Landesverbandstagung Niedersachsen/Weser-Ems und Bremen. 21. März 2013 in Walsrode
|
|
- Manuela Winkler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Landesverbandstagung Niedersachsen/Weser-Ems und Bremen 21. März 2013 in Walsrode 1
2 Aktuelle Entwicklung der steuerlichen Rechtsprechung zur Land- und Forstwirtschaft RA Hartmann, HLBS 2
3 Steuergesetzgebung 2013 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - Amtshilfe RLUmsG) v als Formulierungshilfe 3
4 Steuergesetzgebung 2013 Verminderung der BMG für private PKW Nutzung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, 6 Abs. 1 Nr. 4a EStG Vermeidung einer Ausnutzung des Progressionsvorbehalts in Zusammenhang mit ausländischen Einkünften, 32b S. 1 Nr. 2 S. 2c EStG ( Goldfinger ) 4
5 Steuergesetzgebung AK/HK für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens: als BA zu berücksichtigen, bei Veräußerung: im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses bei Entnahme: im Zeitpunkt der Entnahme - erstmalige Anwendung auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach (Inkrafttreten des Gesetzes) angeschafft, hergestellt oder in das BV eingelegt werden 5
6 Steuergesetzgebung 2013 Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. 13b Abs. 2 Nr. 5 i.v.m. Abs. 5 UStG ( reverse charge ) für die - Lieferung von Gas über das Erdgasnetz schuldet der Leistungsempfänger die Steuer wenn er ein Unternehmer ist, der Lieferungen von Erdgas erbringt (z.b. Betreiber von Biogasanlagen) 6
7 Steuergesetzgebung Lieferung von Elektrizität schuldet der Leistungsempfänger die Steuer wenn er ein Unternehmer ist im Inland ansässig der liefernde Unternehmer und der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität ist 7
8 Steuergesetzgebung 2013 aber: Art. 13 Abs. 6 des Gesetzentwurfs - Inkrafttreten erst nach Zustimmung der EU Kommission (Antrag ist gestellt) - Vorschlag der EU Kommission für eine Änderung der MwStSystRL zur Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Lieferung von Gas und Elektrizität liegt vor 8
9 Steuergesetzgebung 2013 Anforderungen an eine Gutschrift werden den gesetzl. Anforderungen an Rechnungen angeglichen, 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG - ab Inkrafttreten des Gesetzes 9
10 Steuergesetzgebung Gemeindefinanzreformgesetz Gesetz v , BGBl I, S Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % für die Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftl. Erwerbe von Pferden gilt ab
11 Steuergesetzgebung 2012 keine Ausnahme für - Tiere, die zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermitteln dienen - in der luf Erzeugung eingesetzte Arbeits- oder Rückepferde - 24 UStG bleibt aber anwendbar für selbstgezogene Pferde: 10,7 % 11
12 Steuergesetzgebung Jahressteuergesetz 2013 Gesetzesbeschluss: Okt Änderungsanträge des BRates Ablehnung der Zustimmung im BRat: Vermittlungsverfahren gescheitert: neues Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung technischer und europarechtl. Regelungen : Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v (Amtshilfe RLUmsG) 12
13 Steuergesetzgebung Jahressteuergesetz 2013 Die Regelungen umfassen folgende Vorschriften: 48a BewG: Aufteilung des EW bei Intensivnutzungen Zurechnung stets beim Nutzenden, auch wenn Intensivnutzung bereits durch den Eigentümer begründet waren BFH, Urt. v Klarstellung jetzt, dass Zurechnung beim Nutzenden nur in Bezug auf die durch den Nutzenden selbst begründete Intensivnutzung gilt für EW Fortschreibungen ab ? 13
14 Steuergesetzgebung Jahressteuergesetz 2013 Verzicht auf eine Regelung, dass buchführungspfl. Betriebe keine Bestandsaufnahme des stehenden Holzes machen müssen, 141 Abs. 1 S. 4 AO Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchführungsunterlagen findet keine Zustimmung Verminderung der BMG für private PKW-Nutzung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, 6 Abs. 1 Nr. 4a EStG 14
15 Steuergesetzgebung Jahressteuergesetz 2013 Verzinsung eines nicht genutzten IAB nach 233a AO ab dem Zeitpunkt der Bildung eines IAB, 7g Abs. 3 EStG Ausschluss der erbschaftsteuerl. Begünstigung bei sogen. Cash-GmbH/KG durch Erweiterung des Verwaltungsvermögens Anforderungen an eine Gutschrift mit gesonderter Kennzeichnungspflicht werden den gesetzlichen Anforderungen an Rechnungen angeglichen, 14 Abs. 4 UStG 15
16 Steuergesetzgebung Weitere Steuergesetze Gesetz zum Abbau der kalten Progression - enthält nur die Anhebung des Grundfreibetrages ab und ab Gesetz zur Förderung von Energiesanierungsmaßnahmen - ist im Vermittlungsverfahren gescheitert - Protokollerklärung der BReg. zur Gewährung eines KfW- Kreditprogramms für energetische Sanierungen an Wohnhäusern 16
17 Steuergesetzgebung 2012 Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts - Regelungen zur Änderung des Reisekostenrechts - Anhebung des Höchstbetrages für den Verlustrücktrag gem. 10d Abs. 1 EStG auf 1 Mio./2 Mio. - Regelungen zur Anerkennung der steuerlichen Organschaft mit Auslandsbezug, 14 Abs. 1 KStG VO zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen StBGebVo 17
18 Überführung von WG nach 6 Abs. 5 S. 1 u Fall: BW Ansatz Überführung eines Einzel-WG von einem BV in ein anderes BV desselben Unternehmers A Betrieb 1 Betrieb 2 18
19 Überführung von WG nach 6 Abs. 5 S. 1 u Fall: BW Ansatz Überführung eines EinzelWG vom Einzelbetrieb in das SonderBV einer MitU und umgekehrt A A u. B GbR Betrieb Sonder BV A Sonder BV B 19
20 Überführung von WG nach 6 Abs. 5 S. 1 u Fall: BW Ansatz Überführung EinzelWG vom SonderBV der MitU 1 in das SonderBV der MitU 2 B u. A GbR A u. C GbR B A A C 20
21 Überführung von WG nach 6 Abs. 5 S. 1 u. 2 gilt neben Überführung von EinzelWG auch für die Überführung eines - Betriebes - Teilbetriebes - MitU-Anteils 21
22 Überführung von WG nach 6 Abs. 5 S. 1 u. 2 Beispiel: EinzelWG von SonderBV des A in (2. Fall) Betrieb des A C, B, A GbR Grdstk./Gebäude jeweils zur Nutzung der GbR überlassen Grdstke./Geb. des A A Betrieb EinzelWG = Betrieb (einschl. Vbk.) 22
23 Überführung von WG nach 6 Abs. 5 S. 1 u. 2 Ergebnis: Ausscheiden des A aus der C, B, A-GbR bewirkt Überführung der in die GbR eingebrachten WG zum BW Einzelbetrieb A entsteht unschädlich, das EinzelWG = Betrieb Vbk. der WG des SonderBV werden in das BV des Einzelbetriebes mit überführt wenn Verpachtung: Verpächterwahlrecht 23
24 Übertragung von WG nach 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 bis 3 1. Fall: BW Ansatz (Nr. 1) Übertragung EinzelWG aus dem BV eines MitU in das Gesamth.V einer MitU an der er selbst beteiligt ist und umgekehrt - gegen Gewährung od. Minderung von Gesellschaftsrechten oder - unentgeltlich 24
25 Übertragung von WG nach 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 bis 3 A A u. B GbR Betrieb A B 25
26 Übertragung von WG nach 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 bis 3 2. Fall: BW Ansatz (Nr. 2, 1. Alt.) Übertragung EinzelWG aus dem SonderBV eines MitU in das Gesamth.V derselben MitU und umgekehrt - gegen Gewährung od. Minderung von Gesellschaftsrechten oder - unentgeltlich 26
27 Übertragung von WG nach 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 bis 3 A u. B GbR A B 27
28 Übertragung von WG nach 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 bis 3 3. Fall: BW Ansatz (Nr. 2, 2. Alt.) Übertragung EinzelWG aus dem SonderBV eines MitU in das Gesamth.V einer anderen MitU, an der er beteiligt ist und umgekehrt - gegen Gewährung od. Minderung von Gesellschaftsrechten oder - unentgeltlich 28
29 Übertragung von WG nach 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 bis 3 B u. A GbR A u. C GbR B A A C 29
30 Übertragung von WG nach 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 bis 3 4. Fall: BW Ansatz (Nr. 3) Übertragung EinzelWG unentgelt. aus einem SonderBV des MitU in das SonderBV eines anderen MitU bei derselben MitU A u. B GbR A B 30
31 Entgeltl./unentgelt. Übertragung Übertragung unentgeltl. keine Gegenleistung entgeltl. teilentgeltl. Gegenleistung Übernahme von Vbk. Gewährung od. Minderung von Ges.-rechten (Tausch) 31
32 Entgeltl./unentgelt. Übertragung Übernahme von Vbk. Trennungstheorie unentgeltlicher Teil BW entgeltl. Teil anteilige Aufdeckung der st. Reserven 32
33 Entgeltl./unentgelt. Übertragung Gewährung/Minderung von Gesellschaftsrechten = dem Grunde nach entgeltl. aber: Spezialnorm 6 Abs. 5 S. 3 BW 33
34 Entgeltl./unentgelt. Übertragung Bsp.: Übernahme von Vbk. A u. B GbR betreibt LuF Betrieb Grdstk. des B wird aus dem SonderBV in das Gesamth.V der B u. C GbR übertragen mit dazugehörenden Vbk. Grdstk.: BW ,-- TW ,-- Vbk ,-- 34
35 Entgeltl./unentgelt. Übertragung Lösung 1: Finanzverwaltung : Trennungstheorie entgeltlicher Teil: Aufdeckung von stillen Reserven unentgeltlicher Teil: BW-Fortführung Aufteilung: 20 % entgeltlich 80 % unentgeltlich 35
36 Entgeltl./unentgelt. Übertragung TW Grdstk ,-- BW: ,-- Vbk.: ,-- (20%) st. Reserven: ,-- davon 20 % Aufdeckung ,-- 36
37 Entgeltl./unentgelt. Übertragung Lösung 2: BFH: Einheitstheorie od. modifizierte Trennungstheorie BFH, Urt. v IV R 11/12, DStR 2012, S Aufteilung entgeltl./unentgeltlicher Teil Vergleich BW mit entgeltlichem Teil - Gewinnrealisierung nur, wenn Entgelt höher als BW ist - keine Gewinnrealisierung, wenn Entgelt niedriger als BW ist 37
38 Entgeltl./unentgelt. Übertragung TW Grdstk.: ,-- BW.: ,-- Vbk.: ,-- Erg: keine Gewinnrealisierung 38
39 Entgeltl./unentgelt. Übertragung 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 (1. Alt.) trotz Entgeltlichkeit: BW Ansatz (Tausch) negative Ergänzungsbilanz für B: ,-- 39
40 Entgeltl./unentgelt. Übertragung Sperrfrist gem. 6 Abs. 5 S. 4 EStG 3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung bleibt von der neuen BFH Rechtsprechung unberührt, da nur auf den (unentgeltl.) Übertragungsakt abgestellt Folge: Frist bleibt bei unentgeltlichen Übertragungsvorgängen immer relevant 40
41 Ausgliederung von WG mit zeitgleicher Betriebsübertragung Gesetzliche Vorschriften - Betriebsübertragung : 6 Abs. 3 EStG - Betriebsübertragung : 20, 24 UmwStG - Ausgliederung von WG : 6 Abs. 5 EStG 41
42 Ausgliederung von WG mit zeitgleicher Betriebsübertragung Verwaltungsanweisungen Zweifelsfragen zur Anwendung des 6 Abs. 3 EStG, BMF Schreiben v , BStBl I, S. 458 Unwandlungssteuer-Erlass BMF Schreiben v , BStBl. I, S Anwendung des 6 Abs. 5 EStG, BMF Schreiben v , BStBl I, S
43 Ausgliederung von WG mit zeitgleicher Betriebsübertragung Fall: A betreibt LuF Betrieb in räumlicher Nähe mit 2 Betriebsteilen Betriebsteil 1: Ackerbaubetrieb Betriebsteil 2: Milchviehbetrieb Betrieb wird einheitlich geführt (keine Betriebstrennung) S soll den Ackerbaubetrieb erhalten, T den Milchviehbetrieb 43
44 Ausgliederung von WG mit zeitgleicher Betriebsübertragung Zielvorstellung: A Betrieb 1 Ackerbau Betrieb 2 Milchvieh S T 44
45 Ausgliederung von WG mit zeitgleicher Betriebsübertragung Lösung vor einer Betriebsübertragung Gründung einer GbR mit T : A/T GbR Ausgliederung von Betriebsteil 1 auf die A/T GbR Übertragung von Flächen/Gebäuden aus Einzelbetrieb in das Sonder-BV: BW, 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG Übertragung von Inventar u. a. aus Einzelbetrieb in das GesamtHV: BW, 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG spätere Übertragung des GbR Anteils von A auf T: BW, 6 Abs. 3 EStG Fortführung des Betriebs(teils) 2 und spätere Übertragung auf S Betriebsübertragung: BW 6 Abs. 3 EStG 45
46 Ausgliederung von WG mit zeitgleicher Betriebsübertragung Finanzverwaltung: Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung keine steuerbegünstigte Übertragung des Betriebes 2 nach 6 Abs. 3 EStG Aufdeckung stiller Reserven (BMF Schreiben v , Tz. 7) 46
47 Ausgliederung von WG mit zeitgleicher Betriebsübertragung BFH: Zur Anwendung der 20, 24 UmwStG BFH, Urt. v X R 60/09, BStBl II, S. 638 Vorgang ist begünstigt, wenn die vorherige Ausgliederung von wesentl. Betriebsgrundlagen auf Dauer angelegt ist Anwendung des 6 Abs. 3 EStG keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung 47
48 Ausgliederung von WG mit zeitgleicher Betriebsübertragung Lösung zeitgleich mit Betriebsübertragung Ausgliederung Betrieb 1 in A/T-GbR und zeitgleich Übertragung Betrieb 2 auf S 48
49 Ausgliederung von WG mit zeitgleicher Betriebsübertragung Finanzverwaltung: Betriebszerschlagung und Aufdeckung der stillen Reserven in Betrieb 1 und in Betrieb 2 BFH: Urt. v IV R 41/11 FR 2012, S Abs. 3 und Abs. 5 EStG sind nebeneinander anwendbar es gibt keine im Gesetz geregelte Rangfolge der beiden Vorschriften Ausgliederung Betrieb 1 auf A/T-GbR: 6 Abs. 5 EStG keine Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung 49
50 Abgrenzung Sachwertabfindung/Realteilung Bsp.: A u. B GbR betreibt LuF Betrieb A scheidet aus GbR aus Übertragung seines Anteils aus Gesamth.V an B Rückbehalt der wesentl. Betriebsgrdlge. des SonderBV (Grdstk., Gebäude) und anschließende Verpachtung an B 50
51 Abgrenzung Sachwertabfindung/Realteilung Lösung: Finanzverwaltung BMF: keine steuerneutrale Realteilung i.s.v. 16 Abs. 3 S. 2, weil keine Betriebsaufg. das nämliche Unternehmen wird unverändert von B fortgeführt auch kein Fall des 6 Abs. 3, da nur Übertragung des Anteils am Gesamth.V auf B erfolgt, BW: 6 Abs. 5 S. 3 bei Rückbehalt des SonderBV, BW: 6 Abs.5 S.2 (Gegenleistung beachten und Sperrfrist) 51
52 Abgrenzung Sachwertabfindung/Realteilung Lösung: Neue BFH Rechtsprechung Überführung Flächen auf A (SBV): BW, 6 Abs. 5 S. 2 Übertragung Anteil GbR (GHV) A an B: BW, 6 Abs. 3: Mitunternehmeranteil des A (keine Sperrfrist) nach BFH ist das Nebeneinander von 6 Abs. 3 und 5 möglich 52
53 Abgrenzung Sachwertabfindung/Realteilung A bleibt Eigentümer aller wesentl. Betriebsgrundlagen des luf Betriebes es gilt das Verpächterwahlrecht (R 16 Abs. 5 EStR): Übertragung der WG zum BW von SonderBV in der MitU in das BV des Verpachtungsbetriebes ( 6 Abs. 5 S. 1) 53
54 Abgrenzung Sachwertabfindung/Realteilung B führt BW der WG des Gesamth.V fort, = Übertragung der WG des Gesamth.V in das BV des Einzelbetriebes ( 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1) soweit Vbk. mit übernommen: anteiliger entgeltl. Erwerb der WG Veräußerung durch GbR Sperrfrist gem. 6 Abs. 5 S. 4 für WG die mit BW (anteilig) anzusetzen sind 54
55 Betriebsfortführungsfiktion 16 Abs. 3b EStG: 16 Abs.3b EStG Betriebsaufgabe nur bei ausdrücklicher Erklärung oder wenn dem FA Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Aufgabe erfüllt sind, ( 16 Abs. 3b S. 1 Nr. 2 EStG) 55
56 Betriebsfortführungsfiktion 16 Abs.3b EStG Erklärung der Einkünfte aus V + V ist keine wirksame Aufgabeerklärung 3-Monats-Frist für Rückbeziehung der Rechtsfolgen einer Aufgabe Grundsatz: Verpächterwahlrecht Fortführungsfiktion bis zur Aufgabeerklärung 56
57 Betriebsfortführungsfiktion 16 Abs.3b EStG Betriebsaufgabe durch schlüssiges Handeln parzellenweise Flächenverpachtung vor dem BFH, Urt. v , BStBl II, S. 260 Übertragung wesentl. Betriebsgrundlagen auf mehrere Rechtsnachfolger > 10 % der Flächen 57
58 Beispiel: Betriebsfortführungsfiktion 16 Abs.3b EStG Landwirt ist Eigentümer eines LuF Verpachtungsbetriebes von 16 ha Nachfolgeregelung: Sohn Tochter A Tochter B 7 ha 7 ha 2 ha mit Hofstelle unter Fortführung des Pachtverhältnisses 58
59 Lösung: Betriebsfortführungsfiktion 16 Abs.3b EStG keine unentgeltl. Betriebsübertragung 6 Abs. 3 EStG Betriebsaufgabe durch schlüssiges Handeln ( Betriebszerschlagung ) Aufdeckung stiller Reserven keine Tarifermäßigung nach 14, 16 Abs. 3 i.v.m. 34 EStG weil kein einheitl. Vorgang Erwerber erhalten Flächen im PV 59
60 Energieerzeugung BMG bei Wärmeentnahme aus BHKW BFH Urt. v , XI R 3/10, DStR 2013 S. 403 Biogasanlagen erzeugen durch den Anschluss an ein BHKW neben Strom auch Wärme Wärme wird als Koppelprodukt der Stromerzeugung zur Beheizung verwendet von privat genutzten Gebäuden Wirtschaftsgebäude im LuF Betrieb 60
61 Energieerzeugung Problem: Bestimmung der umsatzsteuerl. BMG für die eigen genutzte Wärmeabgabe Untergrenze = Mindest-BMG ( 10 Abs. 5 i. V. m. 10 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 UStG) grds: Einkaufskosten für gleichartigen Gegenstand da Wärme selbst produziert keine Einkaufskosten, daher: Ansatz der Selbstkosten 61
62 Energieerzeugung Selbstkosten kommen dann nicht zum Ansatz, wenn das vereinbarte Entgelt mindestens das marktübliche Entgelt erreicht Marktübliches Entgelt: nach Auffassung der FinVerw nur dann anzuerkennen, wenn Wärmebezug auch von einem Dritten tatsächlich möglich 62
63 Energieerzeugung dies setzt voraus, dass Ort, an dem der BHKW Betreiber die erzeugte Wärme verbraucht, in dem Versorgungsgebiet eines entspr. Wärmeversorgungsunternehmens liegt und in diesem Gebiet allgem. zugängliche Bezugsquellen mit entspr. Belieferungspotential vorhanden sind 63
64 Bewertung der Hofstelle bei Verpachtung BFH, Urt. v Fall: Bewertungsgegenstand: Hofstelle mit 160 qm Wohnung in baulicher Verbindung mit Stallungen ( Eindachhof ) Hofstelle im Erbgang 2004 von Landwirt erworben Nutzflächen waren verpachtet und Stallungen standen leer Erblasserin hatte bereits 1990 EW-Erklärung abgegeben mit Hinweis auf Einstellung der Bewirtschaftung und Verpachtung des Betriebs 64
65 Bewertung der Hofstelle bei Verpachtung Nachfeststellung des EW auf den Zuordnung des Grdstks. zum Grundvermögen Bewertung des bebauten Grundstücks als EFH ErbSt 2004 (Bedarfsbewertung) durch FA: Zuordnung zum LuF Vermögen Bewertung: übliche Miete für Wohnung ,-- + Zuschlag für EFH 20 % 65
66 Bewertung der Hofstelle bei Verpachtung Rechtsbegehren des Klägers: Wegfall des Bewertungs-Zuschlages von 20 % wg. Baulicher Verbundenheit der Wohnung mit Stallungen Gewährung eines Bewertungs-Abschlages von 15 % wg. Zugehörigkeit der Wohnung zum LuF Vermögen 66
67 Bewertung der Hofstelle bei Verpachtung BFH Zuordnung der Wohnung zum Grundvermögen Wohnung mit Verpachtung der Betriebsflächen nicht mehr dauerhaft einem LuF Betrieb zu dienen bestimmt mit der Verpachtung dient Wohnung nur noch den Wohnzwecken des früheren Betriebsinhabers, dessen Erbe der Erwerber geworden ist 67
68 Bewertung der Hofstelle bei Verpachtung Zuordnung der Wohnung zum LuF Vermögen nur möglich, wenn und solange der Betrieb noch keine andere Zweckbestimmung erhalten hat (z.b. Nicht-Bewirtschaftung ruhender Betrieb) R 125 Abs. 4 ErbStR(2003) 1.01 Abs. 3 BewRLuF (1965) andere Zweckbestimmung: Einstellung der aktiven Bewirtschaftung und anschließende Betriebs- (Flächen-) Verpachtung 68
69 Bewertung der Hofstelle bei Verpachtung Stallungen: gehören aber zum Wirtschaftsteil des LuF Vermögens Leerstand ändert nicht die luf Zweckbestimmung Nutzung bleibt LuF solange Bezug zur letzten Nutzungsfunktion erhalten bleibt und diese nicht durch eine andere durchbrochen wird 69
70 Bewertung der Hofstelle bei Verpachtung keine Möglichkeit der Zus.-fassung von Wohnung und Wirtschaftsteil zu einer wirtschaftl. Einheit, da beide Geb.-teile versch. Vermögensarten angehören kein funktioneller Zus.-hang der Wohnung mit einem noch bestehenden Betrieb 70
71 Bewertung der Hofstelle bei Verpachtung Zuschlag von 20 % ist unabhängig von der Vermögensart greift für Grdstk. das ausschließlich Wohnzwecken dient und das Grdstk. nicht mehr als 2 Wohnungen enthält (EFH/ZFH) ( 146 Abs.5 BewG) kein Zuschlag, wenn neben einer Wohnung in nicht unbeachtlichem Umfang Stallungen gehören Grdstks.-wert entspricht nicht dem Wert von EFH/ZFH 71
72 Bewertung der Hofstelle bei Verpachtung kein Abschlag von 15 % ( 143 Abs. 3 BewG) wird wg. Beeinträchtigungen durch die räumliche Verbindung der Wohnung mit der Hofstelle gewährt (Lärm- Geruchsbelästigungen u.a.) greift aber nur dann, wenn Wohnung zum Wohnteil eines luf Betriebes gehört aber: Möglichkeit zum Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts nach 146 Abs. 2 bis 6 BewG 72
Übertragung von Mitunterunternehmeranteilen im Einkommensteuerrecht. 6 Abs. 3 EStG 16 EStG 24 UmwStG
Anlage 2 Schaubilder (Gesellschafterwechsel) Dipl.-Finw M. Blenkers Seite 1 Übertragung von Mitunterunternehmeranteilen im Einkommensteuerrecht unentgeltlich entgeltlich 6 Abs. 3 EStG 16 EStG 24 UmwStG
MehrÜbertragung von Wirtschaftsgütern (I)
Übertragung von Wirtschaftsgütern (I) Übertragung von Wirtschaftsgütern Grundsatz: 6 V S.1 EStG: Buchwertfortführung, wenn Übertragung zwischen einem BV in anderes BV desselben Stpfl. und Besteuerung stiller
MehrHLBS e. V. - Landesverband S-H und HH Übertragung von Unternehmen und Unternehmensteilen an mehrere Nachfolger in der Einkommensteuer
HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH Übertragung von Unternehmen und Unternehmensteilen an mehrere Nachfolger in der Einkommensteuer Referentin: Ines Marquardt Steuerberaterin Landwirtschaftlicher Buchführungsverband,
MehrI. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1
I. Unentgeltliche Übertragung von Sachgesamtheiten ( 6 Abs. 3 EStG) Anlage 1 bis zum 31.12.1998 für 1999 und 2000 ab 2001 7 (1) EStDV 6 (3) EStG 6 (3) EStG (1) 1 Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder
MehrAnwendungsschreiben zu 16 Absatz 3b EStG
Dok.-Nr.: 5236132 Bundesministerium der Finanzen, IV C 6 - S-2242 / 12 /10001 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 22.11.2016 Inhaltlich entsprechende Verwaltungsanweisungen Anwendungsschreiben zu
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrVermögensübertragung zwischen Mitunternehmerschaft und deren Mitunternehmern
Vermögensübertragung zwischen Mitunternehmerschaft und deren Mitunternehmern bfd-online-seminar Dienstag, 29. April 2014 15:00 16:00 Uhr + Fragen Referent: Daniel Sahm ECOVIS München Moderator: Stefan
MehrSteuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S.
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT
MehrHLBS Jahrestagung 2012 Landesverband Schleswig-Holstein und Hamburg
Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung einer Entnahme oder eigenbetrieblichen Nutzung von Strom oder Wärme aus eigenen Energieanlagen unter besonderer Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen
MehrFALLGESTALTUNGEN ZUM GESELLSCHAFTSRECHT
I A. FALLGESTALTUNGEN ZUM GESELLSCHAFTSRECHT 1 1. Reichweite und Auslegung von Mehrheitsklauseln im Gesellschaftsvertrag von Personengesellschaften, BGH v. 21.10.2014 II RZ 84/13 1 2. Geschäftsführungsbefugnis
MehrVeräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG)
Veräußerung des Unternehmens ( 16 I EStG) Beispiel: A ist Inhaber eines Einzelunternehmens mit folgender Steuerbilanz: Aktiva Einzelunternehmen des A Passiva PKW 10 Eigenkap. 500 Sonst. WG 890 Schulden
MehrAnwendung von 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 5 EStG
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrFallvarianten zu 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG
4 1 1.1 Übersicht über die verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten Die Behandlung eines Übertragungsvorgangs in ein betriebliches Gesamthandsvermögen richtet sich zunächst danach, ob Gegenstand der Übertragung
MehrAnlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften
Anlage 1 Anlässe für die Bewertung von (Anteilen an) Kapitalgesellschaften EStG, KStG, UmwStG n.f. = i. d. F. SEStEG EStG, KStG, UmwStG a.f. = i. d. F. vor Inkrafttreten SEStEG Gemeiner Wert Sachverhalte
MehrErbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung
HLBS Landesverbandstagung 212 Erbschaft- und Schenkungsteuer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft Aktuelle Rechtsentwicklung Referentin: Ines Marquardt Steuerberaterin Landwirtschaftlicher Buchführungsverband
MehrAktuelle Entwicklungen zur Realteilung von Mitunterunternehmerschaften. 8. Hamburger Steuerdialog RiBFH Dr. Christian Levedag, LL.
Aktuelle Entwicklungen zur Realteilung von Mitunterunternehmerschaften 8. Hamburger Steuerdialog RiBFH Dr. Christian Levedag, LL.M Jüngere Entwicklungen Rechtsprechung BFH-Urteil vom 17.9. 2015 III R 49/13,
MehrTeil B: Laufende Besteuerung II. Querschnittsdarstellungen 1. Unternehmen/Unternehmensträger d) Fälle Einlagen und Entnahmen
rbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2017 Teil B: Laufende Besteuerung II. Querschnittsdarstellungen 1. Unternehmen/Unternehmensträger d) Fälle Einlagen und Entnahmen Prof. Dr. Paul Richard
MehrPersonengesellschaft erzielt
Personengesellschaft erzielt Überschußeinkünfte Gewinneinkünfte Gesellschafter ist Mitunternehmer i.s.v. 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Gesellschafter ist kein Mitunternehmer i.s.v. 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Anteilige
MehrDas Sonderbetriebsvermögen in der Gestaltungsberatung
Berufsausübungsgemeinschaft Das Sonderbetriebsvermögen in der Gestaltungsberatung von StB Dr. Rolf Michels, Köln Das Vermögen, das eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) für die ärztliche Tätigkeit benötigt,
MehrGesamtplanrechtsprechung bei entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung
ÜBERTRAGUNG VON BETRIEBSVERMÖGEN Gesamtplanrechtsprechung bei entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde Die jüngere Rechtsprechung des BFH gibt Anlass, sich mit
MehrErb. Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch Umstrukturierung. Bstg. 1. Musterfall. 2. Einkommensteuerliche Folgen der Variante 1
VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE Beendigung einer Betriebsaufspaltung durch Umstrukturierung von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Der BFH (5.2.14, X R 22/12, DStR 14, 584) hatte sich mit der Frage beschäftigt,
MehrZweifelsfragen zur Übertragung und Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach 6 Absatz 5 EStG
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrÜbertragung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften
Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften Was ist das Konzept des 6 Abs. 5 EStG? VRiBFH Michael Wendt Gliederung Rechtsentwicklung bis zum 6 Abs. 5 EStG heutiger Fassung Katalog des
MehrGesellschafterkonten Eigen- oder Fremdkapital? Qualifikation von Gesellschafterkonten
Eigen- oder Fremdkapital? Qualifikation von Gesellschaftsrechtliche Frage, die vorrangig Verhältnis der Gesellschafter zueinander betrifft Steuerrecht knüpft an Zivilrechtslage an Rechtsprechung des BFH
MehrDie Realteilung von Mitunternehmerschaften
Die Realteilung von Mitunternehmerschaften Spezialisierung: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre Fach: Seminar zu aktuellen Themen Referenten: Karina Radonz Sonja Wieseke Wintersemester: 2008/2009 Berlin,
MehrHLBS e. V. - Landesverband Niedersachsen/Weser-Ems/Bremen
HLBS e. V. - Landesverband Niedersachsen/Weser-Ems/Bremen Aktuelle Hinweise und Rechtsentwicklungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Wärmeabgabe aus KWK-Anlagen Referent: Sebastian Nehls Steuerberater
MehrEntstrickung von Wirtschaftsgütern
Entstrickung von Wirtschaftsgütern MITax-Jahrestagung 2006 1 Entstrickung von Wirtschaftsgütern Übersicht (Entwurf SEStEG Juli 2006): Allgemeiner Entstrickungstatbestand 4 I 3, 4 EStG Ausschluss oder Beschränkung
MehrWirtschaftliche Einheit
Wirtschaftliche Einheit Begriff Grundstück und Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes Abgrenzungsreihenfolge 1 Begriff der wirtschaftlichen Einheit Allgemeine
MehrNachfolgeplanung Landwirtschaftliche Unternehmer Steuerliche Aspekte
Landwirtschaftliche Unternehmer Steuerliche Aspekte Stefan Brüggemann Dipl.-Ing. agr.,stb, Landw. Buchstelle Zertifizierter Testamentsvollstrecker 29.04.2015 1 Zur Person Stefan Brüggemann Berufsleben:
MehrErtragsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Erzeugung erneuerbarer Energien
1 Ertragsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Erzeugung erneuerbarer Energien Donnerstag, 04. März 2010 Kiel HLBS-Landesverbandstagung Schleswig-Holstein 2 Gliederung 1. Einkunftsart 2. Fragen der
MehrUmsatzsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Erzeugung von erneuerbaren Energien. H.-J. Hartmann, HLBS Kiel, 4. März 2010
Umsatzsteuerliche Fragen im Zusammenhang mit der Erzeugung von erneuerbaren Energien H.-J. Hartmann, HLBS Kiel, 4. März 2010 I. Biogasanlagen 1. Abgrenzung, Pauschalierung/ Regelbesteuerung 2. Vorsteuerabzug
MehrZweifelsfragen zur Überführung und Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern nach 6 Absatz 5 EStG. Entwurf Verbandsanhörung
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Anlage POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON REFERAT/PROJEKT
MehrEinbringung einzelner Wirtschaftsgüter des BV in eine Personengesellschaft mit und ohne Teilentgelt
PERSONENGESELLSCHAFTEN Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter des BV in eine Personengesellschaft mit und ohne Teilentgelt von Dipl.-Finw. Reimund Deh, München Bringt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft
MehrWas ist das und wozu brauchen wir es?
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht 5. November 2010 Düsseldorf Sonderbetriebsvermögen in der Gestaltungspraxis Robert-Perthel-Str. 77a, 50739 Köln, Telefon 0221/95 74 94-0, E-Mail: office@laufmich.de Sonderbetriebsvermögen:
MehrBetriebsaufgabe aus steuerlicher Sicht
Betriebsaufgabe aus steuerlicher Sicht Rainer Reinke Dipl. ing. agr. Steuerberater LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbh Frankfurter Straße 295 34134 Kassel Ruf: 0561 942770 Einstellung der aktiven luf Tätigkeit
MehrStellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zu dem Entwurf eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen zur Anwendung von 16 Abs. 3 EStG bei Realteilung erarbeitet durch den Ausschuss Steuerrecht
Mehr1. Biogasanlagen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs
BMF 6. 3. 2006 IV C 2 - S 2236-10/05 BStBl 2006 I S. 248 Ertragsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen und der Erzeugung von Energie aus Biogas; Steuerliche Folgen aus der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft
MehrBeispiel: BMF IV C 8 - S /04 BStBl 2004 I S Bezug: BMF-Schreiben vom 20. Oktober IV C 8 - S /04 -
BMF 29. 11. 2004 IV C 8 - S 2225-5/04 BStBl 2004 I S. 1097 Verlustabzug nach 10d EStG; Anwendung der Verlustabzugsbeschränkung des 10d EStG bei besonderen Verrechnungsbeschränkungen ( 2b EStG, 15 Abs.
MehrNeues zur Personengesellschaft
Neues zur Personengesellschaft bfd-online-seminar Donnerstag, 21. März 2013 15:00 16:00 Uhr + Fragen Referent: Daniel Sahm ECOVIS München Moderator: Stefan Wache bfd Agenda 15:00 16:00 Uhr Referat + 15
MehrDie Aufnahme des Partners als Anwendungsfall von 24 UmwStG
4 1 Die Aufnahme des Partners als Anwendungsfall von 24 UmwStG 1.1 Die Partneraufnahme als begünstigter Einbringungsvorgang (1) Der Tatbestand des 24 UmwStG ist erfüllt, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb
MehrSTEUER-RECHTSPRECHUNG 2016/1 KOMPAKT
STEUER-RECHTSPRECHUNG 2016/1 KOMPAKT Stand: 2. April 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden Tel:
MehrOberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße 97, 10117
MehrSteuerfallen bei Einbringungen in Kapitalgesellschaften
A. Einführung Die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft ist nach den Vorschriften der 20 23 UmwStG grundsätzlich steuerneutral möglich. Voraussetzung dafür ist, dass zum einen ein qualifizierter Einbringungsgegenstand
MehrEIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT
EIN STREIFZUG DURCH DIE STEUERREFORM 2015/2016 IMMOBILIENWIRTSCHAFT Mag. Markus RAML MMag. Maria WINKLHOFER ST. WOLFGANG, 4.9.2015 ÜBERSICHT 1. Grunderwerbsteuer 2. Immobilienertragsteuer 3. Ertragsteuer
MehrNeufang Akademie. Bei A hat dies eine Buchwertherabsetzung bei den aktiven Wirtschaftsgütern zur Folge; damit reduziert sich die Abschreibung 5.
Lösungshinweis zu Teil II Tz. 1.2.1 Es liegt keine Realteilung vor, weil wirtschaftlich der Betrieb nicht beendet wird 1. Folglich findet zunächst ein Transfer des Grundstücks in den Betrieb des B gegen
MehrUmnutzung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude
Umnutzung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude Steuerberater Berthold Bauerbach LBH-Steuerberatungsgesellschaft mbh Lessingstraße 1a 35039 Marburg Tel.: 06421 948120 Gliederung Anlass für Umnutzungen Einkommensteuerliche
MehrErgänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016
Ergänzungsblatt 1 Grunderwerbsteuer nach der Steuerreform 2015/2016 1.1 Allgemeines zu den Neuerungen 1.1.1 Neue Bemessungsgrundlage und neue Steuersätze Das Steuerreformgesetz 2015/2016 (BGBl I 2015/118)
MehrBMF-Schreiben vom 24. Dezember IV B 4 -S /99 -
Anlage C Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze); Änderung auf Grund des Gesetzes
MehrDer Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften, insbesondere nach Maßgabe von 4 Abs. 4a EStG
Pia Friedemann Der Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften, insbesondere nach Maßgabe von 4 Abs. 4a EStG PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis A. Problemstellung...........15
MehrErtragsteuerliche Überlegungen. für verschiedene Ausstiegsszenarien
HLBS Landesverband 07. März 2017 Ertragsteuerliche Überlegungen für verschiedene Ausstiegsszenarien Referent: Helmut Wienroth, LBV Kiel Steuerberater 1 Ertragsteuerliche Überlegungen für verschiedene Ausstiegsszenarien
MehrAnforderungen an Verkehrswertgutachten aus Sicht der Finanzbehörde
41. Arbeitstagung für landwirtschaftliche Buchstellen und Sachverständige am 10.10.2017 Thema: Anforderungen an Verkehrswertgutachten aus Sicht der Finanzbehörde 1 Anforderungen an Verkehrswertgutachten
MehrTeil F: Sonderthemen II. Offene und verdeckte Einlagen
Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil F: Sonderthemen II. Offene und verdeckte Einlagen Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater
MehrDie eigengenutzte Wohnung in einem zu einem Betriebsvermögen gehörenden Baudenkmal Rudolf Kleeberg
Die eigengenutzte Wohnung in einem zu einem Betriebsvermögen gehörenden Baudenkmal Rudolf Kleeberg Dipl.-Kfm. Dr. Rudolf Kleeberg, WP/StB München, hat aus aktuellem Anlass den nachfolgenden Aufsatz für
MehrHinweis 16 (2) EStH Titel: Einkommensteuer-Hinweise Bundesrecht. Hinweis 16 (2) EStH Normtyp: Verwaltungsvorschrift.
Hinweis 16 (2) EStH 2010 Einkommensteuer-Hinweise 2010 Bundesrecht Titel: Einkommensteuer-Hinweise 2010 Redaktionelle Abkürzung: EStH 2010 Normtyp: Verwaltungsvorschrift Normgeber: Bund Gliederungs-Nr.:
MehrLösungsskizze zur 2. Klausur im Umsatzsteuerrecht Wiss. Mit. Dominik Ortwald
Lösungsskizze zur 2. Klausur im Umsatzsteuerrecht Wiss. Mit. Dominik Ortwald 1. Aufgabe A. Zurverfügungstellung der E-Books von B S.A. an F I. Steuerbarkeit 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1. B S.A. = 2 Abs. 1 UStG
MehrUmsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf
Umsatzsteuer - Wissen auffrischen Januar 2017 Frank Rininsland - Dipl.-Oec. - Steuerberater, Frielendorf Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag finden Sie unter
MehrUmsatzsteuer in der Land- und Forstwirtschaft Erneuerbare Energien, Photovoltaikanlagen, Wärmeabgabe durch BHKW-Betreiber 9
HLBS-Umsatzsteuer 2013 1 Erneuerbare Energien, Photovoltaikanlagen, Wärmeabgabe durch BHKW-Betreiber 9 1.1 Umsatzsteuerliche Konsequenzen aufgrund der Neuregelung des EEG mit Wirkung ab 01.04.2012 / 01.01.2014
MehrMS/UB Nr.: 1.9/12 Urteil
MS/UB Nr.: 1.9/12 Urteil Keine Betriebsaufgabe bei Umbau von Wirtschaftsgebäuden BFH, Urteil vom 20.01.2005 IV R 35/03 Nach Entscheidung des BFH führt der Umbau und die Vermietung von Stallgebäuden zu
MehrUmwandlung und Umstrukturierung von Betriebsvermögen und Behaltensregelung
Betriebsvermögen Umwandlung und Umstrukturierung von Betriebsvermögen und Behaltensregelung von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Wer eine Steuerverschonung für gemäß 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStgbegünstigte
Mehrvon Steuerberater Walter Stalbold, Alfred Haupt KG Steuerberatungsgesellschaft,
Inhalt Seite Ausgliederungsmöglichkeiten bei verstärkter Tierhaltung 7 von Steuerberater Walter Stalbold, Alfred Haupt KG Steuerberatungsgesellschaft, Münster Ausgliederung und Abspaltung von Betriebsteilen
MehrBesteuerung von Personengesellschaften
Besteuerung vn Persnengesellschaften Düsseldrf, 21. Mai 2013 Prf. Dr. rer. pl. Nrbert Neu Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internatinales Steuerrecht Partner nrbert.neu@dhpg.de www.dhpg.de
MehrHLBS-Jahrestagung März 2012
HLBS-Jahrestagung März 2012 Umsatzsteuerliche Behandlung von Zahlungsansprüchen - Aktueller Stand der Rechtsprechung und Handlungsempfehlungen WP/StB Maik Jochens, Geschäftsführer Landwirtschaftlicher
MehrInternationale Aspekte der Erbschaftsteuer
9. Steuertag der Fachhochschule Worms Internationale Aspekte der Erbschaftsteuer Dr. Jens Kollmar Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Steuerrecht Vertretungsprofessor an der FH Worms Inhaltsübersicht A. Reformüberblick
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 6 Abs. 1 Nr. 5 ESt-Kartei Datum: Karte 3.3 S /3 St32
Behandlung der Einbringung zum Privatvermögen gehörender Wirtschaftsgüter in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft Bei der Behandlung der Einbringung einzelner zum Privatvermögen
MehrOb Werkstattwagen oder Luxusauto
Ob Werkstattwagen oder Luxusauto Das Dauerthema KFZ systematisch aufbereitet Stand: Mai 2015 Referent: Dipl.-Fw. Christoph Kleine-Rosenstein Oberregierungsrat ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft
Mehr72. Agrarrechts-Seminar der DGAR. gewerbliche Prägung der Einheits-GmbH & Co. KG
72. Agrarrechts-Seminar der DGAR gewerbliche Prägung der Geiersberger Glas Rechtsanwälte Fachanwälte Rostock Schwerin Forum Agrarwirtschaftsrecht Grundlagen und BFH, 13.07.2017 IV R 41/14 Rechtsanwalt
MehrHLBS-STEUERFORUM Aktuelle Steuerfragen in der Land- und Forstwirtschaft
Aktuelle Steuerfragen in der Land- und Forstwirtschaft Vortrags- und Diskussionstagung für Steuerberater und qualifizierte Mitarbeiter Mitunternehmerschaften in der Land- und Forstwirtschaft Inhaltsverzeichnis
MehrSteuerliche Gestaltung der Betriebsübergabe
Steuerliche Gestaltung der Betriebsübergabe Referent: Steuerberater Dipl.-Finanzwirt G. Regnery Partner in Dr. Eich, Jakob & Partner mbb Rechtsanwälte & Steuerberater Hoevelstraße 19 56073 Koblenz Tel.
MehrErbschaftsteuer in der Land- und Forstwirtschaft. Gestaltungsberatung und Steuerfallen
in der Land- und Forstwirtschaft Gestaltungsberatung und Steuerfallen Bei der Zusammensetzung von Texten und Abbildungen wurde mit größter Sorgfalt vorgegangen. Trotzdem können Fehler nicht vollständig
MehrAuswirkungen des neuen 50i EStG auf Umstrukturierungen Es besteht dringender Änderungsbedarf
Auswirkungen des neuen 50i EStG auf Umstrukturierungen Es besteht dringender Änderungsbedarf München, 22. Oktober 2014 Prof. Dr. Thomas Rödder 1131759_2 A. Einleitung 50i Abs. 2 EStG n.f.: Im Rahmen von
MehrHLBS Landesverband
HLBS Landesverband 29.5.2013 Tatbestandsmerkmale für landwirtschaftliche Tierhaltungskooperationen nach 51a BewG -alternative Gestaltungen, wenn einzelne Voraussetzungen nicht erfüllt werden können Referent:
MehrUmsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung
Steuerinfo 9/09 Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung Zum 1.1.2010 ergeben sich einschneidende Änderungen bei der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung. Außerdem müssen neue
MehrMandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem
Mandanteninformation zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem 01.10.2014 Neuregelungen durch das Kroatien-Anpassungs-Gesetz Das Gesetz zur Anpassung des nationalen
MehrSTEUERLICHE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN BEIM PRAXISVERKAUF 19. NORDRHEINISCHER PRAXISBÖRSENTAG KÖLN, 14. OKTOBER 2017
STEUERLICHE GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN BEIM PRAXISVERKAUF 19. NORDRHEINISCHER PRAXISBÖRSENTAG KÖLN, 14. OKTOBER 2017 STEUERLICHE GRUNDZÜGE - BESTEUERUNGSFORMEN Gewinn aus der laufenden (ärztlichen) Tätigkeit
MehrJörg Röhner. Die einkommensteuerliche Behandlung der Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Mitunternehmerschaften
Jörg Röhner Die einkommensteuerliche Behandlung der Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Mitunternehmerschaften Theoretische und rechtliche Grundlagen sowie ökonomische Analyse ausgewählter Problemfelder
MehrSteuerliche Gefahren bei Gründung und Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren
Steuerliche Gefahren bei Gründung und Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren 4.11.2011 Düsseldorf Robert-Perthel-Str. 77a, 50739 Köln, Telefon 0221/95 74 94-0, E-Mail: office@laufmich.de Steuerliche
Mehr1. Kapitel Bewertungsgesetz
I. Grundlagen 1. Kapitel Bewertungsgesetz I. Grundlagen 1. Zweck und Anwendung des BewG. Das Bewertungsgesetz sollte die Bewertung der Wirtschaftsgüter für das gesamte Steuerrecht einheitlich regeln. Es
MehrBetriebsstätten: Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte
Betriebsstätten: Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte Juni 2009 Ein Kauf und Verkauf von Wirtschaftsgütern ist zwischen Stammhaus und Betriebsstätte rechtlich nicht möglich.
MehrErbschaftsteuer/Schenkungsteuer. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. November 2012
Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. November 2012 Einräumung eines Nießbrauchsrechts, Überlassung der Ausübung des Nießbrauchs oder Verzicht
MehrZweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften
An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung
MehrUmstrukturierung/Umwandlungssteuergesetz Aktuell - Wissen auffrischen Mai Heft 1. Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg
Umstrukturierung/Umwandlungssteuergesetz Aktuell - Wissen auffrischen Mai 2016 Tino Srebne, Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Magdeburg Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der H.a.a.S. GmbH
MehrJahrestagung HLBS Landesverband Schleswig-Holstein und Hamburg 15.04.2016, Kiel Steuerneutrale Beendigung von Mitunternehmerschaften
Jahrestagung HLBS Landesverband Schleswig-Holstein und Hamburg 15.04.2016, Kiel Steuerneutrale Beendigung von Mitunternehmerschaften Steuerberater Dipl.-Ing. (FH) Stefan Heins wetreu LBB Betriebs- und
MehrSteuerrechtliche Fragen des Betriebsüberganges aus der Sicht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Praktikerseminar Arbeitsrecht und Sozialrecht Steuerrechtliche Fragen des Betriebsüberganges aus der Sicht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern StB Ass.-Prof. Dr. Klaus Rabel Graz, am 31. Mai 2006 Inhalt
MehrPflichtübung aus Finanzrecht Sommersemester 2017 Dr. Andreas Kauba. XI. Abschreibungen
XI. Abschreibungen 1. Eine Maschine wird um 5.000,- angeschafft. Die Nutzungsdauer beträgt 5 Jahre. Im ersten Jahr werden 2000,- im zweiten Jahr 1.000,- im dritten Jahr 1.000,- im vierten und fünften Jahr
MehrSIS Beratungs-Know-how
SIS Beratungs-Know-how Edmund Wagner, Regierungsdirektor Hauptsachgebietsleiter Betriebsprüfung am Finanzamt Dresden- Nord Überführung und Übertragung von Wirtschaftsgütern nach 6 Abs. 5 EStG unter Berücksichtigung
Mehr10. Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften
10. Übertragung von Wirtschaftsgütern bei Personengesellschaften Inhalt Rdnr. Inhalt Rdnr. 10.1 Übertragung in das Gesamthandsvermögen... 10.1 10.1.1 Entgeltliche Rechtsgeschäfte... 10.1 10.1.1.1 Übertragung
MehrNur per Oberste Finanzbehörden der Länder. n achrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern. Bundesfinanzakademie
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder n achrichtlich: Bundeszentralamt
Mehr11; 157 203 Bewertungsgesetz. Anlagen 14-26 zum Bewertungsgesetz. R B 158 203 Erbschaftsteuerrichtlinien
Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe für Zwecke der Erbschaft- /Schenkungsteuer Kai Runge Diplom-Agraringenieur Steuerberater Rechtsgrundlagen 11; 157 203 Bewertungsgesetz Anlagen 14-26 zum Bewertungsgesetz
MehrRechnungseingang: Checkliste
Rechnungseingang: Checkliste Für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung nach 14 Abs. 4 und 14a UStG folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
MehrUmsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen ( 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG)
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen
MehrUmsetzung der Seeling -Rechtsprechung
Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Vorsteuerabzug und Besteuerung der gleichgestellten sonstigen Leistung bei Gebäuden, die auch für eigene Wohnzwecke verwendet werden OFD Koblenz 19.11.07, S 7206/S
MehrNeue Gesetzgebung sowie aktuelle Fragen zur Einkommensteuer Hochschultag für die Steuerverwaltung des Landes Baden-Württemberg am 3.
Neue Gesetzgebung sowie aktuelle Fragen zur Einkommensteuer Hochschultag für die Steuerverwaltung des Landes Baden-Württemberg am 3. November 2015 Neue Gesetzgebung sowie aktuelle Fragen zur Einkommensteuer
MehrSteuerliche Aspekte bei einem Unternehmenserwerb /- verkauf
Steuerliche Aspekte bei einem Unternehmenserwerb /- verkauf Kai Säland, Steuerberater Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.v.) Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.v.) Inhalt:
MehrUmsatzsteuer Check-Up
Umsatzsteuer Check-Up Stand: 12.05.2014 Referent: Dipl.-Fw. Hans-Georg Janzen Steuerberater ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Gasselstiege 33,
MehrErb. Das ging schief: Übertragung eines ruhenden Gewerbebetriebs unter Nießbrauchsvorbehalt. Bstg. 1. Ausgangssituation
GESTALTUNGSHINWEIS Das ging schief: Übertragung eines ruhenden Gewerbebetriebs unter Nießbrauchsvorbehalt von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster Der BFH verfestigt seine Rechtsprechung zu 6 Abs. 3 EStG:
MehrBayerisches Landesamt für Steuern 7 ErbSt-Kartei Datum: Karte 15 Az.: S /St 34
Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung Gleich lautende Erlasse vom 16.März 2012 (BStBl 2012 I S. 338) Bei Schenkungen
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort
VII INHALTSVERZEICHNIS Seite Vorwort V A. Zivilrecht 1 I. Begriff des Nießbrauchs 1. Einschränkung des Eigentums, 2. Nießbrauchsberechtigter.... 3. Nießbrauch an Sachen a) Umfang des Nutzungsrechts. b)
MehrLandwirtschaftlicher Buchführungsverband Jahrestagung 25. Januar Steuerliche Fallstricke beim. Eigenverbrauch von Energie
Landwirtschaftlicher Buchführungsverband Jahrestagung 25. Januar 2017 Steuerliche Fallstricke beim Referent: Sebastian Nehls Steuerberater 1 Themen: 1. Einkommensteuer 1.1 Entnahme/ eigenbetriebliche Nutzung
Mehr