Landesverbandstagung Niedersachsen/Weser-Ems und Bremen. 21. März 2013 in Walsrode

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1 Landesverbandstagung Niedersachsen/Weser-Ems und Bremen 21. März 2013 in Walsrode 1

2 Aktuelle Entwicklung der steuerlichen Rechtsprechung zur Land- und Forstwirtschaft RA Hartmann, HLBS 2

3 Steuergesetzgebung 2013 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - Amtshilfe RLUmsG) v als Formulierungshilfe 3

4 Steuergesetzgebung 2013 Verminderung der BMG für private PKW Nutzung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, 6 Abs. 1 Nr. 4a EStG Vermeidung einer Ausnutzung des Progressionsvorbehalts in Zusammenhang mit ausländischen Einkünften, 32b S. 1 Nr. 2 S. 2c EStG ( Goldfinger ) 4

5 Steuergesetzgebung AK/HK für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens: als BA zu berücksichtigen, bei Veräußerung: im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses bei Entnahme: im Zeitpunkt der Entnahme - erstmalige Anwendung auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach (Inkrafttreten des Gesetzes) angeschafft, hergestellt oder in das BV eingelegt werden 5

6 Steuergesetzgebung 2013 Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. 13b Abs. 2 Nr. 5 i.v.m. Abs. 5 UStG ( reverse charge ) für die - Lieferung von Gas über das Erdgasnetz schuldet der Leistungsempfänger die Steuer wenn er ein Unternehmer ist, der Lieferungen von Erdgas erbringt (z.b. Betreiber von Biogasanlagen) 6

7 Steuergesetzgebung Lieferung von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger die Steuer wenn er ein Unternehmer ist im Inland ansässig der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität ist 7

8 Steuergesetzgebung 2013 aber: Art. 13 Abs. 6 des Gesetzentwurfs - Inkrafttreten erst nach Zustimmung der EU Kommission (Antrag ist gestellt) - Vorschlag der EU Kommission für eine Änderung der MwStSystRL zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Lieferung von Gas und Elektrizität liegt vor 8

9 Steuergesetzgebung 2013 Anforderungen an eine Gutschrift werden den gesetzl. Anforderungen an Rechnungen angeglichen, 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG - ab Inkrafttreten des Gesetzes 9

10 Steuergesetzgebung Gemeindefinanzreformgesetz Gesetz v , BGBl I, S Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % für die Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftl. Erwerbe von Pferden gilt ab

11 Steuergesetzgebung 2012 keine Ausnahme für - Tiere, die zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermitteln dienen - in der luf Erzeugung eingesetzte Arbeits- oder Rückepferde - 24 UStG bleibt aber anwendbar für selbstgezogene Pferde: 10,7 % 11

12 Steuergesetzgebung Jahressteuergesetz 2013 Gesetzesbeschluss: Okt Änderungsanträge des BRates Ablehnung der Zustimmung im BRat: Vermittlungsverfahren gescheitert: neues Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung technischer und europarechtl. Regelungen : Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v (Amtshilfe RLUmsG) 12

13 Steuergesetzgebung Jahressteuergesetz 2013 Die Regelungen umfassen folgende Vorschriften: 48a BewG: Aufteilung des EW bei Intensivnutzungen Zurechnung stets beim Nutzenden, auch wenn Intensivnutzung bereits durch den Eigentümer begründet waren BFH, Urt. v Klarstellung jetzt, dass Zurechnung beim Nutzenden nur in Bezug auf die durch den Nutzenden selbst begründete Intensivnutzung gilt für EW Fortschreibungen ab ? 13

14 Steuergesetzgebung Jahressteuergesetz 2013 Verzicht auf eine Regelung, dass buchführungspfl. Betriebe keine Bestandsaufnahme des stehenden Holzes machen müssen, 141 Abs. 1 S. 4 AO Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchführungsunterlagen findet keine Zustimmung Verminderung der BMG für private PKW-Nutzung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, 6 Abs. 1 Nr. 4a EStG 14

15 Steuergesetzgebung Jahressteuergesetz 2013 Verzinsung eines nicht genutzten IAB nach 233a AO ab dem Zeitpunkt der Bildung eines IAB, 7g Abs. 3 EStG Ausschluss der erbschaftsteuerl. Begünstigung bei sogen. Cash-GmbH/KG durch Erweiterung des Verwaltungsvermögens Anforderungen an eine Gutschrift mit gesonderter Kennzeichnungspflicht werden den gesetzlichen Anforderungen an Rechnungen angeglichen, 14 Abs. 4 UStG 15

16 Steuergesetzgebung Weitere Steuergesetze Gesetz zum Abbau der kalten Progression - enthält nur die Anhebung des Grundfreibetrages ab und ab Gesetz zur Förderung von Energiesanierungsmaßnahmen - ist im Vermittlungsverfahren gescheitert - Protokollerklärung der BReg. zur Gewährung eines KfW- Kreditprogramms für energetische Sanierungen an Wohnhäusern 16

17 Steuergesetzgebung 2012 Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts - Regelungen zur Änderung des Reisekostenrechts - Anhebung des Höchstbetrages für den Verlustrücktrag gem. 10d Abs. 1 EStG auf 1 Mio./2 Mio. - Regelungen zur Anerkennung der steuerlichen Organschaft mit Auslandsbezug, 14 Abs. 1 KStG VO zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen StBGebVo 17

18 Überführung von WG nach 6 Abs. 5 S. 1 u Fall: BW Ansatz Überführung eines Einzel-WG von einem BV in ein anderes BV desselben Unternehmers A Betrieb 1 Betrieb 2 18

19 Überführung von WG nach 6 Abs. 5 S. 1 u Fall: BW Ansatz Überführung eines EinzelWG vom Einzelbetrieb in das SonderBV einer MitU und umgekehrt A A u. B GbR Betrieb Sonder BV A Sonder BV B 19

20 Überführung von WG nach 6 Abs. 5 S. 1 u Fall: BW Ansatz Überführung EinzelWG vom SonderBV der MitU 1 in das SonderBV der MitU 2 B u. A GbR A u. C GbR B A A C 20

21 Überführung von WG nach 6 Abs. 5 S. 1 u. 2 gilt neben Überführung von EinzelWG auch für die Überführung eines - Betriebes - Teilbetriebes - MitU-Anteils 21

22 Überführung von WG nach 6 Abs. 5 S. 1 u. 2 Beispiel: EinzelWG von SonderBV des A in (2. Fall) Betrieb des A C, B, A GbR Grdstk./Gebäude jeweils zur Nutzung der GbR überlassen Grdstke./Geb. des A A Betrieb EinzelWG = Betrieb (einschl. Vbk.) 22

23 Überführung von WG nach 6 Abs. 5 S. 1 u. 2 Ergebnis: Ausscheiden des A aus der C, B, A-GbR bewirkt Überführung der in die GbR eingebrachten WG zum BW Einzelbetrieb A entsteht unschädlich, das EinzelWG = Betrieb Vbk. der WG des SonderBV werden in das BV des Einzelbetriebes mit überführt wenn Verpachtung: Verpächterwahlrecht 23

24 Übertragung von WG nach 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 bis 3 1. Fall: BW Ansatz (Nr. 1) Übertragung EinzelWG aus dem BV eines MitU in das Gesamth.V einer MitU an der er selbst beteiligt ist und umgekehrt - gegen Gewährung od. Minderung von Gesellschaftsrechten oder - unentgeltlich 24

25 Übertragung von WG nach 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 bis 3 A A u. B GbR Betrieb A B 25

26 Übertragung von WG nach 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 bis 3 2. Fall: BW Ansatz (Nr. 2, 1. Alt.) Übertragung EinzelWG aus dem SonderBV eines MitU in das Gesamth.V derselben MitU und umgekehrt - gegen Gewährung od. Minderung von Gesellschaftsrechten oder - unentgeltlich 26

27 Übertragung von WG nach 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 bis 3 A u. B GbR A B 27

28 Übertragung von WG nach 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 bis 3 3. Fall: BW Ansatz (Nr. 2, 2. Alt.) Übertragung EinzelWG aus dem SonderBV eines MitU in das Gesamth.V einer anderen MitU, an der er beteiligt ist und umgekehrt - gegen Gewährung od. Minderung von Gesellschaftsrechten oder - unentgeltlich 28

29 Übertragung von WG nach 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 bis 3 B u. A GbR A u. C GbR B A A C 29

30 Übertragung von WG nach 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 bis 3 4. Fall: BW Ansatz (Nr. 3) Übertragung EinzelWG unentgelt. aus einem SonderBV des MitU in das SonderBV eines anderen MitU bei derselben MitU A u. B GbR A B 30

31 Entgeltl./unentgelt. Übertragung Übertragung unentgeltl. keine Gegenleistung entgeltl. teilentgeltl. Gegenleistung Übernahme von Vbk. Gewährung od. Minderung von Ges.-rechten (Tausch) 31

32 Entgeltl./unentgelt. Übertragung Übernahme von Vbk. Trennungstheorie unentgeltlicher Teil BW entgeltl. Teil anteilige Aufdeckung der st. Reserven 32

33 Entgeltl./unentgelt. Übertragung Gewährung/Minderung von Gesellschaftsrechten = dem Grunde nach entgeltl. aber: Spezialnorm 6 Abs. 5 S. 3 BW 33

34 Entgeltl./unentgelt. Übertragung Bsp.: Übernahme von Vbk. A u. B GbR betreibt LuF Betrieb Grdstk. des B wird aus dem SonderBV in das Gesamth.V der B u. C GbR übertragen mit dazugehörenden Vbk. Grdstk.: BW ,-- TW ,-- Vbk ,-- 34

35 Entgeltl./unentgelt. Übertragung Lösung 1: Finanzverwaltung : Trennungstheorie entgeltlicher Teil: Aufdeckung von stillen Reserven unentgeltlicher Teil: BW-Fortführung Aufteilung: 20 % entgeltlich 80 % unentgeltlich 35

36 Entgeltl./unentgelt. Übertragung TW Grdstk ,-- BW: ,-- Vbk.: ,-- (20%) st. Reserven: ,-- davon 20 % Aufdeckung ,-- 36

37 Entgeltl./unentgelt. Übertragung Lösung 2: BFH: Einheitstheorie od. modifizierte Trennungstheorie BFH, Urt. v IV R 11/12, DStR 2012, S Aufteilung entgeltl./unentgeltlicher Teil Vergleich BW mit entgeltlichem Teil - Gewinnrealisierung nur, wenn Entgelt höher als BW ist - keine Gewinnrealisierung, wenn Entgelt niedriger als BW ist 37

38 Entgeltl./unentgelt. Übertragung TW Grdstk.: ,-- BW.: ,-- Vbk.: ,-- Erg: keine Gewinnrealisierung 38

39 Entgeltl./unentgelt. Übertragung 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 (1. Alt.) trotz Entgeltlichkeit: BW Ansatz (Tausch) negative Ergänzungsbilanz für B: ,-- 39

40 Entgeltl./unentgelt. Übertragung Sperrfrist gem. 6 Abs. 5 S. 4 EStG 3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung bleibt von der neuen BFH Rechtsprechung unberührt, da nur auf den (unentgeltl.) Übertragungsakt abgestellt Folge: Frist bleibt bei unentgeltlichen Übertragungsvorgängen immer relevant 40

41 Ausgliederung von WG mit zeitgleicher Betriebsübertragung Gesetzliche Vorschriften - Betriebsübertragung : 6 Abs. 3 EStG - Betriebsübertragung : 20, 24 UmwStG - Ausgliederung von WG : 6 Abs. 5 EStG 41

42 Ausgliederung von WG mit zeitgleicher Betriebsübertragung Verwaltungsanweisungen Zweifelsfragen zur Anwendung des 6 Abs. 3 EStG, BMF Schreiben v , BStBl I, S. 458 Unwandlungssteuer-Erlass BMF Schreiben v , BStBl. I, S Anwendung des 6 Abs. 5 EStG, BMF Schreiben v , BStBl I, S

43 Ausgliederung von WG mit zeitgleicher Betriebsübertragung Fall: A betreibt LuF Betrieb in räumlicher Nähe mit 2 Betriebsteilen Betriebsteil 1: Ackerbaubetrieb Betriebsteil 2: Milchviehbetrieb Betrieb wird einheitlich geführt (keine Betriebstrennung) S soll den Ackerbaubetrieb erhalten, T den Milchviehbetrieb 43

44 Ausgliederung von WG mit zeitgleicher Betriebsübertragung Zielvorstellung: A Betrieb 1 Ackerbau Betrieb 2 Milchvieh S T 44

45 Ausgliederung von WG mit zeitgleicher Betriebsübertragung Lösung vor einer Betriebsübertragung Gründung einer GbR mit T : A/T GbR Ausgliederung von Betriebsteil 1 auf die A/T GbR Übertragung von Flächen/Gebäuden aus Einzelbetrieb in das Sonder-BV: BW, 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG Übertragung von Inventar u. a. aus Einzelbetrieb in das GesamtHV: BW, 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG spätere Übertragung des GbR Anteils von A auf T: BW, 6 Abs. 3 EStG Fortführung des Betriebs(teils) 2 und spätere Übertragung auf S Betriebsübertragung: BW 6 Abs. 3 EStG 45

46 Ausgliederung von WG mit zeitgleicher Betriebsübertragung Finanzverwaltung: Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung keine steuerbegünstigte Übertragung des Betriebes 2 nach 6 Abs. 3 EStG Aufdeckung stiller Reserven (BMF Schreiben v , Tz. 7) 46

47 Ausgliederung von WG mit zeitgleicher Betriebsübertragung BFH: Zur Anwendung der 20, 24 UmwStG BFH, Urt. v X R 60/09, BStBl II, S. 638 Vorgang ist begünstigt, wenn die vorherige Ausgliederung von wesentl. Betriebsgrundlagen auf Dauer angelegt ist Anwendung des 6 Abs. 3 EStG keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung 47

48 Ausgliederung von WG mit zeitgleicher Betriebsübertragung Lösung zeitgleich mit Betriebsübertragung Ausgliederung Betrieb 1 in A/T-GbR und zeitgleich Übertragung Betrieb 2 auf S 48

49 Ausgliederung von WG mit zeitgleicher Betriebsübertragung Finanzverwaltung: Betriebszerschlagung und Aufdeckung der stillen Reserven in Betrieb 1 und in Betrieb 2 BFH: Urt. v IV R 41/11 FR 2012, S Abs. 3 und Abs. 5 EStG sind nebeneinander anwendbar es gibt keine im Gesetz geregelte Rangfolge der beiden Vorschriften Ausgliederung Betrieb 1 auf A/T-GbR: 6 Abs. 5 EStG keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung 49

50 Abgrenzung Sachwertabfindung/Realteilung Bsp.: A u. B GbR betreibt LuF Betrieb A scheidet aus GbR aus Übertragung seines Anteils aus Gesamth.V an B Rückbehalt der wesentl. Betriebsgrdlge. des SonderBV (Grdstk., Gebäude) und anschließende Verpachtung an B 50

51 Abgrenzung Sachwertabfindung/Realteilung Lösung: Finanzverwaltung BMF: keine steuerneutrale Realteilung i.s.v. 16 Abs. 3 S. 2, weil keine Betriebsaufg. das nämliche Unternehmen wird unverändert von B fortgeführt auch kein Fall des 6 Abs. 3, da nur Übertragung des Anteils am Gesamth.V auf B erfolgt, BW: 6 Abs. 5 S. 3 bei Rückbehalt des SonderBV, BW: 6 Abs.5 S.2 (Gegenleistung beachten und Sperrfrist) 51

52 Abgrenzung Sachwertabfindung/Realteilung Lösung: Neue BFH Rechtsprechung Überführung Flächen auf A (SBV): BW, 6 Abs. 5 S. 2 Übertragung Anteil GbR (GHV) A an B: BW, 6 Abs. 3: Mitunternehmeranteil des A (keine Sperrfrist) nach BFH ist das Nebeneinander von 6 Abs. 3 und 5 möglich 52

53 Abgrenzung Sachwertabfindung/Realteilung A bleibt Eigentümer aller wesentl. Betriebsgrundlagen des luf Betriebes es gilt das Verpächterwahlrecht (R 16 Abs. 5 EStR): Übertragung der WG zum BW von SonderBV in der MitU in das BV des Verpachtungsbetriebes ( 6 Abs. 5 S. 1) 53

54 Abgrenzung Sachwertabfindung/Realteilung B führt BW der WG des Gesamth.V fort, = Übertragung der WG des Gesamth.V in das BV des Einzelbetriebes ( 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1) soweit Vbk. mit übernommen: anteiliger entgeltl. Erwerb der WG Veräußerung durch GbR Sperrfrist gem. 6 Abs. 5 S. 4 für WG die mit BW (anteilig) anzusetzen sind 54

55 Betriebsfortführungsfiktion 16 Abs. 3b EStG: 16 Abs.3b EStG Betriebsaufgabe nur bei ausdrücklicher Erklärung oder wenn dem FA Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe erfüllt sind, ( 16 Abs. 3b S. 1 Nr. 2 EStG) 55

56 Betriebsfortführungsfiktion 16 Abs.3b EStG Erklärung der Einkünfte aus V + V ist keine wirksame Aufgabeerklärung 3-Monats-Frist für Rückbeziehung der Rechtsfolgen einer Aufgabe Grundsatz: Verpächterwahlrecht Fortführungsfiktion bis zur Aufgabeerklärung 56

57 Betriebsfortführungsfiktion 16 Abs.3b EStG Betriebsaufgabe durch schlüssiges Handeln parzellenweise Flächenverpachtung vor dem BFH, Urt. v , BStBl II, S. 260 Übertragung wesentl. Betriebsgrundlagen auf mehrere Rechtsnachfolger > 10 % der Flächen 57

58 Beispiel: Betriebsfortführungsfiktion 16 Abs.3b EStG Landwirt ist Eigentümer eines LuF Verpachtungsbetriebes von 16 ha Nachfolgeregelung: Sohn Tochter A Tochter B 7 ha 7 ha 2 ha mit Hofstelle unter Fortführung des Pachtverhältnisses 58

59 Lösung: Betriebsfortführungsfiktion 16 Abs.3b EStG keine unentgeltl. Betriebsübertragung 6 Abs. 3 EStG Betriebsaufgabe durch schlüssiges Handeln ( Betriebszerschlagung ) Aufdeckung stiller Reserven keine Tarifermäßigung nach 14, 16 Abs. 3 i.v.m. 34 EStG weil kein einheitl. Vorgang Erwerber erhalten Flächen im PV 59

60 Energieerzeugung BMG bei Wärmeentnahme aus BHKW BFH Urt. v , XI R 3/10, DStR 2013 S. 403 Biogasanlagen erzeugen durch den Anschluss an ein BHKW neben Strom auch Wärme Wärme wird als Koppelprodukt der Stromerzeugung zur Beheizung verwendet von privat genutzten Gebäuden Wirtschaftsgebäude im LuF Betrieb 60

61 Energieerzeugung Problem: Bestimmung der umsatzsteuerl. BMG für die eigen genutzte Wärmeabgabe Untergrenze = Mindest-BMG ( 10 Abs. 5 i. V. m. 10 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 UStG) grds: Einkaufskosten für gleichartigen Gegenstand da Wärme selbst produziert keine Einkaufskosten, daher: Ansatz der Selbstkosten 61

62 Energieerzeugung Selbstkosten kommen dann nicht zum Ansatz, wenn das vereinbarte Entgelt mindestens das marktübliche Entgelt erreicht Marktübliches Entgelt: nach Auffassung der FinVerw nur dann anzuerkennen, wenn Wärmebezug auch von einem Dritten tatsächlich möglich 62

63 Energieerzeugung dies setzt voraus, dass Ort, an dem der BHKW Betreiber die erzeugte Wärme verbraucht, in dem Versorgungsgebiet eines entspr. Wärmeversorgungsunternehmens liegt und in diesem Gebiet allgem. zugängliche Bezugsquellen mit entspr. Belieferungspotential vorhanden sind 63

64 Bewertung der Hofstelle bei Verpachtung BFH, Urt. v Fall: Bewertungsgegenstand: Hofstelle mit 160 qm Wohnung in baulicher Verbindung mit Stallungen ( Eindachhof ) Hofstelle im Erbgang 2004 von Landwirt erworben Nutzflächen waren verpachtet und Stallungen standen leer Erblasserin hatte bereits 1990 EW-Erklärung abgegeben mit Hinweis auf Einstellung der Bewirtschaftung und Verpachtung des Betriebs 64

65 Bewertung der Hofstelle bei Verpachtung Nachfeststellung des EW auf den Zuordnung des Grdstks. zum Grundvermögen Bewertung des bebauten Grundstücks als EFH ErbSt 2004 (Bedarfsbewertung) durch FA: Zuordnung zum LuF Vermögen Bewertung: übliche Miete für Wohnung ,-- + Zuschlag für EFH 20 % 65

66 Bewertung der Hofstelle bei Verpachtung Rechtsbegehren des Klägers: Wegfall des Bewertungs-Zuschlages von 20 % wg. Baulicher Verbundenheit der Wohnung mit Stallungen Gewährung eines Bewertungs-Abschlages von 15 % wg. Zugehörigkeit der Wohnung zum LuF Vermögen 66

67 Bewertung der Hofstelle bei Verpachtung BFH Zuordnung der Wohnung zum Grundvermögen Wohnung mit Verpachtung der Betriebsflächen nicht mehr dauerhaft einem LuF Betrieb zu dienen bestimmt mit der Verpachtung dient Wohnung nur noch den Wohnzwecken des früheren Betriebsinhabers, dessen Erbe der Erwerber geworden ist 67

68 Bewertung der Hofstelle bei Verpachtung Zuordnung der Wohnung zum LuF Vermögen nur möglich, wenn und solange der Betrieb noch keine andere Zweckbestimmung erhalten hat (z.b. Nicht-Bewirtschaftung ruhender Betrieb) R 125 Abs. 4 ErbStR(2003) 1.01 Abs. 3 BewRLuF (1965) andere Zweckbestimmung: Einstellung der aktiven Bewirtschaftung und anschließende Betriebs- (Flächen-) Verpachtung 68

69 Bewertung der Hofstelle bei Verpachtung Stallungen: gehören aber zum Wirtschaftsteil des LuF Vermögens Leerstand ändert nicht die luf Zweckbestimmung Nutzung bleibt LuF solange Bezug zur letzten Nutzungsfunktion erhalten bleibt und diese nicht durch eine andere durchbrochen wird 69

70 Bewertung der Hofstelle bei Verpachtung keine Möglichkeit der Zus.-fassung von Wohnung und Wirtschaftsteil zu einer wirtschaftl. Einheit, da beide Geb.-teile versch. Vermögensarten angehören kein funktioneller Zus.-hang der Wohnung mit einem noch bestehenden Betrieb 70

71 Bewertung der Hofstelle bei Verpachtung Zuschlag von 20 % ist unabhängig von der Vermögensart greift für Grdstk. das ausschließlich Wohnzwecken dient und das Grdstk. nicht mehr als 2 Wohnungen enthält (EFH/ZFH) ( 146 Abs.5 BewG) kein Zuschlag, wenn neben einer Wohnung in nicht unbeachtlichem Umfang Stallungen gehören Grdstks.-wert entspricht nicht dem Wert von EFH/ZFH 71

72 Bewertung der Hofstelle bei Verpachtung kein Abschlag von 15 % ( 143 Abs. 3 BewG) wird wg. Beeinträchtigungen durch die räumliche Verbindung der Wohnung mit der Hofstelle gewährt (Lärm- Geruchsbelästigungen u.a.) greift aber nur dann, wenn Wohnung zum Wohnteil eines luf Betriebes gehört aber: Möglichkeit zum Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts nach 146 Abs. 2 bis 6 BewG 72

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