Nr. Gemeinde Art der Maßnahme der Gemeinde Geplante Eröffnung. 1 Albersdorf Einrichtung einer altersgemischten Familiengruppe

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1 5.4 Übersicht über die geplanten Maßnahmen der Gemeinden Nr. Gemeinde Art der Maßnahme der Gemeinde Geplante Eröffnung 1 Albersdorf Einrichtung einer altersgemischten Familiengruppe 2 Brunsbüttel Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe Heide Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe Hennstedt Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe Hennstedt Einrichtung einer Regelkindergartengruppe (20 Plätze Umbau bestehender Räume) 6 Marne Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe Meldorf Schließung einer Regelkindergartengruppe Nordhastedt Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe St. Michaelisdonn Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe Süderdeich Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe Tellingstedt Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe

2 5.5 Bewertung der Versorgung in den Gemeinden Gemeinde Friedrichskoog Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Die Gemeinde Friedrichskoog hat 40 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze standen 40 Plätze in Kindergärten zur Verfügung. Aus heutiger Sicht fehlen zum rein rechnerisch 37 Plätze. Die Versorgungsquote 2000 von 49 % ist aufgrund sinkender Kinderzahlen auf 52 % (2006) gestiegen. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (64 %) liegt die Gemeinde Friedrichskoog mit 52 % unter dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Unter der Annahme, dass die vorhandenen Angebote bestehen bleiben, ergibt die Hochrechnung für den Kindergartenbereich, dass bei wechselnden Kinderzahlen ein Versorgungsgrad im Jahr 2012 in der Gemeinde Friedrichskoog von 47 % erreicht wird. Die Gemeinde Friedrichskoog hat 2007 eine Elternbefragung durchgeführt, deren Ergebnis vom Kreis Dithmarschen ausgewertet wurde und unter dem Punkt Auswertung der Elternbefragung in der Gemeinde Friedrichskoog nachfolgend dargestellt ist. Hinsichtlich einer verlängerten Betreuungszeit hat die Elternbefragung einen Bedarf für 8 Kinder ergeben. Das derzeitige Angebot reicht insofern nur aus, dem Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz gerecht zu werden. Maßnahmen sind durch die Gemeinde Friedrichskoog 2007 geplant. Durch Einrichtung einer Nachmittagsgruppe soll der zusätzliche Bedarf gedeckt werden. 181

3 Bedarfsgerechte Versorgung der 0 < 3 jährigen und der 6 ½ < 14 jährigen Kinder Für die Altersstufe der 0 < 3 jährigen Kinder (68 Kinder) stehen im Gemeindegebiet keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Zahlen zukünftig gleichbleibend sind. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (2,6 %) liegt die Gemeinde Friedrichskoog mit keinem Angebot natürlich weit unter dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Aufgrund der Elternbefragung besteht für das Jahr 2007 ein Bedarf in Höhe von 1 Platz und für 2008 in Höhe von ebenfalls einem Platz. Im Jahr 2002 bestand noch ein Bedarf für 5,36 % der unter dreijährigen Kinder. Die Befragung im Jahr 2007 hat nunmehr einen aktuellen Bedarf von 1,3 % ergeben. Um einen Bedarf von 15 % abdecken zu können, wären 10 Plätze erforderlich. Für die Altersstufe der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder (175 Kinder) stehen keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Zahlen zukünftig ebenfalls gleichbleibend sind. Die Elternbefragung hat einen Bedarf für 5 Kinder ergeben. Die Eltern haben allerdings kein Aufnahmejahr angegeben, so dass nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein konkreter Betreuungswunsch besteht. Im Jahr 2002 wurde noch ein Betreuungswunsch von 7,6 % geäußert. Aufgrund der jetzigen Elternbefragung kann vermutet werden, dass die verlässliche Grundschulzeit die Bedarfe abdeckt. 182

4 Auswertung der Elternbefragung in der Gemeinde Friedrichskoog In Jahr 2007 wurde in der Gemeinde Friedrichskoog eine Elternbefragung mit einem Fragebogen durchgeführt. 42 Fragebögen wurden für 67 Kinder ausgefüllt. Auf die Frage: Benötigen Sie eine Betreuung während der Schulferien? haben 10 Erziehungsberechtigte mit Ja geantwortet. Die Betreuung wird für 13 Kinder gewünscht, d. h. für 19,4 %. Setzt man den Wunsch nach Ferienbetreuung mit den Geburtsjahren in Verbindung, wird deutlich, dass je älter die Kinder werden, eine Betreuung seltener gewünscht wird. 12 Kinder der Jahrgänge von 2002 bis 2006 brauchen eine Ferienbetreuung. Auf die Frage Benötigen Sie auch eine Betreuung am Samstag? antworteten 2 Befragte mit Ja. Es betrifft 2 Kinder, das sind rund 3 %. Im Vergleich zur Elternbefragung aus dem Jahr 2002 sind dies 9 % weniger. Für 55 Kinder wurde ein konkreter Betreuungswunsch geäußert. Aufgeschlüsselt nach Geburtsjahren und Aufnahmejahr ergibt sich, dass im Jahr 2007 die größte Gruppe eine Betreuung wünscht. Um konkretere Aussagen treffen zu können, wurden Altersgruppen gebildet, und zwar: a) unter 3 Jahre b) Kindergartenkinder c) schulpflichtiges Alter. Ergebnisse für die Gruppe der unter Dreijährigen: Die Kernaussage, dass eine Betreuung ab 3 Jahren gewünscht wird, wird deutlich bestätigt. Von den 5 Kindern, die im Jahr 2005 geboren wurden, wollen 3 einen Platz im Jahr Von den 10 Kindern, die im Jahr 2006 geboren wurden, wünschen 5 einen Platz im Jahr 2009 und von den 4 in 2007 geborenen Kindern wünschen 2 einen Platz im Jahr Im Jahr 2007 wurde für ein unter dreijähriges Kind eine Betreuung gewünscht. Im Gemeindegebiet leben zurzeit 68 Kinder im Alter unter drei Jahren, davon sind für 20 Kinder in den nächsten Jahren eine Betreuung angemeldet worden, das sind rd. 29,41 %. 183

5 Von 20 geäußerten Betreuungswünschen fallen 3 auf einen Platz unter 3 Jahren, das sind 3,89 % aller unter Dreijährigen im Gemeindegebiet. Bei der ersten Fortschreibung, die im Dezember 2001 beschlossen wurde, haben wir festgestellt, dass selbst bei der Betrachtung der Altersgruppe 0 bis unter 3 Jahren festzustellen ist, dass bei einer 5-prozentigen Versorgung für diese Altersstufe 17 Planungsgebiete einen Handlungsbedarf haben. Der Kreisdurchschnitt lag am bei 2,6 %. Unter Berücksichtigung, dass die 3 angemeldeten Plätze im Gemeindegebiet sich auf 3 Jahre verteilen, man jedoch den 1 angemeldeten Platz für unter Dreijährige im Jahr 2007 zugrunde legt, wird deutlich, dass 1,3 % der unter Dreijährigen im Gemeindegebiet einen Platz benötigen. Ergebnisse für die Altersgruppe der Kindergartenkinder: Im Gemeindegebiet leben 88 Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt, davon sind für 53 Kinder in den nächsten Jahren Betreuungswünsche angemeldet worden, das sind rd. 60,23%. Die Aussage, dass Kinder erst ein Jahr vor Schulbeginn in den Kindergarten gehen sollen, wird nur bei den 2002 geborenen Kindern bestätigt. Für ab 2003 geborene Kinder wird eine frühere Betreuung gewünscht. Bei der Aufschlüsselung der Geburtsmonate und Jahre in Verbindung mit dem Aufnahmejahr ist deutlich, dass für Kinder, die im 2. Halbjahr geboren wurden, die Aufnahme nach dem 3. Lebensjahr gewünscht wird. Hier scheinen sich die Eltern an den Aufnahmemodalitäten der bestehenden Einrichtungen orientiert zu haben. Zu berücksichtigen ist auch, dass außerhalb des Aufnahmemonats August in der Regel keine freien Plätze zur Verfügung stehen. Ergebnis für die schulpflichtigen Kinder: Im Gemeindegebiet leben 174 Kinder im schulpflichtigen Alter bis 14 Jahre. Eltern möchten für 5 Kinder in den nächsten Jahren eine Betreuung. Es wurden allerdings keine Aufnahmejahre benannt, so dass keine weitere Auswertung erfolgen kann. Wunschzeit: Der gesamte Korridor der Zeit geht ab Uhr bis Uhr. Die längste Betreuungszeit ist von bis Uhr. Um auch hier eine konkretere Aussage treffen zu können, wurden Zeitzonen gebildet. Danach liegt die Anfangszeit eindeutig zwischen und Uhr. Von 62 Meldungen sind es 43, die in dieser Zeit den Beginn wünschen, das sind 69,35 %. 184

6 Ein kleiner Teil benötigt einen Beginn zwischen und Uhr, in Zahlen 5, das sind rd. 8,06 %. Hier wäre zu überlegen, ob die bestehende Einrichtung ihre Anfangszeit auf Uhr vorverlegt. Die Betreuungsendzeit liegt bei 12 bzw Uhr. 43 wünschen bis Uhr und weitere 4 bis Uhr eine Betreuung. 1 Kind soll bis Uhr und 2 bis Uhr betreut werden. Nur 1 Kind soll nachmittags ab bis Uhr betreut werden. Dies ist eine eindeutige Aussage hinsichtlich zugunsten von Vormittagsplätzen. Bei der Länge der Betreuungszeit ist ersichtlich, dass 43 Kinder nur 4 Stunden am Tag betreut werden sollen, das sind rd. 63 %. 185

7 5.5.2 Stadt Brunsbüttel Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Die Stadt Brunsbüttel hat 306 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze standen 305 Plätze in Kindergärten zur Verfügung. Aus heutiger Sicht fehlen zum rein rechnerisch 102 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Unter Berücksichtigung aller vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten (Nachmittagsplätze) für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt fehlen 59 Plätze. Die 43 Plätze stehen durch Nachmittagsgruppen in Kindergärten, die eine Öffnungszeit von mehr als 12 Stunden pro Gruppe anbieten, zur Verfügung. Diese Plätze erfüllen aufgrund fehlender Öffnungszeit (mindestens 20 Stunden) nicht den Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz. Im Stadtgebiet gibt es ein zusätzliches Platzangebot in kindergartenähnlichen Einrichtungen, die alle eine Öffnungszeit unter 12 Stunden wöchentlich vorhalten. Diese Plätze entsprechen nicht annähernd dem Rechtsanspruch und können somit auch nicht in den Versorgungsgrad einbezogen werden. Aufgrund der Elternbefragung lässt sich durch die Beantwortung der Frage entsprechen die Öffnungszeiten der untergebrachten Kinder dem Bedarf? schließen, dass mindestens 30 Eltern mit diesem Angebot zufrieden sind, auch wenn sie dem Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz nicht genügen. 41 der befragten Eltern erklärten allerdings, dass die verminderten Öffnungszeiten in der kindergartenähnlichen Einrichtung nicht ausreichen. Kostenausgleichszahlungen nach 25 a KiTaG wurden für insgesamt 7 Kinder durch die Stadt Brunsbüttel mitgeteilt. Diese Kinder besuchen eine andere Kindertageseinrichtung im Umland. Demgegenüber stehen 14 Kinder aus den Umlandgemeinden, die in Brunsbüttel eine Kindertagesstätte besuchen. Insgesamt reicht das Angebot aber aus, um den Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz zu erfüllen. Hinsichtlich der Ganztagsplätze sind in den letzten Jahren neue Plätze hinzugekommen standen 20 Ganztagsplätze in Einrichtungen zur Verfügung. Am waren es 78 Plätze für den Elementarbereich. 186

8 Die Elternbefragung hat für eine ganztägige Betreuung einen Bedarf von 12 Plätzen für unter Dreijährige, 29 Plätze für Elementarkinder und 19 Plätze für schulpflichtige Kinder ergeben. Die Versorgungsquote 2000 von 62 % steigert sich aufgrund sinkender Kinderzahlen auf heute 75 %. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (65 %) liegt die Stadt Brunsbüttel mit 75 % über dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Unter der Annahme, dass die vorhandenen Angebote bestehen bleiben, ergibt die Hochrechnung für den Kindergartenbereich, dass bei abnehmenden Kinderzahlen ein Versorgungsgrad im Jahr 2015 in der Stadt Brunsbüttel von 123 % erreicht wird. Die Stadt Brunsbüttel hat bereits auf diesen Trend reagiert. Bereits bei der kreisweiten Elternbefragung 2002 wurde seitens des Kreises empfohlen, dass die Wartelisten der Kindertageseinrichtungen abgeglichen werden. Diesen Vorschlag hat die Stadt Brunsbüttel aufgegriffen und wird seit drei Jahren erfolgreich durchgeführt, d.h. dass die Eltern die einen Platz wünschen auch einen erhalten und es in den Kitas nicht zu verspäteten Leerständen kommt. So wurde im Jahr 2005 unter Moderation und inhaltlicher Begleitung des Fachdienstes Sozialpädagogische (zukünftig FD abgekürzt) ein zweitägiger Workshop zur Kinderbetreuungssituation durchgeführt. Die Ergebnisse liegen in Form einer Dokumentation vor Ort vor. Die Gleichstellungsbeauftragte und das KiTa-Forum Brunsbüttel wurden mit der Umsetzung der Ergebnisse betraut. So konnte bereits im Jahr 2007 in Zusammenarbeit mit dem Fachdienst des Kreises eine kleinräumige Kindertagesstättenplanung unter Berücksichtigung der Geburtenzahlen Einzugsbereiche B-Pläne, Einzelhäuser, Wohnblöcke, Altersstruktur der Bevölkerung Sozialstruktur Wirtschaftsbetriebe Arbeitsplatzangebot Pädagogische Ausrichtung der Kita s Raumangebot der Kita s Trägervielfalt 187

9 Elternwunsch gestartet werden. Die Ergebnisse führten in dem Ausschuss dazu, dass dieser die Empfehlung dem Träger eines Kindergartens aussprach, zum durch Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe 10 Plätze für Elementarkinder abzubauen und gleichzeitig 5 Plätze für unter Dreijährige zu schaffen. Der Träger hat diese Empfehlung umgesetzt. Zusätzlich hat der Ausschuss empfohlen, dass in allen Einrichtungen die gesetzliche Regelgruppengröße (20 Kinder) eingehalten werden soll. Die Stadt Brunsbüttel hat 2007 eine Elternbefragung durchgeführt, deren Ergebnis von der Stadt und Kreis ausgewertet wurde und unter dem Punkt Auswertung der Elternbefragung in der Stadt Brunsbüttel nachfolgend dargestellt ist. Bedarfsgerechte Versorgung der 0 < 3 jährigen und der 6 ½ < 14 jährigen Kinder Für die Altersstufe der 0 < 3 jährigen Kinder (296 Kinder) stehen im Stadtgebiet 30 Plätze in Einrichtungen zur Verfügung standen 20 Plätze zur Verfügung. Die Versorgungsquote 2001 von 5,2 % ist durch die Schaffung von neuen altersgemischten Gruppen in Kindertagesstätten und bei sinkenden Kinderzahlen auf 10,14 % gestiegen. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Zahlen zukünftig stark rückläufig sind und sich somit der Versorgungsgrad automatisch erhöht. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (2,6 %) liegt die Stadt Brunsbüttel mit 10,14 % weit über dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Aufgrund der Elternbefragung besteht für das Jahr 2007 ein Bedarf in Höhe von 44 Plätzen und für 2008 in Höhe von 43 Plätzen. Durch die fünf neu geschaffenen Plätze zum und bei sinkenden Kinderzahlen liegt der aktuelle Versorgungsgrad bei 13 %. Um den 15 %-igen Versorgungsgrad 188

10 zu erreichen, wären im Jahr 2012 bei 196 Kindern unter drei Jahren 30 Plätze erforderlich. Um einen 35 % Versorgungsgrad, wie ihn die Bundesregierung wünscht, zu erreichen wären 69 Plätze erforderlich. Die kleinräumige Kindertagesstättenbedarfsplanung soll in den nächsten Jahren fortgeführt werden. Mit diesem Instrument kann die Stadt Brunsbüttel schnell auf die aktuelle Lage reagieren. Für die Altersstufe der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder (1059 Kinder) stehen keine Hortplätze mehr zur Verfügung standen 15 Plätze in einer Hortgruppe zur Verfügung. Die Nachfragesituation hat in den letzten Jahren abgenommen, so dass die Hortgruppe mangels Hortkinder geschlossen wurde. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen stark rückläufig sind. So werden voraussichtlich nur noch 866 Kinder im Jahr 2012 im Alter von 6 ½ bis 14 Jahren in Brunsbüttel leben. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (0,1 %) liegt die Stadt Brunsbüttel mit 0 % unter dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Die Elternbefragung hat allerdings ergeben, dass für die schulpflichtigen Kinder ein Ganztagsbetreuungsangebot gewünscht ist. So wurden für das Jahr 2007 für 19 Kinder eine Betreuung von 8.00 bis Uhr gewünscht. Die Grundschulen in Brunsbüttel haben ab dem Schuljahr 2007 die Verlässlichen Grundschulzeiten. Damit werden vier Zeitstunden für die Klassenstufen 1 und 2 und fünf Zeitstunden für die Klassenstufen 3 und 4 angeboten. Zusätzlich bietet die Grundschule West für alle Brunsbüttel Schulkinder des ersten bis vierten Schuljahres eine kostenfreie Betreuung vor und nach der Schule in der Zeit von 7.00 bis Uhr an. Des Weiteren besteht an der Boy-Lornsen-Grundschule seit dem Schuljahr 2006 ein offenes Ganztagsangebot in der Zeit von 7.00 bis Uhr. Auch wenn die Betreuungsgruppen an Grundschulen kein Betreuungsangebot nach dem Kindertagesstättengesetz sind, können sie jedoch einen Teil des Bedarfes für die schulpflichtigen Kinder abdecken. Hinsichtlich weitergehender Ganztagsbetreuungswünsche sollte vor Ort eine Lösung mit den vor Ort Beteiligten gefunden werden. 189

11 Auswertung der Elternbefragung in der Stadt Brunsbüttel In Jahr 2007 wurde in der Stadt Brunsbüttel eine Elternbefragung mit einem Fragebogen durchgeführt. 304 Fragebögen wurden für 495 Kinder ausgefüllt. Für 33 Kinder wurde lediglich die Angabe gemacht, dass Kinder vorhanden sind. Bei 14 Kindern wurden nur Angaben zu den allgemeinen Fragen gemacht, so dass die Grundlage der Auswertung für die Detailfragen 448 Kinder betrifft. Auf die Frage: Benötigen Sie eine Betreuung während der Schulferien? haben 85 Erziehungsberechtigte mit Ja geantwortet. Die Betreuung wird für 130 Kinder gewünscht, d. h. für 26,26 %. Bereits 2002 lag der Betreuungswunsch bei 26,18 %, d.h. dass sich der Bedarf bestätigt hat. Setzt man den Wunsch nach Ferienbetreuung mit den Geburtsjahren in Verbindung, wird deutlich, dass je älter die Kinder werden, eine Betreuung nicht mehr gewünscht wird. 39 schulpflichtige Kinder der Jahrgänge von 1993 bis 2000 brauchen eine Ferienbetreuung. Auffallend ist, dass Eltern für 34 Kinder unter drei Jahren eine Ferienbetreuung benötigen. Für nur 47 Kinder im Kindergartenalter wird eine Ferienbetreuung gewünscht, was darauf schließen lässt, dass das vorgehaltene Betreuungsangebot der Kindertagesstätten dem Bedarf entspricht. Entsprechende Maßnahmenvorschläge befinden sich in der Gremienberatungsphase, wie z.b. Feriengruppen in Kitas, ganzjährige Öffnung einer Kita, Ausbau der Angebote in der Stadt -Ferienspaß- oder auch Betreuungsangebote der Betriebe. Auf die Frage Benötigen Sie auch eine Betreuung am Samstag? antworteten 22 Befragte mit Ja. Es betrifft 29 Kinder, das sind 6,22 %. Für ein Kind wurde kein Geburtsjahr angegeben. Die verbleibenden 28 Kinder verteilen sich auf die Altersgruppen, wie folgt: 10 Kinder unter drei Jahren, 8 Elementarkinder sowie 10 schulpflichtige Kinder. Im Vergleich zur Elternbefragung 2000 (1,55 %) und 2002 (6,55 %) ist der Bedarf für eine Sonnabendbetreuung konstant geblieben. Für 2007 wurde für 13 Kinder ein Sonnabendbetreuungsbedarf angemeldet. Hier könnte eine altersgemischte Familiengruppe in einer Kita den Bedarf bei einer Sonnabendöffnung decken. Kernbetreuungszeit am Sonnabend sollte dann zwischen 8.00 und Uhr liegen. Für 283 Kinder wurde ein konkreter Betreuungswunsch geäußert. Aufgeschlüsselt nach Geburtsjahren und Aufnahmejahr ergibt sich, dass im Jahr 2007 die größte Gruppe eine Betreuung wünscht. Um konkretere Aussagen treffen zu können, wurden Altersgruppen gebildet, und zwar: 190

12 a) unter 3 Jahre b) Kindergartenkinder c) schulpflichtiges Alter. Ergebnisse für die Gruppe der unter Dreijährigen: Die Kernaussage, dass eine Betreuung ab 3 Jahren gewünscht wird, wird deutlich bestätigt. Von den 43 Kindern, die im Jahr 2005 geboren wurden, wollen 26 einen Platz im Jahr Von den 33 Kindern, die im Jahr 2006 geboren wurden, wünschen 17 einen Platz im Jahr 2009 und von den 7 in 2007 geborenen Kindern wünschen 2 einen Platz im Jahr Im Jahr 2007 wurde für 15 unter dreijährigen Kindern eine Betreuung gewünscht. Im Jahr 2008 wünschen Eltern für 13 Kinder unter 3 Jahren einen Platz und im Jahr 2009 wurden zwei Wünsche geäußert. Im Stadtgebiet leben zurzeit 269 Kinder im Alter unter drei Jahren, davon sind für 83 Kinder in den nächsten Jahren Betreuungswünsche angemeldet worden, das sind rd. 30,85 %. Von 83 geäußerten Betreuungswünschen fallen 32 auf einen Platz unter 3 Jahren, das sind 11,89 % aller unter Dreijährigen im Stadtgebiet. Unter Berücksichtigung, dass die 32 angemeldeten Plätze im Stadtgebiet sich auf 4 Jahre verteilen, man jedoch die 14 angemeldeten Plätze für unter Dreijährige im Jahr 2007 zugrunde legt, wird - unter der Annahme, dass die Platzvergabe bereits bei Umfrage abgeschlossen war und die Angemeldeten keinen Platz erhalten - deutlich, dass 16,35 % der unter Dreijährigen im Stadtgebiet einen Platz benötigen. Ergebnisse für die Altersgruppe der Kindergartenkinder: Im Stadtgebiet leben zurzeit 378 Kindern im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt, davon sind für 126 Kinder in den nächsten Jahren Betreuung angemeldet worden, das sind rd. 33,33 %. Die Aussage, dass Kinder erst 1 Jahr vor Schulbeginn in den Kindergarten gehen sollen, wird für den Bereich der Stadt Brunsbüttel nicht bestätigt. Bei der Aufschlüsselung der Geburtsmonate und Jahre in Verbindung mit dem Aufnahmejahr ist deutlich, dass für Kinder, die im 2. Halbjahr geboren wurden, die Aufnahme nach dem 3. Lebensjahr gewünscht wird. Hier scheinen sich die Eltern an den Aufnahmemodalitäten der bestehenden Einrichtungen orientiert zu haben. 191

13 Zu berücksichtigen ist auch, dass außerhalb des Aufnahmemonats August in der Regel keine freien Plätze zur Verfügung stehen. Allerdings sind vermehrt Wünsche für den Aufnahmemonat des dritten Geburtstages geäußert. Ergebnis für die schulpflichtigen Kinder: Im Stadtgebiet leben 1025 Kinder im schulpflichtigen Alter bis 14 Jahre. Eltern möchten für 32 Kinder in den nächsten Jahren eine Betreuung. Allein im Jahr 2007 wünschten sich Eltern für 20 Kinder eine Betreuung, das sind 1,95 % aller Schulkinder im Stadtgebiet. Grundsätzlich kann gesagt werden, je älter die Kinder sind, desto weniger wird eine Betreuung gewünscht. Wunschzeit: Der gesamte Korridor der Zeit geht ab Uhr bis Uhr. Die längste Betreuungszeit ist von bis Uhr. Um auch hier eine konkretere Aussage treffen zu können, wurden Zeitzonen gebildet. Danach liegt die Anfangszeit eindeutig zwischen und Uhr. Von 172 Meldungen für Kindergartenkinder sind es 131, die in dieser Zeit den Beginn wünschen, das sind 76,16 %. Ein nicht unerheblicher Teil benötigt einen Beginn zwischen und Uhr, in Zahlen 29, das sind rd. 16,86 %. Für 3 Kinder wird eine Betreuung vor Uhr benötigt, das sind 1,16 %. Die Betreuungsendzeit liegt bei 12 bzw Uhr. Für 98 Kinder wird eine Betreuung bis Uhr und für weitere 15 bis Uhr gewünscht. 18 Kinder sollen bis Uhr und 28 bis Uhr betreut werden. Nur 12 Kinder sollen nachmittags ab bis Uhr oder später betreut werden. Dies ist eine eindeutige Aussage hinsichtlich zugunsten von Vormittagsplätzen. Bei der Länge der Betreuungszeit ist allein für das Jahr 2007 bei den Kindergartenkinder (56 Meldungen) ersichtlich, dass 27 Kinder nur 4 Stunden am Tag betreut werden sollen, das sind rd. 48,21 %. 4 Kinder sollen für 5 Stunden betreut werden. Nimmt man diese Kinder zu den Kindern, die eine 4-stündige Betreuung wünschen, dazu, würden bei einer Öffnungszeit von bis Uhr 55,36 % der Betreuungswünsche mit dieser Öffnungszeit abgedeckt. 192

14 Zur Ganztagsbetreuung kann folgende Aussage getroffen werden: Eltern wünschen für 25 Kinder eine sechs- und mehrstündige Betreuung. Von den 56 geäußerten Wünschen sind dies immerhin 44,64 %, die eine Ganztagsbetreuung benötigen. 193

15 5.5.3 Stadt Heide Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Die Stadt Heide hat 490 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Im Jahr 2000 standen 460 Plätze in Kindergärten zur Verfügung. Aus heutiger Sicht fehlen zum rein rechnerisch 181 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Unter Berücksichtigung aller vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten (Nachmittagsplätze) für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt fehlen 121 Plätze. Die 60 Plätze stehen durch Nachmittagsgruppen in Kindergärten, die eine Öffnungszeit von mehr als 12 Stunden pro Gruppe anbieten, zur Verfügung. Diese Plätze erfüllen aufgrund fehlender Öffnungszeit nicht den Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz. Im Stadtgebiet gibt es ein zusätzliches Platzangebot in kindergartenähnlichen Einrichtungen (126 belegte Plätze am ), die alle eine Öffnungszeit unter 12 Stunden wöchentlich vorhalten. Diese Plätze entsprechen nicht annähernd dem Rechtsanspruch und können somit auch nicht in den Versorgungsgrad einbezogen werden. Hinsichtlich der Ganztagsplätze meldet die Stadt Heide einen Bedarf von 156 Plätzen an, die durch die vorhandenen Einrichtungen (156 Plätze) vorgehalten werden. Die Versorgungsquote im Jahr 2000 von 56 % konnte durch die Schaffung von Plätzen in einer neuen Gruppe und bei sinkenden Kinderzahlen auf 73 % (2006) gesteigert werden. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (65 %) liegt die Stadt Heide mit 73 % leicht über dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Bei der Betrachtung des Versorgungsgrades ist zu berücksichtigen, dass das Amt KLG Weddingstedt ein vertraglich begründetes Belegungsrecht in den Kinderstagesstätten des Zweckverbandes Kindertagesstätte Heide-Umland hat. Rein rechnerisch bedeutet dies eine Verschiebung der Prozentzahlen zugunsten des Amtes KLG Weddingstedt. Unter Berücksichtigung der Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Gruppe und der Annahme, dass die vorhandenen Angebote bestehen 194

16 bleiben, ergibt die Hochrechnung für den Kindergartenbereich, dass bei abnehmenden Kinderzahlen ein Versorgungsgrad im Jahr 2012 in der Stadt Heide von 75 % erreicht wird. Als Maßnahme wird die Umwandlung mindestens einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Gruppe geplant, damit würden 10 Kindergartenplätze reduziert werden. Im November 2007 wird mitgeteilt, dass durch den Neubau einer Kindertagesstätte auf dem Westküstengelände diese 10 Plätze durch Einrichtung einer altersgemischte Gruppe ausgeglichen werden. Diese Plätze wurden nachträglich nicht neu berechnet. Bedarfsgerechte Versorgung der 0 < 3 jährigen und der 6 ½ < 14 jährigen Kinder Für die Altersstufe der 0 < 3 jährigen Kinder (570 Kinder) stehen im Stadtgebiet 5 Plätze in Einrichtungen zur Verfügung. Hinzugerechnet wurden die 15 Plätze, die in den Tagespflegestellen des Zweckverbandes Kindertagesstätte Heide-Umland, da die Auswertung der Statistikbögen ergeben hat, dass am mehrheitlich die Plätze mit Kindern unter drei Jahren belegt waren. Die Versorgungsquote im Jahr 2000 von 3,1 % ist aufgrund der sinkenden Kinderzahlen auf 3,5 % gestiegen. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Zahlen zukünftig stark rückläufig sind. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (2,6 %) liegt die Stadt Heide mit 3,5 % leicht über dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Die Stadt Heide teilt mit, dass ein Bedarf an 85 Plätzen für Kinder unter drei Jahren besteht. Als Ziel soll zunächst eine 10 %-ige Versorgung und später eine 15 %-ige Versorgung erreicht werden. Korrigierend teilt die Stadt Heide im November 2007 mit, dass nur ein Bedarf von 40 Plätzen gesehen wird. Um den 15 %-igen Versorgungsgrad zu erreichen, wären im Jahr 2012 bei 520 Kindern unter drei Jahren 78 Plätze erforderlich. Um einen 35 % Versorgungsgrad, wie ihn die Bundesregierung wünscht, zu erreichen wären 182 Plätze erforderlich. 195

17 Maßnahmen befinden sich in der Planung. Für den Neubau auf dem Westküstengelände wurde im Januar 2008 ein Förderantrag gestellt. Geplant ist eine zweigruppige Einrichtung, davon eine Krippengruppe und eine altersgemischte Gruppe. Dies würden 10 Kindergartenplätze und 15 Plätze für unter Dreijährige bedeuten. Diese Angaben wurden nicht bei den Versorgungsgraden berücksichtigt. Für die Altersstufe der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder (1878 Kinder) stehen keine Hortplätze zur Verfügung. Die Versorgungsquote 0,2 % ist aufgrund der Umwandlung der altersgemischten Gruppe in einer Kindertagesstätte und bei steigenden Kinderzahlen auf 0 % gesunken. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Zahlen stark rückläufig. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (0,08 %) liegt die Stadt Heide mit 0,0 % unter dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Die Stadt Heide teilt mit, dass ein Bedarf für Kinder im schulpflichtigen Alter gesehen wird. An den Grundschulen bestehen seit dem Schuljahr 2007 Verlässliche Grundschulzeiten. Auch wenn die Verlässlichen Grundschulzeiten kein Betreuungsangebot im Sinne des Kindertagesstättengesetz sind, können sie jedoch den Bedarf für die schulpflichtigen Kinder abdecken. An den Grundschulen Loher Weg, Lüttenheid und St. Georg bestehen vor und nach der Schule kostenpflichtige Betreuungsangebote. Die Teilnahme am Mittagessen ist möglich. An der Grund- und Hauptschule Loher Weg besteht an fünf Tagen in der Woche für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 9 eine offene Ganztagsschule. Das kostenpflichtige Betreuungsangebot besteht nach Unterrichtsschluss montags bis donnerstags bis 16.oo Uhr sowie freitags bis Uhr. 196

18 5.5.4 Stadt Marne Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Die Stadt Marne hat 208 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Im Jahr 2000 standen 140 Plätze in Kindergärten zur Verfügung. Dies bedeutet einen Zuwachs von 68 Plätzen, der durch eine neue Einrichtung geschaffen wurde. Hier ist insbesondere die Naturgruppe in Helse und die Natur- und Erlebnisgruppe in Trennewurth zu vermerken. Weitere 20 Plätze wurden in der Kindertagesstätte Regenbogen durch Einbzw. Anbau eines Containers geschaffen. Durch die Anmietung eines Hauses konnte die heilpädagogische Kleingruppe in den Voigtsweg 8 einziehen. Aus heutiger Sicht fehlen zum rein rechnerisch keine rechtsanspruchsfähigen Kindergartenplätze. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Stadt Marne und das Amt KLG Marne-Land bisher einen Vertrag über die Nutzung der Kindertagesstätten in Marne haben. Dadurch stehen 48 Plätze Kindern aus dem Umland zur Verfügung. Im Stadtgebiet gibt es ein zusätzliches Platzangebot in kindergartenähnlichen Einrichtungen, die alle eine Öffnungszeit unter 12 Stunden wöchentlich vorhalten. Diese Plätze entsprechen nicht annähernd dem Rechtsanspruch und können somit auch nicht in den Versorgungsgrad einbezogen werden. Die Stadt Marne teilt mit, dass Angebot an Kindertageseinrichtungsplätzen ausreichend ist. Insgesamt reicht das Angebot aus, um den Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz zu erfüllen. Hinsichtlich der Ganztagsplätze ergibt sich ein geringer Handlungsbedarf. In Einrichtungen stehen 21 Ganztagsplätze zur Verfügung. Die von Eltern durchgeführte Elternbefragung hat ergeben, dass für 25 Kinder ein ganztägiges Betreuungsangebot gewünscht wird. Dies wird durch die bestehenden Einrichtungen größtenteils abgedeckt. Die Versorgungsquote im Jahr 2000 von 60 % konnte durch die Schaffung von neuen Einrichtungen und bei sinkenden Kinderzahlen auf 104 % (2006) gesteigert werden. 197

19 Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (65 %) liegt die Stadt Marne mit 104 % weit über dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Bei der Betrachtung des Versorgungsgrades ist, wie bereits erwähnt, zu berücksichtigen, dass das Amt KLG Marne-Land ein vertraglich begründetes Belegungsrecht für insgesamt 48 von 208 Kindergartenplätzen hat. Rein rechnerisch bedeutet dies eine Verschiebung der Prozentzahlen zugunsten des Amtes KLG Marne-Land. Unter der Annahme, dass die vorhandenen Angebote bestehen bleiben, ergibt die Hochrechnung für den Kindergartenbereich, dass bei abnehmenden Kinderzahlen ein Versorgungsgrad im Jahr 2012 in der Stadt Marne von 187 % erreicht wird. Als Maßnahme zur Schaffung von Plätzen für unter Dreijährige ist die Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Gruppe zum geplant und verwirklicht worden. Die Umwandlung beinhaltet eine Reduzierung von 10 Kindergartenplätzen. Bedarfsgerechte Versorgung der 0 < 3 jährigen und der 6 ½ < 14 jährigen Kinder Für die Altersstufe der 0 < 3 jährigen Kinder (126 Kinder) stehen im Stadtgebiet 10 Plätze in einer Einrichtung zur Verfügung standen 5 Plätze zur Verfügung. Die Versorgungsquote im Jahr 2000 von 2,6 % ist durch sinkende Kinderzahlen auf 4 % gestiegen. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Zahlen rückläufig sind. Der Versorgungsgrad würde sich unter Berücksichtigung der geplanten Umwandlung sowie rückläufigen Kinderzahlen im Jahr 2012 auf 11,5 % steigern. Um einen 15 %- igen Versorgungsrad zu erreichen wären im Jahr Plätze erforderlich. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (2,6 %) liegt die Stadt Marne mit 4 % über dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. 198

20 Die Stadt Marne teilt mit, dass ein Bedarf an insgesamt 12 Plätzen für die Altersstufe besteht. Eine Maßnahme ist für 2007 geplant und umgesetzt worden. Durch Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe wurden 5 neue Plätze für unter Dreijährige geschaffen. Für die Altersstufe der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder (518 Kinder) stehen keine Plätze mehr zur Verfügung. Mangels Nachfrage wurde die altersgemischte Familiengruppe (0-10 Jahre) in eine altersgemischte Familiengruppe 0 bis 6 Jahre umgewandelt standen 5 Plätze in der genannten Familiengruppe zur Verfügung. Die Versorgungsquote im Jahr 2000 von 0,9 % ist durch die Umwandlung auf 0 % gesunken. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen stark rückläufig sind. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (0,08 %) liegt die Stadt Marne mit 0 % unter dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Die Stadt Marne teilt mit, dass kein Bedarf für diese Altersgruppe gesehen wird. An der Grundschule Marne besteht seit dem Schuljahr 2007 die Verlässliche Grundschulzeit. Auch wenn die Verlässliche Grundschulzeit kein Betreuungsangebot nach dem Kindertagesstättengesetz ist, kann sie jedoch den Bedarf für die schulpflichtigen Kinder zum Teil abdecken. 199

21 5.5.5 Stadt Meldorf Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Die Stadt Meldorf hat 199 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Im Jahr 2000 standen 220 Plätze in Kindergärten zur Verfügung. Als Besonderheit muss allerdings angeführt werden, dass 2000 wie auch 2006 die Heilpädagogische Kindertagesstätte mit 24 Plätzen eingerechnet wurden. Diese Plätze werden jedoch nicht ausschließlich von Meldorfer Kindern belegt, sondern die Einrichtung steht für Kinder aus dem gesamten Kreisgebiet zur Verfügung. Aus heutiger Sicht fehlen zum rein rechnerisch 35 Plätze. Unter Berücksichtigung aller vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt fehlen 20 Plätze. Die 15 Plätze werden in einer Nachmittagsgruppe vorgehalten. Im Stadtgebiet gibt es ein zusätzliches Platzangebot in kindergartenähnlichen Einrichtungen (90 belegte Plätze am ), die alle eine Öffnungszeit unter 12 Stunden wöchentlich vorhalten. Diese Plätze entsprechen nicht annähernd dem Rechtsanspruch und können somit auch nicht in den Versorgungsgrad einbezogen werden. Zurzeit stehen 31 Ganztagsplätze in Einrichtungen zur Verfügung. Die Versorgungsquote im Jahr 2000 von 82 % konnte trotz Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe bei gleichzeitiger Reduzierung um 10 Kindergartenplätze und durch sinkende Kinderzahlen auf 85 % (2006) gesteigert werden. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (65 %) liegt die Stadt Meldorf mit 85 % weit über dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Unter Berücksichtigung der Schließung einer Regelkindergartengruppe im Jahr 2007 und der Annahme, dass die anderen vorhandenen Angebote bestehen bleiben, ergibt die Hochrechnung für den Kindergartenbereich, dass bei abnehmenden Kinderzahlen ein Versorgungsgrad im Jahr 2012 in der Stadt Meldorf von 102 % erreicht wird. Auch wenn die Plätze im Sonderkindergarten nicht eingerechnet werden, reicht das derzeitige Angebot, um dem Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz gerecht zu werden. 200

22 Bereits im Jahr 2007 musste zum eine Regelkindergartengruppe mangels Anmeldungen geschlossen werden. Unter Berücksichtigung der Plätze in den kindergartenähnlichen Einrichtungen kommt es zu einem Überangebot im Elementarbereich. Die Stadt Meldorf hat bereits auf den Trend reagiert. So wurde im Rahmen des Projektes KiTa-Region Dithmarschen durch den Fachdienst Sozialpädagogische Hilfen ein zweitägiger Workshop zum Kiga-Standort Meldorf moderiert. Die Ergebnisse liegen in Form einer Dokumentation vor Ort vor. Die Stadt Meldorf hat 2007 eine Elternbefragung durchgeführt, deren Ergebnis vom Kreis ausgewertet wurde und unter dem Punkt Auswertung der Elternbefragung in der Stadt Meldorf nachfolgend dargestellt ist. Bedarfsgerechte Versorgung der 0 < 3 jährigen und der 6 ½ < 14 jährigen Kinder Für die Altersstufe der 0 < 3 jährigen Kinder (174 Kinder) stehen im Stadtgebiet 10 Plätze zur Verfügung. Unter der Annahme, dass zum Zeitpunkt der Elternbefragung die Platzvergabe in den Kitas abgeschlossen war und die vier Kinder keinen Platz erhalten haben, kann bei einem Bestand von 10 Plätzen für unter Dreijährige von einem Bedarf an 14 Plätzen ausgegangen werden, dies wären 9,2 %. Im Jahr 2000 standen 5 Plätze zur Verfügung. Durch Schaffung weiterer 5 Plätze und durch sinkende Kinderzahlen ist der Versorgungsgrad im Jahr 2006 auf 5,75 % gestiegen. Der Versorgungsgrad würde sich bei rückläufigen Kinderzahlen im Jahr 2012 auf 6,9 % steigern. Um einen 15 %-igen Versorgungsrad zu erreichen wären im Jahr Plätze erforderlich. Für die Altersstufe der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder (615 Kinder) stehen 9 Plätze zur Verfügung. Diese Plätze werden in Form einer halben Hortgruppe in der Perspektive Meldorf vorgehalten. Das Besondere daran ist, dass die Schülerinnen und Schüler aus 201

23 der Sprachheilklasse diesen Hort besuchen. Die Schülerinnen und Schüler kommen aus dem ganzen Kreisgebiet, so dass die Hortplätze nicht ausschließlich für Meldorf angerechnet werden können. Aufgrund der Elternbefragung besteht ein Bedarf an 7 Plätzen für das Jahr Der Bedarf ist zurzeit nicht abgedeckt. An der Grundschule Meldorf besteht die Verlässliche Grundschulzeit. Auch wenn die Verlässliche Grundschulzeit kein Betreuungsangebot nach dem Kindertagesstättengesetz ist, kann sie jedoch den Bedarf für die schulpflichtigen Kinder abdecken. 202

24 Auswertung der Elternbefragung in der Stadt Meldorf 2007 In Jahr 2007 wurde in der Stadt Meldorf eine Elternbefragung anhand eines Fragebogens durchgeführt. Befragt wurden Eltern, die Kinder im Alter bis zu 14 Jahren haben. 83 Fragebögen wurden für 152 Kinder im Stadtgebiet ausgefüllt. Auf die Frage: Benötigen Sie eine Betreuung während der Schulferien? haben 55 Erziehungsberechtigte mit Ja geantwortet. Die Betreuung wird für 88 Kinder gewünscht, d. h. für 57,89 %. Setzt man den Wunsch nach Ferienbetreuung mit den Geburtsjahren in Verbindung, wird deutlich, dass je älter die Kinder werden, eine Betreuung seltener gewünscht wird. 77 Kinder der Jahrgänge von 2000 bis 2007 brauchen eine Ferienbetreuung. Für die Ferien- und Urlaubszeit hat sich der Bedarf im Vergleich zu den Jahren 2000 und 2002 fast verdoppelt. Hier sollte eine trägerübergreifende Lösungsmöglichkeit hinsichtlich einer ganzjährigen Öffnungszeit einer Kita gefunden werden. Auf die Frage Benötigen Sie auch eine Betreuung am Samstag? antworteten 7 Befragte mit Ja. Es betrifft 9 Kinder, das sind 5,9 %. Hier sind hauptsächlich die Jahrgänge 1998 bis 2003 betroffen. Im Vergleich zur Befragung in den Jahren 2000 und 2002 ist der Betreuungswunsch um knapp einen Prozent gesunken. Für 127 Kinder wurde ein konkreter Betreuungswunsch geäußert. Aufgeschlüsselt nach Geburtsjahren und Aufnahmejahr ergibt sich, dass im Jahr 2007 die größte Gruppe eine Betreuung wünscht. Um konkretere Aussagen treffen zu können, wurden Altersgruppen gebildet, und zwar: a) unter 3 Jahre b) Kindergartenkinder c) schulpflichtiges Alter. Ergebnisse für die Gruppe der unter Dreijährigen: Die Kernaussage, dass eine Betreuung ab 3 Jahren gewünscht wird, wird nicht mehr so deutlich bestätigt. Von den 8 Kindern, die im Jahr 2005 geboren wurden, wollen 3 einen Platz im Jahr 2008 und 1 einen Platz in

25 Im Jahr 2007 wurde für 4 unter dreijährigen Kindern eine Betreuung gewünscht. Im Jahr 2008 wünschen Eltern für 2 Kinder unter 3 Jahren einen Platz und im Jahr 2009 wird ein Platz gewünscht. Im Stadtgebiet leben zurzeit 155 Kinder im Alter unter drei Jahren, davon sind für 7 Kinder in den nächsten Jahren Betreuungswünsche angemeldet worden, das sind rd. 4,60 %. Unter Berücksichtigung, dass die 7 angemeldeten Plätze im Stadtgebiet sich auf 3 Jahre verteilen, man jedoch die 4 angemeldeten Plätze für unter Dreijährige im Jahr 2007 zugrunde legt, wird deutlich, dass 2,63 % der unter Dreijährigen im Stadtgebiet einen Platz benötigen. Unter der Annahme, dass zum Zeitpunkt der Elternbefragung die Platzvergabe in den Kitas abgeschlossen war und die vier Kinder keinen Platz erhalten haben, kann bei einem Bestand von 10 Plätzen für unter Dreijährige von einem Bedarf an 14 Plätzen ausgegangen werden, dies wären 9,2 %. Ergebnisse für die Altersgruppe der Kindergartenkinder: Im Stadtgebiet leben 234 Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt, davon sind für 24 Kinder in den nächsten Jahren Betreuungswünsche angemeldet worden, das sind rd. 10,25 %. 18 Kinder wünschten für das Jahr 2007 eine Aufnahme, es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Bedarf durch die freiwerdenden Plätze der Einschulungskinder abgedeckt werden konnte. Die Aussage, dass Kinder erst 1 Jahr vor Schulbeginn in den Kindergarten gehen sollen, wird für den Bereich der Stadt Meldorf nicht bestätigt. Ergebnis für die schulpflichtigen Kinder: Im Stadtgebiet leben 615 Kinder im schulpflichtigen Alter bis 14 Jahre. Eltern möchten für 7 Kinder im Jahr 2007 eine Betreuung. Der Bedarf ist im Gegensatz zur Befragung im Jahr 2002 extrem stark gesunken. So waren es 8,6 % aller Schulkinder im Stadtgebiet im Jahr 2002 und bei der jetzigen Befragung sind es noch 1,1 %. Grundsätzlich kann gesagt werden, je älter die Kinder sind, desto weniger wird eine Betreuung gewünscht. Wunschzeit: 204

26 Der gesamte Korridor der Zeit geht ab Uhr bis Uhr. Die längste Betreuungszeit ist von bis Uhr. Um auch hier eine konkretere Aussage treffen zu können, wurden Zeitzonen gebildet. Danach liegt die Anfangszeit eindeutig zwischen und Uhr. Von 149 Meldungen sind es 77, die in dieser Zeit den Beginn wünschen, das sind 51,68 %. Ein nicht unerheblicher Teil benötigt einen Beginn zwischen und Uhr, in Zahlen 39, das sind rd. 26,17 %. Hier wäre zu überlegen, ob, je nach regionaler Aufteilung, die bestehenden Einrichtungen ihre Anfangszeit auf Uhr vorverlegen. Die Betreuungsendzeit liegt bei 12 bzw Uhr. Für 13 Kinder ist eine Betreuung bis Uhr und weitere 51 bis Uhr eine Betreuung. 30 Kinder sollen bis Uhr und 24 bis Uhr betreut werden. Nur 3 Kinder sollen nachmittags ab bis Uhr oder später betreut werden. Dies ist eine eindeutige Aussage hinsichtlich zugunsten von Vormittagsplätzen. Bei der Länge der Betreuungszeit ist ersichtlich, dass 9 Kinder nur 4 Stunden am Tag betreut werden sollen, das sind rd. 12,16 %. 30 Kinder sollen für 5 Stunden betreut werden. Nimmt man diese Kinder zu den Kindern, die eine 4-stündige Betreuung wünschen, dazu, würden bei einer Öffnungszeit von bis Uhr 52,7 % der Betreuungswünsche mit dieser Öffnungszeit abgedeckt. Zur Frage der Ganztagsbetreuung bei den Kindergartenkindern kann folgende Aussage getroffen werden: Eltern wünschen für 35 Kinder eine sechs- und mehrstündige Betreuung. Von den 77 geäußerten Wünschen sind dies immerhin 45,45 %, die eine Ganztagsbetreuung benötigen. 205

27 5.5.6 Stadt Wesselburen Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Die Stadt Wesselburen hat 80 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Im Jahr 2000 standen 60 Plätze in Kindergärten sowie 15 Plätze in einer kindergartenähnlichen Einrichtung zur Verfügung. Durch eine Erweiterungsbaumaßnahme des bestehenden Kindergartens konnten 20 weitere Plätze zum in Betrieb genommen und damit gleichzeitig zur Qualitätssteigerung beigetragen werden. Aktuell besteht eine Kindertagesstätte in der Stadt Wesselburen mit 4 Vormittagsgruppen. Die kindergartenähnliche Einrichtung wurde mit Beginn der vierten Gruppe aufgelöst. Aus heutiger Sicht fehlen zum rein rechnerisch 5 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Hinsichtlich der Ganztagsplätze ergibt sich aus Sicht des Kreises ein Handlungsbedarf. Zurzeit stehen keine Ganztagsplätze in der Einrichtung zur Verfügung. Die Elternbefragung im Jahr 2002 hatte einen Bedarf von 22,45 % ergeben. Ob dieser Bedarf zurzeit noch besteht, kann nur in Zusammenarbeit mit den Eltern vor Ort erörtert werden. Die Versorgungsquote 2000 von 38 % konnte durch die Schaffung von neuen Plätzen bei sinkenden Kinderzahlen auf 94 % (2006) gesteigert werden. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (65 %) liegt die Stadt Wesselburen mit 94 % weit über dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Der Kindergarten in Wesselburen umfasst den Einzugsbereich des Stadtgebietes. Dem Bedarf von 85 Plätzen stehen derzeit 80 rechtsanspruchsfähige Plätze gegenüber. Maßnahmen sind nicht geplant. Unter der Annahme, dass die vorhandenen Angebote bestehen bleiben, ergibt die Hochrechnung für den Kindergartenbereich, dass bei fast gleichbleibenden Kinderzahlen ein Versorgungsgrad im Jahr 2012 in der Stadt Wesselburen von 96 % erreicht wird. Bedarfsgerechte Versorgung der 0 < 3 jährigen und der 6 ½ < 14 jährigen Kinder 206

28 Für die Altersstufe der 0 < 3 jährigen Kinder (67 Kinder) stehen im Stadtgebiet keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der Elternbefragung im Jahr 2002 bestand ein Bedarf in Höhe von 2,78 %. Die Stadt Wesselburen hat einen Platz als Bedarf angemeldet. Im Jahr 2007 soll in Süderdeich eine altersgemischte Familiengruppe eingerichtet werden. Bekannt ist, dass dort bereits eine Warteliste besteht und auch Kinder aus Wesselburen dort angemeldet wurden. Die Schaffung von Plätzen für die Altersstufe 0 bis unter drei Jahren muss vor Ort erörtert werden. Um einen 15 %-igen Versorgungsrad im Jahr 2012 zu erreichen wären 10 Plätze erforderlich. Für die Altersstufe der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder (311 Kinder) stehen keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der Elternbefragung im Jahr 2002 bestand ein Bedarf von 4,79 %. Ob dieser Bedarf zurzeit noch besteht, kann nicht gesagt werden. Auch hier wird seitens des Kreises angenommen, dass die Verlässlichen Grundschulzeiten, auch wenn diese kein Angebot im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sind, einen möglichen Bedarf abdecken. 207

29 5.5.7 Amt KLG Albersdorf Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Das Amt KLG Albersdorf hat 180 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze für 296 Kinder dieser Altersstufe. Im Jahr 2000 standen 114 Plätze in Kindergärten zur Verfügung. Dies bedeutet eine Reduzierung um 14 Plätzen, die durch die Schließung der Integrationsgruppe in einer Einrichtung in Albersdorf resultiert. Aktuell bestehen 3 Kindertagesstätten in den Gemeinden Albersdorf, Bunsoh und Schafstedt mit 10 Vormittagsgruppen. Aus heutiger Sicht fehlen zum rein rechnerisch 116 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Das Amt KLG Albersdorf hat einen Bedarf von 26 Kindergartenplätzen gemeldet. Insgesamt reicht das Angebot aber zurzeit nicht aus, um den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. In den Einrichtungen stehen keine Ganztagsplätze zur Verfügung. Ob ein individueller Bedarf an Ganztagsplätzen besteht, kann nicht festgestellt werden. Dies kann nur im Kontakt mit den Eltern ermittelt werden. Die Versorgungsquote im Jahr 2000 von 69 % ist bei steigenden Kinderzahlen in den letzten Jahren und Reduzierung der 14 Plätze auf 61 % (2006) gesunken. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (65 %) liegt das Amt KLG Albersdorf mit 61 % leicht unter dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Als Maßnahme zur Schaffung von weiteren rechtsanspruchsfähigen Kindergartenplätzen wurde die Eröffnung einer weiteren Gruppe in Form einer altersgemischte Familiengruppe in der Kita Österstraße in Albersdorf geplant und zum verwirklicht. Für die Planung bedeutet dies einen Zuwachs von 10 Plätzen. Unter der Annahme, dass die vorhandenen Angebote bestehen bleiben und unter Einbeziehung der geplanten Maßnahme, ergibt die Hochrechnung für den Kindergartenbereich, dass bei zukünftig abnehmenden Kinderzahlen ein Versorgungsgrad im Jahr 2012 im Amtsgebiet von 71 % erreicht wird. 208

30 Bedarfsgerechte Versorgung der 0 < 3 jährigen und der 6 ½ < 14 jährigen Kinder Für die Altersstufe der 0 < 3 jährigen Kinder (199 Kinder) stehen im Amtsbereich keine Plätze in Einrichtungen zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Zahlen leicht ansteigen und im Jahr 2008 mit 228 Kinder der Höchststand erreicht ist. Danach sind die Kinderzahlen nur geringfügig rückläufig und es werden im Jahr 2012 rund 20 Kinder mehr als 2006 (199 Kinder) erwartet. Eine institutionelle Versorgung mit Plätzen für Kinder unter drei Jahren findet nicht statt. Das Amt KLG Albersdorf hat einen Bedarf von 21 Halbtagsplätzen für unter dreijährige Kinder gemeldet. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das nicht vorhandene Angebot dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden nicht entspricht. Maßnahmen sind in Form der Einrichtung einer altersgemischten Familiengruppe in der Kita Österstraße Albersdorf geplant und zum umgesetzt. Damit wurden fünf Plätze für unter Dreijährige geschaffen. nicht geplant. Dies bedeutet im Jahr 2007 ein Versorgungsrad von 2,4 %. Um einen 15 %-igen Versorgungsrad im Jahr 2012 zu erreichen wären 33 Plätze erforderlich. Für die Altersstufe der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder (658 Kinder) stehen keine Plätze zur Verfügung standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen noch zwei Jahre ansteigen und dann sinken werden. Eine institutionelle Versorgung mit Plätzen für Kinder im Alter von 6 ½ bis 14 Jahren findet nicht statt. Das Amt KLG meldet 20 Ganztagsplätze als Bedarf. Das nicht vorhandene Angebot entspricht somit nicht dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden. Maßnahmen sind nicht geplant. 209

31 5.5.8 Amt KLG Büsum Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Das Amt KLG Büsum hat 135 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze für 170 Kinder dieser Altersstufe. Im Jahr 2000 standen 100 Plätze in Kindergärten zur Verfügung. Dies bedeutet einen Zuwachs von 15 Plätzen. 25 Plätze stehen seit 2003 im Naturkindergarten Hedwigenkoog zur Verfügung. Mit einem Erweiterungsbau wurden im Jahr 2005 durch Einrichtung einer altersgemischten Familiengruppe 10 Kindergartenplätze geschaffen. Aktuell bestehen 3 Kindertagesstätten im Amt KLG Büsum. Der freie Kindergarten im Lehnsweg in Büsum (bisher 20 Plätze) lässt den Betrieb auslaufen und betreut die noch nicht eingeschulten Kinder bis zur Einschulung. Ende 2008 wird der Betrieb geschlossen. Aus heutiger Sicht fehlen zum rein rechnerisch 35 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Unter Berücksichtigung aller vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten (Nachmittagsplätze) für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt fehlen 11 Plätze. Die 14 Plätze stehen durch eine Nachmittagsgruppe im Kindergarten, die eine Öffnungszeit von mehr als 12 Stunden pro Gruppe anbietet, zur Verfügung. Diese Plätze erfüllen aufgrund fehlender Öffnungszeit (mindestens 20 Stunden) nicht den Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz. Da das Amt KLG Büsum keine Mitteilung zum Bedarf abgegeben hat, wird von dem rechnerisch ermittelten Bedarf ausgegangen. Das Angebot reicht zurzeit aus. Bei Wegfall der 20 Plätze im Kindergarten Lehnsweg, muss der Bedarf vor Ort neu geklärt werden. In den Einrichtungen stehen 10 reguläre Ganztagsplätze zur Verfügung. Zusätzlich wird im Kindergarten Büsum, Spatzenweg, eine Mittagsgruppe angeboten, die es ermöglicht, dass Kinder bis Uhr betreut werden können. Ob ein individueller Bedarf an Ganztagsplätzen besteht, kann nicht festgestellt werden. Dies kann nur im Kontakt mit den Eltern ermittelt werden. Die Belegung der Mittagsgruppe am lässt aber den Schluss zu, dass der Bedarf besteht. Die Versorgungsquote 2000 von 66 % konnte durch Schaffung von weiteren Plätzen und bei sinkenden Kinderzahlen auf 79 % (2006) gesteigert werden. 210

32 Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (65 %) liegt das Amt KLG Büsum mit 79 % über dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Unter der Annahme, dass das vorhandene Angebot im Spatzenweg bestehen bleibt, ergibt die Hochrechnung für den Kindergartenbereich, dass bei sinkenden Kinderzahlen ein Versorgungsgrad im Jahr 2012 im Amtsgebiet von 83 % erreicht wird. Bedarfsgerechte Versorgung der 0 < 3 jährigen und der 6 ½ < 14 jährigen Kinder Für die Altersstufe der 0 < 3 jährigen Kinder (118 Kinder) stehen im Amtsbereich 5 Plätze in Einrichtungen zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen keine Plätze zur Verfügung. Durch Schaffung der 5 Plätze und durch sinkende Kinderzahlen ist der Versorgungsgrad im Jahr 2006 auf 4,2 % gestiegen. Der Versorgungsgrad würde sich bei gleichbleibenden Kinderzahlen im Jahr 2012 auf 4,3 % steigern. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Zahlen fast gleichbleibend sind und es werden im Jahr 2012 fast der gleiche Stand wie 2006 (117 Kinder) erwartet. Um einen 15 %-igen Versorgungsrad im Jahr 2012 zu erreichen wären 18 Plätze erforderlich. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die 5 vorhandenen Plätze nicht dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden entspricht. Maßnahmen sind nicht geplant. 211

33 Für die Altersstufe der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder (372 Kinder) stehen keine Plätze zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen hier rückläufig sind. Eine institutionelle Versorgung mit Plätzen für schulpflichtige Kinder findet nicht statt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das nicht vorhandene Angebot dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden zurzeit nicht entspricht. 212

34 5.5.9 Amt KLG Burg-Süderhastedt Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Das Amt KLG Burg-Süderhastedt hat 235 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze für 358 Kinder dieser Altersstufe. Im Jahr 2000 standen 220 Plätze in Kindergärten zur Verfügung. Dies bedeutet einen Zuwachs von 15 Plätzen. Am bestanden 6 Kindertagesstätten in den Gemeinden Buchholz, Burg, Hochdonn und Süderhastedt sowie der Waldkindergarten in Christianslust. Der im September 2001 in Betriebgenommene Amtskindergarten wurde zum 01. August 2006 wieder außer Betrieb gestellt. Durch den Amtskindergarten konnte allerdings die geburtenstarken Jahrgänge 2001 bis 2006 mit über 500 Kindern abgedeckt werden. Seit 2005 sind in der Altersstufe unter 400 Kinder und zukünftig weiter rückläufig, so dass dies mit ein Grund für die Schließung darstellte. Aus heutiger Sicht fehlen zum rein rechnerisch 123 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Unter Berücksichtigung aller vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt fehlen 66 Plätze. Die 57 Plätze stehen durch eine Nachmittagsgruppe im Kindergarten, die eine Öffnungszeit von mehr als 12 Stunden pro Gruppe anbietet, sowie 36 Plätze in drei kindergartenähnlichen Einrichtungen zur Verfügung. Diese Plätze erfüllen aufgrund fehlender Öffnungszeit (mindestens 20 Stunden) nicht den Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz. Im Amtgebiet gibt es ein zusätzliches Platzangebot in einer kindergartenähnlichen Einrichtung in der Gemeinde Kuden, die eine Öffnungszeit unter 12 Stunden wöchentlich vorhält. Diese Plätze entsprechen nicht annähernd dem Rechtsanspruch und können somit auch nicht in den Versorgungsgrad einbezogen werden. Das Amt KLG Burg-Süderhastedt hat über die Kindertageseinrichtungen den Bedarf abgefragt. Danach wären zum bestehenden Angebot ein zusätzlicher Bedarf an 40 Vormittags-, 20 nachmittags- und 30 Ganztagsplätzen vorhanden. Das Angebot reicht zurzeit nur bedingt aus, um den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. 213

35 In den Einrichtungen stehen 28 Ganztagsplätze zur Verfügung. Dies ist ein Versorgungsgrad von 7,82 %. Aufgrund der Bedarfsmeldung reicht das Angebot nur knapp aus. Für die Zukunft ist sicherlich ein höherer Bedarf zu erwarten. Die Versorgungsquote im Jahr 2000 von 43 % konnte durch den Walkindergarten und bei sinkenden Kinderzahlen auf 66 % (2006) gesteigert werden. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (65 %) liegt das Amt KLG Burg-Süderhastedt mit 66 % leicht über dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Als Maßnahme zur Qualitätsverbesserung des Betreuungsangebotes sind Planungen hinsichtlich eines Um-, Sanierungs- und Erweiterungsbaues am Standort Burg, Petri- Kindergarten beschlossen. Die Umsetzung soll im Jahr 2008 erfolgen. Unter der Annahme, dass das vorhandene Angebot im Amtsbezirk bestehen bleibt, ergibt die Hochrechnung für den Kindergartenbereich, dass bei sinkenden Kinderzahlen ein Versorgungsgrad im Jahr 2012 im Amtsgebiet von 76 % erreicht wird. Bedarfsgerechte Versorgung der 0 < 3 jährigen und der 6 ½ < 14 jährigen Kinder Für die Altersstufe der 0 < 3 jährigen Kinder (270 Kinder) stehen im Amtsbereich fünf Plätze im Petri-Kindergarten in Burg zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen rückläufig sind und es werden im Jahr 2012 in dieser Altersstufe 249 Kinder erwartet. Der Versorgungsgrad würde sich bei gleichbleibendem Angebot im Jahr 2012 auf 2,0 % steigern. Um einen 15 %-igen Versorgungsrad im Jahr 2012 zu erreichen wären 37 Plätze im Amtsbereich erforderlich. Als Bedarf wurde seitens des Amtes 15 Halbtags- und 10 Ganztagsplätze gemeldet. Mit dem vorhandenen Angebot kann dieser Bedarf nicht gedeckt werden. 214

36 Maßnahmen: Die Erweiterung des Petri-Kindergartens mit entsprechender Schaffung von 10 Plätzen für unter Dreijährigen ist beschlossen. Die Umsetzung der Baumaßnahme soll im Jahr 2008 erfolgen. Für die Altersstufe der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder (1054 Kinder) stehen keine Plätze zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen hier stark rückläufig sind. Der mit der ersten Fortschreibung prognostizierte Anstieg hat 2006 den Höhepunkt erreicht. Im Jahr 2010 werden für diese Altersstufe nur noch 793 Kinder erwartet. Eine institutionelle Versorgung mit Plätzen für schulpflichtige Kinder findet nicht statt. Seitens des Amtes wurde kein Bedarf gemeldet. Ob ein Bedarf vorhanden ist, kann nur im Kontakt mit den Eltern festgestellt werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das nicht vorhandene Angebot dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden zurzeit nicht entspricht. 215

37 Amt KLG Eddelak-St. Michaelisdonn Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Das Amt KLG Eddelak-St. Michaelisdonn hat 120 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze für 226 Kinder dieser Altersstufe. Im Jahr 2000 bestanden bereits diese Plätze, so dass keine Veränderung zu verzeichnen ist. Am standen die Plätze in 3 Kindertagesstätten in den Gemeinden Averlak, Eddelak und St. Michaelisdonn mit 6 Vormittags- und 2 Nachmittagsgruppen zur Verfügung. Aus heutiger Sicht fehlen zum rein rechnerisch 106 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Unter Berücksichtigung aller vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt fehlen 62 Plätze. Die 44 Plätze stehen durch Nachmittagsgruppen in den Kindergärten, die eine Öffnungszeit von mehr als 12 Stunden pro Gruppe anbieten zur Verfügung. Diese Plätze erfüllen aufgrund fehlender Öffnungszeit (mindestens 20 Stunden) nicht den Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz. Das Amt KLG Eddelak-St. Michaelisdonn teilt folgenden Bedarf mit: 124 Halbtagsplätze am Vormittag in Wohngemeinden, 43 Halbtagsplätze am Nachmittag in Wohngemeinden, 1 Ganztagsplatz in einer Wohngemeinde, und 10 Halbtagsplätze am Vormittag außerhalb der Wohngemeinden. Insgesamt sieht das Amt einen Bedarf an 174 Plätzen und ist der Auffassung, dass das bestehende Angebot den Bedarf im Amtsgebiet grundsätzlich deckt. Nur bei Bedarf wird für Kinder ein Kostenausgleich gezahlt. Die Zahl des gesehenen Bedarfes ist identisch mit der Zahl der belegten Plätze am in den Einrichtungen. Unter der Annahme, dass die Eltern mit dem Nachmittagsangebot zufrieden sind, die Wartelisten in den Kindergärten keinen höheren Bedarf aufzeigen und es im Jahr 2007 Probleme bei der Gruppenbelegung in Averlak gab, kann davon ausgegangen werden, dass das Angebot ausreichend ist. 216

38 In den Einrichtungen stehen keine Ganztagsplätze zur Verfügung. Das Amt hat nur einen Platz als Bedarf gemeldet. Es kann davon ausgegangen werden, dass dieser Platz außerhalb der Wohngemeinde in Anspruch genommen wird und dafür Kostenausgleichzahlungen erfolgen. Die Versorgungsquote im Jahr 2000 von 44 % konnte bei sinkenden Kinderzahlen auf 53 % (2006) gesteigert werden. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (65 %) liegt das Amt KLG Eddelak-St. Michaelisdonn mit 53 % unter dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Maßnahmen zur Schaffung von weiteren rechtsanspruchsfähigen Kindergartenplätzen sind nicht geplant. Unter der Annahme, dass das vorhandene Angebote im Amtsbezirk bestehen bleibt sowie der geplanten und zum umgesetzten Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe bei Schaffung von 5 Plätzen für unter Dreijährigen und gleichzeitiger Reduzierung von 10 Kiga-Plätzen, ergibt die Hochrechnung für den Kindergartenbereich, dass bei sinkenden Kinderzahlen ein Versorgungsgrad im Jahr 2012 im Amtsgebiet von 67 % erreicht wird. Bedarfsgerechte Versorgung der 0 < 3 jährigen und der 6 ½ < 14 jährigen Kinder Für die Altersstufe der 0 < 3 jährigen Kinder (162 Kinder) stehen im Amtsbereich keine Plätze in Einrichtungen zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen rückläufig sind und es werden im Jahr 2012 in dieser Altersstufe 141 Kinder erwartet. Um einen 15 %-igen Versorgungsrad im Jahr 2012 zu erreichen wären 21 Plätze erforderlich. Als Bedarf wurden seitens des Amtes 15 Plätze gemeldet. 217

39 Als Maßnahme wurde die Einrichtung einer altersgemischten Familiengruppe zum im Kindergarten St. Michaelisdonn geplant und umgesetzt. Damit stehen nunmehr fünf Plätze für unter Dreijährige zur Verfügung. Dies bedeutet im Jahr 2007 einen Versorgungsgrad von 3,2 %. Mit dem neu geschaffenen Angebot kann dieser Bedarf allerdings nicht gedeckt werden. Der Versorgungsgrad würde sich bei gleichbleibendem Angebot im Jahr 2012 auf 3,5 % steigern. Im Dezember 2007 teilt die Gemeinde St. Michaelisdonn den Wunsch nach einer zweiten altersgemischten Gruppe im Kindergarten St. Michaelisdonn mit. Planungsgespräche finden zur Zeit statt. Für die Altersstufe der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder (602 Kinder) stehen keine Plätze zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen hier stark rückläufig sind. So werden im Jahr 2010 für diese Altersstufe nur noch 480 Kinder erwartet. Eine institutionelle Versorgung mit Plätzen für schulpflichtige Kinder findet nicht statt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das nicht vorhandene Angebot dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden zurzeit nicht entspricht. 218

40 Amt KLG Heide-Land Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Das Amt KLG Heide-Land hat 204 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze für 318 Kinder dieser Altersstufe. Im Jahr 2000 bestanden bereits diese Plätze, allerdings hat es zwei Veränderungen gegeben. Eine Gruppe wurde in Wöhrden geschlossen und dem Kindergarten Nordhastedt wurde eine neue Waldgruppe im Jahr 2005 angegliedert. Am bestanden 4 Kindertagesstätten in den Gemeinden Hemmingstedt, Lohe-Rickelshof, Nordhastedt und Wöhrden mit 11 Vormittags- und 3 Nachmittagsgruppen. Im Amtsgebiet gibt es ein zusätzliches Platzangebot in Gruppen, das nachmittags im Kindergarten angeboten wird, 30 belegte Plätze am , die alle eine Öffnungszeit unter 20 Stunden wöchentlich vorhalten. Weiterhin besteht ein Angebot einer kindergartenähnlichen Einrichtung mit 6 belegten Plätzen. Diese Plätze entsprechen nicht dem Rechtsanspruch und können somit auch nicht in den Versorgungsgrad einbezogen werden. Aus heutiger Sicht fehlen zum rein rechnerisch 114 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Unter Berücksichtigung aller vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt fehlen 78 Plätze. Die 36 Plätze stehen durch Nachmittagsgruppen im Kindergärten sowie einer kindergartenähnlichen Einrichtung, die eine Öffnungszeit von mehr als 12 Stunden pro Gruppe anbieten zur Verfügung. Das Amt KLG Heide-Land teilt folgenden Bedarf mit: 11 Halbtagsplätze (vormittags, mind. 4 Std. tägliche Öffnungszeit) in Wohngemeinden, 9 Halbtagsplätze (nachmittags, mind. 4 Std. tägliche Öffnungszeit) in Wohngemeinden und 34 Ganztagsplätze in Wohngemeinden. Insgesamt sieht das Amt KLG Heide-Land den Bedarf von 54 Plätzen und ist der Auffassung, dass das bestehende Angebot den Bedarf im Amtsgebiet grundsätzlich deckt. 219

41 Der Kindergarten in Hemmingstedt umfasst den Einzugsbereich der Gemeinden Hemmingstedt und Lieth. Dem Bedarf von 115 Plätzen stehen derzeit 70 rechtsanspruchsfähige und 6 Plätze in einer kindergartenähnlichen Einrichtung gegenüber. Maßnahmen sind nicht geplant. Der Kindergarten in Lohe-Rickelshof umfasst den Einzugsbereich der Wohngemeinde. Dem Bedarf von 55 Plätzen stehen derzeit 34 Plätze gegenüber. Maßnahmen sind nicht geplant. Der Kindergarten in Nordhastedt umfasst den Einzugsbereich der Wohngemeinde. Dem Bedarf von 111 Plätzen stehen derzeit 80 Plätze gegenüber. Von den bestehenden 80 Plätzen hat die Gemeinde Odderade (Amt KLG Meldorf-Land) ein vertragliches Belegungsrecht für 9 Plätze. Konkrete Maßnahmen sind zurzeit nicht geplant, allerdings wird für das Jahr 2008 überlegt, ob eine altersgemischte Familiengruppe eingerichtet wird. Dies würde eine Reduzierung um 10 Kindergartenplätze bedeuten. Der Kindergarten in Wöhrden umfasst den Einzugsbereich der Wohngemeinde. Dem Bedarf von 37 Plätzen stehen derzeit 20 Plätze gegenüber. Maßnahmen sind nicht geplant. Insgesamt reicht das Angebot zurzeit nicht aus, um den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. In den Einrichtungen stehen keine Ganztagsplätze, mit einer Mindestöffnungszeit von 6 Stunden täglich, zur Verfügung. Das Amt meldet 34 Ganztagsplätze als Bedarf an. Der Bedarf wird mit dem bestehenden Angebot nicht gedeckt. Die Versorgungsquote im Jahr 2000 von 63 % konnte bei leicht sinkenden Kinderzahlen auf 64 % im Jahr 2006 gesteigert werden. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (65 %) liegt das Amt KLG Heide-Land mit 64 % leicht unter dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Bei der Betrachtung des Versorgungsgrades ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Odderade ein vertraglich begründetes Belegungsrecht für 9 Plätze im Kindergarten Nordhastedt. Rein rechnerisch bedeutet dies eine Verschiebung der Prozentzahlen zugunsten des Amtes KLG Meldorf-Land. 220

42 Unter Berücksichtigung der geplanten Umwandlung der Regelkindergartengruppe und der Annahme, dass das andere vorhandene Angebote im Amtsbezirk bestehen bleibt, ergibt die Hochrechnung für den Kindergartenbereich, dass bei sinkenden Kinderzahlen ein Versorgungsgrad im Jahr 2012 im Amtsgebiet von 78 % erreicht wird. Das Amt KLG Heide-Land hat 2007 eine Elternbefragung durchgeführt, deren Ergebnis vom Kreis ausgewertet wurde und unter dem Punkt Auswertung der Elternbefragung im Amt KLG Heide-Land nachfolgend dargestellt ist. Bedarfsgerechte Versorgung der 0 < 3 jährigen und der 6 ½ < 14 jährigen Kinder Für die Altersstufe der 0 < 3 jährigen Kinder (206 Kinder) stehen im Amtsbereich 5 Plätze in einer Familiengruppe zur Verfügung, die allerdings nur eine Öffnungszeit von 4 Stunden täglich hat. Im Jahr 2000 standen 5 Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen annähernd gleichbleibend sind und es werden im Jahr 2012 in dieser Altersstufe 210 Kinder erwartet. Um einen 15 %-igen Versorgungsrad im Jahr 2012 zu erreichen wären 31 Plätze erforderlich. Als Bedarf wurden seitens des Amtes 22 Plätze gemeldet. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Plätze dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden nicht entspricht. Als Maßnahme wird die Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe im Kindergarten Nordhastedt überlegt. Damit würden 5 weitere Plätze im Amtsgebiet geschaffen werden. Unter Berücksichtigung dieser neuzuschaffenden Plätze würde der Versorgungsgrad im Jahr 2012 auf 4,8 % ansteigen. 221

43 Für die Altersstufe der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder (868 Kinder) stehen keine Plätze zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen sinken und es werden im Jahr 2010 in dieser Altersstufe 654 Kinder erwartet. Eine institutionelle Versorgung mit Plätzen für schulpflichtige Kinder findet nicht statt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das nicht vorhandene Angebot dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden zurzeit nicht entspricht. Maßnahmen sind nicht geplant. 222

44 Auswertung der Elternbefragung im Amt KLG Heide-Land 2007 In Jahr 2007 wurde im Amt KLG Heide-Land eine Elternbefragung anhand eines Fragebogens durchgeführt. Befragt wurden Eltern, die Kinder im Alter bis zu 14 Jahren haben. 170 Fragebögen wurden für 267 Kinder im Amtsgebiet ausgefüllt. Setzt man die Geburtenjahrgänge 1993 bis 2007 in Relation zu den Kindern, für die ein Fragebogen ausgefüllt wurde, ergibt sich ein Wert von 5,69 %. Das Ergebnis ist somit nicht repräsentativ, enthält jedoch Trends, die bei der zukünftigen Planung berücksichtigt werden sollten. Auf die Frage: Benötigen Sie eine Betreuung während der Schulferien? haben 83 Erziehungsberechtigte mit Ja geantwortet. Die Betreuung wird für 127 Kinder gewünscht, d. h. für 47,56 %. Im Vergleich zur Elternbefragung aus dem Jahr 2002 ist der Bedarf an Ferienbetreuung leicht gestiegen, so betrug der Prozentsatz damals 46,75. Setzt man den Wunsch nach Ferienbetreuung mit den Geburtsjahren in Verbindung, wird deutlich, dass je älter die Kinder werden, eine Betreuung seltener gewünscht wird. 93 Kinder der Jahrgänge von 2000 bis 2007 brauchen eine Ferienbetreuung. Aufgeschlüsselt nach den Kindergartenstandorten ergibt sich folgende Aufteilung: 38 Kinder in Hemmingstedt mit Lieth zusammen, 25 Kinder in Lohe-Rickelshof, 49 Kinder in Nordhastedt und 15 Kinder in Wöhrden. Diese Zahlen betreffen die Jahrgänge von 1993 bis Auf die Frage Benötigen Sie auch eine Betreuung am Samstag? antworteten 8 Befragte mit Ja. Es betrifft 10 Kinder, das sind 3,74 %. Hier ist im Vergleich ein niedriger Bedarf im Gegensatz zum Jahr 2002 gemeldet worden. Im Jahr 2002 betrug der Bedarf noch 5,78 %. Für 202 Kinder wurde ein konkreter Betreuungswunsch geäußert. Aufgeschlüsselt nach Geburtsjahren und Aufnahmejahr ergibt sich, dass im Jahr 2002 die größte Gruppe eine Betreuung wünscht. Um konkretere Aussagen treffen zu können, wurden Altersgruppen gebildet, und zwar: a) unter 3 Jahre b) Kindergartenkinder 223

45 c) schulpflichtiges Alter. Ergebnisse für die Gruppe der unter Dreijährigen: Die Kernaussage, dass eine Betreuung ab 3 Jahren gewünscht wird, wird deutlich bestätigt. Von den 19 Kindern, die im Jahr 2005 geboren wurden, wollen 12 einen Platz im Jahr Von den 33 Kindern, die im Jahr 2006 geboren wurden, wünschen 17 einen Platz im Jahr 2009 und von den 4 in 2007 geborenen Kindern wünschen 3 einen Platz im Jahr Im Jahr 2007 wurde für 17 unter dreijährigen Kindern eine Betreuung gewünscht. Im Jahr 2008 wünschen Eltern für 6 Kinder unter 3 Jahren einen Platz und im Jahr 2009 wird ein Platz gewünscht. Im Amtsgebiet leben zurzeit 206 Kinder im Alter unter drei Jahren, davon sind für 24 Kinder in den nächsten Jahren eine Betreuung angemeldet worden, das sind rd. 8,98 % aller unter Dreijährigen im Amtsgebiet. Unter Berücksichtigung, dass die 24 angemeldeten Plätze im Amtsgebiet sich auf 3 Jahre verteilen, man jedoch die 17 angemeldeten Plätze für unter Dreijährige im Jahr 2007 zugrunde legt, wird deutlich, dass mindestens 8,25 % der unter Dreijährigen im Amtsgebiet einen Platz benötigen. Ergebnisse für die Altersgruppe der Kindergartenkinder: Im Amtsgebiet leben 318 Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt, davon sind für 123 Kinder in den nächsten Jahren Betreuungswünsche angemeldet worden, das sind rd. 38,68 %. Die Aussage, dass Kinder erst 1 Jahr vor Schulbeginn in den Kindergarten gehen sollen, wird nur bei den 2002 geborenen Kindern bestätigt. Für ab 2003 geborene Kinder wird eine frühere Betreuung gewünscht. Bei der Aufschlüsselung der Geburtsmonate und Jahre in Verbindung mit dem Aufnahmejahr ist deutlich, dass für Kinder, die im 2. Halbjahr geboren wurden, die Aufnahme nach dem 3. Lebensjahr gewünscht wird. Hier scheinen sich die Eltern an den Aufnahmemodalitäten der bestehenden Einrichtungen orientiert zu haben. Zu berücksichtigen ist auch, dass außerhalb des Aufnahmemonats August in der Regel keine freien Plätze zur Verfügung stehen. Sehr viele Befragte haben angegeben, dass sie sofort einen Platz wünschen. 224

46 Ergebnis für die schulpflichtigen Kinder: Im Amtsgebiet leben 868 Kinder im schulpflichtigen Alter bis 14 Jahren. Eltern möchten für 59 Kinder in den nächsten Jahren eine Betreuung. Allein im Jahr 2007 wünschten sich Eltern für 38 Kinder eine Betreuung, das sind 4,38 % aller Schulkinder im Amtsgebiet. Grundsätzlich kann gesagt werden, je älter die Kinder sind, desto weniger wird eine Betreuung gewünscht. Wunschzeit: Der gesamte Korridor der Zeit geht ab Uhr bis Uhr. Die längste Betreuungszeit ist von bis Uhr. Um auch hier eine konkretere Aussage treffen zu können, wurden Zeitzonen gebildet. Danach liegt die Anfangszeit eindeutig zwischen und Uhr. Von 267 Meldungen sind es 88, die in dieser Zeit den Beginn wünschen, das sind 32,83 %. Ein fast gleich großer Teil benötigt einen Beginn zwischen und Uhr, in Zahlen 81, das sind rd. 30,34 %. Für 8 Kinder wird eine Betreuung vor Uhr benötigt, das sind rund 3 %. Für 62 Kinder wurden keine Zeitangaben gemacht. Hier wäre zu überlegen, ob, je nach regionaler Aufteilung, die bestehenden Einrichtungen ihre Anfangszeit auf Uhr vorverlegen. Die Betreuungsendzeit liegt bei 12 bzw Uhr. 41 wünschen bis Uhr und weitere 80 bis Uhr eine Betreuung. 47 Kinder sollen bis Uhr und 35 bis Uhr betreut werden. Nur 16 Kinder sollen nachmittags ab bis Uhr oder später betreut werden. Dies ist eine eindeutige Aussage hinsichtlich zugunsten von Vormittagsplätzen. Bei der Länge der Betreuungszeit ist ersichtlich, dass nur 41 Kinder 4 Stunden am Tag betreut werden sollen, das sind rd. 20,6 %. 36 Kinder sollen für 5 Stunden betreut werden. Nimmt man diese Kinder zu den Kindern, die eine 4-stündige Betreuung wünschen, dazu, würden bei einer Öffnungszeit von bis Uhr 38,69 % der Betreuungswünsche mit dieser Öffnungszeit abgedeckt. Im Vergleich zur Elternbefragung 2002 ist hier eine Verschiebung zugunsten der Ganztagsbetreuung erfolgt. Waren es im Jahr 2002 noch rund 27 %, die mit vier Stunden auskamen, sind es jetzt nur noch 20,6 %. Im Gegensatz konnten im Jahr 2002 noch 41,5 % mit Öffnungszeiten bis 13 Uhr gedeckt werden, jetzt nur noch 38,69 %. 225

47 Zur Frage der Ganztagsbetreuung kann folgende Aussage getroffen werden: Eltern wünschen für 106 Kinder eine sechs- und mehrstündige Betreuung. Von den 199 geäußerten Wünschen sind dies immerhin 53,26 %, die eine Ganztagsbetreuung benötigen. Im Jahr 2002 lag der Betreuungswunsch noch bei 48,74 %. Die bisher gemachten Ausführungen hinsichtlich der Wunschzeit betrafen alle Kinder im Alter von 0 bis 10 Jahre. Um auch hier konkretere Aussagen hinsichtlich der Wunschzeit treffen zu können, wurden die Angaben für die 3 Altersgruppen aufgeschlüsselt. Ergebnis für die unter dreijährigen Kinder: Von den 199 gemachten Angaben betrafen 22 diese Altersgruppe. Die Kernbetreuungszeit liegt hier zwischen und Uhr Beginn und Ende zwischen und Uhr. Bemerkenswert ist, dass für 17 unter dreijährige Kinder eine sechs und mehrstündige Betreuung gewünscht wird, das sind 8,25 % aller unter Dreijährigen im Amtsgebiet. Ergebnis der Kindergartenkinder: Von den 199 Kindern wurden für 123 Kinder dieser Altersgruppe Wunschzeiten benannt. Hier liegt der Anfangsbeginn hauptsächlich zwischen und Uhr und das Betreuungsende zwischen und Uhr. Für 19 Kinder wurde eine Betreuungszeit bis Uhr und für 9 Kinder bis Uhr angegeben. Für insgesamt 50 Kinder wurde eine sechs- und mehrstündige Betreuung gewünscht, d. h. 15,72 % aller Kindergartenkinder im Amtsgebiet benötigen eine Ganztagsbetreuung. Ergebnis der schulpflichtigen Kinder: Von den 199 gemachten Äußerungen zur Wunschzeit sind 59 schulpflichtige Kinder betroffen. Hier liegt der Anfangsbeginn hauptsächlich zwischen und Uhr. Als Endbetreuungszeit ist deutlich, dass über zwei Drittel der Kinder mit einer Betreuungszeit bis Uhr auskommen würde. Beachtenswert ist, dass 5 Kinder in dieser Altersgruppe eine Betreuung bis Uhr benötigen. Anregungen zur weiteren Betreuungssituation: 226

48 3,74 % der Befragten benötigen eine Betreuung am Sonnabend. Da die Betreuungswünsche sich auf das gesamte Amtsgebiet erstreckt, muss hier eine individuelle Lösung gefunden werden. Für die Ferien- und Urlaubszeit hat sich der Bedarf aus der Befragung im Jahr 2002 bestätigt. 47,56 % benötigen in dieser Zeit eine Betreuung. Hier sollte eine trägerübergreifende Lösungsmöglichkeit hinsichtlich einer ganzjährigen Öffnungszeit gefunden werden. Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten sollten dem Bedarf angepasst werden. So sollte in Nordhastedt überlegt werden, ob nicht der Spätdienst bis mindestens Uhr geht, da für immerhin 7 Kindergartenkinder diese Betreuungszeit gewünscht wurde. Weitere 5 Kinder sollen bis 14 Uhr betreut werden. Sofern die Betreuung von unter Dreijährigen in Nordhastedt hinzukommen sollte, kommen weitere 5 Kinder zur Betreuungsendzeit 13 Uhr und 2 Kinder bis 14 Uhr dazu. Dies bestätigt den Wunsch des Kreises Dithmarschen, dass altersgemischte Familiengruppen mindestens 6 Stunden Öffnungszeit haben sollten. 227

49 Amt KLG Hennstedt Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Das Amt KLG Hennstedt hat 100 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze für 199 Kinder dieser Altersstufe. Im Jahr 2000 standen 40 Plätze in Kindergärten zur Verfügung. Dies bedeutet einen Zuwachs von 60 Plätzen, die durch die Umwandlung der beiden kindergartenähnlichen Gruppen in Linden mit einer Baumaßnahme zu einem 2- gruppigen Kindergarten entstanden. 20 weitere Plätze wurden durch eine Umbaumaßnahme der früheren kindergartenähnlichen Einrichtung in Hennstedt, Meiereistraße, zu einem eingruppigen Kindergarten geschaffen, der als dritte Gruppe des Kindergartens geführt wird.. Am bestanden somit 2 Kindertagesstätten in der Gemeinde Hennstedt und Linden mit 5 Vormittagsgruppen. Im Amtsgebiet gibt es ein zusätzliches Platzangebot in kindergartenähnlichen Einrichtungen. In Delve und Kleve werden 27 Plätze angeboten, die alle eine Öffnungszeit unter 12 Stunden wöchentlich haben. Diese Plätze entsprechen alle nicht dem Rechtsanspruch und können somit auch nicht in den Versorgungsgrad einbezogen werden. Aus heutiger Sicht fehlen zum rein rechnerisch 99 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Unter Berücksichtigung aller vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt fehlen 56 Plätze. Die 43 Plätze stehen durch die kindergartenähnlichen Einrichtungen in Delve und Süderheistedt, die eine Öffnungszeit von mehr als 12 Stunden pro Gruppe anbieten, zur Verfügung. Diese Plätze erfüllen aufgrund fehlender Öffnungszeit (mindestens 20 Stunden) nicht den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Das Amt KLG Hennstedt teilt lediglich einen Platz als Bedarf für das Jahr 2008 mit. Als Maßnahme wurde zur Schaffung von weiteren 20 Kindergartenplätzen die bauliche Erweiterung der Meisereistraße in Hennstedt geplant und zum umgesetzt. Gleichzeitig wurde im Kindergarten Hennstedt am Mühlenberg zum eine Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe umgewandelt. Dies bedeutet eine Reduzierung von 10 Kindergartenplätzen. Insgesamt wurden somit 10 zusätzliche Kindergartenplätze im Jahr 2007 geschaffen. 228

50 Unter der Annahme, dass die Eltern mit den kindergartenähnlichen Angeboten zu Frieden sind, reicht das Angebot zur Zeit aus, um den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. In den Einrichtungen standen am keine Ganztagsplätze, mit einer Mindestöffnungszeit von 6 Stunden täglich, zur Verfügung. Die Elternbefragung im Jahr 2002 hat ergeben, dass 40,23 % eine Ganztagsbetreuung wünschen. Das Amt hat im Informationsblatt zweimal einen Aufruf gemacht, darauf hin hat sich jedoch nur ein Elternteil gemeldet. In wie weit ein tatsächlicher Bedarf besteht, kann nicht beurteilt werden. Im erneuten Kontakt mit den Eltern sollte der zukünftige Bedarf geklärt werden. Die Versorgungsquote im Jahr 2000 von 20 % konnte durch die Schaffung von neuen Plätzen und bei steigenden Kinderzahlen auf 50 % im Jahr 2006 gesteigert werden. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (65 %) liegt das Amt KLG Hennstedt mit 50 % unter dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Unter der Annahme, dass das vorhandene Angebote im Amtsbezirk bestehen bleibt, unter Einrechnung der neuen 10 Kindergartenplätze, ergibt die Hochrechnung für den Kindergartenbereich, dass bei sinkenden Kinderzahlen ein Versorgungsgrad im Jahr 2012 im Amtsgebiet von 76 % erreicht wird. Bedarfsgerechte Versorgung der 0 < 3 jährigen und der 6 ½ < 14 jährigen Kinder Für die Altersstufe der 0 < 3 jährigen Kinder (147 Kinder) standen am im Amtsbereich keine Plätze in Einrichtungen zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen rückläufig sind. Es werden im Jahr 2012 in dieser Altersstufe 123 Kinder erwartet. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die im Jahr 2007 geschaffenen fünf Plätze dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden nicht entspricht. 229

51 Um einen 15 %-igen Versorgungsrad im Jahr 2012 zu erreichen wären 18 Plätze erforderlich. Als Maßnahme wurde die Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe im Kindergarten Hennstedt, Am Mühlenberg, zum umgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser neugeschaffenen Plätze würde der Versorgungsgrad im Jahr 2012 auf 4,1 % ansteigen. Aufgrund der Einrichtung der Gruppe wurde zwischenzeitlich mitgeteilt, dass bereits für das Jahr 2008 zwei Kinder auf der Warteliste für die altersgemischte Familiengruppe stehen. Für die Altersstufe der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder (494 Kinder) stehen keine Plätze zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen stetig ansteigen und es werden im Jahr 2012 in dieser Altersstufe 438 Kinder erwartet. Eine institutionelle Versorgung in Form einer Hortbetreuung für schulpflichtige Kinder findet nicht statt. Das Amt hat keinen Bedarf gemeldet. An der RGH Hennstedt (Realschule mit Grund- und Hauptschulteil) ist seit dem Schuljahr 2002/2003 ein offenes Ganztagsangebot (kostenpflichtig) für alle Schülerinnen und Schüler eingerichtet. Die Betreuungszeit geht von montags bis donnerstags von 7 bis 16 Uhr sowie am Freitag von 7 bis 14 Uhr. Ab dem Schuljahr 2007/2008 sind die verlässlichen Grundschulzeiten (kostenfrei) eingeführt. Damit werden vier Zeitstunden für die Klassenstufen 1 und 2 sowie fünf Zeitstunden für die Klassenstufen 3 und 4 abgedeckt. Eine kostenpflichtige Mittagsversorgung wird für alle Schülerinnen und Schüler angeboten. Auch wenn die verlässlichen Grundschulzeiten und das offene Ganztagsangebot kein Angebot im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sind, kann davon ausgegangen werden, dass damit der Bedarf der Eltern gedeckt ist. Maßnahmen sind nicht geplant. 230

52 Amt KLG Lunden Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Das Amt KLG Lunden hat 95 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze für 191 Kinder dieser Altersstufe. Im Jahr 2000 standen 75 Plätze in Kindergärten zur Verfügung. Dies bedeutet einen Zuwachs von 20 Plätzen, die durch die Einrichtung des eingruppigen Kindergartens in Rehm-Flehde-Bargen zum geschaffen wurden. Am bestanden somit zwei Kindertagesstätten in den Gemeinden Lunden und Rehm-Flehde-Bargen mit 4 Vormittagsgruppen und einer Ganztagsgruppe. Im Amtsgebiet gibt es jeweils ein zusätzliches Platzangebot in zwei kindergartenähnliche Einrichtungen. In Lunden und in Rehm-Flehde-Bargen werden jeweils an zwei Tagen in der Woche 27 Plätze angeboten, die eine Öffnungszeit unter 12 Stunden wöchentlich haben. Diese Plätze entsprechen nicht annähernd dem Rechtsanspruch und können somit auch nicht in den Versorgungsgrad einbezogen werden. Aus heutiger Sicht fehlen zum rein rechnerisch 96 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Das Amt KLG Lunden teilt keinen weiteren Bedarf mit. Die Anfrage des Amtes bei den bestehenden Kindergärten hat ergeben, dass beide Einrichtungen über keine Warteliste verfügen bzw. die ersten Schwierigkeiten auftreten, alle Plätze zu belegen. Insgesamt ist das Amt KLG Lunden der Auffassung, dass das bestehende Angebot den Bedarf im Amtsgebiet grundsätzlich deckt. Laut Mitteilung des einen Trägers bilden die Kinder der Spielstube letztlich die Warteliste. Einige der Kinder hätten bereits einen Vormittagsplatz haben sollen, der aber nicht zur Verfügung stand. Die Eltern haben zugunsten dringenden Bedarfes anderer Eltern den Spielstubenplatz angenommen. Der Kindergarten in Lunden umfasst den Einzugsbereich des gesamten Amtsbereiches, außer Rehm-Flehde-Bargen. Dem Bedarf von 158 Plätzen stehen derzeit 75 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze gegenüber. 231

53 Der Kindergarten Rehm-Flehde-Bargen umfasst den Einzugsbereich der Wohngemeinde. Dem Bedarf von 33 Plätzen stehen derzeit 20 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze gegenüber. In der Einrichtung Lunden stehen 15 Ganztagsplätze, mit einer Mindestöffnungszeit von 6 Stunden täglich, zur Verfügung. Die Versorgungsquote im Jahr 2000 von 34 % konnte durch die Schaffung der Plätze in Rehm-Flehde-Bargen und bei sinkenden Kinderzahlen auf 50 % im Jahr 2006 gesteigert werden. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (65 %) liegt das Amt KLG Lunden mit 50 % unter dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Unter der Annahme, dass das vorhandene Angebot im Amtsbezirk bestehen bleibt, ergibt die Hochrechnung für den Kindergartenbereich, dass bei sinkenden Kinderzahlen ein Versorgungsgrad im Jahr 2012 im Amtsgebiet von 61 % erreicht wird. Auch unter der Annahme, dass die Eltern mit dem kindergartenähnlichen Angebot zu Frieden sind, reicht das Angebot (50 %) zurzeit aus Sicht des Kreises nicht aus, um den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. Bedarfsgerechte Versorgung der 0 < 3 jährigen und der 6 ½ < 14 jährigen Kinder Für die Altersstufe der 0 < 3 jährigen Kinder (132 Kinder) stehen im Amtsbereich keine Plätze in einer Einrichtung zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen gleichbleibend sind und es werden im Jahr 2012 in dieser Altersstufe 132 Kinder erwartet. Eine institutionelle Versorgung mit Plätzen für Kinder unter drei Jahren findet nicht statt. Das Amt KLG Lunden hat keinen Bedarf angemeldet. Die Elternbefragung im Jahr 2002 hat einen Bedarf für rund 3 % der unter dreijährigen Kindern ergeben. 232

54 Um einen 15 %-igen Versorgungsrad im Jahr 2012 zu erreichen wären 20 Plätze erforderlich. Es kann davon ausgegangen werden, dass zukünftig das nicht vorhandene Angebot dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden nicht entspricht. Maßnahmen sind zurzeit seitens des Amtes nicht geplant. Im November 2007 teilt das Amt mit, dass eine altersgemischte Familiengruppe durch Umwandlung einer Regelkindergartengruppe im Kindergarten Lunden geplant sei. Gespräche werden derzeit mit dem Träger geführt. Damit würden 5 Plätze für unter dreijährige Kinder geschaffen werden. Diese Angabe konnten bei den Berechnungen nicht berücksichtigt werden. Für die Altersstufe der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder (476 Kinder) stehen keine Plätze in Einrichtungen zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen sinken und es werden im Jahr 2012 in dieser Altersstufe 403 Kinder erwartet. Eine institutionelle Versorgung mit Plätzen für schulpflichtige Kinder findet nicht statt. Das nicht vorhandene Angebot entspricht nicht dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden. Maßnahmen sind zurzeit nicht geplant. Für die Betreuung von über 6-Jährigen in Kindertageseinrichtungen sieht das Amt KLG mit der verlässlichen Grundschule bzw. der Neuorientierung vieler Schulen in Richtung Ganztagsschule nach dem neuen Schulgesetz keinen Handlungsbedarf mehr. 233

55 Amt KLG Marne-Land Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Das Amt KLG Marne-Land hat 38 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze für 178 Kinder dieser Altersstufe. Im Jahr 2000 standen 38 Plätze in Kindergärten zur Verfügung. Am bestand somit eine Kindertagesstätte in der Gemeinde Kronprinzenkoog mit 2 Vormittagsgruppen. Im Amtsgebiet gibt es ein zusätzliches Platzangebot in zwei Gruppen, das in einer kindergartenähnlichen Einrichtung in Neufeld angeboten wird, 30 belegte Plätze am , die alle eine Öffnungszeit unter 12 Stunden wöchentlich vorhalten. Diese Plätze entsprechen nicht annähernd dem Rechtsanspruch und können somit auch nicht in den Versorgungsgrad einbezogen werden. Aus heutiger Sicht fehlen zum rein rechnerisch 140 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Das Amt KLG Marne-Land teilt einen grundsätzlichen Bedarf mit, spezifiziert ihn allerdings nicht. Es wird auf eine Elternbefragung der Kindergärten in Marne verwiesen, die allerdings nur bedingt aussagekräftig ist, da keine Unterscheidung zwischen Stadt Marne und Amt KLG Marne-Land getroffen werden. Die Warteliste des Kindergartens Kronprinzenkoog weißt 15 Aufnahmewünsche für das Jahr 2007 und für das Jahr 2008 in Höhe von 9 Plätzen aus. Bereits für 2009 liegen drei Anmeldungen vor. Insgesamt ist das Amt der Auffassung, dass das bestehende Angebot den Bedarf in der Nachbargemeinde Stadt Marne grundsätzlich deckt. Hierfür besteht ein vertraglich begründetes Belegungsrecht. Dem Bedarf von 178 Plätzen stehen derzeit 38 rechtsanspruchsfähige Plätze gegenüber. Das Belegungsrecht umfasst 48 Plätze, somit insgesamt 86 Plätze. Dies würde einen Versorgungsgrad von 48,3 % bedeuten. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das Angebot zurzeit ausreicht, um den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. Maßnahmen sind nicht geplant. 234

56 In den Einrichtungen stehen keine Ganztagsplätze, mit einer Mindestöffnungszeit von 6 Stunden täglich, zur Verfügung. Die Versorgungsquote im Jahr 2000 von 24 % ist aufgrund leicht steigender Kinderzahlen ohne Belegrecht - auf 21 % im Jahr 2006 gesunken. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (52 %) liegt das Amt KLG Marne-Land mit 21 % weit unter dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Bei der Betrachtung des Versorgungsgrades ist zu berücksichtigen, dass das Amt KLG Marne-Land ein vertraglich begründetes Belegungsrecht für insgesamt 48 von 208 Kindergartenplätzen in der Stadt Marne hat. Rein rechnerisch bedeutet dies eine Verschiebung der Prozentzahlen zugunsten des Amtes KLG Marne-Land. Unter der Annahme, dass das vorhandene Angebot im Amtsbezirk bestehen bleibt, ergibt die Hochrechnung für den Kindergartenbereich, dass bei fast gleichbleibenden Kinderzahlen ein Versorgungsgrad im Jahr 2012 im Amtsgebiet von 24 % erreicht wird. Bedarfsgerechte Versorgung der 0 < 3 jährigen und der 6 ½ < 14 jährigen Kinder Für die Altersstufe der 0 < 3 jährigen Kinder (131 Kinder) stehen im Amtsbereich keine Plätze in Einrichtungen zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. Ein Belegrecht in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Marne für Kinder unter drei Jahren besteht nicht. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen gleichbleibend sind. Es werden im Jahr 2012 in dieser Altersstufe weiterhin 132 Kinder erwartet. Eine institutionelle Versorgung mit Plätzen für Kinder unter drei Jahren findet nicht statt. Die Elternbefragung im Jahr 2002 hat allerdings ergeben, dass für 2,01 % ein Betreuungswunsch für unter Dreijährige bestand. Zum jetzigen Zeitpunkt wären danach 3 Plätze erforderlich. Das Amt KLG Marne-Land teilt für diese Altersgruppe keinen Bedarf mit. 235

57 Um einen 15 %-igen Versorgungsrad im Jahr 2012 zu erreichen wären 20 Plätze erforderlich. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das vorhandene Angebot in der Stadt Marne den Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden des Stadt und Amtsgebietes nicht abdecken kann. Maßnahmen sind nicht geplant. Für die Altersstufe der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder (385 Kinder) stehen keine Plätze zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen erst ansteigen und dann rückläufig sind und es werden im Jahr 2012 in dieser Altersstufe 366 Kinder erwartet. Eine institutionelle Versorgung mit Plätzen für schulpflichtige Kinder findet nicht statt. Das Amt KLG Marne-Land teilt für diese Altersgruppe keinen Bedarf mit. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das nicht vorhandene Angebot dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden des Amtes KLG Marne-Land nicht abdecken kann. Allein im Jahr 2002 haben die Eltern bei der Befragung einen Bedarf von 5,4 % angemeldet gehabt. Maßnahmen sind nicht geplant. 236

58 Amt KLG Meldorf-Land Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Das Amt KLG Meldorf-Land hat 210 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze für 321 Kinder dieser Altersstufe. Im Jahr 2000 standen 195 Plätze in Kindergärten zur Verfügung. Dies bedeutet einen Zuwachs von 15 Plätzen. Im Jahr 2003 wurde durch Anbau an den bestehenden Kindergarten Nindorf eine weitere Regelkindergartengruppe mit 20 Plätzen geschaffen. Im Kindergarten Windbergen wurde eine Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Gruppe umgewandelt, dies beinhaltet eine Reduzierung um 10 Plätze. In Barlt wurde der alte Kindergarten durch einen Neubau ersetzt, damit konnten zusätzliche 5 Plätze geschaffen werden. Am bestanden 5 Kindertagesstätten in den Gemeinden Barlt, Epenwöhrden, Nindorf, Sarzbüttel und Windbergen. Im Amtsgebiet gibt es ein zusätzliches Platzangebot in kindergartenähnlichen Einrichtungen (26 belegte Plätze am ) in den Gemeinden Bargenstedt und Nindorf, die alle eine Öffnungszeit unter 12 Stunden wöchentlich vorhalten. Diese Plätze entsprechen nicht annähernd dem Rechtsanspruch und können somit auch nicht in den Versorgungsgrad einbezogen werden. Aus heutiger Sicht fehlen zum rein rechnerisch 111 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Das Amt KLG Meldorf-Land begründet den Bedarf mit dem Ergebnis der Elternbefragung. Bei der Betrachtung der Kindergartenstandorte wird von dem rechnerisch ermittelten Bedarf ausgegangen. Der Kindergarten in Barlt umfasst den Einzugsbereich der Gemeinden Barlt und Busenwurth. Dem Bedarf von 44 Plätzen stehen derzeit 40 Plätze gegenüber. Maßnahmen sind nicht geplant. Der Kindergarten in Epenwöhrden umfasst den Einzugsbereich Epenwöhrden und Nordermeldorf. Dem Bedarf von 55 Plätzen stehen derzeit 40 Plätze gegenüber. Maßnahmen sind nicht geplant. Der Kindergarten in Nindorf umfasst den Einzugsbereich Bargenstedt, Krumstedt, Nindorf und Wolmersdorf. Dem Bedarf von insgesamt 103 Plätzen stehen derzeit 60 Plätze gegenüber. Maßnahmen sind nicht geplant. Die Gemeinde Krumstedt hat zusätzlich ein vertragliches Belegungsrecht im Kindergarten Süderhastedt. Die Plätze werden nach Bedarf belegt und können somit für die Planung nicht genau 237

59 beziffert werden. Wie viel Plätze am belegt waren, wurde nicht mitgeteilt. Der Kindergarten in Sarzbüttel umfasst den Einzugsbereich Odderade und Sarzbüttel. Dem Bedarf von insgesamt 44 Plätzen stehen derzeit 20 Plätze gegenüber. Die Gemeinde Odderade hat zusätzlich ein vertraglich begründetes Belegungsrecht für 9 Plätze im Kindergarten Nordhastedt. Maßnahmen sind zurzeit nicht geplant. Der Kindergarten in Windbergen umfasst den Einzugsbereich Elpersbüttel, Gudendorf und Windbergen. Dem Bedarf von insgesamt 75 Plätzen stehen derzeit 50 Plätze gegenüber. Maßnahmen sind nicht geplant Insgesamt reicht das Angebot zurzeit aus, um den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. In den Einrichtungen stehen keine Ganztagsplätze zur Verfügung. Hinsichtlich der Ganztagsplätze ergibt sich ein Handlungsbedarf. Die Elternbefragung hat einen Bedarf von 29,4 % ergeben. Die Versorgungsquote im Jahr 2000 von 57 % konnte bei sinkenden Kinderzahlen auf 65 % (2006) gesteigert werden. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (65 %) liegt das Amt KLG Meldorf-Land mit 65 % gleich auf mit dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Bei der Betrachtung des Versorgungsgrades ist zu berücksichtigen, dass das Amt KLG Meldorf-Land ein vertraglich begründetes Belegungsrecht in Kindergarten Nordhastedt und Süderhastedt hat. Rein rechnerisch bedeutet dies eine Verschiebung der Prozentzahlen zugunsten des Amtes KLG Meldorf-Land. Unter der Annahme, dass das vorhandene Angebot im Amtsbezirk bestehen bleibt, ergibt die Hochrechnung für den Kindergartenbereich, dass bei extrem sinkenden Kinderzahlen ein Versorgungsgrad im Jahr 2012 im Amtsgebiet von 87 % erreicht wird. Das Amt KLG Meldorf-Land hat 2007 eine Elternbefragung durchgeführt, deren Ergebnis unter dem Punkt Auswertung der Elternbefragung im Amt KLG Meldorf-Land nachfolgend dargestellt ist. 238

60 Bedarfsgerechte Versorgung der 0 < 3 jährigen und der 6 ½ < 14 jährigen Kinder Für die Altersstufe der 0 < 3 jährigen Kinder (222 Kinder) stehen im Amtsbereich fünf Plätze in einer Einrichtung zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen keine Plätze zur Verfügung. Die Plätze wurden durch Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe in Windbergen geschaffen. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen rückläufig sind und es werden im Jahr 2012 in dieser Altersstufe 204 Kinder erwartet. Die Elternbefragung im Jahr 2007 hat allerdings ergeben, dass für 3,65 % ein Betreuungswunsch für unter Dreijährige bestand. Zum jetzigen Zeitpunkt wären danach 8 Plätze erforderlich. Fünf Plätze bestehen, d.h. es fehlen mindestens 3 Plätze. Um einen 15 %-igen Versorgungsrad im Jahr 2012 zu erreichen wären 30 Plätze erforderlich. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die fünf Plätze dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden nicht entspricht. Maßnahmen sind nicht geplant. Für die Altersstufe der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder (764 Kinder) stehen keine Plätze zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen hier ansteigen und es werden im Jahr 2010 in dieser Altersstufe 675 Kinder erwartet. Eine institutionelle Versorgung mit Plätzen für schulpflichtige Kinder findet nicht statt. Aufgrund der Elternbefragung besteht ein Bedarf in Höhe von 29 Plätzen. Da der individuelle Bedarf vorliegt, muss hier die Schaffung von Betreuungsmöglichkeit für die Altersstufe der schulpflichtigen Kinder erörtert werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das nicht vorhandene Angebot dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden zurzeit nicht entspricht. 239

61 Das Amt KLG Meldorf-Land hat angemerkt, dass eine bedarfsgerechte Versorgung der unter Dreijährigen und über 6 Jährigen in den Gemeinden diskutiert wird. Es zeichnet sich ab, dass hier Lösungen für den gesamten Bereich des neugegründeten Amtes Mitteldithmarschen gefunden werden müssen. Konkrete Maßnahmen wurden nicht gemeldet. 240

62 Auswertung der Elternbefragung im Amt KLG Meldorf-Land 2007 In Jahr 2007 wurde im Amt KLG Meldorf-Land eine Elternbefragung anhand eines Fragebogens durchgeführt. Befragt wurden Eltern, die Kinder im Alter bis zu 14 Jahren haben. 194 Fragebögen wurden für 314 Kinder im Amtsgebiet ausgefüllt. Auf die Frage: Benötigen Sie eine Betreuung während der Schulferien? haben 78 Erziehungsberechtigte mit Ja geantwortet. Die Betreuung wird für 118 Kinder gewünscht, d. h. für 37,57 %. Setzt man den Wunsch nach Ferienbetreuung mit den Geburtsjahren in Verbindung, wird deutlich, dass je älter die Kinder werden, eine Betreuung seltener gewünscht wird. 31 Kinder der Jahrgänge von 1993 bis 1999 brauchen eine Ferienbetreuung. Für die Jahrgänge 2000 bis 2006 Wünschen Eltern für 86 Kinder eine Ferienbetreuung. Auf die Frage Benötigen Sie auch eine Betreuung am Samstag? antworteten 10 Befragte mit Ja. Es betrifft 12 Kinder, das sind 3,82 %. Hier sind hauptsächlich die Jahrgänge 1997 bis 2006 betroffen. Für 238 Kinder wurde ein konkreter Betreuungswunsch geäußert. Aufgeschlüsselt nach Geburtsjahren und Aufnahmejahr ergibt sich, dass im Jahr 2007 die größte Gruppe eine Betreuung wünscht. Um konkretere Aussagen treffen zu können, wurden Altersgruppen gebildet, und zwar: a) unter 3 Jahre b) Kindergartenkinder c) schulpflichtiges Alter. Ergebnisse für die Gruppe der unter Dreijährigen: Die Kernaussage, dass eine Betreuung ab 3 Jahren oder später gewünscht wird, wird auch bei dieser Befragung deutlich bestätigt. Von den 28 Kindern, die im Jahr 2005 geboren wurden, wollen 13 einen Platz im Jahr Von den 25 Kindern, die im Jahr 2006 geboren wurden, wünschen 12 einen Platz im Jahr 2009 und von den 5 in 2007 geborenen Kindern wünschen 2 einen Platz im Jahr

63 Im Jahr 2007 wurde für 9 unter dreijährigen Kindern eine Betreuung gewünscht. Im Jahr 2008 wünschen Eltern für 4 Kinder unter 3 Jahren einen Platz. Im Amtsgebiet leben zurzeit 222 Kinder im Alter unter drei Jahren, davon sind für 58 Kinder in den nächsten Jahren eine Betreuung angemeldet worden, das sind rd. 26,13 %. Von 58 geäußerten Betreuungswünschen fallen 13 auf einen Platz unter 3 Jahren, das sind 5,86 % aller unter Dreijährigen im Amtsgebiet. Unter Berücksichtigung, dass die 13 angemeldeten Plätze im Amtsgebiet sich auf 2 Jahre verteilen, man jedoch die 9 angemeldeten Plätze für unter Dreijährige im Jahr 2007 zugrunde legt, wird deutlich, dass 4,05 % der unter Dreijährigen im Amtsgebiet einen Platz benötigen. Ergebnis der Elternbefragung im Jahr 2002 lag bei 3,65 %, dies bedeutet eine leichte Steigerung. Ergebnisse für die Altersgruppe der Kindergartenkinder: Im Amtsgebiet leben 321 Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt, davon sind für 113 Kinder in den nächsten Jahren Betreuungswünsche angemeldet worden, das sind rd. 35,2 %. Die Aussage, dass Kinder erst 1 Jahr vor Schulbeginn in den Kindergarten gehen sollen, wird nur bei den 2001 geborenen Kindern bestätigt. Für ab 2002 geborene Kinder wird eine frühere Betreuung gewünscht. Ergebnis für die schulpflichtigen Kinder: Im Amtsgebiet leben 764 Kinder im schulpflichtigen Alter bis 14 Jahre. Eltern möchten für 67 Kinder in den nächsten Jahren eine Betreuung. Allein im Jahr 2007 wünschten sich Eltern für 29 Kinder eine Betreuung, das sind 3,79 % aller Schulkinder im Amtsgebiet. Grundsätzlich kann gesagt werden, je älter die Kinder sind, desto weniger wird eine Betreuung gewünscht. Wunschzeit: Der gesamte Korridor der Zeit geht ab Uhr bis Uhr. Die längste Betreuungszeit ist von bis Uhr. Um auch hier eine konkretere Aussage treffen zu können, wurden Zeitzonen gebildet. 242

64 Danach liegt die Anfangszeit eindeutig zwischen und Uhr. Von 310 Meldungen sind es 112, die in dieser Zeit den Beginn wünschen, das sind 36,13 %. Ein nicht unerheblicher Teil benötigt einen Beginn zwischen und Uhr, in Zahlen 16, das sind rd. 5,16 %. Ein größerer Teil benötigt einen Betreuungsbeginn ab 7:30 Uhr, in Zahlen 63, das sind rund 20 %. Für 4 Kinder wird eine Betreuung vor Uhr benötigt, das sind 1,52 %. Hier wäre zu überlegen, ob, je nach regionaler Aufteilung, die bestehenden Einrichtungen ihre Anfangszeit auf Uhr vorverlegen. Die Betreuungsendzeit liegt bei 12 bzw Uhr. 83 wünschen bis Uhr und weitere 57 bis Uhr eine Betreuung. 28 Kinder sollen bis Uhr und 43 bis Uhr betreut werden. Nur 23 Kinder sollen nachmittags ab bis Uhr oder später betreut werden. Dies ist eine eindeutige Aussage hinsichtlich zugunsten von Vormittagsplätzen. Bei der Länge der Betreuungszeit ist ersichtlich, dass 74 Kinder nur 4 Stunden am Tag betreut werden sollen, das sind rd. 35,07 %. 25 Kinder sollen für 5 Stunden betreut werden. Nimmt man diese Kinder zu den Kindern, die eine 4-stündige Betreuung wünschen, dazu, würden bei einer Öffnungszeit von bis Uhr 46,9 % der Betreuungswünsche mit dieser Öffnungszeit abgedeckt. Zur Frage der Ganztagsbetreuung kann folgende Aussage getroffen werden: Eltern wünschen für 96 Kinder eine sechs- und mehrstündige Betreuung. Von den 211 konkreten Wünschen sind dies immerhin 45,5 %, die eine Ganztagsbetreuung benötigen. Die bisher gemachten Ausführungen hinsichtlich der Wunschzeit betrafen alle Kinder im Alter von 0 bis 10 Jahre. Um auch hier konkretere Aussagen hinsichtlich der Wunschzeit treffen zu können, wurden die Angaben für die 3 Altersgruppen aufgeschlüsselt. Ergebnis für die unter dreijährigen Kinder: Von den 211 gemachten Angaben betrafen 13 diese Altersgruppe. Eine Kernbetreuungszeit kann nicht eindeutig bestimmt werden. Es liegt ein individueller Bedarf für die Zeiten vor, es geht von vor 7.00 Uhr bis nach Uhr. Bemerkenswert ist, dass von den 13 Meldungen immerhin 12 eine 6 und mehrstündige Betreuung benötigen. Ergebnis der Kindergartenkinder: 243

65 Von den 211 Kindern wurden für 171 Kinder dieser Altersgruppe Wunschzeiten benannt. Hier liegt der Anfangsbeginn hauptsächlich zwischen und Uhr und das Betreuungsende zwischen und Uhr. Für 62 Kinder wurde eine Betreuungszeit mit sechs und mehr Stunden gewünscht, d. h. 29,4 % der Kindergartenkinder benötigen eine sechs- und mehrstündige Betreuung. Ergebnis der schulpflichtigen Kinder: Von den 211 gemachten Äußerungen zur Wunschzeit sind 44 schulpflichtige Kinder betroffen. Eine eindeutige Tendenz hinsichtlich der Anfangszeit ist nicht ersichtlich. Als Endbetreuungszeit ist allerdings deutlich, dass die über die Hälfte der Kinder mit einer Betreuungszeit bis Uhr auskommen würden. Beachtenswert ist allerdings, dass 7 Kinder in dieser Altersgruppe eine Betreuung bis Uhr benötigen. Auswirkung auf die Bedarfsplanung: Im Gegensatz zur Befragung von 2002 (5 %) benötigen heute 3,82 % der Befragten eine Betreuung am Sonnabend. Die Wünsche kommen aus sieben unterschiedlichen Gemeinden. Aufgrund der vorgenannten Erhebung ist zu erörtern, ob an einem Kindergartenstandort eine Sonnabendbetreuung angeboten werden kann. Der im Jahr 2002 beäußerte Bedarf (32,31 %) wird durch jetzige Befragung bestätigt. Für die Ferien- und Urlaubszeit ist der Bedarf minimal gestiegen. 37,57 % benötigen in dieser Zeit eine Betreuung. Die Wünsche verteilen sich auf das gesamte Amtsgebiet, allerdings sind alle 5 Kindergartenstandorte betroffen. Hier sollte eine trägerübergreifende Lösungsmöglichkeit hinsichtlich einer ganzjährigen Öffnungszeit gefunden werden. Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten sollten dem Bedarf angepasst werden. 244

66 Amt KLG Tellingstedt Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Das Amt KLG Tellingstedt hat 175 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze für 292 Kinder dieser Altersstufe. Im Jahr 2000 standen 155 Plätze in Kindergärten zur Verfügung. Dies bedeutet einen Zuwachs von 20 Plätzen, der durch die Inbetriebnahme einer Waldkindergartengruppe in Welmbüttel geschaffen wurde. Die Waldkindergartengruppe ist dem Kindergarten Tellingstedt angegliedert. Am bestanden somit 4 Kindertagesstätten in den Gemeinden Dellstedt, Pahlen, Tellingstedt und Wrohm mit 8 Vormittagsgruppen, einer Nachmittagsgruppe sowie der Waldkindergartengruppe. Aus heutiger Sicht fehlen zum rein rechnerisch 117 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Unter Berücksichtigung aller vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt fehlen 90 Plätze. Die 27 Plätze stehen durch eine Nachmittagsgruppe im Kindergarten Tellingstedt sowie einer kindergartenähnlichen Einrichtung in Schalkholz, die eine Öffnungszeit von mehr als 12 Stunden pro Gruppe anbieten, zur Verfügung. Diese Plätze erfüllen aufgrund fehlender Öffnungszeit (mindestens 20 Stunden) nicht den Rechtsanspruch auf Kindergartenplatz. Das Amt KLG Tellingstedt teilt folgenden Bedarf mit: 155 Halbtagsplätze (vormittags, mind. 4 Std. tägliche Öffnungszeit) in Wohngemeinden, 18 Plätze in kindergartenähnlichen Einrichtungen mit einer Öffnungszeit unter 20 Stunden, und 11 Ganztagsplätze in Wohngemeinden. Der Kindergarten in Dellstedt umfasst den Einzugsbereich der Gemeinde Dellstedt. Dem Bedarf von 35 Plätzen stehen derzeit 20 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze gegenüber. Maßnahmen sind nicht geplant. Der Kindergarten in Pahlen umfasst den Einzugsbereich der Gemeinden Dörpling, Pahlen, Tielenhemme und Wallen. Dem Bedarf von insgesamt 66 Plätzen stehen derzeit 40 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze gegenüber. Maßnahmen sind nicht geplant. 245

67 Der Kindergarten in Tellingstedt umfasst den Einzugsbereich der Gemeinden Gaushorn, Hövede, Schalkholz, Süderdorf, Tellingstedt, Welmbüttel und Westerborstel. Dem Bedarf von 171 Plätzen stehen derzeit 95 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze gegenüber. Maßnahmen sind für das Jahr 2008 geplant. Eine Regelkindergartengruppe soll in eine altersgemischte Familiengruppe umgewandelt werden. Dies beinhaltet eine Reduzierung von 10 Kindergartenplätzen. Der Kindergarten in Wrohm umfasst den Einzugsbereich der Gemeinde Wrohm. Dem Bedarf von 20 Plätzen stehen derzeit 20 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze gegenüber. Maßnahmen sind nicht geplant. Unter der Annahme, dass die Eltern auch mit dem kindergartenähnlichen Angebot zu Frieden sind, reicht das Angebot (60 %) zur Zeit aus Sicht des Kreises nicht aus, um den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. In den Einrichtungen stehen keine Ganztagsplätze, mit einer Mindestöffnungszeit von 6 Stunden täglich, zur Verfügung. Ob ein individueller Bedarf an Ganztagsplätzen besteht, kann nicht festgestellt werden. Dies kann nur im Kontakt mit den Eltern ermittelt werden. Die Versorgungsquote im Jahr 2000 von 50 % konnte bei steigenden Kinderzahlen auf 60 % (2006) gesteigert werden. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (65 %) liegt das Amt KLG Tellingstedt mit 60 % unter dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Unter der Annahme, dass das vorhandene Angebote im Amtsbezirk bestehen bleibt und der Umsetzung der Umwandlung, ergibt die Hochrechnung für den Kindergartenbereich, dass bei sinkenden Kinderzahlen ein Versorgungsgrad im Jahr 2012 im Amtsgebiet von 75 % erreicht wird. Bedarfsgerechte Versorgung der 0 < 3 jährigen und der 6 ½ < 14 jährigen Kinder Für die Altersstufe der 0 < 3 jährigen Kinder (199 Kinder) stehen im Amtsbereich keine Plätze in einer Einrichtung zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. 246

68 Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen rückläufig sind und es werden im Jahr 2012 in dieser Altersstufe 186 Kinder erwartet. Um einen 15 %-igen Versorgungsrad im Jahr 2012 zu erreichen wären 30 Plätze erforderlich. Als Bedarf wurden seitens des Amtes 6 Plätze gemeldet. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Plätze dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden nicht entspricht. Als Maßnahme wird die Umwandlung einer Regalkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe im Kindergarten Tellingstedt überlegt. Beschlüsse hierzu wurden bereits seitens der Gemeinde und des Trägers gefasst. Damit würden 5 Plätze im Amtsgebiet geschaffen werden. Unter Berücksichtigung dieser neuzuschaffenden Plätze würde der Versorgungsgrad im Jahr 2012 auf 2,7 % ansteigen. Für die Altersstufe der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder (719 Kinder) stehen keine Plätze in Einrichtungen zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen extrem sinken, ihren Höchststand im Jahr 2006 mit 719 Kinder erreicht haben. Es werden im Jahr 2012 in dieser Altersstufe 608 Kinder erwartet. Eine institutionelle Versorgung mit Plätzen für schulpflichtige Kinder findet nicht statt. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das nicht vorhandene Angebot dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden zurzeit nicht entspricht. Maßnahmen sind zurzeit nicht geplant. 247

69 Amt KLG Weddingstedt Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Das Amt KLG Weddingstedt hat 80 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze für 185 Kinder dieser Altersstufe. Im Jahr 2000 standen diese Plätze bereits zur Verfügung. Am bestanden somit zwei Kindertagesstätten in den Gemeinden Neuenkirchen und Weddingstedt mit insgesamt 4 Vormittagsgruppen. Im Amtsgebiet gibt es ein zusätzliches Platzangebot in kindergartenähnlichen Einrichtungen in den Gemeinden Ostrohe und Weddingstedt (23 belegte Plätze am ), die alle eine Öffnungszeit unter 20 Stunden wöchentlich vorhalten. Diese Plätze entsprechen nicht dem Rechtsanspruch und können somit auch nicht in den Versorgungsgrad einbezogen werden. Zusätzlich werden noch 23 Plätze in kindergartenähnlichen Einrichtungen in Weddingstedt und Wesseln angeboten, die eine Öffnungszeit unter 12 Stunden anbieten. Diese Plätze sind beim Versorgungsgrad ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Aus heutiger Sicht fehlen zum rein rechnerisch 105 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Hinzuweisen ist, das bereits im Jahr 2000 bestand ein vertraglich begründetes Belegungsrecht in den Einrichtungen des Zweckverbandes Kindertagesstätten Heide- Umland besteht. Das Amt KLG Weddingstedt begründet den Bedarf mit dem Ergebnis der Elternbefragung. Bei der Betrachtung der Kindergartenstandorte wird von dem rechnerisch ermittelten Bedarf ausgegangen. Der Kindergarten in Neuenkirchen umfasst den Einzugsbereich der Gemeinde Neuenkirchen. Dem Bedarf von 40 Plätzen stehen derzeit 40 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze gegenüber. Maßnahmen sind nicht geplant. Der Kindergarten in Weddingstedt umfasst den Einzugsbereich der Gemeinden Ostrohe, Stelle-Wittenwurth, Weddingstedt und Wesseln. Dem Bedarf von insgesamt 145 Plätzen stehen derzeit 40 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze gegenüber. Maßnahmen sind nicht geplant. 248

70 Insgesamt reicht das Angebot zurzeit nicht aus, um den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz wohnortnah zu erfüllen. Für den Bereich Neuenkirchen kann der Rechtsanspruch voll erfüllt werden. In den Einrichtungen stehen keine Ganztagsplätze, mit einer Mindestöffnungszeit von 6 Stunden täglich, zur Verfügung. Die Elternbefragung hat einen Bedarf von 29,03 % ergeben. Die Versorgungsquote im Jahr 2000 von 35 % konnte bei sinkenden Kinderzahlen auf 43 % (2006) gesteigert werden. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (65 %) liegt das Amt KLG Weddingstedt mit 43 % unter dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Unter der Annahme, dass das vorhandene Angebot im Amtsbezirk bestehen bleibt, ergibt die Hochrechnung für den Kindergartenbereich, dass bei sinkenden Kinderzahlen ein Versorgungsgrad im Jahr 2012 im Amtsgebiet von 57 % erreicht wird. Bei der Betrachtung des Versorgungsgrades ist zu berücksichtigen, dass das Amt KLG Weddingstedt ein vertraglich begründetes Belegungsrecht in Kindertagesstätten des Zweckverbandes Kindertagesstätte Heide-Umland hat. Rein rechnerisch bedeutet dies eine Verschiebung der Prozentzahlen zugunsten des Amtes KLG Weddingstedt. Das Amt KLG Weddingstedt hat 2007 eine Elternbefragung durchgeführt, deren Ergebnis unter dem Punkt Auswertung der Elternbefragung im Amt KLG Weddingstedt nachfolgend dargestellt ist. Bedarfsgerechte Versorgung der 0 < 3 jährigen und der 6 ½ < 14 jährigen Kinder Für die Altersstufe der 0 < 3 jährigen Kinder (121 Kinder) stehen im Amtsbereich keine Plätze in einer Einrichtung zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen gleichbleibend sind und es werden im Jahr 2012 in dieser Altersstufe 120 Kinder erwartet. 249

71 Eine institutionelle Versorgung mit Plätzen für Kinder unter drei Jahren findet nicht statt. Um einen 15 %-igen Versorgungsrad im Jahr 2012 zu erreichen wären 18 Plätze erforderlich. Als Bedarf hat die Elternbefragung im Jahr 2008 insgesamt 6 Plätze ergeben. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass das nicht vorhandene Angebot dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden nicht entspricht. Auch das vertraglich begründete Belegungsrecht in den Einrichtungen des Zweckverbandes Kindertagesstätte Heide-Umland hilft zur Zeit nicht, dem Bedarf an Plätzen für diese Altersstufe abzudecken, da selbst in der Stadt Heide das vorhandene Angebot nicht ausreicht. Maßnahmen sind zurzeit nicht geplant. Für die Altersstufe der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder (511 Kinder) stehen keine Plätze in Einrichtungen zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen rückläufig sind. Es werden im Jahr 2012 in dieser Altersstufe 386 Kinder erwartet. Eine institutionelle Versorgung mit Plätzen für schulpflichtige Kinder findet nicht statt. Die Elternbefragung hat allein für das Jahr 2007 einen Bedarf für 20 Kinder ergeben. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das nicht vorhandene Angebot dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden zurzeit nicht entspricht. Maßnahmen sind zurzeit nicht geplant. 250

72 Auswertung der Elternbefragung im Amt KLG Weddingstedt 2007 In Jahr 2007 wurde im Amt KLG Weddingstedt eine Elternbefragung anhand eines Fragebogens durchgeführt. Befragt wurden Eltern, die Kinder im Alter bis zu 14 Jahren haben. 108 Fragebögen wurden für 172 Kinder im Amtsgebiet ausgefüllt. Für 138 Kinder wurde ein Betreuungswunsch bejaht. Auf die Frage: Benötigen Sie eine Betreuung während der Schulferien? haben 48 Erziehungsberechtigte mit Ja geantwortet. Die Betreuung wird für 73 Kinder gewünscht, d. h. für 42,44 %. Setzt man den Wunsch nach Ferienbetreuung mit den Geburtsjahren in Verbindung, wird deutlich, dass je älter die Kinder werden, eine Betreuung seltener gewünscht wird. 59 Kinder der Jahrgänge von 2000 bis 2007 brauchen eine Ferienbetreuung. Auf die Frage Benötigen Sie auch eine Betreuung am Samstag? antworteten 4 Befragte mit Ja. Es betrifft 4 Kinder, das sind 2,33 %. Hier sind die Jahrgänge 1999 bis 2005 betroffen. Für 138 Kinder wurde ein konkreter Betreuungswunsch geäußert. Aufgeschlüsselt nach Geburtsjahren und Aufnahmejahr ergibt sich, dass im Jahr 2007 die größte Gruppe eine Betreuung wünscht. Um konkretere Aussagen treffen zu können, wurden Altersgruppen gebildet, und zwar: a) unter 3 Jahre b) Kindergartenkinder c) schulpflichtiges Alter. Ergebnisse für die Gruppe der unter Dreijährigen: Die Kernaussage, dass eine Betreuung ab 3 Jahren gewünscht wird, wird deutlich bestätigt. Von den 12 Kindern, die im Jahr 2005 geboren wurden, wollen 9 einen Platz im Jahr Von den 23 Kindern, die im Jahr 2006 geboren wurden, wünschen 16 einen Platz im Jahr Im Jahr 2007 wurde für 3 unter dreijährigen Kindern eine Betreuung gewünscht. Im Jahr 2008 wünschen Eltern für 6 Kinder unter 3 Jahren einen Platz und im Jahr 2009 wird ein Platz gewünscht. 251

73 Im Amtsgebiet leben zurzeit 121 Kinder im Alter unter drei Jahren, davon sind für 36 Kinder in den nächsten Jahren Betreuungswünsche angemeldet worden, das sind rd. 29,75 %. Von 36 geäußerten Betreuungswünschen fallen 10 auf einen Platz unter 3 Jahren, das sind 7,26 % aller unter Dreijährigen im Amtsgebiet. Unter Berücksichtigung, dass die 10 angemeldeten Plätze im Amtsgebiet sich auf 3 Jahre verteilen, man jedoch die 6 angemeldeten Plätze für unter Dreijährige im Jahr 2008 zugrunde legt, wird deutlich, dass 4,95 % der unter Dreijährigen im Amtsgebiet einen Platz benötigen. Alle Betreuungswünsche beziehen sich auf den Kindergartenstandort Weddingstedt, für Neuenkirchen sind keine Wünsche geäußert worden. Ergebnisse für die Altersgruppe der Kindergartenkinder: Im Amtsgebiet leben 185 Kindern im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt, davon sind für 75 Kinder in den nächsten Jahren Betreuungswünsche (25 Kinder haben bereits einen Platz) angemeldet worden, das sind rd. 40,54 %. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass Kinder erst ab Vollendung des vierten Lebensjahres in den Kindergarten gehen sollen. Die Aussage, dass Kinder erst 1 Jahr vor Schulbeginn in den Kindergarten gehen sollen, wird nur bei den 2002 geborenen Kindern bestätigt. Für ab 2003 geborene Kinder wird eine frühere Betreuung (3 oder 4 Jahre) gewünscht. Aus der Gemeinde Neuenkirchen heraus sind für das Jahr 2007 nur 5 Betreuungswünsche und für das Jahr 2008 nur 2 Wünsche geäußert worden. Für den Bereich Weddingstedt sind für das Jahr 2007 allein 23 Betreuungswünsche benannt worden. Ergebnis für die schulpflichtigen Kinder: Im Amtsgebiet leben 511 Kinder im schulpflichtigen Alter bis 14 Jahre. Eltern möchten für 51 Kinder in den nächsten Jahren eine Betreuung. Allein im Jahr 2007 wünschten sich Eltern für 20 Kinder eine Betreuung, das sind 3,9 % aller Schulkinder. Grundsätzlich kann gesagt werden, je älter die Kinder sind, desto weniger wird eine Betreuung gewünscht. Wunschzeit: 252

74 Der gesamte Korridor der Zeit geht ab Uhr bis Uhr. Die längste Betreuungszeit ist von bis Uhr. Um auch hier eine konkretere Aussage treffen zu können, wurden Zeitzonen gebildet. Danach liegt die Anfangszeit eindeutig zwischen und Uhr. Von 124 Meldungen sind es 81, die in dieser Zeit den Beginn wünschen, das sind 65,32 %. Ein nicht unerheblicher Teil benötigt einen Beginn zwischen und Uhr, in Zahlen 34, das sind rd. 27,42 %. Die bestehenden Einrichtungen bieten bereits einen Frühdienst ab Uhr an. Die Betreuungsendzeit liegt bei 12 bzw Uhr. 24 wünschen bis Uhr und weitere 55 bis Uhr eine Betreuung. 11 Kinder sollen bis Uhr und 25 bis Uhr betreut werden. Nur 9 Kinder sollen nachmittags ab bis Uhr oder später betreut werden. Dies ist eine eindeutige Aussage hinsichtlich zugunsten von Vormittagsplätzen. Bei der Länge der Betreuungszeit ist ersichtlich, dass 22 Kinder nur 4 Stunden am Tag betreut werden sollen, das sind rd. 17,74 %. 40 Kinder sollen für 5 Stunden betreut werden. Nimmt man diese Kinder zu den Kindern, die eine 4-stündige Betreuung wünschen, dazu, würden bei einer Öffnungszeit von bis Uhr 49,99 % der Betreuungswünsche mit dieser Öffnungszeit abgedeckt. Zur Frage der Ganztagsbetreuung kann folgende Aussage getroffen werden: Eltern wünschen für 53 Kinder eine sechs- und mehrstündige Betreuung. Von den 124 geäußerten Wünschen sind dies immerhin 42,74 %, die eine Ganztagsbetreuung benötigen. Die bisher gemachten Ausführungen hinsichtlich der Wunschzeit betrafen alle Kinder im Alter von 0 bis 10 Jahre. Um auch hier konkretere Aussagen hinsichtlich der Wunschzeit treffen zu können, wurden die Angaben für die 3 Altersgruppen aufgeschlüsselt. Ergebnis für die unter dreijährigen Kinder: Von den 124 gemachten Angaben betrafen 10 diese Altersgruppe. Die Kernbetreuungszeit liegt auch hier zwischen und Uhr Beginn und Ende zwischen und Uhr. Bemerkenswert ist, dass 5 unter dreijährige Kinder eine Betreuung zwischen und Uhr, das sind 4,03 % der unter Dreijährigen und somit eine Ganztagsbetreuung benötigen. Ergebnis der Kindergartenkinder: 253

75 Von den 124 Kindern wurden für 88 Kinder dieser Altersgruppe Wunschzeiten benannt. Auch hier liegt der Anfangsbeginn hauptsächlich zwischen und Uhr und das Betreuungsende zwischen und Uhr. Für 18 Kinder wurde eine Betreuungszeit bis Uhr und für 18 Kinder bis Uhr angegeben, d. h. 29,03 % der Kindergartenkinder benötigen eine sechs- und mehrstündige Betreuung. Ergebnis der schulpflichtigen Kinder: Von den 124 gemachten Äußerungen zur Wunschzeit sind 34 schulpflichtige Kinder betroffen. Der Anfangsbeginn liegt hauptsächlich zwischen und Uhr und das Betreuungsende bis Uhr. Beachtenswert ist allerdings, dass 4 Kinder in dieser Altersgruppe eine Betreuung bis Uhr benötigen. Zusätzlich werden 8 Plätze ab Uhr benötigt. Auswirkung auf die Bedarfsplanung: 2,33 % der Befragten benötigen eine Betreuung am Sonnabend. Aufgrund der vorgenannten Erhebung wird empfohlen, dass trägerübergreifend mit der Stadt Heide erörtert wird, ob ein Sonnabendangebot in einer Kindertageseinrichtung angeboten wird. Für die Ferien- und Urlaubszeit hat sich ein deutlicher Bedarf ergeben. 42,44 % benötigen in dieser Zeit eine Betreuung. Hier ist gegenüber der Elternbefragung im Jahr 2002 nochmals eine Steigerung zu verzeichnen. Hier sollte eine Lösungsmöglichkeit hinsichtlich einer ganzjährigen Öffnungszeit gefunden werden. 254

76 Amt KLG Wesselburen-Land Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Das Amt KLG Wesselburen-Land hat 60 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze für 109 Kinder dieser Altersstufe. Im Jahr 2000 standen 40 Plätze in Kindergärten zur Verfügung. Dies bedeutet einen Zuwachs von 20 Plätzen, der durch eine Erweiterungsbaumaßnahme im bestehenden Kindergarten in Süderdeich geschaffen wurde. Am bestand eine Kindertagesstätte in der Gemeinde Süderdeich mit nunmehr 3 Vormittagsgruppen. Aus heutiger Sicht fehlen zum rein rechnerisch 49 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze. Das Amt KLG Wesselburen-Land teilt folgenden Bedarf mit: 53 Halbtagsplätze (vormittags, mind. 4 Std. tägliche Öffnungszeit) in Wohngemeinden, 4 Ganztagsplätze in der Wohngemeinde. Insgesamt sieht das Amt KLG Wesselburen-Land den Bedarf von 57 Plätzen in Kindertagesstätten und ist der Auffassung, dass das bestehende Angebot den Bedarf im Amtsgebiet grundsätzlich deckt. Der Kindergarten in Süderdeich umfasst den Einzugsbereich der Gemeinden des Amtsgebietes außer den Gemeinden Friedrichsgabekoog und Norderwöhrden. Dem Bedarf von 109 Plätzen stehen derzeit 60 rechtsanspruchsfähige Kindergartenplätze gegenüber. Maßnahmen sind nicht geplant. Die Gemeinde Friedrichsgabekoog hat zwar kein vertraglich begründetes Belegrecht, weicht aber auf Plätze in der Gemeinde Büsum aus. Die Gemeinde Norderwöhrden hat ein vertraglich begründetes Belegungsrecht in der Einrichtung in Wöhrden und deckt damit den Bedarf ab. Als Maßnahme zur Schaffung von Plätzen für unter dreijährigen Kindern ist die Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Gruppe geplant und zum umgesetzt. Dies bedeutet eine Reduzierung von 10 Kindergartenplätzen. 255

77 Insgesamt reicht das Angebot zurzeit nicht aus, um den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. In den Einrichtungen stehen keine Ganztagsplätze, mit einer Mindestöffnungszeit von 6 Stunden täglich, zur Verfügung. 4 Ganztagsplätze wurden seitens des Amtes als Bedarf gemeldet. Der Bedarf wird durch Einrichtungen in Nachbargemeinden abgedeckt. Die Versorgungsquote im Jahr 2000 von 30 % konnte bei sinkenden Kinderzahlen auf 55 % (2006) gesteigert werden. Bezogen auf den Kreisdurchschnitt (65 %) liegt das Amt KLG Weselburen-Land mit 55 % unter dem Durchschnitt in der Versorgungsquote. Unter der Annahme, dass das vorhandene Angebot im Amtsbezirk bestehen bleibt sowie der Einrechnung der durch Gruppenumwandlung wegfallenden Plätze, ergibt die Hochrechnung für den Kindergartenbereich, dass bei sinkenden Kinderzahlen ein Versorgungsgrad im Jahr 2012 im Amtsgebiet von 55 % erreicht wird. Bedarfsgerechte Versorgung der 0 < 3 jährigen und der 6 ½ < 14 jährigen Kinder Für die Altersstufe der 0 < 3 jährigen Kinder (78 Kinder) stehen im Amtsbereich keine Plätze in einer Einrichtung zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen sinken und es werden im Jahr 2012 in dieser Altersstufe 75 Kinder erwartet. Eine institutionelle Versorgung mit Plätzen für Kinder unter drei Jahren findet nicht statt. Das Amt KLG Weddingstedt hat als Bedarf 10 Plätze für unter Dreijährige gemeldet. Um einen 15 %-igen Versorgungsrad im Jahr 2012 zu erreichen, wären 11 Plätze erforderlich. 256

78 Es kann davon ausgegangen werden, dass die 5 neuen Plätze dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden nicht entspricht, zumal bereits eine Warteliste in Süderdeich geführt wird. Als Maßnahme wurde die Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe im Kindergarten Süderdeich geplant und zum umgesetzt. Damit sind 5 Plätze im Amtsgebiet geschaffen worden. Unter Berücksichtigung dieser neugeschaffenen Plätze würde der Versorgungsgrad im Jahr 2012 auf 6,7 % ansteigen. Für die Altersstufe der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder (288 Kinder) stehen keine Plätze in Einrichtungen zur Verfügung. Im Jahr 2000 standen ebenfalls keine Plätze zur Verfügung. Aufgrund der statistischen Bevölkerungsvorausberechnung ( ) ist zu erkennen, dass die Kinderzahlen rückläufig sind und es wird im Jahr 2012 in dieser Altersstufe 240 Kinder erwartet. Eine institutionelle Versorgung mit Plätzen für schulpflichtige Kinder findet nicht statt. Das Amt hat 8 Plätze als Bedarf gemeldet. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das nicht vorhandene Angebot dem Bedarf der Eltern und Alleinerziehenden zurzeit nicht entspricht. Maßnahmen sind zurzeit nicht geplant. 257

79 5.6 Kreisbewertung Ziel der ersten Fortschreibung des Kindertagesstättenbedarfsplanes von 2001 war es, den Weg zu einem bedarfsgerechten Angebot zu beschreiben und auf der Grundlage der Bestandserhebung Versorgungsdefizite aufzuzeigen. Die Versorgungssituation hat sich in den vergangenen Jahren im Kreis Dithmarschen deutlich verbessert. Die tatsächliche Entwicklung der Geburten hat die erstellte Prognose aus dem Jahr 2000 bestätigt. Auch in Zukunft werden sinkende Kinderzahlen die Perspektive bestimmen. Trotz großer Anstrengungen der Gemeinden im Kreis Dithmarschen in den letzten sechs Jahren belegt der nun vorliegende Bedarfsplan ein uneinheitliches Versorgungsniveau sowie deutliche abweichende Qualitäten der Betreuungsangebote für Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren. Erfüllung des Rechtsanspruches für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt Bereits im Bedarfsplan 1992 wurden die Kinderzahlen für 3 ½ Jahrgänge ermittelt und der entsprechende Platzbedarf festgestellt. Im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, war die damalige Planung mit 3 ½ Jahrgängen realitätsnah. Der Jugendhilfeausschuss hat 1996 eine 80 %-ige Versorgungsquote für den Kreis Dithmarschen beschlossen. Unabhängig von der Versorgungsquote wurde mit der Einführung des Rechtsanspruchs der faktische Zwang zur Versorgung aller nachfragenden Kinder geschaffen. Bezogen auf den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz liegt der Kreis Dithmarschen nunmehr am mit einem Versorgungsniveau 65 % um 13 % höher als im Jahr Das Kindergartenangebot verteilt sich in Dithmarschen auf 60 Einrichtungen mit folgenden Trägern: Träger Anzahl der Einrichtungen 1991 Anzahl der Einrichtungen 2001 Anzahl der Einrichtungen 2006 Ev. Kirche DRK Elternverein FBS Kommune Zweckverband AWO

80 Perspektive Meldorf Johanniter Unfallhilfe Es wurden nicht nur neue Einrichtungen geschaffen, sondern bestehende Einrichtungen wurden um neue Gruppen erweitert. Bestanden im Jahr 2000 noch 161 Gruppen so gibt es zum Gruppen in den 60 Einrichtungen. Personal Insgesamt sind in den Kindertagesstätten (ohne kindergartenähnlichen Einrichtungen) 392 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Den größten Anteil haben 248 Erzieherinnen und Erzieher, lediglich 8 Diplom-Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen sind in den Einrichtungen tätig. Durch die Ausweitung der Integrationsgruppen in den Kindertagesstätten betreuen nunmehr 14 Heilpädagogen die Kinder. Die Stellen sind überwiegend Teilzeitstellen, da die meisten Gruppen nur eine Öffnungszeit von 4 bis 5 Stunden am Tag anbieten. Qualitativ anspruchsvolle Erziehungs- und Bildungsarbeit in Kindertagesstätten kann nur durch kompetentes und motiviertes Personal in den Einrichtungen umgesetzt werden. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit angemessener Rahmen- und Arbeitsbedingungen in den Einrichtungen. Belegung und Versorgung Die nachfolgende Tabelle zeigt die Belegung am Stichtag aller Kindertageseinrichtungen im Kreisgebiet für die Jahrgänge 2000 bis Geburts jahr Geburten Plätze Plät- K+KN % S gesamt % SK ze % , , ,03 6 Jährige , , ,03 5 Jährige , , ,54 4 Jährige , , ,92 3 Jährige , , ,67 Abkürzungen: K = Kindergarten; KN = Kindergarten nachmittags; S = kindergartenähnliche Einrichtung mit mehr als 12 Stunden Öffnungszeit; SK = kindergartenähnliche Einrichtung mit weniger als 12 Stunden Öffnungszeit. Laut Statistikbögen des Jahres 2006 wurden danach Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt in den Kindertagesstätten in Vor- und Nachmittagsgruppen 259

81 betreut. Betrachtet man die Jahrgänge, so wird deutlich, dass rund 41 % der 6 jährigen Kinder noch eine Kindertagesstätte besuchen. 34 Kinder dieses Jahrganges werden in Spielstuben betreut, so dass rund 43 % der 6 Jährigen in Kindertageseinrichtungen sind. Dies bestätigt die Berechnung von 3 ½ Jahrgängen bei der Bedarfsplanung. Hervorzuheben sind jene weiteren 43 Kinder dieser Altersgruppe, die in kindergartenähnlichen Einrichtungen mit einer Öffnungszeit unter 12 Stunden in der Woche betreut werden. Ausgegangen wird bei dieser Gruppe u.a. von der besonderen Bedeutung der Wohnortnähe als Entscheidungskriterium. Hinzuweisen ist darauf, dass 85 % der 5-jährigen Kinder im Kindergarten sind; weitere 51 sind in kindergartenähnlichen Einrichtungen (mit mehr als 12 Stunden Öffnungszeit) und weitere 46 Kinder in kindergartenähnlichen Einrichtungen mit weniger als 12 Stunden Öffnungszeit. Somit besuchen 93,03 % dieses Jahrganges eine Einrichtung. Deutlich wird, dass Dreijährige nur zu 52 % des Jahrganges eine Kindertagesstätte besuchen. Wie auch die Elternbefragungen zeigen, sollen sich die Dreijährigen im Spielstubenbetrieb in eine außerhäusige Betreuung eingewöhnen, bevor sie in eine Kindergartengruppe wechseln. Diese Meinung hat sich allerdings in den letzten Jahren - belegt durch die Familienbefragung zu Gunsten eines früheren Einstiegs im Kindergarten verändert. Nach alledem empfiehlt der Kreises Dithmarschen - dass alle 5-Jährigen mindestens ein Jahr den Kindergarten besuchen, - die institutionelle Betreuung bereits ab dem dritten Lebensjahr. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit, die Auslastung von Einrichtungen unter den Bedingungen des demographischen Wandels zu erhöhen. Es gibt regionale Unterschiedlichkeiten bei der Erfüllung des Rechtsanspruches im Kreis Dithmarschen. Dies belegen beim Fachdienst eingegangene Elternanfragen wegen fehlender Kindergartenplätze. Auf diese Unterschiede wurde bei den jeweiligen Ortsprofilen besonders hingewiesen. Die rein rechnerische Versorgungsquote für das gesamte Kreisgebiet liegt im Jahr 2006 bei 65,4 %. Hierbei wurden die Kinderzahlen (3 ½ Jahrgänge) den heimaufsichtlich genehmigten Plätzen gegenübergestellt. Unter Berücksichtigung der sinkenden Kinderzahlen sowie der Umsetzung der geplanten Maßnahmen (siehe Kapitel 5.4), wird die Versorgungsquote bis zum Jahr 2010 auf 75,6 % und bei weiter sinkenden Kinderzahlen im Jahr 2012 im Kreis Dithmarschen auf 79,5 % steigen. Unter dem Aspekt der Gewährleistungsverpflichtung fehlen selbst beim 260

82 Rückgang der Kinderzahlen im Jahr 2012 noch 737 Plätze zur rechnerischen Vollversorgung (100 %). Nicht berücksichtigt hierbei sind mögliche Platzreduzierungen durch weitere Umwandlungen von Regelkindergartengruppen in altersgemischte Familiengruppen. Sofern bis zum Jahr 2012 die rein rechnerisch ermittelten 60 Kindergartengruppen umgewandelt werden (um 300 Plätze für unter Dreijährige zu schaffen), bedeutet dies eine Reduzierung von 600 Plätzen für Kinder im Elementarbereich. Prozentual würde sich der Versorgungsgrad entsprechend um rund 16 % auf 62,77 % im Jahr 2012 verringern. 10 Planungsgebiete liegen (wie bereits 2001) unter dem Kreisdurchschnitt von zur Zeit 65,4 %. Bei der Betrachtung der Stadt Marne und Amt KLG Marne-Land ist allerdings zu berücksichtigen, wie bereits bei den Ortsprofilen dargestellt, dass das Amt ein vertragliches Belegrecht in den Marner Kindertagesstätten hat. Beide zusammen gerechnet würde ein Versorgungsgrad von 65,08 %, damit relativiert sich der hohe Versorgungsgrad der Stadt Marne. Drei der Planungsgebiete haben bereits auf die 1. Fortschreibung reagiert um die Versorgungssituation zu verbessern. Weitere Kommunen haben insbesondere bei der Schaffung von Plätzen für Kinder unter drei Jahren Maßnahmen geplant und teilweise im Jahr 2007 umgesetzt. Durch neu eingerichtete Plätze wird sich der Versorgungsgrad bei den unter Dreijährigen erhöhen. Trotz der Reduzierung der Plätze im Kindergartenbereich (siehe auch 5.2) wird durch die sinkenden Kinderzahlen am im Elementarbereich ein Versorgungsgrad von 67,8 % im Kreisdurchschnitt erreicht. Rein rechnerisch fehlen am Ende des Jahres Plätze zur Vollversorgung mit rechtsanspruchsfähigen Kindergartenplätzen. Die örtliche Bedarfslage ist uneinheitlich und erstreckt sich von Vollversorgung bis hin zur rechnerisch halbierten Nachfrage nach Betreuungsangeboten für Kinder über 3 Jahren. Einflussgrößen hierbei sind u.a. die Elternbeiträge, Frauenerwerbsquote, Teilzeitbeschäftigung und Arbeitslosenquote. Betrachtet man die Versorgungsquote mit allen vorhandenen Platzkapazitäten (inklusive Nachmittagsgruppen und Spielstuben) liegt der Kreis Dithmarschen bei 72 %. Betreuungszeiten Traditionell ist die bei weitem häufigste Variante der Öffnungszeit die Zeit von 8.00 bis Uhr. Von 60 Einrichtungen bieten inzwischen allerdings zu den Kernöffnungszeiten 40 Einrichtungen einen Frühdienst an. Unabhängig hiervon bleibt im Kreis Dithmarschen die strikte Trennung zwischen halb- und ganztägigen Angeboten prägend. Der 261

83 Fachdienst wird sich weiterhin bemühen, mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen flexiblere Modelle, unter Berücksichtigung pädagogischer Anforderungen, zu entwickeln. Gutes Beispiel ist das sogenannte 10er Karten Modell. Im Rahmen eines Workshops zum Thema Betriebswirtschaft wird der Fachdienst im Jahr 2008 dieses Thema aufgreifen. Am standen 430 Ganztagsplätze in Kindertagesstätten für Kinder im Elementarbereich zur Verfügung. Diese Plätze entsprechen einem 9,5 %-igen Versorgungsgrad mit Ganztagsplätzen für Kindergartenkinder. Im Jahr 2003 standen lediglich 189 Ganztagsplätze zur Verfügung. Trotz Verlängerungen der Öffnungszeiten in einigen Kindertageseinrichtungen kann der Bedarf nach Ganztagsbetreuung ( 7 Abs. 3 KiTaG) nicht gedeckt werden. Die Elternbefragungen ergaben, dass nicht ausreichend Plätze in den Gemeinden zur Verfügung stehen. Der Kreis Dithmarschen geht jedoch davon aus, dass die Empfehlung bei der Umwandlung von Regelkindergartengruppen in altersgemischte Gruppen gleichzeitig eine verlängerte Öffnungszeit von 6 Stunden angeboten wird. Damit wird sich der Versorgungsgrad mit Ganztagsplätzen entsprechend erhöhen. Bisherige Beschlusslage im Kreis ist, dass eine 20 %-ige Versorgung mit Ganztagsplätzen vorgehalten werden sollte. Hier muss die Umwandlung als Chance zur Erweiterung genutzt werden. In vielen Orten besteht ein zusätzliches Angebot an Plätzen in kindergartenähnlichen Einrichtungen. Die kindergartenähnlichen Einrichtungen entsprechen nicht dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Die Elternbefragungen haben auch ergeben, dass die Eltern mit diesen Angeboten nicht immer zufrieden sind, sondern sich einen Kindergarten für die 3 bis 6 ½ jährigen Kinder wünschen. Insbesondere die Öffnungszeiten sind für Berufstätige nicht ausreichend. Ausblick Unter Berücksichtigung der schwankenden Geburtenzahlen in den letzten Jahren und der Prognose für die Geburtenentwicklung in der nahen Zukunft sowie der Berücksichtigung des Elternwillens ist festzustellen, dass hinsichtlich der Versorgungssituation im Kreis Dithmarschen mit rechtsanspruchserfüllenden Kindergartenplätzen insgesamt noch Bedarfe abzudecken sind (z.b. Friedrichskoog). Mitunter können nur durch die Einrichtung von Nachmittagsgruppen sowie der Inanspruchnahme kindergartenähnlicher Einrichtungen Anfragen bedient werden. Betrachtet man sich allerdings die Entwicklung der Geburtenzahlen und die Hochrechnung des Versorgungsgrades, wird deutlich, dass ohne Gegensteuerung, Gruppen- 262

84 schließungen oder gar Einrichtungsschließungen nicht zu vermeiden sind. Besonders gefährdet ist die Stadt Brunsbüttel, die im Jahr 2012 bei gleichem Angebot ein Versorgungsgrad von 122 % erreichen würde. Die erfolgreichen Ergebnisse der begonnenen kleinräumigen Kindertagesstättenplanung in Brunsbüttel zeigen den planerisch richtigen Weg auf und sollten auf jeden Fall weiter geführt werden. In der Stadt Meldorf wurde bereits im Jahr 2007 eine Regelkindergartengruppe geschlossen. Unter Berücksichtigung dieser Reduzierung der Plätze würde in der Stadt Meldorf trotzdem ein Versorgungsgrad von 101 % im Jahr 2012 erreicht werden. Hinzukommt, dass in Meldorf noch weitere Plätze in kindergartenähnlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen, die in dem Versorgungsgrad nicht mit eingerechnet sind. Die Stadt Meldorf liegt bereits am mit 85 % Versorgung an erster Stelle im Kreis Dithmarschen. Die Fortsetzung des Workshop 2006 wird empfohlen. Die beiden nachfolgenden grafischen Darstellungen verdeutlichen den Versorgungsgrad am in den bestehenden Planungsräumen und in den neuen Ämtergrenzen. Kindertageseinrichtungen sollen laut Gesetz in zumutbarer Entfernung zu den Wohnungen der Familien errichtet und betrieben werden. Die Betrachtungsweise in den neuen Ämtern eignet sich nur um einen groben Überblick zu erhalten. So hat der Nordbereich von Dithmarschen hinsichtlich des Versorgungsgrades im Vergleich zum Jahr 2000 deutlich aufgeholt. Betrachtet man beispielsweise das Amt KLG Weddingstedt mit einem Versorgungsrad von derzeit 43,2 % würde es im neuen Amt KLG Heider Umland mit 56,5 deutlich besser da stehen. Dies darf nicht darüber hinweg täuschen, dass weiterhin lokale Probleme bestehen, auf die Ortsprofile der einzelnen Ämter wird verwiesen. 263

85 Versorgungsgrad 2006 Kindergarten 49,7 94, ,4 64,2 43,2 50, , ,8 65,4 65,6 51,9 21,3 53, Kreisdurchschnitt 65,4 %

86 Versorgungsgrad 2006 Kindergarten 54,3 75, ,5 69,2 60,8 62,9 75 Kreisdurchschnitt 65,4 %

87 Betreuung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern: Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden. Der Integrationsgedanke ist erstmalig im SGB VIII so klar für die Kinder definiert worden. Zusätzlich wurde eine Verpflichtung der Zusammenarbeit zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und Trägern der Sozialhilfe gesetzlich verankert. Die Zusammenarbeit soll sich auf die Planung, konzeptionelle Ausgestaltung und Finanzierung des Angebotes erstrecken. Das Kindertagesstättengesetz stellt in 5 fest, dass behinderte und nicht behinderte Kinder in Kindertageseinrichtungen gemeinsam gefördert werden sollen. Bereits im Konzept 1992 wurde auf die notwendige Verbreitung des Integrationsgedanken hingewiesen und vor einer weiteren Segregation gewarnt. Übergreifendes Ziel war dabei, die wohnungsnahe gut ausgestattete Einrichtung, die allen Kindern des Einzugsgebietes offen steht. Es war eine Verbreitung des Angebotes im Sinne eines dezentralen und flexiblen Versorgungsnetzes vorgesehen, in dem sowohl die Einzelintegration im Nachbarschaftskindergarten als auch die Betreuung in integrativen Gruppen je nach regionaler Gegebenheit ihren Platz haben bzw. sich ergänzen. Das neue Sozialgesetzbuch IX beschreibt, dass Leistungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder so geplant und gestaltet werden sollen, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden. Diesen Vorgaben kommt der Kreis Dithmarschen nach. Bei der Betrachtung, welche Hilfe für das Kind mit Behinderung in Frage kommt, werden alle Leistungsgruppen überprüft. Sofern Leistungen zur medizinischen Rehabilitation voraussichtlich erfolgreich sind, werden diese den Eltern auch empfohlen. Kombinationen zwischen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind möglich. In Meldorf gibt es die Heilpädagogische Kindertagesstätte mit 24 genehmigten Plätzen sowie in 6 Orten des Kreises 9 Einrichtungen mit 10 Integrationsgruppen (40 Plätze). Weit über 50 Einzelintegrationsmaßnahmen wurden im Jahr 2006 in den Regelkindergärten durchgeführt. Mit dem vorhandenen Angebot ist der Bedarf an Plätzen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder abgedeckt, zumal die Möglichkeit der Einzelintegration weiterhin besteht. 266

88 Die Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise erarbeitet zurzeit ein Konzept zur Betreuung behinderter Kinder in Kindertageseinrichtungen. Viele Fragen sind auf den heutigen Stand der pädagogischen Erkenntnisse hin zu diskutieren. Darin einfließen werden Fragen wie zum Beispiel: der Betreuung von Kindern unter drei Jahren ohne Behinderung in integrativen Gruppen, ist die Frühförderung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder unter drei Jahren ausreichend?. Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Dithmarschen wird sich im Jahr 2008 mit der Frage der Frühförderung von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern beschäftigen. Im Bereich der Betreuung autistischer Kinder in Kindertageseinrichtungen wurden in einem Fall besonders gute Erfahrungen mit einer besonderen Methode (Knospe-ABA) der Förderung erzielt. Der Fachdienst Sozialpädagogische Hilfen wird in Abstimmung mit dem Fachdienst Eingliederungshilfen dieses Thema weiter erörtern und plant eine entsprechende Fortbildung für das Kreisgebiet anzubieten. Auch für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder gilt grundsätzlich der Vorrang der Prävention. Hier gilt es, im Rahmen einer Qualitätsinitiative in den Kindertagesseinrichtungen unterschiedliche Projekte zu initiieren, damit der Präventionsgedanke weiter etabliert wird. Qualität: Den Kindertageseinrichtungen wurden in den letzten Jahren vermehrt Aufgaben zugedacht und gesetzlich verankert. Die neu hinzugekommenen Herausforderungen aufzugreifen heißt, mit der pädagogischen Arbeit auf die Veränderungen der heutigen Gesellschaft einzugehen. Im Rahmen der Bildungslandschaft Dithmarschen hat der Fachdienst Möglichkeiten der Verbesserung von Struktur und pädagogischen Qualitäten der bildungsverantwortlichen Institutionen gesucht. Die Selbsteinschätzung der Kindertagesstätten dienten als Diskussionsgrundlage zur Frage: In welchen Bereichen der Kreis Dithmarschen die Kindertagesstätten oder deren Leitungen bei der Umsetzung der Ziele und Grundsätze 267

89 des Kindertagesstättengesetzes hilfreich sein kann. Die Ergebnisse sind im Anhang I dokumentiert. Als erste Reaktion auf diese Selbsteinschätzung, die unter anderem ergeben hat, dass die Kindertageseinrichtungen ihre Ausstattung für Lernaktivitäten als minimal bis gut bewertet haben, hat der Kreis beschlossen, diesen Bereich zu unterstützen. Anlassbezogen hat der Jugendhilfeausschuss des Kreises Dithmarschen im Jahr 2006 beschlossen, im Rahmen der Leuchtturmprojekte Materialkisten zur Förderung der Bildungsarbeit in Kindertagesstätten einzurichten. Inhalt der Materialkisten sollen Materialien sein, die die Bildungsarbeit fördern und für die kleinen Einrichtungen nicht finanzierbar sind. Dank der Mithilfe der Leitungskräfte von den Kindertageseinrichtungen wurden noch im gleichen Jahr vier Materialkisten eingerichtet: Thema Experimentieren & Magnetismus und Lärmampel mit Standort Brunsbüttel Thema Wahrnehmungsspiele und Lärmampel mit Standort Heide. Nach einem Jahr wurden die Standorte gewechselt. Die angekündigte KiTaG-Änderung im Jahr 2005 hatte zum Ziel, die Bildungsleitlinien gesetzlich zu verankern. Mit Gesetzesänderung vom sind nunmehr sechs Bildungsbereiche rechtsverbindlich. Einheitliche Standards zur Elementarbildung sowie ein Qualitätssicherungssystem wurden allerdings nicht festgeschrieben. Die nationale Qualitätsinitiative sowie die Qualitätsinitiative der evangelischen Kirche werden auch in den Dithmarscher Kindertageseinrichtungen verfolgt. Der Kreis Dithmarschen wird auch in diesem Bereich die Einrichtungen vor Ort unterstützen. Die strukturellen und organisatorischen Bedingungen wurden bei der Umfrage im Mittelmaß gesehen. Eine Qualitätsverbesserung könnte allein schon durch einen Computer mit Internetanschluss in jeder Kindertagesstätte erreicht werden. Viele Einrichtungen verfügen über keinen Computer. Warte- und Vormerklisten werden noch per Karteikartensystem geführt; Anmeldebögen, Elternbriefe usw. noch per Schreibmaschine angefertigt; Elterninformationen werden noch per Hand an die Pinwand geheftet. Empfohlen wird überdies die Nutzung einer kreisweit einheitlichen Software: Gewonnen werden hiermit: Zeitersparnis im Bereich der Verwaltungstätigkeiten Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit durch Elternbriefe Abgleich Wartelisten 268

90 Statistikvereinfachung Daten werden nur einmal erhoben verlässlicher und schneller Informationsaustausch zwischen Kita und Träger keine Übertragungs-/Eingabefehler Zeitersparnis für die Leitungskräfte Vernetzung der Kindertageseinrichtungen. Die Kindertageseinrichtungen in Brunsbüttel verfügen bereits alle über dieses Softwareprogramm. Der Fachdienst wird die Träger bei der Beschaffung dieses Programms unterstützen. Fort- und Weiterbildung Fort- und Weiterbildung sowie Fachberatung der pädagogischen Kräfte sind ein fester Bestandteil in Kindertageseinrichtungen. Gleichwohl ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch dienstliche Belange (keine Vertretungskräfte) erschwert. Ein mitunter gut differenziertes Angebot an Fort- und Weiterbildungsangeboten werden durch Träger der freien Jugendhilfe und das Ministerium des Landes SH zur Verfügung gestellt. Auch der Fachdienst des Kreises bietet themenorientiert Fortbildungsveranstaltungen an. Unabdingbare Voraussetzung für Inanspruchnahme dieser Veranstaltung ist die Freistellung des Personals in den Einrichtungen. Fachberatung Fachberatungen hingegen stehen nur trägerspezifisch bei der Kirche, dem DRK, der AWO und der Johanniter Unfallhilfe zur Verfügung. Für die kommunalen Kindertagesstätten und die Einrichtungen der Elternvereine gibt es keinen Dachverband. Der Kreis Dithmarschen wird hier auch weiterhin die Einrichtungen fachlich beraten. Supervision Je höher die Arbeitsbelastung und je komplexer die Anforderungen an das Personal in den Kindertagesstätten wird, desto wichtiger sind die Dienstbesprechungen und Absprachen mit den Kolleginnen. Hilfreich ist die Supervision, die Einzelne, Teams, Gruppen und/oder Organisationen bei der Reflexion und Verbesserung ihres beruflichen Handelns begleitet. Über 86 % der Einrichtungen haben keine oder nur maximal einmal im Jahr Supervision. Der Kreis Dithmarschen wird diesen Bereich positiv begleiten. 269

91 Personalschlüssel Um die komplexen Aufgaben erfüllen zu können, reicht die Mindestpersonalbesetzung von 1,5 Kräften pro Regelkindergartengruppe nicht aus. Der Jugendhilfeausschuss des Kreises Dithmarschen hat ausführlich die Qualitätssteigerung im Elementarbereich diskutiert. Diese Qualitätssteigerung würde erreicht werden, wenn der Betreuungsschlüssel pro Gruppe von bisher 1,5 Fachkräften pro Regelgruppe auf 2,0 Fachkräfte angehoben wird. Durch die Anhebung des Betreuungsschlüssels kann unter anderem eine weitere Professionalisierung Einrichtung erreicht und damit für die Umsetzung des Bildungsauftrages an die Kindertageseinrichtungen grundlegende Voraussetzungen geschaffen werden. Daneben werden weiterhin Ressourcen für die Zusammenarbeit von Kindertageseinrichtungen und Grundschulen und darüber hinaus die Rahmenbedingungen für die Umwandlung von Regelgruppen in Altersgemischte Gruppen geschaffen. Im Rahmen des zurzeit erarbeitenden Umsteuerungskonzeptes werden Handlungsansätze erarbeitet, um deutlich mehr Einrichtungen als bisher zu einer Verbesserung ihres Betreuungsschlüssels zu bewegen. Ziel ist es, dass in Dithmarschen alle Gruppen mit 2,0 Fachkräften betreut werden. 270

92 Bedarfsgerechte Versorgung der 0 bis 3 jährigen Kinder Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für Kinder unter drei Jahren ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. Bei der kreisweiten Betrachtung der Altersgruppe 0 bis unter drei Jahren ist festzustellen, dass vermehrt Kinder in Einrichtungen bzw. Tagespflegestellen betreut werden. Im Vergleich zum Jahr 2000 (1,3%) liegt der Kreisdurchschnitt im Jahr 2006 bei 2,6 %. Geht man von der bisherigen Beschlusslage einer 5 %-igen Versorgung für diese Altersstufe aus, so wurde das Ziel nicht erreicht. 16 von 18 Planungsgebieten haben hier einen Handlungsbedarf. Die in einigen Gemeinden durchgeführten Elternbefragungen (im Jahr 2007) zeigen, dass ein Großteil der Eltern einen deutlich größeren Bedarf hat. Mit Blick auf den Ausbau der Betreuungskapazitäten für diese Altersgruppe, haben der Jugendhilfeausschuss und der Kreistag des Kreises Dithmarschen beschlossen, dass die Betreuung der Kinder unter drei Jahren in hochwertigen Einrichtungen erfolgen soll. Daher ist der Ausbau der Betreuungsform der altersgemischten Familiengruppen zu fördern. Bei der Schaffung bzw. Einrichtung von Plätzen für unter Dreijährige empfiehlt der Kreis Dithmarschen, dass diese Plätze eine Öffnungszeit von mindestens 6 Stunden täglich haben. Eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf, gerade im ländlichen Raum mit einzurechnenden Fahrzeiten, wäre sonst nicht möglich. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die bereits umgewandelten bzw. angekündigten Plätze für die Kinder unter drei Jahren nicht ausreichen, um eine mittelfristig bedarfsgerechte Betreuungssituation für diese Altersgruppe in Höhe von 5 % herzustellen. Dies gilt umso mehr, als die Bundesregierung nunmehr von einem durchschnittlichen Versorgungsgrad in Höhe von 35 % ausgeht. Rechnerisch müssten hiernach in Dithmarschen bis zum Kindergartenjahr 2013/14 jährlich 175 zusätzliche Plätze geschaffen werden. Doch auch bei Berücksichtigung einer regional geringeren Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren ist mit Blick auf die angekündigte Einrichtung eines Rechtsanspruchs auf diese Betreuungsform im Jahre 2013 von der Notwendig- 271

93 keit eines deutlichen Ausbaus der Betreuungskapazitäten für Kinder unter drei Jahren auszugehen. So wären bei einem Versorgungsgrad von 15 % jährlich 60 zusätzliche Plätze, bei einem Versorgungsgrad von 20 % jährlich zusätzliche 90 Plätze bis zum Kindergartenjahr 2013/14 auszubringen. Bei einer unveränderten Fortsetzung der bisherigen Ausbauaktivitäten der Gemeinden ist eine bedarfsgerechte Betreuungssituation bis dahin nicht erwartbar. Der Jugendhilfeausschuss sowie der Kreistag des Kreises Dithmarschen haben im dritten Quartal des Jahres 2007 für die Kindertagesstättenbedarfsplanung als Zielwert für die bedarfsgerechte Betreuung für Kinder unter drei Jahren eine 15 %-ige Versorgung bis zum Kindergartenjahr 2013/14 beschlossen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend strebt ausdrücklich eine Verstärkung der Ausbaudynamik an, die sowohl dem Ziel der Verpflichtung aus dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (20 % bis 2010) als auch der Umsetzung einer bundesdurchschnittlichen Versorgungsquote von 35 % bis 2013 Rechnung trägt. Für das Kreisgebiet würden dies bei einer Versorgungsquote von 35 % insgesamt Plätze bedeuten. Die Kinderfreundlichkeitsbefragung des Kreises Dithmarschen aus dem Jahr 2006 sowie die Auswertungen der vorgelegten Kindertagesstättenplanung ergeben einen Durchschnittswert von 15 %. Um dies Ziel zum Kindergartenjahr 2013/2014 zu erreichen wäre erforderlich, 15 Gruppen pro Jahr (= 75 Plätze/Jahr) von Regelgruppen in Altersgemischte Gruppen umzuwandeln. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit, die Umwandlungen mit den Beteiligten vor Ort und unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten umzusetzen. Die nachfolgende Darstellung zeigt den Bedarf an Plätzen für Kinder unter drei Jahren ausgehend von drei Jahrgängen, wohl wissend, dass der angekündigte Rechtsanspruch nur für die 1 und 2 Jährigen Kinder geplant ist. Die erste Zahl gibt die Anzahl der Plätze bei einer 15 %-igen Versorgung und die zweite Zahl gibt die Anzahl der Plätze bei einer 35 %-igen Versorgung wieder. Die blaue Zahl stellt den Bestand am dar. Stellt man den Bedarf von 15 % dem Bestand gegenüber, wird deutlich, dass nur die Stadt Brunsbüttel den Bedarf im Jahr 2013 decken kann. Alle anderen Planungsbereiche haben Handlungsbedarf. 272

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95 Bedarfsgerechte Versorgung der 6 ½ bis 14 jährigen Kinder Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. Die Elternbefragungen in den Jahren 2000 und 2006 haben einen nur sehr geringen Bedarf an Plätzen für schulpflichtige Kinder in Kindertageseinrichtungen ergeben. Entgegen der Bedarfsbekundungen wurden bestehende Plätze in Kindertagesstätten mangels Inanspruchnahme abgebaut, auf die Ortsprofile wird verwiesen. Im Kreis Dithmarschen werden seit dem Schuljahr 2007/2008 die verlässlichen Grundschulzeiten angeboten. Damit werden vier Zeitstunden für die Klassenstufen 1 und 2 und fünf Zeitstunden für die Klassenstufen 3 und 4 angeboten. Zusätzlich bieten einige Grundschulen im Kreisgebiet für alle Schulkinder des ersten bis vierten Schuljahres eine, teilweise kostenfreie, Betreuung vor und nach der Schule in der Zeit von 7.00 bis Uhr an. Des Weiteren besteht an einigen Grundschulen ein offenes Ganztagsangebot in der Zeit von 7.00 bis Uhr. Betrachtet man die Altersgruppe der Kinder im Alter von 6 ½ bis 14 Jahren, so werden auch hier nur wenige Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreut. Geht man hier von einer 1 %-igen Versorgung aus, haben alle Planungsgebiete einen Handlungsbedarf. Der Kreisdurchschnitt liegt am bei 0,8 %. Auch wenn die Betreuungsgruppen an Grundschulen kein Betreuungsangebot nach dem Kindertagesstättengesetz sind, decken sie einen Teil des Bedarfes für diese Altersgruppe ab. 275

96 5.7 Ergänzung In Abstimmung mit den Kommunen des Kreises Dithmarschen werden folgende Nachmeldungen in den aktuellen Kindertagesstättenbedarfsplan aufgenommen: Nr. Gemeinde Art der Maßnahme der Gemeinde Geplante Eröffnung 1 Burg Einrichtung einer zweiten Familiengruppe; Sanierung oder Neubau des Petri-Kindergartens; Heide Neubau einer Kindertagesstätte; 15 Plätze für unter Dreijährige und 10 Plätze Kindergarten Lunden Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Famliengruppe; Meldorf Einrichtung einer zweiten Familiengruppe; St. Michaelisdonn Einrichtung einer zweiten Familiengruppe; Anbau an bestehenden Kindergarten geplant; Epenwöhrden Absichtserklärung zur Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe 7 Nindorf Absichtserklärung zur Umwandlung einer Regelkindergartengruppe in eine altersgemischte Familiengruppe Die Versorgungsgrade in den einzelnen Einzugsbereichen werden sich, sofern die geplanten Maßnahmen umgesetzt werden, entsprechend verändern. 276

97 Anhang A Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 23 G v I 122 SGB VIII 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. SGB VIII 22 Grundsätze der Förderung (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird. A I

98 (2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. (3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. SGB VIII 22a Förderung in Tageseinrichtungen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses, mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung, mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten Gruppen zu unterstützen. Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen. (3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. (4) Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden. Zu diesem Zweck sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und Finanzierung des Angebots zusammenarbeiten. A II

99 (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrages nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. SGB VIII 23 Förderung in Kindertagespflege (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung. (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung und die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Über die Gewährung einer Geldleistung an unterhaltspflichtige Personen entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden. SGB VIII 24 Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung steht. (2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. A III

100 (3) Für Kinder im Alter unter drei Jahren sind mindestens Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten, wenn die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder ohne diese Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist; die 27 bis 34 bleiben unberührt. Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Kriterien. (4) Die Jugendämter oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern das Jugendamt oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. (5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von 23 Abs. 3 können auch vermittelt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer laufenden Geldleistung nach 23 Abs. 1 nicht; Aufwendungen nach 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 können erstattet werden. (6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt. SGB VIII 24a Übergangsregelung für die Ausgestaltung des Förderungsangebots (1) Kann am 1. Januar 2005 in einem Land das für die Erfüllung der Verpflichtung nach 24 Abs. 2 bis 6 erforderliche Angebot nicht gewährleistet werden, so können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe beschließen, dass die Verpflichtung nach 24 Abs. 2 bis 6 erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab dem 1. Oktober 2010 erfüllt wird. (2) In diesem Fall sind die örtlichen Träger im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung verpflichtet, für den Übergangszeitraum jährliche Ausbaustufen zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots zu beschließen und jährlich zum 15. März jeweils den aktuellen Bedarf zu ermitteln und den erreichten Ausbaustand festzustellen. (3) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über den Stand des Ausbaus nach Absatz 2 vorzulegen. A IV

101 (4) Solange das erforderliche Angebot noch nicht zur Verfügung steht, sind bei der Vergabe der neu geschaffenen Plätze 1. Kinder, deren Wohl nicht gesichert ist, und 2. Kinder, deren Eltern oder alleinerziehende Elternteile eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit aufnehmen oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen, besonders zu berücksichtigen. SGB VIII 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen beraten und unterstützt werden. SGB VIII 26 Landesrechtsvorbehalt Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt. SGB VIII 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung (1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient. (2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zu versagen, wenn 1. die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist oder A V

102 2. in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen a) ihre gesellschaftliche und sprachliche Integration oder b) die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung erschwert wird. Der Träger der Einrichtung soll mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vorlegen. Über die Voraussetzungen der Eignung sind Vereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen anzustreben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Zur Sicherung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen nach 75 des Zwölften Buches haben kann, so ist der Träger der Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können den Trägern der Einrichtung Auflagen erteilt werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforderlich sind. Wenn sich die Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach 75 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet über die Erteilung die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach den 75 bis 80 des Zwölften Buches auszugestalten. (4) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen. SGB VIII 46 Örtliche Prüfung (1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Der Träger der Einrichtung soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen. (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind berechtigt, die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, während der Tageszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit den Kindern A VI

103 und Jugendlichen in Verbindung zu setzen und die Beschäftigten zu befragen. Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und der Jugendlichen können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, betreten werden. Der Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. SGB VIII 47 Meldepflichten Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde 1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie 2. die bevorstehende Schließung der Einrichtung unverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden. SGB VIII 48 Tätigkeitsuntersagung Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. SGB VIII 72a Persönliche Eignung Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 einstellen. A VII

104 Anhang B Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651) Inhaltsübersicht ABSCHNITT I Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich 1 Kindertageseinrichtungen 2 Tagespflege 3 Zweck des Gesetzes ABSCHNITT II Auftrag 4 Ziele 5 Grundsätze ABSCHNITT III Planung und Sicherstellung 6 Planung und Gewährleistung 7 Bedarfsplanung 8 Sicherstellung des Angebotes ABSCHNITT IV Errichtung und Betrieb von Kindertageseinrichtungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 9 Träger von Kindertageseinrichtungen 10 Errichtung 11 Schutz von Kindern in Kindertageseinrichtungen 12 Aufnahme 13 Einrichtungs- und Gruppengröße 14 Öffnungs- und Arbeitszeiten Unterabschnitt 2 Personen und Mitwirkung 15 Pädagogisches Personal 16 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Kindern 17 Elternversammlung und Elternvertretung 18 Beirat Unterabschnitt 3 Qualifizierung und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit 19 Fort- und Weiterbildung 20 Kommissionen 21 Modellversuche Unterabschnitt 4 Finanzierung 22 Baukosten B I

105 23 Finanzierung von Baumaßnahmen 24 Betriebskosten 25 Finanzierung der Betriebskosten, Sozialstaffel 25 a Kostenausgleich 26 Kindertageseinrichtungen von Betrieben und öffentlichen Einrichtungen ABSCHNITT V Tagespflege 27 Zweck 28 Formen der Tagespflege 29 Erlaubnis und Untersagung 30 Finanzierung der Tagespflege ABSCHNITT VI Zusammenarbeit der öffentlichen und freien Jugendhilfe 31 Zweck und Aufgaben ABSCHNITT VII Schlussbestimmungen 32 Landesjugendbehörden 33 Prüfungsrecht 34 Bestandsschutz Abschnitt I Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich 1 Kindertageseinrichtungen (1) Kindertageseinrichtungen sind sozialpädagogische Einrichtungen, in denen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und in begründeten Einzelfällen darüber hinaus ganztags oder für einen Teil des Tages regelmäßig gefördert werden. Zu den Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes gehören Kindertagesstätten und kindergartenähnliche Einrichtungen. (2) Kindertagesstätten sind 1. Krippen für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, 3. Horte für schulpflichtige Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und 4. Kinderhäuser für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. (3) Kindergartenähnliche Einrichtungen sind Einrichtungen, die nicht im vollem Umfang den personellen, räumlichen, zeitlichen und organisatorischen Mindestanforderungen für Kindertagesstätten entsprechen. 2 Tagespflege B II

106 (1) In Tagespflegestellen werden Kinder regelmäßig von geeigneten Personen in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten betreut und gefördert. Kinder in Tagespflege können auch in anderen geeigneten Räumen betreut und gefördert werden. Das Nähere über die fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen regelt das zuständige Ministerium durch Verordnung. (2) Tagespflege im Sinne dieses Gesetzes umfasst nicht die Fälle der Hilfe zur Erziehung nach den 27 bis 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). 3 Zweck des Gesetzes (1) Dieses Gesetz dient der Ausführung der Regelungen zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Tagespflege nach den SGB VIII. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Betreuung und Förderung von Schülerinnen und Schülern in Schulen außerhalb des Unterrichts sowie für Kinder in Betreuten Grundschulen und Schulkindergärten. Abschnitt II Auftrag 4 Ziele (1) Die Kindertagesstätten haben einen eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag. Dabei ist die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und das leibliche, seelische und geistige Wohl des Kindes zu fördern. Dies geschieht vor allem durch die Förderung der individuellen Selbst-, Sozial- und Lernkompetenz und orientiert sich an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes. Das Erziehungsrecht der Eltern ( 1 Abs. 2 SGB VIII) bleibt unberührt. (2) In den Kindertagesstätten sind insbesondere diejenigen Fähigkeiten entsprechend dem jeweiligen Alter und Entwicklungsstand zu unterstützen und weiterzuentwickeln, 1. die die Kinder im täglichen Leben benötigen, 2. mit denen die Kinder ihre Erfahrungen verarbeiten und Selbständigkeit gewinnen können und 3. die die Kinder im Zusammenleben mit den anderen Menschen brauchen. (3) Bei der Wahrnehmung dieses eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrages nach Abs. 1 sowie der Unterstützung und Weiterentwicklung der Fähigkeiten nach Abs. 2 sollen folgende Bildungsbereiche berücksichtigt werden: 1. Körper, Gesundheit und Bewegung, insbesondere die Teilbereiche Wahrneh mung und Grob- und Feinmotorik, 2. Sprache(n), Zeichen/Schrift und Kommunikation, insbesondere zur Teilhabe an Bildungsvorgängen und zur Vorbereitung auf den Schuleintritt, 3. Mathematik, Naturwissenschaften und Technik, 4. Kultur, Gesellschaft und Politik, einschließlich des Umgangs mit Regeln des sozialen Verhaltens, 5. Ethik, Religion und Philosophie, B III

107 6. Musisch-ästhetische Bildung und Medien. Die Bildungsbereiche sollen in die umfassende Arbeit der Kindertageseinrichtungen einbezogen werden, um altersgemäß die entsprechenden Fähigkei ten und Fertigkeiten zu entwickeln. (4) Behinderungen, Beeinträchtigungen und Benachteiligungen eines Kindes sollen durch gemeinsame Erziehung aller Kinder und durch individuelle Hilfe ausgeglichen oder verringert werden. Die gemeinsame Erziehung soll auch erreichen, dass alle Kinder sich in ihren unterschiedlichen Bewegungen anerkennen, emotional positive Beziehungen aufbauen und sich gegenseitig unterstützen. (5) Die kindergartenähnlichen Einrichtungen und Tagespflegestellen sollen sich an den für Kindertagesstätten geltenden Zielen orientieren. 5 Grundsätze (1) Die Kinder sollen entsprechend ihrem Entwicklungsstand und unter dem Aspekt der Ganzheitlichkeit betreut, erzogen und gebildet werden. Einzelne pädagogische Maßnahmen sollen immer auf die Gesamtentwicklung des Kindes bezogen sein. (2) Bei den Bildungsvorgängen soll zunächst von den Interessen und Fragestellungen der Kinder ausgegangen werden. Deswegen sollen die Kinder aktiv an ihren Bildungsprozessen mitwirken und eigene Lernstrategien entwickeln können. Dabei sind ihre kulturellen Erfahrungen und Lebensbedingungen sowie die unterschiedlichen Lern- und Verhaltensweisen von Mädchen und Jungen in den verschiedenen Bildungsbereichen zu beachten und in die pädagogische Arbeit einzubeziehen. (3) Die Umsetzung des Bildungsauftrages wird als Teil des Gesamtauftrages in der pädagogischen Konzeption jeder Kindertageseinrichtung dargestellt und durch geeignete Verfahren unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten evaluiert. (4) Die Fachkräfte und die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen unterstützen, ergänzen und erweitern die familiäre Erziehung. Sie orientieren sich an den Bedürfnissen der Kinder und Familien und arbeiten mit den Erziehungsberechtigten zusammen. (5) Die Inhalte und die Formen der pädagogischen Arbeit sollen dem Entwicklungsstand der Kinder entsprechen und sich an deren Lebenssituation orientieren. Dazu gehören die Öffnung und der Kontakt zur Lebenswelt außerhalb der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen. (6) Der Übergang zur Schule und die Förderung schulpflichtiger Kinder sollen durch eine am jeweiligen Entwicklungsstand und an der Alterssituation der Kinder orientierte Zusammenarbeit mit der Schule erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollen Kindertageseinrichtungen mit den Schulen in ihrem Einzugsgebiet verbindliche Vereinbarungen über die Verfahren und Inhalte der Zusammenarbeit abschließen, insbesondere zur Vorbereitung des Schuleintritts. Kindertageseinrichtungen sollen mit den Grundschulen über den Entwicklungsstand der einzelnen Kinder Informationen austauschen und Gespräche führen, um eine individuelle Förderung der Kinder zu ermöglichen. Für die dazu erforderliche Erhebung, Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten bedarf es der Einwilligung der Personensorgeberechtigten; die maßgebenden Datenschutzbestimmungen sind zu beachten. B IV

108 (7) In Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen sollen altersgemischte Gruppen entwickelt werden. Dabei sind die individuellen und die altersspezifischen Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen. Im letzten Jahr vor Schuleintritt können dort, wo es personell und räumlich möglich ist, zeitweise altershomogene Gruppen eingerichtet werden. (8) Die Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen soll die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, von Kindern mit unterschiedlichen Fähigkeiten und von unterschiedlicher sozialer Herkunft sowie das Zusammenleben von Kindern unterschiedlicher nationaler und kultureller Herkunft fördern. (9) Behinderte und nicht behinderte Kinder sollen in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen gemeinsam gefördert werden. (10) Erzieherische Maßnahmen, die das Kind entwürdigen, insbesondere körperliche Strafen, sind verboten. Abschnitt III Planung und Sicherstellung 6 Planung und Gewährleistung Die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe planen und gewährleisten ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach den 24 und 24a SGB VIII. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe werden die Kreise von den kreisanghörigen Gemeinden unterstützt. Die Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind frühzeitig und umfassend in allen Phasen der Planung zu beteiligen. 7 Bedarfsplanung (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellen für die Erfüllung der Aufgaben nach 6 einen Bedarfsplan. Dazu haben sie 1. jährlich den Bestand an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach Vorgaben des Landes zu erheben, 2. den Bedarf an Plätzen nach Zahl, Art und Ausstattung zu ermitteln, 3. den Bedarf und das bedarfsgerechte Angebot an Plätzen nach Zahl, Art und Ausstattung abschließend in einem Bedarfsplan festzulegen. Soweit erforder lich sollen benachbarte Kreise und kreisfreie Städte das bedarfgerechte An gebot an Plätzen miteinander abstimmen. (2) Bei der Bedarfsermittlung sind die Bedürfnisse und Wünsche der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen. Für die Anerkennung des individuellen Bedarfs an Plätzen für Kinder unter drei Jahren, Kinder im schulpflichtigen Alter und an Ganztagsplätzen legt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kriterien fest. Die Gemeinden haben die für eine Bedarfsermittlung erforderlichen Daten nach Vorgabe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erheben. (3) Im Bedarfsplan sollen neben der Feststellung des bedarfsgerechten Angebots eine zeitliche Reihenfolge der zu seiner Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen ent- B V

109 sprechend der Dringlichkeit festgelegt werden. Die Aufnahme einer geplanten Maßnahme in den Bedarfsplan soll im Einvernehmen mit der Standortgemeinde erfolgen. Der Bedarfsplan ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal in jeder Wahlperiode fortzuschreiben. Er ist Bestandteil der Jugendhilfeplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach 55 Jugendförderungsgesetz. Unvorhergesehener Bedarf soll auch zwischen den Fortschreibungsterminen in den Bedarfsplan aufgenommen werden. Die Aufnahme einer Kindertageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für eine finanzielle Förderung nach den 23, 25, 25 a und 30. (4) Das Recht nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 5 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, eigene Kindertageseinrichtungen zu errichten und zu betreiben, wird gewährleistet und muss bei der Bedarfsplanung berücksichtigt werden. (5) Das Nähere über die Bestandserhebung von Einrichtungen, Personal, Plätzen und Belegung regelt das für die Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium durch Verordnung. 8 Sicherstellung des Angebots (1) Die Gemeinden tragen in eigener Verantwortung dafür Sorge, dass die im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen geschaffen und betrieben werden. Soweit geeignete Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben und rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden von eigenen Maßnahmen absehen. (2) Benachbarte Gemeinden in Nahbereichen nach der Verordnung zum zentralörtlichen System vom Dezember 1997(GVOBl. Schl.-H. S.123), in Schuleinzugsbereichen oder in vergleichbaren, vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegten Einzugsbereichen sollen Vereinbarungen zur gemeinsamen Planung und Betriebskostenfinanzierung anstreben. Abweichend von 18 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) können auch Gemeinden innerhalb eines Amtes hierzu eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach 18 GkZ abschließen. B VI

110 Abschnitt IV Errichtung und Betrieb von Kindertageseinrichtungen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 9 Träger von Kindertageseinrichtungen (1) Kindertageseinrichtungen können errichtet und betrieben werden von 1. anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere den Kirchen und Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Elterninitiativen, 2. Gemeinden, Ämtern und Zweckverbänden als öffentliche Träger, 3. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, 4. anderen Trägern, insbesondere Wirtschaftsunternehmen, privatgewerblichen Trägern und nicht anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe. Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind Träger, die nach 75 SGB VIII und 54 Jugendförderungsgesetz anerkannt sind. (2) Der Träger muss bereit und in der Lage sein, eine geeignete und bedarfsgerechte Kindertageseinrichtung zu schaffen und angemessene Eigenleistungen zu erbringen. Bei der Bemessung der Eigenleistung ist die unterschiedliche Finanzkraft der Träger nach Abs. 1 zu berücksichtigen. 10 Errichtung (1) Kindertageseinrichtungen sollen in zumutbarer Entfernung zu den Wohnungen der Familien errichtet werden, dabei soll die Nähe zu anderen sozialen und kulturellen Einrichtungen, die von den Familien und ihren Kindern genutzt werden, berücksichtigt werden. (2) Die Bauweise muss kind- und behindertengerecht sein. Ökologische Baugrundsätze sind zu berücksichtigen. 11 Schutz von Kindern in Kindertageseinrichtungen (1) Der Träger einer Kindertageseinrichtung bedarf für den Betrieb der Einrichtung einer Erlaubnis. Für die Erteilung der Erlaubnis sowie für die Aufsicht sind nach SGB VIII die Landrätinnen oder Landräte als allgemeine untere Landesbehörden zuständig, soweit die Kreise nicht Träger der Einrichtungen sind. Im übrigen ist das Landesjugendamt zuständig. (2) Der Träger einer Kindertageseinrichtung hat der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde die nach 47 SG B VIII erforderlichen Angaben zu machen. (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach 45 Abs. 2 SGB VIII vorlagen oder das Wohl des Kindes in sonstiger Weise gefährdet und der Träger der Kindertageseinrichtung nicht bereit oder in der Lage war, Abhilfe zu schaffen. B VII

111 (4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach 45 Abs. 2 SGB VIII rechtfertigen würden oder durch die in sonstiger Weise das Wohl des Kindes gefährdet ist und der Träger der Kindertageseinrichtung nicht bereit oder in der Lage ist Abhilfe zu schaffen. 12 Aufnahme (1) Bei der Auswahl der Kindertageseinrichtung soll dem Wunsch der Erziehungsberechtigten im Rahmen des 5 SGB VIII entsprochen werden. (2) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird, darf nicht aus Gründen seiner Herkunft, seiner Nationalität und nicht aus konfessionellen, weltanschaulichen oder ethnischen Gründen verweigert werden. Bei Kindertageseinrichtungen, die von einer nationalen Minderheit getragen werden, gelten deren Aufnahmeregeln. (3) Grundsätzlich darf die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung nicht aus Gründen einer Behinderung verweigert werden. Die Möglichkeit, ein behindertes Kind in eine wohnungsnahe Kindertageseinrichtung aufzunehmen, muss geprüft werden. Integrationsmaßnahmen erfolgen auf der Grundlage der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen individuell in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten und den sonstigen an der Behandlung und Förderung beteiligten Stellen. Ablehnungen werden dem Beirat und dem oder der Behindertenbeauftragten mit Begründung schriftlich mitgeteilt. (4) Reicht das Angebot an Plätzen für Kinder in Kindertageseinrichtungen nicht aus, regeln die Träger unter Mitwirkung der Beiräte ( 18) das Verfahren der Aufnahme. Dabei sind die Besonderheiten in der Sozialstruktur des Einzugsbereiches und in der Familie zu berücksichtigen. 13 Einrichtungs- und Gruppengröße (1) Die Größe einer Kindertageseinrichtung, die Anzahl und die Qualifikation des Personals im erzieherischen Dienst und die Zahl der Kinder in der Gruppe sind so festzulegen, dass entsprechend dem Alter der Kinder und der Gruppenzusammensetzung eine dem einzelnen Kind angemessene Förderung möglich ist. Bei der Aufnahme behinderter Kinder ist die Gruppengröße angemessen zu verringern. (2) Das Nähere über räumliche, personelle, zeitliche und organisatorische Mindestvoraussetzungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen regelt das für die Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium durch Verordnung. 14 Öffnungs- und Arbeitszeiten B VIII

112 (1) Der Träger der Kindertageseinrichtungen setzt die Öffnungszeiten nach Anhörung der Elternvertretung ( 17) und des Beirats ( 18) im Einvernehmen mit den an den Betriebskosten beteiligten Standortgemeinden fest. Die Bedürfnisse erwerbstätiger Erziehungsberechtigter sollen berücksichtigt werden; dies gilt auch für Schulferienzeiten. (2) Während der unterrichtsfreien Zeiten der in einer Kindertageseinrichtung aufgenommenen schulpflichtigen Kinder soll durch entsprechend geeignete Öffnungszeiten ein Betreuungsangebot ermöglicht werden. (3) Bei der Bemessung der Arbeitszeit der pädagogischen Kräfte ist ein angemessener Teil für Vor- und Nachbereitung und für dienstliche Besprechungen zu berücksichtigen. Unterabschnitt 2 Personen und Mitwirkungen 15 Pädagogisches Personal (1) Die Kinder in Kindertageseinrichtungen sind durch pädagogisch ausgebildete und geeignete Kräfte zu betreuen, zu erziehen und zu bilden. (2) In Kindertageseinrichtungen müssen 1. als Leiterinnen oder Leiter Fachkräfte, 2. für die Gruppenleitung Fachkräfte sowie 3. weitere Kräfte, die sich aufgrund der Qualifikation oder Berufserfahrung von den Fachkräften unterscheiden können, beschäftigt werden. Die leitende Fachkraft muss ausreichend Zeit für die Leitung der Einrichtung haben. Dies ist bei der Berechnung des Personalbedarfs zu berücksichtigen. (3) Nicht ausgebildete Kräfte können nur als zusätzliche Kräfte außerhalb der personellen Mindestanforderungen im Erziehungsdienst eingesetzt werden. (4) Für Kindertageseinrichtungen, die von den Erziehungsberechtigten der Kinder getragen werden und bei denen die Mitarbeit der Erziehungsberechtigten ein wesentlicher Bestandteil des Trägerkonzeptes ist, kann die für die Erlaubnis zuständige Behörde von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 Ausnahmen zulassen. 16 Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den Kindern (1) Im Interesse der Förderung jedes einzelnen Kindes ist eine Zusammenarbeit zwischen den pädagogischen Kräften und den Erziehungsberechtigten erforderlich. Dafür sind angemessene Zeitanteile in Rahmen der dienstlichen Tätigkeit aber außerhalb der pädagogischen Arbeitszeit mit den Kindern vorzusehen. (2) Die Kinder in Kindertageseinrichtungen sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand, insbesondere im schulpflichtigen Alter, bei Angelegenheiten, die ihren Tagesablauf betreffen, zu beteiligen. 17 B IX

113 Elternversammlung und Elternvertretung (1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kindertageseinrichtung besuchen, sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung zu beteiligen. Die Erziehungsberechtigten bilden die Elternversammlung. (2) Bei der Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten nach diesem Gesetz stehen den Personensorgeberechtigten mit deren Einverständnis solche Personen gleich, denen die Erziehung eines Kindes übertragen ist; das Einverständnis ist der Kindertageseinrichtung vorher schriftlich nachzuweisen. (3) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte in der Zeit zwischen dem 1. August und dem 15. September jeden Jahres eine Elternvertretung mit mindestens einer Sprecherin oder einem Sprecher. (4) Die Elternvertretung nimmt folgende Aufgaben wahr: 1. Sie beruft mindestens einmal jährlich im Benehmen mit dem Träger der Kindertageseinrichtung die Elternversammlung ein. 2. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, den in der Einrichtung tätigen Kräften, dem Träger der Kindertageseinrichtung sowie der Standortgemeinde, den Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen. 3. Sie vertritt in Kindertageseinrichtungen mit 2 oder mehr Vormittagsgruppen die Interessen der Erziehungsberechtigten und ihrer Kinder im Beirat ( 18). 17 a Elternvertretungen der Kreise und kreisfreien Städte und Landeselternvertretung (1) Die Elternvertreterinnen und Elternvertreter der Kindertageseinrichtungen jedes Kreises und jeder kreisfreien Stadt wählen jeweils in der Zeit zwischen dem 15. September und dem 15. Oktober jeden Jahres im Rahmen einer Vollversammlung eine Kreiselternvertretung. Es dürfen nur Erziehungsberechtigte gewählt werden, die mindestens ein Kind in einer Kindertageseinrichtung betreuen und fördern lassen. Die Kreiselternvertretungen wählen für die Dauer eines Jahres aus ihrer Mitte einen Vorstand und geben sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretung und in der Regel zwei weiteren Mitgliedern. Den Vorständen der Kreiselternvertretungen ist von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. (2) Die Kreiselternvertretungen wählen in der Zeit zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Oktober jeden Jahres für die Dauer eines Jahres aus ihrer Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Landeselternvertretung. Die Landeselternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand und gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, ihrer oder seiner Stellvertretung und in der Regel zwei weiteren Mitgliedern. Dem Vorstand der Landeselternvertretung von dem für Kindertageseinrichtungen zuständigen Ministerium bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben. (3) Das Land fördert die Tätigkeiten der Landeselternvertretung sowie der Kreiselternvertretung nach Maßgabe des Haushalts. 18 B X

114 Beirat (1) In einer Kindertageseinrichtung mit 2 oder mehr Vormittagsgruppen ist ein Beirat einzurichten. Er ist zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Elternvertretung, Vertreterinnen und Vertretern der pädagogischen Kräfte und des Trägers zu besetzen. Bei Kindertageseinrichtungen, die nicht von einem öffentlichen Träger betrieben werden, sind Vertreterinnen und Vertreter der Standortgemeinde hinzuzuziehen. (2) Abweichend von Absatz 1 sollen im Beirat von Kindertageseinrichtungen, die gemeinschaftlich von Erziehungsberechtigten getragen werden, zu gleichen Teilen Erziehungsberechtigte und pädagogische Kräfte vertreten sein. (3) Der Beirat wirkt bei wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtung mit, insbesondere bei 1. der Bewirtschaftung zugewiesener Mittel, 2. der Aufstellung von Stellenplänen, 3. der Festsetzung der Öffnungszeiten, 4. der Festsetzung der Elternbeiträge und 5. der Festlegung des Aufnahmeverfahrens. Die Stellungnahme des Beirats ist dem Träger der Kindertageseinrichtung vor dessen Entscheidung schriftlich mitzuteilen. (4) Über die einzelnen Kindertageseinrichtungen hinausgehende Zusammenschlüsse von mehreren Beiräten und weitergehende Formen der Mitwirkung sind möglich. Ihre Zusammensetzung soll sich nach den Absätzen 1 und 2 richten. Unterabschnitt 3 Qualifizierung und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit 19 Fort- und Weiterbildung und Fachberatung (1) Die pädagogischen Kräfte der Kindertageseinrichtungen haben an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen und Fachberatungen teilzunehmen. (2) Fort- und Weiterbildung sowie Fachberatung sind ein fester Bestandteil der Berufstätigkeit. Der Träger ist verpflichtet, die pädagogischen Kräfte in angemessenem Umfang, soweit es die dienstlichen Belange zulassen, dafür freizustellen. Freistellungsansprüche aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleiben unberührt. (3) Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und das Landesjugendamt haben Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Fachberatungen anzubieten. Diese Aufgabe kann auch von den Jugendämtern der Kreise und kreisfreien Städte wahrgenommen werden. 20 Kommissionen (1) Das für die Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium kann Kommissionen für bestimmte Fragen der Kindertageseinrichtungen und Tagespflege berufen. Es benennt die Mitglieder aus dem Kreis derer, die von der Fragestellung unmittelbar betroffen oder dafür zuständig sind sowie trägerunabhän- B XI

115 gige Sachverständige. Jede Kommission soll mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt sein. (2) Die Kommissionen erarbeiten Analysen zu wesentlichen Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen und Tagespflege. Auf der Grundlage dieser Analysen erarbeiten sie Empfehlungen, die veröffentlicht werden. 21 Modellversuche (1) Das für die Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger einzelne Kindertageseinrichtungen mit der Erprobung pädagogischer Inhalte, Methoden und Konzepte beauftragen. Kriterien für Modellversuche und Entscheidungen sind zu veröffentlichen. Das Landesjugendamt, die pädagogischen Kräfte, die Elternvertretungen und der Beirat der ausgewählten Kindertageseinrichtungen sowie andere Betroffene sind bei der Planung frühzeitig einzubeziehen und zu hören. (2) Das Land beteiligt sich an der Finanzierung nach Maßgabe des Haushalts. Unterabschnitt 4 Finanzierung 22 Baukosten Förderungsfähige Baukosten für Kindertageseinrichtungen sind die angemessenen Aufwendungen für 1. den Grunderwerb und die Planung, 2. den Neubau einschließlich der Außenanlagen, 3. den Aus- und Umbau, 4. den Erweiterungsanbau, 5. die Ersteinrichtung. Zu den förderungsfähigen Baukosten zählen auch Aufwendungen für notwendige Sanierungen aufgrund von Schadstoffbelastungen und für Baumaßnahmen, die zur Anpassung an räumliche Mindestvoraussetzungen erforderlich sind. 23 Finanzierung von Baumaßnahmen (1) Die Baukosten von Trägern nach 9 Abs. 1 Nr. 1-3 werden durch Eigenleistungen des Trägers der Baumaßnahme und Zuschüsse der Gemeinden, der Kreise und der kreisfreien Städte und des Landes aufgebracht. B XII

116 (2) Das Land gewährt Trägern von Kindertageseinrichtungen nach 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 auf Antrag Zuschüsse, zinsverbilligte Darlehen oder eine Kombination von Zuschüssen und zinsverbilligten Darlehen bis zu 30% zu den Baukosten nach 22. Die Darlehensbeträge werden bei der Berechnung der Prozentgrenze nur zur Hälfte angerechnet. Die Förderung wird entsprechend der Platzzahl nach Maßgabe des Haushaltes gewährt. (3) Der Raumbedarf von Ganztagseinrichtungen, integrativen Gruppen und besonderen Betreuungsformen wird durch Zuschläge berücksichtigt. 24 Betriebskosten (1) Betriebskosten sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den Betrieb einer Kindertageseinrichtung entstehen. Hierbei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die Betriebskosten sind vom Träger nach betriebswirtschaftlichen Kriterien darzustellen. (2) Personalkosten sind die angemessenen Aufwendungen der Träger für 1. Vergütung, Unterhaltsbeihilfen und Sonderleistungen nach der jeweils gelten den Vergütungsordnung des Bundesangestelltentarifes (BAT) oder nach ver gleichbaren Vergütungsregelungen, 2. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften, 3. Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Altersversorgung und 4. die Fortbildung und die Fachberatung der Kräfte im Erziehungs-, Therapie- und im Wirtschaftsdienst. (3) Sachkosten sind alle Kosten, die nicht Personalkosten nach Absatz 2 und nicht Baukosten nach 22 sind. 25 Finanzierung der Betriebskosten, Sozialstaffel (1) Die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen von Trägern nach 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, die in den Bedarfsplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach 7 Abs. 1 aufgenommen worden sind, werden durch 1. Zuschüsse des Landes, 2. Teilnahmebeiträge oder Gebühren, 3. Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, 4. Zuschüsse der Gemeinden, 5. Eigenleistungen des Trägers aufgebracht. (2) Den Kreisen und kreisfreien Städten werden Landesmittel zur Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflegestellen nach 30 Abs. 2 nach Maßgabe der im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel zugewiesen. (3) Die Personensorgeberechtigten haben einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten. Teilnahmebeiträge oder Gebühren sollen so festgesetzt werden, dass Familien mit geringerem Einkommen und Familien B XIII

117 mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflegestellen eine Ermäßigung erhalten. Eine Erstattung der durch die Sozialstaffelregelung bedingten Einnahmeausfälle erfolgt durch den örtlichen Jugendhilfeträger. Die Kreise als örtliche Träger der öffentliche Jugendhilfe können mit den jeweiligen kreisangehörigen Standortgemeinden eine schriftliche Vereinbarung über eine kreisweit geltende Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren, die für eine Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder und Tagespflegestellen zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl (Sozialstaffel) und das entsprechende Bewilligungsverfahren abschließen. Für den Fall, dass eine Vereinbarung nach Satz 4 jeweils am 30. Juni jeden Jahres nicht vorliegt, tritt am 1. August jeden Jahres eine von jedem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erlassende Sozialstaffelregelung in Kraft, die auch das Antrags-, Berechnungs- und Bewilligungsverfahren bestimmt. Für die Berechnung dürfen die Bedarfsgrenzen nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes nicht unterschritten werden. Hierbei sind abweichend von 28 SGB XII 85 % der Regelsätze zu berücksichtigen. Die kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können eine entsprechende Regelung treffen. (4) Die nach Abzug der Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und des Landes sowie der Teilnahmebeiträge oder Gebühren verbleibenden Kosten des Betriebes trägt die Standortgemeinde, wenn sie Träger der Kindertageseinrichtungen ist. Werden Kindertageseinrichtungen, die in den Bedarfsplan nach 7 aufgenommen worden sind, von einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe betrieben, schließen die Standortgemeinde und der Träger schriftliche Vereinbarungen über die Finanzierung und die die Finanzierung betreffenden Angelegenheiten ab. (5) Leistungen des Landes im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder nach den Bestimmungen des SGB XII werden neben den Zuschüssen nach Absatz 2 gewährt. Ein personeller Mehrbedarf wird nach 13 Abs. 2 durch Verordnung geregelt. (6) Bei Kindertageseinrichtungen, die gemeinschaftlich von Erziehungsberechtigten getragen werden, wird der von der zuständigen Behörde genehmigte Bedarf an pädagogischen Kräften für die Bezuschussung der Personalkosten zugrunde gelegt. Die Mitarbeit der Erziehungsberechtigten wird als angemessene Eigenleistung des Trägers anerkannt. 25 a Kostenausgleich (1) Besucht ein Kind eine Kindertagesstätte außerhalb seiner Wohngemeinde, hat die Standortgemeinde einen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegenüber der Wohngemeinde, wenn in der Wohngemeinde zum Zeitpunkt des gewünschten Aufnahmetermins ein bedarfsgerechter Platz nicht zur Verfügung stand. Bedarfsgerecht sind die Plätze, die nach 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der Verwirklichung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz dienen und andere Plätze nach 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 SGB VIII. (2) Die Kosten sind nur dann zu erstatten, wenn die Personensorgeberechtigten die beabsichtigte Belegung eines Platzes außerhalb ihrer Wohngemeinde dieser in der Regel mindestens drei Monate vorher angezeigt haben und ihnen von der Wohngemeinde kein bedarfsgerechter Platz zur Verfügung gestellt wurde. B XIV

118 (3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Erziehungsberechtigten aus besonderen Gründen einen Platz außerhalb ihrer Wohngemeinde in Anspruch nehmen. In diesen Fällen ersetzt der für die ausgleichspflichtige Wohngemeinde zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe der ausgleichspflichtigen Gemeinde einen Betrag in Höhe eines Teilnahmebeitrages oder einer Gebühr, wenn dort ein bedarfsgerechter Platz unterhalb der Regelgruppengröße nicht anderweitig belegt werden kann. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann pauschalierte Beträge festsetzen. (4) Die Höhe des Kostenausgleichsbetrages entspricht der Höhe des Betriebskostenanteils, den die Standortgemeinde für einen gleichwertigen Platz an den Träger dieser Einrichtung zahlt, jedoch höchstens in der Höhe, den die Wohngemeinde für einen gleichwertigen Platz an den Träger einer vergleichbaren Einrichtung zahlt oder zu zahlen hätte. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann pauschalierte Beträge für den Kostenausgleich festsetzen. Der Kostenausgleich ist für die Dauer des Besuchs in der Einrichtung zu zahlen. 26 Kindertageseinrichtungen von Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (1) Betriebe und öffentliche Einrichtungen, die für den Bedarf ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein besonderes Interesse an einer eigenen Kindertageseinrichtung oder einem Belegrecht haben, können auf Antrag durch Bescheid des für die Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege zuständigen Ministeriums als förderungsfähig im Sinne des 23 Abs. 2 und 25 Abs. 2 anerkannt werden. Die Standortgemeinde und die für die Erlaubnis zuständige Behörde sind bei der Planung zu beteiligen. (2) Voraussetzungen für die Anerkennung der Förderungsfähigkeit sind die Aufnahme von Kindern betriebsangehöriger Erziehungsberechtigter sowie der Erhalt des Betreuungsplatzes für das Kind bei einem Arbeitsplatzwechsel der Erziehungsberechtigten. Abschnitt V Tagespflege 27 Zweck Kinder können auch in Tagespflege ( 2) betreut, erzogen und gebildet werden. Dies gilt insbesondere für Kinder unter drei Jahren, die einer Betreuung bedürfen, wenn keine geeigneten Plätze in Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen. Dem Wunsch des Erziehungsberechtigten nach einer bestimmten Tagespflegestelle sollte entsprochen werden. Die Tagespflege kann 28 Formen der Tagespflege 1. in einer Tagespflegestelle, die das zuständige Jugendamt vermittelt und mit der es ein Pflegegeld vereinbart hat, 2. als selbständige Tätigkeit nach 18 des Einkommensteuergesetzes, B XV

119 3. in Anstellung beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder bei einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder 4. im Rahmen der Mitgliedschaft bei einem Trägerverein für Tagespflege ausgeübt werden. 29 Erlaubnis und Untersagung (1) Für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Tagespflegestelle nach 43 SGB VIII sind die 37 und 38 des Jugendförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Für Rücknahme und den Widerruf der Pflegeerlaubnis und die Aufsicht über die Pflegeperson ist das Jugendamt zuständig. Die 39 und 40 des Jugendförderungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. 30 Finanzierung der Tagespflege (1) Die Kosten der Tagespflegestellen nach 28 Nr. 3 und 4, die in den Bedarfsplan nach 7 aufgenommen worden sind, werden durch Teilnahmebeiträge oder Gebühren, Eigenleistungen des Trägers und Zuschüsse der Gemeinden sowie des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und des Landes aufgebracht. Die Vergütung richtet sich nach der Zahl der zu betreuenden Kinder. 25 und 25 a gelten entsprechend. (2) Mit den Kreisen und kreisfreien Städten nach 25 Abs. 2 zugewiesenen Landesmitteln werden Tagespflegestellen finanziert, wenn 1. zwischen dem Anstellungsträger und der Tagespflegeperson ein sozialversi cherungspflichtiger Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, 2. die Tagespflegeperson geeignet ist und eine pädagogische Grundqualifizierung nachweisen kann, 3. eine regelmäßige Fortbildung und Fachberatung gewährleistet ist, 4. in der Regel drei bis fünf Kinder gefördert werden und 5. eine vorübergehende Betreuung durch eine andere Tagespflegeperson oder eine Kindertageseinrichtung bei Ausfall der zuständigen Tagespflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder Qualifikationsmaßnahmen gesichert ist. (3) Werden in einer förderungsfähigen Tagespflegestelle Kinder gefördert, deren Betreuungskosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften andere Kostenträger zu übernehmen haben, so werden diese bei der Berechnung des Personalkostenzuschusses nicht berücksichtigt. Abschnitt VI Zusammenarbeit der öffentlichen und freien Jugendhilfe 31 Zweck und Aufgaben (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe arbeiten mit den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe in Angelegenheiten von Kindern in Kindertageseinrichtungen partnerschaftlich zusammen. B XVI

120 (2) Zur Ausgestaltung von bedarfsorientierten Angeboten, insbesondere hinsichtlich der Öffnungszeiten und Berücksichtigung von Elternwünschen und zur Entwicklung und Festsetzung von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren sollen zwischen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände und der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände unter Mitwirkung des für die Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege zuständigen Ministeriums Vereinbarungen angestrebt werden. Abschnitt VII Schlussbestimmungen 32 Schlussbestimmungen Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nimmt die Aufgaben des überörtlichen Trägers für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege nach den 22 bis 26 SGB VIII wahr. 33 Prüfungsrecht Dem Landesrechnungshof steht bei den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe ein Prüfungsrecht hinsichtlich aller nach diesem Gesetz gewährten öffentlichen Mittel zu. 91 Abs. 2 sowie die 94 und 95 der Landeshaushaltsordnung finden entsprechend Anwendung. 34 Bestandsschutz (1) Personal in Kindertageseinrichtungen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Januar 1992 nicht die Voraussetzungen nach 15 Abs. 1 erfüllte, sich aber langfristig in der pädagogischen Arbeit bewährt und bis 1994 mindestens drei Fortbildungsveranstaltungen zu grundlegenden Fragen der vorschulischen Pädagogik besucht hatte, kann weiterbeschäftigt werden und wird im Rahmen des Landeszuschusses nach 25 berücksichtigt. Änderungsdaten: geändert (Ges. zur Änderung des Jugendförderungsgesetzes und des Kindertagesstätten v , GVOBl. 517) 2. 7, 13, 20, 21 und 26 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v , GVOBl. S. 527) geändert (Ges. z. Änderung des kommunalen Verfassungsrechts v , GVOBl S. 33) B XVII

121 4. 7, 13, 20, 21, 26, 31 und 32 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v , GVOBl. S. 652) 5. Inhaltsübersicht, 1, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 15, 17, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 30, 31 geändert, 25 a, 33 und 34 eingefügt (Ges. v , GVOBl. S. 166) 6. Inhaltsübersicht, 25 und 25 a geändert (Ges. v , GVOBl. S. 552) 7. 7, 13, 20, 21, 26, 31 und 32 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v , GVOBl. S. 70), 8. geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v , GVOBl. S. 503), geändert (Art. 5 Ges. v , GVOBl. S. 484) 10. 4, 5, 17, 21 geändert und 17 a eingefügt (Gesetz zur Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen v , GVOBl. S. 539) und 30 geändert (Ges. v , GVOBl. S. 561) 12. 2, 6, 7, 9, 13, 20, 21, 25, 25a, 26, 29, 31 und 34 geändert (Ges. v ) B XVIII

122 Anhang C Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung für Kindertageseinrichtungen Vom 19. Juni 2007 Aufgrund des 2 Abs. 1 und des 13 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H S. 346) verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen: Die Landesverordnung über die Mindestvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 13. November 1992 (GVOBL. Schl.-H. S. 500), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 1999 (GVOBL. Schl.-H. S. 268) wird geändert. Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege (Kindertagesstätten- und tagespflegeverordnung KiTaVO) ABSCHNITT I: Allgemeine Bestimmungen 1 Gesundheitsvorsorge und Unfallschutz ABSCHNITT II: Kindertagesstätten Inhaltsübersicht 2 Qualifikation des pädagogischen Personals 3 Umfang des Angebots 4 Personalbedarf 5 Krippen 6 Kindergärten 7 Horte 8 Besondere Gruppenzusammensetzungen ABSCHNITT III: Kindergartenähnliche Einrichtungen 9 Personal 10 Gruppen- und Einrichtungsgröße 11 Besondere Gruppenzusammensetzungen ABSCHNITT IV: Kindertagespflege 12 Anforderungen an die Kindertagespflege 13 Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege ABSCHNITT V: Schlussbestimmungen 14 Inkrafttreten C I

123 ABSCHNITT I: Allgemeine Bestimmungen 1 Gesundheitsvorsorge und Unfallschutz (1) Für jedes Kind muss bei Aufnahme in die Kindertageseinrichtung eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, in der für den Besuch der Kindertageseinrichtung bedeutsame vorangegangene Erkrankungen, insbesondere Infektionskrankheiten, und Schutzimpfungen des Kindes festgehalten sind. (2) Die Leitung einer Kindertageseinrichtung ist beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten zur unverzüglichen Meldung an das zuständige Gesundheitsamt nach 8 Abs. 1 Nr. 7 und 34 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Meldung nachweislich bereits durch eine andere der in 8 IfSG genannten Personen erfolgt ist. (3) Die Träger von Kindertageseinrichtungen haben durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass in den Räumen der Kindertageseinrichtung und dem dazu gehörenden Außengelände ein Rauch- und Alkoholverbot sowohl für die Beschäftigten als auch für die Personen gilt, die sich nur vorübergehend in diesem bereich aufhalten. Tagespflegepersonen im Sinne von 43 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) obliegt eine entsprechende Verpflichtung hinsichtlich der für die Betreuung von Kindern bestimmten Räume. Das Alkoholverbot kann dabei auf die Dauer ihrer Anwesenheit beschränkt werden. (4) Die pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen haben eine Ausbildung in Erste Hilfe nachzuweisen und sollen alle drei Jahre an einem Wiederholungskurs teilnehmen. (5) In jeder Kindertageseinrichtung muss die Beaufsichtigung anwesender Kinder außerhalb des Gruppendienstes durch mindestens eine Person sichergestellt sein. Für mögliche Notfälle ist Vorsorge zu treffen. ABSCHNITT II: Kindertagesstätten 2 Qualifikation des pädagogischen Personals (1) Pädagogisch ausgebildete und geeignete Kräfte nach 15 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes müssen folgende Qualifikation besitzen: 1. Fachkräfte in der Leitung der Einrichtung und in der Gruppenleitung müssen staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen oder staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher sein. 2. Weitere Kräfte in der Gruppe sind pädagogisch ausgebildete Personen, insbesondere C II

124 a) Kinderpflegerinnen oder Kinderpfleger, sozialpädagogische Assistentinnen oder Assistenten und b) Fachkräfte mit spezieller Ausbildung für besondere Funktionen, wie Heilpädagoginnen oder Heilpädagogen. (2) Die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde kann bei vergleichbaren Qualifikationen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. 3 Umfang des Angebotes (1) In Kindertagesstätten werden mindestens 6 Kinder ganztags oder für einen Teil des Tages regelmäßig gefördert. (2) Die Öffnungszeiten in Kindertagesstätten sollen bedarfsgerecht gestaltet werden, jedoch mindestens vier Stunden an fünf Tagen in der Woche betragen. Ganztagseinrichtungen sollen eine Mindestöffnungszeit von durchgängig 6 Stunden mit einer Betreuung während der Mittagszeit haben. (3) In Kinderhäusern sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass neben Ganztagsbetreuung und altersgemischten Gruppen eine zusätzliche familienunterstützende Maßnahme, Gemeinwesen orientierte und besondere kinderfördernde Aktivitäten durchgeführt werden können. 4 Personalbedarf (1) Die Ermittlung und Feststellung des Personalbedarfs umfasst alle anfallenden Arbeiten in- und außerhalb des Gruppendienstes sowie die Ausfallzeiten. (2) In jeder Kindertagesstätte müssen während des Gruppendienstes mindestens zwei Personen anwesend sein, von denen eine Fachkraft nach 2 Abs. 1 Nr. 1 sein muss. (3) Jede Kindertagesstätte mit drei und mehr Gruppen soll einen Praktikumsplatz für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern sowie sozialpädagogischen Assistentinnen und Assistenten anbieten. Für diese Personen in der Ausbildung sowie für Personen im freiwilligen sozialen Jahr ist eine angemessene Anleitung sicherzustellen. (4) Bei der Feststellung des Umfangs der Leitungsaufgaben sind insbesondere die Größe der Einrichtung, die Anzahl und Art des Personals und die Besonderheiten in der Sozialstruktur des Einzugsbereiches und in den Familien zu berücksichtigen. 5 Krippen (1) Werden Kinder unter drei Jahren in einer eigenständigen Krippeneinrichtung oder gesondert in einer Krippengruppe gefördert, sollen C III

125 1. für die Leitung der Einrichtung eine Fachkraft nach 2 Abs. 1 Nr. 1, 2. für die Leitung einer Gruppe eine Fachkraft nach 2 Abs. 1 Nr. 1 und eine weitere Kraft nach 2 Abs. 1 Nr. 2 tätig sein. (2) Die Gruppengröße soll nicht mehr als zehn Kinder betragen. 6 Kindergärten (1) In Kindergärten sollen 1. für die Leitung der Einrichtung eine Fachkraft nach 2 Abs. 1 Nr. 1, 2. für die Leitung einer Gruppe eine Fachkraft nach 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3. dazu in jeder Gruppe eine weitere Kraft nach 2 Abs. 1 Nr. 2 für die Hälfte der Zeit tätig sein. (2) Die Gruppengröße soll 20 Kinder betragen. Der Träger kann in eigener Verantwortung die Gruppengröße auf 22 Kinder erhöhen, wenn er die Erhöhung der Gruppenstärke der für die Betriebserlaubnis zuständigen Behörde meldet. Diese kann darüber hinaus bei hinreichender Begründung auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte Ausnahmen bis zu einer Gruppengröße von höchstens 25 Kindern befristet zulassen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Beirates nach 18 KiTaG beizufügen. (3) Die für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde kann im Einzelfall die Aufnahme von Kindern ab zweieinhalb Jahren zulassen, wenn ein dringender Bedarf besteht und eine angemessene Betreuung und Förderung dieser Kinder gewährleistet ist. Diese Erlaubnis darf für bis zu zwei Kinder in einer Gruppe und höchstens vier Kinder je Einrichtung erteilt werden. 7 Horte (1) In Horten sollen, sofern sie gesondert betrieben werden, 1. für die Leitung der Einrichtung eine Fachkraft nach 2 Abs. 1 Nr. 1, 2. für die Leitung einer Gruppe eine Fachkraft nach 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3. dazu in jeder Gruppe eine weitere Kraft nach 2 Abs. 1 Nr. 2 für die Hälfte der Zeit tätig sein. (2) Die Gruppengröße soll nicht mehr als 15 Kinder betragen. In Ausnahmefällen kann die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde je nach pädagogischer Aufgabe befristet eine Gruppengröße bis zu 20 Kindern zulassen. C IV

126 8 Besondere Gruppenzusammensetzungen (1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten ist der Träger einer Kindertagesstätte verpflichtet zu prüfen, ob ein Kind mit Behinderung nach 12 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes aufgenommen werden kann. (2) Für die Arbeit mit behinderten Kindern in einer Kindertagesstätte sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen: 1. Der für eine angemessene Förderung erforderliche Personaleinsatz ist zu gewährleisten. 2. Für eine integrative Gruppe sind, soweit sie aus vier Kindern mit Behinderungen und elf Kindern ohne Behinderungen besteht, zwei Fachkräfte erforderlich, davon eine Fachkraft mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung oder beruflicher Erfahrung in der Betreuung von Kindern mit Behinderungen. 3. Bei Integration von weniger als vier Kindern mit Behinderungen in einer Gruppe muss die notwendige zusätzliche Förderung dieser Kinder durch sonderpädagogische Kräfte gewährleistet sein. Dies kann auch durch regelmäßigen Einsatz von Kräften ermöglicht werden, die nicht in der aufnehmenden Kindertageseinrichtung angestellt sind. (3) In altersgemischten Gruppen mit Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verringert sich die Gruppengröße nach 6 Abs. 2 Satz 1 um jeweils einen Platz je aufgenommenem Kind unter drei Jahren. In altersgemischten Gruppen mit drei und mehr Kindern, die noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist neben einer Fachkraft eine weitere Kraft nach 2 Abs. 1 Nr. 2 erforderlich. ABSCHNITT III: Kindergartenähnliche Einrichtungen 9 Personal In jeder kindergartenähnlichen Einrichtung müssen während des Gruppendienstes mindestens 2 Personen anwesend sein, von denen eine Fachkraft nach 2 Abs. 1 Nr. 1 sein muss. 10 Gruppen und Einrichtungsgröße (1) In kindergartenähnlichen Einrichtungen soll die Gruppengröße mindestens sechs und nicht mehr als 18 Kinder betragen. Ausnahmen bis zu einer Gruppengröße von höchstens 20 Kindern kann die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde befristet zulassen. Kindergartenähnliche Einrichtungen sollen für nicht mehr als zwei gleichzeitig anwesende Gruppen errichtet werden. C V

127 (2) 6 Abs. 3 gilt entsprechend. 11 Besondere Gruppenzusammensetzungen (1) 8 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. (2) In altersgemischten Gruppen mit Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verringert sich die Gruppengröße von 18 Kindern nach 19 Abs. 1 Satz 1 ab dem dritten Kind unter drei Jahren um jeweils einen Platz je aufgenommenem Kind unter drei Jahren. In altersgemischten Gruppen mit drei und mehr Kindern, die noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist neben einer Fachkraft eine zweite Kraft erforderlich, wenn eine Förderung von mehr als zehn Stunden wöchentlich angeboten wird. ABSCHNITT IV: Kindertagespflege 12 Anforderungen an die Kindertagespflege (1) Die Kindertagespflege soll die möglichst familienähnliche Betreuung, Erziehung und Bildung eines Kindes gewährleisten sowie eine enge persönliche Bindung des Kindes an die Tagespflegeperson und an ein häusliches Umfeld fördern. Die Tagespflege soll entweder im Haushalt der Tagespflegeperson oder des Personensorgeberechtigten geleistet werden. Sie darf in anderen Räumen nur dann geleistet werden, wenn diese Voraussetzungen auch dort gegeben sind. Bei dieser Form der Kindertagespflege muss insbesondere durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sichergestellt werden, dass für das Kind stets erkennbar immer dieselbe Tagespflegeperson für seine Betreuung, Erziehung und Bildung sorgt und dass diese Leistungen regelmäßig in den dieser Tagespflegeperson fest zugewiesenen Räumen erbracht werden. Dies gilt nicht für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen. (2) Werden Tagespflegepersonen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt, hat sie unverzüglich das Jugendamt zu unterrichten. Zu Maßnahmen, die darüber hinaus bei einer möglichen Gefährdung des Kindeswohles zu ergreifen sind, soll der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Erlaubniserteilung mit der Tagespflegeperson Vereinbarungen entsprechend 8 a Abs. 2 SGB VIII treffen. 13 Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege (1) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern, wobei im Laufe der Woche nicht mehr als zehn fremde Kinder betreut werden dürfen. Sie kann im Einzelfall auf eine geringere Zahl beschränkt werden. (2) Bei der Kindertagespflege in anderen Räumen dürfen unter den Voraussetzungen von 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 bis zu zwei Tagespflegepersonen gleichzeitig nebeneinander tätig sein. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer gesonderten Erlaubnis zur Kindertagespflege. Bei der Beantragung der Erlaubnis zur Kinderta- C VI

128 gespflege ist anzugeben, ob und in welchem Umfang in den Räumlichkeiten Kindertagespflege noch von einer anderen Person geleistet wird. Soll nach Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege dort eine zweite Person Kindertagespflege leisten, ist dies unbeschadet der Verpflichtung nach Satz 2 dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. ABSCHNITT V: Schlussbestimmungen 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 01. August 2007 in Kraft. Kiel, 19. Juni 2007 Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung und Frauen C VII

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167 Anhang I: Kreis Dithmarschen Postfach Heide An die Träger der Kindertagesstätten Im Kreis Dithmarschen Der Landrat Fachdienst Sozialpädagogische Hilfen Kindertagesstätten Stettiner Straße Heide Telefon (04 81) Telefax (04 81) Auskunft erteilt Frau Encke Zimmer 417 Ihre Zeichen/Nachricht vom Mein Zeichen Heide, / Bildungslandschaft Dithmarschen 2010 Sehr geehrte Damen und Herren. Im Rahmen des Projektes Bildungslandschaften sucht der Kreis Dithmarschen gemeinsam mit dem Schulamt nach Möglichkeiten der Verbesserungen von Strukturen und pädagogischen Qualitäten der bildungsverantwortlichen Institutionen, d.h. Kindertagesstätten, Grundschulen und Allgemeinbildende Schulen. Um die Ausgangslage insbesondere mit Blick auf die pädagogische Qualität in Dithmarschen präziser bestimmen zu können, habe ich die Träger und die Leitungskräfte der Kindertageseinrichtungen gebeten, eine Selbsteinschätzung ihrer Bildungsarbeit vorzunehmen. Die abgefragten Daten dienen ausschließlich als Diskussionsgrundlage zur Frage: in welchen Bereichen der Kreis Dithmarschen die Kindertagesstätten oder deren Leitungen bei der Umsetzung der Ziele und Grundsätze des Kindertagesstättengesetzes hilfreich sein kann. Nunmehr möchte ich Sie über die anonymisierten Ergebnisse der Auswertung informieren. Insgesamt wurden 52 Bewertungsbögen abgegeben, 49 davon flossen in die Auswertung, d.h. 77,8 % aller Kindertagesstätten im Kreis Dithmarschen konnten ausgewertet werden. Die Gesamtauswertung erfolgte nach der Kindergarteneinschätzskala. Als höchster Zielwert konnte die 7 erreicht werden. Konten der Kreiskasse Öffnungszeiten Sparkasse Westholstein (BLZ ) Konto Montag bis Mittwoch Uhr, Uhr IBAN: DE BIC: HSHNDEH1IZH Donnerstag Uhr, Uhr Verbandssparkasse Meldorf (BLZ ) Konto Freitag Uhr Postbank Hamburg (BLZ ) Konto und nach telefonischer Vereinbarung Umsatzsteuer-Nr , USt-ID-Nr. DE Kreis Dithmarschen: Telefon: 0481/97-0 Fax: 0481/ fd-sozialpaedagogische-hilfen@dithmarschen.de

168 Ergebnis der Selbsteinschätzung: Rahmenbedingungen Bildungslandschaft 6 5 Skalierung Strukturelle und organisatorische Bedingungen Personal Räume und Raumausstattung Zusammenarbeit mit Eltern Das Schaubild verdeutlicht, dass die Bereiche strukturelle und organisatorische Bedingungen, Personal sowie Räume und Raumgestaltung allesamt im Bewertungsbereich Vier - liegen, hingegen die Zusammenarbeit über dem Wert Fünf liegt. Besondere Einzelergebnisse: 59 % bewerten die Evaluation der Umsetzung der Konzeption als minimal 28,5 % der Leitungskräfte sind ErzieherInnen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung ohne Zusatzqualifikation über 86 % haben keine oder nur maximal einmal im Jahr Supervision 56,8 % bewerten die Ausstattung für Lernaktivitäten als minimal bis gut Elternarbeit wurde insgesamt als gut bis ausgezeichnet bewertet. In der Anlage lege ich Ihnen die Indikatorenliste bei, aus der Sie die einzelnen Ergebnisse ersehen und mit ihrer eigenen Selbsteinschätzung vergleichen können. Offensichtlich ist es, dass nur bestimmte Bereiche durch den Kreis Dithmarschen unterstützt werden können - sei es durch die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen oder auch durch das Angebot von besonderen Fortbildungsveranstaltungen. Folglich es das erklärte Ziel des Kreises Dithmarschen, jene für ihn beeinflußbaren Ziele insbesondere in Bewertungsbereichen unter Drei positiv zu begleiten. Zu diesem Zweck soll im nächsten Jahr eine Projektgruppe eingerichtet werden, die einheitliche Standards zur Elementarbildung sowie ein Qualitätssicherungssystem der Elementarbildung erarbeitet. Damit werden wir dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein zur Wahrnehmung des ganzheitlichen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrages gerecht. Die Umsetzung des Bildungsauftrages der sechs Bereiche soll in einer pädagogischen Konzeption dargestellt und

169 durch geeignete Verfahren unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten evaluiert werden. Diese gilt es nun mit Inhalt zu füllen. Ich werde Trägervertreter, Leitungskräfte, Gemeindetagvertreter sowie Elternvertreter bitten, sich an der Projektgruppe zu beteiligen. Ich bedanke mich für Ihre Mühe und Mitarbeit und blicke erwartungsvoll auf die gemeinsame Weiterentwicklung der Dithmarscher Kindertageseinrichtungen. Selbstverständlich steht Ihnen auch meine Mitarbeiterin Frau Encke ( ) gerne für Fragen und Antworten sowie Hilfestellungen bei der Umsetzung bereit. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Unterschrift Malte Spitzer

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