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1 Zusammenarbeit im Kinderschutz Kooperationsvereinbarung zwischen den Grundschulen und dem Fachbereich Jugend und Familie, dem Kommunalen Sozialdienst (KSD) der Landeshauptstadt Hannover

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3 2 3 Inhalt Vorwort 4 I. Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung 5 7 II. Die Kooperationsvereinbarung 8 15 III. Materialien 1. Indikatoren für eine Risikoeinschätzung an Grundschulen Vorschläge für Einladungsschreiben der Schule an die Eltern Empfangsbestätigung für die Mitteilung bzgl. 21 Unterstützungsbedarf einer Familie 4. Mitteilungsbogen zur Dokumentation einer Kindeswohlgefährdung Empfangsbestätigung Mitteilung Kindeswohlgefährdung Ablaufdiagramm 25 IV. Aufgaben des Kommunalen Sozialdienstes V. Wichtige Adressen der Jugendhilfe 28 31

4 Vorwort Schule und Jugendhilfe haben vieles gemeinsam: Sie unterstützen Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung, fördern Bildungsprozesse und helfen ihnen bei der Integration in die Gesellschaft. Die Erfahrungen zeigen, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe erfolgreich und für alle Beteiligten, besonders aber für die Kinder und Jugendlichen, gewinnbringend sein kann. Die gemeinsame Verantwortung für die Entwicklung der Kinder kann nur gelingen, wenn Zusammenarbeit nicht zufällig verläuft sondern organisiert, regelhaft und systematisch erfolgt. Deshalb sind die jeweiligen Aufgaben der Institutionen klar definiert und verbindliche Zuständigkeiten geregelt. Die vorliegende Kooperationsvereinbarung beschreibt auf der einen Seite die fallunabhängige Zusammenarbeit in Form von stadtteilorientierten Runden Tischen auf der Stadtbezirksebene und beschreibt auf der anderen Seite konkrete Vorgehensweisen in Einzelfällen. Diese Broschüre soll dazu beitragen, dass sich die Zusammenarbeit der Grundschulen mit dem Fachbereich Jugend und Familie, dem Kommunalen Sozialdienst auch über die Kooperationsvereinbarung hinaus im gemeinsamen Interesse vertieft und ausbaut. Wir wünschen uns, dass durch die gelebte Kooperation, durch gemeinsames Handeln für kindliche Interessen die Entwicklungschancen und -möglichkeiten der Kinder verbessert werden können. Anke Broßat-Warschun Evelyn Gorsler Anne Wolters Leiterin des Fachbereichs Jugend und Familie Arbeitskreis der Landeshauptstadt Hannover Schulleitungen der Grundschulen in Hannover

5 4 5 I. Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung Schule und Jugendhilfe haben die gleiche Zielgruppe und ihre Funktionen und Aufgaben weisen in die gleiche Richtung. Gemeinsam liegen ihnen die Förderung und die Entwicklung von Kindern am Herzen. Jeder junge Mensch hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, so betont es auch der Gesetzgeber in 1 SGB VIII. Das niedersächsische Schulgesetz führt in 2 zum Bildungsauftrag der Schule aus, dass die Schule die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen weiterentwickeln (soll). Auch auf die Zusammenarbeit beider Systeme wird hingewiesen: In 25 des Nds. Schulgesetzes steht Schulen arbeiten mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe ( ) im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen. Im SGB VIII heißt es: Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung (zusammenzuarbeiten). Grundsätzlich gesteht der Staat in erster Linie den Eltern das Recht zu, die Erziehung ihrer Kinder nach ihren Vorstellungen zu gestalten. Das Recht der Eltern auf Erziehung ist in Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes verankert: Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Und weiter ist festgeschrieben in 1631 Abs. 2 BGB: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen, psychische Beeinträchtigungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Was aber ist mit elterlichen Verhaltensweisen, die der Entwicklung eines Kindes nicht förderlich sind? Wann sprechen wir von einer Kindeswohlgefährdung?

6 ABC Zusammenarbeit im Kinderschutz Um den komplexen Themenbereich der Kindeswohlgefährdung zu differenzieren, werden allgemein vier Formen der Kindeswohlgefährdung unterschieden: Vernachlässigung Die Grundbedürfnisse von Kindern auf Pflege, Ernährung, Schutz, gesundheitliche Versorgung, Aufsicht und Anregung werden nicht befriedigt. Durch die andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglichen Handelns der sorgeverantwortlichen Personen kommt es zu einer Beeinträchtigung oder Schädigung der Entwicklung des Kindes. Dies ist die häufigste Form der der Kindeswohlgefährdung. Körperliche Misshandlung Gemeint sind Formen physischer Gewalteinwirkung, die zu körperlichen Schäden und Verletzungen führen. Seelische oder psychische Misshandlung Dies umfasst alle Äußerungen und Verhaltensweisen, die das Kind terrorisieren, herabsetzen, überfordern und ihm das Gefühl der Ablehnung und eigener Wertlosigkeit vermitteln. Sexualisierte Gewalt Jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen seinen Willen vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund seiner körperlichen, psychischen, kognitiven oder sprachlichen Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. Der Täter nutzt seine Macht- und Autoritätsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen. Die Umsetzung des oben genannten staatlichen Wächteramtes ist die Aufgabe der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Sie soll den Schutz der Kinder sicherstellen und Gefährdungen abwenden. Gefährdet im Sinne von 1666 Abs. 1 BGB ist das Kindeswohl immer nur bei Bestehen einer gegenwärtigen oder zumindest nahe bevorstehender Gefahr für die Kindesentwicklung, welche so ernst zu nehmen ist, dass sich bei Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

7 6 7 Dies bedeutet, dass nicht jede Entwicklungsbeeinträchtigung oder elterliche Verletzung der Interessen des Kindes eine Gefährdung im Sinne des 1666 BGB darstellt. Vielmehr müssen Kinder aufgrund ihrer Eingebundenheit in die Familie auch Nachteile durch die Entscheidungen oder Verhaltensweisen der Eltern in Kauf nehmen, sofern sie in ihrer Entwicklung nicht erheblich bedroht werden. Eine nicht dem Kindeswohl entsprechende Erziehung allein ist noch keine Kindeswohlgefährdung, hinzu kommen muss die Erheblichkeit der Schädigung, die vorauszusehen ist. Kindeswohlgefährdungen lassen sich in der Regel nicht direkt beobachten. Manchmal werden Lehrerinnen und Lehrer von einem Kind ins Vertrauen gezogen, meistens jedoch beobachten sie, dass es einem Schüler oder einer Schülerin nicht gut geht. In der Schule können daher nur Anzeichen, so genannte Indikatoren, auf eine potenzielle Gefährdung des Kindeswohls hinweisen und zu weiteren Einschätzungen der Situation des Kindes führen. Um vom unguten Bauchgefühl zu einer fundierten Einschätzung zu gelangen sind folgende Schritte zu unternehmen: Strukturierte Beobachtung zum Erkennen und Wahrnehmen bestimmter Gefährdungslagen Dokumentation der Beobachtungen Einbeziehung der Eltern, wann immer es geht Austausch mit Kolleginnen und Kollegen zur Situationseinschätzung Gemeinsame (anonymisierte) Fallberatung mit dem Kommunalen Sozialdienst Die nachfolgende Kooperationsvereinbarung beschreibt das konkrete Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Grundschulen und dem Kommunalen Sozialdienst (KSD) in der Landeshauptstadt Hannover.

8 ABC Zusammenarbeit im Kinderschutz II. Kooperationsvereinbarung Grundschule Kommunaler Sozialdienst Zwischen der Schule Anschrift Tel.: vertreten durch (Name/n) (Funktion) Unterschrift und Fachbereich Jugend und Familie Kommunaler Sozialdienst (KSD), Ihmeplatz 5, Hannover vertreten durch(name/n) Tel.: (Funktion) Unterschrift

9 Einleitung Der Zusammenhang von sozialer Benachteiligung und Bildungsbenachteiligung wird immer mehr zum Gegenstand bildungspolitischer Debatten. Die Risikogruppe der Pisa-Studien zeigt hohe Übereinstimungen mit den AdressatInnen von Hilfe zur Erziehung. Schulen haben eine andere Blickrichtung auf das Kind und die Familie als der KSD; sie müssen sich aber zunehmend mit sozialpädagogischen Fragestellungen auseinandersetzen. Eine Kooperation von Schule und KSD ist also für die Arbeit beider Seiten notwendig. Orientiert am Alltag, lebensweltlichen Ressourcen und biographischen Erfahrungen geht es in Hilfeprozessen um den Aufbau sozialer Beziehungen und unterstützender Netzwerke im Zusammenspiel von Gemeinwesen, Familie, Peers, Jugendhilfe und Schule. 1 Familien sind wichtige Partner und Bezugspunkte der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Schule. Familien sind aber auch Orte von Belastungen und Versäumnissen. Zunehmende Armut, belastete Familiensituationen, Erziehungsprobleme führen zu schwierigen Lebenslagen junger Menschen. Lokale Konzepte zur Förderung von Bildung und Erziehung sollen einen Beitrag zur Stärkung der erzieherischen Kompetenzen und zum Abbau von Benachteiligungen leisten. 2 Dabei gilt der Grundsatz: Hilfe vor Strafe! Die Anwendung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sollte nachrangig, sozusagen als letzte Möglichkeit Anwendung finden. 1 Aus der Einladung zum Bildungskongress am Bildung, Erziehung, Gesundheit: Neue Wege der Kooperation und Verantwortung von Jugendhilfe, Schule und Familie. 2 ebenda.

10 ABC Zusammenarbeit im Kinderschutz 2. Gründe und Ziele der Kooperation Das Bildungsziel im engeren Sinn, auf das hin eine verbindliche Kooperation von Grund-schule und KSD eingeleitet wird, ist zweifellos die Integration der Kinder in den Bildungsort Schule mit der Option, sie beim regelmäßigen Schulbesuch, bei der Stabilisierung ihrer Leistungen, beim Erreichen der Jahrgangsziele und bei der Normalisierung ihrer Alltagssituation zu unterstützen. Hierzu bedarf es eines sehr gut abgestimmten Zusammenwirkens zwischen KSD, Schule, Familie und weiteren Akteuren wie der gesamten Jugendhilfe, Bildungsträgern, Freizeit- und Kultureinrichtungen. Zu manchen dieser Kinder und deren Familien bestehen seitens des KSD schon Kontakte im Zusammenhang mit Fragen der Erziehung und Betreuung bzw. infolge des Ineinandergreifens von sozialen, familiären und schulischen Problemlagen. Aus der Verbindung und der Zusammenarbeit von Schule und KSD ergibt sich die Trias Bildung, Erziehung und Betreuung, aus deren Zusammenwirken die hier beschriebenen Stützungs- und Förderungsoptionen für Kinder und Jugendliche zum Tragen kommen sollen. 3. Vereinbarungen Allgemeine Zusammenarbeit auf der Ebene der 13 Stadtbezirke in Hannover 3 Die Kooperationspartner vereinbaren eine verbindliche Zusammenarbeit bei der Bewältigung von Problemlagen von SchülerInnen, z. B. bei Schulversäumnissen Entwicklungsproblematiken instabilen familiären Verhältnissen Gruppenkonflikten bei denen aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden kann, dass ohne Beratung oder Interventionen des KSD in absehbarer Zeit keine Verbesserung der Umstände zu erwarten ist. Des Weiteren dient sie der Entwicklung und Umsetzung von Präventionsstrategien. 3 Die Dienststellen des KSD sind sozialräumlich in den 13 Stadtbezirken und damit im Nahbereich der verschiedenen Schulformen in Hannover angesiedelt. Über die Listen der Schulen und KSD können sich die MitarbeiterInnen erreichen und die verschiedenen Handlungsoptionen klären und absprechen.

11 Wechselseitige Verpflichtung von Schule und KSD zur Benennung der Ansprechpersonen Um eine effektive und kontinuierliche Zusammenarbeit zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Schule dem KSD eine feste Ansprechperson benennt: Dies ist in allen Fällen die Schulleitung. Dementsprechend benennt der KSD der Schule gegenüber die Ansprechperson der KSD-Dienststelle im Stadtbezirk. 4 Die Schule und der KSD verpflichten sich, Zuständigkeitswechsel beim Lehrpersonal bzw. in der Bezirkssozialarbeit gegenseitig mitzuteilen. 3.2 Runder Tisch Aufgaben und Ziele Um eine konstante und kontinuierliche Zusammenarbeit zu gewähr leisten, verpflichten sich die Kooperationspartner, einen Runden Tisch zu gründen. Dieser hat folgende Aufgaben und Ziele: Arbeitsbereiche der Institutionen darstellen (Strukturen, Möglichkeiten und Grenzen) wechselseitige Informationen über relevante Projekte und Fortbildungen austauschen durch regelmäßige Kontakte den Informations- und Erfahrungs austausch sowie die Vernetzung fördern Unterstützungs- und Präventionsangebote für Kinder und ihre Familien anregen Umsetzung der Kooperationsvereinbarung reflektieren und weiterentwickeln Tagungsfrequenz Der Runde Tisch ist einmal jährlich durchzuführen. Im Bedarfsfall sind weitere Terminierungen nach Absprache möglich. TeilnehmerInnen TeilnehmerInnen des Runden Tisches sind die Ansprechpersonen der jeweiligen Schule (Schulleitung) sowie die für den Stadtbezirk 4 siehe aktualisierte Liste der Ansprechpersonen im KSD für Grundschulen

12 ABC Zusammenarbeit im Kinderschutz zuständigen Ansprechpersonen des KSD für die Schulen und deren zuständige Dienststellenleitung. Weitere TeilnehmerInnen können vor Ort hinzugezogen werden. Verfahren des Runden Tisches Die Sitzungen des Runden Tisches sollen wechselseitig in der Schule und der zuständigen KSD- Dienststelle stattfinden. Dabei wird jeweils der Termin für die Folgesitzung festgelegt. Die Institution, in der der Runde Tisch stattfinden soll, stimmt die Tagesordnung mit den Beteiligten ab. verschickt spätestens 14 Tage vor der Sitzung die Einladung mit der Tagesordnung und dem Protokoll der letzten Sitzung. Sitzungsleitung und das Protokoll werden wechselseitig übernommen. 4. Kooperationszusammenhänge Da die Unterschiedlichkeit der Einzelfälle eine Standardisierung erschwert, soll die gegenseitige Verpflichtung zur Einbeziehung des anderen Kooperationspartners klare Regeln schaffen: Initiative durch den KSD Immer dann, wenn eine Familie mit ihrem Kind der Unterstützung der Jugendhilfe bedarf, folgt daraus die Verpflichtung für den KSD, dieser Familie die Kooperation mit der Schule anzubieten. Für die Schule folgt daraus eine Verpflichtung, auf das Kooperationsangebot des KSD einzugehen. Initiative durch die Schule Immer dann, wenn die Schule Eltern rät, die Unterstützung des KSD zu suchen, folgt daraus eine Verpflichtung für die Schule, dieser Familie die Kooperation mit dem KSD anzubieten. Für den KSD folgt daraus eine Verpflichtung, auf dieses Kooperationsangebot einzugehen, insbesondere die Schule in den Hilfeprozess einzubeziehen. 5. Zusammenarbeit im Einzelfall zwischen Schule und KSD Im folgenden Abschnitt sind Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Schule und dem KSD im Einzelfall benannt. Die Ansprechperson des KSD wird involviert, wenn schulische Ressourcen nicht mehr ausreichen.

13 Aufgaben und Vorgehensweisen der beteiligten Institutionen Beschreibung des Vorgehens der Schule Treten Auffälligkeiten/soziale Probleme bei einem Schüler oder einer Schülerin (siehe Anlage 1) auf, so versucht die Schule zunächst durch eigene Ressourcen im Einzelfall Lösungen zu finden. In Betracht können z. B. folgende Maßnahmen kommen: Besprechungen im Klassenteam mit allen beteiligten Lehrkräften Gespräche mit der Schülerin, dem Schüler Elterngespräche (siehe Anlage 2) Fallbesprechungen innerhalb der Lehrerschaft Einbezug der Schulleitung Klassenwechsel Mittagstische Hausaufgabenhilfe Förderunterricht Vermittlung in eine Beratungsstelle Beschreibung des Vorgehens des KSD Der KSD erbringt bei Bedarf im Einzelfall folgende Leistungen: anonyme Beratung Beratung (auch: aufsuchende Beratung) im Bedarfsfall ein gemeinsames Gespräch zwischen Kind/Eltern, KlassenlehrerIn, zuständige KSD- MitarbeiterIn ambulante, stationäre und teilstationäre Hilfen zur Erziehung eine unverzügliche Prüfung der Situation bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung 5.2 Kooperation im Einzelfall Wahrnehmung von Hilfebedarf in der Schule Die Schule informiert die Ansprechperson (siehe Fußnote 4) KSD, wenn die eigenen Bemühungen, insbesondere die Elterngespräche keine oder keine ausreichende Veränderung ergeben haben wenn sie Beratung der Eltern in Erziehungsfragen für angebracht hält und eine Vermittlung in eine Beratungsstelle keinen Erfolg hatte

14 ABC Zusammenarbeit im Kinderschutz wenn sie beratende oder weiterführende erzieherische Hilfe als notwendig betrachtet. Die Schule soll die Eltern darauf aufmerksam machen, dass sie Angebote des KSD für notwendig hält. Dabei soll der KSD als Beratungs- und Vermittlungsinstanz geeigneter Hilfen dargestellt wer den. Beratung durch die Ansprechperson Die Ansprechperson (siehe Fußnote 4) des KSD berät über die Handlungsmöglichkeiten und/oder weitere soziale Dienste. Im Bedarfsfall findet ein gemeinsames Gespräch zur Frage der Risikoeinschätzung und Einleitung der weiteren Schritte statt. Ggf. kann das Gespräch Aufschluss darüber bringen, ob Maßnahmen zum Kinderschutz ergriffen werden müssen. Wahrnehmung von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Im Fall einer möglichen Kindeswohlgefährdung erfolgt eine schriftliche Information (siehe Anlage 4) unverzüglich an die KSD-Ansprechperson (bzw. die Leitung der KSD- Dienststelle). Die fallverantwortliche Fachkraft im KSD informiert die Schule schriftlich über den Eingang von Hinweisen über Hilfebedarfe (siehe Anlage 3) oder über Meldungen zu einer Kindeswohlgefährdung einschließlich der Nennung der zuständigen Fachkraft und ihrer Erreichbarkeit (siehe Anlage 5) über den Wechsel der fallzuständigen Fachkraft über Beginn, Verlauf und Ende einer Hilfe (grundsätzlich mit Einverständnis der Eltern) über die Ergebnisse der Interventionen im Falle einer Kindeswohlgefährdung Kooperation im Hilfeprozess Werden erzieherische Hilfen eingeleitet, ist von Seiten des KSD bei den Kindeseltern darauf hinzuwirken, dass die Erkenntnisse und Einschätzungen der Schule in den Hilfeprozess einbezogen werden (insbesondere bei ambulanten und teilstationären Hilfen).

15 Elternbeteiligung Die ausdrückliche Zustimmung und Mitwirkung der Eltern sollte Grundlage für die Entwicklung eines gemeinsamen Fallverständnisses und gemeinsamer Handlungsstrategien von Schule und KSD bleiben. Ausnahme ist auch hier: Kinderschutz (siehe Punkt 5.2.2). Die Schule informiert die Eltern über die zuständige Ansprechperson/ fallzuständige Fachkraft des KSD und stellt ggf. den ersten Kontakt her. Nehmen die Eltern das Angebot der Schule zur Beteiligung des KSD nicht an und hält die Schule dennoch Beratung bzw. Hilfe durch den KSD für erforderlich, kann sie die Ansprechperson des KSD informieren. Die Eltern sind darüber in Kenntnis zu setzen. Der KSD wird bei seinen Gesprächen mit Eltern und SchülerInnen auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den Schulen hinweisen und das Einverständnis der Eltern zur Information und Kooperation einholen. 7. Datenschutz Datenschutz muss kein Problem in der Kooperation zwischen Schule und KSD sein. Durch die Einbeziehung der Betroffenen und die Hinwirkung auf die Einwilligung zur Datenübermittlung ist bereits sehr viel Konfliktstoff vermieden. Die Datenübermittlung ohne Einwilligung ist bei Gefährdung des Kindeswohls im Einzelfall möglich, dennoch ist die Notwendigkeit streng zu prüfen ( 34 StGB und 62 Abs. 3 SGB VIII). Hier gilt der Grundsatz gegen den Willen der Eltern, aber nicht ohne ihr Wissen, d. h. die Eltern werden über die Weitergabe von Informationen informiert. 8. Beschwerdemanagement Kommt es im Rahmen der Zusammenarbeit im Einzelfall zu Konflikten, die in Gesprächen zwischen der verantwortlichen Lehrkraft und der fallverantwortlichen Fachkraft des KSD nicht gelöst werden können, so werden die jeweiligen Leitungen zur Klärung der Problematik eingeschaltet.

16 ABC Zusammenarbeit im Kinderschutz 1. Indikatoren für eine Risikoeinschätzung an Grundschulen Name des Kindes, Klasse: (Klassen-) LehrerIn: Legende Grün Situation/Indikator ist unproblematisch/hilfen nicht erforderlich Gelb Situation/Indikator ist kritisch/hilfebedarf erkennbar Rot Situation/Indikator ist eindeutig problematisch/intervention erforderlich Sozialverhalten des Kindes Sozialverhalten gegenüber anderen Kindern Distanzloses, grenzüberschreitendes Verhalten Aggressives Verhalten Hänseln, Beschimpfen, Beißen und Treten anderer Kinder Dauernd störendes Verhalten Zerstörerisches Verhalten Sexualisiertes Verhalten Erzählt Fantasie- oder Lügengeschichten, Angebereien Introvertiertes, sich selbst isolierendes Verhalten Mangelnde Akzeptanz von (Spiel-) Regeln Das Kind wird von anderen gemieden Sozialverhalten gegenüber der Lehrerschaft/Erwachsenen Distanzloses, grenzüberschreitendes Verhalten Respektlosigkeit Drängen in den Mittelpunkt Beschimpfungen, Bedrohungen und Provokationen Gewalttätiges Verhalten Lügen, Diebstähle etc. Mangelnder Umgang mit dem schulischen Regelwerk Fehlende Beachtung von Anweisungen und Verboten Kontaktvermeidung, Rückzugsverhalten Leistungsverhalten des Kindes Starke Leistungsschwankungen Verhalten in Anforderungssituationen Erledigung der Hausaufgaben Selbstständiges Arbeiten Mitarbeit in Gruppen- und Projektarbeit Reaktionen bei schulischen Misserfolgen

17 16 17 Allgemeine Auffälligkeiten des Kindes Unregelmäßige Unterrichtsteilnahme Unzureichende Bekleidung Unzureichende Essens- und Trinkversorgung Fehlende Schulmaterialien Eindruck der Verwahrlosung (Sauberkeit, fehlende Zahnhygiene) Müdigkeit Häufiges Klagen über Schmerzen Nägel kauen oder anderes selbst verletzendes Verhalten Ticks oder zwanghafte Verhaltensweisen Anzeichen körperlicher Misshandlungen Motorische und sensomotorische Auffälligkeiten Sprachliche Auffälligkeiten Belastungen im familiären Umfeld Elterliches Verhalten Überbehütendes Elternverhalten Unzureichendes Versorgungsverhalten Unzureichende Betreuung des Kindes Mangelnde erzieherische Kompetenz (Lieblosigkeit, Ungeduld, Ignoranz der kindlichen Bedürfnisse) Aggressives oder gewalttätiges Erziehungsverhalten (Hämatome, Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen, häufige körperliche und verbale Züchtigung, Demütigung, herabsetzender Umgang, Drohungen etc.) Mangelnde Kooperationsbereitschaft/ Eltern meiden den Kontakt zur Schule/Unzuverlässigkeit Eltern negieren angesprochene Probleme Sonstige Belastungsfaktoren Finanzielle Situation Wohnsituation (Keine eigene Wohnung, zu geringer Wohnraum, gesundheitsgefährdende Wohnbedingungen, desorganisierte Wohnraumnutzung etc.) Arbeitssituation(Erwerbslosigkeit, geringfügig Beschäftigte, Schichtarbeit, Nachtarbeit etc.) Soziale Situation (Desintegration im sozialen Umfeld, keine familiäre Einbindungen, fehlende Betreuungsmöglichkeiten, Schwellenängste gegenüber Institutionen, Integrati-ons- und Sprachprobleme, besondere religiöse oder ideologische Überzeugungen etc.) Suchtverhalten (Medikamente, Drogen Alkohol, Spiel etc.) Schwere (psychische) Erkrankungen (mangelnde Leistungsfähigkeit von Eltern aufgrund von Krankheit (körperlich, psychisch) oder Behinderung (körperlich, geistig, seelisch) etc.) Trennungs- oder Scheidungssituation Eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten der Eltern ( z.b. Analphabetismus etc.) Datum, Unterschrift

18 ABC Zusammenarbeit im Kinderschutz 2. Vorschläge für Einladungsschreiben der Schule an die Eltern 1. Einladungsschreiben Name der Schule Name und Anschrift der Eltern Anschrift der Schule, Datum Tel.: Sehr geehrte Frau sehr geehrter Herr mir liegt sehr daran, mit Ihnen über die schulische Situation Ihrer Tochter/Ihres Sohnes zu sprechen. Der Grund dafür ist: (hierbei soll die Sorge um das Kind herausgestellt werden, z. B. ich mache mir Sorgen, weil...). Ich lade Sie deshalb zu einem Gespräch am... in die Schule, Raum... ein. Sollte dieser Termin ungünstig für Sie sein, so melden Sie sich bitte unter o. g. Telefonnummer, damit wir einen anderen Termin vereinbaren können. Mit freundlichen Grüßen

19 Einladungsschreiben Name der Schule Name und Anschrift der Eltern Anschrift der Schule, Datum Tel.: Sehr geehrte Frau sehr geehrter Herr leider haben Sie auf mein Einladungsschreiben vom... nicht reagiert. Da mir sehr an einem Gespräch mit Ihnen liegt, schlage ich einen neuen Termin am... um... in der Schule, Raum... vor. Vielleicht kann es hilfreich sein, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Kommunalen Sozialdienstes (KSD) an diesem Gespräch teilnimmt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KSD beraten Eltern, Kinder und Jugendliche in schwierigen Lebenssituationen. Sie informieren und helfen bei der Inanspruchnahme wirtschaftlicher Leistungen und bieten Schutzmaßnahmen in Krisensituationen an. Sollten Sie mit einer Teilnahme des KSD an dem Gespräch und einer Mitteilung über den Gesprächsanlass einverstanden sein, so lassen Sie uns das bitte wissen, damit wir auch mit dem KSD eine Terminabsprache treffen können. Im Interesse Ihres Kindes hoffen wir sehr, dass Sie mit uns Kontakt aufnehmen. Mit freundlichen Grüßen

20 ABC Zusammenarbeit im Kinderschutz 3. Einladungsschreiben Name der Schule Anschrift der Schule, Datum Tel.: Name und Anschrift der Eltern Sehr geehrte Frau sehr geehrter Herr leider haben Sie auf meine Schreiben vom... und... nicht reagiert. Ich weiß nicht, warum Sie nicht mit mir sprechen möchten. Die Situation Ihrer Tochter/Ihres Sohnes... ist unverändert. Da Sie keine Bereitschaft erkennen lassen, mit der Schule zusammenzuarbeiten, wir aber die Situation im wohlverstandenen Interesse Ihres Kindes nicht auf sich beruhen lassen können, sieht sich die Schule veranlasst, den Kommunalen Sozialdienst des Fachbereichs Jugend und Familie zu informieren. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Kommunalen Sozialdienstes (Namen/Telefonnummer und Anschrift) wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen

21 Empfangsbestätigung für die Mitteilung bzgl. Unterstützungsbedarf einer Familien... Fachbereich Jugend und Familie Kommunaler Sozialdienst Fachbereich 51 Ihmeplatz Hannover Dienstgebäude Ihmeplatz Hannover Grundschule XXX Sprechzeiten 51.2KSD@Hannover-Stadt.de Empfangsbestätigung zur Mitteilung über Unterstützungsbedarf Vorgangsnummer: Ihre Mitteilung über die/den Minderjährige(n), geb. am, wohnhaft:, haben wir am erhalten. Die Angelegenheit wird weiter bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen Der Oberbürgermeister Im Auftrag

22 ABC Zusammenarbeit im Kinderschutz 4. Mitteilungsbogen zur Dokumentation einer möglichen Kindeswohlgefährdung Schule Ansprechpartner: Tel.: Personalien Betroffenes Kind Name: Wohnort: Straße: Tel.: Vorname: PLZ: Hausnummer: Kindesmutter sorgeberechtigt: ja nein Name: Vorname: Wohnort: Straße: Tel.: PLZ: Hausnummer: Kindesvater sorgeberechtigt: ja nein Name: Wohnort: Straße: Tel.: Vorname: PLZ: Hausnummer: Ggf. sonstige Betreuungs- / Erziehungsperson Name: Vorname: Wohnort: Straße: Tel.: PLZ: Hausnummer: Ggf. Geschwisterkinder Name: Name: Name: geb. geb. geb. Sachverhalt Beobachtete gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung:

23 22 23 Wurde mit dem/den Sorgeberechtigten über die Beobachtungen gesprochen? ja nein Datum: Wurde ein Hausbesuch durchgeführt? ja nein Datum: Mit wem wurde gesprochen? Beobachtungen/Anmerkungen/Ergebnis des Gesprächs: Wurde das Kind/der Jugendliche beteiligt? ja nein Datum: Ergebnis der Beteiligung? Ergebnis der schulinternen Beratung/Risikoeinschätzung: An Maßnahmen wurden bislang eingeleitet: Ort/Datum Unterschrift/Stempel

24 ABC Zusammenarbeit im Kinderschutz 5. Empfangsbestätigung einer Mitteilung wegen Verdacht der Kindeswohlgefährdung An: Name der Schule: Ansprechpartner/in: Ort: Straße: Fax: PLZ: Hausnummer: über den Erhalt der Mitteilung nach 8a SGB VIII Verdacht einer Kindeswohlgefährdung betreffend: Name: geb. am wohnhaft: Ihr Schriftstück vom... habe ich heute erhalten und bestätige dieses durch die nachstehende eigenhändige Unterschrift. Name der zuständigen Fachkraft: Telefonnummer: Ort, Datum Unterschrift, Stempel

25 Instrument zur Verbesserung der Kooperation: Der Runde Tisch Weitentwicklung der Zusammenarbeit zwischen der Grundschule und dem KSD zur Verbesserung der Situation bei Schulversäumnissen, Entwicklungsproblemen, instabilen familiären Verhältnissen und Gruppenkonflikten Schulinterne Vorgehensweise: Systematische Verhaltensbeobachtung Risikoeinschätzung Fallbesprechung im Klassenteam Einbezug der Schulleitung Anonymisierte Fachberatung im KSD Mögliche Lösungsmaßnahmen: Klassenwechsel Hausaufgabenhilfe Förderunterricht Mittagstisch Elterngespräche: Beobachtungen werden besprochen und Vereinbarungen getroffen Ggf. Vermittlung weiterer Hilfsangebote Bekanntmachung des KSD als Beratungs- und Vermittlungsinstanz geeigneter Hilfen Maßnahmen greifen nicht Kindeswohlgefährdung liegt vor Rückkopplung der Interventionsergebnisse Information der KSD- Ansprechperson Ggf. Übergabe an fallzuständige Fachkraft Schriftliche Mitteilung über Eingang der Meldung Kind fällt in der Schule auf Risikohafte Situation Hilfeplanung im KSD (unter Einbeziehung der Erkenntnisse und Einschätzungen der Schule) Einleitung und Begleitung von Hilfen zur Erziehung Schutzmaßnahmen (z.b. Inobhutnahme und Anrufung des Familiengerichts) Eltern wünschen Unterstützung

26 ABC Zusammenarbeit im Kinderschutz IV. Aufgaben des Kommunalen Sozialdienstes Der Kommunale Sozialdienst ist zuständig für die Klärung des Hilfebedarfs und die Einrichtung von Hilfen zur Erziehung. Dies geschieht durch Gespräche mit den Betroffenen (mit den Eltern, mit dem Kind), durch Hausbesuche, Kontakte zu anderen (z.b. Schule, Kita, Kinderarzt/ -ärztin) oder auch durch die Heranziehung von Gutachten. Der KSD orientiert sich dabei an den Grundprinzipien der Ressourcennutzung, AdressatInnenbeteiligung (Kinder und Eltern), Sozialraumund Zielorientierung. Art und Umfang einer Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Ziel ist es, Problemlagen in Familien mit beratenden und unterstützenden ressourcenorientierten Hilfen zu überwinden, soweit dies ausreicht. Dabei sind neben familiären und nachbarschaftlichen Ressourcen auch andere Angebote in der Lebenswelt oder im Stadtteil/Sozialraum mit einzubeziehen. Reichen diese Unterstützungsleistungen nicht aus, können Hilfen zur Erziehung eingerichtet werden. Im Mittelpunkt der Hilfe stehen immer die Förderung und Entwicklung der Potenziale der AdressatInnen, um ein Leben ohne Hilfe zur Erziehung zu erreichen. Der Wille und die Beteiligung der AdressatInnen, die Entwicklung von und die Steuerung mit Zielen sowie der Schutz von Kindern und Jugendlichen sind dabei zentrale Anliegen des KSD. Die möglichen ambulanten, teilstationären und vollstationären Hilfen sind so miteinander zu gestalten, dass für Kinder, Jugendliche und Familien flexible und passgenaue Maßnahmen angeboten werden können. Das Hilfespektrum ist groß. Im Wesentlichen lassen sich drei Formen der Hilfen unterscheiden: familienunterstützende, familienergänzende und familienersetzende Hilfen. 1. Angebote zur Familienunterstützung Erziehungsberatung zur Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme, bei der Lösung von Erziehungsfragen oder zur Unterstützung bei Prozessen der Trennung und Scheidung. Sozialpädagogische Familienhilfe, die durch intensive Betreuung und Begleitung eine Familie in ihren Erziehungsaufgaben und bei der Bewältigung von Alltagsproblemen unterstützt und Hilfe zur Selbsthilfe gibt.

27 26 27 Gruppenarbeit, die Kinder im Rahmen eines gruppenpädagogischen Konzeptes bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen unterstützt. Familienhebammen unterstützen in der gesundheitlichen Versorgung des Kindes und bei der Verbesserung der psychosozialen Situation der Mutter/Eltern. Ambulante Einzelhilfe als individuelle Unterstützung für ein Kind bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensprobleme. 2. Angebote ergänzend zur Familie Tagesgruppenbetreuung will die Entwicklung des Kindes durch soziales Gruppenlernen, Begleitung der schulischen Förderung und durch Elternarbeit unterstützen. Sozialpädagogische Tagespflege als eine Form der individuellen Kinderbetreuung durch pädagogische Fachkräfte 3. Angebote, die die Familie ersetzen Pflegefamilie, in der Kinder befristet leben, bis sich die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie verbessert haben. Heimerziehung, sonstige betreute Wohnformen soll Kinder durch eine Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung für Kinder, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration bedürfen. Grundsätzlich sind in der Hilfeplanung zwei Ausgangsituationen zu unterscheiden: a) Eltern wollen Unterstützung in der Erziehung, das Wohl des Kindes ist nicht gefährdet. Hier gilt das Prinzip der Freiwilligkeit der Annahme von Hilfen. b) Die Entwicklung eines Kindes ist gefährdet und zu seinem Schutz müssen Maßnahmen ergriffen werden. Die dann eingeleiteten Hilfen zur Erziehung sind als Auflagen zu verstehen, die engmaschig kontrolliert werden. Im Zweifel wird auch gegen den Willen der Eltern gehandelt, dann ist das Familiengericht zu beteiligen.

28 ABC Zusammenarbeit im Kinderschutz V. Wichtige Adressen der Jugendhilfe Dienststellen des Kommunalen Sozialdienstes Zentrale Telefonnummer: Zuständigkeit Straße Telefonnummer KSD Bothfeld - Vahrenheide Klein-Buchholzer Kirchweg Alter Flughafen 18a KSD Buchholz - Kleefeld Winkelriede KSD Misburg - Anderten Waldstraße KSD Bemerode - Kirchrode - Bemeroder Rathausplatz Döhren - Wülfel - Wülferode KSD Mitte - Südstadt - Bult Nikolaistraße KSD Nord Schaufelderstraße KSD Herrenhausen - Stöcken Oertzeweg (Eingang Fuhsestraße) KSD Vahrenwald - List Spichernstraße KSD Ricklingen Göttinger Chaussee Mühlenberger Markt KSD Linden - Limmer Lindener Marktplatz KSD Ahlem - Badenstedt - Badenstedter Straße Davenstedt Öffnungszeiten aller Dienststellen Montag und Donnerstag von Uhr sowie nach Vereinbarung.

29 28 29 Beratungsstellen der Jugend- und Familienberatung Zuständigkeit Straße Telefon Linden-Nord, Linden-Mitte, Ihmepassage 4 Tel.: Linden-Süd, Hannover Limmer, Ahlem Kirchrode, Bemerode, Wülferode, Kurt-Schumacher-Str Elterntrennungs- Döhren, Waldhausen, Waldheim, Hannover beratung: Wülfel, Seelhorst, Mittelfeld, Süd- Tel.: stadt, Bult, Calenberger Neustadt, Tel.: Mitte, Oststadt, Zoo Vahrenwald, List, Herrenhausen, Am Marstall 2 Tel.: Stöcken, Leinhausen, Burg, Hannover Nordhafen, Ledeburg, Marienwerder, Vinnhorst, Brinkhafen, Hainholz, Nordstadt Bothfeld, Isernhagen-Süd, Lahe, Plauenerstr. 12a Tel.: Vahrenheide, Sahlkamp Hannover Oberricklingen, Ricklingen, Mühlen- Mühlenberger Markt 1 Tel.: berg, Bornum, Wettbergen, Baden Hannover stedt, Davenstedt Groß Buchholz, Heideviertel, Winkelriede 14 Tel.: Kleefeld, Misburg, Anderten Hannover Kinder- und Jugendpsychiatrischer Fachdienst in der Jugendhilfe Winkelriede Hannover Tel.: Schülerberatung des Fachbereiches Jugend und Familie in der Schule auf der Bult Janusz-Korczak-Allee Hannover Tel.: , , FamilienServiceBüro der Landeshauptstadt Hannover Kurt-Schumacher-Str Hannover Tel.: Hier erhalten Sie auch den Familienkompass der Landeshauptstadt Hannover.

30 Raum für Notizen

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32 Fachbereich Jugend und Familie Kommunaler Sozialdienst Kontakt Theo Roth Susanne Frischen Gestaltung Petra Utgenannt Fachbereich Steuerung, Personal und Zentrale Dienste Druck Lindendruck Stand Dezember 2011

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