Haufe TaschenGuide 82. Gesellschaftsrecht. Prüfungswissen, Multiple-Choice-Tests, Klausurfälle. Bearbeitet von RAin Julia Preußer
|
|
- Eike Fischer
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Haufe TaschenGuide 82 Gesellschaftsrecht Prüfungswissen, Multiple-Choice-Tests, Klausurfälle Bearbeitet von RAin Julia Preußer 6. Auflage Taschenbuch. 255 S. Paperback ISBN Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht > Gesellschaftsrecht Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 4 Kapitel 1: Grundlagen 1. Der Begriff der Gesellschaft Gesellschaften sind privatrechtliche Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft (Gesellschaftsvertrag) gegründet werden. Die Komponenten der Begriffsbestimmung sind: Personenvereinigung Gemeinsamer Zweck Begründung durch Vertrag Privatrechtliche Verbindung Diese Festlegung, was Gesellschaften sind und was nicht, deckt sich nicht immer mit dem allgemeinen Sprachgebrauch. So sind insbesondere nicht alle Unternehmen Gesellschaften im Sinne der rechtlichen Definition. Unternehmensformen Öffentliches Recht Rechtsfähige Körperschaften Anstalten Stiftungen des öffentlichen Rechts Nichtrechtsfähige gemeindeeigene Betriebe, sog. Eigenbetriebe Privatrecht Gesellschaften Einzelunternehmen Stiftungen
3 1. Der Begriff der Gesellschaft 5 a) Personenvereinigung Gesellschaften sind Zusammenschlüsse mehrerer Personen. Dabei ist es im Grundsatz völlig egal, ob sich natürliche Personen (Menschen) zusammentun oder ob ein oder mehrere der Gesellschafter sog. juristische Personen sind (vgl. zu Personengesellschaften als Gesellschafter unten S. 61). Juristische Personen sind Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die von der Rechtsordnung als selbstständige Rechtsträger anerkannt werden. Sie sind rechtsfähig, d.h. sie können Träger von Rechten und Pflichten sein und nehmen damit genauso wie Menschen am Rechtsverkehr teil. Beispiel: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person. Sie kann wie ein Mensch Vertragspartnerin eines Kaufvertrages oder Eigentümerin eines Grundstücks sein. Und sie kann sich auch als Gesellschafterin an einer anderen Gesellschaft beteiligen, beispielsweise als Komplementärin an einer Kommanditgesellschaft (sog. GmbH & Co. KG). Wer ein Einzelunternehmen betreibt, gründet damit keine Gesellschaft. Und auch Stiftungen unterfallen nicht dem Gesellschaftsrecht. Sie sind keine Personenvereinigungen, da sie keine Mitglieder haben, sondern nur ein dem Stiftungszweck dienendes Stiftungsvermögen. Von dem Grundsatz, dass eine Gesellschaft immer die Verbindung mehrerer Personen darstellt, bestehen allerdings Ausnahmen. GmbH und Aktiengesellschaft können jeweils auch von nur einer Person gegründet werden (sog. Einpersonen-GmbH und Einpersonen-AG). b) Gemeinsamer Zweck Gesellschaften sind auf einen gemeinsamen Zweck ausgerichtet, den die Gesellschafter fördern. Dabei kommen die unterschiedlichsten Zwecke in Betracht. Es kann um wirtschaftliche Ziele, aber auch um rein ideelle Belange gehen. Beispiel: Die Gründung einer GmbH ist zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck möglich. Denkbar ist also eine GmbH, die Waren produziert und vertreibt, aber auch eine Non-Profit-Organisation.
4 6 Kapitel 1: Grundlagen Die bloße gemeinsame Eigentümerstellung begründet im Normalfall kein Gesellschaftsverhältnis. Es handelt sich um eine schlichte Rechtsgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft) nach 741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Erst wenn die Sache, die gemeinsames Eigentum ist, einem weitergehenden gemeinsamen Zweck dient oder die Beteiligten ausdrücklich verabreden, dass sie den Vermögensgegenstand in Form einer Gesellschaft halten und verwalten wollen (vgl. 105 II HGB), greifen gesellschaftsrechtliche Regelungen. Beispiel: Die Landwirte A und B kaufen sich gemeinsam einen Mähdrescher. Ohne weitere Abreden handelt es sich nicht um eine Gesellschaft, sodass A seinen Anteil an der Maschine gemäß 929 S.1, 747 S.1 BGB veräußern kann, was bei einer Gesellschaft gemäß 719 I 1.Hs. BGB nicht möglich wäre. c) Begründung durch Vertrag Gesellschaften werden auf freiwilliger Basis durch Vertrag begründet. Daran fehlt es beispielsweise bei einer Miterbengemeinschaft, da die Erben in ihr zwangsweise zusammengeschlossen sind. d) Privatrechtliche Verbindung Nur privatrechtliche Verbindungen sind Gesellschaften. Öffentlichrechtliche Organisationen wie Stadtsparkassen, Gemeinden, Hochschulen oder öffentliche Rundfunkanstalten unterfallen deshalb nicht dem Gesellschaftsrecht. Im Privatrecht und damit auch im Gesellschaftsrecht geht es um die Rechtsbeziehungen von privaten Rechtssubjekten zueinander. Das Privatrecht ist durch Gleichordnung und Selbstbestimmung geprägt, und es gilt der Grundsatz der Privatautonomie (vgl. zu den Einschränkungen dieses Grundsatzes unten S. 10 und S. 20 ff.). Der Grundsatz der Privatautonomie besagt, dass jeder seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich regeln kann und insbesondere frei darüber entscheiden kann, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er Verträge schließen will.
5 2. Die Gesellschaftsformen 7 Die Zuordnung des Gesellschaftsrechts zum Privatrecht ist auch für die Frage wichtig, welches Gericht zuständig ist, wenn Streitigkeiten auftreten. Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten werden wie bürgerlich-rechtliche Streitfälle vor den sog. ordentlichen Gerichten in Zivilsachen verhandelt. Das sind Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte (in Berlin: Kammergericht) und der Bundesgerichtshof (BGH). Bei den Landgerichten gibt es spezielle Kammern für Handelssachen, die zum Teil anstelle der normalen landgerichtlichen Zivilkammern zuständig sind. Beispiel: Gesellschafter A scheidet aus der ABC-OHG (Offene Handelsgesellschaft) aus und erhält eine Abfindung von Er verlangt mehr. Da der Streitwert nicht über liegt, muss A gemäß 23 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor dem Amtsgericht (am Sitz der Gesellschaft, vgl. 17 Zivilprozessordnung) klagen. Verlangt A eine um höhere Abfindung, ist gemäß 71 I GVG schon in erster Instanz das Landgericht zuständig. Wenn A in der Klageschrift einen entsprechenden Antrag stellt, entscheidet dort die Kammer für Handelssachen, die mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (Kaufleuten) besetzt ist. Beachte: Gesellschaftsverträge enthalten häufig sog. Schiedsklauseln, durch die Streitigkeiten von den staatlichen Gerichten auf Schiedsgerichte verlagert werden. Die Gesellschafter erhoffen sich dadurch schnellere und flexiblere Entscheidungen durch Schiedsrichter, die über besondere Sach- und Branchenkenntnisse verfügen. 2. Die Gesellschaftsformen a) Die Gesellschaften im Überblick Es gibt eine geschlossene Anzahl von Gesellschaftsformen. Das sind: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Zusammenschluss zur gemeinsamen Zweckverfolgung (in Betracht kommt jeder Zweck, mit Ausnahme des Betriebs eines Handelsgewerbes), bei dem alle Gesellschafter unbeschränkt persönlich haften.
6 8 Kapitel 1: Grundlagen Offene Handelsgesellschaft (OHG) Zusammenschluss zum Betrieb eines Handelsgewerbes, bei dem alle Gesellschafter unbeschränkt persönlich haften. Kommanditgesellschaft (KG) Zusammenschluss zum Betrieb eines Handelsgewerbes, bei dem zumindest ein Gesellschafter unbeschränkt persönlich haftet (Komplementär) und zumindest ein anderer Gesellschafter nur beschränkt persönlich haftet (Kommanditist). Stille Gesellschaft (stg) Beteiligung einer Person (stiller Gesellschafter) am Handelsgewerbe eines anderen (Geschäftsinhaber) durch Leistung einer in dessen Vermögen übergehenden Einlage gegen Gewinnbeteiligung. Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Zusammenschluss von Freiberuflern zur gemeinsamen Berufsausübung, bei dem die persönliche Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung auf denjenigen Partner beschränkt ist, der mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst war. Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Zusammenschluss zur Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit des grenzüberschreitenden Mitgliederkreises, bei dem alle Gesellschafter unbeschränkt persönlich allerdings gegenüber der Haftung der Vereinigung subsidiär haften. Reederei Zusammenschluss zur Verwendung eines den Mitreedern gemeinschaftlich zustehenden Schiffs zum Erwerb durch die Seefahrt auf gemeinsame Rechnung, bei dem alle Gesellschafter persönlich allerdings nur entsprechend ihrer Beteiligung haften. Eingetragener Verein (e.v.) und nichtrechtsfähiger Verein Meist sog. Idealverein zur Erreichung politischer, wohltätiger, sportlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder ähnlicher (Haupt-)Zwecke. Der Verein hat einen Gesamtnamen, wird durch einen Vorstand vertreten und ist unabhängig vom Wechsel der Mitglieder. Keine persönliche Haftung der Mitglieder (gilt auch für den nichtrechtsfähigen Verein, BGHZ 50, 325), obwohl kein Mindestvermögen vorgeschrieben ist. Aktiengesellschaft (AG) Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital (mindestens ), für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Herkömmlicherweise Organisationsform für Großunternehmen.
7 2. Die Gesellschaftsformen 9 Europäische Aktiengesellschaft/Societas Europaea (SE) Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital (mindestens ), für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die SE entsteht durch Umstrukturierung bestehender Unternehmen aus verschiedenen EU-Staaten und soll grenzüberschreitende Unternehmenszusammenschlüsse erleichtern. Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Mischform zwischen Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft mit zumindest einem unbeschränkt persönlich haftenden Komplementär und Kommanditaktionären, die an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich zu haften. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden kann und an der sich die Gesellschafter mit Einlagen auf das Stammkapital (mindestens ) beteiligen, ohne persönlich zu haften. Als Option für Gründer mit wenig Kapital gibt es seit der GmbH-Reform eine Variante der GmbH, die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), die schon mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden kann. Eingetragene Genossenschaft (eg) Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und nicht geschlossener Mitgliederzahl, die keine eigenen wirtschaftlichen Ziele verfolgt, sondern deren Gesellschaftszweck es ist, die Erwerbs- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder zu fördern, wie es beispielsweise bei Einkaufs-, Absatz- (z.b. Molkereigenossenschaften) oder Kreditgenossenschaften (z.b. Volks- und Raiffeisenbanken) geschieht. Europäische Genossenschaft/Societas Cooperativa Europaea (SCE) Grenzeüberschreitende Form der Genossenschaft, deren Zweck es ist, wirtschaftliche, kulturelle oder soziale Tätigkeiten der Mitglieder aus verschiedenen EU-Staaten zu fördern. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt, indem jedes Mitglied zugleich Versicherer und Versicherungsnehmer ist.
8 10 Kapitel 1: Grundlagen b) Numerus clausus der Gesellschaftsformen Wer in Deutschland eine Gesellschaft gründet, ist bei der Wahl der Rechtsform auf die begrenzte Anzahl der gesetzlich geregelten Gesellschaftsformen beschränkt (Typenzwang oder Numerus clausus der Gesellschaftsformen). Gründer müssen sich also grundsätzlich für eine der vorgestellten Gesellschaftsformen entscheiden. Damit ist bei der Rechtsformwahl die im Privatrecht eigentlich geltende Privatautonomie (siehe oben S. 6) stark beschränkt. Beispiel: A und B möchten in Berlin eine Gesellschaft gründen. Ihnen schwebt eine Art Kommanditgesellschaft ohne Komplementäre vor, d.h. eine Gesellschaft, die sie formlos und sehr schnell errichten können, bei der sie kein Mindestkapital aufbringen müssen, aber trotzdem beide nicht unbeschränkt persönlich haften. Das Vorhaben ist nicht durchführbar, da in Deutschland keine Phantasiegesellschaftsformen gewählt werden können. Möglich ist es, verschiedene Gesellschaftsformen miteinander zu kombinieren. Das ergibt sich einfach daraus, dass Gesellschaften wiederum Gesellschafter einer anderen Gesellschaft sein können (siehe oben S. 5). Beispiel: GmbH & Co. KG, bei der die GmbH die Komplementärin der KG ist. Die Beschränkung der Privatautonomie durch den Numerus clausus der Gesellschaftsformen dient vor allem dem Gläubigerschutz. Traditionell haben Unternehmensgründer in Deutschland nur die Wahl zwischen Gesellschaftsformen, die den Schutz der Gesellschaftsgläubiger entweder über die Verpflichtung zur Aufbringung eines gewissen Mindestkapitals oder über die Zugriffsmöglichkeit auf das Privatvermögen von Gesellschaftern sicherzustellen versuchen. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) unter Hinweis auf die europarechtlich geltende Niederlassungsfreiheit (Art. 48 i.v.m. Art. 43 EG-Vertrag) im Sinne der sog. Gründungstheorie entschieden, dass eine Gesellschaft, die in einem EU-Staat gegründet worden ist und dann ihren Verwaltungssitz in einen anderen EU-Staat verlegt, auch dort anerkannt werden muss (EuGH NJW
9 2. Die Gesellschaftsformen , 3614 Überseering; EuGH NJW 2003, 3331 Inspire Art). Das gilt auch dann, wenn von Anfang an beabsichtigt ist, überhaupt nicht im Gründungsstaat tätig zu werden, es also nur darum geht, mit der Auslandsgesellschaft die strengeren Vorschriften des Aufnahmestaates zu umgehen. Damit ist es faktisch möglich, neben den deutschen und den EU-weit eingeführten Gesellschaftsformen EWIV, SE und SCE (sog. supranationale Gesellschaftsformen) in Deutschland auch nationale Gesellschaftsformen anderer EU- Staaten einzusetzen. Beispiel: A und B wollen eine englische Private Company Limited by Shares (Ltd.) gründen. Sie haben gehört, dass die Gründung sehr schnell geht, sie bei der Gründung nur ein englisches Pfund aufbringen müssen und als Gesellschafter (wie bei der AG oder GmbH) nicht persönlich haften. Wegen des Numerus clausus der Gesellschaftsformen können A und B ihr Vorhaben in Deutschland nicht verwirklichen. Sie können aber eventuell unter Einschaltung einer Gründungsagentur eine Ltd. in England gründen und danach mit der Gesellschaft in Deutschland arbeiten. Zu den Problemen, die sich für A und B aus der Wahl einer ausländischen Rechtsform ergeben können siehe unten S. 234 ff. Inzwischen hat der deutsche Gesetzgeber auf den Wettbewerbsdruck durch Auslandskapitalgesellschaften mit Schaffung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft reagiert (siehe oben S. 9 und unten S. 198 f.). Außerdem hat er durch Streichung restriktiver Vorschriften den Weg freigemacht, dass AG und GmbH nun auch ihrerseits ins Ausland exportiert werden können. c) Einteilung der Gesellschaften Die beiden Grundtypen Alle in Deutschland zur Wahl stehenden Gesellschaftsformen lassen sich auf zwei Grundtypen zurückführen, die im BGB geregelt sind: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und den eingetragenen Verein. Die anderen Gesellschaften sind jeweils besondere Ausprägungen dieser Grundtypen. Die auf dem Grundtyp GbR aufbauenden Gesellschaften sind Personengesellschaften. Die auf den Verein zurückzuführenden Gesellschaften sind juristische Personen.
10 12 Kapitel 1: Grundlagen Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Kommanditgesellschaft (KG) Stille Gesellschaft (stg) Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Reederei Vereine/Körperschaften Rechtsfähiger Verein (e.v.) Kapitalgesellschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Aktiengesellschaft (AG) Europäische Aktiengesellschaft (SE) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) Genossenschaft (eg) Europäische Genossenschaft (SCE) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) Wie der Name nahe legt, steht bei den Personengesellschaften die Person der Gesellschafter im Vordergrund. Die Gesellschaft ist die Gesamtheit der sie bildenden Gesellschafter und kein völlig neues, selbstständiges Rechtssubjekt. Wenn die Gesellschaft ein Gesellschaftsvermögen hat, ist es als sog. Gesamthandseigentum der Gesellschaftergesamtheit zugeordnet. Personengesellschaften werden deshalb auch Gesamthandsgemeinschaften genannt. Gesellschafter führen die Geschäfte, vertreten die Gesellschaft und haften auch persönlich für Gesellschaftsschulden. Da die Personengesellschaft die Gesamtheit genau der Gesellschafter ist, die sich zusammengeschlossen haben, ist eine Übertragung der Gesellschafterstellung im Normalfall nur möglich, wenn alle anderen Gesellschafter zustimmen. Der Idealvorstellung einer Personengesellschaft entspricht es deshalb auch, dass die Gesellschaft sich auflöst, wenn ein Gesellschafter stirbt oder kündigt. Das ist allerdings so nur noch bei der GbR geregelt und wird auch dort häufig durch den Gesellschaftsvertrag anders bestimmt.
11 2. Die Gesellschaftsformen 13 Der eingetragene Verein und die auf ihm aufbauenden Gesellschaftstypen werden mit Eintragung in das jeweils maßgebende Register (Vereinsregister, Handelsregister, Genossenschaftsregister) juristische Personen. Diese Organisationen haben also eine eigene, völlig selbstständige Rechtspersönlichkeit. Dementsprechend gehört der Gesellschaft selbst und nicht etwa den Gesellschaftern das Gesellschaftsvermögen. Und es haftet den Gläubigern in erster Linie auch nur dieses Gesellschaftsvermögen. Für die Gesellschaft handeln besondere Organe wie Vorstand oder Geschäftsführer, zu denen nicht unbedingt die Gesellschafter bestellt werden müssen. Die rechtliche Verselbstständigung zeigt sich auch darin, dass eine Veränderung der Mitgliederstruktur meist unproblematisch ist. Die Übertragung der Gesellschafterstellung ist im Grundsatz ohne weiteres möglich und selbst ein 100%iger Mitgliederwechsel hat keinen Einfluss auf den Fortbestand der juristischen Person. Personen- und Kapitalgesellschaften Häufig werden den Personengesellschaften zum Strukturvergleich nur ein Teil der auf dem Verein beruhenden Gesellschaftstypen gegenübergestellt, nämlich die Kapitalgesellschaften. Das sind Aktiengesellschaft, Europäische Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und GmbH. Die Bezeichnung von AG, SE, KGaA und GmbH als Kapitalgesellschaften wird zum Teil darauf zurückgeführt, dass bei der Gründung als Ausgleich für die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter im Normalfall ein Mindestkapital (Grundkapital/Stammkapital) aufzubringen ist. Sie passt aber auch, weil bei den Kapitalgesellschaften die Mitgliedschaft auf eine reine Kapitalbeteiligung zugeschnitten ist. Im Gegensatz zu den Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter den Gesellschaftszweck im Regelfall durch persönliche Mitarbeit fördern, tun sie das bei den Kapitalgesellschaften (nur) durch Kapitaleinsatz. Die Höhe der Beteiligung ist im Zweifel für das Stimmrecht und die Gewinnbeteiligung maßgebend.
12 14 Kapitel 1: Grundlagen Personengesellschaft Kein völlig verselbstständigtes Rechtssubjekt Für Gesellschaftsschulden haftet zumindest ein Gesellschafter persönlich mit seinem Privatvermögen Kein Mindestkapital Es gilt im Grundsatz das Einstimmigkeitsprinzip; bei Mehrheitsregelungen im Zweifel Stimmrecht nach Köpfen Prinzip der Selbstorganschaft, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgen durch die persönlich haftenden Gesellschafter Zur Übertragung der Gesellschafterstellung ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich Tod, Kündigung oder Insolvenz eines Gesellschafters führen (jedenfalls bei der GbR) im Zweifel zur Auflösung der Gesellschaft Nur betriebliche Mitbestimmung In der Regel keine Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses Kapitalgesellschaft Juristische Person Im Regelfall haftet nur die Gesellschaft selbst mit ihrem Gesellschaftsvermögen für Gesellschaftsschulden Mindestkapital (Stamm- bzw. Grundkapital) ist vorgeschrieben; bei der UG allerdings nur noch 1 Euro Es gilt im Grundsatz das Mehrheitsprinzip, wobei sich die Stimmrechte im Normalfall nach der Kapitalbeteiligung richten Prinzip der Fremdorganschaft, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgen durch besondere Organe; bestellt werden können auch Nichtgesellschafter Geschäftsanteile/Aktien sind grundsätzlich zustimmungsfrei veräußerbar Der Bestand der Gesellschaft wird durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht berührt Für Großunternehmen auch unternehmerische Mitbestimmung Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses über den elektronischen Bundesanzeiger
Wiederholungsfragen und Antworten I
Wiederholungsfragen und Antworten I Gehört das zum Privatrecht oder zum Öffentlichen Recht, warum? - Privatrecht, da die Beziehungen unter Privaten geregelt werden, Regelungen nicht spezifisch die öffentliche
MehrGesellschaft Personengesellschaften
Gesellschaft Rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG Stille Gesellschaft Reederei Partnerschaftsgesellschaft
MehrRisikomanagement für den Architekten
Risikomanagement für den Architekten RM 2.2 Vertragspartner - Vertragssubjekte - 1 Parteien des Architektenvertrages Auftraggeber Auftragnehmer 2 Bezeichnung der Parteien Natürliche / juristische Person
MehrDie Unternehmensumwandlung
Die Unternehmensumwandlung Verschmelzung, Spaltung Formwechsel, Einbringung Bearbeitet von Dr. Rolf Schwedhelm 8., neu bearbeitete Auflage 2016. Buch. 544 S. Softcover ISBN 978 3 504 62322 7 Recht > Handelsrecht,
MehrGrundlagen der Betriebswirtschaftslehre
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre / Script 8 ) Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre S c r i p t ( Teil 8 ) [ Dr. Lenk ] 2 11. Rechtsformen... 3 11.1 Privatrechtliche Formen...5 11.1.1 Einzelunternehmen...
Mehr3 Gesellschaftsrecht. A. Allgemeines B. OHG C. Überblick PartG D. KG E. GbR F. GmbH im Überblick G. Überblick über weitere Gesellschaftsformen
3 Gesellschaftsrecht A. Allgemeines B. OHG C. Überblick PartG D. KG E. GbR F. GmbH im Überblick G. Überblick über weitere Gesellschaftsformen Folie 219 Begriff des Gesellschaftsrechts Gesellschaftsrecht
Mehr1. Gesellschaftsrecht (Probe)
[ORGANIZATION] [SUBUNIT] [AUTHOR] [SURVEY] Markieren Sie so: Korrektur: [MARK] [CORRECTION] Bitte ausfüllen (Die Angabe des Namens ist freiwillig.): Vorname: Nachname: Für die eindeutige Zuordnung der
Mehr1. Einführung Rechtsformen in Deutschland Einzelunternehmen Personengesellschaften Juristische Person des Privatrechts...
Seite 1 von 7 Inhalt 1. Einführung... 2 2. Rechtsformen in Deutschland... 3 Einzelunternehmen... 3 Personengesellschaften... 3 Juristische Person des Privatrechts... 3 Juristische Person des öffentlichen
MehrEinführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts
Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts Das Gesellschaftsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen von privaten Organisationen (Personenvereinigungen) im Innen- und Außenverhältnis.
MehrSiehe auch die Informationen hier: http://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/5777574439
Übersicht Rechtsformen Stand: 26.02.2015 Siehe auch die Informationen hier: http://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/5777574439 Natürliche Personen Eingetragenes Einzelunternehmen
MehrD R BANNAS. Skript. Wirtschaftsrecht STEUERLEHRGÄNGE. Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Europarecht
STEUERLEHRGÄNGE D R BANNAS Skript Wirtschaftsrecht Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Europarecht Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2017 Steuerlehrgänge Dr. Bannas Raiffeisenstr.
MehrEinführung in die Betriebswirtschaftslehre für Nicht- Wirtschaftswissenschaftler: Kapitel 10. Prof. Dr. Leonhard Knoll
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre für Nicht- Wirtschaftswissenschaftler: Kapitel 10 Prof. Dr. Leonhard Knoll Kapitel 10 10. Rechtsformen 10.1. Personengesellschaften 10.1.1. Einzelkaufmann 10.1.2.
MehrVIII. Gesellschafterwechsel
VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem
MehrRechtsformen für Unternehmen
Rechtsformen für Unternehmen Die Wahl der betrieblichen Rechtsform wird beeinflußt von - gesellschaftsrechtlichen Bestimmungsfaktoren - haftungsrechtlichen Bestimmungsfaktoren - steuerrechtlichen Bestimmungsfaktoren
MehrIndustrielle Betriebswirtschaftslehre. Wintersemester 2008/2009 Gruppe 1E: Donnerstags, 17:00 18:30 Uhr Raum B 256
Industrielle Betriebswirtschaftslehre Wintersemester 2008/2009 Gruppe 1E: Donnerstags, 17:00 18:30 Uhr Raum B 256 Seite 2 Merkmale zur Typisierung von Unternehmen (1). Wachstumsunternehmen Im Vergleich
MehrDas sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen
Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen von Rechtsanwalt Andreas Karsten Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Karsten + Schubert Rechtsanwälte Fachanwälte Stand:
MehrGmbH-Recht. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2012
GmbH-Recht Sommersemester 2012 1: Einführung I. Zur Veranstaltung und dem Schwerpunktbereich II. Die GmbH als ein Verband unter vielen III. Die GmbH als juristische Person IV. Aktuelle Entwicklungen Folie
MehrBeispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 12 Klägerin (OHG) betreibt Kino in Berlin. Gesellschafter sind Bekl. und Z. Z ist Alleingeschäftsführer und allein einzelvertretungsberechtigt. Bekl. betreibt weitere Kinos in Berlin und anderen
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05
Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05 Dieses Skript ersetzt kein Lehrbuch! Es dient lediglich der Orientierung zum Lernen für die Klausur. Die nachfolgende Aufzählung der Paragraphen
Mehr3 Gesellschaftsvermögen und Kapitalanteil. I. Die vermögensrechtliche Zuordnung in der Personengesellschaft/ Das Prinzip der Gesamthand
3 Gesellschaftsvermögen und Kapitalanteil I. Die vermögensrechtliche Zuordnung in der Personengesellschaft/ Das Prinzip der Gesamthand Träger von Rechten und Pflichten können nur Personen sein, also natürliche
MehrAG, GmbH oder doch die Mini-GmbH?
G, oder doch die Mini-? Sinnvolle Rechtsformen für junge Unternehmen IGZ Wissen für mehr amberg, 11. Mai 2011 Rechtsformalternativen im Überblick Einzelunternehmen Gesellschaften (i. w. S.) Körperschaften
MehrSteuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht
Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht Gezielt das lernen, was in der Prüfung verlangt wird von Klaus Dumser, Blazenka Ban. Auflage Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht Dumser / Ban schnell und portofrei
MehrVIII. Gesellschafterwechsel
VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem
Mehr17. Wem es gehört, der bestimmt: Rechte an Grundstücken und Gebäuden
17. Wem es gehört, der bestimmt: Rechte an Grundstücken und Gebäuden 17.1. Formen des (Grund)Eigentums Das Eigentumsverhältnis zwischen einer Person und einer Immobilie kann auf sehr unterschiedliche Weise
MehrRechtssubjekte. Sonderformen außerhalb BGB: Aktiengesellschaften (AktG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (AktG) Eingetragene Genossenschaften
Rechtssubjekte Personengesellschaften Personen Natürliche Personen Lebende Menschen ( 1 ff. BGB) Privatrecht Grundformen im BGB: Vereine ( 21 ff BGB) Stiftungen Juristische Personen Sonderformen außerhalb
Mehr5.3.7.3 Rechtsformen. 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen. Businessplanung Seminar
5.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen 3.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.4 Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts
MehrKommanditgesellschaft
Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher
MehrGründung einer Personengesellschaft
Gründung einer Personengesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bildet die Grundlage der Personengesellschaft. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist 705 ff des
MehrRecht der Personengesellschaften
Recht der Personengesellschaften Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, 12.15 13.45, Phil B I. Gegenstand Recht der privaten Zweckverbände = Abgrenzung von: Recht der privatrechtlichen
MehrKoNet-Existenzgründerseminar 5. November 2011
KoNet-Existenzgründerseminar 5. November 2011 Diplom-Kaufmann Jürgen Seil Wirtschaftsprüfer/Steuerberater www.wts-koblenz.de 1 Überblick 1. Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl 2. Rechtsformen
Mehr2 Organisationsformen im wirtschaftlichen Bereich
Organisationsformen im wirtschaftlichen Bereich 2 Mit einer Entscheidung zum grenzüberschreitenden Formwechsel hat der EuGH 11 die Vorgaben der Art. 49, 54 AEU-Vertrag für die Anerkennung, Sitzverlegung
MehrC. Personengesellschaften
C. Personengesellschaften Anwendbare Vorschriften bei Personengesellschaften GbR OHG KG 161 ff. 161 Abs. 2 Teilw. analog 105 ff. HGB 105 Abs. 3 HGB 705 ff. BGB Folie 57 Begriff der OHG Gesellschaft, deren
MehrWissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN
Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN Die richtige Wahl treffen Es gibt viele Unternehmensformen, welche dabei für Sie die richtige ist, hängt von vielen
MehrDie Offene Handelsgesellschaft
Die Offene Handelsgesellschaft Mike Constabel (Mike@constabel-germany.de) 1. April 2001 Inhaltsverzeichnis 1 Wesen und Bedeutung 1 2 Die Firma der OHG 2 3 Die Gründung der OHG 2 4 Das Rechtsverhältnis
MehrBetriebswirtschaft 1. 3. Rechtsformen
Betriebswirtschaft 1 Betriebswirtschaft 1 3. Rechtsformen Lars Schmidt-Thieme, Artus Krohn-Grimberghe Wirtschaftsinformatik und Maschinelles Lernen (ISMLL) Institut für Betriebswirtschaft und Wirtschaftsinformatik
Mehr0 Überblick: Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
0 Überblick: Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften I. Begriff der juristischen Person und numerus clausus der Gesellschaftsformen Juristische Person = gedachte juristische Konstruktion,
MehrWegweiser. Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
Wegweiser Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Seite V IX XXIII XXXI Einleitung 1 Begriffe: Umwandlung - Verschmelzung - Spaltung - Vermögensübertragung - Formwechsel -
MehrDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Bearbeitet von Günter Seefelder 1. Auflage 2017. Taschenbuch. 116 S. Softcover ISBN 978 3 95554 249 8 Format (B x L): 17 x 24 cm Recht > Handelsrecht, Wirtschaftsrecht
MehrBeispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370
Beispiel 68a Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht,
MehrRechtsformen der privat-rechtlichen Unternehmen. Betriebswirtschaftslehre
Die Rechtsform eines Unternehmens ist die, nach außen wirksame und typisierte Struktur und regelt das Außenund Innerverhältnis von Unternehmen Außenverhältnis: Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten (Lieferanten,
MehrWorin besteht die eigentliche Bedeutung des Gesellschaftsrechtes für die Fallbearbeitung im Rahmen des allgemeinen Zivilrechts?
Systematische Stellung des Gesellschaftsrechtes im ZivilR Karte 1 Das Gesellschaftsrecht gilt als Sondergebiet des Zivilrechts. Es ist im Rahmen der Juristenausbildung in allen Bundesländern zumindest
MehrKANZLEI KRÜGER Steuerberater Rechtsanwalt DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei Unternehmensgründungen
DIE QUAL DER WAHL! Rechtsformen bei 2012 ÜBERBLICK 1. Die wichtigsten Rechtsformen 2. Grundsätze für die Entscheidung 3. Merkmale der einzelnen Rechtsformen 2012 Die wichtigsten RECHTSFORMEN für Existenzgründer
MehrGbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform?
GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform? Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht und für gewerblichen Rechtsschutz MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater www.meyer-koering.de Überblick
MehrRechtsformvergleich 2
Rechtsformvergleich 2 (UG ) Zweck Förderung des Bedarf ihrer Mitglieder und/oder deren wirtschaftliche und/oder deren sozialen Tätigkeiten Kapitalgesellschaft zur Erreichung jedes gesetzlich zulässigen
MehrGbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform?
GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform? Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht und für gewerblichen Rechtsschutz MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater www.meyer-koering.de 1 Überblick
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrBeispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 21 A, B und C sind Gesellschafter einer GbR, die einen Imbiss-Stand betreibt. A möchte gerne einen neuen Imbisswagen anschaffen, B und C sind dagegen. Dessen ungeachtet bestellt A schriftlich
MehrEntscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht
Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrOHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist.
OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Gründung: Es muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Eine notarielle
MehrBetriebswirtschaftslehre
Betriebswirtschaftslehre Norddeutsche Akademie für Marketing + Kommunikation e.v. Dipl.-Ök. Oliver Wruck Dievision - Agentur für Kommunikation GmbH Sommersemester 2004 Rechtsformen Was wird durch die Wahl
MehrDie Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
GESELLSCHAFTSRECHT - GR39 Stand: Oktober 2016 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
MehrSchwedhelm Die Unternehmensumwandlung, 5. Auflage
Weitere Informationen zum Titel unter www.otto-schmidt.de Leseprobe zu Schwedhelm Die Unternehmensumwandlung, 5. Auflage Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel, Einbringung 5., neubearbeitete Auflage, 2006,
MehrDie Unternehmergesellschaft
Die Unternehmergesellschaft Recht, Besteuerung, Gestaltungspraxis Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. hc. Michael Preißer, Gültan Acar 1. Auflage 2016. Buch. 300 S. Hardcover ISBN 978 3 7910 3445 4 Format (B
Mehr7 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform
1 2 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform (Kapitelübersicht) 3 Gewerberecht 1/3 Tätigkeit unterliegt der Gewerbeordnung, wenn sie selbstständig ausgeübt wird (auf eigene Rechnung und Gefahr), sie wiederholt
MehrRechtsformen von Gesellschaften. Systematisierung der Grundstrukturen von Mitgliedsschafts- und Haftungsformen
Wirtschaft Thomas Kramer Rechtsformen von Gesellschaften. Systematisierung der Grundstrukturen von Mitgliedsschafts- und Haftungsformen Skript Rechtsformen Einzelkaufmann Einzelkaufmann mit Partnern:
MehrKoNet-Existenzgründerseminar 8. November 2014
KoNet-Existenzgründerseminar 8. November 2014 1 Es begrüßt Sie: Diplom-Kaufmann Jürgen Seil Wirtschaftsprüfer/Steuerberater www.wts-koblenz.de WTS Dr. Winnen Thiemann Seil Steuerberatungsgesellschaft mbh
MehrDipl. Kfm. Andreas L. Huber WP StB
Dipl. Kfm. Andreas L. Huber WP StB Herzlich willkommen! Sie sind da, ein guter Anfang! Rechtsformen im Überblick, in einer halben Stunde, geht das? Wer stellt die Fragen, wer kennt die Antworten? Wichtig:
MehrUnternehmensgründung - Wie plane ich mein Unternehmen? Recht für Gründungsunternehmen
Unternehmensgründung - Wie plane ich mein Unternehmen? Recht für Gründungsunternehmen 1 1. Unternehmensformen Einzelunternehmen Gesellschaft Personengesellschaft Kapitalgesellschaft GbR GmbH Partnerschaftsgesellschaft
MehrRechtsformen von Unternehmen in Deutschland
Wesentliche Rechtsformen im Überblick Rechtsformen für privatwirtschaftliche Unternehmen Einzelunternehmen/ Einzelfirma Gesellschaftsunternehmen/ Gesellschaften Personengesellschaften Kapitalgesellschaften
MehrLernsoftware Betriebswirtschaftslehre
Lernsoftware Betriebswirtschaftslehre Rechtsformen von Unternehmen 1. Rechtsformen im Überblick! Grundlagen Die Wahl einer geeigneten Rechtsform ist wie dargestellt - eine der ersten und wichtigsten konstitutiven
MehrRechtliche Aspekte zur Auswahl der passenden Unternehmensform
2009 Jour fixe: Rechtsformen Rechtliche Aspekte zur Auswahl der passenden Unternehmensform Referenten: RA Dr. jur. Marc Herzog RA Dr. jur. Stephan Figiel Rosenheim www.drherzog.de Eine Initiative vom quarter
MehrEBCL Wirtschaftsrecht
EBCL Wirtschaftsrecht Dr. Herbert Matschek Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at Überblick über
Mehr126 6 Bestimmung der Rechtsform *
126 6 Bestimmung der Rechtsform * 6.1 Grundlagen der Unternehmensformen ** Die Unternehmensformen sind bestimmt durch verschiedene Gesetze. Aus diesem Grund bietet sich als Synonym die Bezeichnung Rechtsformen
MehrWoche 7: Gesellschaftsrecht
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 7: Gesellschaftsrecht Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. BGB-Gesellschaft III. Offene Handelsgesellschaft
MehrBetreibermodelle innerhalb der Biomassebereitstellungskette
2016/10/08 04:03 1/7 Betreibermodelle innerhalb der Biomassebereitstellungskette Betreibermodelle innerhalb der Biomassebereitstellungskette Grundlagen zu Betreibermodellen Im Allgemeinen unterscheidet
MehrDie Personengesellschaften
Die Personengesellschaften 50 Gesellschaften im engeren u. weiteren Sinn Personengesellschaften BGB-Gesellschaft ( GbR ), 705 ff. BGB Offene Handelsgesellschaft ( ohg ), 105 ff. HGB Kommanditgesellschaft
Mehr11 Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. I. Begriff der juristischen Person und numerus clausus der Gesellschaftsformen
11 Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften I. Begriff der juristischen Person und numerus clausus der Gesellschaftsformen Juristische Person = gedachte juristische Konstruktion, die
MehrInhalt. Abkürzungen 4 Zum Einstieg 5 Lebenslauf eines Unternehmens 6 Rechtsformen 7 Kriterien für die Auswahl 21
Inhalt Abkürzungen 4 Zum Einstieg 5 Lebenslauf eines Unternehmens 6 Rechtsformen 7 Kriterien für die Auswahl 21 Foto: P. Meyer, aid Gestaltungsmöglichkeiten von sverträgen 23 Haftungsverhältnisse 24 Finanzierungsmöglichkeiten
Mehrals Träger in Frage. Im Gegensatz zu
oder teilweise beschränkt z. B. bei der Kommanditgesellschaft (KG) haften. W eitere Personengesellschaften sind die Stille Gesellschaft und die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Typisch: Die voll haftenden
Mehr1. Schritt: Ist die GmbH die richtige Rechtsform für mich?
1. Schritt: Ist die GmbH die richtige Rechtsform für mich? Wollen Sie sich selbsständig machen, stellen Sie sich spätestens bei der Erstellung Ihres Businessplans die Frage, welche Rechtsform Sie wählen
MehrEinflussfaktoren auf die Wahl der Rechtsform - 1
Einflussfaktoren auf die Wahl der Rechtsform - 1 FOLIE 1 ENTWICKLUNGSMÖGLICHKEITEN Weitergabemöglichkeiten (Veräußerung, Verpachtung, Vererben,...) Aufnahme neuer Gesellschafter Möglichkeiten der Aufnahme
MehrGesellschaftsrecht. Formen. I. Personengesellschaften. II. Körperschaften. Gesellschaftsrecht. Wahl der Unternehmensform
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 1 2003-09-20 Gesellschaftsrecht Gesellschaft = Zusammenschluss mehrerer Privatpersonen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Formen I. Personengesellschaften g Gesellschaft
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht Fälle und Schemata für Dummies
...für Dummies Handels- und Gesellschaftsrecht Fälle und Schemata für Dummies Bearbeitet von Oliver Haag, Benedict Erdl 1. Auflage 2016. Buch. 208 S. Softcover ISBN 978 3 527 71220 5 Format (B x L): 17,6
MehrJura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung
Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Teil 1 L könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Euro 300.000,- aus 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB haben. Ein solcher setzte voraus, dass eine Gesellschaftsverbindlichkeit
MehrPersonengesellschaften im Zivilrecht
Vorwort Personengesellschaften stellen im Wirtschaftsleben ein unentbehrliches Gestaltungsinstrument beim Zusammenschluss mehrerer Personen dar. Auf Grund der rechtlichen Besonderheiten existieren nicht
MehrGesellschaftsrecht - Ein Überblick geeigneter Rechtsformen
Gesellschaftsrecht - Ein Überblick geeigneter Rechtsformen 31. März 2017 Bernd Galneder, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) Lehrstuhl Zivilrecht IV (Prof. Dr. Leible) I. Überblick Gesellschaftsrecht II.
MehrDas Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht
Das Haftungsrisiko im Gesellschaftsrecht Die Gesellschaftsformen im Überblick Personengesellschaften Mischform Kapitalgesellschaften GbR OHG KG GmbH & Co. KG GmbH Limited UG haftungdbeschränkt I. Die Gesellschaft
MehrUnternehmensformen im Überblick
Unternehmensformen im Überblick Wichtige Tipps für Unternehmer und Existenzgründer Januar 2015 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel.: 0385 5103 514 Fax: 0385
MehrFragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften
Rechtsformenvergleich: Merkblatt Fragen und Antworten zur GmbH und zu Personengesellschaften Inhalt 1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 1.1 Fragen und Antworten zu den gesetzlichen 1.2 Fragen
MehrRecht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften
Recht für Marketing- und Verkaufsleiter 4. Handelsgesellschaften a. Überblick und Abgrenzungen b. Einfache Gesellschaft c. Kollektivgesellschaft d. Kommanditgesellschaft e. GmbH f. AG g. Genossenschaft
MehrDIE QUAL DER WAHL: WELCHE RECHTSFORM PASST ZU MIR
I. STEUERLICHE ÜBERLEGUNGEN 1. Die Gewinne von Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern werden jeweils gesondert besteuert. Die Besteuerung bei den Gesellschaftern erfolgt erst nach Gewinnausschüttung.
MehrSozialgenossenschaften in Bayern Der Ratgeber zur erfolgreichen Gründung
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration Sozialgenossenschaften in Bayern Der Ratgeber zur erfolgreichen Gründung Inhalt Vorwort 4 I. Was sind Sozialgenossenschaften?
MehrGrundrisse des Rechts. Gesellschaftsrecht. von Prof. Dr. Carsten Schäfer. 3., neu bearbeitete Auflage
Grundrisse des Rechts Gesellschaftsrecht von Prof. Dr. Carsten Schäfer 3., neu bearbeitete Auflage Gesellschaftsrecht Schäfer schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische
Mehr1 Einführung in das Handelsrecht. Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen
1 Einführung in das Handelsrecht I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute 1. Begriff des Handelsrechts Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen
MehrRechtsformwahl bei der Existenzgründung - Möglichkeiten und Auswirkungen -
Rechtsformwahl bei der Existenzgründung - Möglichkeiten und Auswirkungen - Minden, 21. April 2016 Lars Henning Döhler 1 Rechtsformen - Überblick eine Person 2 oder mehr Personen Einzelunternehmen/ Einzelfirma
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.
MehrDie in- und ausländische Besteuerung schweizerischer Betriebsstätten deutscher Personenhandelsgesellschaften
Internationale Steuerlehre, Steuerrecht und Wirtschaftsprüfung 3 Die in- und ausländische Besteuerung schweizerischer Betriebsstätten deutscher Personenhandelsgesellschaften Bearbeitet von Hans-Jürgen
MehrCompetenza 2013. Unternehmensformen und Haftung, Kurzeinführung
Competenza 2013 Unternehmensformen und Haftung, Kurzeinführung www.advo-stgallen.ch 1 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen und Disclaimer Rechtsformen und Rechtsformwahl Personengesellschaften und Haftung
MehrDie Besteuerung der Personengesellschaften
Ulrich Niehus / Helmuth Wilke Die Besteuerung der Personengesellschaften 6. Auflage I Zivilrechtliche Grundlagen 3 Grundsätzlich unterschieden werden zwei Kategorien von Gesellschaftsformen, deren jeweilige
Mehr2. Energieforum der Gemeinde Werther: Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft
: Die Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft 14.02.2013 1 Inhaltsübersicht 1. Rechtsgrundlagen 2. Was ist eine Genossenschaft 3. Genossenschaftliche Grundsätze 4. Arten von Genossenschaften 5. Wie
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrPartnerschaftsgesellschaftsgesetz: PartGG
Beck`sche Kurz-Kommentare 49 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz: PartGG Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe Bearbeitet von Dr. Wienand Meilicke, Prof. Dr. Friedrich Westphalen,
MehrJURISTISCHE WEITERBILDUNG. DAV-Anwaltausbildung / Das Anwaltsmandat. Klaus Baier. Gesellschaftsrecht BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG
JURISTISCHE WEITERBILDUNG DAV-Anwaltausbildung / Das Anwaltsmandat Klaus Baier Gesellschaftsrecht BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG Juristische Weiterbildung Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Thomas Vormbaum
MehrDie Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51952 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhalt: 1. Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 2 2.
MehrKapitalkonten von Personengesellschaften
Kapitalkonten von Personengesellschaften Handels- und steuerrechtliche Implikationen sowie Verlustausgleichsbeschränkung nach 15a EStG Veranstaltungsort: 25. November 2016 in München Diplom-Volkswirt Steuerberater,
MehrDipl.-Geogr. André Wüste IZNE Interdisziplinäres Zentrum für Nachhaltige Entwicklung, Projektgruppe Bioenergie Georg-August-Universität Göttingen
Betreibergesellschaften Bei den untersuchten Bioenergiedörfern zeigt sich ein breites Spektrum an Betreibermodellen, das sich folgendermaßen aufschlüsseln lässt: Genossenschaftsmodell: In fünf der analysierten
Mehr1. Vorlesung. A. Einführung ins Gesellschaftsrecht I. Begriff und Gegenstand des Gesellschaftsrechts II. Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts
1. Vorlesung A. Einführung ins Gesellschaftsrecht I. Begriff und Gegenstand des Gesellschaftsrechts II. Rechtsquellen des Gesellschaftsrechts 1 Begriff und Gegenstand d. Gesellschaftsrechts Das Gesellschaftsrecht
MehrFilme der Kindheit Kindheit im Film
Kinder- und Jugendkultur, -literatur und -medien 66 Filme der Kindheit Kindheit im Film Beispiele aus Skandinavien, Mittel- und Osteuropa Bearbeitet von Christine Gölz, Anja Tippner, Karin Hoff 1. Auflage
Mehrhorizontale Betrachtung; Hauptmerkmale der Gesellschaftsformen:
System der Gesellschaftsformen vertikale Betrachtung ("Siloprinzip") horizontale Betrachtung; Hauptmerkmale der Gesellschaftsformen: Rechtspersönlichkeit Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter
Mehr