Die Ministerin Der Staatssekretär

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1 Die Ministerin Der Staatssekretär MHKBG Nordrhein-Westfalen Düsseldorf An die Oberbürgermeister Bürgermeister Landräte nachrichtlich an die Kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen 25. Oktober 2017 Anrede, in den kommenden Tagen werden die Fachabteilungen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung in das Gebäude am Jürgensplatz 1 in Düsseldorf zusammenziehen. Damit wir es bei uns heimatlich gestalten können, bitten wir um Übersendung Ihres kommunalen Wappens in einer geeigneten elektronischen Druckversion (hoch auflösendes JPG oder Vector-Datei). Wir wären sehr verbunden, wenn Sie dieses Anliegen unterstützen würden. Die Wappen aller nordrhein-westfälischen Kommunen möchten wir gerne in unseren Räumlichkeiten präsentieren. Anknüpfend an das Schreiben vom 28. August 2017 möchten wir Sie zudem über aktuelle Entwicklungen und Entscheidungen, die kommunale Familie betreffend, informieren. Gemeindefinanzierung 2018 Die Modellrechnung (Anlage 1) zum Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2018 hat auf Basis der IST-Verbundsteuereinnahmen ergeben, dass die Gesamtzuweisungen an die Kommunen allein aus dieser Quelle im kommenden Jahr mehr als 11,7 Milliarden Euro betragen werden. Jürgensplatz Düsseldorf Telefon Telefax ina.scharrenbach@mhkbg.nrw.de jan.heinisch@mhkbg.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linien 706, 708 und 709 bis Haltestelle Landtag/Kniebrücke

2 Gegenüber dem GFG 2017 bedeutet dies ein deutliches Plus von etwa 1,06 Milliarden Euro - und entspricht einer Steigerung von 9,96 Prozent. Gegenüber dem bereits im August 2017 verkündeten Anstieg von rund 830 Millionen Euro geht damit ein zusätzlicher Betrag von etwa 230 Millionen Euro in die Verbesserung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände. Zu einzelnen Regelungen: Keine weitere Erhöhung der fiktiven Hebesätze: Wie die Parameterwerte für die fiktive Finanzbedarfsermittlung werden auch die fiktiven Hebesätze (unverändert: Grundsteuer A 217 v.h., Grundsteuer B 429 v.h. und Gewerbesteuer 417 v.h.) im GFG 2018 beibehalten. Darüber hinaus werden die Schul-/Bildungspauschale sowie die Sportpauschale in 2018 erstmals seit dem GFG 2009 wieder erhöht. In einem ersten Schritt erhöht die Landesregierung die in beiden Pauschalen enthaltenen Mindestbeträge um jeweils 50 %. Damit unterstützen wir kleinere Kommunen, notwendige Investitionen in die Bildungs- und Sportinfrastruktur vornehmen zu können. Zudem sollen die Investitionspauschalen und die genannten Sonderpauschalen im GFG 2018 für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Diese Regelung wollen wir zunächst zeitlich bis zum 31. Dezember 2020 befristen und auf der Grundlage einer Evaluierung über eine Verlängerung entscheiden. Die Möglichkeit zur Ansparung von Mitteln der Pauschalen wird hierdurch nicht berührt. Der Kommunal-Soli in Höhe von rd. 91 Mio. Euro soll abgeschafft werden. Dies erfolgt im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum GFG 2018 durch Änderung des Stärkungspaktgesetzes. Die bisherige Befrachtung des GFG und damit der Entzug kommunaler Finanzmittel im Wege des Vorwegabzuges soll schrittweise verringert werden: Im Jahr 2018 um 31 Mio. Euro, 2019 um 61 Mio. Euro und 2020 um 91 Mio. Euro. Diese kommunale Entlastung wird keine Auswirkungen auf die Höhe der Konsolidierungshilfen haben, die die teilnehmenden Städte im Stärkungspakt Stadtfinanzen erhalten. Seite 2 von 9

3 Nachtragshaushalt 2017 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 12. Oktober 2017 dem Nachtragshaushalt für das laufende Jahr 2017 zugestimmt: KRANKENHAUSFINANZIERUNG 2017/2018 Geschmälert wird die finanzielle Verbesserung für die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen durch die Beteiligung der Kommunen an der erhöhten Krankenhausumlage. Die damit fällig werdenden Belastungen von 100 Millionen Euro werden durch Änderungsantrag der Regierungsfraktionen allerdings erst im Haushalt 2018 kassenwirksam: Damit ist sichergestellt, dass die entsprechenden Buchungen auch erst 2018 stattfinden müssen. REGELUNGEN ZUM UNTERHALTSVORSCHUSS Der Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) wurde zum 1. Juli 2017 deutlich ausgeweitet, was zu insgesamt höheren Kosten für alle Finanzierungsbeteiligten (Bund, Land, Kommunen) führt. In der Vergangenheit wurde die Belastung zwischen Land und Kommunen ungleich gewichtet; die Kommunen zahlten 80 Prozent des Landesanteils, das Land nur 20 Prozent. Nunmehr werden die Kosten des Landesanteils hälftig geteilt werden. Mit dieser Neuverteilung wurde das Ziel erreicht, dass die Kommunen, trotz deutlicher Ausweitung der Anspruchsberechtigten, im Saldo nicht zusätzlich belastet werden. Für das Land ergibt sich per Saldo (Anstieg Gesamtkosten und teilweise Übernahme des bisherigen Kommunalanteils) hieraus eine Haushaltsmehrbelastung in Höhe von 45,3 Mio. Euro in diesem Jahr. Im Haushaltsjahr 2018 ergibt sich für das Land per Saldo eine Mehrbelastung von 104,5 Mio. EUR. Die Kommunen werden auch im Jahr 2018 nicht zusätzlich belastet. Zum 1. Juli 2019 wird dann die Zuständigkeit für die Geltendmachung der nach 7 UVG übergegangenen Forderungen durch besondere gesetzliche Regelungen auf das Land übertragen. Seite 3 von 9

4 FINANZIERUNG DER WEITERBILDUNGSEINRICHTUNGEN Bislang wurden die sich nach dem Weiterbildungsgesetz ergebenden Zuschüsse an die Weiterbildungseinrichtungen durch eine Regelung im Haushaltsgesetz pauschal um 5 Prozent gekürzt. Diese Regelung haben die Träger dieser Einrichtungen ähnlich wie bei den Kindertagestätten in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Die pauschale Kürzung im Bereich der Weiter- und Familienbildung, auch für Volkshochschulen ist daher gestrichen worden. RETTUNGSPROGRAMM FÜR KINDERTAGESEINRICHTUNGEN Mit dem Nachtragshaushalt 2017 wurde für den Bereich der Kindertageseinrichtungen ein Trägerrettungsprogramm in einem Umfang von 500 Mio. Euro aufgelegt, mit der die seit Jahren bestehende Unterfinanzierung in der Kindertagesbetreuung durch einen Einmalbetrag deutlich abgemildert wird. In einem nächsten Schritt plant die Landesregierung das KiBiz zu reformieren, damit eine auskömmliche Finanzierung der Kindertagesbetreuung gesichert ist. Zusätzliche Investitionsprogramme Mit der 1. und 2. Tranche des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes sowie dem NRW.Bank-Programm Gute Schule 2020 stehen den nordrhein-westfälischen Kommunen insgesamt 4,3 Milliarden Euro für Investitionen in die kommunale Infrastruktur über die Laufzeit der jeweiligen Programme zur Verfügung. KOMMUNALINVESTITIONSFÖRDERGESETZ, 2. TRANCHE Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der 2. Tranche des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes ( KInvFöG NRW ) befindet sich Seite 4 von 9

5 derzeit in den parlamentarischen Beratungen: Zuwendungsberechtigte nordrhein-westfälische Kommunen erhalten aus diesem erneuten Bundes-Investitionspaket rund 1,12 Milliarden Euro zur Verbesserung der schulischen Infrastruktur. Parallel dazu überarbeiten wir derzeit die FAQs zum Thema und werden diese rund um die Fragen zur 2. Tranche ergänzen. Eine Veröffentlichung ist mit Verabschiedung des Gesetzentwurfes durch den Landtag Nordrhein-Westfalen beabsichtigt. Vorab möchten wir aber darauf hinweisen, dass die Kommunen, die zu dem Kreis der Zuwendungsempfänger gehören, auch Investitionsmaßnahmen der Träger von Ersatzschulen bei in der Regel gleichhohem Eigenanteil fördern können. Des Weiteren sind Maßnahmen an Förderschulen förderfähig und dies, obwohl sie nach landesrechtlichen Bestimmungen nicht eindeutig den allgemein- oder berufsbildenden Schulen zuzurechnen sind. GUTE SCHULE 2020 In den Jahren 2017 bis 2020 werden den Kommunen insgesamt pro Jahr 500 Millionen Euro als Kreditkontingent über das NRW.BANK-Programm Gute Schule 2020 für die Sanierung, die Modernisierung und den Ausbau der kommunalen Schulinfrastruktur zur Verfügung gestellt. Eine Abweichung von den jährlichen Kreditkontingenten ist nur insofern möglich, als dass nicht genutzte Mittel einer Kommune im jeweiligen Folgejahr für sie noch verfügbar sind. Werden die Mittel dann nicht abgerufen, verfallen diese. Dieses Grundprinzip gilt für die Kreditkontingente der Jahre 2017 bis einschließlich Kreditkontingente des Jahres 2020 sind im Jahr 2020 abzurufen. Beispiel: Eine Kommune hat für das Jahr 2017 ein Kreditkontingent von 1 Million Euro aus dem NRW.BANK-Programm Gute Schule Eine Beantragung der Mittel erfolgt in 2017 nicht. Das bedeutet für das Jahreskontingent 2017 dieser Kommune, dass nicht in Anspruch genommene Mittel auf das Jahr 2018 übertragen wer- Seite 5 von 9

6 den und bis Ende November 2018 zu beantragen sind (Auszahlung zum 15. Dezember 2018). Der Fördernehmer hat anschließend 30 Monate Zeit, die Verausgabung der Fördermittel nachzuweisen. Im Beispiel bleibend bedeutet dies, dass eine Verwendung der Mittel dann bis spätestens zum 15. Juni 2021 nachzuweisen ist. Das Kreditkontingent für das Jahr 2020 kann nur im Jahr 2020 letztmalig im November 2020 beantragt werden; eine Übertragung dieses Kreditkontingentes ist ausgeschlossen. Die Mittelverwendung wäre derzeit bis Mitte 2023 nachzuweisen. Unser Haus setzt sich angesichts der stabilen wirtschaftlichen Entwicklung und der Umsetzungsherausforderungen dafür ein, den Verwendungszeitraum von derzeit 30 Monaten auszudehnen, um Ihnen mehr Zeit für die tatsächliche Verwendung der Mittel nach Abruf der Kontingente zu geben. Sobald wir darüber eine Verständigung erzielt haben, werden wir Ihnen diese Information zukommen lassen. FÖRDERFÄHIGKEIT STÄDTISCHEN PERSONALS Im Zusammenhang mit der Umsetzung der verschiedenen Investitionsprogramme erhalten wir des Öfteren Hinweise, dass es zielführend wäre, wenn aus den verschiedenen Investitionsprogrammen auch stadteigenes Personal bzw. die Einstellung eigenen Personals gefördert werden könnte: Aus den genannten Investitionsprogrammen werden ausschließlich Personalkapazitäten Dritter gefördert. Vor dem Hintergrund des NKF möchten wir Sie aber darauf hinweisen, dass die durch die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen zu leistenden Zahlungen aus als Herstellungskosten zu bewerten und in der gemeindlichen Bilanz aktivierbar sind. Zu den aktivierungsfähigen Bestandteilen können auch angefallene Personalkosten als Fertigungskosten zählen. Dadurch ergäbe sich - sofern die Personalkosten abgrenzbar sind eine Entlastung der kommunalen Ergebnisrechnung mit einer ratierlichen Verteilung über die Nutzungsdauer des jeweiligen Vermögensgegenstandes. Seite 6 von 9

7 DATENBANK ZU FÖRDERPROGRAMMEN Zudem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass der Bund unter eine sehr hilfreiche Datenbank zu Förderprogrammen und Finanzhilfen der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen vorhält. Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge Ausgelöst durch die große Zahl von Asylbewerbern waren viele Kommunen 2015 und 2016 nicht mehr in der Lage, ohne Unterstützung ausreichend Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Da die aufgenommenen Menschen zu Anfang in der Regel über keinen Aufenthaltsstatus verfügen, der sie zum Bezug von gefördertem Wohnraum berechtigt, musste kurzfristig auf die fehlenden Unterbringungskapazitäten reagiert werden. Deshalb wurde im Juni 2015 die Richtlinie zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge ( RL Flü ) aufgelegt. Diese sollte Anreize für private Investoren, Unternehmen der Wohnungswirtschaft und Kommunen schaffen, kurzfristig in den Wohnungsbau ausschließlich für die Zielgruppe der Flüchtlinge und Asylbewerber zu investieren und damit provisorische Unterbringungen entlasten. Dabei war von Anfang an vorgesehen und in der Förderrichtlinie verankert, dass dieser Wohnraum anschließend als normaler Sozialwohnraum für alle Berechtigten im sozialen Wohnungsbau dienen soll. Zwischenzeitlich kommen weniger Asylbewerber nach Nordrhein- Westfalen als ursprünglich prognostiziert. Infolgedessen stehen vielerorts inzwischen ausreichend gemeindliche Sammelunterkünfte zur Unterbringung aller noch nicht anerkannten Asylbewerber bzw. nicht wohnberechtigten Flüchtlinge zur Verfügung. In diesem Fall besteht in den betroffenen Gemeinden für diese Zielgruppe somit kein Bedarf mehr an nach RL Flü gefördertem Wohnraum. Seite 7 von 9

8 Gemäß Nr. 5.2 der RL Flü ist vorgesehen, den für Flüchtlinge geförderten Wohnraum dauerhaft in Wohnraum für Haushalte mit Wohnberechtigungsschein (WBS) umzuwandeln, wenn der Bedarf für die ursprüngliche Zielgruppe entfällt. Dabei bleiben alle festgelegten Förderkonditionen insbesondere auch ein erhöhter Tilgungsnachlass erhalten. Da uns in diesem Zusammenhang zahlreiche Anfragen aus den Kommunen erreicht haben, hat unser Haus zur Klarstellung des Verfahrens den Bewilligungsbehörden und zuständigen Stellen zuletzt mit Runderlass vom (IV /17) weitere Hinweise gegeben (vgl. Anlage 2). Aufschieben ( Moratorium ) der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen - Hinweise für die Bauaufsichtsbehörden Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesbauordnung BauO NRW) mit dem Ziel vorgelegt, dass Inkrafttreten der im Dezember 2016 neugefassten Landesbauordnung um ein Jahr aufzuschieben. Die im Dezember 2016 verabschiedete Landesbauordnung sollte ursprünglich am 28. Dezember 2017 in Kraft treten. Beschließt der Landtag den Gesetzentwurf, wird die Landesregierung den so geschaffenen Zeitraum nutzen, um sich mit einzelnen Vorschriften der Landesbauordnung, die möglicherweise dazu beitragen, das Bauen in Nordrhein-Westfalen zu verteuern, auseinanderzusetzen und diese neu zu fassen. Ziel der Landesregierung ist es, dass das Bauen durch Entbürokratisierung, die Vermeidung von Baukostensteigerungen und Verfahrensdigitalisierung vereinfacht, beschleunigt und somit gefördert wird. Eine überarbeitete Landesbauordnung soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Seite 8 von 9

9 Zu den praktische Folgen des Aufschiebens ( Moratorium ) der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen hat das Ministerium eine Übersicht mit häufigen Fragen und Antworten veröffentlicht (vgl. Anlage 3). Dorferneuerung Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung Zur weiteren Abwicklung der Förderung der Dorferneuerung in 2017 hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) eine Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung erstellt (vgl. Anlage 4). Danach wird die Abwicklung der Förderung der Dorferneuerung noch bis zum 31. Dezember 2017 über das MULNV auf Basis der vorgenannten Richtlinie erfolgen. Die Bezirksregierungen wurden gebeten, die bewilligungsreifen Förderanträge der Stichtage III/2017 und IV/2017 gemäß dem bisherigen Verfahren an das Fachreferat des MULNV zu melden. Ab dem 01. Januar 2018 wird die Abwicklung der Förderung der Dorferneuerung über das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung auf der Basis einer neuen Richtlinie erfolgen. Wir hoffen, Ihnen einen Überblick über die aktuellen Themen unseres Ministeriums gegeben zu haben und stehen Ihnen gerne auch persönlich für einen engen Austausch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ina Scharrenbach Dr. Jan Heinisch Seite 9 von 9

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