Handelsvertreter als Kartellbeteiligte, Die Zurechnung des Kartellverstoßes durch den Handelsvertreter

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1 FIW, 44. Brüsseler Informationstagung 2015 Handelsvertreter als Kartellbeteiligte, Die Zurechnung des Kartellverstoßes durch den Handelsvertreter RA Gerhard Fussenegger, Partner bpv Hügel Rechtsanwälte OG, Brüssel/Wien l 1

2 Vertikalverhältnis Geschäftsherr - Handelsvertreter Im Zusammenhang mit Handelsvertretern wird im Kartellrecht zumeist das Vertikalverhältnis zw Geschäftsherrn ( GH ) und Handelsvertreter ( HV ) thematisiert. GH HV ua Vertikale Gruppenfreistellungsverordnung (EU) 330/2014 ( vgvo ) stellt Regeln auf, wann die vertikale Vereinbarung zw GH und HV als solche keinen Verstoß darstellt: GH trägt Geschäftsrisiko HV in wirtschaftlicher Einheit des GH HV kann zb in Bezug auf Gebiet, Kunden, Verkaufsbedingungen und Preis beschränkt werden (kein Verstoß gegen Art 101 AEUV) l 2

3 Horizontalverhältnis Handelsvertreter - Kartell Was ist aber, wenn HV auf horizontaler Ebene Beteiligter im Kartell ist? HV Kartell GH Zurechnung des Verstoßes für GH? l 3

4 Spannstahlkartell, COMP/ (2010) Kommissionsentscheidung: Geldbußen gegen 17 Spannstahl-Hersteller idhv insgesamt EUR 269 Mio wegen Preis- und Marktaufteilungskartell in allen damaligen EU-Länder (Ausnahmen: UK, IR, GR) inkl Norwegen im Bereich Spannstahl für den Zeitraum 1984 bis 2002 Austria Draht ( AD und gesamtschuldnerisch haftende Mutter voestalpine AG) EUR 22 Mio Buße für Beteiligung an nationaler Absprache betreffend Italien ( Club Italia ) und Zurechnung der einheitlichen Zuwiderhandlung (insbes Club Europa ) / Basis der Buße EWR-weite Umsatz des Unternehmens l 4

5 Spannstahlkartell, COMP/ (2010) Besonderheit im Fall AD: Keine eigene direkte Beteiligung durch AD (zb am Club Europa ), sondern Beteiligung ausschließlich über HV, der an nationaler Absprache in Italien beteiligt war. Keine Kenntnis Keine Beweise, dass Austria Draht über HV auch nur die geringste Information über die wettbewerbswidrigen Handlungen ihres Handelsvertreters bei den verschiedenen Zusammenkünften des Club Italia hätte haben können. Nichtexklusiver HV HV war auch für Wettbewerber (CB) tätig* und für diesen auch am Kartell beteiligt, hier aber nicht nur im Club Italia, sondern auch im Club Europa; der HV erzielte 75% seines Umsatzes mit CB; *unklar, ob HV für Wettbewerber als selbständiger Konsulent, HV oder Mitarbeiter agiert hat; EuG HV in Bezug auf CB ein eingegliedertes Hilfsorgan l 5

6 Voraussetzung der Zurechnung des HV / Themen Daraus ergeben sich folgende Rechtsfragen Exklusive Handelsvertretung als Voraussetzung der Zurechnung des HVs? Risiken einer nicht-exklusiven Handelsvertretung? Kenntnis des GH als Voraussetzung der Zurechnung? Einschränkung der Zurechnung des Verstoßes im Umfang der Handelsvertretung? Gleichstellung in der Zurechnung der Beteiligung eines Arbeitnehmers und eines Handelsvertreters? Wirkt sich Beteiligung durch HV auf Bußgeldhöhe des GH aus? l 6

7 Rechtssache T-418/10, Austria Draht Europäisches Gericht, T-418/10, Austria Draht, voestalpine, Urteil vom ( Austria Draht ) vorliegende Fall von den Fällen unterscheidet, die bisher Gegenstand der Rechtsprechung waren. (Rz 157) l 7

8 Exklusive Handelsvertretung? EXKLUSIVITÄT? l 8

9 Exklusive Handelsvertretung als Voraussetzung der Zurechnung? Was Gesellschaften betrifft, zwischen denen eine vertikale Beziehung wie die zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Vertreter oder Mittler besteht, so wird bei der Prüfung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit besteht, im Wesentlichen auf zwei Kriterien abgestellt, zum einen darauf, ob der Mittler ein wirtschaftliches Risiko zu tragen hat, und zum anderen darauf, ob die vom Mittler erbrachten Dienstleistungen Ausschließlichkeitscharakter haben. (T-66/99, Minoan Lines, Rz 126 vgl auch Suiker Unie, Rz 544/547) Europäische Kommission Verneinung der Zurechnung des HV in wirtschaftliche Einheit des GH, wenn Handelsvertreter nicht-exklusiv tätig ist (vgl., zb Fall COMP/39.181, Paraffin-Kerzenwachs, bei der Zurechnung wird auch hier neben der Risikotragung untersucht, ob ob die Tätigkeiten des Vermittlers exklusiv sind. (Rz 404); vgl auch KOM, Europäische Zuckerindustrie / KOM SCPA Kali und Salz) l 9

10 Exklusive Handelsvertretung als Voraussetzung der Zurechnung? Exklusivität keine Voraussetzung der Zurechnung: Entscheidend für die Frage, ob Artikel 101 Absatz 1 AEUV anwendbar ist, ist das finanzielle oder geschäftliche Risiko, das der Handelsvertreter bezüglich der ihm vom Auftraggeber übertragenen Tätigkeiten trägt (1). Dabei ist es unerheblich, ob der Vertreter für einen oder für mehrere Auftraggeber handelt. (KOMM, vertikale Leitlinien (2010/C 130/01, vll )) Austria Draht: Ebenso genügt die Tatsache, dass Herr G. auch für CB tätig ist..nicht zum Nachweis der geschäftlichen Unabhängigkeit von Herrn G. Wie bereits ausgeführt, konnte angenommen werden, dass Herr G. sowohl mit CB als auch mit Austria Draht eine wirtschaftliche Einheit bildete (Rz 160) l 10

11 Exklusive Handelsvertretung als Voraussetzung der Zurechnung? ABER: Keine wirtschaftliche Einheit und damit keine Zurechnung des Verstoßes, wenn HV neben seiner für Rechnung des Geschäftsherrn ausgeübten Tätigkeit in beträchtlichem Umfang eine eigene Geschäftstätigkeit als Eigenhändler auf dem relevanten Produktoder Dienstleistungsmarkt entfaltet (vgl, Austria Draht, Rz 141 in Verweis auf Suiker Unie, Rz 544, Minoan Lines, Rz 128) l 11

12 Exklusive Handelsvertretung als Voraussetzung der Zurechnung? GH GH Zurechnung Keine Zurechnung HV HV, AN,.. HV Eigenhändler Was ist der Unterschied zw beträchtlicher Eigenhändlertätigkeit und überwiegender Tätigkeit für anderes Unternehmen? Ist Rechtfertigung daraus nicht dieselbe keine Kontrollmöglichkeit durch GH? l 12

13 Exklusive Handelsvertretung als Voraussetzung der Zurechnung? Weisheit letzter Schluss? Beteiligung am Kartell nur mehr über HV, der gleichzeitig als Eigenhändler am Markt agiert? l 13

14 Exklusive Handelsvertretung als Voraussetzung der Zurechnung? Risiko einer nicht-exklusiven Handelsvertretung? KOMM: Die Nennung des Namens des HV ist dahingehend zu verstehen, dass der HV jeweils sowohl CB als auch AD vertreten hat (auch wenn in einer Reihe von Unterlagen der HV nur als Vertreter von CB bezeichnet wird) Falscher Ansatz Austria Draht: Mangels Beweisen für eine solche Behauptung kann die Teilnahme des HV an einer Zusammenkunft des Club Italia lediglich bedeuten, dass an dieser Zusammenkunft eine Person teilnahm, die einerseits für CB vergleichbare Aufgaben wie die eines Vertriebsleiters wahrnahm und andererseits der Handelsvertreter von Austria Draht in Italien war. (Rz 161) ABER Besonderheit der Doppelvertretung Faktor, der die Abstimmung innerhalb des Kartells erleichterte (Rz 161) l 14

15 Kenntnis des GH als Voraussetzung der Zurechnung? KENNTNIS DES GH? l 15

16 Kenntnis GH als Voraussetzung Zurechnung? Kenntnis GH über Verstoß des HV als Voraussetzung der Zurechnung? JA! Austria Draht (in Zsf des Urteils Minoan Lines): das Gericht hat [in Minoan Lines] 1. geprüft, ob die der Agentin zur Last gelegten rechtswidrigen Handlungen unter die vom Geschäftsherrn übertragenen Tätigkeiten fielen 2. ob der Geschäftsherr regelmäßig über die der Agentin übertragenen Tätigkeiten einschließlich der der Agentin zur Last gelegten rechtswidrigen Handlungen unterrichtet wurde, und 3. ob der Geschäftsherr der Agentin solche Handlungen untersagt hatte (Rz 168) l 16

17 Kenntnis GH als Voraussetzung Zurechnung? JA? Austria Draht Aus allgemeiner Berichtspflicht des HV kann nicht davon ausgegangen werden, dass Herr [G.] zumindest die wichtigsten in den Kartellzusammenkünften erhaltenen sensiblen geschäftlichen Informationen an Austria Draht weitergegeben hat (Rz 166) KOMM kann eine Kenntnis, die sie nicht nachgewiesen hat, nicht einfach unterstellen (Austria Draht verweist ua auf die von der KOMM nicht vorgenommene - Möglichkeit eines Auskunftsverlangens) (Rz 174) l 17

18 Kenntnis GH als Voraussetzung Zurechnung? Nein! Austria Draht: das wettbewerbswidrige Verhalten des Handelsvertreters kann im Rahmen dieser Tätigkeiten dem Geschäftsherrn ebenso zugerechnet werden, wie es bei einem Arbeitgeber in Bezug auf die von einem seiner Beschäftigten begangenen rechtswidrigen Handlungen der Fall ist, auch ohne Nachweis der Kenntnis des Geschäftsherrn vom wettbewerbswidrigen Verhalten des Handelsvertreters. (Rz 175) ABER: Nichtwissen wesentlicher Faktor für Bußgeldminderung! l 18

19 Begrenzung der Zurechnung? BEGRENZUNG DER ZURECHNUNG? l 19

20 Haftung nur für HV übertragene Tätigkeit? Einschränkung der Zurechnung des Verstoßes im Umfang der an den Handelsvertreter übertragenen Tätigkeit? Austria Draht: Wie bereits ausgeführt, konnte angenommen werden, dass Herr G. sowohl mit CB als auch mit Austria Draht eine wirtschaftliche Einheit bildete. Umgekehrt gilt dies für CB und Austria Draht nur für die und im Umfang der Herrn G. jeweils übertragenen Tätigkeiten. (Rz 160) Austria Draht: Auch kann nicht angenommen werden, dass Herr G., als er bei einer Zusammenkunft des Club Europa..anwesend war, auch eine wirtschaftliche Einheit mit Austria Draht bildete. Dies gehört nämlich eindeutig nicht zu der von Austria Draht ihrem Handelsvertreter in Italien übertragenen Aufgabe. (Rz 384) l 20

21 Haftung nur für HV übertragene Tätigkeit? Dies gilt aber nicht in Bezug auf Zurechnung der einheitlichen Zuwiderhandlung Die Beteiligung von Austria Draht auf der europäischen Ebene des Kartells kann.abgeleitet werden*..aus den Kenntnissen, die Herr G. bei den Zusammenkünften des Club Italia erwarb, die sowohl die heimischen Aspekte des italienischen Marktes als auch bestimmte europäische Aspekte des Spannstahlsektors, betrachtet aus der Sicht der Teilnehmer an diesem Markt, betrafen. (Rz 397) *AD wurde Wissen über einheitliche Zuwiderhandlung auch über direkte Mitarbeiter, die selbst zweimal Treffen des Club Europa besucht hatten, zugerechnet, aber dieses Wissen war nicht so eindeutig, wie dies die Kommission..behauptet (Rz 388) l 21

22 Haftung nur für HV übertragene Tätigkeit? ABSURD Europäischen Aspekte des Club Italia widersprechen Interessen von AD Austria Draht: [Es] ist aber auch festzustellen, dass bei mehreren Zusammenkünften des Club Italia, bei denen der Herr G. als Handelsvertreter in Italien für Rechnung von Austria Draht auftrat, nicht nur über die heimischen Aspekte des Club Italia gesprochen wurde, sondern auch über dessen Außenaspekt, der für die wichtigsten italienischen Hersteller darauf abzielte, eine Ausfuhrquote in andere europäische Länder untereinander aufzuteilen. (RZ 392) EINDEUTIGER WIDERSPRUCH ZWISCHEN DER HAFTUNG / BETEILIGUNG IM AUSMASS DER ÜBERTRAGENEN TÄTIGKEIT UND DER WISSENSZURECHNUNG, DIE ÜBER AUSMASS DER ÜBERTRAGENENE TÄTIGKEIT HINAUSGEHT l 22

23 Auswirkung auf Bußgeldhöhe? Warum wurde dann Bußgeld trotzdem von MEUR 22 Mio auf MEUR 7,5 reduziert? l 23

24 Auswirkung auf Bußgeldhöhe? Gründe für Bußgeldreduzierung? Einschränkung des HV auf Tätigkeit: HV konnte im Club Italia jedenfalls nicht über die ihm übertragene Tätigkeit, die ausschließliche Vertretung für Italien bei Spannstahl, hinaus für Rechnung von AD tätig sein. (Rz 431) Wissenzurechnung? WICHTIG, Formulierung HV-Vertrag Innerhalb der Zurechnung des nationalen Kartells keine Beteiligung an Exportabsprachen: AD, die kein italienischer Hersteller war,..war an den Aktivitäten der Mitglieder des Club Italia zur Koordinierung ihrer Exportbemühungen nicht beteiligt und konnte daran auch nicht beteiligt sein. (Rz 430) l 24

25 Auswirkung auf Bußgeldhöhe? Gründe der Reduzierung? AD keine Kenntnis, insbesondere zu außeritalienischen Aspekten der nationalen Absprache; Hätte Herr G. AD Informationen zukommen lassen, die er im Club Italia zu den außeritalienischen Aspekten des Clubs erlangen konnte, wäre AD nämlich in der Lage gewesen, ihr Verhalten auf den Märkten anzupassen, auf denen sie sonst noch präsent war (z. B. dem österreichischen Markt..). (Rz 436) Keine Beteiligung an Club Europa: Kenntnis über die europäische Dimension des Kartells reicht nicht aus, um die Berücksichtigung der auf diesen Märkten..erzielten Umsätze zu rechtfertigen. (Rz 437) l 25

26 Haftung nur für HV übertragene Tätigkeit? Schlussfolgerungen Nicht-Exklusivität der HV schützt nicht vor Zurechnung, im Gegenteil, Frage ob erhöhtes Risiko Nicht-Wissen des GH schützt nicht vor Zurechnung (aber Bußgeldminderung) Zurechnung der Beteiligung des Handelsvertreters nur im Ausmaß der übertragenen Tätigkeit ( Kartellverstoß durch Beschäftigten); aber Wissenszurechnung in Bezug auf einheitliche Zuwiderhandlung soll über Ausmaß der übertragenen Tätigkeit hinausgehen Compliance, Einbeziehung des HV? l 26

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