk) seit dem nicht mehr Landesstraße, sondern Gemeindestraße von Sandhausen nach Heidelberg. Mit der Abstufung zur Gemeindestraße ist die Straßenbaulast entsprechend der jeweiligen Gemarkungslage (siehe Übersichtskarte) auf die Gemeinde Sandhausen und die Stadt Heidelberg übergegangen. Die im Planfeststellungsbeschluss verankerte Verfügung, diesen Straßenabschnitt vollständig zurückzubauen (straßenrechtlich: Einziehung ), greift aber weiterhin, unabhängig davon, wem die Straße aktuell gehört, d.h. wer die Straßenbaulast trägt. Vor der Abstufung von der Landes- zur Gemeindestraße wurde mit beiden Kommunen über die Bedingungen für diesen Wechsel der Straßenbaulastträgerschaft verhandelt. Beiden Kommunen war bewusst, dass als Konsequenz des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses der vollständige Rückbau erfolgen muss und sie haben das Straßenstück mit diesem Wissen übernommen. Im Zuge der Umstufungsverfügung ging auch die Unterhaltungslast auf den neuen Straßenbaulastträger über. Zwischen der B 535 und der K 4153 bei Bruchhausen, d.h. in dem Bereich, in dem die Fahrbahnbreite gemäß Planfeststellungsbeschluss auf 5,50 m zu verringern ist, wurde die L 600 inzwischen zur Kreisstraße (K 9711 auf Gemarkung Heidelberg, K 4153 auf Gemarkung Sandhausen) abgestuft. 5. Welche Intentionen verfolgen die in dieser Sache eingereichten Petitionen? Das Petitionsrecht ist im Grundgesetz und in der Landesverfassung als Grundrecht verankert und genießt somit höchsten Verfassungsrang. Beim Petitionsausschuss des Landtags Baden-Württemberg wurden zur Thematik rund um die L 600 drei verschiedene Petitionen eingereicht: (1) BUND, Landesnaturschutzverband BW und NABU (Petition 14/05208): Gemeinsame Petition für den umgehenden vollständigen Rückbau der L 600 auf Gemarkung Sandhausen und Heidelberg gem. Planfeststellungsbeschluss (2) Karl Diener, Sandhausen (Petition 14/05224): Im Namen der Anwohner der Sandhäuser Gemeindestraße Am Forst Petition gegen den Rückbau der L 600 und für einen Planfeststellungs- Änderungsbeschluss mit alternativem Ausgleichskonzept 2010 einschließlich dem abschnittsweisen Rückbau der Gemeindestraße Am Forst

4 - 4 - (3) Frank Kleinbongardt, Sandhausen (Petition 14/05225): Petition gegen den Rückbau der L 600 aber mit einem überarbeiteten Ausgleichskonzept ohne Rückbau der Gemeindestraße Am Forst 6. Was hat der Petitionsausschuss des Landtags beschlossen? Bezug nehmend auf eine von mehreren den Rückbau der L 600 betreffenden Petitionen hat der Petitionsausschuss des Landes empfohlen, den damaligen Planfeststellungsbeschluss zum Bau der B 535 zu ändern und dabei auf den Rückbau der L 600 zu verzichten. Dieser Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses ist der Landtag mit seinen Entscheidungen vom 31. Januar 2013 und 19. Dezember 2013 gefolgt und hat die Landesregierung gebeten, eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13. Juli 1989 herbeizuführen. Dies sollte unter Federführung des Regierungspräsidiums Karlsruhe geschehen: Wesentliches Element war ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Umsetzung eines Alternativkonzeptes zu dem im Planfeststellungsbeschluss des RP Karlsruhe vom 13. Juli 1989 festgesetzten naturschutzrechtlichen Eingriffsausgleich anstelle des dort vorgesehenen Teilrückbaus der L 600. a) Beschluss des Landtags vom 31. Januar 2013 Mit Beschluss vom 31. Januar 2013 ist der Landtag der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses gefolgt, eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Bau der B 535 einzuleiten und auf den Rückbau der L 600 zu verzichten. Die Beteiligten sollten die Änderung bis zum 1. Juni 2013 in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages regeln. Dieser sollte den Verzicht auf den Rückbau und die Umsetzung eines Alternativkonzeptes zum Eingriffsausgleich bestehend aus vier Einzelmaßnahmen umfassen. b) Beschluss des Landtags vom 19. Dezember 2013 Im Nachgang zur o.g. Entscheidung vom 31. Januar 2013 wurde festgestellt, dass die Umsetzung des Beschlusses u.a. die Erarbeitung eines landschaftspflegerischen Begleitplans erfordert, der für den öffentlich-rechtlichen Vertrag eine wesentliche Entscheidungsgrundlage darstellt. Vor diesem Hintergrund ist deutlich geworden, dass der Beschluss des Landtags vom 31. Januar 2013 für die Umsetzung eines öffentlichrechtlichen Vertrages ein zu enges Zeitkonzept vorgesehen hatte. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 hat der Landtag daher die Frist zur Erarbeitung des öffentlichrechtlichen Vertrages bis zum 1. November 2014 verlängert. Mit derselben Entscheidung hat der Landtag in letzter Formulierung auch klargestellt, dass er davon ausgeht, dass die durch das Alternativkonzept entstehenden Kosten der Finanzierung von der Gemeinde Sandhausen getragen werden.

5 Wie ist der aktuelle Stand des (Petitions-)Verfahrens? Mit Datum vom und hat die Landesregierung zu o.g. Beschlüssen des Landtags berichtet und mitgeteilt, dass der Gemeinderat der Gemeinde Sandhausen am in Kenntnis des Umstands, dass dies den Rückbau der L 600 nach sich zieht, die Zustimmung zum ersten Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages einstimmig abgelehnt hat. Im Nachgang hierzu hat am ein Gesprächstermin des Petitionsausschuss mit allen Beteiligten im Regierungspräsidium Karlsruhe stattgefunden. Im Rahmen dieses Gesprächstermins konnte eine Verständigung dahingehend erzielt werden, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag nochmals überarbeitet wird. Die inhaltlichen Eckpunkte der Einigung vom bestehen in einer Kostendeckelung für die Gemeinde im Hinblick auf die Herstellungskosten aller Ausgleichsflächen, insbesondere der Fläche Am Brühl, der Übernahme der Pflegekosten durch die Gemeinde für eine Dauer von 25 Jahren sowie der ernst gemeinten Absichtserklärung der Gemeinde, 32 Hektar Gesamtfläche als Naturschutzgebiet mitzutragen. Die Stadt Heidelberg wurde gebeten, eine Beschlusslage herbeizuführen, die den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ermöglicht. Die Anpassung des öffentlich-rechtlichen Vertrages an die Ergebnisse des Gesprächstermins vom ist zwischenzeitlich erfolgt. Der abgeänderte öffentlichrechtliche Vertrag wurde von den drei Vertragsparteien (Bundesrepublik Deutschland, Land Baden-Württemberg und Gemeinde Sandhausen) im Juni 2015 unterzeichnet. Die Stadt Heidelberg hat dem Alternativkonzept mit Gemeinderatsbeschluss vom ebenfalls zugestimmt. 8. Welche Regelung trifft der geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag? Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Vertrages, der zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg und der Gemeinde Sandhausen geschlossen wurde, ist die Planung, Herstellung, Finanzierung und dauerhafte Pflege des Alternativkonzepts für den naturschutzrechtlichen Ausgleich zu dem rechtskräftig planfestgestellten Teilrückbau der L 600 gemäß Planfeststellungsbeschluss vom 13. Juli Der gemeinsam erarbeitete öffentlich-rechtliche Vertrag sieht im Wesentlichen vor, dass das Land Baden-Württemberg vertreten durch das Regierungspräsidium Karlsruhe die Planung und Umsetzung des Alternativkonzeptes übernimmt. Die Straßenbauverwaltung (Bundesrepublik Deutschland) bringt die durch den dann unterbleibenden Rückbau der L 600 ersparten Aufwendungen zweckgebunden für die Realisierung des Alternativkonzepts ein. Die Gemeinde Sandhausen trägt als Nutznießerin des Alternativkonzeptes die für die vollständige Herstellung und Pflege des Alternativkonzepts für eine Dauer von

6 Jahren entstehenden Mehrkosten ( Finanzierungslücke ) bis zu einem Betrag von maximal ,- Euro. 9. Welche Bestandteile hat das erarbeitete Alternativkonzept? Der Landtag hat in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2013 festgelegt, dass für den naturschutzrechtlichen Ausgleich anstelle des Rückbaus der L 600 ein Alternativkonzept erarbeitet werden soll. Hierbei sollten als Ausgleichsmaßnahmen insgesamt vier Einzelmaßnahmen umgesetzt werden. Das alternative Ausgleichskonzept besteht aus den folgenden vier Einzelmaßnahmen: (1) Verbindung von Sandrasenflächen im Naturschutzgebiet Pflege Schönau Galgenbuckel in Sandhausen durch die Herstellung offener Sandrasen Maßnahmenfläche: ca. 0,70 ha (2) Aufwertung der Landschaft im Umfeld der L 600 / B 535 in Bruchhausen und Kirchheim: Anlegen von Obstwiese, Anpflanzung von Obstbäumen, Strauchgruppen und Gras- und Krautstreifen Maßnahmenflächen: ca. 1,24 ha (3) Herstellung von Sandrasenflächen im Naturschutzgebiet Hirschacker Dossenwald in Schwetzingen durch Entfernung und Entsorgung allochthonen Bodenmaterials im Gewann Brandbuckel Maßnahmenfläche: ca. 0,38 ha (4) Maßnahme Am Brühlweg (im Süden der Gemarkung Sandhausen): Herstellung naturraumtypischer Wintergrün- und Weißmoos-Kiefernwälder sowie offener Sandrasenflächen, Verbesserung des Biotopverbunds, dauerhafte Pflege der Maßnahmenfläche durch Beweidung Gesamtfläche: ca. 18,4 ha Hauptzielsetzung der Naturschutzverwaltung im Raum Mannheim-Sandhausen ist die Erhaltung der speziellen Lebensräume auf den Dünen und Flugsanddecken. 10. Woran ist der erste Vertragsentwurf Ende 2014 gescheitert? Rückblick Obgleich die Gemeinde Sandhausen den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses nicht widersprochen hatte, begehrt sie schon seit dem Jahr 2000 dessen Änderung. Im Juni 2000 kam es deswegen erstmals zu einem Spitzengespräch beim Regierungspräsidium Karlsruhe. Als Ergebnis dieses Gesprächs wurde der Gemeinde Sandhausen

7 - 7 - u.a. zugestanden, zur Sicherung der äußeren Erschließung eines nachträglich am Totalrückbau-Abschnitt östlich von Bruchhausen geplanten Gewerbegebietes die L 600 zwischen B 535 und Bruchhausen entgegen den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses nur auf 6,50 m statt auf 5,50 m zurückzubauen. Da sich zwischen B 535 und Bruchhausen die Entsiegelungsfläche damit um die Hälfte reduziert hätte, hätte die Gemeinde hier für entsprechende Ersatzmaßnahmen sorgen müssen. Am 31. Januar 2008 stellte die Gemeinde beim Regierungspräsidium einen formellen Antrag auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für die B 535 und forderte, auf den vollständigen Rückbau der (ehemaligen) L 600 zwischen Bruchhausen/K 4153 und L 598 sowie auf die Verschmälerung der K 9711/4153 (früher L 600) zwischen der B 535 (früher L 600a) und Bruchhausen/K 4153 vollständig zu verzichten. Mit Schreiben vom wurde die Gemeinde unter Hinweis auf die naturschutzfachlichen und -rechtlichen Mängel der bisherigen Kompensationsvorschläge für den geforderten Rückbauverzicht dazu angehalten, diesbezüglich ein verbessertes Konzept vorzulegen. Im Jahr 2010 entwickelte eine gemeinsame Arbeitsgruppe der Gemeinden Sandhausen und Heidelberg, unterstützt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, ein fachlich und rechtlich tragfähiges Ersatzkompensationskonzept für einen Nicht-Rückbau der L 600. Drei der vier Kernpunkte dieses Konzeptes sind als Bestandteile des alternativen Ausgleichskonzeptes in den Entwurf des öffentlich rechtlichen Vertrages übernommen worden (vgl. (1) bis (3) unter Ziffer 9). Letzter der vier Kernpunkte des Konzeptes aus dem Jahr 2010 war der Teil-Rückbau der Sandhäuser Gemeindestraße Am Forst. Der vorgeschlagene Teil-Rückbau der Gemeindestraße Am Forst stieß im Gemeinderat von Sandhausen jedoch auf heftigen Widerstand. In Konsequenz hierzu lehnte der Gemeinderat am im Nachgang zu einer Bürgerversammlung die vierte Teilmaßnahme Am Forst und damit einen ersten mit der Gemeinde zusammen erarbeiteten Kompromissvorschlag ab. Aktuelles Verfahren Über das Petitionsverfahren und einen Vorschlag des NABU sollte ein neuer Kompromiss dahingehend erzielt werden, dass anstelle des Teil-Rückbaus der Straße Am Forst dem Vorschlag des NABU folgend die Maßnahme Am Brühlweg als vierte Kompensationsmaßnahme in das erarbeitete Alternativkonzept aufgenommen wird. Dieses Alternativkonzept sollte Eingang in den Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages finden. Unter Federführung des Regierungspräsidiums Karlsruhe wurde im Jahr 2014 gemeinsam mit der Gemeinde Sandhausen ein erster Vertragsentwurf erarbeitet, welcher auch den Naturschutzverbänden übersandt wurde. Nach 3 dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages sollte die Gemeinde Sandhausen das Alternativkonzept planen und hierzu zu-

8 - 8 - nächst einen landschaftspflegerischen Begleitplan beauftragen, der das Alternativkonzept mit seinen im Einzelnen umzusetzenden Maßnahmen konkretisiert. Das Alternativkonzept besteht gem. 2 des Vertragsentwurfes aus den drei unstreitigen Maßnahmen des sog. gemeinsamen Ausgleichskonzeptes aus dem Jahr 2010 sowie zusätzlich aus dem Maßnahmenkonzept Am Brühlweg. Der Bund sollte die durch den unterbliebenen Rückbau ersparten Aufwendungen zweckgebunden für die Realisierung des Alternativkonzepts einbringen. Die Finanzierungslücke sollte dadurch geschlossen werden, dass die Gemeinde die Mehrkosten des Konzepts übernimmt. Der Vertrag wurde während seiner Erarbeitung eng mit der Gemeinde abgestimmt, die außer redaktionellen Anmerkungen keine Änderungswünsche gehabt hat. Dennoch hat der Gemeinderat Sandhausen Ende Oktober 2014 die Zustimmung zu dem Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages abgelehnt, nachdem er zuvor in einem Grundsatzbeschluss vom März 2014 den Vorschlag des Petitionsausschusses begrüßt hatte. Die Gemeinde hat ihre Ablehnung damit begründet, dass der Vertrag erhebliche Risiken und Kosten für sie zur Folge habe. Neben der Unterhaltungslast an der Gemeindestraße (die sich nach der Abstufung zur Gemeindestraße bereits aus der objektiven Rechtslage ergibt) hätte die Gemeinde wie vom Landtag beschlossen als alleinige Nutznießerin des geplanten Alternativkonzeptes die Mehrkosten des Alternativkonzeptes tragen müssen. Für den Bund und die Straßenbauverwaltung als Vorhabenträger ist das Projekt bis auf den Rückbau abgeschlossen. Nach erfolgtem Rückbau (vgl. Ziffer 11) würden dem Bund, da die ehemalige Straßenfläche wieder landwirtschaftlich nutzbar wäre, keine weiteren Unterhaltungskosten mehr entstehen. Daher hat der Petitionsausschuss des Landtags entschieden, dass die Gemeinde auch die Finanzierung aller Mehrkosten für die Realisierung des von der Gemeinde vorgeschlagenen Projekts (Herstellungs- und Unterhaltungskosten) übernehmen muss und der Bund die für den Rückbau ersparten Kosten in das Projekt einbringt. Der Gemeinderat der Gemeinde Sandhausen hat sich mit seiner Entscheidung Ende Oktober 2014 insbesondere dagegen gewandt, mit den Unterhaltungskosten für das Maßnahmenkonzept auf Zeit und Ewigkeit belastet zu sein. Bund, Land oder Kreis als Straßenbaulastträger sind aber ebenfalls zur Unterhaltung von ihnen verursachter naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen für den Straßenbau verpflichtet und haben üblicherweise alle hiermit verbundenen laufenden Kosten für immer zu tragen. Der Gemeinde wurde also im Vertragsentwurf nichts Unbilliges abverlangt. 11. Wie geht es weiter? Am fand in den Räumen des Regierungspräsidiums Karlsruhe ein vom Petitionsausschuss des Landtags anberaumter Vor-Ort-Termin statt. An dem Gespräch ha-

9 - 9 - ben Vertreter der Gemeinde Sandhausen, der Stadt Heidelberg, der Naturschutzverbände sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe teilgenommen. Im Rahmen dieses Gesprächstermins konnte ein gemeinsamer Kompromiss dahingehend erzielt werden, dass der Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages durch das Regierungspräsidium Karlsruhe überarbeitet wird. Die inhaltlichen Eckpunkte der Verständigung vom bestehen in einer Kostendeckelung für die Gemeinde im Hinblick auf die Herstellungskosten aller Ausgleichsflächen, insbesondere der Fläche Am Brühl, der Übernahme der Pflegekosten durch die Gemeinde für eine Dauer von 25 Jahren sowie der ernst gemeinten Absichtserklärung der Gemeinde, 32 Hektar Gesamtfläche als Naturschutzgebiet mitzutragen. Die Stadt Heidelberg wurde gebeten, eine Beschlusslage herbeizuführen, die den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ermöglicht. Die Anpassung des öffentlich-rechtlichen Vertrages an die Ergebnisse des Gesprächstermins vom ist zwischenzeitlich erfolgt. Der abgeänderte öffentlichrechtliche Vertrag wurde von den drei Vertragsparteien (Bundesrepublik Deutschland, Land Baden-Württemberg und Gemeinde Sandhausen) im Juni 2015 unterzeichnet. Die Stadt Heidelberg hat dem Alternativkonzept mit Gemeinderatsbeschluss vom ebenfalls zugestimmt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wird die Umsetzung des Vertrags und damit des Alternativkonzepts nun schrittweise angehen.

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