SONDERTEIL - KLASSE 7. GiZ-Serviceportal SONDERTEIL KLASSE 7 RADIOAKTIVE STOFFE. Teil 15 Seite 1 / 16. GiZ Gefahrgut Information ZWETTLER KG

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1 SONDERTEIL KLASSE 7 RADIOAKTIVE STOFFE Teil 15 Seite 1 / 16

2 2017 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, Vervielfältigung und Verbreitung jeglicher Art auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und ausdrücklicher Zustimmung der ZWETTLER KG zulässig. Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Jede Haftung der Autoren der ZWETTLER KG ausgeschlossen. Impressum: Medieninhaber, Verleger, Herausgeber: ZWETTLER KG Für den Inhalt verantwortlich: Alfred Zwettler Pegasusweg 27, 4030 Linz Herstellung im Eigenverlag Stand: 2017 Teil 15 Seite 2 / 16

3 Inhaltsverzeichnis 1. Begriffe Zuordnung radioaktiver Stoffe Risiko radioaktiver Strahlungseinflüsse Besondere Schutzziele... 6 Strahlenschutzprogramm...7 Qualitätssicherung Klassifizierung radioaktiver Stoffe...7 Nicht dem ADR unterliegende Stoffe...7 Freigestellte Versandstücke Unterteilung von radioaktiven Stoffen nach bestimmten Eigenschaften...8 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA)...8 Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO)...8 Radioaktiver Stoff in besonderer Form...9 Gering dispergierbare radioaktive Stoffe...9 Spaltbare Stoffe Inhaltsbeschränkungen für Versandstücke Freigestellte Versandstücke Industrieversandstücke Versandstückmuster Kategorien/Kennzeichnung der Versandstücke und Umverpackungen Transportkennzahl (TI) Vorgeschriebene Mindestabstände zwischen Versandstücken und Personen sowie zu unentwickelten Filmen Kennzeichnung von Versandstücken und Umverpackungen mit spaltbaren Stoffen Gefahrzettel-Nr. 7E Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) Allgemeine Kennzeichnung von Versandstücken Vorgeschriebene Begleitpapiere Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrichtigung für den Versand Sondervorschriften für den Versand Die allgemeinen Gefahrguttransportvorschriften gelten gleichermaßen Placard 7D auf Fahrzeugen und Containern...16 Teil 15 Seite 3 / 16

4 Teil 15 Seite 4 / 16

5 1. Begriffe [Abschnitt ADR/RID] A 1 A 2 Alphastrahler geringer Toxizität Ausschließliche Verwendung Bauart Dosisleistung Einschließungssystem Multilaterale Genehmigung/Zulassung Unilaterale Zulassung Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff Kontamination Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI), Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) Spaltbare Stoffe Spezifische Aktivität eines Radionuklids Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen in besonderer Form Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen (nicht in besonderer Form) natürliches Uran, abgereichertes Uran, natürliches Thorium, Uran-235 oder Uran- 238, Thorium-232 sowie Thorium-228 und Thorium-230 in Erzen enthalten oder Alphastrahler mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagen. ist die alleinige Benutzung eines Fahrzeugs oder eines Großcontainers durch einen einzelnen Absender ist die Beschreibung eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, eines gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes, eines Versandstückes oder einer Verpackung Strahlungsdosis in einer Stunde; Dosisleistung in Millisievert pro Stunde. ist die von der zuständigen Behörde anerkannte Konstruktion der Anordnung der spaltbaren Stoffe und der Verpackungsbauteile, zur Erhaltung der Kritikalitätssicherheit ist eine erteilte Genehmigung/Zulassung, durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes, der Bauart oder der Beförderung. ist eine erteilte Zulassung einer Bauart, von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart. ist entweder ein fester radioaktiver Stoff oder ein fester radioaktiver Stoff in einer umschlossenen Kapsel, der eine begrenzte Dispersibilität hat und nicht pulverförmig ist. ist das Vorhandensein eines radioaktiven Stoffes auf einer Oberfläche. eine Zahl, anhand derer die Ansammlung von Versandstücken, Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen überwacht wird. Nicht radioaktiver Gegenstand, dessen Oberfläche radioaktiv kontaminiert ist. Die Gegenstände werden entsprechend den Kriterien in SCO-I, SCO-II und SCO-III eingeteilt. (Surface Contaminated Object) Uran-233, Uran-235, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Radionuklide. ist die Aktivität je Masse- oder Volumeneinheit des Stoffes, in dem die Radionuklide im wesentlichen gleichmäßig verteilt sind. ist ein radioaktiver Stoff mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oder ein radioaktiver Stoff, für den die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Stoffe in besonderer Form Strahlenexposition Transportkennzahl (TI), Versandstück ein nicht dispergierbarer fester radioaktiver Stoff oder eine dichte Kapsel, die radioaktive Stoffe enthält. Strahleneinwirkung auf Organismen, wie Menschen oder Tiere,... ist eine Zahl, zur Überwachung der Strahlenexposition. Verpackung mit radioaktivem Inhalt zur Beförderung. Teil 15 Seite 5 / 16

6 2. Zuordnung radioaktiver Stoffe Abschnitt ADR/RID Dieser Sonderteilteil umfasst nur die wesentlichsten Sondervorschriften der Klasse 7, die für die Beförderung zu beachten sind. Die Detailvorschriften sind auf alle Fälle dem ADR bzw. dem RID zu entnehmen! 2.1 Risiko radioaktiver Strahlungseinflüsse Ein hohes Gesundheitsrisiko besteht durch Einwirkung radioaktiver (ionisierender) Strahlung. Mögliche Folgen: Schädigung des Immunsystems, der menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Zellen, Veränderung des Erbgutes (Mutation), Erhöhung des Krebsrisikos sowie Verbrennungen bei hoher Strahlendosis. Radioaktive Strahlung ist normalerweise nicht wahrnehmbar (unsichtbar, geruch- und geschmacklos)! Die Gefahr ionisierender Strahlung ist daher nur anhand der Kennzeichnungen mit dem Symbol radioactive auf Gegenständen und Versandstücken erkennbar! Der Grad der Strahlenexposition (Strahleneinwirkung) ist abhängig von der Höhe der Strahlung bzw. von der Dosisleistung des Stoffes sowie vom Abstand zum radioaktiven Stoff bzw. zum Versandstück und der Dauer des Aufenthaltes in der Nähe des Stoffes bzw. Versandstücks. Das bedeutet in der Praxis: - Einen größtmöglichen Abstand zu den Versandstücken halten und - die Verweildauer in der Nähe von Versandstücken soweit wie möglich zu begrenzen. Ein ausreichender Schutz vor gesundheitsgefährdender Strahlung ist daher nur bei strikter Einhaltung der international festgelegten Sicherheitsstandards gegeben. Die ADR-Vorschriften betreffend die Klasse 7 basieren auf den Sicherheitsstandards, die von der IAEA (International Atomic Energy Agency, eine autonome wissenschaftlich-technische Organisation der Vereinten Nationen) festgelegt sind. 2.2 Besondere Schutzziele Zum Schutz von Personen, Eigentum und der Umwelt vor Strahlungseinflüssen wird erreicht durch: - Umschließung (Verpackung) des radioaktiven Materials, - Kontrolle der äußeren Dosisleistung, - Verhinderung der Kritikalität, - Verhinderung von Schäden durch Hitze. Alle übrigen Vorschriften des ADR, soweit anwendbar, gelten gleichermaßen auch für die Beförderung von Gütern der Klasse 7. Teil 15 Seite 6 / 16

7 Abschnitt ADR/RID Strahlenschutzprogramm Alle mit der Beförderung radioaktiver Stoffe befassten Unternehmen müssen die Strahlenschutzmaßnahmen sicherstellen. Zu diesem Zweck sind Beförderungen von radioaktiven Stoffen einem Strahlenschutzprogramm zu unterziehen. Die Strahlenschutzdokumente müssen bei Kontrollen durch die zuständige Behörde im Unternehmen aufliegen. Achtung: In Österreich benötigen Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen befasst sind, zusätzlich einen qualifizierten Strahlenschutzbeauftragten (gem. Strahlenschutzverordnung) mit entsprechenden Obsorgepflichten und verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortung. Abschnitt ADR/RID Qualitätssicherung Für radioaktive Stoffe in besonderer Form, gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe und Versandstücke sowie für alle Vorgänge bei der Beförderung und Zwischenlagerung Qualitätssicherungsprogramme mit der Zielsetzung zu erstellen, die Einhaltung der zutreffenden Vorschriften des ADR zu gewährleisten! 2.3 Klassifizierung radioaktiver Stoffe Abschnitt ADR/RID Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung im ADR angeführten Werte übersteigt. Sie gelten als radioaktive Stoffe der Klasse 7! (vgl. PL Teil 02 Gefährliche Güter - Klassifizierung) Kapitel 1.7 ADR Nicht dem ADR unterliegende Stoffe a) radioaktiver Stoffe, die integraler Bestandteil der Beförderungsmittel sind; b) radioaktiver Stoffe, die innerhalb von Anlagen befördert werden, in denen geeignete Sicherheitsvorschriften in Kraft sind und wo die Beförderung nicht auf öffentlichen Straßen oder Schienenwegen erfolgt; c) radioaktiver Stoffe, die in Personen oder lebende Tiere für diagnostische oder therapeutische Zwecke implantiert oder inkorporiert wurden; d) radioaktiver Stoffe in Konsumgütern, die eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung erhalten haben, nach ihrem Verkauf an den Endverbraucher; e) natürlicher Stoffe und Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten und die entweder in ihrem natürlichen Zustand sind oder nur für andere Zwecke als der Extraktion der Radionuklide bearbeitet wurden, ; f) nicht radioaktiver fester Gegenstände, bei denen die auf der Oberfläche vorhandenen Mengen radioaktiver Stoffe an keiner Stelle den in der Begriffsbestimmung für Kontamination festgelegten Grenzwert überschreiten. Teil 15 Seite 7 / 16

8 Freigestellte Versandstücke Freigestellten Versandstücken zuordenbare Stoffe der Klasse 7 gem. Tabelle A Kapitel 3.2 ADR dürfen nach der Freistellung für Freigrenzen (Unterabschnitts ) ohne Mengenbegrenzung befördert werden und unterliegen nur den dazu anwendbaren Versand- und Verladevorschriften des ADR (Teile 5 und 7 ADR). Diese Versandstücke tragen außen keine Gefahrzettel der Klasse 7! Sie müssen lediglich mit der vorgeschriebenen UN- Nummer und sofern zutreffend, mit Gefahrzettel gekennzeichnet sein, die auf eine andere vorhandene Gefahr hinweisen. 2.4 Unterteilung von radioaktiven Stoffen nach bestimmten Eigenschaften Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) a) LSA-I Uranium- oder Thoriumerze und deren Konzentrate sowie andere Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten und die für die Verarbeitung vorgesehen sind; festes, unbestrahltes natürliches oder abgereichertes Uranium oder natürliches Thorium oder deren feste oder flüssige Verbindungen oder Gemische; radioaktive Stoffe, für die der A 2 -Wert unbegrenzt ist (außer spaltbare Stoffe, in Mengen, die nicht ausgenommen sind); andere radioaktive Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und die geschätzte mittlere spezifische Aktivität das Dreißigfache der festgelegten Aktivitätskonzentration nicht überschreitet (außer spaltbare Stoffe in Mengen, die nicht ausgenommen sind). b) LSA-II Wasser mit einer Tritium-Konzentration bis zu 0,8 TBq/l oder andere Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und die geschätzte mittlere spezifische Aktivität 10-4 A 2 /g bei festen Stoffen und Gasen und 10-5 A 2 /g bei flüssigen Stoffen nicht überschreitet. c) LSA-III Feste Stoffe (z.b. verfestigte Abfälle, aktivierte Stoffe), ausgenommen pulverförmige Stoffe, bei denen die radioaktiven Stoffe in einem festen Gegenstand oder einer Ansammlung fester Gegenstände gleichmäßig oder in einem festen kompakten Bindemittel (wie Beton, Bitumen, Keramik, usw.) im wesentlichen gleichmäßig verteilt sind; die radioaktiven Stoffe relativ unlöslich oder innerhalb einer relativ unlöslichen Grundmasse enthalten sind, und die geschätzte mittlere spezifische Aktivität des festen Stoffes ohne Berücksichtigung des Abschirmmaterials 2 x 10-3 A 2 /g nicht übersteigt. Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein fester Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessen Oberflächen jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind. SCO-I oder SCO-II Die Zuordnung erfolgt je nach Art der Kontamination (festhaftend oder nicht festhaftend) und der an der Oberfläche gemessenen Werte. Teil 15 Seite 8 / 16

9 Radioaktiver Stoff in besonderer Form Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen mindestens eine Abmessung von wenigstens 5 mm aufweisen. Wenn eine dichte Kapsel Bestandteil des radioaktiven Stoffs in besonderer Form ist, ist die Kapsel so zu fertigen, dass sie nur durch Zerstörung geöffnet werden kann. Für die Bauart eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form ist eine unilaterale Zulassung erforderlich. Gering dispergierbare radioaktive Stoffe Für die Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe ist eine multilaterale Zulassung erforderlich. Gering dispergierbare radioaktive Stoffe müssen so beschaffen sein, dass die Gesamtmenge dieser radioaktiven Stoffe in einem Versandstück die Vorschriften erfüllten, zb darf die Dosisleistung des Stoffes in einem Abstand von 3 m, 10 msv/h nicht übersteigen. Spaltbare Stoffe Darunter fallen Radionuklide, wie Uran-233, Uran-235, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Radionuklide, die unter Energiefreisetzung in zwei oder mehr Bestandteile zerlegt werden können. Versandstücke, die spaltbare Radionuklide enthalten, müssen der jeweiligen Eintragung der Tabelle ADR für spaltbare Stoffe zugeordnet werden. Teil 15 Seite 9 / 16

10 3. Inhaltsbeschränkungen für Versandstücke 3.1 Freigestellte Versandstücke In Abhängigkeit des Aggregatzustandes des radioaktiven Stoffes sowie in besonderer Form oder in anderer Form (Klassifizierung des Stoffes) sind jeweils Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke festgelegt. 3.2 Industrieversandstücke Versandstücke mit LSA-Stoffen oder mit SCO-Gegenständen. Dabei ist die Dosisleistung auf die in Absatz angegebenen Werte zu beschränken; außerdem ist die Aktivität in einem einzelnen Versandstück so zu beschränken, dass die in Abschnitt ADR/RID Sondervorschrift CV 33 (2) festgelegten Aktivitätsgrenzen für ein Fahrzeug nicht überschritten werden. 3.3 Versandstückmuster In Abhängigkeit der Klassifizierung des Stoffes (Stoffeintrag Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR) und der festgelegten Aktivitätswerte für radioaktive Stoffe sowie der jeweils entsprechenden Zulassungszeugnisse der Versandstücke, sind folgende Versandstückmuster vorgeschrieben: Typ A-Versandstücke, Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke oder Typ C-Versandstücke Darüber hinaus bestehen Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten Teil 15 Seite 10 / 16

11 4. Kategorien/Kennzeichnung der Versandstücke und Umverpackungen In Abhängigkeit der Transportkennzahl (TI) und der höchsten Dosisleistung sind Versandstücke und Umpackungen folgenden Kategorien zuzuordnen und wie folgt zu kennzeichnen: Transportkennzahl (TI) Höchste Dosisleistung an jedem Punkt einer Außenfläche Kategorie 0 < 0,005 msv/h I WEISS > 0 und < 1 > 0,005 msv/h und < 0,5 msv/h II GELB > 1 und < 10 > 0,5 msv/h und < 2 msv/h III GELB > Transportkennzahl (TI) > 2 msv/h und < 10 msv/h ( unter ausschließlicher Verwendung zu befördern!) Erforderlich zur Überwachung der Strahlenexposition! III GELB Gefahrzettel Die Transportkennzahl ist zu ermitteln aus der höchsten Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (msv/h) in einem Abstand von 1 Meter des Versandstücks, der Umpackung, des Containers oder der unverpackten LSA-I-Stoffe oder SCO-I-Gegenstände. Der ermittelte Wert ist mit 100 zu multiplizieren. Transportkennzahl = msv/h (in einem Abstand von 1 Meter) x 100 Die Transportkennzahl für jede Umpackung, jeden Container oder jedes Fahrzeug wird in der Regel entweder durch die Summe der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versandstücke oder durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmt. 4.2 Vorgeschriebene Mindestabstände zwischen Versandstücken und Personen sowie zu unentwickelten Filmen Trennung durch einen Abstand nach nachstehender Tabelle A, oder der unter Verwendung konservativer Modellparameter so berechnet ist, dass die sich in diesem Bereich aufhaltenden Beschäftigten weniger als 5 msv pro Jahr erhalten; aufhaltenden Personen der kritischen Gruppe der Öffentlichkeit weniger als 1 msv pro Jahr erhalten und befindlichen Filme durch einen Abstand nach nachstehender Tabelle B, oder der so berechnet ist, dass die Strahlenexposition für unentwickelte Filme bei der Beförderung radioaktiver Stoffe auf 0,1 msv pro Filmsendung beschränkt ist. Teil 15 Seite 11 / 16

12 Tabelle A Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorie II-GELB oder III-GELB und Personen: Summe der Transportkennzahlen nicht größer als Dauer der Exposition pro Jahr (in Stunden) Bereiche, zu denen die Öffentlichkeit regelmäßig benutzte Arbeitsbereiche keinen regelmäßigen Zugang hat Mindestabstand in Metern, wenn kein abschirmendes Material vorhanden ist Tabelle B , ,5 4 0,5 1,5 8 2,5 6 1,0 2, ,5 1, ,5 1, ,5 13,5 2,5 5,5 50 6,5 15,5 3 6,5 Mindestabstände zwischen Versandstücken der Kategorien II-GELB oder III-GELB und Sendungen mit der Aufschrift «FOTO» oder Postsäcken Gesamtzahl der Summe Versandstücke nicht mehr der Trans- als portkenn- Dauer der Beförderung oder Lagerung in Stunden Kategorie zahlen nicht größer als GELB -III GELB II Mindestabstand in Meter 0,2 0,5 0,5 0,5 0, ,5 0,5 0,5 0, ,5 0, , , , , Teil 15 Seite 12 / 16

13 Beispiel: Vorgeschriebener Mindestabstand des Fahrers zu Versandstücken der Kategorie II- GELB während der Beförderung 0,2 Transportkennzahl / Transportindex (TI) bei einer begrenzten Expositionszeit des Fahrers (Beschäftigter) von nicht mehr als 50 Stunden jährlich: oder Abstand mindestens 0,5 Meter Summe von TI = 0,4 bei einer begrenzten Expositionszeit des Fahrers (Beschäftigter) von höchstens 250 Stunden jährlich: Abstand mindestens 1 Meter Summe von TI = 0,4 Teil 15 Seite 13 / 16

14 5. Kennzeichnung von Versandstücken und Umverpackungen mit spaltbaren Stoffen 5.1 Gefahrzettel-Nr. 7E Für diesen Gefahrzettel gelten ansonsten dieselben Vorschriften wie im Teil 6c beschrieben! 5.2 Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) Ist im Gefahrzettel 7E an der dafür vorgesehenen Stelle unter CRITICALLY SAFETY IN- DEX anzugeben. Anhand der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) wird die Ansammlung von Versandstücken, Umpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen überwacht. Für jede Sendung ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Summe der CSI aller in dieser Sendung enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Die CSI wird in der Regel von der zuständigen Behörde in der Genehmigungs oder Zulassungszeugnis des Versandstückmusters angegeben. 6. Allgemeine Kennzeichnung von Versandstücken Jedes Versandstück ist (zusätzlich zu Punkt 4 und 5) an der Außenseite der Verpackung deutlich lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen mit einer Identifikation des Absenders und/oder des Empfängers, der UN-Nummer, mit Buchstaben «UN» vorangestellt, der offiziellen Benennung des Gutes ggf. mit einer Bruttomasse (nur Versandstücke von mehr als 50 kg) Angabe des jeweiligen Versandstückmuster Typs (zb «TYP IP-1», «TYP A»,...) zutreffendenfalls mit dem Kennzeichen für die Bauart von der Zulassungsbehörde 7. Vorgeschriebene Begleitpapiere Hinsichtlich der Bestimmungen über Beförderungspapier, Schriftliche Weisungen und andere Begleitpapiere, siehe Teils 07 Dokumentation. Teil 15 Seite 14 / 16

15 [Unterabschnitt ADR/RID] 8. Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrichtigung für den Versand In Abhängigkeit der Einstufung von radioaktiven Stoffen sind teilweise Genehmigungen/Zulassungen und Benachrichtigungen des Ursprungslandes und von den berührten Staaten betreffend des Baumusters eines Stoffes bzw. des Versandstückmusters und für die Beförderung vorgeschrieben. 9. Sondervorschriften für den Versand Die Sendungen sind sicher zu verstauen. Die Ladebegrenzungen je Container oder Fahrzeug. Die Trennung von spaltbaren Stoffen während der Beförderung und Zwischenlagerung. Die Vorschriften bei Beschädigung von Versandstücken oder äußerer Kontamination, wie etwa sofortige Absicherung des Gefahrenbereichs und sofortige Beiziehung einer qualifizierten Person und/oder der Sicherheitskräfte. Überwachung während des Haltens und Parkens der Fahrzeuge oder besonderer Schutz gegen böswillige Handlungen oder unrechtmäßiges Abladen. Unzustellbare Sendungen: Unzustellbare Sendungen sind an einen sicheren Ort zu bringen. Die zuständige Behörde ist schnellstmöglich zu informieren! Den Weisungen der Behörde ist folge zu leisten. 10. Die allgemeinen Gefahrguttransportvorschriften gelten gleichermaßen Sofern für radioaktive Stoffe der Klasse 7 nichts anderes vorgeschrieben ist, sind die übrigen Vorschriften des ADR/RID gleichermaßen anzuwenden, wie in den Teilen 01 bis 20 beschrieben. Für Klasse 7 nicht zutreffende Teile impraxisleitfaden: Teil 03 Allgemeine Freistellungen Teil 04 Freistellungen in Begrenzten Mengen und Freigestellte Mengen Teil 15 Seite 15 / 16

16 11. Placard 7D auf Fahrzeugen und Containern Absatz ADR Fahrzeuge (links, rechts und hinten) und Container (auf vier Seiten) mit radioaktiven Stoffen und Gegenständen sind zusätzlich mit dem Großzettel 7D (Seitenlängen des äußeren Rands, mindestens 250mm x 250 mm mit einem Abstand der parallel verlaufenden Innenlinie 5 mm) zu kennzeichnen: Muster 7D Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind nur Freigestellte Versandstücke Hinsichtlich der Anbringung von orangefarbenen Tafeln siehe PL-Teil 11! Teil 15 Seite 16 / 16

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