AMTSBLATT für den Landkreis Saalekreis

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1 AMTSBLATT für den Landkreis Saalekreis 07. Jahrgang Merseburg, den 25. Juli 2013 Nummer 18 I N H A L T Kreistag Saalekreis / Beschlüsse der 37. Sitzung des Kreistages vom 10. Juli 2013: Öffentliche Sitzung: Beschluss-Nr /13 Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Saalekreis für den Teilrettungsdienstbereich Merseburg-Querfurt.3/16 Beschluss-Nr /13 Stellungnahme des Landkreises Saalekreis zum Bericht zur überörtlichen Prüfung des Saalekreises im Bereich Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) durch den Landesrechnungshof..3 Beschluss-Nr /13 Abschluss eines Vergleiches mit dem Landesverwaltungsamt.3 Beschluss-Nr /13 Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Saalekreis 3 Beschluss-Nr /13 Änderung der Satzung des Jugendamtes vom Ergänzung der beratenden Mitglieder aufgrund des neuen KiFöG im Land Sachsen-Anhalt.3 Beschluss-Nr /13 Verwendung von Spendengeldern zur Bewältigung von Hochwasserschäden in Kommunen.3 Beschluss-Nr /13 Wahl der Kandidaten zur Aufnahme in die Vorschlagslist für ehrenamtliche Richterinnen und Richter für das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt...3 Beschluss-Nr /13 Vertrauenspersonen als Beisitzer im Wahlausschuss Schöffenwahl beim Amtsgericht Merseburg.4 Beschluss-Nr /13 Vertrauenspersonen als Beisitzer im Wahlausschuss Schöffenwahl beim Amtsgericht Halle (Saale)..4 Nichtöffentliche Sitzung: Beschluss-Nr /13 Personalangelegenheit 4 Beschluss-Nr /13 Erwerb eigener Anteile durch die Merseburger Entsorgungsgesellschaft.4 Kreistag Saalekreis / Beschlüsse des Kreisausschusses vom 15. Mai 2013: Nichtöffentliche Sitzung: KA 04 /13 Personalangelegenheit 4 KA 05 /13 Personalangelegenheit 4 KA 06 /13 Personalangelegenheit 4 Kreistag Saalekreis / Beschlüsse des Betriebsausschusses Eigenbetrieb für Arbeit vom 30. April 2013 und 09. Juli 2013: Beschluss von 30. April 2013: Nichtöffentliche Sitzung: Beschluss EfA 05/13 Vergabe der Maßnahme Individuelle Beratungs- und Unterstützungsangebote für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, die im Alg II-Leistungsbezug sind (Standort Merseburg) an den Träger Works ggmbh...4 Beschlüsse vom 09. Juli 2013: Nichtöffentliche Sitzung: Beschluss EfA 06/13 Vergabe der Maßnahme Aktivcenter für den Zeitraum an den Träger WORKS ggmbh in Merseburg...4 Beschluss EfA 07/13 Vergabe der Maßnahme Aktivcenter für den Zeitraum an den Träger BVU GmbH in Querfurt..4 Beschluss EfA 08/13 Vergabe der Maßnahme BaE für den Zeitraum an den Träger WORKS ggmbh in Merseburg 4 Beschluss EfA 09/13 Vergabe der Maßnahme Individuelles Coaching für Selbständige für den Zeitraum an den Träger Hoffmann und Partner GmbH in Halle.4 Beschluss EfA 10/13 Vergabe der Lieferung von PC-Systemen an den Bieter AbaMediCus GbR 4

2 Seite 2 Amtsblatt Nr März 2013 Beschluss EfA 11/13 Genehmigung der EU-Ausschreibung für Microsoft Windows 7 Professional und Microsoft Office Kreistag Saalekreis / Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses vom 15. April 2013, 06. Mai 2013, 03. Juni und 01. Juli 2013: Beschlüsse vom 15. April 2013: Beschluss JHA 23/2013 Förderung des Projektes Protestsommer Crossmedial - Theater/FILM/Musik des Vereins Offener Kanal Merseburg-Querfurt e.v. mit Mitteln aus der Jugendarbeit 4 Beschluss JHA Förderung des Projektes 10. KinderMedienFest des Vereins Offener Kanal Merseburg-Querfurt e.v. mit Mitteln aus der Jugendarbeit Beschluss JHA 25/2013 Förderung des Jugendmusikprojektes Open-Air Veranstaltung mit Nachwuchsbands der Stadt Landsberg in einer Höhe von bis zu 2.500,00 EUR mit Mitteln aus der Jugendarbeit zu fördern 4 Beschluss JHA 26/2013 Förderung des Jugendfreizeitprojektes Saalekreisjugendtreffen/ Fußballturnier des Trägers Jugendverein Projekt 08/15 Gollma e.v. aus der Stadt Landsberg mit Mitteln aus der Jugendarbeit...5 Beschluss JHA 27/2013 Förderung des Kinder- und Jugendfreizeitprojektes Aufbau einer Percussion-Jugendgruppe des Trägers Förderverein Erholungsgebiet Petersberg e.v. mit Mitteln aus der Jugendarbeit...5 Beschluss JHA 28/2013 Förderung des Projektes des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes Die Arbeit mit Präventionsteams an Schulen des Landkreises Saalekreis im Jahr 2013 und 3. Workshop der AWO Erziehungshilfe Halle ggmbh, Fachstelle für Suchtprävention Saalekreis mit Mitteln aus dem Jugendschutz.5 Beschluss JHA 29/2013 Förderung des Projektes der Kinder- und Jugendsozialarbeit Hausaufgabenhilfe für Kinder an Grundschulen des Caritasverband für die Stadt und das Dekanat Halle e.v. mit Mitteln aus der Jugendsozialarbeit 5 Beschlüsse vom 06. Mai 2013 Beschluss JHA 30/2013 Förderung des Kinder- und Jugendfreizeitprojektes Geocaching rund um den Petersberg und die Stadt Wettin-Löbejün des Trägers Förderverein Erholungsgebiet Petersberg e.v. mit Mitteln aus der Jugendarbeit 5 Beschlüsse vom 03. Juni 2013: Beschluss JHA 31/2013 Förderung von Ferienfreizeiten für Kinder aus dem Saalekreis in der Tabakstanne Thalheim im Jahr 2013 aus Mitteln der Jugendpauschale 5 Beschluss JHA 32/2013 Förderung des Projektes Kanutour und Übernachtung im Tipi des Trägers Paritätisches Sozialwerk, Erziehungshilfeverbund Saalekreis, Betreutes Wohnen Jugendinsel, Merseburg mit Mitteln aus der Jugendpauschale 5 Beschluss JHA 33/2013 Förderung des Jugendsozialprojektes S.C.H.I.R.M.-Projekt des Trägers Jugendwerkstatt Frohe Zukunft Halle-Saalekreis e.v. mit Mitteln aus der Jugendsozialarbeit..5 Beschluss JHA 34/2013 Kandidatenliste für die Wahl der Jugendschöffen für das Amtsgericht Halle (Saale) und das Landgericht Halle (Saale)..5 Beschluss JHA 35/2013 Kandidatenliste für die Wahl der Jugendschöffen für das Amtsgericht Merseburg und das Landgericht Halle (Saale)..5 Beschluss vom Beschluss JHA 36 / 2013 Förderung der Maßnahme für die Sanierung und Werterhaltung des Jugend- und Medienzentrums Das Nest in Wettin infolge von Hochwasserschäden mit Mitteln aus der Jugendpauschale 5

3 25. Juli 2013 Amtsblatt Nr. 18 Seite 3 Bekanntmachungen des Landkreises Saalekreis: Dezernat I / Personalamt: Ungültigkeitserklärung Dienstausweis für Verwaltungsvollzugsbeamte 5 Dezernat III / Bauamt SG Straßenbau: - Allgemeinverfügung über die Festsetzungen der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge von Kreisstraßen in der Gemeinde Barnstädt 5 - Allgemeinverfügung über die Festsetzungen der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge von Kreisstraßen in der Stadt Braunsbedra 6 - Allgemeinverfügung über die Festsetzungen der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge von Kreisstraßen in der Gemeinde Nemsdorf- Göhrendorf.6 - Allgemeinverfügung über die Festsetzungen der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge von Kreisstraßen in der Gemeinde Obhausen 6 - Allgemeinverfügung über die Festsetzungen der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge von Kreisstraßen in der Gemeinde Schkopau 7 - Allgemeinverfügung über die Festsetzungen der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge von Kreisstraßen in der Gemeinde Steigra 7 - Allgemeinverfügung über die Festsetzungen der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge von Kreisstraßen in der Stadt Schraplau 7 - Allgemeinverfügung über die Festsetzungen der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge von Kreisstraßen in der Gemeinde Farnstädt.8 Dezernat III / Umweltamt Untere Wasserbehörde: Öffentliche Bekanntmachung zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung UVP-Pflicht für die Böschungssicherung am Wellbach in der Gemeinde Salzatal OT Höhnstedt..8 Dezernat III / Umweltamt Untere Forstbehörde: Öffentliche Bekanntmachung zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zur Erstaufforstung in der Gemarkung Wallendorf, Landkreis Saalekreis.8 Dezernat III / Umweltamt Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde: Allgemeinverfügung zur Durchsetzung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Klärschlämmen, Klärschlammkomposten und gemischen.9 Bekanntmachung der Stadt Leuna: Allgemeinverfügung der Stadt Leuna über die Widmung und Namensgebung einer Verkehrsanlage im Ortsteil Zschöchergen...11 Bekanntmachung der Halleschen Wasser und Stadtwirtschaft GmbH: Ergänzende Bestimmungen der Halleschen Wasser und Stadtwirtschaft GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV vom 20. Juni 1980), (BGBl. I S Impressum Kreistag Saalekreis - Ausschusssitzungen Beschlüsse der 37. Sitzung des Kreistages Saalekreis Der Kreistag Saalekreis fasste in seiner Sitzung am 10. Juli 2013 nachfolgende Beschlüsse: Öffentliche Sitzung: Beschluss-Nr /13 Der Kreistag beschließt nach 7 Abs. 2 RettDG LSA die Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan für den Teilrettungsdienstbereich Merseburg-Querfurt des Landkreises Saalekreis. (Siehe Anlage Seite 16) Beschluss-Nr /13 Der Kreistag stimmt der Stellungnahme zum Bericht über die überörtliche Prüfung des Landkreises Saalekreis im Bereich Öffentlicher Personennahverkehr durch den Landesrechnungshof zu. Beschluss-Nr /13 Der Kreistag nimmt den von dem Verwaltungsgericht Halle unterbreiteten Vergleichsvorschlag an. Beschluss-Nr /13 Der Kreistag beschließt die Satzung über das Wahlverfahren zu den Elternvertretungen für die Kindertageseinrichtungen im Saalekreis. Beschluss-Nr /13 Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Satzung des Jugendamtes des Landkreises Saalekreis vom , veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 02 vom 17. Juli 2007, aufgrund des 19 Absatz 5 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt zu ändern. Beschluss-Nr /13 Der Kreistag beschließt, die dem Landkreis gespendeten Gelder zu gleichen Teilen an die sieben betroffenen Kommunen Salzatal, Schkopau, Wettin-Löbejün, Leuna, Teutschenthal, Merseburg, Bad Dürrenberg und Petersberg zu verteilen. Beschluss-Nr /13 Der Kreistag wählt die 6 in der Anlage in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Einwohner des Landkreises Saalekreis in die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter für das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt: Anlage: Heinicke, Bode Körber, Bernd Krüger, Hans-Jürgen Oehl, Armin Thieme, Frank Weise, Wolfgang Bad Dürrenberg Goethestadt Bad Lauchstädt, OT Milzau Leuna Schkopau Merseburg Leuna, OT Kötzschau

4 Seite 4 Amtsblatt Nr Juli 2013 Beschluss-Nr /13 Der Kreistag wählt gemäß 40 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz die in der Anlage genannten sieben Einwohner des Landkreises Saalekreis (Amtsgerichtsbezirk Merseburg) als Beisitzer im Wahlausschuss Schöffenwahl beim Amtsgericht Merseburg. Anlage: Georgi, Sylvia Gamlich, Ingo Grauert, Ronald Körner, Gerd Reichardt, Katrin Samek, Heike Wedler, Ramona Merseburg Mücheln Bad Dürrenberg Merseburg Bad Dürrenberg Bad Lauchstädt Obhausen Beschluss-Nr /13 Der Kreistag wählt gemäß 40 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz die 2 Einwohner des Landkreises Saalekreis (Amtsgerichtsbezirk Halle/Saale) - Frau Franziska Moreau, wh Teutschenthal, OT Zscherben - Frau Ruth Neumeier, wh Landsberg als Beisitzer im Wahlausschuss Schöffenwahl beim Amtsgericht Halle (Saale). Nichtöffentliche Sitzung: Beschluss-Nr /13 Der Kreistag stellt fest, dass eine Dienstpflichtverletzung des Landrates nicht vorliegt. Beschluss-Nr /13 1. Der Kreistag des Landkreises Saalekreis stimmt dem Erwerb der privaten Gesellschafteranteile der SITA Ost GmbH & Co. KG in Höhe von 50 % als eigene Anteile durch die Merseburger Entsorgungsgesellschaft mbh zu. 2. Der Landrat wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der Merseburger Entsorgungsgesellschaft mbh einem Beschluss zum Erwerb der Anteile der SITA Ost GmbH & Co. KG durch die Merseburger Entsorgungsgesellschaft mbh bis zu einem Kaufpreis von ,00 zuzustimmen. Frank Gebhardt Vorsitzender des Kreistages Beschlüsse des Kreisausschusses Der Kreisausschuss fasste in seiner Sitzung am 15. Mai 2013 nachfolgende Beschlüsse: Beschlüsse vom 15. Mai 2013 Nichtöffentliche Sitzung: KA 04/13 Der Kreisausschuss beschließt vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrates die Einstellung von Frau Dr. Juliane Hertwig als Jugendzahnärztin in Vollzeitbeschäftigung. KA 05/13 Der Kreisausschuss beschließt, Herrn Reinhard Mattes vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrates zum Kreisverwaltungsoberrat zu ernennen. KA 06/13 Abbestellung der Behindertenbeauftragten des Landkreises Saalekreis Cornelia Höhne und Bestellung der neuen Behindertenbeauftragten Beatrice Brommund. Frank Bannert Landrat und Ausschussvorsitzender Beschlüsse des Betriebsausschusses Eigenbetrieb für Arbeit Der Betriebsausschuss Eigenbetrieb für Arbeit fasste in seiner Sitzung am 30. April 2013 und 09. Juli 2013 nachfolgende Beschlüsse: Beschluss vom 30. April 2013 Nichtöffentliche Sitzung: Beschluss EfA 05/13 Der Betriebsausschuss des EfA JC SK vergibt die Maßnahme Individuelle Beratungs- und Unterstützungsangebote für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, die im Alg II-Leistungsbezug sind (Standort Merseburg) im Zeitraum bis an den Träger Works ggmbh. Beschlüsse vom 09. Juli 2013 Nichtöffentliche Sitzung: Beschluss EfA 06/13 Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes für Arbeit vergibt die Maßnahme Aktivcenter für den Zeitraum an den Träger WORKS ggmbh in Merseburg Beschluss EfA 07/13 Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes für Arbeit vergibt die Maßnahme Aktivcenter für den Zeitraum an den Träger BVU GmbH in Querfurt Beschluss EfA 08/13 Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes für Arbeit vergibt die Maßnahme BaE für den Zeitraum an den Träger WORKS ggmbh in Merseburg Beschluss EfA 09/13 Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes für Arbeit vergibt die Maßnahme Individuelles Coaching für Selbständige für den Zeitraum an den Träger Hoffmann und Partner GmbH in Halle Beschluss EfA 10/13 Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes für Arbeit vergibt die Lieferung von PC-Systemen an den Bieter AbaMediCus GbR Beschluss EfA 11/13 Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes für Arbeit Jobcenter Saalekreis genehmigt die EU-Ausschreibung für Microsoft Windows 7 Professional und Microsoft Office Frank Bannert Landrat und Ausschussvorsitzender Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses Der Jugendhilfeausschussfasste in seiner Sitzung am 15. April 2013, 06. Mai 2013, 03. Juni 2013 und 01. Juli 2013 nachfolgende Beschlüsse: Beschlüsse vom 15. April 2013: Beschluss JHA 23/2013 Der Jugendhilfeausschuss beschließt, das Projekt Protestsommer Crossmedial - Theater/FILM/Musik des Vereins Offener Kanal Merseburg-Querfurt e.v. in einer Höhe von bis zu 2.000,00 EUR mit Mitteln aus der Jugendarbeit zu fördern. Beschluss JHA Der Jugendhilfeausschuss beschließt, das Projekt 10. Kinder- MedienFest des Vereins Offener Kanal Merseburg-Querfurt e.v. in einer Höhe von bis zu 1.250,00 EUR mit Mitteln aus der Jugendarbeit zu fördern. Beschluss JHA 25/2013 Der Jugendhilfeausschuss beschließt, das Jugendmusikprojekt Open-Air Veranstaltung mit Nachwuchsbands der Stadt

5 25. Juli 2013 Amtsblatt Nr. 18 Seite 5 Landsberg in einer Höhe von bis zu 2.500,00 EUR mit Mitteln aus der Jugendarbeit zu fördern. Beschluss JHA 26/2013 Der Jugendhilfeausschuss beschließt, das Jugendfreizeitprojekt Saalekreisjugendtreffen/ Fußballturnier des Trägers Jugendverein Projekt 08/15 Gollma e.v. aus der Stadt Landsberg in einer Höhe von bis zu 4.000,00 EUR mit Mitteln aus der Jugendarbeit zu fördern. Beschluss JHA 27/2013 Der Jugendhilfeausschuss beschließt, das Kinder- und Jugendfreizeitprojekt Aufbau einer Percussion-Jugendgruppe des Trägers Förderverein Erholungsgebiet Petersberg e.v. in einer Höhe von bis zu 1.775,00 EUR mit Mitteln aus der Jugendarbeit zu fördern. Beschluss JHA 28/2013 Der Jugendhilfeausschuss beschließt, das Projekt des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes Die Arbeit mit Präventionsteams an Schulen des Landkreises Saalekreis im Jahr 2013 und 3. Workshop der AWO Erziehungshilfe Halle ggmbh, Fachstelle für Suchtprävention Saalekreis in einer Höhe von bis zu 1.700,00 EUR mit Mitteln aus dem Jugendschutz zu fördern. Beschluss JHA 29/2013 Der Jugendhilfeausschuss beschließt, das Projekt der Kinderund Jugendsozialarbeit Hausaufgabenhilfe für Kinder an Grundschulen des Caritasverband für die Stadt und das Dekanat Halle e.v. in einer Höhe von bis zu 3.140,00 EUR mit Mitteln aus der Jugendsozialarbeit zu fördern. Beschlüsse vom 06. Mai 2013 Beschluss JHA 30/2013 Der Jugendhilfeausschuss beschließt, das Kinder- und Jugendfreizeitprojekt Geocaching rund um den Petersberg und die Stadt Wettin-Löbejün des Trägers Förderverein Erholungsgebiet Petersberg e.v. in einer Höhe von bis zu 1.125,00 EUR mit Mitteln aus der Jugendarbeit zu fördern. Beschlüsse vom 03. Juni 2013 Beschluss JHA 31/2013 Der Jugendhilfeausschuss beschließt, Ferienfreizeiten für Kinder aus dem Saalekreis in der Tabakstanne Thalheim im Jahr 2013 aus Mitteln der Jugendpauschale in Höhe von bis zu Euro zu fördern. Abweichend von den Punkten und der maßgeblichen Richtlinie zur Förderung der Jugendarbeit kann neben der Kindervereinigung Chemnitz e.v. auch ein anderer Träger auf Antrag dafür eine Zuwendung von bis zu 7,00 pro Tag für ein Kind aus dem Saalekreis erhalten. Kosten für Betreuer können voll übernommen werden. Die Förderung für eine Ferienfreizeit für besonders benachteiligte Kinder sowie für Pflegekinder kann abweichend von Punkt der Richtlinie für diese Kinder einschließlich der Betreuer als Vollfinanzierung erfolgen. Beschluss JHA 32/2013 Der Jugendhilfeausschuss beschließt, das Projekt Kanutour und Übernachtung im Tipi des Trägers Paritätisches Sozialwerk, Erziehungshilfeverbund Saalekreis, Betreutes Wohnen Jugendinsel, Merseburg in einer Höhe von bis zu 637,50 EUR mit Mitteln aus der Jugendpauschale zu fördern. Beschluss JHA 33/2013 Der Jugendhilfeausschuss beschließt, das Jugendsozialprojekt S.C.H.I.R.M.-Projekt des Trägers Jugendwerkstatt Frohe Zukunft Halle-Saalekreis e.v. in einer Höhe von bis zu ,00 EUR mit Mitteln aus der Jugendsozialarbeit zu fördern. Beschluss JHA 34/2013 Der Jugendhilfeausschuss beschließt die vorliegende Kandidatenliste für die Wahl der Jugendschöffen für das Amtsgericht Halle (Saale) und das Landgericht Halle (Saale) Beschluss JHA 35/2013 Der Jugendhilfeausschuss beschließt die vorliegende Kandidatenliste für die Wahl der Jugendschöffen für das Amtsgericht Merseburg und das Landgericht Halle (Saale) Beschluss vom 01. Juli.2013 Beschluss JHA 36/2013 Der Jugendhilfeausschuss beschließt, eine Maßnahme für die Sanierung und Werterhaltung des Jugend- und Medienzentrums Das Nest in Wettin infolge von Hochwasserschäden in einer Höhe von bis zu 6.000,00 EUR mit Mitteln aus der Jugendpauschale zu fördern. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass nachweislich eine eventuelle Versicherungsleistung oder Förderprogramm des Bundes und des Landes nicht alle Schäden vollständig abdeckt. Dr. Veräne Späthe Vorsitzende des Ausschusses Bekanntmachungen des Landkreises Saalekreis: Dezernat I / Personalamt: Ungültigkeitserklärung Die Kreisverwaltung Saalekreis hat den Dienstausweis für Verwaltungsvollzugsbeamte Nr. V 12 der Frau Angelika Schuster für ungültig erklärt. Wer sich mit diesem Dokument ausweisen sollte, ist nicht befugt, als Mitarbeiter/in rechtlich und tatsächlich tätig zu werden. Grathenauer Kreisverwaltungsdirektorin Dezernat III / Bauamt SG Straßenbau: Allgemeinverfügung über die Festsetzungen der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge von Kreisstraßen in der Gemeinde Barnstädt Der Landkreis Saalekreis hat gemäß 5 Abs. 2 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) als Straßenbaulastträger der Kreisstraßen, im Einvernehmen mit der Gemeinde Barnstädt, Beschluss-Nr.: /084 vom , die OD-Grenzen für die Ortschaft Barnstädt festgesetzt. Die Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntgabe wirksam. Festsetzung OD-Grenzen: Barnstädt, K 2265; OD Anfang ,771 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, Halle (Saale) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. gez.: Hartmut Handschak Dezernent

6 Seite 6 Amtsblatt Nr Juli 2013 Allgemeinverfügung über die Festsetzungen der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge von Kreisstraßen in der Stadt Braunsbedra Der Landkreis Saalekreis hat gemäß 5 Abs. 2 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) als Straßenbaulastträger der Kreisstraßen, im Einvernehmen mit der Stadt Braunsbedra, Beschlüsse RB 62/2012, RB 64/2012 und RB 65/2012 vom , die OD-Grenzen für die Ortschaft/Ortsteile Braunsbedra und Frankleben festgesetzt. Die Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntgabe wirksam. Festsetzung OD-Grenzen: Braunsbedra, K 2168 OD Anfang ,973 Frankleben, K 2174; OD Anfang ,354 OD Ende ,768 Frankleben, K 2680; OD Anfang ,926 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, Halle (Saale) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. gez.: Hartmut Handschak Dezernent Allgemeinverfügung über die Festsetzungen der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge von Kreisstraßen in der Gemeinde Nemsdorf-Göhrendorf Der Landkreis Saalekreis hat gemäß 5 Abs. 2 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) als Straßenbaulastträger der Kreisstraßen, im Einvernehmen mit der Gemeinde Nemsdorf-Göhrendorf, Beschluss-Nr /108 vom , die OD-Grenzen für die Ortschaft Nemsdorf- Göhrendorf festgesetzt. Die Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntgabe wirksam. Festsetzung OD-Grenzen: Nemsdorf-Göhrendorf, K 2265; OD Anfang ,252 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, Halle (Saale) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. gez.: Hartmut Handschak Dezernent Allgemeinverfügung über die Festsetzungen der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge von Kreisstraßen in der Gemeinde Obhausen Der Landkreis Saalekreis hat gemäß 5 Abs. 2 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) als Straßenbaulastträger der Kreisstraßen, im Einvernehmen mit der Gemeinde Obhausen, Beschluss-Nr.: /101 vom , die OD- Grenzen für die Ortschaften /Ortsteile Obhausen, Kuckenburg, Döcklitz und Esperstedt festgesetzt. Die Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntgabe wirksam. Festsetzung OD-Grenzen: Obhausen, K 2266; OD Anfang ,458 OD Ende ,691 Kuckenburg, K 2266; OD Anfang ,471 Döcklitz, K 2266; OD Anfang ,307 Obhausen, K 2267; OD Anfang ,605 Esperstedt, K 2681; OD Anfang ,145 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, Halle (Saale) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. gez.: Hartmut Handschak Dezernent OD Ende ,771 Nemsdorf-Göhrendorf, K 2266; OD Ende ,755

7 25. Juli 2013 Amtsblatt Nr. 18 Seite 7 Allgemeinverfügung über die Festsetzungen der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge von Kreisstraßen in der Gemeinde Schkopau Der Landkreis Saalekreis hat gemäß 5 Abs. 2 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) als Straßenbaulastträger der Kreisstraßen, im Einvernehmen mit der Gemeinde Schkopau, Beschluss-Nr.: GR 29/295/2013 vom , die OD-Grenzen für die Ortsteile Raßnitz, Röglitz, Luppenau/Tragarth, Luppenau/Löpitz und Luppenau/Lössen festgesetzt. Die Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntgabe wirksam. Festsetzung OD-Grenzen: Raßnitz, K 2146; Röglitz, K 2146; OD Ende ,507 OD Anfang ,346 OD Ende ,200 Luppenau/Tragarth, K 2177; OD Anfang ,029 OD Ende ,378 Luppenau/Löpitz, K 2177; OD Anfang ,122 OD Ende ,700 Luppenau/Lössen, K 2177; OD Anfang ,221 OD Ende von Netzknoten nachnetzknoten km ,688 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, Halle (Saale) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. gez.: Hartmut Handschak Dezernent Allgemeinverfügung über die Festsetzungen der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge von Kreisstraßen in der Gemeinde Steigra Der Landkreis Saalekreis hat gemäß 5 Abs. 2 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) als Straßenbaulastträger der Kreisstraßen, im Einvernehmen mit der Gemeinde Steigra, Beschluss-Nr.: /089 vom , die OD- Grenzen für die Ortsteile Schnellroda, Albersroda und Jüdendorf festgesetzt. Die Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntgabe wirksam. Festsetzung OD-Grenzen: Schnellroda, K 2163; OD Anfang ,653 OD Ende ,189 Albersroda, K 2163; OD Anfang ,806 OD Ende ,436 Albersroda, K 2164; OD Anfang ,491 Schnellroda, K 2265; OD Ende ,396 Jüdendorf, K 2265; OD Anfang ,295 OD Ende ,286 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, Halle (Saale) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. gez.: Hartmut Handschak Dezernent Allgemeinverfügung über die Festsetzungen der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge von Kreisstraßen in der Stadt Schraplau Der Landkreis Saalekreis hat gemäß 5 Abs. 2 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) als Straßenbaulastträger der Kreisstraßen, im Einvernehmen mit der Stadt Schraplau, Beschluss-Nr /123 vom , die OD-Grenzen für die Ortschaft Schraplau festgesetzt. Die Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntgabe wirksam. Festsetzung OD-Grenzen: Schraplau, K 2268; OD Anfang ,435 OD Ende ,731

8 Seite 8 Amtsblatt Nr Juli 2013 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, Halle (Saale) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. gez.: Hartmut Handschak Dezernent Allgemeinverfügung über die Festsetzungen der Ortsdurchfahrtsgrenzen im Zuge von Kreisstraßen in der Gemeinde Farnstädt Der Landkreis Saalekreis hat gemäß 5 Abs. 2 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) als Straßenbaulastträger der Kreisstraßen, im Einvernehmen mit der Gemeinde Farnstädt, Beschluss-Nr.: /115 vom , die OD-Grenzen für die Ortschaft/Ortsteil Farnstädt und Alberstedt festgesetzt. Die Allgemeinverfügung wird am Tag nach ihrer Bekanntgabe wirksam. Festsetzung OD-Grenzen: Farnstädt, K 2269; OD Ende ,915 Alberstedt, K 2269; OD Anfang ,732 OD Ende ,414 Alberstedt, K 2270; OD Ende ,386 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, Halle (Saale) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. gez.: Hartmut Handschak Dezernent Dezernat III / Umweltamt Untere Wasserbehörde: Öffentliche Bekanntmachung zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben: Böschungssicherung an der L 156 im Bereich der Gabionenwand (BW 0013S) in der Gemeinde Salzatal OT Höhnstedt Zur Herstellung einer standsicheren Böschung muss im Bereich der Gabionenwand BW 0013S der Wellbach der neuen Böschung angepasst und daher auf einer Länge von 50 m vor dem alten Gewässerverlauf in südliche Richtung von 5 m bis 10 m verschwenkt werden. Aufgrund der hydrogeologischen Gegebenheiten sind Erosionen im Bachverlauf zu verzeichnen, die sich auf die Standsicherheit der Böschungen, insbesondere im Bereich der Gabionenwand, und damit auf die L 156 auswirken. Die Maßnahme ist zur Standsicherheit der L 156 dringend erforderlich. Träger der Maßnahme ist der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt, Regionalbereich Süd. Das Vorhaben befindet sich in der Gemarkung Höhnstedt, Flur 11. Von der Maßnahme sind die Flurstücke 244/79, 305, 307, 308, 309, 310, 311, 312, 316, 317, 318 und 319 betroffen. Gemäß Anlage 1 Nr , Spalte 2, Umweltverträglichkeitsgesetz (UVPG) ist für die Umverlegung und den naturnahen Ausbau des Grabens eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Im Ergebnis der gemäß 2 UVPG i. V. m. den 3 a und 3 c UVPG und der Anlage 2 durchgeführten Einzelfalluntersuchung wurde festgestellt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Gemäß 3 a UVPG wird dies hiermit bekannt gegeben. Die Unterlagen zur hier vorgenommenen Einzelfallprüfung auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung können während der Dienststunden in der Kreisverwaltung des Saalekreises, Umweltamt, bei der unteren Wasserbehörde eingesehen werden. Die Vorprüfung des Einzelfalls auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren ( 2 Abs. 1 UVPG) und nicht selbständig anfechtbar ( 3 a UVPG). Merseburg, den gez.: Handschak Dezernent Dezernat III / Umweltamt Untere Forstbehörde: Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Saalekreis gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Erstaufforstung in der Gemarkung Wallendorf, Landkreis Saalekreis). Beim Landkreis Saalekreis wurde die Erteilung einer Genehmigung nach 9 Waldgesetz für das Land Sachsen-Anhalt zur Erstaufforstung des Grundstückes in der Gemarkung Wallendorf, Flur 14, Flurstück 1/1; 30/1 und 24/3 (alle teilweise) beantragt. Die Größe der zur Aufforstung vorgesehenen Fläche beträgt 3,2750 ha. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen Anhalt ( UVPG LSA ) i. v. m. 3 c UVPG Bund hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG LSA für das o. g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von der Erstaufforstungsfläche keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Unterlagen, die dieser Feststellung zugrunde liegen, können bei der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Landkreis Saalekreis, Domplatz 9, Merseburg eingesehen werden. gez.: Handschak Dezernent

9 25. Juli 2013 Amtsblatt Nr. 18 Seite 9 Dezernat III / Umweltamt Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde: Landkreis Saalekreis DER LANDRAT Allgemeinverfügung zur Durchsetzung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Klärschlämmen, Klärschlammkomposten und gemischen Mit dieser Allgemeinverfügung wird die Allgemeinverfügung zur Durchsetzung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Klärschlämmen vom (Amtsblatt Nr. 18 [2007], S 8 9) einschließlich der Ergänzung vom (Amtsblatt Nr. 3 [2009], S 4) aufgehoben. Zur Durchsetzung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Klärschlämmen nach den Vorgaben gemäß der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 1 und Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) 2 wird Folgendes verfügt: 1. Klärschlammerzeuger (oder von diesen beauftragte Dritte), die Klärschlämme abgeben wollen, welche auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht werden sollen oder die für andere bodenbezogene Nutzungen vorgesehen sind, sind verpflichtet, diese vor der Abgabe auf perfluorierte Tenside (PFT) der ausgewählten Verbindungen von Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS) untersuchen zu lassen. 2. Die Annahme von Klärschlämmen durch Betreiber von Anlagen, welche eine Lagerung und/oder Behandlung von Klärschlämmen (z.b. in Kompostierungsanlagen oder Anlagen zur Herstellung von Klärschlammgemischen) vorsehen, ist u.a. erst zulässig, nachdem vorhergehend eine Untersuchung der Klärschlämme auf PFT (PFOA und PFOS) erfolgt ist und die Prüfberichte zur Untersuchung vorliegen. Die jeweiligen Prüfberichte über die Untersuchungen sind der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen. Für Betreiber vorgenannter Anlagen besteht diese Verpflichtung in Fällen wenn Klärschlämme, Klärschlammkomposte oder gemische zur Aufbringung auf Böden im Sinne der AbfKlärV ( 1 Abs. 1) oder für andere bodenbezogene Nutzungen, z.b. zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sowie im Rahmen von Rekultivierungsmaßnahmen oder für landschaftsbauliche Maßnahmen, vorgesehen sind. 3. Die Annahme von Klärschlämmen durch Abnehmer ( 7 Abs. 3 AbfKlärV) ist zulässig, nachdem zuzüglich zu den Nachweispflichten die Untersuchungen auf PFT durch den Verpflichteten ( 7 Abs. 1 AbfKlärV) erfolgte und das Prüfergebnis der für die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde mit dem betreffenden Lieferschein nach Anhang 2 der AbfKlärV vorgelegt worden ist. 4. Klärschlämme, Klärschlammkomposte und gemische dürfen zur Aufbringung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen oder für andere bodenbezogene Nutzungen nur abgegeben oder angenommen werden, wenn die jeweilige Untersuchung von PFT nicht länger als zwei Jahre vor der vorgesehenen Abgabe bzw. Annahme zurückliegt. Die Probenahmen und Untersuchungen sind von einer geeigneten und akkreditierten Prüfstelle vornehmen zu lassen. Die Prüfstelle kann von der zuständigen Behörde bestimmt werden. 5. Klärschlämme, Klärschlammkomposte oder gemische, die nach Untersuchungsergebnissen PFT Gehalte von 100 µg/kg TS (Summe: PFOA und PFOS) aufweisen, sind für bodenbezogene Nutzungen nicht geeignet. Der angeordnete Vorsorgewert von 100 µg/kg TS (Summe: PFOA und PFOS) gilt als eingehalten, wenn dieser um nicht mehr als 25 % überschritten wird. 6. Die Nutzung von vorgenannten Klärschlämmen zur Aufbringung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sowie im Rahmen von Rekultivierungsmaßnahmen und landschaftsbaulichen Maßnahmen ist bei Überschreitung vorgenannten (Vorsorge-) Wertes nicht zulässig. 7. Klärschlämme, Klärschlammkomposte oder gemische, die nach Analysenergebnissen den vorgenannten Wert von 100 µg/kg TS zuzüglich Toleranz von 25 % - überschreiten, sind durch thermische Behandlung einer allgemeinwohlverträglichen Beseitigung in dafür zugelassenen Verbrennungsanlagen zuzuführen. 8. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. 9. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Begründung Die getroffenen Anordnungen betreffen stoffbezogen Klärschlämme im Sinne der Begriffsbestimmungen über Klärschlämme gemäß 2 Abs. 2 der AbfKlärV. Als Klärschlamm im Sinne dieser Verordnung gelten danach auch Klärschlammkomposte und Klärschlammgemische. Klärschlammgemische sind Mischungen aus Klärschlamm mit anderen geeigneten Stoffen gemäß Düngemittelverordnung (DüMV) 3. Klärschlammkomposte sind kompostierte Klärschlammgemische. Zur Durchsetzung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Klärschlämmen wurde auf Grund von 7 (3) des KrWG 4 und in Umsetzung der AbfKlärV sowie zur Einhaltung der materiellen Anforderungen des Bodenschutzes gemäß der BBodSchV für bodenbezogene Nutzungen von Klärschlämmen der i.r. stehende Vorsorgewert für PFT angeordnet. Nach 7 Abs. 3 KrWG hat die Verwertung von Abfällen hier Klärschlämme, Klärschlammkomposte und gemische ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt danach ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Die nach 11 Abs. 2 KrWG erlassene AbfKlärV gibt zur Umsetzung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Abfällen vor, dass Klärschlämme gemäß 3 Abs. 1 der AbfKlärV auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden nur so aufgebracht werden dürfen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Im Übrigen gelten für das Aufbringen von Klärschlamm nach der AbfKlärV auch die Bestimmungen des Düngemittelrechts (DüG 5 und DüMV) entsprechend. Nach der AbfKlärV erfolgt die Aufbringung von Klärschlämmen auf Böden schadlos, wenn hinsichtlich der Beschaffenheit der Abfälle und dem Ausmaß der Verunreinigungen sowie von der Art der Verwertung keine Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind. Hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und dem Ausmaß von Verunreinigungen sind nach 3 und 4 der AbfKlärV zur Bewertung von Klärschlämmen umfangreiche Untersuchungen von anorganischen und organischen Parametern vorgegeben, um prüfen zu können, ob unter Berücksichtigung der Einhaltung der Vorgabewerte eine vorgesehene Aufbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden schadlos und somit zulässig ist und insofern zu erwarten ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

10 Seite 10 Amtsblatt Nr Juli 2013 Von einer Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit wäre im Falle der Aufbringung von Klärschlämmen auf Böden dann auszugehen, wenn nach Untersuchung ein einzelner oder mehrere Vorgabewert/e gemäß AbfKlärV im Klärschlamm überschritten ist/sind und folglich von der Aufbringung eine Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Schutzgutes zu erwarten ist. Im Falle der Anordnung über den festgesetzten Vorsorgewert für PFT ist festzustellen, dass die geltende AbfKlärV für diese organischen Parameter und die Stoffkonzentrationen von PFOA und PFOS keine Vorgaben enthält. Bei der Entscheidung zur Festsetzung des Vorsorgewertes wurden aus der Stoffgruppe von PFT die chemischen Einzelverbindungen ausgewählt, die nach vorliegenden wissenschaftlichen Bewertungen für die Umwelt und den Menschen das höchste toxische Gefährdungspotential aufweisen. Bei diesen Einzelverbindungen aus der Stoffgruppe der PFT mit dem höchsten Risikopotential handelt es sich um Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonat (PFOS), den toxikologisch bedeutsamsten Verbindungen aus der Substanzklasse von PFT. Diese werden deshalb auch als Leitparameter aus der Gruppe der PFT bezeichnet. PFOA und PFOS sind chemische Stoffe, die in der Umwelt schwer abbaubar sind (persistent), sich in der Nahrungskette anreichern (bioakkumulierbar) und giftig (toxisch) sind. Stoffe mit diesen Eigenschaften werden als PBT-Stoffe bezeichnet. PFOA und PFOS reichern sich im Blut und in der Leber an und weisen Halbwertszeiten von mehreren Jahren im menschlichen Körper auf. Im Tierversuch wurden für diese Verbindungen eine Reihe toxischer Effekte beobachtet, insbesondere hinsichtlich Tumorbildung und Reproduktionstoxizität. Aufgrund des ubiquitären Nachweises dieser perfluorierten organischen Verbindungen in Umwelt- und Humanproben sowie wegen ihrer reproduktionstoxischen und kanzerogenen Eigenschaften sind diese Verbindungen als kritisch zu bewerten (US EPA, 2005; OECD, 2002). Die Untersuchung und Bewertung von Klärschlämmen, welche durch PFT verunreinigt sein können, sind insofern aus Vorsorgegründen zwingend geboten, um sicherzustellen, dass eine vorgesehene bodenbezogene Nutzung ordnungsgemäß und schadlos bzw. allgemeinwohlverträglich ist. Die zuständige Behörde kann aus Vorsorge nach 3 Abs. 5 Satz 2 AbfKlärV zur Vermeidung des Eintrags von Schadstoffen hier PFT in Böden, welche zu Beeinträchtigungen oder Gefährdungen von Schutzgütern führen können, die Untersuchung in Klärschlämmen auf weitere Inhaltstoffe als die vorgegebenen ausdehnen. Von einer solchen Ausdehnung zur Untersuchung über den nach AbfKlärV vorgegebenen Umfang hinaus kann die zuständige Behörde auf Grundlage des KrWG im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hier AbfKlärV treffen. Von dieser Anordnungsbefugnis wurde hier nach 62 KrWG i.v.m. 3 (5) Satz 2 der AbfKlärV Gebrauch gemacht, um die im speziellen Fachrecht nach AbfKlärV zum Schutze des Bodens fehlenden Vorgaben für PFT in Klärschlämmen im Falle der Aufbringung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden zu ergänzen. Die Anordnungen zur Untersuchung von PFOA und PFOS in Klärschlämmen durch die Verpflichteten hier Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen ( 3 Abs. 7 AbfKlärV) sind daher nach 3 (5) Satz 2 AbfKlärV begründet, weil die zuständige Behörde die Untersuchung auf weitere Inhaltstoffe im Klärschlamm ausdehnen kann, wenn es aus Vorsorgegründen zur Sicherstellung einer allgemeinwohlverträglichen Aufbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden geboten ist. Die angeordneten Untersuchungen und Begrenzungen von PFOA und PFOS im Klärschlamm auf 100 µg/kg TS sind weiterhin geboten, weil bei einer vorgesehenen Aufbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden zuzüglich zu den Regelungen gemäß AbfKlärV die Bestimmungen des Düngemittelrechts ( 3 Abs. 1 Satz 2 AbfKlärV) ergänzend anzuwenden sind. Danach gelten in allen Fällen der Aufbringung von Klärschlämmen als Düngemittel die Vorgaben nach dem DüG ( 1) und der DüMV. Nach Anlage 2, Tabelle 1, Ziff Schadstoffe, der DüMV ist die Aufbringung von Klärschlämmen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden zulässig, sofern u.a. der im Klärschlamm gemessene (Grenz-) Wert für PFT (Summe: PFOA und PFOS) von 0,1 mg/kg TS nicht überschritten wird. Eine Untersuchung und Begrenzung von PFT gemäß Anordnung ist für diese Fälle nach den Vorgaben der DüMV unerlässlich, weil diese nicht in der AbfKlärV enthalten sind. Die getroffenen Anordnungen zur Untersuchung und Begrenzung von PFT in Klärschlämmen sind auch in den Fällen von bodenbezogenen Nutzungen von Klärschlämmen begründet, sofern diese außerhalb von landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden auf oder in Böden auf- und eingebracht werden sollen. Die Anordnungen erfolgten deshalb zweitens für weitere Fälle von bodenbezogenen Nutzungen, wie z.b. zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sowie im Rahmen von Rekultivierungsmaßnahmen, um die Entstehung von schädlichen Bodenveränderungen im Sinne von 12 (2) der BBodSchV zu vermeiden. Dazu Folgendes: In der Praxis ist davon auszugehen, dass Betreiber von Anlagen z.b. von Kompostierungsanlagen oder zur Herstellung von Klärschlammkomposten oder gemischen angenommene Klärschlämme lagern und/oder behandeln und danach die i.r. stehenden Klärschlämme für Rekultivierungsvorhaben oder Maßnahmen im Landschaftsbau selbst extern nutzen oder zur Nutzung an Dritte abgeben. Im Rahmen dieser bodenbezogenen Nutzungen von Klärschlämmen sind die materiellen Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in Böden nach den Vorgaben des BBodSchG 6 und der BBodSchV zu beachten. Danach hat derjenige, der auf den Boden einwirkt oder einwirken lässt, die Pflicht, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen ( Vorsorgepflicht gemäß 7 Satz 1 BBodSchutzG). Bei jedem Rekultivierungsvorhaben sind folglich die materiellen Festsetzungen des Bodenschutzrechtes einzuhalten, insbesondere die sich aus 6 des BBodSchG an das "Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden" ergebende Verordnungsermächtigung, die durch die BBodSchV erfüllt wurde. Nach 3 (1) Nr. 1 BBodSchG findet dieses Gesetz auf schädliche Bodenveränderungen Anwendung, soweit Vorschriften nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz das Aufbringen von Abfällen, hier Klärschlämme, auf Böden nicht ausreichend zum Schutze des Bodens regeln. Enthalten die spezielleren Regelungen anderer Rechtsbereiche wie die der AbfKlärV keine ausreichenden Maßstäbe zum Schutze des Bodens, so entfaltet das Bodenschutzrecht eine Auffangfunktion in 3 (1) des BBodSchG. Zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht dürfen gemäß 12 (1) der BBodSchV nur Bodenmaterial sowie Baggergut nach DIN und Gemische von Bodenmaterial mit solchen Abfällen auf oder in Böden auf- und eingebracht werden, die die stofflichen Qualitätsanforderungen der nach 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der Klärschlammverordnung erfüllen. Diesen Anforderungen folgend ist nach Absatz 2 des 12 der BBodSchV eine bodenbezogene Nutzung von Klärschlämmen durch das Aufoder Einbringen auf und in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht sowie im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung zulässig, wenn insbesondere nach Art, Menge, Schadstoffgehalten und physikalischen Eigenschaften der Materialien sowie nach den Schadstoffgehalten der Böden am Ort des Auf- oder Einbringens die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen gemäß 7 Satz 2 des Bodenschutzgesetzes und nach 9 der BBodSchV nicht hervorgerufen wird.

11 25. Juli 2013 Amtsblatt Nr. 18 Seite 11 Nach 9 Abs. 1 der BBodSchV sind schädliche Bodenveränderungen in der Regel nicht zu besorgen, wenn 1. die nach Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV vorgegebenen Vorsorgewerte nicht überschritten werden und 2. keine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen im Boden erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen. Nach 9 (1) Nr. 2 der BBodSchV ist demzufolge dann vom Entstehen schädlicher Bodenveränderungen auszugehen, wenn eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen im Boden erfolgen kann, welche auf Grund ihrer Eigenschaften wie hier PFT in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen. Die getroffenen Anordnungen sind insofern für diese Fälle von bodenbezogenen Nutzungen die spezielleren Regeln, welche gemäß Vorsorgeanforderungen ( 10 Abs. 2 BBodSchV) zum Schutze des Bodens anzuwenden sind, weil andere Maßstäbe und Vorsorgewerte im Fachrecht fehlen. Sogenannte andere Schadstoffe nach 9 (1) Nr. 2 BBodSchV sind z.b. Stoffe wie PFOA und PFOS. Für diese Stoffe sind gemäß AbfKlärV und nach Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV keine Stoffkonzentrationen für bodenbezogene Nutzungen vorgegeben. In Fällen von bodenbezogenen Nutzungen von Klärschlämmen, welche i.d. Regel PFT enthalten, können insofern ohne die aus Vorsorgegründen getroffenen Anordnungen schädliche Bodenveränderungen durch diese (PBT-) Stoffe hervorgerufen werden, welche zu vermeiden sind. Aus der Sicht des Bodenschutzes sowie unter dem abfallrechtlichen Aspekt einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Klärschlämmen wird im Land Sachsen-Anhalt eine an der Vorsorge orientierte Herangehensweise praktiziert. Die getroffene Anordnung, dass bei einer Überschreitung des Vorsorgewertes von 25 % dieser noch als eingehalten gilt, begründet sich, um Messabweichungen in den Untersuchungen von PFOA und PFOS aus der Stoffgruppe von PFT Rechnung zu tragen. Die Überschreitung des Vorsorgewertes gilt als nachgewiesen, wenn die ermittelten Gehalte aus der Summe von PFOA und PFOS um mehr als 25 % über dem angeordneten Vorsorgewert liegen. Nach Untersuchungs- und Forschungsergebnissen 7 über PFT und deren chemischer Verbindungen sowie nach der in anderen Bundesländern angewandten Praxis von Anordnungen zur Begrenzung von PFT in Klärschlämmen ist bei dem hier festgelegten Vorsorgewert im Einzelfall von einem notwendigen und ausreichenden Schutz des Bodens und der Gesundheit von Menschen auszugehen. Rechtsgrundlagen 1 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212). 2 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 31 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212). 3 Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV) vom (BGBl. I S. 2482). 4 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734). 5 Düngegesetz (DüG) vom (BGBl. I S. 54) zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v (BGBl. I S. 481); Geltung ab Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert. Literaturzitat 7 Risikobewertung von PFT: Stellungnahme Nr. 035/2006 des BfR vom ; Pilotuntersuchungen zu Vorkommen und Auswirkungen von perfluorierten Tensiden (PFT) in Abfällen Abschlussbericht IFUA Institut für Umwelt- Analyse, Stand September Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Saalekreis, Domplatz 9 in Merseburg einzulegen. Die Schriftform kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden, da der Landkreis den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz nicht eröffnet hat. Merseburg, den gez.: Frank Bannert Landrat Bekanntmachung der Stadt Leuna Allgemeinverfügung der Stadt Leuna über die Widmung und Namensgebung einer Verkehrsanlage im Ortsteil Zschöchergen Auf der Grundlage des 49 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5, Abs. 3 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2011, (GVBl. LSA S. 492, 520) i.v.m. 6 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung straßenrechtlicher Vorschriften für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1994 (Str.VO LSA), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2012 (GVBl. LSA S. 122), sowie 44 Abs. 3 Nr. 14 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) hat der Stadtrat der Stadt Leuna am 27. Juni 2013 mit Beschluss 34/236/13 die Widmung und Namensgebung einer Verkehrsanlage im Ortsteil Zschöchergen beschlossen. In Vollzug des Beschlusses ergeht folgende Allgemeinverfügung 1. Widmung der in der Anlage 2 dargestellten, farblich gekennzeichneten Straße gemäß 6 (1) des Straßengesetzes Land Sachsen-Anhalt. Die Straße wird dem öffentlichen Verkehr gewidmet und der Straßengruppe Gemeindestraße nach 3 Abs. 1 StrG LSA zugeordnet (Einstufung). 2. Die Straße liegt im Ortsteil Zschöchergen der Stadt Leuna und erhält den Namen Dorns Hof 3. Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Nutzungsarten, Benutzerzwecke oder Benutzerkreis werden wie folgt festgelegt: Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufgrund des fehlenden Ausbaus in Ost- West Richtung Straßenverkehrsschild 357 (Sackgasse in Ost-West Richtung)

12 Seite 12 Amtsblatt Nr Juli Die Allgemeinverfügung wird am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Saalekreis wirksam. Begründung: Mit der Widmung und der Namensgebung soll nunmehr der in der Anlage 2 rot umrandet kenntlich gemachte Straßenabschnitt die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Die Benennung des Straßenabschnittes in Dorns Hof ist auch eine ordnungsrechtliche Aufgabe, welche der öffentlichen Sicherheit dient. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, die Häuser und Grundstücke zu identifizieren und aufzufinden. Im Interesse der Allgemeinheit sowie für die Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Post hat die Gliederung des Gemeindegebietes eine große Bedeutung und muss klar erkennbar sein. Für die westlich Dorns Hof gelegenen 4 Grundstücke, die im Flurkartenauszug gelb umrandet sind, werden postalische Ummeldungen etc. erforderlich. Die Stadt Leuna ist Eigentümer und Baulastträger der Verkehrsanlage. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leuna, Rathausstraße 1 in Leuna, einzulegen. Leuna, den gez. Dr. Dietlind Hagenau Bürgermeisterin Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist

13 25. Juli 2013 Amtsblatt Nr. 18 Seite 13 Bekanntmachung der Halleschen Wasser und Stadtwirtschaft GmbH Hallesche Wasser und Stadtwirtschaft GmbH Ergänzende Bestimmungen der Halleschen Wasser und Stadtwirtschaft GmbH zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV vom 20. Juni 1980) (BGBl. I S. 684) Inhaltsverzeichnis Gültig ab Vertragsabschluss für die Wasserversorgung 2. Grundstücksbenutzung 3. Baukostenzuschuss (BKZ) 4. Hausanschluss 5. Angebot, Annahme und Fälligkeit der Kosten für Hausanschlüsse 6. Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze 7. Kundenanlage 8. Inbetriebsetzung 9. Verlegung von Versorgungseinrichtungen 10. Nachprüfung von Messeinrichtungen 11. Ablesung und Abrechnung 12. Entgelt 13. Zahlungsverzug 14. Sperrung, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung 15. Umsatzsteuer 16. Zutrittsrecht 17. Weiterleitung des Wassers an Mieter und sonstige Dritte 18. Wasserabgabe für Bau- und sonstige vorübergehende Zwecke 19. Auskünfte 20. Inkrafttreten 1. Vertragsabschluss für die Wasserversorgung 1.1 Der Auftrag des Kunden zur Herstellung der Wasserversorgung muss auf einem besonderen, bei der HWS erhältlichen Vordruck, erteilt werden. 1.2 Die HWS schließt den Anschluss- und Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks, dem Erbbauberechtigten oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten (nachstehend Anschlussnehmer bzw. Kunde genannt) ab. In besonderen Ausnahmefällen kann der Vertrag auch mit anderen Nutzungsberechtigten (z. B. Pächter) abgeschlossen werden, wenn sich auch der Eigentümer zur Erfüllung des Vertrages mit verpflichtet. 1.3 Tritt an die Stelle eines Eigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom , so wird der Anschluss- und Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Neben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet jeder Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Anschluss- und Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit der HWS abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, der HWS unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen der HWS auch für die übrigen Wohnungseigentümer rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen). 1.4 Grundstückseigentümer mit Sitz im Ausland haben einen Vertreter mit Sitz im Inland zu benennen. 2. Grundstücksbenutzung 2.1 Grundsätzlich werden Versorgungsleitungen im öffentlichen Bereich verlegt. 2.2 In Straßen, Plätzen usw., die im Privateigentum stehen, werden Rohrleitungen von der HWS nur auf Antrag des Eigentümers des anzuschließenden Grundstückes gelegt. Diese Rohrleitungen werden wie Hausanschlussleitungen behandelt; es gilt 10 AVBWasserV. Der Anschlussnehmer hat vom betroffenen Grundstückseigentümer zur Sicherung des Rechts zum Betrieb der Rohrleitung eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der HWS in das Grundbuch eintragen zu lassen. 2.3 Kann ein Grundstück nur durch Verlegung einer Anschlussleitung über ein fremdes Privatgrundstück versorgt werden, hat der künftige Anschlussnehmer seinem Antrag auf Anschluss den Nachweis einer dinglichen Berechtigung zur Benutzung des fremden Privatgrundstückes beizufügen. 3. Baukostenzuschuss (BKZ) 3.1 Der Anschlussnehmer hat bei Anschluss an die Verteilungsanlagen der HWS oder bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten für die Herstellung oder Erweiterung der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss) an die HWS zu zahlen. 3.2 Die örtlichen Verteilungsanlagen sind z. B. die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen. 3.3 Die HWS bildet nach ihren versorgungstechnischen Gesichtspunkten einzelne Versorgungsbereiche, die alle Grundstücke erfassen, die an die örtliche Verteilungsanlage angeschlossen werden können. 3.4 Der Baukostenzuschuss wird nach der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes bemessen. 3.5 Als Straßenfrontlänge gilt die Straßenlänge, mit der das Grundstück aus den amtlichen Plänen ermittelt wird. Bei Grundstücken, die an zwei Versorgungsanlagen angrenzen, wird das aus den Straßenfrontlängen sich ergebende Mittel zugrunde gelegt. 3.6 Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 10 Metern für die Berechnung des Baukostenzuschusses zugrunde gelegt. Das gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße grenzen. 3.7 Als Straßen gelten Wege und Verkehrsflächen, sowohl öffentliche als auch private; letztere jedoch nur dann, wenn eine Versorgungsleitung verlegt ist. Bei Grundstücken, die nicht unmittelbar mit einer Front an einer Straße liegen, wird der Baukostenzuschussberechnung die Grundstücksfront zugrunde gelegt, die nach der Straße hinweist, von der aus das Grundstück versorgt wird. Als solche gilt die der zu dieser Straße am nächsten und bei danach gleichwertigen Grundstücksfronten das Mittel aus diesen. 3.8 Wird dem Wunsch des Anschlussnehmers nach mehreren Hausanschlüssen stattgegeben, so werden getrennte Baukostenzuschüsse erhoben, wenn die Anschlüsse nicht an derselben Straße liegen. 3.9 Bei der Berechnung des auf den Anschlussnehmer entfallenden Anteils werden in dem Versorgungsbereich nur die Straßen-

14 Seite 14 Amtsblatt Nr Juli 2013 frontlängen solcher Grundstücke berücksichtigt, bei denen nach den baulichen Nutzungsmöglichkeiten, aufgrund der behördlichen Bauplanungen in absehbarer Zeit mit einem Anschluss an das Versorgungsnetz der Gesellschaft gerechnet werden kann Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten, die für die Erstellung, die Verstärkung oder den Ausbau der örtlichen Verteilungsanlage in einem Versorgungsbereich erforderlich sind. Zur Berechnung der Höhe des Baukostenzuschusses werden 70 % dieser Kosten herangezogen Der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss berechnet sich wie folgt: BKZ K F G B Dabei bedeuten: K = 0,7 F = Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks (gemäß Ziffer 3.5/3.6) G = Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betroffenen Versorgungsbereich an die Versorgungsanlage angeschlossen werden können (gemäß Ziffer 3.5) B = Erforderliche Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erschließung, die Verstärkung oder den Ausbau der örtlichen Verteilungsanlagen im Versorgungsbereich 3.12 Der Baukostenzuschuss wird mit der Herstellung der Versorgungsanlage zur Zahlung fällig. Zahlungsziel sind 14 Tage nach Rechnungszugang. Von der Bezahlung des Baukostenzuschusses kann die Inbetriebsetzung der Kundenanlage abhängig gemacht werden Die Erschließung neuer Baugebiete durch einen Erschließungsträger bzw. Investor erfolgt auf der Grundlage zivilrechtlicher Erschließungsverträge. 4. Hausanschluss 4.1 Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. 4.2 Die Hausanschlussleitung muss innerhalb und außerhalb des Gebäudes leicht zugänglich sein. Die Trasse darf weder überbaut (z. B. Garage, Müllboxen, Stützmauern, Treppe) noch mit Sträuchern und Bäumen überpflanzt sein oder ungewöhnlich hohe Überdeckung haben. Die durch Zuwiderhandlung entstehenden zusätzlichen Kosten hat der Anschlussnehmer der HWS zu erstatten. 4.3 Das Eigentum am Hausanschluss und die daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung regeln sich nach den zum Zeitpunkt der Herstellung des Hausanschlusses gültigen Bestimmungen. Für Hausanschlüsse, die vor dem errichtet wurden, gilt gemäß 10 (6) der AVBWasserV vom die Regelung der Wasserversorgungsbedingungen vom (GBl. DDR I, S. 89 ff.), wonach dem Grundstückseigentümer Betrieb und Instandhaltung des Hausanschlusses obliegt. Die Kosten für Reparaturleistungen und der Erneuerung des privaten Teils solcher Hausanschlussleitungen sind vom Grundstückseigentümer zu tragen. Die Kosten werden nach Aufwand berechnet Nach Auswechslung oder Änderung des im privaten Eigentum befindlichen Hausanschlusses wird der gesamte Hausanschluss Bestandteil der öffentlichen Versorgungsanlage. Seine Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung richtet sich dann nach den Bestimmungen der AVBWasserV. 4.5 Die HWS kann verlangen, dass jedes Grundstück oder jedes Haus einen eigenen Anschluss an die Versorgungsleitung erhält. Als Grundstück gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so kann für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, ein eigener Hausanschluss hergestellt werden. Die Anschlusstrasse sollte so gewählt werden, dass nach einer eventuell vorgenommenen Teilung des Grundstückes keine Grundstücke Dritter in Anspruch genommen werden. 4.6 Der Anschlussnehmer erstattet der HWS die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses, bei zeitlich befristeten Anschlüssen auch die Kosten der Beseitigung dieser Leitung nach der jeweils gültigen Kostenregelung der HWS. Ferner erstattet der Anschlussnehmer der HWS die Kosten für Veränderungen oder Beseitigung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. 5. Angebot, Annahme und Fälligkeit der Kosten für Hausanschlüsse 5.1 Die HWS macht dem Anschlussnehmer ein schriftliches Angebot für den Anschluss an das Verteilungsnetz bzw. für die Veränderungen des Hausanschlusses und teilt ihm darin die Höhe der Hausanschlusskosten mit. Der Anschlussnehmer bestätigt der HWS schriftlich die Annahme des Angebotes. 5.2 Die Hausanschlusskosten werden zu dem von der HWS angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch nach 28 Abs. 3 AVBWasserV bleibt unberührt. Von der Bezahlung der Hausanschlusskosten kann die Inbetriebsetzung des Anschlusses abhängig gemacht werden. 6. Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze 6.1 Unverhältnismäßig lang im Sinne von 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV ist die Anschlusslänge dann, wenn sie eine Länge von 15 m überschreitet. 6.2 Die HWS kann die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder Wasserzählerschrankes auf dem Grundstück des Kunden nahe der zur Versorgungsleitung weisenden Grundstücksgrenze verlangen. 7. Kundenanlage 7.1 Die Kundenanlage hat den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen. 7.2 Errichtung, Erneuerung und wesentliche Veränderungen der Anlage haben nur durch die WS selbst oder durch ein in das Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen zu Lasten des Kunden zu erfolgen. 7.3 Schäden und Mängel innerhalb der Kundenanlage müssen durch den Kunden unverzüglich beseitigt werden. 8. Inbetriebsetzung des Hausanschlusses und der Kundenanlage 8.1 Ausschließlich die HWS oder deren Beauftragte stellen den Hausanschluss her und setzen ihn in Betrieb. 8.2 Jede Inbetriebsetzung ist bei der HWS über das Installationsunternehmen zu beantragen. 8.3 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch das Installationsunternehmen, das vom Kunden mit der Herstellung, Änderung und Erneuerung bzw. der Herstellung der Betriebsfähigkeit nach Nutzungseinstellung beauftragt ist.

15 25. Juli 2013 Amtsblatt Nr. 18 Seite Die Kosten für die Inbetriebsetzung werden nach dem jeweils gültigen Preisblatt der HWS in Rechnung gestellt. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung nicht möglich, z. B. aufgrund festgestellter Mängel an der Kundenanlage oder aus anderen Gründen, die der Anschlussnehmer bzw. Kunde zu vertreten hat, so erstattet der Anschlussnehmer bzw. Kunde der HWS auch die dadurch entstandenen zusätzlichen Kosten. 9. Verlegung der Messeinrichtung Die Verlegung der Messeinrichtung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der HWS. Sofern die Verlegung der Messeinrichtung an einen anderen Standort keine Änderung oder Verlängerung der Hausanschlussleitung bedingt, wird die HWS oder deren Beauftragte lediglich die Messeinrichtung in die Wasserzähleranlage am neuen Standort umsetzen. Die Kosten hierfür hat der Anschlussnehmer nach dem jeweils gültigen Preisblatt der HWS zu tragen. Alle mit der Umsetzung der Messeinrichtung im Zusammenhang stehenden Installationsleistungen, die nicht den Hausanschlussbereich betreffen, obliegen dem Kunden. Der Termin der Fertigstellung muss rechtzeitig mit der HWS vereinbart werden. 10. Nachprüfung von Messeinrichtungen Die Kosten der Nachprüfung von Messeinrichtungen sind gemäß 19 Abs.2 AVBWasserV nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. 11. Ablesung und Abrechnung 11.1 Die Rechnungslegung für den Wasserverbrauch erfolgt einoder mehrmonatlich oder im Abstand von etwa 12 Monaten (= Abrechnungsjahr) Wird der Wasserverbrauch jährlich abgelesen und abgerechnet, erhebt die HWS in gleichen Abständen Abschläge auf den Verbrauch, die zum angegebenen Zeitpunkt fällig werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch des Kunden im vorangegangenen Abrechnungsjahr bzw. bei einem neuen Kunden nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch vergleichbarer Kunden. Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres (Zwölf-Monats-Zeitraum) unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge Die Termine der Ablesung und Abrechnung sowie der Anforderung von Abschlägen bestimmt die HWS. Können die zur Rechnungslegung notwendigen Zählerangaben infolge Abwesenheit des Kunden nicht ermittelt werden, so kann der Verbrauch durch die HWS geschätzt werden. Die auftretende Differenz wird mit der nächsten Verbrauchsabrechnung ausgeglichen Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gem. 28 AVBWasserV bleibt unberührt. Wenn durch Schäden und Mängel an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde das durch die Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen Zur Zahlung der Abschlagsbeträge fordert die HWS vom Kunden die Einwilligung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren. 12. Entgelt Der Wasserpreis bestimmt sich nach dem jeweils gültigen Preisblatt für die Trinkwasserlieferung der HWS. 13. Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug des Kunden erhebt die HWS, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten nach dem jeweils gültigen Preisblatt der HWS. 14. Sperrung, Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung 14.1 Die zeitweilige Sperrung des Anschlusses, die Wiederaufnahme der Versorgung sowie die generelle Einstellung der Versorgung auf Antrag des Kunden regeln sich nach 32 der AVBWasserV. Die HWS behält sich dabei die Wahl der technischen Ausführung der Sperrung des Anschlusses vor Die Kosten für die zeitweilige Sperrung und die erneute Inbetriebsetzung des Hausanschlusses sind in dem jeweils gültigen Preisblatt der HWS geregelt. Die HWS behält sich eine Einstellung der Versorgung gemäß 33 der AVBWasserV vor. Die Kosten aus einer erforderlichen Einstellung der Versorgung sowie für die Wiederaufnahme der Versorgung gemäß 33 der AVBWasserV regeln sich nach Bestimmungen über die Kosten einer zeitweiligen Sperrung. 15. Umsatzsteuer Den Entgelten, die sich bei Anwendung der AVBWasserV nebst diesen Ergänzenden Bestimmungen ergeben, wird - soweit gesetzlich vorgeschrieben - die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzugerechnet. 16. Zutrittsrecht 16.1 Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der HWS den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in 11 AVBWasserV genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach der AVBWasserV und zur Ermittlung preisrechtlicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist Bei Verweigerung des Zutritts liegt eine Zuwiderhandlung gem. 33 Abs. 2 AVBWasserV vor. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Mietern aufzuerlegen, den in Abs. 1 genannten Beauftragten zu den dort genannten Zwecken Zutritt zu ihren Räumen zu gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, soweit aus den in Abs. 1 genannten Gründen erforderlich, den Beauftragten die Möglichkeit zu verschaffen, die Räume sonstiger Dritter zu betreten, die durch den Kunden versorgt werden. 17. Weiterleitung des Wassers an Mieter und sonstige Dritte 17.1 Der Kunde ist berechtigt, das Wasser an seine Mieter weiterzuleiten. In diesen Fällen hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die Mieter gegenüber der HWS keine weitergehenden Schadenersatzansprüche erheben können, als sie in 6 Abs. 1 bis 3 AVBWasserV und 7 AVBWasserV vorgesehen sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit Zustimmung der HWS berechtigt ist, das gelieferte Wasser an sonstige Dritte weiterzuleiten Mit der Weiterleitung des Wassers an sonstige Dritte wird kein Anschluss- und Versorgungsverhältnis zwischen diesen und der HWS begründet. 18. Wasserabgabe für Bau- und sonstige vorübergehende Zwecke Standrohre zur Abgabe von Bauwasser und für andere vorübergehende Zwecke werden von der HWS nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen vermietet. Die HWS kann sich zur Vermietung von Standrohren Dritter bedienen. 19. Auskünfte Die HWS ist berechtigt, den Städten und Gemeinden bzw. den Abwasserzweckverbänden für die Berechnung ihrer Entwässerungsgebühren den Wasserbezug des Kunden mitzuteilen. 20. Inkrafttreten Die Ergänzenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom in Kraft und ersetzen die bisher geltenden Ergänzenden Bestimmungen der HWS vom

16 Seite 16 Amtsblatt Nr Juli 2013 Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Saalekreis für den Teilrettungsdienstbereich Merseburg-Querfurt Auf der Grundlage der 6 Abs.1 und 33 Abs.3 Ziffer 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom , zuletzt geändert durch 20 Abs. 2 des Gesetzes vom (GVBl. LSA, S.14) i. V. m. 7 Abs. 2 Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom (GVBl. LSA 2012, S. 624) hat der Kreistag des Landkreises Saalekreis in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Der Rettungsdienstbereichsplan regelt den Rettungsdienst im Landkreis Saalekreis auf der Grundlage des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom (GVBl. LSA S. 624). 2 Träger des Rettungsdienstes Träger des Rettungsdienstes - mit Ausnahme der Luftrettung - ist der Landkreis Saalekreis. Er nimmt diese Aufgabe im Rahmen des eigenen Wirkungskreises wahr. Der Landkreis Saalekreis unterhält als Träger den Rettungsdienst zur Durchführung der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung auf seinem Territorium. Der gesamte Rettungsdienstbereich setzt sich aus den beiden Teilrettungsdienstbereichen der ehemaligen Landkreise Saalkreis und Merseburg-Querfurt zusammen. 1. Gemäß der Zweckvereinbarung über die Durchführung des Rettungsdienstes zwischen der Stadt Halle (Saale) und dem Landkreis Saalekreis (ZVE RettD) vom (Amtsblatt des Landkreises Saalekreis vom ) wird der Teilrettungsdienstbereich des ehemaligen Landkreises Saalkreis (Nördlicher Saalekreis) durch die Stadt Halle (Saale) versorgt. 2. Der Teilrettungsdienstbereich des ehemaligen Landkreises Merseburg-Querfurt wird durch den Landkreis Saalekreis versorgt. Die Fläche des gesamten Rettungsdienstbereiches Saalekreis beträgt ca km² bei einer Bevölkerungszahl von Einwohnern (Stand: ). Die Fläche des selbst zu versorgenden Teilrettungsdienstbereiches Merseburg-Querfurt beträgt ca. 811 km² bei einer Bevölkerungszahl von Einwohnern (Stand: ). Die Anlage 1 zeigt die Anlage 1.1 RTW-Isochronen und die Anlage 1.2 NEF-Isochronen für den Teilrettungsdienstbereich Merseburg- Querfurt des Landkreises Saalekreis. Nachfolgend wird der Teilrettungsdienstbereich Merseburg-Querfurt als Rettungsdienstbereich Merseburg-Querfurt bezeichnet und ist Gegenstand dieses Rettungsdienstbereichsplanes. Kreisübergreifende Maßnahmen zur gegenseitigen Unterstützung werden mit benachbarten Rettungsdienstbereichen abgestimmt und vereinbart. Die Durchführung des Rettungsdienstes wird vom Landkreis Saalekreis an geeignete Leistungserbringer vergeben, welche die Voraussetzungen nach 13 i.v.m. 12 RettDG LSA erfüllen. 3 Rettungsdienstbereichsbeirat Gemäß 8 RettDG LSA wird vom Träger des Rettungsdienstes, dessen Vertreter auch den Vorsitz führt, ein Rettungsdienstbereichsbeirat gebildet. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Rettungsdienstbereichsbeirates werden durch den Landrat berufen. Der Bereichsbeirat arbeitet auf der Basis des RettDG LSA als empfehlendes Gremium für den Träger des Rettungsdienstes. Seine Arbeitsweise und Zusammensetzung richtet sich nach Geschäftsordnung gemäß Anlage 2. 4 Rettungsleitstelle Lenkungs-, Koordinierungs-, Kontroll- und Informationszentrum für den Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich Merseburg-Querfurt ist die Kreisleitstelle Saalekreis. Sie wird vom Landkreis Saalekreis betrieben. Die Rettungsleitstelle als integrierter Bestandteil der Kreisleitstelle Saalekreis nimmt die Aufgaben und Befugnisse gemäß RettDG LSA wahr. Die Kreisleitstelle wird gemäß Gem.RdErl. des MI und MS vom , Arbeit der Einsatzleitstellen für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen (MBl. LSA S. 1089) entsprechend den geforderten Qualitätsstandards personell besetzt und mit allen nötigen Fernmelde-, Funk- und Dokumentationseinrichtungen ausgestattet. Sie ist 24 Stunden erreichbar. 5 Standorte und Einsatzbereich der Rettungswachen (1) Zur bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung wird der Rettungsdienstbereich Merseburg-Querfurt in 5 Rettungswachenbereiche (RWB) unterteilt. In jedem Rettungswachenbereich betreibt der beauftragte Leistungserbringer eine eigene Rettungswache (RW) unter strikter Befolgung der Weisungen der Kreisleitstelle und der Auflagen des Trägers. In 2 der Rettungswachenbereiche wird je 1 Außenstelle der RW vorgehalten.

17 25. Juli 2013 Amtsblatt Nr. 18 Seite 17 Der RWB I umfasst den Bereich Merseburg und Umgebung. Der RWB II umfasst den Bereich Bad Dürrenberg und Umgebung. Der RWB III umfasst den Bereich Querfurt und Umgebung. Der RWB IV umfasst den Bereich Mücheln und Umgebung. Der RWB V umfasst den Bereich Bad Lauchstädt und Umgebung. Die tabellarische Auflistung der zu versorgenden Städte und Gemeinden ist der Anlage 3 zu entnehmen. (2) Standorte der Rettungswachen und Außenstellen sind: im RWB I - die RW I - die Stadt Merseburg (nahe dem Klinikum) im RWB I - die RW I b - die Stadt Merseburg (im südl. Teil von Merseburg) im RWB II - die RW II - die Stadt Bad Dürrenberg (zentrale Ortslage) im RWB II - die RW II b - die Ortslage Günthersdorf im RWB III - die RW III - die Stadt Querfurt (zentrale Ortslage) im RWB IV - die RW IV - die Stadt Mücheln im RWB V - die RW V - die Stadt Bad Lauchstädt (3) Die räumliche Verteilung der Rettungswachen und Außenstellen auf den Rettungsdienstbereich Merseburg-Querfurt und deren Einsatzgrenzen unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Hilfsfristen sind aus der Anlage 4 (Anlagen 4.1 bis 4.9 RTW- und NEF-Isochronen) ersichtlich. Grundlage für die Darstellung der Hilfsfrist-Isochronen bildet das Gutachten zu Beratungsleistungen für die Rettungsdienstbereichsplanung des Landkreises Saalekreis im Bereich Merseburg-Querfurt vom (4) Eine kartografische Übersicht über die Standorte der dem Rettungsdienstbereich Merseburg-Querfurt nächstgelegenen Rettungswachen zeigt die Anlage 5. 6 Rettungswachen (1) Alle Rettungswachen sind gemäß 22 RettDG LSA durch den beauftragten Leistungserbringer vorzuhalten. Sie sind entsprechend der im 7 dieser Satzung vorgegebenen Vorhaltezeiten der mobilen Rettungsmittel personell zu besetzen und über Funk und Telefon zu erreichen. (2) Das Personal für die Rettungswachen wird von jeweiligen Leistungserbringer gestellt. Die Personalstärke ergibt sich aus der Personalbedarfsplanung auf der Grundlage der jährlichen Dienstplanstunden zur Besetzung der vorzuhaltenden Rettungsmittel sowie angemessener Verwaltung mit Geschäftsführung und Buchhaltung. (3) Folgende Mindestanforderungen der personellen Besetzung der mobilen Rettungsmittel im Einsatz werden gesichert: Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) - 1 Notarzt und 1 Rettungsassistent Rettungstransportwagen (RTW) - 1 Rettungsassistent und 1 Rettungssanitäter Krankentransportwagen (KTW) - 1 Rettungsassistent und 1 Rettungssanitäter (4) Für die Einrichtung und Ausstattung der Rettungswachen sind jeweils die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie vertraglichen Regelungen maßgebend. 7 Rettungsmitteldienstplan Der Rettungsmitteldienstplan beschreibt die für den flächendeckenden Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich Merseburg-Querfurt erforderliche Kapazität an Rettungsmitteln und deren Besetztstunden. Auf Grund der Schwankungen in der tageszeitabhängigen Nachfrage (frequenzabhängige Fahrzeugzahlbemessung) sowie der eingeschränkten Dringlichkeit von Krankentransporten, werden nicht alle Rettungsmittel ständig vorgehalten. Für Ausfälle wegen Wartung, Desinfektion, Reparatur u. ä. sind zusätzlich Fahrzeuge gemäß den Vorgaben des Trägers in den Rettungswachen I, Ib, II und III als Reserve vorzuhalten. Die notwendigen hauptamtlichen Vollzeitkräfte sind gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften und den jeweils gültigen Tarifverträgen vorzuhalten.

18 Seite 18 Amtsblatt Nr Juli 2013 Rettungswache Rettungs- Funkruf Mo-Fr Sa, besetzt RM-Std./ mittel So und FT Woche I Merseburg NEF x 24 h 168 NEF x 24 h 168 RTW x 24 h 168 RTW x 12 h 84 Ib Merseburg-Süd RTW x 24 h 168 MZF x 12 h 84 KTW x 6 h 30 II Bad Dürrenberg RTW x 24 h 168 IIb Günthersdorf RTW x 24 h 168 III Querfurt NEF x 24 h 168 RTW x 24 h 168 RTW x 12 h 84 IV Mücheln RTW x 24 h 168 RTW x 24 h 168 V Bad Lauchstädt RTW x 24 h 168 NEF 23,7% 504 RTW 71,0% MZF 3,9% 84 KTW 1,4% 30 gesamt 100,00% Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (1) Für den Rettungsdienstbereich ist ein Arzt als Ärztlicher Leiter zu bestellen. Die Person muss über einen von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt ausgestellten Nachweis ihrer Qualifikation verfügen. (2) Der Ärztliche Leiter unterstützt und berät den Träger des Rettungsdienstes in Angelegenheiten des Rettungsdienstes. Er überwacht insbesondere die Tätigkeit der Rettungsdienstleitstelle und die Qualifikation des Rettungsdienstpersonals und wirkt bei der Erstellung des Rettungsdienstbereichsplans mit. Die Person gemäß Absatz 1 Satz 1 und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen- Anhalt haben einander fortlaufend über die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung, insbesondere die fachlichen und organisatorischen Belange an einzelnen Standorten, zu unterrichten und zusammenzuarbeiten. Soweit erforderlich, kann hierzu die Weitergabe arztbezogener Daten erfolgen. (3) Zur Erfüllung seiner Überwachungsaufgaben kann der Ärztliche Leiter Einsicht in die Dokumentation von Einsätzen nehmen. 9 Notärztliche Versorgung Die notärztliche Versorgung im Rettungsdienstbereich wird gemäß 23 RettDG LSA durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen- Anhalt (KV SA) sichergestellt. Als Organisationsform des Notarztdienstes ist das Rendezvous-System (RTW und NEF fahren getrennt zum Notfallort) vorgesehen. Das Kompakt-System (RTW wird zum Notarztwagen (NAW), weil der Notarzt direkt auf dem RTW mitfährt) ist in Ausnahmefällen möglich. Als Standorte für die NEF und die Notärzte werden die RW I und RW III vorgegeben.

19 25. Juli 2013 Amtsblatt Nr. 18 Seite Vorkehrungen für Ereignisse mit einer großen Anzahl von erkrankten und verletzten Personen (1) Die Vorkehrungen für Ereignisse mit einer großen Anzahl von erkrankten und verletzten Personen sind in einem gesonderten Handlungsdokument zu regeln. (2) Im Bedarfsfall erfolgt im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe die Zusammenarbeit mit angrenzenden Rettungsdienstbereichen. Dazu sind zwischen den jeweiligen Trägern des Rettungsdienstes entsprechende vertragliche Vereinbarungen zur gegenseitigen Hilfeleistung abzuschließen. (3) Durch den Träger des Rettungsdienstes werden geeignete, im Rettungsdienst tätige Notärzte, zum Leitenden Notarzt berufen. (4) Durch den Träger des Rettungsdienstes werden geeignete, im Rettungsdienst tätige Personen, zum Organisatorischen Leiter Rettungsdienst berufen. 11 Finanzierung des Rettungsdienstes Die Finanzierung des Rettungsdienstes richtet sich nach Abschnitt 8 des RettDG LSA. 12 Inkrafttreten Die Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan tritt zum in Kraft. Mit Inkrafttreten der Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan wird der bislang gültige Rettungsdienstbereichsplan vom für den Rettungsdienstbereich Merseburg-Querfurt außer Kraft gesetzt. Die Satzung ist gemäß 7 Abs. 2 RettDG LSA mindestens in Abständen von fünf Jahren fortzuschreiben. Merseburg, den gez.: Frank Bannert - Siegel - Landrat Anlagen 1-5

20 Seite 20 Amtsblatt Nr Juli 2013 Anlage 1.1: RTW-Isochronen Merseburg-Querfurt

21 25. Juli 2013 Amtsblatt Nr. 18 Seite 21 Anlage 1.2: NEF-Isochronen Merseburg-Querfurt

22 Seite 22 Amtsblatt Nr Juli 2013 Anlage 2: Geschäftsordnung des Rettungsdienstbereichsbeirates (RDBB) des Landkreises Saalekreis für den Teilrettungsdienstbereich Merseburg-Querfurt (1) Der RDBB arbeitet auf der Basis des RettDG LSA. Zu seinen berufenen und damit stimmberechtigten Mitgliedern gehören: 1. der Ärztliche Leiter, 2. die Leitenden Notärzte, 3. Vertretungspersonen der Gesamtheit der Kostenträger, 4. Vertretungspersonen der im Rettungsdienstbereich aufgrund einer Genehmigung tätigen Leistungserbringer, 5. Vertretungspersonen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, 6. Vertretungspersonen der im Rettungsdienstbereich gelegenen Einrichtungen der stationären Pa tientenversorgung. Der Träger des Rettungsdienstes leitet den Bereichsbeirat. Zu den Beratungen können Vertreter sonstiger Behörden, Körperschaften und Verbände sowie andere Fachkundige eingeladen werden. Der Bereichsbeirat berät den den Rettungsdienstbereich bildenden Träger des Rettungsdienstes. Er wirkt bei der Aufstellung des Rettungsdienstbereichs-planes und den Planungen gemäß 34 beratend mit. (2) Der RDBB tritt im Bedarfsfalle zusammen, jedoch mindestens einmal jährlich. (3) Die Einberufung des RDBB erfolgt turnusgemäß durch den Vorsitzenden des RDBB. Bei dringlichen Anliegen hat der Träger den RDBB auf Verlangen von mindestens 5 Mitgliedern einzuberufen. (5) Persönliches Erscheinen der berufenen Mitglieder ist abzusichern. Im Ausnahmefall haben die berufenen Mitglieder das Recht, bei Verhinderung einen kompetenten Vertreter mit entsprechender Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu entsenden bzw. ein anderes berufenes Mitglied mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. (6) Die Beschlüsse des RDBB werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Der RDBB kann im Bedarfsfall weitere Sachverständige hinzuziehen. (8) Über die Sitzung des RDBB werden Ergebnisprotokolle gefertigt. Die Protokollführung obliegt dem Träger und ist nach Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen den Beteiligten zuzustellen.

23 25. Juli 2013 Amtsblatt Nr. 18 Seite 23

24 Seite 24 Amtsblatt Nr Juli 2013 Anlage 4.1: RTW-Isochrone Merseburg

25 25. Juli 2013 Amtsblatt Nr. 18 Seite 25 Anlage 4.2: RTW-Isochrone Merseburg-Süd

26 Seite 26 Amtsblatt Nr Juli 2013 Anlage 4.3: RTW-Isochrone Bad Dürrenberg

27 25. Juli 2013 Amtsblatt Nr. 18 Seite 27 Anlage 4.4: RTW-Isochrone Günthersdorf

28 Seite 28 Amtsblatt Nr Juli 2013 Anlage 4.5: RTW-Isochrone Querfurt

29 25. Juli 2013 Amtsblatt Nr. 18 Seite 29 Anlage 4.6: RTW-Isochrone Mücheln

30 Seite 30 Amtsblatt Nr Juli 2013 Anlage 4.7: RTW-Isochrone Bad Lauchstädt

31 25. Juli 2013 Amtsblatt Nr. 18 Seite 31 Anlage 4.8: NEF-Isochrone Merseburg

32 Seite 32 Amtsblatt Nr Juli 2013 Anlage 4.9: NEF-Isochrone Querfurt

33 25. Juli 2013 Amtsblatt Nr. 18 Seite 33 Anlage 5: Standorte der Nachbarrettungswachen zum Teilrettungsdienstbereich Merseburg-Querfurt

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