EU-Bürger(innen) in der Einrichtungen der Caritas. Rechtliche Grundlagen, Hintergründe, Konsequenzen und Perspektiven

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1 Folie 1 EU-Bürger(innen) in der Einrichtungen der Caritas Rechtliche Grundlagen, Hintergründe, Konsequenzen und Perspektiven Dr. Elke Tießler-Marenda 1 Arbeitshilfen und Informationsmaterial zum Thema Unionsbürger(innen) Factsheet: Mobilität bulgarischer und rumänischer EU-Bürger/innen: Arbeitshilfe: Rechte von EU-Bürgern in Deutschland: => Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende Gesundheitsversorgung Zu den Versicherungssystemen in anderen EU-Staaten: Aktuelle Gesetzestexte Rechtsprechung:

2 Folie 2 Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Dr. Elke Tießler-Marenda 2 Für Ausländer/-innen gilt in Deutschland, dass Einreise und Aufenthalt nur dann zulässig sind, wenn dies explizit erlaubt ist. Diese Erlaubnis ist in der Regel das Visum oder der Aufenthaltstitel (nächste Folie). Folie 3 Dr. Elke Tießler-Marenda 3 Die EU ist aus der 1957 gegründeten Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hervorgegangen. Sie ist weder Staatenbund noch Bundesstaat sondern ein supranationaler Staatenverbund eigener Art. Dieser Staatenverbund ist ein Raum der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts und hat eigene Bürger(innen), die Freizügigkeit genießen (folgende Folie). Deshalb ist die Wanderung von EU-Bürger(innen) innerhalb der EU aus deren Sicht keine Ein- oder zuwanderung sondern Binnenmigration oder Binnenmobilität.

3 Folie 4 Freizügigkeit der Unionsbürger(innen) Unionsbürgerschaft Freizügigkeitsrecht gehört zum Kernbereich Voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht für 3 Monate Nach 3 Monaten differenzieren: wirtschaftlich aktive EU-Bürger(innen) wirtschaftlich nicht aktive EU-Bürger(innen) Dr. Elke Tießler-Marenda 4 Das Recht auf Freizügigkeit ist Bürgerrecht 1992 wurde die Unionsbürgerschaft eingeführt. Das Recht auf Freizügigkeit gehört zum Kerngehalt dieser Unionsbürgerschaft und alle EU-Bürger(innen) können sich gleichberechtigt darauf berufen. Die Freizügigkeit aller Unionsbürger(innen) steht nicht im Belieben der Mitgliedstaaten, da sie im Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union festgeschrieben ist. Weiter formuliert die mittlerweile verbindliche Europäische Grundrechtecharta das Recht auf Freizügigkeit als Bürgerrecht. In den ersten drei Monaten ist das Recht auf Freizügigkeit an keinerlei Voraussetzung gebunden auch nicht an die Lebensunterhaltssicherung aus eigenen Mitteln. Im Übrigen ist sowohl für das Aufenthaltsrecht als auch für den Zugang zu sozialen Rechten zu differenzieren, ob es sich um EU-Bürger(innen) handelt, die wirtschaftlich aktiv sind (Folie 5) oder nicht (Folie 6). Folie 5 Freizügigkeit Wirtschaftlich aktive Unionsbürger Personenbezogene Grundfreiheiten: Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst Arbeitsuchende Dienstleistungsfreiheit Niederlassungsfreiheit Dr. Elke Tießler-Marenda 5 Seit den 1970er Jahren können sich EU-Bürger(innen) mit Berufung auf die sogenannten Grundfreiheiten innerhalb der EU frei bewegen und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Das gilt für Arbeitnehmer(innen), für Arbeitsuchende und für Selbständige.

4 Der Status als Arbeitnehmer(innen) oder Selbständige ist nicht daran gebunden, das die Tätigkeit den Lebensunterhalt sichert. Es reicht ein Minijob und bei Selbständigen, dass sie eine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausüben und Gewinnaussichten bestehen. Folie 6 Freizügigkeit Wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger Kein Erwerbstätigenstatus Nicht Arbeitsuchend Lebensunterhalt muss gesichert sein Dr. Elke Tießler-Marenda 6 Als wirtschaftlich inaktiv werden EU-Bürger(innen) bezeichnet, die nicht Arbeitsuchende, Arbeitnehmer(innen) oder Selbständige sind. Zu dieser Gruppe gehören Renter(innen) oder Student(inn)en. Sie können sich nicht auf die personenbezogenen Grundfreiheiten berufen, sondern nur auf die Freizügigkeit der Unionsbürger(innen) (Folie 10). Anders als bei den Grundfreiheiten, darf das allgemeine Freizügigkeit der Unionsbürger(innen) unter die Bedingung gestellt werden, dass bei einem längeren Aufenthalt (nach 3 Monaten) der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert sein. Folie 7 Freizügigkeit Staatsangehörige von Bulgarien, Rumänien und Kroatien Vollwertige Unionsbürger(innen) Beschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit Arbeitserlaubnis-EU Arbeitsberechtigung-EU Dr. Elke Tießler-Marenda 7 EU-Bürger(innen) aus den Bulgarien, Rumänien und Kroatien sind vollwertige, freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger(innen). Bei ihnen ist lediglich befristet der Zugang zu unselbständiger Beschäftigung beschränkt ( 39 AufenthG, 13 FreizügG/EU). Das

5 Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche ist von dieser Beschränkung nicht betroffen. Auch EU-Bürger(innen) aus den Bulgarien, Rumänien und Kroatien unterliegen also keinem Arbeitsverbot. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist zu den gleichen Bedingungen wie bei Deutschen ohne weiteres möglich. Die unselbständige Beschäftigung ist bei akademischen Berufen und Mangelberufen (z.b. Pflege) ohne weiteres möglich. Andere Tätigkeiten, nur wenn keine einheimische Arbeitskraft zur Verfügung steht. * Bei Bulgarien und Rumänien endet die Frist zum * Für Kroatien gilt die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zunächst bis zum und längstens bis zum Folie 8 Freizügigkeit Ausweisung Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt wirtschaftlich aktive EU-Bürger(innen): nie wegen Sozialleistungsbezug wirtschaftlich nicht Aktive: wegen Sozialleistungsbezug möglich Dr. Elke Tießler-Marenda 8 Eine Ausweisung von EU-Bürger(innen) ist nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zulässig. Neben der Ausweisung gibt nur eine Möglichkeit das Aufenthaltsrecht zu verlieren: Wenn die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nicht mehr vorliegen, kann die Ausländerbehörde feststellen, dass das Freizügigkeitsrecht nicht mehr besteht. Anders als die Ausweisung hat dies aber keine Wiedereinreisesperre zur Folge. Arbeitnehmer(innen) und Selbständige können sich nach einem Jahr Erwerbstätigkeit weiter auf das Freizügigkeitsrecht als Erwerbstätige berufen auch wenn sie arbeitslos werden. Hier tritt also kein Verlust des Freizügigkeitsrechts ein. Von EU-Bürger(innen), die nicht erwerbstätig sind, oder arbeitsuchend, darf verlangt werden, dass sie für die Lebensunterhaltssicherung selbst aufkommen. Stellt sich heraus, dass dafür die eigenen Mittel nicht reichen was insbesondere dann der Fall ist, wenn Sozialhilfeansprüche bestehen, kann der Verlust des Aufenthaltsrechts festgestellt werden. Anders als die Ausweisung hat dies keine Wiedereinreisesperre zur Folge.

6 Folie 9 Sozialrechtliche Fragen: Diskriminierungsverbote Europarechtliche Diskriminierungsverbote nach AEUV Unionsbürgerrichtlinie VO 883/2004 Charta der Grundrechte Dr. Elke Tießler-Marenda 9 Für den Zugang von EU-Bürger(innen) zu sozialen, aber auch zu anderen Rechten, gelten unterschiedliche Diskriminierungsverbote: AEUV Die Arbeitnehmerfreizügigkeit enthält ein Gleichbehandlungsgebot, die Niederlassungsfreiheit ein Diskriminierungsverbot und Art. 18 AEUV bestimmt eine allgemeines Verbot der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit. Dieses Verbot gilt für den Anwendungsbereich des AEUV, sofern nicht im Vertrag selbst Ausnahmen zugelassen sind. Unionsbürgerrichtlinie Auch die UnionsRL enthält ein Diskriminierungsverbot (Art. 24 Abs. 1 UnionsRL). Absolute Gleichbehandlung genießen hier aber nur Unionsbürger(innen) mit Erwerbstätigenstatus und Verbleibeberechtigte. Im Übrigen darf der Zugang zu Sozialhilfe in den ersten drei Monaten des Aufenthalts und bei solchen Unionsbürger(innen), die zum Zweck der Arbeitssuche eingereist sind, verwehrt werden (Art. 24 Abs. 2, Art. 14 Abs. 4 Nr. b UnionsRL). VO 883/2004 Seit ist die VO 883/2004 in Kraft. Sie hat die sogenannte Wanderarbeitnehmer- Verordnung 1408/71/EWG abgelöst und gilt für alle Staatsangehörigen eines EU- Mitgliedstaates und damit auch für wirtschaftlich Inaktive (Art. 2 VO 883/2004). Die VO verlangt, dass EU-Bürger(innen) mit Blick auf die Systeme der sozialen Sicherheit die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Einheimische (Art. 4 VO 883/2004). Sie umfasst auf Beiträgen beruhende und beitragsfreie Systeme der sozialen Sicherheit sowie besondere beitragsunabhängige Geldleistungen (Art. 3 Abs. 2 und 3 VO 883/2004,). Sie gilt gem. Art. 3 Abs. 5 nicht für soziale und medizinische Fürsorgeleistungen. Charta der Grundrechte (GRS) Art. 43 Abs. II GRC fordert für jeden Menschen mit Wohnsitz in der EU die Gewährung sozialer Leistungen nach Maßgabe des Unionsrechts oder des nationalen Rechts. Mit Blick auf EU-Bürger(innen) ist das Unionsrecht maßgeblich und damit auch das Diskriminierungsverbot der VO 883/2004. Damit wird der gleichberechtigte Zugang zu Sozialleitungen zu einem europäischen Grundrecht.

7 Folie 10 Sozialrechtliche Fragen: Nationale Grundrechte Menschenrecht auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 i.v.m. Art. 20 GG) Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) Dr. Elke Tießler-Marenda 10 Generell für alle Ausländer(innen) gilt das Menschenrecht auf Sicherung eines menschenwürdige Existenzminimums (BVerfG, , 1 BvL 1/09; BVerfG, , 1 BvL 10/10. Was diese Rspr. des BVerfG im einzelnen für Folgen bei sozialen Rechten von Ausländer/-innen hat, ist noch nicht absehbar. Schon länger wendet das BVerfG das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 GG auch beim Zugang von Ausländer/-innen zu sozialen Rechten an. Demnach darf zwar differenziert werden. So ist das Ziel, Familienleistungen nur für ausländische Staatsangehörige zu erbringen, die sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten, nicht zu beanstanden. Der Aufenthaltstitel allein ist dafür aber kein geeigneter Maßstab. Deshalb hat das BVerfG schon zwei mal die Gesetze zum Bezug von Familienleistungen in Teilen für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, , 1 BvL 2/10 und 1 BvL 3/10 und 1 BvL 4/10 und 1 BvL 3/11; BVerfG, BvL 4/97 und 1 BvR 2515/95) Folie 11 Sozialrechtliche Fragen Rechtlich unproblematisch: mit Erwerbstätigenstatus Daueraufenthaltsberechtigte EU-Bürger(innen) Kein Ausschluss von Leistungen Anspruch auf aufstockende Leistungen Dr. Elke Tießler-Marenda 11 Erwerbstätige Unionsbürger(innen) und EU-Bürger(innen) mit Daueraufenthaltsrecht (nach 5 Jahren Aufenthalt erhalten EU-Bürger(innen) regelmäßig das Daueraufenthaltsrecht) haben generell die gleichen Leistungsansprüche wie Deutsche. Das gilt auch für EU-Bürger(innen), die trotz Arbeitslosigkeit, den Status des Arbeitnehmers oder Selbständigen nicht verlieren.

8 Die Familienangehörigen haben ebenfalls volle Leistungsansprüche. Teilweise werden sie als nicht erwerbstätige EU-Bürger(innen) behandelt das ist rechtwidrig! Praktisch problematisch ist bei prekären Beschäftigungsverhältnissen oder bei selbständiger Erwerbstätigkeit allerdings oft der Nachweis der Erwerbstätigkeit und der Bedürftigkeit, die bei vielen Leistungen vorausgesetzt wird. Folie 12 Sozialrechtliche Fragen Problematisch: Arbeitsuchende wirtschaftlich nicht aktive bzw. nicht erwerbstätige, nicht arbeitsuchende EU- Bürger(innen) Dr. Elke Tießler-Marenda 12 Bei Arbeitsuchenden und wirtschaftlich nicht aktiven EU-Bürger(inne)n ist der Zugang sowohl zur Krankenversicherung als auch zu Sozialleistungen rechtlich strittig. Daneben gibt es hier auch die meisten praktischen Probleme insbesondere durch falsche Anwendung von Ausschlussgründen. Folie 13 Sozialrechtliche Fragen SGB II Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen Gewöhnlicher Aufenthalt Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes Erwerbsfähigkeit Ausländerrechtliche Erwerbsfähigkeit Dr. Elke Tießler-Marenda 13 Anspruchsberechtigt nach SGB II sind hilfebedürftige, erwerbsfähige Personen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ( 7 Abs. 1 SGB II). Nach 30 Abs. 3 S. 2 SGB I ist der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie dort nicht nur vorübergehend

9 verweilt. Es wird regelmäßig vermutet, dass am angemeldeten Wohnsitz auch der gewöhnliche Aufenthalt ist. Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes: Bei EU-Bürger(innen) ist vom Vorliegen des Freizügigkeitsrechts auszugehen. Bestehen Zweifel, darf die Glaubhaftmachung eingefordert werden. Nicht zulässig ist es, die einen Antrag stellen, generell zu überprüfen. Nach der weit gefassten Definition des 8 Abs. 1 SGB II ist bereits derjenige als erwerbsfähig anzusehen, welcher die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Erwerbsfähigkeit ist nur dann zu verneinen, wenn der Hilfebedürftige wegen Krankheit oder Behinderung nicht imstande ist, in absehbarer Zeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig zu sein ( 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz schränkt die grundsätzliche Erwerbsfähigkeit von Schwangeren nicht ein. ( Content/Veroeffentlichungen/WDB-SGB2/Kapitel-02/ Erwerbsfaehigkeit-trotz- Beschaeftigungsverbot.html). Das gleiche gilt für die Mutterschaft. sie führt lediglich in den ersten 3 Jahren zu Unzumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme ( 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) Ausländer(innen) müssen neben der tatsächlichen Erwerbsfähigkeit auch rechtlich erwerbsfähig sein ( 7 Abs. 1 S. 2 i.v.m. 8 Abs. 2 SGB II). Das ist bei EU-Bürger(innen) generell der Fall. Da es reicht, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung nach 39 ff. AufenthG erlaubt werden könnte, sind auch die EU-Bürger(innen) aus Kroatien, Rumänien und Bulgarien anspruchsberechtigt, deren Arbeitnehmerfreizügigkeit noch beschränkt ist ( 8 Abs. 2 S. 2 SGB II). Folie 14 Sozialrechtliche Fragen SGB II Anspruchsausschluss nach 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB II? nicht bei Aufenthalt aus anderem Grund als der Arbeitssuche nicht bei vorangegangener Erwerbstätigkeit strittig: VO 883/2004 strittig: Menschenwürdiges Existenzminimum Dr. Elke Tießler-Marenda 14 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II schließt arbeitsuchende EU-Bürger/von Leistungen nach SGB II aus. Diese Regelung ist sehr umstritten. Unstrittig: * Haben arbeitsuchende Unionsbürger(innen) einen anderen Aufenthaltsgrund, gilt der Ausschluss nicht. Dazu gehört insbesondere der Aufenthalt zum Zweck des familiären Zusammenlebens. Eine Schwangerschaft kann hier Vorwirkung entfalten (BSG v Az. B 4 AS 54/12 R), wenn die Absicht der Familiengründung in Deutschland besteht und der Partner oder das Kind daueraufenthaltsberechtigt (oder deutsch) ist. * Einen anderen Aufenthaltsgrund haben EU-Bürger(innen) mit Erwerbstätigenstatus. Dieser geht bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit zunächst nicht verloren. Kommt es nach mehrfacher kurzer Erwerbstätigkeit zum Verlust dieser Rechtsstellung, gilt nach

10 der Rspr. in der Regel, dass der Anspruchsausschluss nicht greift. Erfasst sind nach herrschender Meinung nur EU-Bürger(innen), die erstmals zur Arbeitssuche einreisen. * Haben arbeitsuchende Unionsbürger(innen) bereits eine ausreichende Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt aufgebaut, gilt der Ausschluss nach Teilen der Rspr. ebenfalls nicht. Noch offen: Im Übrigen verstößt der Leistungsausschluss wohl gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 4 VO 883/2004. Das SGB II ist ausdrücklich in den Anwendungsbereich der VO 883/2004 einbezogen (Art. 70 und Anhang X VO 883/2004). Die Wissenschaft und weite Teil der Rechtsprechung halten deswegen den Leistungsausschluss nach 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II für europarechtswidrig. Das Bundessozialgericht hat am diese Frage zur Vorabentscheidung dem EuGH vorgelegt (Az B 4 AS 9/13 R). Bis dies höchstrichterlich geklärt ist, sollte bei abschlägigen Bescheiden mit Verweis auf die VO 883/2004 Widerspruch eingelegt werden. Seit der Entscheidung des BVerfG zum AsylbLG wird gegen 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auch ins Feld geführt, dass die Gewährleistung des Existenzminimums keinen migrationspolitischen Erwägungen zugänglich ist (Folie 13). Allerdings ist zu fragen, ob auch EU-Bürger(innen) ein Existenzminimum in Deutschland zu garantieren ist, wenn diese neu eingereist sind und keinen Bezug zu Deutschland haben und ohne weiteres ausreisen könnten. Ob sie zwingend Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums erhalten müssen, müsste vom BVerfG eigens geprüft werden. Folie 15 Sozialrechtliche Fragen SGB XII (Kein) Ausschluss wegen Erwerbsfähigkeit ( 21 SGB XII) 23 Abs. 3 SGB XII Kein Anspruchsausschluss für Staatsangehörige der EFA-Staaten Diskriminierungsverbot Leistungen nach Ermessen Dr. Elke Tießler-Marenda 15 Das SGB XII greift nur nachrangig im Vergleich zu anderen öffentlichen und nicht öffentlichen Leistungsansprüchen ( 2 SGB XII) Erwerbsfähige sind im Grundsatz von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB XII ausgeschlossen ( 21 SGB XII). Aber: Wegen des Leistungsausschluss gegenüber EU- Bürger/-innen im SGB II greift 21 SGB XII nach h.m. nicht. Demnach können also auch erwerbsfähige (und arbeitssuchende) EU-Bürger(innen) anspruchsberechtigt sein. Aber: EU-Bürger(innen), deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen sind gem. 23 Abs. 3 S Alt. SGB XII von Ansprüchen nach SGB XII ausgeschlossen. Das Gleichstellungsgebot nach Art. 4 VO 883/2004 ist hier nicht anwendbar (Art. 3 Abs. 5 VO 883/2004). Aber: * Angehörige der Staaten, die vom EFA ( alte EU-Staaten) erfasst sind, sind von diesem Leistungssauschluss nicht betroffen.

11 * Ein genereller Ausschluss von arbeitsuchenden EU-Bürger(innen) aus dem SGB XII widerspricht dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 18 und Art. 45 AEUV. Sofern Einheimische in der gleichen Situation Leistungen bekämen, müssen sie auch EU-Bürger(innen) zumindest dann zugesprochen werden, wenn sie bereits einen engeren Bezug zum Wohnortsmitgliedstaat entwickelt haben. Im Übrigen können bzw. müssen Leistungen immer dann erbracht werden, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ( 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII) bzw. geboten ist (Ermessensreduzierung auf Null) Wirtschaftlich inaktive EU-Bürger(innen) dürfen in gewissem Umfang (3 Monate, ggf. länger) von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen werden (Art. 24 UnionsRL, 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II). Tatsächlich schließt das SGB XII aber nur arbeitssuchende EU- Bürger(innen) aus. Demnach sind wirtschaftlich inaktive EU-Bürger(innen) grundsätzlich leistungsberechtigt. Einem Leistungsanspruch wird bei wirtschaftlich inaktive EU-Bürger(innen) teilweise entgegen gehalten, dass sie zum Nachweis des Aufenthaltsrechts ursprünglich ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung belegen mussten. Mit Blick auf einen Sozialleistungsanspruch ist aber zu prüfen, ob aktuell Bedürftigkeit vorliegt und nicht ob in der Vergangenheit der Lebensunterhalt gesichert wurde. Auch wirtschaftlich inaktive Unionsbürger(innen) können sich beim Zugang zu Sozialhilfe generell auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 AEUV berufen. Sie müssen dann Leistungen erhalten, wenn Deutsche in der gleichen Situation sie ebenfalls bekommen würden (EuGH Urteil v (Grzelczyk) Rs. C-184/99). Erhalten wirtschaftlich inaktive Unionsbürger(innen) Sozialhilfe besteht das Risiko, dass des wegen Sozialleistungsbezugs das Aufenthaltsrecht entfällt. Folie 16 Sozialrechtliche Fragen Nicht alle EU-Bürger(innen) haben alle Rechte es gibt viel mehr Rechte als vielen bewusst ist es gibt Leistungsausschlüsse und die sind sehr strittig Dr. Elke Tießler-Marenda 16 Der Zugang zu sozialen Leistungen steht nicht allen EU-Bürger(innen) gleichermaßen offen es gibt aber mehr Ansprüche als viele denken. Europarechtlich gilt für EU-Bürger(innen) ein sehr weitgehendes Diskriminierungsverbot. Beim Zugang zu den Sozialsystemen und staatlichen Transferleistungen sind allerdings wie dargestellt Differenzierungen erlaubt. Zusammengefasst heißt das: * Arbeitnehmer(innen) und Selbständige sowie ihren Familienangehörigen sind sozialrechtlich Deutschen in vollem Umfang gleichgestellt. * Arbeitssuchende und wirtschaftlich nicht aktive EU-Bürger(innen) (z.b. Rentner(innen), Student(inn)en), die nicht zuvor in Deutschland erwerbstätig waren und nicht

12 Angehörige von Erwerbstätigen sind), dürfen von Leistungen ausgeschlossen werden. In Deutschland gelten derzeit Leistungsausschlüsse im SGB II und SGB XII sowie im BAföG. Weiter sind wirtschaftlich nicht aktive EU-Bürger(innen) nicht pflichtversichert in der Krankenversicherung ( 5 Abs. 11 SGB V). * Der Anspruch auf SGB II-Leistungen ist bei arbeitssuchenden EU-Bürger(innen) äußerst umstritten. Es gibt verschiedenste Urteile, die ihnen trotz des Ausschlusses Leistungen zusprechen. Die Begründung dafür ist unterschiedlich. * Ansprüche auf Sozialhilfe sind bei arbeitssuchenden EU-Bürger(innen) im Einzelfall zu prüfen. * Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht auch bei wirtschaftlich nicht aktiven EU- Bürger(innen) immer dann, wenn Deutsche in vergleichbarer Situation auch Leistungen bekämen. Allerdings kann dann das Freizügigkeitsrecht wegfallen. Folie 17 Hintergründe Der Zuzug aus EU-Ländern Mittel- und Südosteuropas Neue Zuwanderung? Armutsmigration? Armutsflüchtlinge? Roma-Zuwanderung? Dr. Elke Tießler-Marenda 17 Im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung und auch der heutigen Veranstaltung steht seit einiger Zeit besonders die Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien, oft auch als neue Zuwanderung bezeichnet. Neu einerseits weil die Zuwanderer(innen) aus den neuen EU- Staaten kommen und andererseits, weil die Zuwandernden zwar freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger(innen) sind, aber oft nicht als solche wahrgenommen werden. Rumänien und Bulgarien gehören derzeit zu den ärmsten Staaten der EU; entsprechend wird die Mobilität ihrer Staatsbürger in Politik und Medien oft auch als Armutsmigration bezeichnet. Damit wird ein zulässiger Grund für Migration nämlich die wirtschaftliche Situation - in den Vordergrund gestellt und die Betroffenen werden abgewertet. Teilweise wird auch von Armutsflüchtlingen gesprochen. Damit wird der Migrationsentschluß einerseits als quasi zwingend dargestellt. Anderseits wird ein Kontext hergestellt zur Debatte über so genannte Armutsflüchtlinge aus anderen Staaten, denen unterstellt wird, das Asylrecht und/oder das Sozialsystem zu missbrauchen, weil sie ja nur aus wirtschaftlichen Gründen kommen. Verkannt wird dabei: EU-Bürger(innen) haben ein Freizügigkeitsrecht und für EU-Bürger(innen) gilt Migration aus wirtschaftlichen Gründen als erwünschtes Verhalten wie auch die personenbezogenen Grundfreiheiten verdeutlichen. Mit dem Begriff Roma-Zuwanderung werden die zuwandernden Angehörigen dieser Minderheit bewusst von anderen Staatsangehörigen ihrer jeweiligen Herkunftsländer abgegrenzt. Dabei wird die Zuwanderung von EU-Bürger(innen), die der Roma-Minderheit angehören, allein auf diese Zugehörigkeit bezogen und mit ihr begründet. Aber auch Roma sind freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger(innen), wenn sie die entsprechende Staatsangehörigkeit haben und als solche zu benennen und zu behandeln.

13 Folie 18 Hintergründe Wirtschafts- und Euro-Krise Steigende Arbeitslosigkeit in den meisten EU- Staaten Wirtschaftskrise in Italien, Griechenland, Portugal und Spanien Wirtschaftskrise in u.a. auch in Bulgarien und Rumänien Dr. Elke Tießler-Marenda 18 Bulgarien und Rumänien verzeichnen seit Jahren eine starke Auswanderung. Im letzten Jahrzehnt sind geschätzt 3 Millionen Rumänen ausgewandert, die Bevölkerung in Rumänien ist auf 19 Millionen geschrumpft. 1,2 1,5 Millionen Bulgar(inn)en leben im Ausland. Das sind 16% der bulgarischen Gesamtbevölkerung. Der weit überwiegende Teil der Rumän(inn)en ist nach Italien und Spanien emigriert. Dort leben ca. 1,5 Millionen. Ausgewanderte Bulgar(inn)en haben sich ebenfalls viele nach Süden gewendet: leben in der Türkei, rund in Spanien Weitere große Gruppen gibt es in den USA ( ) und in England (60.000). Wegen der großen türkischen Minderheit in Bulgarien ist die Türkei als Zielland interessant, aber auch EU-Staaten mit großer türkischer Minderheit wie Deutschland. Bei Rumän(inn)en werden Länder der romanischen Sprachgruppe bevorzugt. Deutschland hat in den letzten Jahren auch wegen der guten Arbeitsmarktdaten an Attraktivität gewonnen. In den anderen Zielländern (wie auch in England und Irland) gibt es in Folge der Krise deutlich gestiegene Arbeitslosenzahlen. Das führt zur Verdrängung der zugewanderten MOEL-Staatler(innen) und verstärkt den Zuzug nach Deutschland und andere von der Krise weniger betroffene Länder. Folie Dr. Elke Tießler-Marenda 19

14 Folie 20 Hintergründe Zuwanderungssaldo 2012 Bulgarien: Griechenland: Italien: Polen: Rumänien: Ungarn: Dr. Elke Tießler-Marenda 20 Die reinen Zuwanderungszahlen sind weniger aussagekräftig als der Saldo. Aus einigen EU- Staaten kommen nicht nur viele EU-Bürger(innen) nach Deutschland, sondern es wandern auch viele zurück Hj Bulgarien Zuzüge Fortzüge Saldo Italien Zuzüge Fortzüge Saldo Polen Zuzüge Fortzüge Saldo Portugal Zuzüge Fortzüge Saldo Rumänien Zuzüge Fortzüge Saldo Spanien Zuzüge Fortzüge Saldo

15 Folie 21 Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf im Jahr , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,00 0 Luxemburg Dänemark Schweden Österreich Niederlande Irland Finnland Belgien Deutschland Frankreich Großbritannien Euro-Zone Italien EU Spanien Zypern* Griechenland* Slowenien Malta Portugal Tschechien Slowakei Estland Litauen Lettland Kroatien Polen Ungarn Rumänien Bulgarien Dr. Elke Tießler-Marenda 21 Quelle: Folie 22 Hintergründe Rumänien Bevölkerung: 19 Millionen Einwohner Durchschnittslohn: 476 Euro Mindestlohn: 0,97 pro Stunde Arbeitslosenquote: 7,5 Bulgarien Bevölkerung: 7,364 Mio. Einwohner Durchschnittslohn: 372 Euro Mindestlohn: 0,80 pro Stunde Arbeitslosenquote: 13,1 % Dr. Elke Tießler-Marenda 22 Beide Länder hatten bei ihrem Beitritt wirtschaftlich und gesellschaftlich noch große Probleme (Monitoring-Bericht über den Stand der Beitrittsvorbereitungen Bulgariens und Rumäniens, Brüssel, den , KOM(2006) 549 endgültig), die bis heute nicht gelöst sind. Die bulgarische und rumänische Wirtschaft haben sich nach einem Einbruch in Folge der Wirtschaftskrise 2009 wieder erholt und wachsen seit 2010 wieder. Dennoch sind Bulgarien und Rumänien neben Lettland die ärmsten EU-Mitgliedstaten. Ende 2012 erreichte Bulgarien 46 Prozent des EU-Durchschnitts-BIP pro Kopf. Rumänien lag bei knapp 50 Prozent, Deutschland mit etwa 20 Prozent über dem EU-Durchschnitt. In beiden Ländern ist die Versorgung mit Wohnraum und die Gesundheitsversorgung vergleichsweise schlecht und das Armutsrisiko hoch. Jeweils über 75 Prozent der jeweiligen Bevölkerung konnte 2012 den täglichen Bedarf nicht vollständig aus eigenen Mitteln stillen,

16 jeweils über 40 Prozent galten als armutsgefährdet. Die Lebenszufriedenheit ist im EU- Vergleich schlecht. Zu den Hauptproblemen für die weitere Entwicklung zählen: * Menschenrechte, Minderheitenschutz: beträchtliche Defizite * Schattenwirtschaft, Korruption, Staatsverschuldung, kaum Wirtschaftswachstum, schlechtes Investitionsklima Beide Staaten haben eine große Roma-Minderheit: * Bulgarien: geschätzt ca Menschen. * Rumänien: geschätzt ca. 2,2 Mio Menschen. * Bis Ende der 1980er Jahre: Beschäftigung in Landwirtschaft, Bergbau, Schwerindustrie. * Bis Ende der 1980er Jahre: Alphabetisierungsrate über 90 Prozent, seither stetig gesunken. * Seit den 1990er Jahren ist die Arbeitslosigkeit und die soziale Segregation massiv gestiegen. Die zuwandernden Roma aus Rumänien und Bulgarien haben (nicht erst seit der Wende) Desintegration erlebt. Das Misstrauen gegenüber staatlichen Strukturen ist groß, aber auch die Erwartungshaltung. In Anbetracht der bestehenden, teils erheblichen Diskriminierung von Roma auch in Bulgarien und Rumänien, müssen beide Staaten mehr tun als bisher, diese Diskriminierung abzubauen. Der Lebensalltag von Roma in diesen Ländern lässt sich allerdings nicht unabhängig vom Umfeld verbessern. Der Minderheitenschutz lässt sich nur gleichzeitig mit dem Abbau der allgemeinen Armut voranbringen. Länderinfos. Nodes_Uebersichtsseiten/Rumaenien_node.html Nodes_Uebersichtsseiten/Bulgarien_node.html Datenreport 2011

17 Folie 23 Bulgar(inn)en und Rumän(inn)en in Deutschland Stichtag : Bulgar(inn)en Rumän(inn)en Sozialversicherungpfl. Beschäftigte: (B), (R) Viele Selbständige Beschäftigungsschwerpunkte: Landwirtschaft, Verarbeitendes Gewerbe, Gastgewerbe, Handel Arbeit im Niedriglohnsektor November 2013: ca Bezieher(innen) von Leistungen nach SGB II oder III Dr. Elke Tießler-Marenda 23 * 2012 gingen ca der ca Bulgar(inn)en und Rumän(inn)en einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. * Relativ hoch ist der Anteil der so genannten Solo-Selbständigen, wobei hier die Abgrenzung zu Scheinselbständigkeit teilweise fließend ist. Für Solo-Selbständige gilt generell, dass ein erheblicher Teil nur ein Einkommen erzielt, das dem Niedriglohnsektor entspricht. * Die nach Deutschland gewanderten Bulgar(inn)en sind im Durchschnitt 36 Jahre alt und nur zu 33 Prozent verheiratet. 75 Prozent leben in den wirtschaftsstarken westlichen Regionen Deutschlands. 25 Prozent kommen als Student(inn)en. Die Migration aus Bulgarien ist überdurchschnittlich weiblich geprägt. Aus beiden Ländern kamen viele Angehörige der Gesundheitsberufe. * Gut 30 Prozent der in Deutschland lebenden Bulgar(inn)en und Rumän(inn)en haben einen akademischen Abschluss, bei Deutschen ohne Migrationshintergrund liegt diese Quote bei knapp 20 Prozent. Allerdings haben auch rund 30 Prozent gar keinen Berufsabschluss. Viele Bulgar(inn)en und Rumän(inn)en, die bisher nach Deutschland kamen, sind mithin gut qualifiziert. Sie arbeiten hier aber oft unter diesem Qualifikationsniveau. Sie sind hauptsächlich in der Land- und Forstwirtschaft, auf dem Bau, im verarbeitendem Gewerbe, Handel, Gastgewerbe und im Gesundheitswesen beschäftigt. * Bulgar(inn)en und Rumän(inn)en bezogen Anfang 2013 Leistungen nach SGB II oder III, damit bezogen ca. 10 Prozent aller Bulgaren und Rumänen in Deutschland Leistungen nach SGB II. Ein Blick auf dieses Zahlen macht deutlich, dass die Mehrheit der Bulgar(inn)en und Rumän(inn)en weitergehend unbemerkt in Deutschland lebt. Im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung stehen aber Zuwanderer(innen), die wegen ihrer Probleme insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge (Gesundheit, Bildung, Wohnen) und/oder wegen Störungen des nachbarschaftlichen Zusammenlebens auffallen. In der öffentlichen Wahrnehmung sind das vor allem Angehörige der Roma-Minderheiten in Bulgarien und Rumänien. Tatsächlich finden aber auch ethnische Bulgar(inn)en und Rumän(inn)en oder EU- Bürger(innen) aus anderen Staaten in Deutschland teilweise nur prekäre Beschäftigung und arbeiten als Werkvertragsarbeiter, Scheinselbständige oder Tagelöhner. Quellen: Bundesamt für Arbeit, Statistik, Hintergrundinformation: Auswirkungen der uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem 1. Mai auf den Arbeitsmarkt (Stand: Januar 2012), Nürnberg März 2012 Sachverständigenrat Deutscher Stiftungen (SVR), Jahresgutachten 2013, Berlin 2013 Bundesamt für Arbeit (Hg.), Arbeitsmarkt in Zahlen - Arbeitsgenehmigungen-EU/Zustimmungen, Berichtsjahr 2012

18 Bundesamt für Arbeit (Hg.), Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach Staatsangehörigkeiten und Geschlecht, Stichtag Brenke, Allein tätige Selbständige: starkes Beschäftigungswachstum, oft nur geringe Einkommen, in: DIW- Wochenbericht 7/2013 evers & jung GmbH (Hg.), Unternehmensgründungen von Migranten und Migrantinnen, Untersuchung im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Juli 2011, S. 33 ff. KNA, Zeitung: Mehr Bulgaren und Rumänen auf Hartz IV angewiesen Neuerer, die Mär von der Armutseinwanderung, Handelsblatt v , Folie 24 Konsequenzen und Perspektiven DCV: Grenzen der Freizügigkeit? Grenzen der Solidarität? Klarstellen, dass Nothilfe (SGB XII) schon aus verfassungsrechtlichen Gründen immer zu erbringen ist. Klarstellen, dass es keine generellen, sondern nur situationsbezogene Leistungsausschlüsse gibt. Beratungsmöglichkeiten für Menschen ohne Krankenversichertenkarte zu schaffen. Bestehende niedrigschwellige präventive und pflegerischmedizinische Angebote müssen gesichert werden Dr. Elke Tießler-Marenda 24 Die Mobilität von EU-Bürger(innen) ist keine national regelbare Frage. Sie haben Rechte, die zu den Grundlagen der EU gehören. Die EU-Binnenmobilität ist damit rechtlich kaum begrenzbar. Grenzen gibt es vor allem in der Wahrnehmung in Politik und Gesellschaft, aber auch in der sozialen Arbeit. Werden EU-Bürger(innen) Rechte verweigert, ist dies oft eine Frage der Haltung aber leider oft auch eine Frage mangelnder Kenntnisse dieser Rechte bei migrierenden EU- Bürger(innen) aber auch in Ämtern und bei Beschäftigten in der sozialen Arbeit. Wesentlich wird also sein, den Informationsstand zu verbessern und ggf. EU-Bürger(innen) bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen. Position des Deutschen Caritasverbandes zur EU-Mobilität insbesondere zur Zuwanderung aus Bulgarien und Rumänien v , Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD (S. 108): Die Armutswanderung führt in einzelnen großstädtisch geprägten Kommunen zu erheblichen sozialen Problemlagen bei der Integration, Existenzsicherung, Unterbringung und Gesundheitsversorgung. Wir erkennen die Belastung der Kommunen bei der Bewältigung ihrer Aufgaben an. Besonders von Armutsmigration betroffene Kommunen sollen zeitnah die Möglichkeit erhalten, bestehende bzw. weiterzuentwickelnde Förderprogramme des Bundes (z. B. Soziale Stadt) stärker als bisher zu nutzen.

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