Haufe TaschenGuide 82. Gesellschaftsrecht. Prüfungswissen, Multiple-Choice-Tests, Klausurfälle. Bearbeitet von RAin Julia Preußer

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1 Haufe TaschenGuide 82 Gesellschaftsrecht Prüfungswissen, Multiple-Choice-Tests, Klausurfälle Bearbeitet von RAin Julia Preußer 6. Auflage Taschenbuch. 255 S. Paperback ISBN Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Gesellschaftsrecht Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.

2 4 Kapitel 1: Grundlagen 1. Der Begriff der Gesellschaft Gesellschaften sind privatrechtliche Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft (Gesellschaftsvertrag) gegründet werden. Die Komponenten der Begriffsbestimmung sind: Personenvereinigung Gemeinsamer Zweck Begründung durch Vertrag Privatrechtliche Verbindung Diese Festlegung, was Gesellschaften sind und was nicht, deckt sich nicht immer mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. So sind insbesondere nicht alle Unternehmen Gesellschaften im Sinne der rechtlichen Definition. Unternehmensformen Öffentliches Recht Rechtsfähige Körperschaften Anstalten Stiftungen des öffentlichen Rechts Nichtrechtsfähige gemeindeeigene Betriebe, sog. Eigenbetriebe Privatrecht Gesellschaften Einzelunternehmen Stiftungen

3 1. Der Begriff der Gesellschaft 5 a) Personenvereinigung Gesellschaften sind Zusammenschlüsse mehrerer Personen. Dabei ist es im Grundsatz völlig egal, ob sich natürliche Personen (Menschen) zusammentun oder ob ein oder mehrere der Gesellschafter sog. juristische Personen sind (vgl. zu Personengesellschaften als Gesellschafter unten S. 61). Juristische Personen sind Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die von der Rechtsordnung als selbstständige Rechtsträger anerkannt werden. Sie sind rechtsfähig, d.h. sie können Träger von Rechten und Pflichten sein und nehmen damit genauso wie Menschen am Rechtsverkehr teil. Beispiel: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person. Sie kann wie ein Mensch Vertragspartnerin eines Kaufvertrages oder Eigentümerin eines Grundstücks sein. Und sie kann sich auch als Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft beteiligen, beispielsweise als Komplementärin an einer Kommanditgesellschaft (sog. GmbH & Co. KG). Wer ein Einzelunternehmen betreibt, gründet damit keine Gesellschaft. Und auch Stiftungen unterfallen nicht dem Gesellschaftsrecht. Sie sind keine Personenvereinigungen, da sie keine Mitglieder haben, sondern nur ein dem Stiftungszweck dienendes Stiftungsvermögen. Von dem Grundsatz, dass eine Gesellschaft immer die Verbindung mehrerer Personen darstellt, bestehen allerdings Ausnahmen. GmbH und Aktiengesellschaft können jeweils auch von nur einer Person gegründet werden (sog. Einpersonen-GmbH und Einpersonen-AG). b) Gemeinsamer Zweck Gesellschaften sind auf einen gemeinsamen Zweck ausgerichtet, den die Gesellschafter fördern. Dabei kommen die unterschiedlichsten Zwecke in Betracht. Es kann um wirtschaftliche Ziele, aber auch um rein ideelle Belange gehen. Beispiel: Die Gründung einer GmbH ist zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck möglich. Denkbar ist also eine GmbH, die Waren produziert und vertreibt, aber auch eine Non-Profit-Organisation.

4 6 Kapitel 1: Grundlagen Die bloße gemeinsame Eigentümerstellung begründet im Normalfall kein Gesellschaftsverhältnis. Es handelt sich um eine schlichte Rechtsgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft) nach 741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Erst wenn die Sache, die gemeinsames Eigentum ist, einem weitergehenden gemeinsamen Zweck dient oder die Beteiligten ausdrücklich verabreden, dass sie den Vermögensgegenstand in Form einer Gesellschaft halten und verwalten wollen (vgl. 105 II HGB), greifen gesellschaftsrechtliche Regelungen. Beispiel: Die Landwirte A und B kaufen sich gemeinsam einen Mähdrescher. Ohne weitere Abreden handelt es sich nicht um eine Gesellschaft, sodass A seinen Anteil an der Maschine gemäß 929 S.1, 747 S.1 BGB veräußern kann, was bei einer Gesellschaft gemäß 719 I 1.Hs. BGB nicht möglich wäre. c) Begründung durch Vertrag Gesellschaften werden auf freiwilliger Basis durch Vertrag begründet. Daran fehlt es beispielsweise bei einer Miterbengemeinschaft, da die Erben in ihr zwangsweise zusammengeschlossen sind. d) Privatrechtliche Verbindung Nur privatrechtliche Verbindungen sind Gesellschaften. Öffentlichrechtliche Organisationen wie Stadtsparkassen, Gemeinden, Hochschulen oder öffentliche Rundfunkanstalten unterfallen deshalb nicht dem Gesellschaftsrecht. Im Privatrecht und damit auch im Gesellschaftsrecht geht es um die Rechtsbeziehungen von privaten Rechtssubjekten zueinander. Das Privatrecht ist durch Gleichordnung und Selbstbestimmung geprägt, und es gilt der Grundsatz der Privatautonomie (vgl. zu den Einschränkungen dieses Grundsatzes unten S. 10 und S. 20 ff.). Der Grundsatz der Privatautonomie besagt, dass jeder seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich regeln kann und insbesondere frei darüber entscheiden kann, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er Verträge schließen will.

5 2. Die Gesellschaftsformen 7 Die Zuordnung des Gesellschaftsrechts zum Privatrecht ist auch für die Frage wichtig, welches Gericht zuständig ist, wenn Streitigkeiten auftreten. Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten werden wie bürgerlich-rechtliche Streitfälle vor den sog. ordentlichen Gerichten in Zivilsachen verhandelt. Das sind Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte (in Berlin: Kammergericht) und der Bundesgerichtshof (BGH). Bei den Landgerichten gibt es spezielle Kammern für Handelssachen, die zum Teil anstelle der normalen landgerichtlichen Zivilkammern zuständig sind. Beispiel: Gesellschafter A scheidet aus der ABC-OHG (Offene Handelsgesellschaft) aus und erhält eine Abfindung von Er verlangt mehr. Da der Streitwert nicht über liegt, muss A gemäß 23 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor dem Amtsgericht (am Sitz der Gesellschaft, vgl. 17 Zivilprozessordnung) klagen. Verlangt A eine um höhere Abfindung, ist gemäß 71 I GVG schon in erster Instanz das Landgericht zuständig. Wenn A in der Klageschrift einen entsprechenden Antrag stellt, entscheidet dort die Kammer für Handelssachen, die mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (Kaufleuten) besetzt ist. Beachte: Gesellschaftsverträge enthalten häufig sog. Schiedsklauseln, durch die Streitigkeiten von den staatlichen Gerichten auf Schiedsgerichte verlagert werden. Die Gesellschafter erhoffen sich dadurch schnellere und flexiblere Entscheidungen durch Schiedsrichter, die über besondere Sach- und Branchenkenntnisse verfügen. 2. Die Gesellschaftsformen a) Die Gesellschaften im Überblick Es gibt eine geschlossene Anzahl von Gesellschaftsformen. Das sind: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Zusammenschluss zur gemeinsamen Zweckverfolgung (in Betracht kommt jeder Zweck, mit Ausnahme des Betriebs eines Handelsgewerbes), bei dem alle Gesellschafter unbeschränkt persönlich haften.

6 8 Kapitel 1: Grundlagen Offene Handelsgesellschaft (OHG) Zusammenschluss zum Betrieb eines Handelsgewerbes, bei dem alle Gesellschafter unbeschränkt persönlich haften. Kommanditgesellschaft (KG) Zusammenschluss zum Betrieb eines Handelsgewerbes, bei dem zumindest ein Gesellschafter unbeschränkt persönlich haftet (Komplementär) und zumindest ein anderer Gesellschafter nur beschränkt persönlich haftet (Kommanditist). Stille Gesellschaft (stg) Beteiligung einer Person (stiller Gesellschafter) am Handelsgewerbe eines anderen (Geschäftsinhaber) durch Leistung einer in dessen Vermögen übergehenden Einlage gegen Gewinnbeteiligung. Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Zusammenschluss von Freiberuflern zur gemeinsamen Berufsausübung, bei dem die persönliche Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung auf denjenigen Partner beschränkt ist, der mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst war. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Zusammenschluss zur Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit des grenzüberschreitenden Mitgliederkreises, bei dem alle Gesellschafter unbeschränkt persönlich allerdings gegenüber der Haftung der Vereinigung subsidiär haften. Reederei Zusammenschluss zur Verwendung eines den Mitreedern gemeinschaftlich zustehenden Schiffs zum Erwerb durch die Seefahrt auf gemeinsame Rechnung, bei dem alle Gesellschafter persönlich allerdings nur entsprechend ihrer Beteiligung haften. Eingetragener Verein (e.v.) und nichtrechtsfähiger Verein Meist sog. Idealverein zur Erreichung politischer, wohltätiger, sportlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder ähnlicher (Haupt-)Zwecke. Der Verein hat einen Gesamtnamen, wird durch einen Vorstand vertreten und ist unabhängig vom Wechsel der Mitglieder. Keine persönliche Haftung der Mitglieder (gilt auch für den nichtrechtsfähigen Verein, BGHZ 50, 325), obwohl kein Mindestvermögen vorgeschrieben ist. Aktiengesellschaft (AG) Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital (mindestens ), für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Herkömmlicherweise Organisationsform für Großunternehmen.

7 2. Die Gesellschaftsformen 9 Europäische Aktiengesellschaft/Societas Europaea (SE) Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital (mindestens ), für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die SE entsteht durch Umstrukturierung bestehender Unternehmen aus verschiedenen EU-Staaten und soll grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse erleichtern. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Mischform zwischen Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft mit zumindest einem unbeschränkt persönlich haftenden Komplementär und Kommanditaktionären, die an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich zu haften. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden kann und an der sich die Gesellschafter mit Einlagen auf das Stammkapital (mindestens ) beteiligen, ohne persönlich zu haften. Als Option für Gründer mit wenig Kapital gibt es seit der GmbH-Reform eine Variante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), die schon mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden kann. Eingetragene Genossenschaft (eg) Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und nicht geschlossener Mitgliederzahl, die keine eigenen wirtschaftlichen Ziele verfolgt, sondern deren Gesellschaftszweck es ist, die Erwerbs- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu fördern, wie es beispielsweise bei Einkaufs-, Absatz- (z.b. Molkereigenossenschaften) oder Kreditgenossenschaften (z.b. Volks- und Raiffeisenbanken) geschieht. Europäische Genossenschaft/Societas Cooperativa Europaea (SCE) Grenzeüberschreitende Form der Genossenschaft, deren Zweck es ist, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Tätigkeiten der Mitglieder aus verschiedenen EU-Staaten zu fördern. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt, indem jedes Mitglied zugleich Versicherer und Versicherungsnehmer ist.

8 10 Kapitel 1: Grundlagen b) Numerus clausus der Gesellschaftsformen Wer in Deutschland eine Gesellschaft gründet, ist bei der Wahl der Rechtsform auf die begrenzte Anzahl der gesetzlich geregelten Gesellschaftsformen beschränkt (Typenzwang oder Numerus clausus der Gesellschaftsformen). Gründer müssen sich also grundsätzlich für eine der vorgestellten Gesellschaftsformen entscheiden. Damit ist bei der Rechtsformwahl die im Privatrecht eigentlich geltende Privatautonomie (siehe oben S. 6) stark beschränkt. Beispiel: A und B möchten in Berlin eine Gesellschaft gründen. Ihnen schwebt eine Art Kommanditgesellschaft ohne Komplementäre vor, d.h. eine Gesellschaft, die sie formlos und sehr schnell errichten können, bei der sie kein Mindestkapital aufbringen müssen, aber trotzdem beide nicht unbeschränkt persönlich haften. Das Vorhaben ist nicht durchführbar, da in Deutschland keine Phantasiegesellschaftsformen gewählt werden können. Möglich ist es, verschiedene Gesellschaftsformen miteinander zu kombinieren. Das ergibt sich einfach daraus, dass Gesellschaften wiederum Gesellschafter einer anderen Gesellschaft sein können (siehe oben S. 5). Beispiel: GmbH & Co. KG, bei der die GmbH die Komplementärin der KG ist. Die Beschränkung der Privatautonomie durch den Numerus clausus der Gesellschaftsformen dient vor allem dem Gläubigerschutz. Traditionell haben Unternehmensgründer in Deutschland nur die Wahl zwischen Gesellschaftsformen, die den Schutz der Gesellschaftsgläubiger entweder über die Verpflichtung zur Aufbringung eines gewissen Mindestkapitals oder über die Zugriffsmöglichkeit auf das Privatvermögen von Gesellschaftern sicherzustellen versuchen. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) unter Hinweis auf die europarechtlich geltende Niederlassungsfreiheit (Art. 48 i.v.m. Art. 43 EG-Vertrag) im Sinne der sog. Gründungstheorie entschieden, dass eine Gesellschaft, die in einem EU-Staat gegründet worden ist und dann ihren Verwaltungssitz in einen anderen EU-Staat verlegt, auch dort anerkannt werden muss (EuGH NJW

9 2. Die Gesellschaftsformen , 3614 Überseering; EuGH NJW 2003, 3331 Inspire Art). Das gilt auch dann, wenn von Anfang an beabsichtigt ist, überhaupt nicht im Gründungsstaat tätig zu werden, es also nur darum geht, mit der Auslandsgesellschaft die strengeren Vorschriften des Aufnahmestaates zu umgehen. Damit ist es faktisch möglich, neben den deutschen und den EU-weit eingeführten Gesellschaftsformen EWIV, SE und SCE (sog. supranationale Gesellschaftsformen) in Deutschland auch nationale Gesellschaftsformen anderer EU- Staaten einzusetzen. Beispiel: A und B wollen eine englische Private Company Limited by Shares (Ltd.) gründen. Sie haben gehört, dass die Gründung sehr schnell geht, sie bei der Gründung nur ein englisches Pfund aufbringen müssen und als Gesellschafter (wie bei der AG oder GmbH) nicht persönlich haften. Wegen des Numerus clausus der Gesellschaftsformen können A und B ihr Vorhaben in Deutschland nicht verwirklichen. Sie können aber eventuell unter Einschaltung einer Gründungsagentur eine Ltd. in England gründen und danach mit der Gesellschaft in Deutschland arbeiten. Zu den Problemen, die sich für A und B aus der Wahl einer ausländischen Rechtsform ergeben können siehe unten S. 234 ff. Inzwischen hat der deutsche Gesetzgeber auf den Wettbewerbsdruck durch Auslandskapitalgesellschaften mit Schaffung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft reagiert (siehe oben S. 9 und unten S. 198 f.). Außerdem hat er durch Streichung restriktiver Vorschriften den Weg freigemacht, dass AG und GmbH nun auch ihrerseits ins Ausland exportiert werden können. c) Einteilung der Gesellschaften Die beiden Grundtypen Alle in Deutschland zur Wahl stehenden Gesellschaftsformen lassen sich auf zwei Grundtypen zurückführen, die im BGB geregelt sind: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den eingetragenen Verein. Die anderen Gesellschaften sind jeweils besondere Ausprägungen dieser Grundtypen. Die auf dem Grundtyp GbR aufbauenden Gesellschaften sind Personengesellschaften. Die auf den Verein zurückzuführenden Gesellschaften sind juristische Personen.

10 12 Kapitel 1: Grundlagen Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) Stille Gesellschaft (stg) Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Reederei Vereine/Körperschaften Rechtsfähiger Verein (e.v.) Kapitalgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Aktiengesellschaft (AG) Europäische Aktiengesellschaft (SE) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Genossenschaft (eg) Europäische Genossenschaft (SCE) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Wie der Name nahe legt, steht bei den Personengesellschaften die Person der Gesellschafter im Vordergrund. Die Gesellschaft ist die Gesamtheit der sie bildenden Gesellschafter und kein völlig neues, selbstständiges Rechtssubjekt. Wenn die Gesellschaft ein Gesellschaftsvermögen hat, ist es als sog. Gesamthandseigentum der Gesellschaftergesamtheit zugeordnet. Personengesellschaften werden deshalb auch Gesamthandsgemeinschaften genannt. Gesellschafter führen die Geschäfte, vertreten die Gesellschaft und haften auch persönlich für Gesellschaftsschulden. Da die Personengesellschaft die Gesamtheit genau der Gesellschafter ist, die sich zusammengeschlossen haben, ist eine Übertragung der Gesellschafterstellung im Normalfall nur möglich, wenn alle anderen Gesellschafter zustimmen. Der Idealvorstellung einer Personengesellschaft entspricht es deshalb auch, dass die Gesellschaft sich auflöst, wenn ein Gesellschafter stirbt oder kündigt. Das ist allerdings so nur noch bei der GbR geregelt und wird auch dort häufig durch den Gesellschaftsvertrag anders bestimmt.

11 2. Die Gesellschaftsformen 13 Der eingetragene Verein und die auf ihm aufbauenden Gesellschaftstypen werden mit Eintragung in das jeweils maßgebende Register (Vereinsregister, Handelsregister, Genossenschaftsregister) juristische Personen. Diese Organisationen haben also eine eigene, völlig selbstständige Rechtspersönlichkeit. Dementsprechend gehört der Gesellschaft selbst und nicht etwa den Gesellschaftern das Gesellschaftsvermögen. Und es haftet den Gläubigern in erster Linie auch nur dieses Gesellschaftsvermögen. Für die Gesellschaft handeln besondere Organe wie Vorstand oder Geschäftsführer, zu denen nicht unbedingt die Gesellschafter bestellt werden müssen. Die rechtliche Verselbstständigung zeigt sich auch darin, dass eine Veränderung der Mitgliederstruktur meist unproblematisch ist. Die Übertragung der Gesellschafterstellung ist im Grundsatz ohne weiteres möglich und selbst ein 100%iger Mitgliederwechsel hat keinen Einfluss auf den Fortbestand der juristischen Person. Personen- und Kapitalgesellschaften Häufig werden den Personengesellschaften zum Strukturvergleich nur ein Teil der auf dem Verein beruhenden Gesellschaftstypen gegenübergestellt, nämlich die Kapitalgesellschaften. Das sind Aktiengesellschaft, Europäische Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und GmbH. Die Bezeichnung von AG, SE, KGaA und GmbH als Kapitalgesellschaften wird zum Teil darauf zurückgeführt, dass bei der Gründung als Ausgleich für die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter im Normalfall ein Mindestkapital (Grundkapital/Stammkapital) aufzubringen ist. Sie passt aber auch, weil bei den Kapitalgesellschaften die Mitgliedschaft auf eine reine Kapitalbeteiligung zugeschnitten ist. Im Gegensatz zu den Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter den Gesellschaftszweck im Regelfall durch persönliche Mitarbeit fördern, tun sie das bei den Kapitalgesellschaften (nur) durch Kapitaleinsatz. Die Höhe der Beteiligung ist im Zweifel für das Stimmrecht und die Gewinnbeteiligung maßgebend.

12 14 Kapitel 1: Grundlagen Personengesellschaft Kein völlig verselbstständigtes Rechtssubjekt Für Gesellschaftsschulden haftet zumindest ein Gesellschafter persönlich mit seinem Privatvermögen Kein Mindestkapital Es gilt im Grundsatz das Einstimmigkeitsprinzip; bei Mehrheitsregelungen im Zweifel Stimmrecht nach Köpfen Prinzip der Selbstorganschaft, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgen durch die persönlich haftenden Gesellschafter Zur Übertragung der Gesellschafterstellung ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich Tod, Kündigung oder Insolvenz eines Gesellschafters führen (jedenfalls bei der GbR) im Zweifel zur Auflösung der Gesellschaft Nur betriebliche Mitbestimmung In der Regel keine Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses Kapitalgesellschaft Juristische Person Im Regelfall haftet nur die Gesellschaft selbst mit ihrem Gesellschaftsvermögen für Gesellschaftsschulden Mindestkapital (Stamm- bzw. Grundkapital) ist vorgeschrieben; bei der UG allerdings nur noch 1 Euro Es gilt im Grundsatz das Mehrheitsprinzip, wobei sich die Stimmrechte im Normalfall nach der Kapitalbeteiligung richten Prinzip der Fremdorganschaft, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgen durch besondere Organe; bestellt werden können auch Nichtgesellschafter Geschäftsanteile/Aktien sind grundsätzlich zustimmungsfrei veräußerbar Der Bestand der Gesellschaft wird durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht berührt Für Großunternehmen auch unternehmerische Mitbestimmung Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses über den elektronischen Bundesanzeiger

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