2/17. Stand: Januar 2013

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2 2013 by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag eine Marke der Wolters Kluwer Deutschland GmbH Postfach Mannheim Telefon 0621/ Stand: Januar 2013 Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen. ISBN /17

3 Inhalt 1 Krankenkassenbeiträge verringern die Betriebsrente 4 2 Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge Zunehmende Belastung Ausnahmen Direktversicherung Konsequenzen des Betriebsrentenurteils Besondere Vorteile durch Beitragsfreiheit von Kleinbetragsrenten Abgabenbelastung anderer Altersbezüge Gesetzliche Altersrente Riester-Rente Rürup-Rente und andere private Rentenversicherungen Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung? 12 5 Private Krankenversicherung als Ausweg? 14 6 Konsequenzen für die Vorsorgestrategien 16 3/17

4 1 Krankenkassenbeiträge verringern die Betriebsrente Immer wieder sind es Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die bei denen, die eine Betriebsrente erhalten, und bei Arbeitnehmern, die (auch) betrieblich fürs Alter vorsorgen, für Aufmerksamkeit sorgen. Am war es wieder einmal so weit. Das Bundesverfassungsgericht befasste sich mit den Verfassungsbeschwerden von zwei Betriebsrentnern, die den Empfehlungen der»fakten & Tipps«gefolgt waren und sich gegen die Belastung ihrer Betriebsrenten mit vollen Sozialversicherungsbeiträgen gewandt hatten. Einer der beiden gewann dabei und kann mit einigen tausend Euro Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen rechnen (Az. 1 BvR 1660 / 08). Dabei ging es um»gemischte«direktversicherungen, also solche Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die eine Zeit lang als betriebliche Altersversorgung geführt wurden, aber ebenfalls eine Zeit lang als ganz normale private Versicherungen. Davor erregte das Betriebsrentenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom die Gemüter, mit dem das Gericht zur Enttäuschung vieler Betriebsrentner die Verdopplung der Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich versicherte Betriebsrentner bestätigte. Mit diesem Urteil rückte noch stärker in den Blickpunkt, dass auch Renten im Regelfall keinesfalls»brutto für netto«gezahlt werden. Wer fürs Alter vorsorgen möchte, sollte das in jedem Fall beachten und sich rechtzeitig einen Überblick darüber verschaffen, was von seiner Betriebsrente und anderen Alterseinkünften nach dem Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übrig bleibt. Im Folgenden wird ein solcher Überblick gegeben. Zugleich wird geprüft, an welchen Punkten die Rechtssituation noch offen ist, ob ggf. noch Rechtsmittel eingelegt werden können, ob es für Betroffene Auswege gibt, um der drohenden Beitragsbelastung zu entgehen, ob der Wechsel in die private Versicherung ggf. sinnvoll ist und welche Konsequenzen die unterschiedliche Beitragsbelastung verschiedener Versorgungsbezüge für die Altersvorsorgestrategien hat. Bei der Darstellung der Rechtssituation gilt allerdings folgende Einschränkung: Niemand kann voraussagen, welche Regeln in Zukunft bei Steuern und Sozialversicherungen gelten werden. Daher gibt es keine Garantie, dass die im Folgenden skizzierten Regeln auch noch für diejenigen gelten werden, die erst in etlichen Jahren in Rente gehen. Hintergrund: Zunehmende Beitragsbelastung der Altersbezüge Bezieher von gesetzlichen Renten- und Betriebsrenten wurden in den letzten Jahrzehnten durch Änderungen bei der Sozialversicherung gleich mehrfach belastet. Seit gilt: Für die Berechnung der Beiträge der Krankenversicherung eine Pflegeversicherung existierte damals noch nicht werden neben dem Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch zusätzliche Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten, Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen, wie das Versorgungswerk des Bundes und der Länder VBL) berücksichtigt. 4/17

5 Seit gilt: Betriebsrentner müssen auf ihre Vorsorgebezüge den vollen Beitragssatz zur Krankenversicherung abführen zuvor war es nur der halbe. Ebenfalls seit gilt: Der volle Beitragssatz wird nun erstmals auch auf Kapitalauszahlungen aus betrieblichen Direktversicherungen oder anderen Betriebsrenten erhoben. Vorher waren Kapitalauszahlungen sozialbeitragsfrei. Seit gilt: Die gesetzliche Rentenversicherung beteiligt sich nicht mehr an den Beiträgen der Betroffenen zur Pflegeversicherung. Rentner müssen damit anders als Arbeitnehmer seitdem den vollen Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen. 2 Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge 2.1 Zunehmende Belastung Bis wurden Betriebsrentner durch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung genauso belastet wie Bezieher gesetzlicher Renten. Von ihnen wurde nämlich damals nur der halbe Beitragssatz verlangt. Das galt zu dieser Zeit auch für Bezieher von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, bei denen der Versicherungsträger die Hälfte des Beitrags übernahm. Seit ist das anders. Im Zuge der damaligen Gesundheitsreform wurden Versorgungsbezüge aller Art mit dem vollen Beitragssatz belastet. Beispiel: Sozialversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten (ab Januar 2011)»» Für einen Versicherten mit Kind, der auf eine Betriebsrente in Höhe von 500, monatlich den allgemeinen Krankenkassenbeitrag von 14,6 % entrichten muss, bedeutet das: Brutto-Betriebsrente 500,_ _ voller allgemeiner Krankenversicherungsbeitrag (14,6 %)./. 73,_ _ 0,9 % Zusatzbeitrag./. 4,50 1,95 % Pflegeversicherungsbeitrag./. 9,75 Netto-Betriebsrente 412,75 Die Betriebsrente wird damit im Beispielfall um 87,25 gekürzt. Die Abzüge liegen bei 17,45 %. Hinzu kommt für ab 1940 geborene Versicherte ohne Kinder noch ein Zuschlag von 0,25 % bei der Pflegeversicherung. Bundesverfassungsgericht bestätigt Praxis der Krankenkassen Gegen die starke Belastung der Betriebsrenten (bei denen häufig bereits die Beiträge durch Sozialversicherungsbeiträge belastet waren) wurden zahlreiche Klagen erhoben. Juristisch ist dieses Thema seit dem für die meisten Betriebsrentner abgeschlossen. An diesem Tag nahm das Bundesverfassungsgericht die Klage von sechs Betriebsrentnern mangels Erfolgsaussichten nicht an (Az. 1 BvR 2137 / 06). Der volle Beitragssatz sei gerechtfertigt und könne Rentnern zugemutet werden, so das Gericht, das damit entsprechende Entscheidungen des Bundessozialgerichts bestätigte. 5/17

6 Das Bundesverfassungsgericht argumentiert hierbei u. a., die höhere Beitragsbelastung der Betriebsrentner sei gerechtfertigt, weil die gesundheitliche Versorgung der Rentner immer teurer werde. Nach den Ermittlungen im Gesetzgebungsverfahren hätten die Beiträge der Rentner 1973 noch gut 70 % der Leistungsaufwendungen für die Versichertengruppe der Rentner gedeckt, derzeit belaufe sich diese Deckungsquote nur noch auf rund 43 %. Durch diese Argumentation gibt das Gericht dem Gesetzgeber letztlich die Möglichkeit, Rentner künftig noch weiter zu belasten. Ebenso sind Krankenkassenbeiträge auf die Kapitalauszahlungen aus einer Direktlebensversicherung rechtens. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am (Az. 1 BvR 1924 / 07). Damit bestätigten die Verfassungsrichter auch in diesem Punkt die seit geltende Gesetzesänderung. 2.2 Ausnahmen Direktversicherung Dass die betriebliche Altersvorsorge voll mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belegt werden darf, stand und steht nach dem Beschluss des höchsten deutschen Gerichts vom wohl fest. Dennoch blieben offene Fragen, insbesondere bei Versorgungsbezügen, die aus sogenannten Direktversicherungen resultieren. Bei vielen dieser Versicherungsverträge ist nämlich umstritten, in welchem Umfang es sich dabei überhaupt um eine betriebliche Altersvorsorge handelt. Besonderheiten der Direktversicherung Das hängt mit Besonderheiten der Direktversicherung zusammen. Sie funktioniert so: Ein Unternehmen schließt zugunsten eines bei ihm beschäftigten Arbeitnehmers eine Kapitallebens- oder eine private Rentenversicherung ab (oder es tritt in eine bereits bestehende Versicherung des Arbeitnehmers ein). Dann ist das Unternehmen der»versicherungsnehmer«bezugsberechtigt für die spätere Rente ist aber der Arbeitnehmer. Die fälligen Beiträge werden per Entgeltumwandlung direkt vom Bruttolohn abgezogen (darum wohl der Name»Direktversicherung«). Das heißt: Teile des Lohns werden in Vorsorge umgewandelt und vom Arbeitgeber statt an den Arbeitnehmer direkt an das ausgewählte Versicherungsunternehmen überwiesen. Dadurch sinkt der Bruttolohn der begünstigten Beschäftigten. Die Beiträge zur Betriebsrente sind dann in gewissem Rahmen steuer- und sozialversicherungsfrei. Solange die Versicherung so funktioniert, müssen (ehemalige) Arbeitnehmer später von der Rente, die nach Ablauf der Direktversicherung gezahlt wird, weiterhin die vollen Beiträge an die Krankenund Pflegeversicherung abführen. Das gilt auch dann, wenn Arbeitnehmer die Firma gewechselt haben und der neue Arbeitgeber zum Versicherungsnehmer wurde. Wann Rückzahlungen erfolgen müssen Anders ist die Situation aber nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wenn die Versicherten aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind, fortan die Versicherungsbeiträge selbst entrichtet haben und auch offiziell (statt des Ex-Arbeitgebers) als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eingetreten sind. 6/17

7 Genau diese Voraussetzungen waren in einem der beiden Fälle, über die in Karlsruhe entschieden wurde, erfüllt: Für den klagenden Rentner (Jahrgang 1943) hatte sein früherer Arbeitgeber im Mai 1979 eine Betriebsrente im Wege der Direktversicherung als Kapitallebensversicherung abgeschlossen und die Beiträge für den Vertrag bezahlt. Dann machte der Betrieb Ende 1987 Pleite. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers endete und sein Ex-Arbeitgeber übertrug ihm alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. So wurde er im Januar 1988 neuer Versicherungsnehmer und zahlte die Beiträge bis Ende April 2004 aus eigener Tasche. Knapp neun Jahre lang war also der Arbeitgeber und fast doppelt so lang gut 16 Jahre der jetzige Rentner Versicherungsnehmer. Zum wurden ihm aus der Lebensversicherung eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von ,51 ausgezahlt was seine Krankenkasse auf den Plan rief. Der Auszahlungsbetrag wurde dieses Verfahren ist hierbei üblich und von der Rechtsprechung für korrekt befunden rechnerisch auf zehn Jahre mit jeweils zwölf Monaten verteilt. Pro Monat ergab sich damit ein (fiktiver) Rentenbetrag von ( ,51 / 120 Monate =) 562,03. Hierauf wurden Beiträge zur Krankenversicherung erhoben. Diese betrugen im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall 2004 genau 77, pro Monat. Damals galt bei der Krankenkasse des Betroffenen ein Beitragssatz von 13,7 %. Das Bundesverfassungsgericht sah in dieser Vorgehensweise der Kasse einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn in den Jahren, in denen der Betroffene selbst Versicherungsnehmer war, habe sich seine Versicherung gar nicht von einer normalen privaten Kapitallebensversicherung unterschieden. Für diese sind nach der Auszahlung für Pflichtversicherte keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Ergo müsse das Gleiche ab dem Monat, in dem er selbst zum Versicherungsnehmer wurde, also ab Januar 1988, auch für die Versicherung des Klägers gelten. Das höchste deutsche Gericht gab damit den Mathematikern der Versicherungsgesellschaften eine neue Aufgabe: Diese müssen nun in den Fällen, wo Versicherte selbst eine ehemalige Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortgeführt haben, berechnen, zu welchen Teilen die Versicherung betrieblich und privat war. Das solle, so befanden die Karlsruher Richter, auch keine»praktischen Schwierigkeiten«bereiten. Bei der Auszahlung einer Lebensversicherung sei es recht einfach,»den auf privater Vorsorge beruhenden Anteil des Zahlbetrags getrennt auszuweisen«. Für den Rentner, der mit seiner Klage in Karlsruhe Erfolg hatte, bedeutet dies: Seine Kranken- und Pflegekasse wird ihm wohl etwa zwei Drittel der bereits gezahlten Versicherungsbeiträge erstatten müssen. Einzelheiten muss nun das Bundessozialgericht klären, an das dieses Verfahren zurückverwiesen wurde, aber einige Tausend Euro werden es schon sein. 2.3 Konsequenzen des Betriebsrentenurteils Das Urteil hat zum einen Folgen für Versicherte. Wer nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung selbst fortführt, die eine Zeit lang als betriebliche Direktversicherung geführt wurde, sollte umgehend seinen Versicherungsvertrag prüfen. Falls er später als Rentner von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen teilweise wenigstens verschont bleiben will, muss er selbst als Versicherungsnehmer eingetragen sein. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte er dies umgehend ändern lassen. Erst ab dem Zeitpunkt der Änderung ist der Teil der späteren Rentenleistungen, der auf der privaten Einzahlung beruht, beitragsfrei. 7/17

8 Manche Versicherte werden nun vielleicht auf die Idee kommen, auch bei bestehendem Arbeitsverhältnis eine Direktversicherung privat statt betrieblich fortzuführen. Davon rät der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) allerdings ab. Schließlich fielen hierdurch auch die Steuer- und Sozialversicherungsvorteile während der Beitragszahlung weg. Für manche allerdings bringt das Direktversicherungsmodell ohnehin erhebliche Nachteile mit sich: Nämlich für viele, die demnächst mit einiger Wahrscheinlichkeit auf Sozialleistungen angewiesen sind etwa weil sie chronisch krank sind und eine längere Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder sogar eine dauerhafte Erwerbsminderung befürchten. Wer betrieblich per Direktversicherung fürs Alter vorsorgt, vermindert nicht nur seine sozialversicherungspflichtigen Einkünfte, sondern auch die Leistungen, die er von den Sozialversicherungen beanspruchen kann, vor allem Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Erwerbsminderungsrente. Wer das Risiko hoch einschätzt, demnächst auf die genannten Leistungen angewiesen zu sein, für den bringt das jüngste Karlsruher Betriebsrentenurteil ein zusätzliches Argument, um seine Lebensversicherung nicht mehr als betriebliche Altersvorsorge (mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer), sondern privat fortzuführen und selbst (wieder) zum Versicherungsnehmer zu werden. Zum anderen hat das Urteil natürlich Konsequenzen für Betriebsrentner. Wer bereits eine Betriebsrente bezieht, kann von dem Urteil dann profitieren, wenn er den Versicherungsvertrag eine Zeit lang als Versicherungsnehmer selbst geführt hat. Das müsste auch in den Fällen zutreffen, in denen die Betroffenen ihre Kapitallebens- oder Rentenversicherung zunächst privat abgeschlossen, eine Zeit lang privat geführt und diese dann in eine Direktversicherung umgewandelt haben. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar nur über den»umgekehrten«fall geurteilt, hier müsste aber Gleiches gelten für den Teil der Versicherungsleistung, der auf privaten Beiträgen während der Versicherungszeit beruht, dürfen keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Rentenbezieher, die vom Karlsruher Urteil profitieren können, sollten folgendermaßen vorgehen: 1. Zunächst sollten sie sich umgehend an ihre Kranken- und Pflegekasse wenden und beantragen, dass der Bescheid über ihre Versicherungsbeiträge überprüft wird und rückwirkend für die letzten vier Jahre aufgehoben wird. Dabei können sie sich auf 44 des zehnten Sozialgesetzbuchs stützen, in dem die»rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes«geregelt ist. Unter Berufung auf diesen Paragrafen können sie einen Überprüfungsantrag stellen. Wer diesen Antrag noch 2010 stellt, dessen Bescheid muss für vier Jahre rückwirkend korrigiert werden konkret: für die Zeit ab Zugleich müssen für diesen Zeitraum nach 27 Abs. 2 des vierten Sozialgesetzbuchs die zu viel geforderten Versicherungsbeiträge erstattet werden. Eine Beitragsrückerstattung, die über die Vier-Jahres-Frist hinausgeht, können nur diejenigen verlangen, bei denen die Entscheidung über die Höhe der Beiträge juristisch gesehen noch offen ist (etwa weil Rechtsmittel gegen die Beitragserhebung eingelegt wurden oder weil die Entscheidung im Hinblick auf das jetzt erfolgte Karlsruher Urteil ruhend gestellt wurde). 2. Gleichzeitig sollten die betroffenen Betriebsrentner ihr Versicherungsunternehmen anschreiben und dieses bitten, den»betrieblichen«und»privaten«anteil der ausgezahlten Leistungen zu berechnen und zu bescheinigen. Dieses sogenannte Aufteilungsverfahren wird heute schon bei Riester-Verträgen angewendet und kann auf die betreffenden Verträge übertragen werden. Die Versicherungsunternehmen werden entsprechenden Bitten ohne Weiteres nachkommen. Die Bescheinigung sollte dann umgehend an die Kranken- und Pflegekasse weitergereicht werden. 8/17

9 All das gilt allerdings nur für diejenigen, die als Rentner in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert sind. Wer als Rentner freiwillig gesetzlich versichert ist, muss ohnehin Beiträge entsprechend seiner vollen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entrichten. Beiträge werden dabei auch auf Betriebsrenten und Direktversicherungen erhoben gleichgültig, wer Versicherungsnehmer war. Muster für einen Überprüfungsantrag Absender Ort, Datum An die (Krankenkasse / Pflegekasse als Beitragseinzugstelle) Versicherungsnummer:... Antrag auf Überprüfung Ihres Beitragsbescheides vom... (Datum des Ursprungsbescheids) nach 44 SGB X und Erstattung zu viel gezahlter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung hatte mein ehemaliger Arbeitgeber zu meinen Gunsten eine Direktversicherung / Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Während der Beschäftigungszeit wurden durch Gehaltsumwandlung Beiträge gezahlt. Ich bin am... aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, habe den Versicherungsvertrag anschließend selbst als Versicherungsnehmer fortgeführt und seither die Beiträge selbst bezahlt. Eine Kopie meines Versicherungsvertrags liegt diesem Schreiben bei. (Alternativ: Bereits bevor das Beschäftigungsverhältnis bestand, habe ich den Versicherungsvertrag privat als Kapitallebens- / Rentenversicherung geführt und zwar in der Zeit von... bis... Erst später trat mein Arbeitgeber als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag ein.) Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 1660 / 08) vom verstößt es gegen das Grundgesetz, wenn Versicherungsleistungen, die auf Einzahlungen beruhen, die aus der Zeit stammen, in der ich persönlich und nicht mein Arbeitgeber Versicherungsnehmer war, mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung belegt werden. Ich beantrage daher eine neue Berechnung meiner Beitragshöhe sowie eine Erstattung der zu viel erhobenen Versicherungsbeiträge. Eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft über die Höhe der von mir als Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge liegt diesem Schreiben bei (alternativ: habe ich bereits bei meiner Versicherungsgesellschaft angefordert; ich werde sie Ihnen nachreichen).... (Unterschrift) 9/17

10 2.4 Besondere Vorteile durch Beitragsfreiheit von Kleinbetragsrenten Wer nur eine Mini-Betriebsrente erhält, braucht ohnehin hierauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die Grenze liegt derzeit bei 127,75 im Monat und wird auch 2011 unverändert bleiben. Erst wenn die Betriebsrente höher ist, fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Wer mehrere kleine Betriebsrenten erhält, bei dem werden diese zusammengerechnet. Wird insgesamt der oben genannte Grenzbetrag überschritten, so werden die Renten beitragspflichtig und zwar ab dem ersten Euro. Auch beitragspflichtiges Arbeitseinkommen, das Rentner beziehen, wird hierbei mitberücksichtigt, nicht jedoch Minijobs mit Einkünften von maximal 400, im Monat. Von dieser Kleinrentenregel werden nach dem jüngsten Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Betriebsrente wohl viele, die eine Rente aus einer Direktversicherung erhalten, in besonderer Weise profitieren. Denn als Konsequenz dieses Urteils wird zwar nicht die Rente insgesamt, häufig jedoch deren beitragspflichtiger Teil auf bzw. unter den Grenzbetrag sinken. Beispiel: Albert S. erhält aus einer Direktversicherung eine Rente in Höhe von 300, im»» Monat. Da er seine Rentenversicherung zum überwiegenden Teil selbst als Versicherungsnehmer geführt hat, sind nach Bescheinigung der Versicherung nur 40 % hiervon beitragspflichtig. Das sind 120,. Damit sinken seine beitragspflichtigen Versorgungseinkünfte unter den Grenzbetrag mit der Folge, dass er von seiner Betriebsrente überhaupt keine Sozialversicherungsbeiträge abführen muss. Rechtsgrundlage hierfür ist 226 Abs. 2 des fünften Sozialgesetzbuchs. Dieser lautet:»die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Buches übersteigen.«zur Erläuterung: In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 werden»versorgungsbezüge«(also u. a. die Betriebsrente) und»arbeitseinkommen«genannt. Diese sind beitragspflichtig, wenn sie»ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße«übersteigen. Die monatliche Bezugsgröße liegt derzeit bei 2.555, und wird 2011 unverändert bleiben. Ein Zwanzigstel hiervon sind 127,75. Steigen die»monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen«über diesen Betrag, werden die Einkünfte beitragspflichtig. 3 Abgabenbelastung anderer Altersbezüge 3.1 Gesetzliche Altersrente Nicht nur auf Betriebsrenten werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig, sondern auch auf andere Alterseinkünfte. Dazu eine kurze Übersicht. Für Rentner, die gesetzlich kranken- und pflegeversichert sind, fallen immer Beiträge zu diesen Versicherungen an. Die Rentenversicherung beteiligt sich an den Beiträgen allerdings lediglich am allgemeinen Beitrag zur jeweiligen gesetzlichen Krankenversicherung, in der der Betroffene versichert ist. Hierzu schießt die gesetzliche Rentenkasse die Hälfte zu. Bei Pflichtversicherten wird der Beitrag ganz ähnlich wie vorher vom Arbeitgeber direkt an die Krankenkasse abgeführt. Bei freiwillig Versicherten überweist die Rentenkasse die Hälfte des allgemeinen Kassenbeitrags an den Rentenbezieher. 10/17

11 Den Zusatzbeitrag von 0,9 % bei der Krankenversicherung und den kompletten Beitrag zur Pflegeversicherung, der seit Mitte 2008 bei 1,95 % liegt, zahlt der Rentner alleine. Bei Kinderlosen liegt der Beitrag zur Pflegeversicherung jeweils um 0,25 Prozentpunkte höher. Ausgenommen hiervon sind allerdings diejenigen, die vor dem geboren sind.!! Im Sinne der Pflegeversicherung gelten Sie als»versicherter mit Kind«auch dann noch, wenn Ihr Kind z. B. 40 Jahre oder älter ist. Hier kommt es anders als bei anderen Sozialleistungen nicht darauf an, ob für die Kinder noch ein Kindergeldanspruch besteht. Entscheidend ist in der Regel auch nicht, ob es sich um eigene Kinder oder um Kinder des Ehepartners handelt. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist allerdings seit 2008 von Stief- oder Adoptiveltern auch dann zu zahlen, wenn das (einzige) Kind bei der Adoption oder Eheschließung bereits volljährig ist bzw. die Altersgrenze für die beitragsfreie (Kinder-)Familienversicherung überschritten hat oder wenn ein Stiefkind nie im gemeinsamen Haushalt mit dem jetzigen Rentner gelebt hat. Gesamtbelastung durch Sozialversicherungsbeiträge Für einen Ruheständler, der monatlich 1.000, Rente bezieht, ergeben sich bei dem seit Januar 2011 geltenden Beitragssatz von 14,6 % folgende Belastungen durch Sozialversicherungsbeiträge. Beispiel: gesetzliche Rente (seit Januar 2011)»» Bruttorente 1.000,_ _ Hälfte des KV-Beitrags 7,3 %./. 73,_ _ 0,9 % Zusatzbeitrag./. 9,_ _ 1,95 % Pflegeversicherungsbeitrag./. 19,50 Nettorente 898,50 Im Beispielfall werden für die Sozialversicherungsbeiträge 101,50, also 10,15 %, abgezogen. Das entspricht etwa dem durchschnittlichen Beitragssatz der unterschiedlichen Krankenkassen. Wie hier beschrieben wird übrigens auch verfahren, wenn Versicherte Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrenten erhalten. Wer mehrere Renten bezieht (z. B. Altersrente plus Hinterbliebenenrente), muss von jeder Rente Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Die Rentenversicherung beteiligt sich dabei jeweils mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes. 3.2 Riester-Rente Ob für gesetzlich Krankenversicherte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen, hängt bei der Riester-Rente genau wie bei Rürup-Renten und Renten aus privaten Versicherungsverträgen davon ab, ob der Rentner freiwillig oder pflichtversichert ist. Für freiwillig krankenversicherte Rentner fallen auf eine Riester-Rente die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. Kleiner Trost: Für diese weiteren beitragspflichtigen Einnahmen findet der ermäßigte Beitragssatz (für Versicherte ohne Krankengeldanspruch) der jeweiligen Krankenkasse Anwendung. Dieser liegt 2011 bei 14,0 %. Hinzu kommt noch der Zusatzbeitrag von 0,9 %. Für die Pflegeversicherung fallen volle Beiträge an. 11/17

12 Beispiel: Riester-Rente eines freiwillig kranken- und pflegeversicherten Rentners (ab 2011)»» Brutto-Riester-Rente 200,_ _ Voller ermäßigter Krankenversicherungsbeitrag (14 %)./. 28,_ _ 0,9 % Zusatzbeitrag./. 1,80 1,95 % Pflegeversicherungsbeitrag (mit Kind)./. 3,90 Netto-Riester-Rente 166,30 Pflichtversicherte die übergroße Mehrheit der Rentner also müssen für ihre Riester-Renten dagegen keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Ausnahme: Von dieser für pflichtversicherte Rentner vorteilhaften Regel gibt es allerdings eine Ausnahme: Grundsätzlich ist es auch möglich, betriebliche Altersvorsorgeverträge mit Riester-Zulagen fördern zu lassen. In diesem nicht weitverbreiteten Fall sind Rentenbezüge aus Riester-Verträgen voll beitragspflichtig.!! Die Variante der Riester-geförderten betrieblichen Altersvorsorge lohnt sich im Regelfall nicht. 3.3 Rürup-Rente und andere private Rentenversicherungen Seit 2005 können neue private Rentenversicherungen abgeschlossen werden, die salopp auch»rürup- Renten«genannt werden. Diese werden vom Staat steuerlich gefördert, sind damit insbesondere für sehr gut verdienende Arbeitnehmer, Freiberufler und Selbstständige interessant. Diese neue Sparform funktioniert nach ähnlichen Regeln wie die gesetzliche Rente: Die Rürup- Verträge sind weder beleihbar noch veräußerbar oder übertragbar. Sie werden frühestens ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt, und zwar wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung nur in monatlichen Raten. Hinsichtlich der Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen gilt bei Rürup-Renten das Gleiche wie bei Riester-Renten. Nur für freiwillig gesetzlich Versicherte fallen Beiträge an. Das Gleiche gilt für private Rentenversicherungen, die nicht den Kriterien für die steuerliche Rürup-Förderung genügen. 4 Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung? Bei gesetzlich Krankenversicherten sind zwei Versicherungsvarianten denkbar, die für die Höhe der Beiträge von großer Bedeutung sind. Zum einen gibt es die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Dabei handelt es sich nicht um eine gesonderte Krankenkasse; die Betroffenen sind weiterhin Mitglied ihrer gesetzlichen Kasse (also der AOK, DAK usw.). Sie haben auch die gleichen Leistungsansprüche (abgesehen vom Krankengeld) wie Jüngere. Allerdings gelten besondere Regeln für die Beitragserhebung. Diese Regeln sind finanziell weniger belastend als für freiwillig Versicherte. Bei der Beitragsbemessung werden nämlich nicht alle Einkünfte der Betroffenen herangezogen. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, aus einer 12/17

13 privaten Rentenversicherung, aus Kapitaleinkünften oder der Riester-Rente bzw. Rürup-Rente spielen für die Beitragsbemessung keinerlei Rolle. Beiträge werden nur auf Versorgungsbezüge also auf die gesetzlichen Renten (darunter auch die Hinterbliebenenrente) sowie auf Betriebsrenten erhoben und auf Arbeitseinkommen, das die Betroffenen erzielen. Die KVdR ist allerdings so etwas wie eine Exklusiv-Einrichtung für diejenigen, die in ihrem Arbeitsleben der gesetzlichen Krankenversicherung besonders treu waren. Nicht jeder, der vor dem Rentenbezug gesetzlich versichert war, kommt in die KVdR hinein. Den anderen bleibt nur die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse mit härteren Regeln der Beitragsbemessung (auch auf Riester-Rente, Mieteinkünfte etc.). Wichtig ist zudem: Für diese Einkünfte werden da sich niemand an der Beitragszahlung beteiligt immer die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Wer in die Krankenversicherung der Rentner kommt, ist in 5 Abs. 1 Nr. 11 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) geregelt. Dort heißt es, dass die Versicherungspflicht in der KVdR für Rentner dann eintritt,»wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach 10 versichert waren«. Paragraf 10 regelt die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen. Was das praktisch bedeutet, zeigt folgendes Beispiel. Beispiel: Hans Musterrentner trat am ins Erwerbsleben ein. Damals fing er eine»» Lehre an. Rente bezog er erstmals am Dazwischen liegen genau 44 Jahre. Für die Erfüllung der KVdR-Kriterien kommt es auf die zweite Hälfte dieses Zeitraums an also auf die letzten 22 Jahre des Erwerbslebens und somit auf die Zeit zwischen dem und dem Hans Musterrentner konnte nur deshalb Pflichtmitglied in der KVdR werden, weil er in diesem Zeitraum zu 90 % gesetzlich krankenversichert war. Zeiten der beitragsfreien Familienversicherung und der freiwilligen Versicherung zählen dabei mit. 90 % von 22 Jahren, das sind 19,8 Jahre. Hans Mustermann erfüllt diese Voraussetzung, da er in diesem Zeitraum ohne jede Unterbrechung gesetzlich krankenversichert war. An der 9 / 10-Hürde scheitern dagegen viele, die längere Zeit privat (oder auch gar nicht) krankenversichert waren und später erst in die gesetzliche Krankenversicherung zurückgekehrt sind. Für sie kommt nur die freiwillige Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse infrage. Wer vor dem Rentenbezug privat krankenversichert war, bleibt auch als Rentner privat krankenversichert. Privatversicherte müssen zwar mit zunehmendem Alter häufig steigende Versicherungsbeiträge schultern. Die Beiträge, die sie zahlen müssen, hängen jedoch nicht von der Höhe ihrer Einkünfte ab egal, ob sie im Alter monatlich über 800, oder über 8.000, verfügen: Für die Höhe der Versicherungsbeiträge spielt das keine Rolle. Für manche gesetzlich Versicherten mag daher die Frage aufkommen: Lohnt es sich überhaupt, im Alter gesetzlich krankenversichert zu bleiben? Um diese Frage geht es im folgenden Abschnitt. 13/17

14 5 Private Krankenversicherung als Ausweg? Zunächst einmal stellt sich die Frage: Ist am Ende des Arbeitslebens in Zusammenhang mit dem Renteneintritt ein Wechsel in die private Krankenversicherung überhaupt möglich? Ein Blick in das fünfte Sozialgesetzbuch fördert hier Erstaunliches zutage: 8 SGB V, der die Überschrift»Befreiung von der Versicherungspflicht«trägt, regelt, dass auf»antrag... von der Versicherungspflicht befreit (wird), wer versicherungspflichtig wird... durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente«. Diese Regelung stammt noch aus Zeiten, in denen alle Rentner auch Beamte, die vor Beginn der Beamtenlaufbahn Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung aufgebaut hatten versicherungspflichtig wurden. Für die betroffenen Beamten wäre damals eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sinnlos gewesen, da ihre Krankenversicherung anders geregelt war. Heute macht die Ausnahmeregelung für Rentner zwar kaum noch Sinn, sie schafft aber tatsächlich ein Schlupfloch heraus aus der Pflichtversicherung. Rentner können damit grundsätzlich der gesetzlichen Krankenversicherung den Rücken kehren und zwar unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte, also auch dann, wenn diese unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Der Befreiungsantrag muss allerdings innerhalb der ersten drei Monate des Bezugs von Altersrente gestellt werden. Ganz besonders wichtig ist aber: Rentner, die einmal der gesetzlichen Krankenversicherung den Rücken gekehrt haben und sich privat versichern, kommen nicht wieder zurück in die gesetzlichen Kassen. Der Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung ist in den letzten Jahren zunehmend verbaut worden. So besteht inzwischen in der Regel für Arbeitnehmer jenseits der 55, die privat versichert sind, nicht mehr die Möglichkeit, in die gesetzlichen Kassen zurückzukehren. Dies gilt auch dann, wenn ihre Einkünfte unter die Versicherungspflichtgrenze sinken oder wenn sie arbeitslos werden. Da die Rückkehr in die GKV für Rentner, die die Ausstiegsmöglichkeit des fünften Sozialgesetzbuchs nutzen, nicht möglich ist, stellt sich die Frage, ob sich eine Abkehr von der GKV für Rentner in Hinblick auf die Ersparnis von Sozialversicherungsbeiträgen bei der GKV lohnt. Beispiel: Für den folgenden Vergleich wird unterstellt, dass ein Rentner recht gut versorgt ist»» und eine gesetzliche Altersrente in Höhe von 1.500, und dazu noch eine Betriebsrente in Höhe von 1.000, erhält. Unser Musterrentner müsste als gesetzlich Versicherter an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr ,75 auf Grundlage der gesetzlichen Altersrente und nochmals etwa 168,50 von der Betriebsrente abführen. Insgesamt würde die Beitragsbelastung damit bei 316,25 monatlich liegen. Angemerkt sei, dass es sich hier um ein Extrembeispiel handelt. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fallen hier nur deshalb so hoch aus, weil eine besonders hohe Betriebsrente angenommen wurde. Alternative»Privatversicherung«? Seit 2009 müssen die privaten Krankenkassen einen Basistarif anbieten und unabhängig von der Gesundheitssituation der Versicherungsinteressenten jeden gesetzlich Versicherten aufnehmen, der wechselwillig ist und das Recht hat, den gesetzlichen Kassen den Rücken zu kehren. Sämtliche Unter- 14/17

15 nehmen der PKV müssen diesen Tarif anbieten. Eine Risikoprüfung darf nicht stattfinden. Die privaten Versicherungen müssen also anders als früher auch Schwerstkranke aufnehmen, und zwar im Basistarif ohne jeden Risikozuschlag. Der Basistarif der PKV bietet von den Leistungen her das gleiche Niveau wie die gesetzliche Krankenversicherung. Es stellt sich also die Frage, ob ein Wechsel in die private Versicherung sich für Rentner unter rein finanziellen Aspekten lohnt. Die genauen Regelungen zum Basistarif enthält das»versicherungsaufsichtsgesetz«. Dessen 12 Absatz 1 c regelt Folgendes: Der Basistarif darf»den Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen; dieser Höchstbetrag errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres und der Beitragsbemessungsgrenze«. Im Jahr 2010 liegt nach diesen Regeln der Höchstbeitrag bei 581,25. Zumeist wird der Höchstbeitrag bereits vor dem Alter von 60 Jahren erreicht, mit Unterschieden zwischen Männern und Frauen. Beispiel: Zurück zu unserem Musterrentner: Generell beteiligt sich die gesetzliche Rentenversicherung auch an den Krankenversicherungsbeiträgen von Privatversicherten allerdings»» maximal bis zur Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen, der seit 2010 bei 14 % liegt (hinzu kommt ein Zusatzbeitrag von 0,9 Prozentpunkten für den Versicherten). Für unseren Beispielrentner, bei dem wir eine gesetzliche Rente in Höhe von 1.500, brutto angenommen haben, sieht die Rechnung folgendermaßen aus. Die Rentenkasse schießt ihm zu seiner Privatversicherung im Basistarif, die monatlich etwa 590, kostet, 2010 maximal 7 % seines Bruttorentenbetrags zu. Das sind 105,. Mithin beträgt der Eigenbetrag des Rentners 485,. Rentnerehepaare, die jeweils den Basistarif wählen, müssen übrigens zweimal den vollen für sie geltenden Satz des Basistarifs, vermutlich also jeweils den Höchstsatz zahlen. Die ursprünglich geplante Deckelung des Ehepartner-Höchstsatzes auf 50 % des Maximalbeitrags wurde 2007 im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgegeben. Praktisch bedeutet dies, dass Rentnerehepaare, die sich für den Basistarif der privaten Krankenversicherung entscheiden, allein für die Krankenversicherung mit Beiträgen in Höhe von weit mehr als 1.100, rechnen müssen. An der Versicherung des Ehepartners beteiligt sich die Rentenversicherung nur dann, wenn dieser selbst eine gesetzliche Rente erhält. Pflegeversicherung folgt Hinzu kommen noch die Beiträge zur Pflegeversicherung, denn auch hier gilt der Grundsatz:»Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung«. Wer sich privat krankenversichert, muss sich demnach auch privat pflegeversichern. Das elfte Sozialgesetzbuch (Pflegeversicherung) sieht in 110 Abs. 1 Satz 2e SGB XI bereits seit jeher eine den neuen Basistarif-Bestimmungen bei der Krankenversicherung vergleichbare Regelung vor. Danach dürfen die privaten Krankenversicherungsunternehmen»keine Prämienhöhe, die den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung übersteigt«, vorsehen. Hier gilt allerdings anders als bei dem Basistarif der gesetzlichen Krankenversicherung für Ehepartner eine Deckelung auf 50 % dieses Beitrags. Für Personen, die in der privaten Pflegeversicherung versichert sind, gilt 2010 ein Höchstbeitrag von 73,12 monatlich (für Kinderlose sind es 82,49). Für den Ehepartner gilt als Höchstsatz jeweils der halbe Betrag. Für ältere Versicherte jenseits der 60 Jahre gilt nach Auskunft des Verbands der privaten Krankenversicherung bei der Pflegeversicherung durchweg der Höchstsatz. 15/17

16 Höchstbeiträge in der privaten Pflegeversicherung 2010 mit Kind(ern) (erster Versicherter) 73,12 Ehepartner 36,56 ohne Kind(er) (erster) Versicherter 82,49 Ehepartner 41,24 Beispiel: Unser Musterrentner müsste monatlich, wenn er in das private Versicherungssystem»» wechselt, folgende Beiträge selbst zahlen: Krankenversicherung (Basistarif nach Abzug der Beteiligung des Rentenversicherungsträgers) 476,25 Pflegeversicherung (mit Kind) + 73,12 insgesamt 549,37 Bliebe der Rentner gesetzlich krankenversichert, müsste der Betroffene bei den hier vorgenommenen Annahmen (gesetzliche Rente in Höhe von 1.500,, Betriebsrente in Höhe von 1.000, ) insgesamt nur 316,25 an Beiträgen zahlen. Damit lohnt sich der Wechsel in das private System der Krankenund Pflegeversicherung für den Betroffenen keinesfalls. Lediglich Personen, deren Alterseinkünfte in der Nähe der Beitragsbemessungsgrenze (monatlich 3.600, ) liegen, sollten den Wechsel in die private Versicherung erwägen. Darüber hinaus sind solche Überlegungen angebracht bei Ruheständlern mit hohen Zusatzeinkünften aus Miete, Verpachtung, Kapital und Riester-Rente, für die nicht die Pflichtversicherung als Rentner, sondern nur eine freiwillige Versicherung infrage kommt. 6 Konsequenzen für die Vorsorgestrategien In diesem Beitrag ist deutlich geworden, dass gesetzlich Krankenversicherte von Altersversorgungsbezügen in erheblichem Maße Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen. Darüber hinaus werden gegebenenfalls auch Steuern fällig. Dies gilt, soweit der zu versteuernde Teil der Bezüge nach Abzug von Sonderausgaben, einem Werbungskostenfreibetrag von 102, pro Rente über dem Grundfreibetrag von 8.004, (für Ehepaare gilt der doppelte Betrag also , ) liegt. Diese Werte gelten für Dass auch bei Alterseinkünften genau wie bei Lohn und Gehalt brutto nicht gleich netto ist, soll natürlich niemanden von der Altersvorsorge abhalten. Im Gegenteil: Wer es sich finanziell gesehen leisten kann, tut gut daran, die zu erwartenden Abzüge einzukalkulieren und bei der Altersvorsorge eher noch»eine Schippe draufzulegen«, seine Sparziele fürs Alter also höherzusetzen. 16/17

17 Sinnvoll scheint es allerdings, bei der Entscheidung, wie man fürs Alter vorsorgt, die unterschiedliche Beitragsbelastung verschiedener Arten von Alterseinkünften zu berücksichtigen. Hierbei kann die Riester-Rente, bei der in der Auszahlungsphase zumindest für Pflichtversicherte keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, gegenüber der betrieblichen Altervorsorge, die voll mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt wird, einige Pluspunkte verbuchen. Darüber hinaus gibt es bei der betrieblichen Altersvorsorge einige weitere»pferdefüße«. Das gilt allerdings nur für Vorsorgemodelle, die nach dem Prinzip der Entgeltumwandlung funktionieren. Teile des Lohns oder Gehalts werden den Arbeitnehmern nicht ausgezahlt, sondern vom Arbeitgeber in Altersvorsorgeprodukte eingezahlt. Dadurch sinkt das sozialversicherungspflichtige Einkommen entsprechend sinken aber auch Lohnersatzleistungen, die von der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Einkommens abhängen. Wer per Entgeltumwandlung fürs Alter vorsorgt, muss daher im Falle längerer Krankheit mit niedrigerem Krankengeld rechnen. Gleiches gilt für das Arbeitslosengeld I. Und nicht zuletzt fällt die gesetzliche Altersrente, aber auch die Erwerbsminderungsrente der Betroffenen später aufgrund niedrigerer Beitragszahlungen geringer aus. Diese Nachteile treten nur dann nicht ein, wenn das Arbeitsentgelt der Betroffenen sehr hoch ist und auch nach der Entgeltumwandlung noch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherungen liegt. Dann ist der Effekt des Sparens von Sozialbeiträgen allerdings auch nicht (bzw. nur teilweise) gegeben. Bezieht man die skizzierten Nachteile ein, dürfte es für Arbeitnehmer oft sinnvoller sein, zu»riestern«als»betrieblich«vorzusorgen. Wer nur knappe Mittel für Rücklagen fürs Alter zur Verfügung hat, für den ist die Riester-Rente jedenfalls meist die erste Wahl. 17/17

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