B E Z 1 R K S A M T S V 0 R L A G E N R. 126/17. - zur Beschlussfassung - für die Sitzung am

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1 Bezirksamt Neukölln von Berlin Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung - Stapl b b11-02 B E Z 1 R K S A M T S V 0 R L A G E N R. 126/17 - zur Beschlussfassung - für die Sitzung am Gegenstand der Vorlage: Bebauungsplan 8-77B ( Kiefholzstraße / Mergenthalerring") - Aufstellung des Bebauungsplanes - 2. Berichterstatter: Bezirksstadtrat Jochen Biedermann 3. Beschlussentwurf: a. Das Bezirksamt beschließt, für das Gelände zwischen Kiefholzstraße, den nordwestlichen Grenzen der Kleingartenanlagen Märkische Schweiz", Neuköllner Schweiz", Zur Rose" und der planfestgestellten Fläche der Bundesautobahn A 100 im Bezirk Neukölln, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 8-77B aufzustellen. Wesentliches Ziel des Bebauungsplanentwurfs ist die planungsrechtliche Sicherung eines Gewerbegebiets gemäß 8 BauNVO sowie die Festsetzung von Grünflächen mit der Zweckbestimmung Private Dauerkleingärten". Die Planunterlage für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 8-77B bildet der Planausschnitt im Maßstab 1 :5.000 vom b. Der Bebauungsplan 8-77B bedarf des Beschlusses durch die Bezirksverordnetenversammlung. c. Haushaltsrechtliche Auswirkungen können erst nach Stellungnahme der einzelnen Dienststellen aufgrund dieses Beschlusses ermittelt werden. d. Mit der Durchführung dieses Beschlusses wird das Stadtentwicklungsamt - Fachbereich Stadtplanung - beauftragt.

2 - 2-4 Begründung 4.1 Anlass, Ziele, Zwecke und Erforderlichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplanes Anlass für die Aufstellung dieses generellen Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Verhinderung der Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind Betriebe, die ausschließlich oder überwiegend an Endverbraucher verkaufen. Hierzu gehören u.a. alle Kauf- und Warenhäuser, SB-Warenhäuser, SB-Kaufhäuser, Verbrauchermärkte sowie Fachmärkte. Dazu gehört auch der Direktverkauf an Endverbraucher, unabhängig davon, ob dieser am Standort des Fertigungsbetriebs oder in einem eigens dazu geschaffenen Factory-Outlet-Center erfolgt. Eine besondere Stellung nehmen Einkaufszentren ein. Gemäß 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird geregelt, ab wann ein Einzelhandelsbetrieb als großflächig einzustufen ist. Danach ist ein Einzelhandelsbetrieb großflächig, wenn er eine Geschossfläche von m 2 überschreitet, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entspricht dies einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m 2. In diesem Fall wird von der planerstellenden Gemeinde regelmäßig vermutet, dass der Betrieb negative Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung hat mit der Rechtsfolge, dass der Betrieb nur in bestimmten Baugebieten zulässig ist (Kerngebiete, bestimmte Sondergebiete nach 11 Abs. 3 BauNVO). Durch den Bebauungsplan 8-77B soll eine Überleitung auf die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBI. 1 S. 1057) erfolgen. Durch die Festsetzung als Gewerbegebiet wird die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe eingeschränkt. Da das Gewerbegebiet keine Versorgungsfunktion angrenzender Wohngebiete übernimmt, sollen Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich ausgeschlossen werden. Über weitergehende Zulässigkeitseinschränkungen ist im weiteren Bebauungsplanverfahren zu entscheiden (s. Pkt. 4.4). Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes 8-77B werden die generellen Planungsziele des ursprünglichen, durch den BA-Beschluss Nr. 189/15 vom zwischenzeitlich eingestellten Bebauungsplanes XIV-B21 für diesen Teilbereich fortgeführt. 4.2 Beschreibung des Plangebietes, Nutzungs- und Eigentumsverhältnisse Das Plangebiet des Bebauungsplans 8-77B befindet sich im Osten des Ortsteils Neukölln, unmittelbar angrenzend zum Bezirk Treptow-Köpenick, umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 11,0 ha und wird stadträumlich geprägt durch die zahlreichen Kleingartenanlagen beiderseits der Bezirksgrenze. Es wird begrenzt - im Nordwesten und Südosten von innerhalb des Plangebiets liegenden Abschnitten des Mergenthalerringes, - im Nordosten von der Kiefholzstraße, - im Westen von den planfestgestellten Flächen der Bundesautobahn A 100. Die Flächen der Kleingartenanlagen Antonsruh (Kiefholzstraße 77), Stadtbär (Dieselstraße 34), Helmutstal (Mergenthalerring 28) und Alt-Ruhleben 1 (Dieselstraße 32) befinden sich im Eigentum des Landes Berlin.

3 - 3 - Ein Teil der Kleingartenanlage Georgina (Flur 118, Flurstück 3) befindet sich im Eigentum eines eingetragenen Vereins. Die Restfläche befindet sich im Eigentum des Landes Berlin. Die Flächen sind mit Lauben sowie Vereinshäusern bebaut, die Freiflächen werden kleingärtnerisch genutzt. Die Erschließung erfolgt über Fußwege. Das Grundstück Kiefholzstraße befindet sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) und ist mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut. Das Grundstück Kiefholzstraße 74 befindet sich im Eigentum der Berliner Immobilienmanagement GmbH & CO. KG (BIM, vormals Liegenschaftsfonds Berlin GmbH). Auf dem Grundstück befindet sich eine Wagenburg, deren Standort zugunsten der Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge verkleinert wird. Das Grundstück Kiefholzstraße 79 befindet sich im Eigentum einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Der nördliche Teil wird als Recyclinghof und der südliche als Bauschuttplatz genutzt. 4.3 Planungsrechtliche Ausgangssituation Der Flächennutzungsplan Berlin (FNP) 1 stellt das nördliche Plangebiet als Gemischte Baufläche M 1 dar. Das südliche Plangebiet ist als Grünfläche mit dem L.agesymbol Kleingarten dargestellt. Die Entwickelbarkeit der geplanten Festsetzungen aus den Darstellungen des FNP ist aus bezirklicher Sicht bei den dargelegten Planungszielen (s. Pkt. 4.4) nicht gegeben, da ein festzusetzendes Gewerbegebiet gemäß Entwicklungsgrundsatz 1 kein zugeordnetes, aus der Darstellung eines Gemischten Baugebiets M1 zu entwickelndes Baugebiet darstellt und Funktion und Wertigkeit der Gemischten Baufläche M 1 durch die geplanten Festsetzungen nicht gewahrt bleibt. Die Entwicklungsfähigkeit aus der Darstellung des FNP ist bei den dargelegten Planungszielen nicht gegeben (s. Pkt. 4.6). Über die Möglichkeit der Einleitung eines FNP-Änderungsverfahrens (Ziel / Zweck aus bezirklicher Sicht: Ausweisung autobahnbegleitender Gewerblicher Bauflächen bzw. Grünflächen) ist gegebenenfalls seitens der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen auf der Grundlage einer zu erarbeitenden bezirksübergreifenden Konzeptstudie zu entscheiden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 8-77B ist kein Teil der Flächenkulisse des Entwicklungskonzeptes für den produktionsgeprägten Bereich (Stadtentwicklungsplan - StEP Industrie und Gewerbe, Januar 2011). Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nicht als zentrentragender Stadtraum des Stadtentwicklungsplans (StEP) Zentren 3 (April 2011) ausgewiesen. Die nächstgelegenen Zentren sind das Hauptzentrum Karl-Marx-Straße I Hermannplatz / Kottbusser Damm und das Ortsteilzentrum Alt Treptow. Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2016 für den Bezirk Neukölln geht von Zielen, Leitlinien und Grundsätzen aus, die auf den übergeordneten Planungsebenen der Landesplanung, der Flächennutzungsplanung (FNP) und der Stadtentwicklungsplanung (StEP Zentren 3) festgelegt wurden. Der Geltungsbereich des FNP Berlin in der Fassung der Neubekanntmachu ng vom 5. Januar (ABI. Nr. 2 S. 31 ), zu letzt geändert am 09. Juni 2016 (AB I. S 1362)

4 - 4 - Bebauungsplanes liegt außerhalb bezirklicher Zentren, auf die die Ansiedlung (großflächiger) Einzelhandelsnutzungen gesteuert werden soll. Der Baunutzungsplan 1 weist den Geltungsbereich als reines Arbeitsgebiet, Baustufe 6 (GRZ 0,6, BMZ 8,4, geschlossene Bauweise) aus. Südöstlich angrenzend befindet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes XIV-224, der die Flächen der Kleingartenanlagen Zur Rose", Neuköllner Schweiz" und Märkische Schweiz" umfasst. Vorrangiges Planungsziel des Bebauungsplanes XIV-224 (aufgestellt mit BA-Beschluss Nr. 122/87 vom ) ist die planungsrechtliche Sicherung der bestehenden Kleingärten durch Festsetzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Private Dauerkleingärten". Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum 16. Bauabschnitt der BAB A 100 (Dreieck Neukölln - Treptower Park) wurde eine kleinere Teilfläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfes überplant. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist entsprechend durch den BA-Beschluss Nr. 151/16 vom reduziert worden. Die bisherigen Planungsziele für den Bebauungsplan XIV-224 ändern sich hierdurch nicht. Der Bebauungsplan 9-39G (in 3 Teilbereichen) in Treptow-Köpenick grenzt unmittelbar nordöstlich an die Bezirksgrenze zu Neukölln an. Ziel des festgesetzten Bebauungsplanes ist der Schutz und damit Erhalt der Funktionsfähigkeit des Ortsteilzentrums Alt-Treptow durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit ausgewählten zentrumsrelevanten Sortimenten außerhalb des Zentrums. Die Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 9-39G wurde am (BA-Vorlage Nr. 253/14) durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick beschlossen und im GVBI. Nr. 12 auf Seite 123 am öffentlich bekannt gemacht. Förmlich festgesetzte Straßenfluchtlinien befinden sich im Mergenthalerring aus dem Jahre Förmlich festgesetzte Baufluchtlinien befinden sich in der Kiefholzstraße vom sowie vom Ueweils 8,0 m hinter den Straßenfluchtlinien). Im Kleingartenentwicklungsplan des Landes Berlin (Senatsbeschluss vom 6. April 2004, fortgeschrieben mit Senatsbeschluss vom 12. Januar 2010) besitzen die im Landeseigentum befindlichen Kleingartenanlagen Alt-Ruhleben I", Antonsruh ", Helmutstal" und Stadtbär" die Sicherungsstufe lila (fiktive Dauerkleingärten, nur zeitlich gesichert, Darstellung im FNP als Bauflächen mit einer Schutzfrist bis 2020). Der Teil der Kleingartenanlage Georgina", der sich im Eigentum des Landes Berlin befindet, besitzt die Sicherungsstufe Vb (dauerhaft gesichert, fiktive Dauerkleingärten, Darstellung im FNP als Grünfläche). Dagegen hat der Teil der Kleingartenanlage Georgina", der sich im privaten Eigentum befindet, die Sicherungsstufe IV (hoch gesichert, sonstige Kleingärten, Darstellung im FNP als Grünfläche). Veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin 1961, S. 742

5 - 5 - Für Teilflächen der Kleingartenanlagen liegen Erkenntnisse über Bodenbelastungen bzw. Verdacht auf Ablagerungen vor. Aktuelle Erkenntnisse sind im weiteren Bebauungsplanverfahren zu ermitteln. In der Denkmalliste Berlin liegt keine Eintragung für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes vor. 4.4 Geplante Inhalte des Bebauungsplanes Der Geltungsbereich soll nach 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entlang der Kiefholzstraße vorwiegend als Gewerbegebiet (GE) gemäß 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Gemäß 8 BauNVO dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Allgemein zulässig sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Geschäfts, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke. Ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten. Zu den ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke zählen auch Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen, deren bauplanungsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom erweitert wurden. Einzelhandelsnutzungen sollen in dem Gewerbegebiet grundsätzlich ausgeschlossen werden, da die Versorgungsfunktion angrenzender Wohngebiete, die sich stadträumlich im Bezirk Treptow-Köpenick befinden, ausreichend ist. Über die Möglichkeit weitergehender Einschränkungen zur planungsrechtlichen Sicherung eines bestehenden Gewerbestandortes ist im weiteren Bebauungsplanverfahren zu entscheiden. Die Flächen der Kleingartenanlagen Antonsruh", Stadtbär", Georgina", Helmutstal" und Alt-Ruhleben l". sollen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB vorrangig als Grünflächen mit der Zweckbestimmung Private Dauerkleingärten" festgesetzt werden. Optional ist im weiteren Verfahren die mögliche Inanspruchnahme der Kleingartenanlagen zugunsten einer gewerblichen Nutzung und eine hiermit verbundene, über die bestehende bauliche Nutzung hinaus gehende Baugebietsabgrenzung zu prüfen. Voraussetzung für eine entsprechende Planinhaltsänderung wäre zunächst eine durch die Senatsverwaltung durchzuführende Konzeptstudie, die auch die Entwicklungsmöglichkeiten räumlich angrenzender Bereiche in den Bezirken Neukölln und Treptow-Köpenick mitbetrachtet. Im Rahmen der Konzeptstudie wäre hierbei auch die Möglichkeit einer planungsrechtlichen Sicherung vorhandener Wohnnutzungen im Plangebiet zu prüfen. Ein aktueller Handlungsbedarf wird diesbezüglich nicht gesehen. Die im Plangebiet liegenden Abschnitte des Mergenthalerrings sollen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB mit Straßenbegrenzungslinien als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt werden. Hinsichtlich des Nutzungsmaßes werden die diesbezüglichen Ausweisungen des Baunutzungsplanes grundsätzlich als ausreichend betrachtet, um die städtebauliche Ordnung des Plangebietes zu gewährleisten, so dass es keiner Neufestsetzung des Nutzungsmaßes durch den Bebauungsplanentwurf 8-77B bedarf. Dies

6 - 6 - gilt im Übrigen auch für die im Plangebiet vorhandenen förmlich festgesetzten Baufluchtlinien. Der Bebauungsplanentwurf 8-77B soll als einfacher Bebauungsplan im Sinne von 30 Abs. 3 BauGB nur Angaben zur zulässigen Art der baulichen Nutzung enthalten; auf die Festsetzung des Nutzungsmaßes und der überbaubaren Grundstücksflächen wird daher zunächst verzichtet. 4.5 Umweltprüfung I Eingriffsregelung Im Rahmen der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB sind die umweltrelevanten Belange zu erfassen und zu bewerten. Ein naturschutzrechtlicher Eingriff gemäß 1 a Abs. 3 Bau GB in Verbindung mit 18 BNatSchG wird durch den Bebauungsplan nicht begründet, da durch den Bebauungsplan im geplanten Gewerbegebiet kein über das bisherige Nutzungsmaß hinausgehendes Baurecht geschaffen wird und in den zu sichernden Kleingartenanlagen bestehendes Baurecht entzogen wird. 4.6 Verfahren Über die beabsichtigte Planaufstellung wurden die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin Brandenburg gemäß 5 AGBauGB mit Schreiben vom durch die Übersendung des Entwurfes der BA-Vorlage informiert. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt nahm in ihrem Schreiben II C 39-W vom wie folgt Stellung: Gegen die Absicht, den Bebauungsplan aufzustellen, bestehen aus Sicht der dringenden Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen bei den dargelegten Planungszielen Bedenken. Eine Beeinträchtigung dringender Gesamtinteressen Berlins liegt im Zusammenhang mit 7 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 AGBauGB vor (siehe hierzu die Anlagen). Darüber hinaus sind gemäß Nr. 2 dringende Gesamtinteressen Berlins an Bebauungsplänen berührt aufgrund der Kiefholzstraße als Ergänzungsstraße mit der Verbindungsfunktionsstufe IV entsprechend dem StEP Verkehr und aufgrund des derzeit im Bau befindlichen 16. Bauabschnitts der Autobahnverlängerung für die BAB A 100 vom Dreieck Neukölln zur Anschlussstelle Treptower Park. Zur abschließenden Einschätzung der Berührung dringender Gesamtinteressen wird nach der Abstimmung um erneute Mitteilung gebeten. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan (FNP) nicht entwickelbar (siehe hierzu die Anlage 1 B 12 vom ). Regionalplanerische Festlegungen des FNP (textliche Darstellung 1) werden nicht berührt. Ergebnisse eines vom Senat beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer vom Senat beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung gemäß 1 Abs. 6 Nr.11 BauGB oder einer beschlossenen Entwicklungsplanung gemäß 4 Abs. 1 AGBauGB sind bezüglich ihrer Betroffenheit nicht abschließend prüfbar. Hinweise zur weiteren Bearbeitung des Bebauungsplanes:

7 - 7 - Stellungnahme 1 B 12: Die Anwendung von 13a BauGB ist mit den Gesamtinteressen Berlins nicht vereinbar. Für landeseigene Kleingartenflächen besteht darüber hinaus kein Erfordernis. Es ist zu beachten, dass die Sicherung von Grünflächen mit der Zweckbestimmung Private Dauerkleingärten" nicht im Verfahren 13a BauGB erfolgen kann. Anlage 1B12 vom : Auf Grundlage der dargelegten Planungsziele bestehen im Rahmen der Zuständigkeiten der Referate IA und IB gegen die Planungsabsicht Bedenken. Im Hinblick auf die Sicherung gesamtstädtischer Planungen ist hierzu folgendes anzumerken: Bei dringenden Gesamtinteressen Berlins im Sinne von 7 Abs. 1 AGBauGB liegen Beeinträchtigungen vor im Zusammenhang mit Wohnungsbauvorhaben, die wegen ihrer Größe (ab 200 Wohneinheiten) oder Eigenart von besonderer Bedeutung für den Berliner Wohnungsmarkt sind (Nr. 5) sowie Vorhaben, die die Zentrenstruktur des Flächennutzungsplanes berühren (Nr. 7). Erläuterungen und Hinweise: Für den überwiegenden Teil der Flächen im Geltungsbereich der beabsichtigten B-Plan-Einleitung stellt der FNP gemischte Baufläche M1 dar. Planungsgrundzug für diesen Bereich ist eine hochverdichtete Nutzungsmischung mit angemessenem Wohnungsbau. Die beabsichtigten Festsetzungen Gewerbe und Kleingärten werden dieser gesamtstädtischen Zielsetzung nicht gerecht. Insofern sind dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt. Gleichwohl teilt die Senatsverwaltung die Einschätzung, dass hier ein Planerfordernis besteht. Vor dem Hintergrund des Baunutzungsplanes ist ein Ausschluss von Einzelhandel sinnvoll, um in diesem Raum der Lage und Funktion angemessene Entwicklungsmöglichkeiten offen zu halten. Um die Planungsgrundzüge ausfüllen zu können, bedarf es der Erarbeitung eines belastbaren Planungskonzeptes, das auch die angrenzenden Flächen wie den ehemaligen Güterbahnhof Treptow und die in Treptow-Köpenick angrenzenden Räume mitbetrachten muss. Entwickelbarkeit aus dem Flächennutzungsplan: Der B-Plan ist nicht entwickelbar. Anlage IV D WBL 1 vom Inhaltlich wird auf die Stellungnahme von SenStadtUm, Referat 1 B, verwiesen (s.o.). Auch aus Sicht der WBL (Wohnbauleitstelle) besteht ein Planerfordernis, um die angestrebten Entwicklungsmöglichkeiten für eine Nutzungsmischung mit 'angemessenem Wohnungsbau offen zu halten. Grundlage muss ein Planungskonzept sein, dass auch die angrenzenden Räume in Treptow-Köpenick umfasst.

8 - 8 - Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg nahm in ihrem Schreiben - GL vom 07. April 2016 wie folgt Stellung: Die Planungsabsicht lässt zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen. Nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B liegt das Plangebiet innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung. Die künftige Siedlungsentwicklung soll auf diesen Raum gelenkt werden (Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B). Die beabsichtigten Festsetzungen sind hier grundsätzlich möglich. Die Ziele des Bebauungsplanes berücksichtigen auch die Grundsätze der Raumordnung zum Vorrang der Innenentwicklung ( 5 Abs. 2 und 3 LEPro 2007 und 4.1 LEP B-B) und zur Sicherung einer verbrauchernahen Grundversorgung der Bevölkerung in Wohnortnähe ( 5 Abs. 4 LEPro 2007). Der Grundsatz der Raumordnung zum Erhalt oder zur Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit und Erlebbarkeit von für die Erholungsnutzung besonders geeigneten Gebieten gemäß 6 Abs. 3 LEPro 2007 ist bei der weiteren Konkretisierung der Planung im Rahmen der Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Seitens des Fachbereichs Stadtplanung werden die Hinweise der Senatsverwaltung sowie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung zur Kenntnis genommen und wie folgt berücksichtigt: Das Bebauungsplanverfahren wird auf Grund der Hinweise von SenStadtUm II C 39-W im Normalverfahren durchgeführt. Eine ursprünglich beabsichtigte Verfahrensumstellung auf das beschleunigte Verfahren gemäß 13a BauGB wird nicht weiter verfolgt. Somit erfolgt auch eine Umweltprüfung gemäß 2 Abs. 4 BauGB. An dem bezirklichen Ziel eines weitgehenden Erhalts der bestehenden Kleingärten wird hierbei festgehalten. Auf Grund bestehender Anfragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben auf dem Grundstück Kiefholzstraße 79 besteht ein vorrangiges Interesse zur Aufstellung des Bebauungsplanes 8-77B, der die Ziele des bezirklichen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts umsetzen soll, um gegebenenfalls von den Sicherungsinstrumenten der Planung gemäß 14, 15 BauGB Gebrauch machen zu können. Die im Rahmen des Mitteilungsverfahrens geltend gemachten Bedenken werden daher bezirklicherseits zunächst zurückgestellt. Da der Bebauungsplan nicht aus dem FNP entwickelbar ist und dringende gesamtstädtische Interessen den bezirklichen Planungszielen entgegenstehen, bedarf es vor Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens einer erneuten Abstimmung zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Ref. 1 B sowie den Bezirken Treptow-Köpenick und Neukölln. Aus bezirklicher Sicht wird hierbei eine durch die Senatsverwaltung zu erstellende, bezirksübergreifende Konzeptstudie angestrebt.

9 Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBI. 1 S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBI. 1 S. 1298) Verordnung übe.r die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBI. 1, S. 132), zu letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGB I. 1 S. 1057) Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBI. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2015 (GVBI. S. 283) Berlin-Neukölln, den Z..\.{, Jochen iedermann Bezirkss adtrat

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