Kinderschutz macht Schule - erfolgreich nur im Tandem

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1 Kinderschutz macht Schule - erfolgreich nur im Tandem Sonderpädagogisches Förderzentrum Lindenschule Malchin Schulsozialarbeit Sozialwerk der Evangelisch- Freikirchlichen Gemeinde Malchin Teterow e.v. Fachveranstaltung am

2 Kurzvorstellung der Schule Sonderpädagogisches Förderzentrum Lindenschule Malchin und Schulsozialarbeit 8a-Vereinbarung Landkreis Mecklenburgische Seenplatte und Sozialwerk & Kooperationsvereinbarung zwischen dem staatlichen Schulamt und Jugendamt Gliederung Umgang mit den Vereinbarungen wie wird Zusammenarbeit gelebt? Entstehungsgeschichte Beispiel einer gelungenen Zusammenarbeit bei Kindeswohlgefährdung Erweiterung der Kooperationsvereinbarung - Schulsozialarbeit und Sonderpäd. Förderzentrum Lindenschule Malchin

3 1. zur Zeit 86 SchüllerInnen, die von 11 Lehrerinnen unterrichtet werden (3 Referendare) 28 Mädchen; 58 Jungen Klasse 3-9 und eine Klasse 10 zur Berufsreife (seit 2014/15) LehrerInnen, die vorrangig eine Ausbildung zum Sonderpädagogen absolviert haben Unterrichtsbegleitende 1 Erzieherin mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung (PmsA) 1 Schulsozialarbeiterin umfangreiches Förderangebot für SchülerInnen mit. Lernbeeinträchtigungen Teilleistungsstörungen Verhaltensproblemen

4 2. Schulsozialarbeit an der Lindenschule seit Sep am Sonderpädagogischen Förderzentrum Schwerpunkte der Schulsozialarbeit: individuelle Begleitung und Beratung von Schülern, Lehrer, Eltern Initiierung von Eigenaktivitäten der Schüler Elternarbeit, Elterngespräche Kooperation mit Lehrkräften Präventionsangebote (Sucht, Medien, Mobbing) Berufsorientierung; Gestaltung Übergang Schule und Ausbildung/ Beruf Konfliktbearbeitung/ Mediation Organisation von Freizeitangeboten Kooperation und Vernetzung mit externen Angeboten 8a Kinderschutz

5 2. Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß 8a Abs. 1SGB VIII und 72a SGB VIII für den Leistungsbereich gemäß SGB VIII & Handlungsvereinbarung Jugendamt-Schulamt Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß 8a Abs. 1SGB VIII und 72a SGB VIII für den Leistungsbereich gemäß SGB VIII Vereinbarung zwischen Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, vertreten durch den Landrat und Sozialwerk der EFG Malchin Teterow e.v. Vereinbart seit: Kleine Vereinbarung Beanspruchung externer insoweit erfahrene Fachkräfte bei freien Trägern der Jugendhilfe (z.b. Frau Tode DRK, Frau Wichmann AWO ) Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule zum Umgang mit kindeswohlgefährenden Situationen in Schulen und des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte Vereinbart / und Handlungs- und Verfahrensgrundsätze des Staatlichen Schulamtes zur Umsetzung des Kinderschutzvereinbarung mit dem Jugendamt Vereinbart Geltungsbereich für alle haupt-, neben- und ehrenamtl. MitarbeiterInnen im Bereich der SSA, JSA, Fam.

6 2. Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß 8a Abs. 1SGB VIII und 72a SGB VIII für den Leistungsbereich gemäß SGB VIII & Handlungsvereinbarung Jugendamt-Schulamt Vereinbarung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages gemäß 8a Abs. 1SGB VIII und 72a SGB VIII für den Leistungsbereich gemäß SGB VIII Weiterbildung jährliche interne Schule im Träger und eine externe Weiterbildung zum Kinderschutz Handreichung vor Ort: - Dienstanweisung & Formulare Jede/r MitarbeiterIn der Jugend-, Schulsozialarbeit sowie Familienzentrum hat an seinem Arbeitsort ein rotes Handbuch : Handlungsanweisung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindswohlgefährdung Handlungskette bei Kindswohlgefährdung SW (entsprechend Art 1 4 des KKG) Hilfestellung zum konkreten Vorgehen in entsprechenden Situationen und Arbeitshilfen, Datenschutzbestimmung Meldebogen für den ASD bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kind Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule zum Umgang mit kindeswohlgefährenden Situationen in Schulen und des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte und die Handlungs- und Verfahrensgrundsätze des Staatlichen Schulamtes zur Umsetzung des Kinderschutzvereinbarung mit dem Jugendamt Benennung von Kontaktlehrern im Kinderschutz Handlungsanweisung zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindswohlgefährdung Handlungsablauf Dokumentation

7 3. Umgang mit den Vereinbarungen wie wird Zusammenarbeit gelebt? Entstehungsgeschichte 2012 Mai 2012 Gespräch in der Schule über Benennung von 2 Kontaktpersonen/-lehrern Kinderschutz Meldung an das Schulamt: Kontaktlehrerin und Stellv. ( SSA) Mai Fachtag Kinderschutz im Kontext der Schulsozialarbeit Grundsatz: Bei Anhaltspunkten einer Kindswohlgefährdung informiert LehrerIn die Schulleitung; Schulsozialarbeit wird einbezogen gemeinsame Fallbearbeitung 2013 bis Sommer 2014 Handreichung des Trägers wurde mit Schulleitung besprochen Vorstellung durch Schulsozialarbeit in der Lehrer-Dienstberatung mündl. Vereinbarung zw. Schulsozialarbeit und Lehrern/ Schulleitung, dass der Ordner für alle LehrerInnen/PMSA im Büro der Schulsozialarbeiterin als Handreichung zur Verfügung steht Sept.: Handlungsanweisung der Schule wird in den Ordner im Büro der SSA hinzugefügt und somit zugänglich für alle MitarbeiterInnen März 2014 neue Schulsozialarbeiterin an der Lindenschule mit Einweisung in bestehende Abläufe Ab Sommer 2014 Handlungs- und Verfahrensgrundsätze des Staatlichen Schulamtes zur Umsetzung des Kinderschutzvereinbarung mit dem Jugendamt Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule zum Umgang mit kindeswohlgefährenden Situationen in Schulen und des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte Vereinbart /

8 Anfang 2015 Gespräche zw. Träger und Schule über Verschriftlichung der Zusammenarbeit mit Verlaufsschemata und Grundsatzregelungen Aktualisierung der Kooperationsvereinbarung Schulsozialarbeit und Schule am Sonderpädagogischen Förderzentrum zum

9 Vorgehen lt. 8a Abs. 1 SGB VIII Vorgehen lt. 8a Abs. 1 SGB VIII 4. Beispiel Zusammenarbeit bei akuter Kindeswohlgefährdung Situation: Im Hauswirtschaftsunterricht bricht die Schülerin M. in Tränen aus. Die Klassenlehrerin verlässt den Raum mit der Schülerin und sucht das Gespräch. Hier eröffnet die Schülerin M. das sie nicht mehr Leben möchte, sie hält es nicht mehr aus, zeigt ihre geritzten Arme und die kürzlich zugefügte Wunden. (Stand Mitte 2013) Klassenlehrerin erhält Kenntnis: Begründeter Verdacht Kindeswohlgefährdung Analyse der Situation: Erstgespräch mit Kind/Jugendlichen in geschützter Atmosphäre Lehrerin kommt mit Schülerin ins Büro der Schulsoziarbeiterin (Kontaktlehrer nicht vor Ort!) Analyse der Situation: Gespräch mit Kind/Jugendlichen Schülerin erzählt Situation und äußert, das nicht mehr nach Hause will Information der Schulleitung: Fallberatung: Schulsozialarbeiter, Schulleitung, und Dokumentation: Gesprächsnotiz Ergebnis: akute Kindswohlgefährdung Benennung von Verantwortlichkeiten für weiteres Handeln 1. Meldung an das Jugendamt 2. Gespräch mit Eltern/ Sorgeberechtigten SSA informiert GF des Trägers anonymisierte Fallschilderung Lehrerin betreut Schülerin und informiert über aktuelle Schritte 1. Information an das Jugendamt SSA: I. Erstellung gelber Meldebogen für ASD II. Telefonanruf beim ASD und Fax 2. Gespräch mit Eltern/ Sorgeberechtigten Schulleitung I. Anruf mit der Bitte in die Schule zu kommen II. Gespräch Schulleitung und SSA mit Mutter und Oma, ohne Kind -> Information zur aktuellen Situation, Erörterung und Information, dass Jugendamt eingeschaltet wurde Gespräch beim ASD: Schülerin und ASD Mitarbeiterin (auf Wunsch und mit Einverständnis der Eltern im Beisein von Schulsozialarbeiterin, Lehrerin) Gespräch mit Eltern und ASD und Schulsozialarbeiterin Gespräch mit allen => Ergebnis: Notwendigkeit ärztl. Behandlung, weitere Hilfen

10 5. Änderung der Kooperationsvereinbarung zum Punkt: Zusammenarbeit der Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung Zusammenarbeit festgeschrieben in der Kooperationsvereinbarung ein erster Versuch! Inhalt: 1. Grundlage 2. Grundsätze der Zusammenarbeit zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindswohlgefährdung am Sonderpädagogischen Förderzentrum Lindenschule gegenseitige Informationspflicht und Dokumentation; Einhaltung der Datenschutzbestimmungen Schulsozialarbeit sollte in das Verfahren der Schule mit beratender Funktion einbezogen werden Schulsozialarbeit bezieht Kontaktlehrer Kinderschutz bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung mit ein Fallführend ist derjenige, der den Fall aufgenommen ggf. vereinbart übertragen bekommen hat - klare Definition, wer die Fallverantwortung hat Entsprechend der Handlungsanweisungen der Fallverantwortlichen werden notwendige Schritte eingeleitet, hierzu gehört auch die Dokumentation. Bei Unsicherheit oder/ und Uneinigkeit der Gefährdungseinschätzung wird eine insofern erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen. Es erfolgt ein gegenseitiger Austausch über die eingeleiteten Handlungsschritte unter Einhaltung des Datenschutzes. ggf. Überarbeitung nach der Fachtagung

11 Danke für Ihre Aufmerksamkeit

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